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Loi modifiant diverses dispositions en ce qui concerne la gestion de l'information policière. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van diverse bepalingen wat het politionele informatiebeheer betreft. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 MAI 2019. - Loi modifiant diverses dispositions en ce qui concerne la gestion de l'information policière. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mai 2019 modifiant diverses dispositions en ce qui concerne | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 MEI 2019. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen wat het politionele informatiebeheer betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 mei 2019 tot wijziging van diverse bepalingen wat het politionele |
la gestion de l'information policière (Moniteur belge du 19 juin 2019). | informatiebeheer betreft (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
22. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in | 22. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in |
Bezug auf die Verwaltung polizeilicher Informationen | Bezug auf die Verwaltung polizeilicher Informationen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt |
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, | Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 6 werden die Wörter "Artikel 36ter des Gesetzes vom 8. | 1. In Nr. 6 werden die Wörter "Artikel 36ter des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "Artikel 71 des | Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "Artikel 71 des |
Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen | Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"10. das Datenschutzgesetz: das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den | "10. das Datenschutzgesetz: das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den |
Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten." | personenbezogener Daten." |
Art. 3 - In Artikel 25/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 3 - In Artikel 25/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. März 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 21. März 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
"Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Register werden auf Verlangen | "Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Register werden auf Verlangen |
dem Kontrollorgan, den Behörden der Verwaltungspolizei und der | dem Kontrollorgan, den Behörden der Verwaltungspolizei und der |
Gerichtspolizei und dem in Artikel 144 des Gesetzes vom 7. Dezember | Gerichtspolizei und dem in Artikel 144 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Datenschutzbeauftragten zur | integrierten Polizeidienstes erwähnten Datenschutzbeauftragten zur |
Verfügung gestellt." | Verfügung gestellt." |
Art. 4 - Artikel 44/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 44/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2018, | vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2018, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen dem Wort "Aufträge" und den Wörtern | 1. In § 1 werden zwischen dem Wort "Aufträge" und den Wörtern |
"Informationen und personenbezogene Daten" die Wörter "und gemäß den | "Informationen und personenbezogene Daten" die Wörter "und gemäß den |
in Artikel 27 des Datenschutzgesetzes festgelegten Zwecken" eingefügt. | in Artikel 27 des Datenschutzgesetzes festgelegten Zwecken" eingefügt. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Bei der Erfüllung ihrer Aufträge können die Polizeidienste die | " § 2 - Bei der Erfüllung ihrer Aufträge können die Polizeidienste die |
in Artikel 34 des Datenschutzgesetzes erwähnten besonderen Kategorien | in Artikel 34 des Datenschutzgesetzes erwähnten besonderen Kategorien |
personenbezogener Daten zur Ergänzung oder Unterstützung anderer in | personenbezogener Daten zur Ergänzung oder Unterstützung anderer in |
Artikel 44/5 erwähnter Datenkategorien verarbeiten. | Artikel 44/5 erwähnter Datenkategorien verarbeiten. |
Zusätzlich zu der in Absatz 1 erwähnten Bedingung gilt Folgendes: | Zusätzlich zu der in Absatz 1 erwähnten Bedingung gilt Folgendes: |
1. Biometrische Daten werden nur zum Zweck der sicheren | 1. Biometrische Daten werden nur zum Zweck der sicheren |
Identifizierung der in Artikel 44/5 § 1 Nr. 2 bis 7 und § 3 Nr. 1 bis | Identifizierung der in Artikel 44/5 § 1 Nr. 2 bis 7 und § 3 Nr. 1 bis |
6 erwähnten betreffenden Person verarbeitet. Biometrische Daten von | 6 erwähnten betreffenden Person verarbeitet. Biometrische Daten von |
Personen, die in Artikel 44/5 § 3 Nr. 7 bis 9 und § 4 erwähnt sind, | Personen, die in Artikel 44/5 § 3 Nr. 7 bis 9 und § 4 erwähnt sind, |
werden nur auf der Grundlage der Zustimmung der betreffenden Person | werden nur auf der Grundlage der Zustimmung der betreffenden Person |
oder falls sie von der betreffenden Person offensichtlich bekannt | oder falls sie von der betreffenden Person offensichtlich bekannt |
gemacht worden sind, oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen der | gemacht worden sind, oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen der |
betreffenden Person oder einer anderen natürlichen Person verarbeitet. | betreffenden Person oder einer anderen natürlichen Person verarbeitet. |
Hat eine Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen | Hat eine Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen |
Identifizierung der betreffenden Personen, insbesondere bei Verwendung | Identifizierung der betreffenden Personen, insbesondere bei Verwendung |
neuer Technologien, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte | neuer Technologien, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte |
und Freiheiten der betreffenden Personen zur Folge, so zieht der für | und Freiheiten der betreffenden Personen zur Folge, so zieht der für |
die Verarbeitung Verantwortliche oder sein Auftragsverarbeiter das | die Verarbeitung Verantwortliche oder sein Auftragsverarbeiter das |
Kontrollorgan zu Rate. | Kontrollorgan zu Rate. |
2. Daten in Bezug auf die Gesundheit werden nur zu dem Zweck | 2. Daten in Bezug auf die Gesundheit werden nur zu dem Zweck |
verarbeitet, den Kontext, in dem sich die betreffende Person befindet, | verarbeitet, den Kontext, in dem sich die betreffende Person befindet, |
zu verstehen und die Sicherheit aller Personen, die im Rahmen eines | zu verstehen und die Sicherheit aller Personen, die im Rahmen eines |
Polizeieinsatzes mit den betreffenden Personen in Kontakt kommen | Polizeieinsatzes mit den betreffenden Personen in Kontakt kommen |
könnten, zu gewährleisten und ihre Gesundheit zu schützen. Wenn | könnten, zu gewährleisten und ihre Gesundheit zu schützen. Wenn |
Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wird vermerkt, ob diese Daten von | Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wird vermerkt, ob diese Daten von |
Fachkräften der Gesundheitspflege stammen. Die in vorliegendem Artikel | Fachkräften der Gesundheitspflege stammen. Die in vorliegendem Artikel |
erwähnte Verarbeitung von Gesundheitsdaten hat nie zur Folge, dass die | erwähnte Verarbeitung von Gesundheitsdaten hat nie zur Folge, dass die |
Betreffenden gezwungen werden, sich ärztlichen Untersuchungen zu | Betreffenden gezwungen werden, sich ärztlichen Untersuchungen zu |
unterziehen. | unterziehen. |
3. Die Verarbeitung genetischer Daten betrifft nur die Erfassung | 3. Die Verarbeitung genetischer Daten betrifft nur die Erfassung |
genetischer Daten und die Registrierung administrativer Vermerke im | genetischer Daten und die Registrierung administrativer Vermerke im |
Zusammenhang mit dem genetischen Profil, mit Ausnahme des Vergleichs | Zusammenhang mit dem genetischen Profil, mit Ausnahme des Vergleichs |
genetischer Profile oder der Identifizierung der DNA-Codenummer, und | genetischer Profile oder der Identifizierung der DNA-Codenummer, und |
erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufträge und | erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufträge und |
der Anwendung der Rechtsvorschriften über den Zivilschutz. | der Anwendung der Rechtsvorschriften über den Zivilschutz. |
Bei den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verarbeitungen | Bei den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verarbeitungen |
personenbezogener Daten gelten folgende Vorkehrungen für den Schutz | personenbezogener Daten gelten folgende Vorkehrungen für den Schutz |
personenbezogener Daten: | personenbezogener Daten: |
1. Die Kategorien von Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten | 1. Die Kategorien von Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten |
haben, werden von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder | haben, werden von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder |
gegebenenfalls vom Auftragsverarbeiter bestimmt, wobei ihre Funktion | gegebenenfalls vom Auftragsverarbeiter bestimmt, wobei ihre Funktion |
in Bezug auf die Verarbeitung der betreffenden Daten beschrieben | in Bezug auf die Verarbeitung der betreffenden Daten beschrieben |
werden muss. | werden muss. |
2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der | 2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der |
Auftragsverarbeiter muss die Liste der Kategorien von Personen, die | Auftragsverarbeiter muss die Liste der Kategorien von Personen, die |
somit für die Verarbeitung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten | somit für die Verarbeitung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten |
Daten bestimmt worden sind, zur Verfügung des zuständigen | Daten bestimmt worden sind, zur Verfügung des zuständigen |
Kontrollorgans halten. | Kontrollorgans halten. |
3. Die bestimmten Personen sind durch eine gesetzliche oder | 3. Die bestimmten Personen sind durch eine gesetzliche oder |
statutarische Vorschrift oder eine gleichwertige Vertragsbestimmung | statutarische Vorschrift oder eine gleichwertige Vertragsbestimmung |
verpflichtet, den vertraulichen Charakter der betreffenden Daten zu | verpflichtet, den vertraulichen Charakter der betreffenden Daten zu |
wahren. | wahren. |
4. Es wird eine klare Unterscheidung zwischen den in Artikel 44/5 | 4. Es wird eine klare Unterscheidung zwischen den in Artikel 44/5 |
erwähnten Personenkategorien getroffen. | erwähnten Personenkategorien getroffen. |
5. Geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen werden | 5. Geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen werden |
ergriffen, um personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder | ergriffen, um personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder |
unerlaubter Vernichtung, unbeabsichtigtem Verlust und Änderung oder | unerlaubter Vernichtung, unbeabsichtigtem Verlust und Änderung oder |
jeder anderen nicht erlaubten Verarbeitung dieser Daten zu schützen. | jeder anderen nicht erlaubten Verarbeitung dieser Daten zu schützen. |
6. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen legen in ihrer | 6. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen legen in ihrer |
Datenschutzpolitik die Maßnahmen dar, die zum Schutz der Verarbeitung | Datenschutzpolitik die Maßnahmen dar, die zum Schutz der Verarbeitung |
dieser Datenkategorien und zur Gewährleistung der Qualität der | dieser Datenkategorien und zur Gewährleistung der Qualität der |
verarbeiteten Daten zu ergreifen sind, insbesondere in Bezug auf die | verarbeiteten Daten zu ergreifen sind, insbesondere in Bezug auf die |
Aspekte, die mit der Beurteilung der Richtigkeit, der Vollständigkeit, | Aspekte, die mit der Beurteilung der Richtigkeit, der Vollständigkeit, |
der Zuverlässigkeit und des Aktualitätsgrads der Daten zusammenhängen. | der Zuverlässigkeit und des Aktualitätsgrads der Daten zusammenhängen. |
Die zuständigen Datenschutzbeauftragten sorgen dafür, dass diese | Die zuständigen Datenschutzbeauftragten sorgen dafür, dass diese |
Politik befolgt wird. | Politik befolgt wird. |
Der König kann andere geeignete zusätzliche Vorkehrungen vorsehen." | Der König kann andere geeignete zusätzliche Vorkehrungen vorsehen." |
Art. 5 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 5 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
März 2018, werden die Wörter "Unterabschnitt 2 - Berater für | März 2018, werden die Wörter "Unterabschnitt 2 - Berater für |
Sicherheit und Schutz des Privatlebens" aufgehoben. | Sicherheit und Schutz des Privatlebens" aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 44/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 44/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2014, | vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2014, |
27. April 2016 und 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | 27. April 2016 und 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 |
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten" durch die Wörter "dem Datenschutzgesetz" | personenbezogener Daten" durch die Wörter "dem Datenschutzgesetz" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 1 werden die Absätze 3 bis 8 aufgehoben. | 2. In § 1 werden die Absätze 3 bis 8 aufgehoben. |
3. Die Paragraphen 1/1 und 2 werden aufgehoben. | 3. Die Paragraphen 1/1 und 2 werden aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 44/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 44/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2014, | vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2014, |
27. April 2016 und 21. März 2018, wird wie folgt ersetzt: | 27. April 2016 und 21. März 2018, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 44/4 - § 1 - In Bezug auf die Verwaltungspolizei ist der | "Art. 44/4 - § 1 - In Bezug auf die Verwaltungspolizei ist der |
Verantwortliche für die Verarbeitung der in Artikel 44/1 erwähnten | Verantwortliche für die Verarbeitung der in Artikel 44/1 erwähnten |
personenbezogenen Daten und Informationen, einschließlich der Daten | personenbezogenen Daten und Informationen, einschließlich der Daten |
und Informationen, die in den in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 | und Informationen, die in den in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 |
erwähnten Datenbanken enthalten sind, der Minister des Innern. | erwähnten Datenbanken enthalten sind, der Minister des Innern. |
In Bezug auf die Gerichtspolizei ist der Verantwortliche für die | In Bezug auf die Gerichtspolizei ist der Verantwortliche für die |
Verarbeitung der in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten und | Verarbeitung der in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten und |
Informationen, einschließlich der Daten und Informationen, die in den | Informationen, einschließlich der Daten und Informationen, die in den |
in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Datenbanken | in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Datenbanken |
enthalten sind, der Minister der Justiz. | enthalten sind, der Minister der Justiz. |
In Bezug auf die in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten | In Bezug auf die in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten |
Datenbanken sind die für die Verarbeitung Verantwortlichen die | Datenbanken sind die für die Verarbeitung Verantwortlichen die |
Korpschefs, der Generalkommissar, die Generaldirektoren oder die | Korpschefs, der Generalkommissar, die Generaldirektoren oder die |
Direktoren, die Ziele und Mittel in Bezug auf diese besonderen | Direktoren, die Ziele und Mittel in Bezug auf diese besonderen |
Datenbanken festgelegt haben. | Datenbanken festgelegt haben. |
§ 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, | § 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, |
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und unbeschadet der | im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und unbeschadet der |
Befugnisse der Gerichtsbehörden, anhand verbindlicher Richtlinien die | Befugnisse der Gerichtsbehörden, anhand verbindlicher Richtlinien die |
Maßnahmen, die notwendig sind, um die Verwaltung, die Sicherheit, | Maßnahmen, die notwendig sind, um die Verwaltung, die Sicherheit, |
darunter die Aspekte hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der | darunter die Aspekte hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der |
Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Rückverfolgbarkeit und der | Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Rückverfolgbarkeit und der |
Integrität der personenbezogenen Daten und Informationen, die in den | Integrität der personenbezogenen Daten und Informationen, die in den |
in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken verarbeitet werden, zu | in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken verarbeitet werden, zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
In den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken werden zumindest die | In den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken werden zumindest die |
folgenden Verarbeitungsvorgänge protokolliert: Erhebung, Veränderung, | folgenden Verarbeitungsvorgänge protokolliert: Erhebung, Veränderung, |
Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlung, Archivierung, | Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlung, Archivierung, |
Verknüpfung und Löschung. | Verknüpfung und Löschung. |
Die Protokolldateien über Abfragen und Offenlegungen ermöglichen es: | Die Protokolldateien über Abfragen und Offenlegungen ermöglichen es: |
1. Begründung, Datum und Uhrzeit dieser Verarbeitungen festzustellen, | 1. Begründung, Datum und Uhrzeit dieser Verarbeitungen festzustellen, |
2. die Kategorien von Personen, die personenbezogene Daten abgefragt | 2. die Kategorien von Personen, die personenbezogene Daten abgefragt |
haben, festzustellen und die Person, die diese Daten abgefragt hat, zu | haben, festzustellen und die Person, die diese Daten abgefragt hat, zu |
identifizieren, | identifizieren, |
3. festzustellen, durch welche Systeme diese Daten offengelegt worden | 3. festzustellen, durch welche Systeme diese Daten offengelegt worden |
sind, | sind, |
4. die Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten und, falls | 4. die Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten und, falls |
möglich, die Identität des Empfängers solcher personenbezogenen Daten | möglich, die Identität des Empfängers solcher personenbezogenen Daten |
festzustellen. | festzustellen. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach |
Stellungnahme des Kontrollorgans andere Verarbeitungen, für die diese | Stellungnahme des Kontrollorgans andere Verarbeitungen, für die diese |
Protokolldateien erstellt werden, festlegen. | Protokolldateien erstellt werden, festlegen. |
Geeignete Maßnahmen werden ergriffen, um die Sicherheit der | Geeignete Maßnahmen werden ergriffen, um die Sicherheit der |
Protokolldateien zu gewährleisten und insbesondere jede nicht erlaubte | Protokolldateien zu gewährleisten und insbesondere jede nicht erlaubte |
Verarbeitung zu verhindern und die Integrität der verarbeiteten Daten | Verarbeitung zu verhindern und die Integrität der verarbeiteten Daten |
zu gewährleisten. | zu gewährleisten. |
Die Verfahren für den Zugriff auf die Protokolldateien gewährleisten | Die Verfahren für den Zugriff auf die Protokolldateien gewährleisten |
die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Zugriffs auf | die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Zugriffs auf |
Protokolldaten, um die in Artikel 56 § 2 des Datenschutzgesetzes | Protokolldaten, um die in Artikel 56 § 2 des Datenschutzgesetzes |
erwähnten Zwecke zu erreichen. | erwähnten Zwecke zu erreichen. |
Diese Verfahren unterliegen der Stellungnahme des Kontrollorgans. | Diese Verfahren unterliegen der Stellungnahme des Kontrollorgans. |
Die Korpschefs für die lokale Polizei und der Generalkommissar, die | Die Korpschefs für die lokale Polizei und der Generalkommissar, die |
Generaldirektoren und die Direktoren für die föderale Polizei bieten | Generaldirektoren und die Direktoren für die föderale Polizei bieten |
Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien | Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien |
hinsichtlich der in Artikel 44/2 §§ 1 und 3 erwähnten Datenbanken. | hinsichtlich der in Artikel 44/2 §§ 1 und 3 erwähnten Datenbanken. |
Der rechtlich oder tatsächlich bestimmte Verwalter bietet Gewähr für | Der rechtlich oder tatsächlich bestimmte Verwalter bietet Gewähr für |
die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien hinsichtlich der in | die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien hinsichtlich der in |
Artikel 44/2 § 2 erwähnten Datenbanken. | Artikel 44/2 § 2 erwähnten Datenbanken. |
§ 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden bestimmen der | § 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden bestimmen der |
Minister des Innern und der Minister der Justiz, im Rahmen ihrer | Minister des Innern und der Minister der Justiz, im Rahmen ihrer |
jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und verbindlichen | jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und verbindlichen |
Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, die | Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, die |
Regeln für den Zugriff der Mitglieder der Polizeidienste auf die in | Regeln für den Zugriff der Mitglieder der Polizeidienste auf die in |
Artikel 44/2 §§ 1 und 3 erwähnten Datenbanken. | Artikel 44/2 §§ 1 und 3 erwähnten Datenbanken. |
§ 4 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, | § 4 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, |
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und | im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und |
verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
wird, die Modalitäten in Bezug auf die Verknüpfung der in Artikel 44/2 | wird, die Modalitäten in Bezug auf die Verknüpfung der in Artikel 44/2 |
erwähnten Datenbanken miteinander oder mit anderen Datenbanken, auf | erwähnten Datenbanken miteinander oder mit anderen Datenbanken, auf |
die die Polizeidienste durch oder aufgrund des Gesetzes oder Belgien | die die Polizeidienste durch oder aufgrund des Gesetzes oder Belgien |
bindender internationaler Verträge Zugriff haben. | bindender internationaler Verträge Zugriff haben. |
Diese Richtlinien bestimmen auf der Grundlage ihrer Angemessenheit und | Diese Richtlinien bestimmen auf der Grundlage ihrer Angemessenheit und |
Sachdienlichkeit sowie der Tatsache, dass sie nicht übertrieben sind, | Sachdienlichkeit sowie der Tatsache, dass sie nicht übertrieben sind, |
zumindest die Kategorien von Datenbanken, die miteinander verknüpft | zumindest die Kategorien von Datenbanken, die miteinander verknüpft |
werden können, die Modalitäten der Verknüpfung und die Regeln für den | werden können, die Modalitäten der Verknüpfung und die Regeln für den |
Zugriff der Mitglieder der Polizeidienste in Bezug auf das Bestehen | Zugriff der Mitglieder der Polizeidienste in Bezug auf das Bestehen |
sachdienlicher Informationen in diesen miteinander verknüpften | sachdienlicher Informationen in diesen miteinander verknüpften |
Datenbanken oder gegebenenfalls in Bezug auf die Daten selbst sowie | Datenbanken oder gegebenenfalls in Bezug auf die Daten selbst sowie |
auf die sich daraus ergebenen Verarbeitungen. | auf die sich daraus ergebenen Verarbeitungen. |
§ 5 - Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Zugriffsprofile und | § 5 - Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Zugriffsprofile und |
-modalitäten werden festgelegt, insbesondere auf der Grundlage: | -modalitäten werden festgelegt, insbesondere auf der Grundlage: |
1. des Informationsbedarfs, einschließlich der Notwendigkeit, die | 1. des Informationsbedarfs, einschließlich der Notwendigkeit, die |
verarbeiteten Daten abzugleichen oder zu koordinieren, | verarbeiteten Daten abzugleichen oder zu koordinieren, |
2. der gesetzlichen Zwecke jeder Datenbank, | 2. der gesetzlichen Zwecke jeder Datenbank, |
3. der verschiedenen Kategorien von Personen, die in Artikel 44/5 | 3. der verschiedenen Kategorien von Personen, die in Artikel 44/5 |
erwähnt sind, | erwähnt sind, |
4. der Beurteilung der Daten, | 4. der Beurteilung der Daten, |
5. des Validierungsstatus der verarbeiteten Daten. | 5. des Validierungsstatus der verarbeiteten Daten. |
Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Zugriffe müssen ursprünglich | Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Zugriffe müssen ursprünglich |
oder standardmäßig so gestaltet sein, dass die beurteilten und | oder standardmäßig so gestaltet sein, dass die beurteilten und |
validierten Daten deutlich sichtbar sind und vorrangig genutzt werden | validierten Daten deutlich sichtbar sind und vorrangig genutzt werden |
können. | können. |
Die Zugangsprofile und die Kenndaten der Personen, die einen Zugriff | Die Zugangsprofile und die Kenndaten der Personen, die einen Zugriff |
haben, werden zur Verfügung des Kontrollorgans gehalten. | haben, werden zur Verfügung des Kontrollorgans gehalten. |
§ 6 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, | § 6 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, |
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und | im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und |
verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
wird, die angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen | wird, die angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen |
Maßnahmen in Bezug auf die Verknüpfung oder die Korrelation zwischen | Maßnahmen in Bezug auf die Verknüpfung oder die Korrelation zwischen |
den in Artikel 44/2 § 3 erwähnten technischen Datenbanken und den in | den in Artikel 44/2 § 3 erwähnten technischen Datenbanken und den in |
Artikel 44/2 §§ 1 und 2 erwähnten Datenbanken oder anderen | Artikel 44/2 §§ 1 und 2 erwähnten Datenbanken oder anderen |
Datenbanken, auf die die Polizeidienste durch oder aufgrund des | Datenbanken, auf die die Polizeidienste durch oder aufgrund des |
Gesetzes oder Belgien bindender internationaler Verträge Zugriff | Gesetzes oder Belgien bindender internationaler Verträge Zugriff |
haben. | haben. |
Diese Richtlinie berücksichtigt die Kriterien Zeit, Raum und | Diese Richtlinie berücksichtigt die Kriterien Zeit, Raum und |
Häufigkeit der Verknüpfungen oder Korrelationen. Sie bestimmt | Häufigkeit der Verknüpfungen oder Korrelationen. Sie bestimmt |
mindestens die Behörde, die solche Maßnahmen bewilligt, und die | mindestens die Behörde, die solche Maßnahmen bewilligt, und die |
Datenbanken, die miteinander verknüpft werden können." | Datenbanken, die miteinander verknüpft werden können." |
Art. 8 - Artikel 44/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 44/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, | vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"7. Daten in Bezug auf Personen, denen gegenüber eine von einer | "7. Daten in Bezug auf Personen, denen gegenüber eine von einer |
zuständigen Verwaltungsbehörde getroffene administrative Maßnahme | zuständigen Verwaltungsbehörde getroffene administrative Maßnahme |
ergriffen wird und mit deren Überwachung die Polizeidienste durch oder | ergriffen wird und mit deren Überwachung die Polizeidienste durch oder |
aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beauftragt | aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beauftragt |
sind." | sind." |
2. Paragraph 3 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt: |
"8. Daten in Bezug auf die in den Artikeln 47novies/1 § 1, 47decies § | "8. Daten in Bezug auf die in den Artikeln 47novies/1 § 1, 47decies § |
1 und 102 Nr. 1 bis 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten | 1 und 102 Nr. 1 bis 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten |
Personen,". | Personen,". |
3. In § 6 werden zwischen den Wörtern "die Daten" und den Wörtern | 3. In § 6 werden zwischen den Wörtern "die Daten" und den Wörtern |
"nicht mehr den Bedingungen entsprechen" die Wörter "nicht mehr | "nicht mehr den Bedingungen entsprechen" die Wörter "nicht mehr |
korrekt sind oder" eingefügt. | korrekt sind oder" eingefügt. |
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut | 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 7 - Unter spezifischen Umständen können die in § 4 erwähnten Daten | " § 7 - Unter spezifischen Umständen können die in § 4 erwähnten Daten |
zudem in der AND verarbeitet werden." | zudem in der AND verarbeitet werden." |
Art. 9 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 9 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
März 2018, wird Unterabschnitt 4, der Artikel 44/6 umfasst, | März 2018, wird Unterabschnitt 4, der Artikel 44/6 umfasst, |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 10 - Artikel 44/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 44/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Oktober | vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Oktober |
2017, wird wie folgt abgeändert: | 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 44/5 § 1 Nr. 1" | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 44/5 § 1 Nr. 1" |
durch die Wörter "Artikel 44/5 § 1 Nr. 1 und 7" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 44/5 § 1 Nr. 1 und 7" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "2 bis 6" durch die Wörter "2 bis | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "2 bis 6" durch die Wörter "2 bis |
7" ersetzt. | 7" ersetzt. |
3. In § 2 Absatz 1 Buchstabe a) einleitender Satz werden zwischen den | 3. In § 2 Absatz 1 Buchstabe a) einleitender Satz werden zwischen den |
Wörtern "Nr. 1, 2 und 6" und den Wörtern "erwähnten Personen" die | Wörtern "Nr. 1, 2 und 6" und den Wörtern "erwähnten Personen" die |
Wörter "und § 4 Nr. 2" eingefügt. | Wörter "und § 4 Nr. 2" eingefügt. |
4. In § 2 Absatz 1 Buchstabe d) werden zwischen dem Wort "9" und den | 4. In § 2 Absatz 1 Buchstabe d) werden zwischen dem Wort "9" und den |
Wörtern "erwähnten Personen" die Wörter "und § 4 Nr. 1" eingefügt. | Wörtern "erwähnten Personen" die Wörter "und § 4 Nr. 1" eingefügt. |
5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Alle Verarbeitungen, die in der AND durchgeführt werden, | " § 3 - Alle Verarbeitungen, die in der AND durchgeführt werden, |
bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig | bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig |
Jahren ab der in der AND durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird." | Jahren ab der in der AND durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird." |
Art. 11 - Artikel 44/10 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 11 - Artikel 44/10 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 18. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Alle Verarbeitungen, die im Archiv der AND durchgeführt werden, | "Alle Verarbeitungen, die im Archiv der AND durchgeführt werden, |
bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig | bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig |
Jahren ab der im Archiv der AND durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt | Jahren ab der im Archiv der AND durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt |
wird." | wird." |
Art. 12 - In Artikel 44/11 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 12 - In Artikel 44/11 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "des in Artikel 44/6 | Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "des in Artikel 44/6 |
erwähnten Kontrollorgans" durch die Wörter "des Kontrollorgans" | erwähnten Kontrollorgans" durch die Wörter "des Kontrollorgans" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 44/11/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 13 - Artikel 44/11/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März | Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März |
2014, wird wie folgt abgeändert: | 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter "und verwaltet" ergänzt. | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter "und verwaltet" ergänzt. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Daten in Bezug auf die verwaltungspolizeilichen Aufträge | " § 2 - Die Daten in Bezug auf die verwaltungspolizeilichen Aufträge |
sind während fünf Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich. | sind während fünf Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich. |
Die Daten in Bezug auf die gerichtspolizeilichen Aufträge sind während | Die Daten in Bezug auf die gerichtspolizeilichen Aufträge sind während |
fünfzehn Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich." | fünfzehn Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich." |
3. In den Paragraphen 3, 4 und 5 werden die Wörter " § 2 Absatz 3" | 3. In den Paragraphen 3, 4 und 5 werden die Wörter " § 2 Absatz 3" |
jeweils durch die Wörter " § 2 Absatz 2" ersetzt. | jeweils durch die Wörter " § 2 Absatz 2" ersetzt. |
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut | 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 8 - Alle Verarbeitungen, die in den Basisdatenbanken durchgeführt | " § 8 - Alle Verarbeitungen, die in den Basisdatenbanken durchgeführt |
werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während | werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während |
fünfzehn Jahren ab der in den Basisdatenbanken durchgeführten | fünfzehn Jahren ab der in den Basisdatenbanken durchgeführten |
Verarbeitung aufbewahrt wird. Falls erforderlich kann der für die | Verarbeitung aufbewahrt wird. Falls erforderlich kann der für die |
Verarbeitung Verantwortliche diese Frist um höchstens fünfzehn Jahre | Verarbeitung Verantwortliche diese Frist um höchstens fünfzehn Jahre |
verlängern." | verlängern." |
Art. 14 - Artikel 44/11/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 14 - Artikel 44/11/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März | Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März |
2014 und 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: | 2014 und 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Unter spezifischen Umständen können die Korpschefs, der | " § 1 - Unter spezifischen Umständen können die Korpschefs, der |
Generalkommissar, die Generaldirektoren und die Direktoren für | Generalkommissar, die Generaldirektoren und die Direktoren für |
besondere Bedürfnisse besondere Datenbanken einrichten, für die sie | besondere Bedürfnisse besondere Datenbanken einrichten, für die sie |
die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind, um im Rahmen der | die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind, um im Rahmen der |
Erfüllung ihrer Aufträge und der verwaltungs- und | Erfüllung ihrer Aufträge und der verwaltungs- und |
gerichtspolizeilichen Zwecke die darin enthaltenen Daten zu | gerichtspolizeilichen Zwecke die darin enthaltenen Daten zu |
verarbeiten. | verarbeiten. |
Die in Artikel 44/5 erwähnten Datenkategorien können ebenfalls in | Die in Artikel 44/5 erwähnten Datenkategorien können ebenfalls in |
besonderen Datenbanken verarbeitet werden, sofern diese Verarbeitung | besonderen Datenbanken verarbeitet werden, sofern diese Verarbeitung |
angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist." | angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist." |
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt Rechenschaft | " § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt Rechenschaft |
über die Aufträge und Zwecke ab, die die Einrichtung einer besonderen | über die Aufträge und Zwecke ab, die die Einrichtung einer besonderen |
Datenbank rechtfertigen. | Datenbank rechtfertigen. |
Das Kontrollorgan wird über das in Artikel 145 des Gesetzes vom 7. | Das Kontrollorgan wird über das in Artikel 145 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnte Gesamtverzeichnis der | integrierten Polizeidienstes erwähnte Gesamtverzeichnis der |
Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste aktiv von der Einrichtung | Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste aktiv von der Einrichtung |
einer besonderen Datenbank oder Änderungen in diesem Verzeichnis in | einer besonderen Datenbank oder Änderungen in diesem Verzeichnis in |
Bezug auf eine besondere Datenbank in Kenntnis gesetzt." | Bezug auf eine besondere Datenbank in Kenntnis gesetzt." |
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Unbeschadet der Speicherung oder der Archivierung der Daten | " § 4 - Unbeschadet der Speicherung oder der Archivierung der Daten |
gemäß den Artikeln 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 44/10 werden diese | gemäß den Artikeln 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 44/10 werden diese |
Daten und die besonderen Datenbanken gelöscht, sobald die in § 1 | Daten und die besonderen Datenbanken gelöscht, sobald die in § 1 |
bestimmten besonderen Bedürfnisse verschwinden. | bestimmten besonderen Bedürfnisse verschwinden. |
Die Protokollierung der Verarbeitungen wird während mindestens zehn | Die Protokollierung der Verarbeitungen wird während mindestens zehn |
Jahren aufbewahrt. Falls erforderlich kann der für die Verarbeitung | Jahren aufbewahrt. Falls erforderlich kann der für die Verarbeitung |
Verantwortliche durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und nach | Verantwortliche durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und nach |
einer Beurteilung diese Frist um höchstens zwanzig Jahre verlängern." | einer Beurteilung diese Frist um höchstens zwanzig Jahre verlängern." |
4. Paragraph 5 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 5 wird aufgehoben. |
Art. 15 - Artikel 44/11/3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel 44/11/3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 werden die Wörter "Organ ab, die in Artikel 44/6 Absatz 2" | 1. In § 3 werden die Wörter "Organ ab, die in Artikel 44/6 Absatz 2" |
durch die Wörter "Kontrollorgan ab, die in Artikel 44/11/3quinquies/2" | durch die Wörter "Kontrollorgan ab, die in Artikel 44/11/3quinquies/2" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 4 Absatz 2 und in § 8 werden die Wörter "für den Schutz des | 2. In § 4 Absatz 2 und in § 8 werden die Wörter "für den Schutz des |
Privatlebens" jeweils durch die Wörter "und des Kontrollorgans, die in | Privatlebens" jeweils durch die Wörter "und des Kontrollorgans, die in |
Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind," ersetzt. | Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind," ersetzt. |
3. In § 9 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich werden die Wörter "des | 3. In § 9 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich werden die Wörter "des |
Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" durch die Wörter | Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" durch die Wörter |
"des in Artikel 44/11/3quinquies/1 erwähnten Datenschutzbeauftragten" | "des in Artikel 44/11/3quinquies/1 erwähnten Datenschutzbeauftragten" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 44/11/3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 16 - Artikel 44/11/3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Im Rahmen der Erfüllung ihrer in Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnten | "Im Rahmen der Erfüllung ihrer in Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnten |
Aufträge sind alle oder ein Teil der personenbezogenen Daten und | Aufträge sind alle oder ein Teil der personenbezogenen Daten und |
Informationen der gemeinsamen Datenbanken für den Ausschuss und das | Informationen der gemeinsamen Datenbanken für den Ausschuss und das |
Kontrollorgan, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind, direkt | Kontrollorgan, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind, direkt |
zugänglich." | zugänglich." |
2. In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "für den Schutz des | 2. In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "für den Schutz des |
Privatlebens" jeweils durch die Wörter "und des Kontrollorgans, die in | Privatlebens" jeweils durch die Wörter "und des Kontrollorgans, die in |
Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind," ersetzt. | Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind," ersetzt. |
Art. 17 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 7bis desselben | Art. 17 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 7bis desselben |
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein | Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein |
Artikel 44/11/3quinquies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 44/11/3quinquies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 44/11/3quinquies/1 - Ein Datenschutzbeauftragter wird gemeinsam | "Art. 44/11/3quinquies/1 - Ein Datenschutzbeauftragter wird gemeinsam |
vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für die | vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für die |
personenbezogenen Daten und Informationen bestimmt, die im Rahmen der | personenbezogenen Daten und Informationen bestimmt, die im Rahmen der |
in Artikel 44/2 § 2 erwähnten gemeinsamen Datenbanken verarbeitet | in Artikel 44/2 § 2 erwähnten gemeinsamen Datenbanken verarbeitet |
werden. | werden. |
Zusätzlich zu den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Aufträgen ist der | Zusätzlich zu den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Aufträgen ist der |
Datenschutzbeauftragte damit betraut: | Datenschutzbeauftragte damit betraut: |
1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf den Datenschutz und die | 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf den Datenschutz und die |
Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen sowie in Bezug | Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen sowie in Bezug |
auf die Verarbeitung dieser Daten und Informationen abzugeben und | auf die Verarbeitung dieser Daten und Informationen abzugeben und |
insbesondere für die Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die | insbesondere für die Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die |
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung hinsichtlich der Verarbeitungen | Rechtmäßigkeit der Verarbeitung hinsichtlich der Verarbeitungen |
personenbezogener Daten zu sorgen, | personenbezogener Daten zu sorgen, |
2. eine Politik in Bezug auf Datensicherung und -schutz umzusetzen, zu | 2. eine Politik in Bezug auf Datensicherung und -schutz umzusetzen, zu |
aktualisieren und zu kontrollieren, | aktualisieren und zu kontrollieren, |
3. die anderen Aufträge in Bezug auf den Datenschutz und die Sicherung | 3. die anderen Aufträge in Bezug auf den Datenschutz und die Sicherung |
auszuführen, die vom König bestimmt werden oder ihm vom Minister des | auszuführen, die vom König bestimmt werden oder ihm vom Minister des |
Innern und vom Minister der Justiz anvertraut werden. | Innern und vom Minister der Justiz anvertraut werden. |
Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig von den Behörden, Organen, | Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig von den Behörden, Organen, |
Einrichtungen, Diensten und Direktionen, die in Artikel 44/11/3ter | Einrichtungen, Diensten und Direktionen, die in Artikel 44/11/3ter |
erwähnt sind, aus. Er legt dem Minister des Innern und dem Minister | erwähnt sind, aus. Er legt dem Minister des Innern und dem Minister |
der Justiz direkt Rechenschaft ab." | der Justiz direkt Rechenschaft ab." |
Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 7bis desselben Gesetzes, | Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 7bis desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein Artikel | eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein Artikel |
44/11/3quinquies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 44/11/3quinquies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 44/11/3quinquies/2 - Die Kontrolle der Verarbeitung der | "Art. 44/11/3quinquies/2 - Die Kontrolle der Verarbeitung der |
Informationen und der personenbezogenen Daten, die in den in Artikel | Informationen und der personenbezogenen Daten, die in den in Artikel |
44/2 § 2 erwähnten Datenbanken enthalten sind, wird unter Beachtung | 44/2 § 2 erwähnten Datenbanken enthalten sind, wird unter Beachtung |
der Erfüllung der jeweiligen Aufträge gemeinsam gewährleistet: | der Erfüllung der jeweiligen Aufträge gemeinsam gewährleistet: |
1. durch das Kontrollorgan, | 1. durch das Kontrollorgan, |
2. durch den in Artikel 28 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 | 2. durch den in Artikel 28 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 |
zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste | zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste |
und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten | und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten |
Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und | Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste. | Sicherheitsdienste. |
Sie können jederzeit Empfehlungen abgeben, die sie für die | Sie können jederzeit Empfehlungen abgeben, die sie für die |
Verarbeitungen, die in den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt | Verarbeitungen, die in den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt |
werden, für erforderlich erachten." | werden, für erforderlich erachten." |
Art. 19 - In Artikel 44/11/3septies Nr. 2 desselben Gesetzes, | Art. 19 - In Artikel 44/11/3septies Nr. 2 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "2 bis | eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "2 bis |
5" durch die Wörter "2 bis 5 und 7" ersetzt. | 5" durch die Wörter "2 bis 5 und 7" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 44/11/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 20 - In Artikel 44/11/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli | Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli |
2018, werden die Wörter "und dem Koordinierungsorgan für die | 2018, werden die Wörter "und dem Koordinierungsorgan für die |
Bedrohungsanalyse" aufgehoben. | Bedrohungsanalyse" aufgehoben. |
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 44/11/8bis mit folgendem | Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 44/11/8bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 44/11/8bis - Nach den Modalitäten, die in den Richtlinien des | "Art. 44/11/8bis - Nach den Modalitäten, die in den Richtlinien des |
Ministers des Innern und des Ministers der Justiz, im Rahmen ihrer | Ministers des Innern und des Ministers der Justiz, im Rahmen ihrer |
jeweiligen Zuständigkeit, bestimmt werden, können, unbeschadet von | jeweiligen Zuständigkeit, bestimmt werden, können, unbeschadet von |
Artikel 14 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die | Artikel 14 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die |
Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die personenbezogenen Daten und | Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die personenbezogenen Daten und |
die Informationen zudem dem Koordinierungsorgan für die | die Informationen zudem dem Koordinierungsorgan für die |
Bedrohungsanalyse und den Polizei- und Nachrichtendiensten mitgeteilt | Bedrohungsanalyse und den Polizei- und Nachrichtendiensten mitgeteilt |
werden, um ihnen zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge zu | werden, um ihnen zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge zu |
erfüllen. | erfüllen. |
Die Modalitäten für die Mitteilung der Daten der Nachrichtendienste an | Die Modalitäten für die Mitteilung der Daten der Nachrichtendienste an |
die Polizei werden in einem Rechtsinstrument festgelegt, dessen | die Polizei werden in einem Rechtsinstrument festgelegt, dessen |
Inkrafttreten zeitgleich mit dem des direkten Zugriffs der | Inkrafttreten zeitgleich mit dem des direkten Zugriffs der |
Nachrichten- und Sicherheitsdienste auf die AND erfolgt." | Nachrichten- und Sicherheitsdienste auf die AND erfolgt." |
Art. 22 - Artikel 44/11/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 22 - Artikel 44/11/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April | Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April |
2016, wird wie folgt abgeändert: | 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt ersetzt: |
"1. dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, | "1. dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, |
2. dem Ausländeramt, | 2. dem Ausländeramt, |
3. den Enqueten- und Ermittlungsdiensten und der Verwaltung Aufsicht, | 3. den Enqueten- und Ermittlungsdiensten und der Verwaltung Aufsicht, |
Kontrolle und Feststellung der Allgemeinen Zoll- und | Kontrolle und Feststellung der Allgemeinen Zoll- und |
Akzisenverwaltung." | Akzisenverwaltung." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Nach den Modalitäten, die in den Richtlinien des Ministers des | " § 2 - Nach den Modalitäten, die in den Richtlinien des Ministers des |
Innern und des Ministers der Justiz, im Rahmen ihrer jeweiligen | Innern und des Ministers der Justiz, im Rahmen ihrer jeweiligen |
Zuständigkeit, bestimmt werden, können sie zudem den belgischen | Zuständigkeit, bestimmt werden, können sie zudem den belgischen |
öffentlichen Behörden, öffentlichen Organen oder Einrichtungen oder | öffentlichen Behörden, öffentlichen Organen oder Einrichtungen oder |
Einrichtungen öffentlichen Interesses mitgeteilt werden, die durch das | Einrichtungen öffentlichen Interesses mitgeteilt werden, die durch das |
Gesetz mit der Anwendung des Strafgesetzes beauftragt worden sind oder | Gesetz mit der Anwendung des Strafgesetzes beauftragt worden sind oder |
die gesetzliche Aufträge in Bezug auf die öffentliche Sicherheit | die gesetzliche Aufträge in Bezug auf die öffentliche Sicherheit |
haben, wenn diese die Daten und Informationen zur Ausführung ihrer | haben, wenn diese die Daten und Informationen zur Ausführung ihrer |
gesetzlichen Aufträge benötigen. | gesetzlichen Aufträge benötigen. |
Die Liste dieser Behörden, Organe oder Einrichtungen wird vom Minister | Die Liste dieser Behörden, Organe oder Einrichtungen wird vom Minister |
des Innern und vom Minister der Justiz auf der Grundlage eines | des Innern und vom Minister der Justiz auf der Grundlage eines |
Vorschlags des in Artikel 8sexies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | Vorschlags des in Artikel 8sexies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes erwähnten Ausschusses Information und ICT festgelegt. | Polizeidienstes erwähnten Ausschusses Information und ICT festgelegt. |
Die Stellungnahme des Kontrollorgans zu diesem Vorschlag wird | Die Stellungnahme des Kontrollorgans zu diesem Vorschlag wird |
eingeholt." | eingeholt." |
3. In § 3 werden die Wörter "Generalkommissar der föderalen Polizei" | 3. In § 3 werden die Wörter "Generalkommissar der föderalen Polizei" |
durch die Wörter "für die Verarbeitung Verantwortlichen" ersetzt. | durch die Wörter "für die Verarbeitung Verantwortlichen" ersetzt. |
Art. 23 - In den Artikeln 44/11/10 und 44/11/11 desselben Gesetzes, | Art. 23 - In den Artikeln 44/11/10 und 44/11/11 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "des | eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" jeweils durch die Wörter | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" jeweils durch die Wörter |
"des Kontrollorgans" ersetzt. | "des Kontrollorgans" ersetzt. |
Art. 24 - Artikel 44/11/12 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 24 - Artikel 44/11/12 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden | 1. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden |
durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt. | durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt. |
2. In Nr. 1 werden die Wörter "in den Artikeln 44/11/7 und 44/11/8" | 2. In Nr. 1 werden die Wörter "in den Artikeln 44/11/7 und 44/11/8" |
durch die Wörter "in den Artikeln 44/11/7, 44/11/8 und 44/11/8bis" | durch die Wörter "in den Artikeln 44/11/7, 44/11/8 und 44/11/8bis" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 25 - Artikel 44/11/13 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 25 - Artikel 44/11/13 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "in den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Dezember | 1. Die Wörter "in den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Dezember |
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten" werden durch die Wörter "in den Bestimmungen | personenbezogener Daten" werden durch die Wörter "in den Bestimmungen |
von Titel 2 Kapitel 5 des Datenschutzgesetzes" ersetzt. | von Titel 2 Kapitel 5 des Datenschutzgesetzes" ersetzt. |
2. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden | 2. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden |
durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt. | durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt. |
Art. 26 - In Artikel 46/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 26 - In Artikel 46/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "Das in Artikel 44/6 | Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "Das in Artikel 44/6 |
erwähnte Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen, | erwähnte Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen, |
nachstehend "Kontrollorgan" genannt," durch die Wörter "Das | nachstehend "Kontrollorgan" genannt," durch die Wörter "Das |
Kontrollorgan" ersetzt. | Kontrollorgan" ersetzt. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes | Polizeidienstes |
Art. 27 - In Titel I des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 27 - In Titel I des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes wird ein Kapitel VI mit folgender Überschrift | Polizeidienstes wird ein Kapitel VI mit folgender Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
"Kapitel VI - Für die Informationsstrategie zuständiger | "Kapitel VI - Für die Informationsstrategie zuständiger |
Beratungsausschuss". | Beratungsausschuss". |
Art. 28 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Artikel | Art. 28 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Artikel |
8sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 8sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8sexies - § 1 - Innerhalb der integrierten Polizei wird ein mit | "Art. 8sexies - § 1 - Innerhalb der integrierten Polizei wird ein mit |
der Strategie in Bezug auf Information und ICT beauftragter | der Strategie in Bezug auf Information und ICT beauftragter |
Beratungsausschuss eingesetzt, "Ausschuss Information und ICT" | Beratungsausschuss eingesetzt, "Ausschuss Information und ICT" |
genannt. Dieser Ausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern der | genannt. Dieser Ausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern der |
föderalen Polizei, sechs Mitgliedern der lokalen Polizei sowie einem | föderalen Polizei, sechs Mitgliedern der lokalen Polizei sowie einem |
Vertreter des Ministers des Innern und einem Vertreter des Ministers | Vertreter des Ministers des Innern und einem Vertreter des Ministers |
der Justiz zusammen. | der Justiz zusammen. |
Der beim Generalkommissar bestellte Datenschutzbeauftragte oder sein | Der beim Generalkommissar bestellte Datenschutzbeauftragte oder sein |
Vertreter tagt als Sachverständiger im Ausschuss Information und ICT. | Vertreter tagt als Sachverständiger im Ausschuss Information und ICT. |
Der Ausschuss Information und ICT steht unter dem gemeinsamen Vorsitz | Der Ausschuss Information und ICT steht unter dem gemeinsamen Vorsitz |
des Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der Information der | des Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der Information der |
föderalen Polizei und des Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für | föderalen Polizei und des Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für |
die lokale Polizei oder ihrer Stellvertreter, die jeweils zu den in | die lokale Polizei oder ihrer Stellvertreter, die jeweils zu den in |
Absatz 1 erwähnten Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen | Absatz 1 erwähnten Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen |
Polizei gehören. | Polizei gehören. |
§ 2 - Der Ausschuss Information und ICT ist beauftragt, entweder aus | § 2 - Der Ausschuss Information und ICT ist beauftragt, entweder aus |
eigener Initiative oder auf Verlangen des Koordinierungsausschusses | eigener Initiative oder auf Verlangen des Koordinierungsausschusses |
der integrierten Polizei, des Ministers des Innern, des Ministers der | der integrierten Polizei, des Ministers des Innern, des Ministers der |
Justiz oder beider über den Koordinierungsausschuss der integrierten | Justiz oder beider über den Koordinierungsausschuss der integrierten |
Polizei, des Direktionsausschusses der föderalen Polizei, des | Polizei, des Direktionsausschusses der föderalen Polizei, des |
Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei oder eines für die | Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei oder eines für die |
Verarbeitung Verantwortlichen ihnen Empfehlungen zu unterbreiten und | Verarbeitung Verantwortlichen ihnen Empfehlungen zu unterbreiten und |
mit Gründen versehene Stellungnahmen über Folgendes abzugeben: | mit Gründen versehene Stellungnahmen über Folgendes abzugeben: |
1. Politik und Regeln in Bezug auf die Verwaltung polizeilicher | 1. Politik und Regeln in Bezug auf die Verwaltung polizeilicher |
Informationen und auf die Kommunikations- und Informationssysteme der | Informationen und auf die Kommunikations- und Informationssysteme der |
integrierten Polizei, | integrierten Polizei, |
2. Politik der Informationssicherheit, | 2. Politik der Informationssicherheit, |
3. Politik des Datenschutzes und der Sicherung personenbezogener Daten | 3. Politik des Datenschutzes und der Sicherung personenbezogener Daten |
und ihrer Verarbeitung. | und ihrer Verarbeitung. |
Der Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei übermittelt dem | Der Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei übermittelt dem |
Minister des Innern oder dem Minister der Justiz oder beiden die | Minister des Innern oder dem Minister der Justiz oder beiden die |
Antwort des Ausschusses Information und ICT. | Antwort des Ausschusses Information und ICT. |
Der Ausschuss Information und ICT übermittelt dem Minister des Innern | Der Ausschuss Information und ICT übermittelt dem Minister des Innern |
und dem Minister der Justiz jährlich einen Bericht über die Umsetzung | und dem Minister der Justiz jährlich einen Bericht über die Umsetzung |
und die Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug | und die Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug |
auf die Verwaltung operativer polizeilicher Informationen und | auf die Verwaltung operativer polizeilicher Informationen und |
insbesondere über die Archivierung und Löschung der Daten, die in den | insbesondere über die Archivierung und Löschung der Daten, die in den |
in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 5. August | in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 5. August |
1992 über das Polizeiamt erwähnten Datenbanken enthalten sind, sowie | 1992 über das Polizeiamt erwähnten Datenbanken enthalten sind, sowie |
über die Bewertung der Qualität der in diesen Datenbanken | über die Bewertung der Qualität der in diesen Datenbanken |
verarbeiteten Daten, insbesondere in Bezug auf die Aspekte ihrer | verarbeiteten Daten, insbesondere in Bezug auf die Aspekte ihrer |
Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und ihres | Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und ihres |
Aktualisierungsgrades. Dieser Bericht wird zudem dem in Artikel 71 des | Aktualisierungsgrades. Dieser Bericht wird zudem dem in Artikel 71 des |
Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen | Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten |
Kontrollorgan und dem in Artikel 4 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli | Kontrollorgan und dem in Artikel 4 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli |
1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und | 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und |
Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die | Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die |
Bedrohungsanalyse erwähnten Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über | Bedrohungsanalyse erwähnten Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über |
die Polizeidienste übermittelt. | die Polizeidienste übermittelt. |
Der Ausschuss Information und ICT untersucht die Initiativen, die im | Der Ausschuss Information und ICT untersucht die Initiativen, die im |
Bereich der Verwaltung polizeilicher Informationen und der Entwicklung | Bereich der Verwaltung polizeilicher Informationen und der Entwicklung |
von Systemen ergriffen werden, um gegebenenfalls Empfehlungen zu | von Systemen ergriffen werden, um gegebenenfalls Empfehlungen zu |
unterbreiten und mit Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben. | unterbreiten und mit Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben. |
Der Ausschuss Information und ICT gibt außerdem aus eigener Initiative | Der Ausschuss Information und ICT gibt außerdem aus eigener Initiative |
oder auf Verlangen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen eine | oder auf Verlangen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen eine |
Stellungnahme zu jeglicher geplanten Datenverarbeitung ab, die | Stellungnahme zu jeglicher geplanten Datenverarbeitung ab, die |
Gegenstand abweichender Stellungnahmen von Datenschutzbeauftragten | Gegenstand abweichender Stellungnahmen von Datenschutzbeauftragten |
verschiedener, jedoch nicht einander untergeordneter Behörden war. | verschiedener, jedoch nicht einander untergeordneter Behörden war. |
§ 3 - Der Ausschuss Information und ICT arbeitet eine Geschäftsordnung | § 3 - Der Ausschuss Information und ICT arbeitet eine Geschäftsordnung |
aus, in der die Modalitäten seiner Arbeitsweise festgelegt sind. Sie | aus, in der die Modalitäten seiner Arbeitsweise festgelegt sind. Sie |
wird dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz zur Billigung | wird dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz zur Billigung |
vorgelegt. | vorgelegt. |
§ 4 - Die Stellungnahmen des Ausschusses Information und ICT werden | § 4 - Die Stellungnahmen des Ausschusses Information und ICT werden |
dem Kontrollorgan übermittelt." | dem Kontrollorgan übermittelt." |
Art. 29 - Titel V desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom | Art. 29 - Titel V desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom |
15. Mai 2007, wird mit folgender Überschrift wieder aufgenommen: | 15. Mai 2007, wird mit folgender Überschrift wieder aufgenommen: |
"Titel V - Modalitäten über die Verarbeitung personenbezogener Daten". | "Titel V - Modalitäten über die Verarbeitung personenbezogener Daten". |
Art. 30 - In Titel V desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch | Art. 30 - In Titel V desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch |
Artikel 29, wird Artikel 143, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai | Artikel 29, wird Artikel 143, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai |
2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 143 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man | "Art. 143 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man |
unter: | unter: |
1. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des | 1. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz |
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum |
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, |
2. Datenschutzgesetz: das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz | 2. Datenschutzgesetz: das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz |
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten." | Daten." |
Art. 31 - In demselben Titel wird Artikel 144, aufgehoben durch das | Art. 31 - In demselben Titel wird Artikel 144, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 144 - Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und zumindest | "Art. 144 - Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und zumindest |
jede Polizeizone, das Generalkommissariat, jede Generaldirektion und | jede Polizeizone, das Generalkommissariat, jede Generaldirektion und |
jede Direktion der föderalen Polizei bestimmt gemäß Artikel 37 der | jede Direktion der föderalen Polizei bestimmt gemäß Artikel 37 der |
Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 63 des Datenschutzgesetzes ein | Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 63 des Datenschutzgesetzes ein |
oder mehrere Mitglieder des Personals der Polizei als | oder mehrere Mitglieder des Personals der Polizei als |
Datenschutzbeauftragten. | Datenschutzbeauftragten. |
Dieser Datenschutzbeauftragte kann seine Aufgaben für verschiedene | Dieser Datenschutzbeauftragte kann seine Aufgaben für verschiedene |
lokale Polizeizonen oder verschiedene Direktionen, Generaldirektionen | lokale Polizeizonen oder verschiedene Direktionen, Generaldirektionen |
und das Generalkommissariat der föderalen Polizei ausüben. | und das Generalkommissariat der föderalen Polizei ausüben. |
Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig aus. | Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig aus. |
Der König bestimmt gemäß Artikel 38.6 der Datenschutz-Grundverordnung | Der König bestimmt gemäß Artikel 38.6 der Datenschutz-Grundverordnung |
und den Artikeln 63 Absatz 5 und 64 Absatz 6 des Datenschutzgesetzes | und den Artikeln 63 Absatz 5 und 64 Absatz 6 des Datenschutzgesetzes |
die Modalitäten in Bezug auf die Aufträge und die Arbeitsweise von | die Modalitäten in Bezug auf die Aufträge und die Arbeitsweise von |
Datenschutzbeauftragten. | Datenschutzbeauftragten. |
Alle Auftragsverarbeiter, die an der Verarbeitung personenbezogener | Alle Auftragsverarbeiter, die an der Verarbeitung personenbezogener |
Daten zugunsten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer | Daten zugunsten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer |
der vorerwähnten Einheiten der integrierten Polizei beteiligt sind, | der vorerwähnten Einheiten der integrierten Polizei beteiligt sind, |
sowie alle Behörden, die Zugriff auf das Kommunikationssystem oder auf | sowie alle Behörden, die Zugriff auf das Kommunikationssystem oder auf |
die Datenverarbeitungen der Polizeidienste haben, sind ebenfalls | die Datenverarbeitungen der Polizeidienste haben, sind ebenfalls |
verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen." | verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen." |
Art. 32 - In demselben Titel wird Artikel 145, aufgehoben durch das | Art. 32 - In demselben Titel wird Artikel 145, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 145 - Gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung und | "Art. 145 - Gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung und |
Artikel 55 des Datenschutzgesetzes wird ein Gesamtverzeichnis der | Artikel 55 des Datenschutzgesetzes wird ein Gesamtverzeichnis der |
Verarbeitungstätigkeiten für die integrierte Polizei geschaffen. | Verarbeitungstätigkeiten für die integrierte Polizei geschaffen. |
Der König bestimmt Form und Inhalt des Verzeichnisses der | Der König bestimmt Form und Inhalt des Verzeichnisses der |
Verarbeitungstätigkeiten sowie die Modalitäten für dessen Verwaltung." | Verarbeitungstätigkeiten sowie die Modalitäten für dessen Verwaltung." |
Art. 33 - In demselben Titel wird Artikel 146, aufgehoben durch das | Art. 33 - In demselben Titel wird Artikel 146, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 146 - Alle für die Verarbeitung personenbezogener Daten | "Art. 146 - Alle für die Verarbeitung personenbezogener Daten |
Verantwortlichen, die durch oder aufgrund des Gesetzes mit der | Verantwortlichen, die durch oder aufgrund des Gesetzes mit der |
Anwendung des Statuts der integrierten Polizei betraut sind, | Anwendung des Statuts der integrierten Polizei betraut sind, |
übermitteln einander die personenbezogenen Daten, die in den | übermitteln einander die personenbezogenen Daten, die in den |
Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fallen und die für | Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fallen und die für |
die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind." | die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind." |
TITEL 3 - Schlussbestimmung | TITEL 3 - Schlussbestimmung |
Art. 34 - Artikel 284 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz | Art. 34 - Artikel 284 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz |
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten ist auf die Artikel 10 Nr. 4, 11, 13 Nr. 4 und auf Artikel 14 | Daten ist auf die Artikel 10 Nr. 4, 11, 13 Nr. 4 und auf Artikel 14 |
Nr. 3 in Bezug auf § 4 Absatz 2 anwendbar. | Nr. 3 in Bezug auf § 4 Absatz 2 anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |