publié le 03 octobre 2022
Loi modifiant diverses dispositions en ce qui concerne la gestion de l'information policière. - Traduction allemande
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22 MAI 2019. - Loi modifiant diverses dispositions en ce qui concerne la gestion de l'information policière. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mai 2019 modifiant diverses dispositions en ce qui concerne la gestion de l'information policière (Moniteur belge du 19 juin 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung polizeilicher Informationen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.6 werden die Wörter "Artikel 36ter des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "Artikel 71 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. das Datenschutzgesetz: das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten." Art. 3 - In Artikel 25/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Register werden auf Verlangen dem Kontrollorgan, den Behörden der Verwaltungspolizei und der Gerichtspolizei und dem in Artikel 144 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt." Art. 4 - Artikel 44/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen dem Wort "Aufträge" und den Wörtern "Informationen und personenbezogene Daten" die Wörter "und gemäß den in Artikel 27 des Datenschutzgesetzes festgelegten Zwecken" eingefügt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Bei der Erfüllung ihrer Aufträge können die Polizeidienste die in Artikel 34 des Datenschutzgesetzes erwähnten besonderen Kategorien personenbezogener Daten zur Ergänzung oder Unterstützung anderer in Artikel 44/5 erwähnter Datenkategorien verarbeiten. Zusätzlich zu der in Absatz 1 erwähnten Bedingung gilt Folgendes: 1. Biometrische Daten werden nur zum Zweck der sicheren Identifizierung der in Artikel 44/5 § 1 Nr.2 bis 7 und § 3 Nr. 1 bis 6 erwähnten betreffenden Person verarbeitet. Biometrische Daten von Personen, die in Artikel 44/5 § 3 Nr. 7 bis 9 und § 4 erwähnt sind, werden nur auf der Grundlage der Zustimmung der betreffenden Person oder falls sie von der betreffenden Person offensichtlich bekannt gemacht worden sind, oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betreffenden Person oder einer anderen natürlichen Person verarbeitet.
Hat eine Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung der betreffenden Personen, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen zur Folge, so zieht der für die Verarbeitung Verantwortliche oder sein Auftragsverarbeiter das Kontrollorgan zu Rate. 2. Daten in Bezug auf die Gesundheit werden nur zu dem Zweck verarbeitet, den Kontext, in dem sich die betreffende Person befindet, zu verstehen und die Sicherheit aller Personen, die im Rahmen eines Polizeieinsatzes mit den betreffenden Personen in Kontakt kommen könnten, zu gewährleisten und ihre Gesundheit zu schützen.Wenn Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wird vermerkt, ob diese Daten von Fachkräften der Gesundheitspflege stammen. Die in vorliegendem Artikel erwähnte Verarbeitung von Gesundheitsdaten hat nie zur Folge, dass die Betreffenden gezwungen werden, sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. 3. Die Verarbeitung genetischer Daten betrifft nur die Erfassung genetischer Daten und die Registrierung administrativer Vermerke im Zusammenhang mit dem genetischen Profil, mit Ausnahme des Vergleichs genetischer Profile oder der Identifizierung der DNA-Codenummer, und erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufträge und der Anwendung der Rechtsvorschriften über den Zivilschutz. Bei den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verarbeitungen personenbezogener Daten gelten folgende Vorkehrungen für den Schutz personenbezogener Daten: 1. Die Kategorien von Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, werden von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegebenenfalls vom Auftragsverarbeiter bestimmt, wobei ihre Funktion in Bezug auf die Verarbeitung der betreffenden Daten beschrieben werden muss.2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter muss die Liste der Kategorien von Personen, die somit für die Verarbeitung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Daten bestimmt worden sind, zur Verfügung des zuständigen Kontrollorgans halten.3. Die bestimmten Personen sind durch eine gesetzliche oder statutarische Vorschrift oder eine gleichwertige Vertragsbestimmung verpflichtet, den vertraulichen Charakter der betreffenden Daten zu wahren.4. Es wird eine klare Unterscheidung zwischen den in Artikel 44/5 erwähnten Personenkategorien getroffen.5. Geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen werden ergriffen, um personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unerlaubter Vernichtung, unbeabsichtigtem Verlust und Änderung oder jeder anderen nicht erlaubten Verarbeitung dieser Daten zu schützen.6. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen legen in ihrer Datenschutzpolitik die Maßnahmen dar, die zum Schutz der Verarbeitung dieser Datenkategorien und zur Gewährleistung der Qualität der verarbeiteten Daten zu ergreifen sind, insbesondere in Bezug auf die Aspekte, die mit der Beurteilung der Richtigkeit, der Vollständigkeit, der Zuverlässigkeit und des Aktualitätsgrads der Daten zusammenhängen. Die zuständigen Datenschutzbeauftragten sorgen dafür, dass diese Politik befolgt wird.
Der König kann andere geeignete zusätzliche Vorkehrungen vorsehen." Art. 5 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
März 2018, werden die Wörter "Unterabschnitt 2 - Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 44/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2014, 27. April 2016 und 21.März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "dem Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "dem Datenschutzgesetz" ersetzt. 2. In § 1 werden die Absätze 3 bis 8 aufgehoben.3. Die Paragraphen 1/1 und 2 werden aufgehoben. Art. 7 - Artikel 44/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2014, 27. April 2016 und 21.März 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 44/4 - § 1 - In Bezug auf die Verwaltungspolizei ist der Verantwortliche für die Verarbeitung der in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen, einschließlich der Daten und Informationen, die in den in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Datenbanken enthalten sind, der Minister des Innern.
In Bezug auf die Gerichtspolizei ist der Verantwortliche für die Verarbeitung der in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen, einschließlich der Daten und Informationen, die in den in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Datenbanken enthalten sind, der Minister der Justiz.
In Bezug auf die in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Datenbanken sind die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Korpschefs, der Generalkommissar, die Generaldirektoren oder die Direktoren, die Ziele und Mittel in Bezug auf diese besonderen Datenbanken festgelegt haben. § 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, anhand verbindlicher Richtlinien die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Verwaltung, die Sicherheit, darunter die Aspekte hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Rückverfolgbarkeit und der Integrität der personenbezogenen Daten und Informationen, die in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken verarbeitet werden, zu gewährleisten.
In den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken werden zumindest die folgenden Verarbeitungsvorgänge protokolliert: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlung, Archivierung, Verknüpfung und Löschung.
Die Protokolldateien über Abfragen und Offenlegungen ermöglichen es: 1. Begründung, Datum und Uhrzeit dieser Verarbeitungen festzustellen, 2.die Kategorien von Personen, die personenbezogene Daten abgefragt haben, festzustellen und die Person, die diese Daten abgefragt hat, zu identifizieren, 3. festzustellen, durch welche Systeme diese Daten offengelegt worden sind, 4.die Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten und, falls möglich, die Identität des Empfängers solcher personenbezogenen Daten festzustellen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Kontrollorgans andere Verarbeitungen, für die diese Protokolldateien erstellt werden, festlegen.
Geeignete Maßnahmen werden ergriffen, um die Sicherheit der Protokolldateien zu gewährleisten und insbesondere jede nicht erlaubte Verarbeitung zu verhindern und die Integrität der verarbeiteten Daten zu gewährleisten.
Die Verfahren für den Zugriff auf die Protokolldateien gewährleisten die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Zugriffs auf Protokolldaten, um die in Artikel 56 § 2 des Datenschutzgesetzes erwähnten Zwecke zu erreichen.
Diese Verfahren unterliegen der Stellungnahme des Kontrollorgans.
Die Korpschefs für die lokale Polizei und der Generalkommissar, die Generaldirektoren und die Direktoren für die föderale Polizei bieten Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien hinsichtlich der in Artikel 44/2 §§ 1 und 3 erwähnten Datenbanken.
Der rechtlich oder tatsächlich bestimmte Verwalter bietet Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien hinsichtlich der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Datenbanken. § 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden bestimmen der Minister des Innern und der Minister der Justiz, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, die Regeln für den Zugriff der Mitglieder der Polizeidienste auf die in Artikel 44/2 §§ 1 und 3 erwähnten Datenbanken. § 4 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, die Modalitäten in Bezug auf die Verknüpfung der in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken miteinander oder mit anderen Datenbanken, auf die die Polizeidienste durch oder aufgrund des Gesetzes oder Belgien bindender internationaler Verträge Zugriff haben.
Diese Richtlinien bestimmen auf der Grundlage ihrer Angemessenheit und Sachdienlichkeit sowie der Tatsache, dass sie nicht übertrieben sind, zumindest die Kategorien von Datenbanken, die miteinander verknüpft werden können, die Modalitäten der Verknüpfung und die Regeln für den Zugriff der Mitglieder der Polizeidienste in Bezug auf das Bestehen sachdienlicher Informationen in diesen miteinander verknüpften Datenbanken oder gegebenenfalls in Bezug auf die Daten selbst sowie auf die sich daraus ergebenen Verarbeitungen. § 5 - Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Zugriffsprofile und -modalitäten werden festgelegt, insbesondere auf der Grundlage: 1. des Informationsbedarfs, einschließlich der Notwendigkeit, die verarbeiteten Daten abzugleichen oder zu koordinieren, 2.der gesetzlichen Zwecke jeder Datenbank, 3. der verschiedenen Kategorien von Personen, die in Artikel 44/5 erwähnt sind, 4.der Beurteilung der Daten, 5. des Validierungsstatus der verarbeiteten Daten. Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Zugriffe müssen ursprünglich oder standardmäßig so gestaltet sein, dass die beurteilten und validierten Daten deutlich sichtbar sind und vorrangig genutzt werden können.
Die Zugangsprofile und die Kenndaten der Personen, die einen Zugriff haben, werden zur Verfügung des Kontrollorgans gehalten. § 6 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, die angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Maßnahmen in Bezug auf die Verknüpfung oder die Korrelation zwischen den in Artikel 44/2 § 3 erwähnten technischen Datenbanken und den in Artikel 44/2 §§ 1 und 2 erwähnten Datenbanken oder anderen Datenbanken, auf die die Polizeidienste durch oder aufgrund des Gesetzes oder Belgien bindender internationaler Verträge Zugriff haben.
Diese Richtlinie berücksichtigt die Kriterien Zeit, Raum und Häufigkeit der Verknüpfungen oder Korrelationen. Sie bestimmt mindestens die Behörde, die solche Maßnahmen bewilligt, und die Datenbanken, die miteinander verknüpft werden können." Art. 8 - Artikel 44/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. Daten in Bezug auf Personen, denen gegenüber eine von einer zuständigen Verwaltungsbehörde getroffene administrative Maßnahme ergriffen wird und mit deren Überwachung die Polizeidienste durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beauftragt sind." 2. Paragraph 3 Nr.8 wird wie folgt ersetzt: "8. Daten in Bezug auf die in den Artikeln 47novies/1 § 1, 47decies § 1 und 102 Nr. 1 bis 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen,". 3. In § 6 werden zwischen den Wörtern "die Daten" und den Wörtern "nicht mehr den Bedingungen entsprechen" die Wörter "nicht mehr korrekt sind oder" eingefügt. 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Unter spezifischen Umständen können die in § 4 erwähnten Daten zudem in der AND verarbeitet werden." Art. 9 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
März 2018, wird Unterabschnitt 4, der Artikel 44/6 umfasst, aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 44/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Oktober 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Artikel 44/5 § 1 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 44/5 § 1 Nr. 1 und 7" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "2 bis 6" durch die Wörter "2 bis 7" ersetzt.3. In § 2 Absatz 1 Buchstabe a) einleitender Satz werden zwischen den Wörtern "Nr.1, 2 und 6" und den Wörtern "erwähnten Personen" die Wörter "und § 4 Nr. 2" eingefügt. 4. In § 2 Absatz 1 Buchstabe d) werden zwischen dem Wort "9" und den Wörtern "erwähnten Personen" die Wörter "und § 4 Nr.1" eingefügt. 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Alle Verarbeitungen, die in der AND durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig Jahren ab der in der AND durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird." Art. 11 - Artikel 44/10 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Alle Verarbeitungen, die im Archiv der AND durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig Jahren ab der im Archiv der AND durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird." Art. 12 - In Artikel 44/11 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "des in Artikel 44/6 erwähnten Kontrollorgans" durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 44/11/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter "und verwaltet" ergänzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Daten in Bezug auf die verwaltungspolizeilichen Aufträge sind während fünf Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich. Die Daten in Bezug auf die gerichtspolizeilichen Aufträge sind während fünfzehn Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich." 3. In den Paragraphen 3, 4 und 5 werden die Wörter " § 2 Absatz 3" jeweils durch die Wörter " § 2 Absatz 2" ersetzt.4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Alle Verarbeitungen, die in den Basisdatenbanken durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während fünfzehn Jahren ab der in den Basisdatenbanken durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird.Falls erforderlich kann der für die Verarbeitung Verantwortliche diese Frist um höchstens fünfzehn Jahre verlängern." Art. 14 - Artikel 44/11/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2014 und 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unter spezifischen Umständen können die Korpschefs, der Generalkommissar, die Generaldirektoren und die Direktoren für besondere Bedürfnisse besondere Datenbanken einrichten, für die sie die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind, um im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufträge und der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Zwecke die darin enthaltenen Daten zu verarbeiten. Die in Artikel 44/5 erwähnten Datenkategorien können ebenfalls in besonderen Datenbanken verarbeitet werden, sofern diese Verarbeitung angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt Rechenschaft über die Aufträge und Zwecke ab, die die Einrichtung einer besonderen Datenbank rechtfertigen. Das Kontrollorgan wird über das in Artikel 145 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte Gesamtverzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste aktiv von der Einrichtung einer besonderen Datenbank oder Änderungen in diesem Verzeichnis in Bezug auf eine besondere Datenbank in Kenntnis gesetzt." 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Unbeschadet der Speicherung oder der Archivierung der Daten gemäß den Artikeln 44/2 § 1 Absatz 2 Nr.1 und 44/10 werden diese Daten und die besonderen Datenbanken gelöscht, sobald die in § 1 bestimmten besonderen Bedürfnisse verschwinden.
Die Protokollierung der Verarbeitungen wird während mindestens zehn Jahren aufbewahrt. Falls erforderlich kann der für die Verarbeitung Verantwortliche durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und nach einer Beurteilung diese Frist um höchstens zwanzig Jahre verlängern." 4. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 15 - Artikel 44/11/3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "Organ ab, die in Artikel 44/6 Absatz 2" durch die Wörter "Kontrollorgan ab, die in Artikel 44/11/3quinquies/2" ersetzt.2. In § 4 Absatz 2 und in § 8 werden die Wörter "für den Schutz des Privatlebens" jeweils durch die Wörter "und des Kontrollorgans, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind," ersetzt.3. In § 9 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich werden die Wörter "des Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "des in Artikel 44/11/3quinquies/1 erwähnten Datenschutzbeauftragten" ersetzt. Art. 16 - Artikel 44/11/3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Rahmen der Erfüllung ihrer in Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnten Aufträge sind alle oder ein Teil der personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken für den Ausschuss und das Kontrollorgan, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind, direkt zugänglich." 2. In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "für den Schutz des Privatlebens" jeweils durch die Wörter "und des Kontrollorgans, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind," ersetzt. Art. 17 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 7bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein Artikel 44/11/3quinquies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/3quinquies/1 - Ein Datenschutzbeauftragter wird gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für die personenbezogenen Daten und Informationen bestimmt, die im Rahmen der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten gemeinsamen Datenbanken verarbeitet werden.
Zusätzlich zu den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Aufträgen ist der Datenschutzbeauftragte damit betraut: 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf den Datenschutz und die Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen sowie in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten und Informationen abzugeben und insbesondere für die Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung hinsichtlich der Verarbeitungen personenbezogener Daten zu sorgen, 2.eine Politik in Bezug auf Datensicherung und -schutz umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, 3. die anderen Aufträge in Bezug auf den Datenschutz und die Sicherung auszuführen, die vom König bestimmt werden oder ihm vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz anvertraut werden. Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig von den Behörden, Organen, Einrichtungen, Diensten und Direktionen, die in Artikel 44/11/3ter erwähnt sind, aus. Er legt dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz direkt Rechenschaft ab." Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 7bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein Artikel 44/11/3quinquies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/3quinquies/2 - Die Kontrolle der Verarbeitung der Informationen und der personenbezogenen Daten, die in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Datenbanken enthalten sind, wird unter Beachtung der Erfüllung der jeweiligen Aufträge gemeinsam gewährleistet: 1. durch das Kontrollorgan, 2.durch den in Artikel 28 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste.
Sie können jederzeit Empfehlungen abgeben, die sie für die Verarbeitungen, die in den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt werden, für erforderlich erachten." Art. 19 - In Artikel 44/11/3septies Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "2 bis 5" durch die Wörter "2 bis 5 und 7" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 44/11/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, werden die Wörter "und dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse" aufgehoben.
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 44/11/8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/8bis - Nach den Modalitäten, die in den Richtlinien des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, bestimmt werden, können, unbeschadet von Artikel 14 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die personenbezogenen Daten und die Informationen zudem dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse und den Polizei- und Nachrichtendiensten mitgeteilt werden, um ihnen zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge zu erfüllen.
Die Modalitäten für die Mitteilung der Daten der Nachrichtendienste an die Polizei werden in einem Rechtsinstrument festgelegt, dessen Inkrafttreten zeitgleich mit dem des direkten Zugriffs der Nachrichten- und Sicherheitsdienste auf die AND erfolgt." Art. 22 - Artikel 44/11/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt ersetzt: "1.dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, 2. dem Ausländeramt, 3.den Enqueten- und Ermittlungsdiensten und der Verwaltung Aufsicht, Kontrolle und Feststellung der Allgemeinen Zoll- und Akzisenverwaltung." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Nach den Modalitäten, die in den Richtlinien des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, bestimmt werden, können sie zudem den belgischen öffentlichen Behörden, öffentlichen Organen oder Einrichtungen oder Einrichtungen öffentlichen Interesses mitgeteilt werden, die durch das Gesetz mit der Anwendung des Strafgesetzes beauftragt worden sind oder die gesetzliche Aufträge in Bezug auf die öffentliche Sicherheit haben, wenn diese die Daten und Informationen zur Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge benötigen. Die Liste dieser Behörden, Organe oder Einrichtungen wird vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz auf der Grundlage eines Vorschlags des in Artikel 8sexies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Ausschusses Information und ICT festgelegt.
Die Stellungnahme des Kontrollorgans zu diesem Vorschlag wird eingeholt." 3. In § 3 werden die Wörter "Generalkommissar der föderalen Polizei" durch die Wörter "für die Verarbeitung Verantwortlichen" ersetzt. Art. 23 - In den Artikeln 44/11/10 und 44/11/11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" jeweils durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt.
Art. 24 - Artikel 44/11/12 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt.2. In Nr.1 werden die Wörter "in den Artikeln 44/11/7 und 44/11/8" durch die Wörter "in den Artikeln 44/11/7, 44/11/8 und 44/11/8bis" ersetzt.
Art. 25 - Artikel 44/11/13 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" werden durch die Wörter "in den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 5 des Datenschutzgesetzes" ersetzt. 2. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt. Art. 26 - In Artikel 46/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "Das in Artikel 44/6 erwähnte Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen, nachstehend "Kontrollorgan" genannt," durch die Wörter "Das Kontrollorgan" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 27 - In Titel I des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein Kapitel VI mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel VI - Für die Informationsstrategie zuständiger Beratungsausschuss".
Art. 28 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Artikel 8sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8sexies - § 1 - Innerhalb der integrierten Polizei wird ein mit der Strategie in Bezug auf Information und ICT beauftragter Beratungsausschuss eingesetzt, "Ausschuss Information und ICT" genannt. Dieser Ausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern der föderalen Polizei, sechs Mitgliedern der lokalen Polizei sowie einem Vertreter des Ministers des Innern und einem Vertreter des Ministers der Justiz zusammen.
Der beim Generalkommissar bestellte Datenschutzbeauftragte oder sein Vertreter tagt als Sachverständiger im Ausschuss Information und ICT. Der Ausschuss Information und ICT steht unter dem gemeinsamen Vorsitz des Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der Information der föderalen Polizei und des Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei oder ihrer Stellvertreter, die jeweils zu den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen Polizei gehören. § 2 - Der Ausschuss Information und ICT ist beauftragt, entweder aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Koordinierungsausschusses der integrierten Polizei, des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz oder beider über den Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei, des Direktionsausschusses der föderalen Polizei, des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei oder eines für die Verarbeitung Verantwortlichen ihnen Empfehlungen zu unterbreiten und mit Gründen versehene Stellungnahmen über Folgendes abzugeben: 1. Politik und Regeln in Bezug auf die Verwaltung polizeilicher Informationen und auf die Kommunikations- und Informationssysteme der integrierten Polizei, 2.Politik der Informationssicherheit, 3. Politik des Datenschutzes und der Sicherung personenbezogener Daten und ihrer Verarbeitung. Der Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei übermittelt dem Minister des Innern oder dem Minister der Justiz oder beiden die Antwort des Ausschusses Information und ICT. Der Ausschuss Information und ICT übermittelt dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz jährlich einen Bericht über die Umsetzung und die Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Verwaltung operativer polizeilicher Informationen und insbesondere über die Archivierung und Löschung der Daten, die in den in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Datenbanken enthalten sind, sowie über die Bewertung der Qualität der in diesen Datenbanken verarbeiteten Daten, insbesondere in Bezug auf die Aspekte ihrer Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und ihres Aktualisierungsgrades. Dieser Bericht wird zudem dem in Artikel 71 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Kontrollorgan und dem in Artikel 4 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste übermittelt.
Der Ausschuss Information und ICT untersucht die Initiativen, die im Bereich der Verwaltung polizeilicher Informationen und der Entwicklung von Systemen ergriffen werden, um gegebenenfalls Empfehlungen zu unterbreiten und mit Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben.
Der Ausschuss Information und ICT gibt außerdem aus eigener Initiative oder auf Verlangen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Stellungnahme zu jeglicher geplanten Datenverarbeitung ab, die Gegenstand abweichender Stellungnahmen von Datenschutzbeauftragten verschiedener, jedoch nicht einander untergeordneter Behörden war. § 3 - Der Ausschuss Information und ICT arbeitet eine Geschäftsordnung aus, in der die Modalitäten seiner Arbeitsweise festgelegt sind. Sie wird dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz zur Billigung vorgelegt. § 4 - Die Stellungnahmen des Ausschusses Information und ICT werden dem Kontrollorgan übermittelt." Art. 29 - Titel V desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird mit folgender Überschrift wieder aufgenommen: "Titel V - Modalitäten über die Verarbeitung personenbezogener Daten". Art. 30 - In Titel V desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch Artikel 29, wird Artikel 143, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 143 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, 2. Datenschutzgesetz: das Gesetz vom 30.Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten." Art. 31 - In demselben Titel wird Artikel 144, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 144 - Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und zumindest jede Polizeizone, das Generalkommissariat, jede Generaldirektion und jede Direktion der föderalen Polizei bestimmt gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 63 des Datenschutzgesetzes ein oder mehrere Mitglieder des Personals der Polizei als Datenschutzbeauftragten.
Dieser Datenschutzbeauftragte kann seine Aufgaben für verschiedene lokale Polizeizonen oder verschiedene Direktionen, Generaldirektionen und das Generalkommissariat der föderalen Polizei ausüben.
Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig aus.
Der König bestimmt gemäß Artikel 38.6 der Datenschutz-Grundverordnung und den Artikeln 63 Absatz 5 und 64 Absatz 6 des Datenschutzgesetzes die Modalitäten in Bezug auf die Aufträge und die Arbeitsweise von Datenschutzbeauftragten.
Alle Auftragsverarbeiter, die an der Verarbeitung personenbezogener Daten zugunsten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer der vorerwähnten Einheiten der integrierten Polizei beteiligt sind, sowie alle Behörden, die Zugriff auf das Kommunikationssystem oder auf die Datenverarbeitungen der Polizeidienste haben, sind ebenfalls verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen." Art. 32 - In demselben Titel wird Artikel 145, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 145 - Gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 55 des Datenschutzgesetzes wird ein Gesamtverzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten für die integrierte Polizei geschaffen.
Der König bestimmt Form und Inhalt des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten sowie die Modalitäten für dessen Verwaltung." Art. 33 - In demselben Titel wird Artikel 146, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 146 - Alle für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen, die durch oder aufgrund des Gesetzes mit der Anwendung des Statuts der integrierten Polizei betraut sind, übermitteln einander die personenbezogenen Daten, die in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fallen und die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind." TITEL 3 - Schlussbestimmung Art. 34 - Artikel 284 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf die Artikel 10 Nr. 4, 11, 13 Nr. 4 und auf Artikel 14 Nr. 3 in Bezug auf § 4 Absatz 2 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS