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Loi modifiant diverses dispositions en ce qui concerne la gestion de l'information policière. - Traduction allemande Wet tot wijziging van diverse bepalingen wat het politionele informatiebeheer betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 MAI 2019. - Loi modifiant diverses dispositions en ce qui concerne la gestion de l'information policière. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mai 2019 modifiant diverses dispositions en ce qui concerne FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 MEI 2019. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen wat het politionele informatiebeheer betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 mei 2019 tot wijziging van diverse bepalingen wat het politionele
la gestion de l'information policière (Moniteur belge du 19 juin 2019). informatiebeheer betreft (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in 22. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in
Bezug auf die Verwaltung polizeilicher Informationen Bezug auf die Verwaltung polizeilicher Informationen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 6 werden die Wörter "Artikel 36ter des Gesetzes vom 8. 1. In Nr. 6 werden die Wörter "Artikel 36ter des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "Artikel 71 des Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "Artikel 71 des
Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"10. das Datenschutzgesetz: das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den "10. das Datenschutzgesetz: das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den
Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten." personenbezogener Daten."
Art. 3 - In Artikel 25/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 3 - In Artikel 25/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. März 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 21. März 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Register werden auf Verlangen "Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Register werden auf Verlangen
dem Kontrollorgan, den Behörden der Verwaltungspolizei und der dem Kontrollorgan, den Behörden der Verwaltungspolizei und der
Gerichtspolizei und dem in Artikel 144 des Gesetzes vom 7. Dezember Gerichtspolizei und dem in Artikel 144 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Datenschutzbeauftragten zur integrierten Polizeidienstes erwähnten Datenschutzbeauftragten zur
Verfügung gestellt." Verfügung gestellt."
Art. 4 - Artikel 44/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 44/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2018, vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2018,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen dem Wort "Aufträge" und den Wörtern 1. In § 1 werden zwischen dem Wort "Aufträge" und den Wörtern
"Informationen und personenbezogene Daten" die Wörter "und gemäß den "Informationen und personenbezogene Daten" die Wörter "und gemäß den
in Artikel 27 des Datenschutzgesetzes festgelegten Zwecken" eingefügt. in Artikel 27 des Datenschutzgesetzes festgelegten Zwecken" eingefügt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Bei der Erfüllung ihrer Aufträge können die Polizeidienste die " § 2 - Bei der Erfüllung ihrer Aufträge können die Polizeidienste die
in Artikel 34 des Datenschutzgesetzes erwähnten besonderen Kategorien in Artikel 34 des Datenschutzgesetzes erwähnten besonderen Kategorien
personenbezogener Daten zur Ergänzung oder Unterstützung anderer in personenbezogener Daten zur Ergänzung oder Unterstützung anderer in
Artikel 44/5 erwähnter Datenkategorien verarbeiten. Artikel 44/5 erwähnter Datenkategorien verarbeiten.
Zusätzlich zu der in Absatz 1 erwähnten Bedingung gilt Folgendes: Zusätzlich zu der in Absatz 1 erwähnten Bedingung gilt Folgendes:
1. Biometrische Daten werden nur zum Zweck der sicheren 1. Biometrische Daten werden nur zum Zweck der sicheren
Identifizierung der in Artikel 44/5 § 1 Nr. 2 bis 7 und § 3 Nr. 1 bis Identifizierung der in Artikel 44/5 § 1 Nr. 2 bis 7 und § 3 Nr. 1 bis
6 erwähnten betreffenden Person verarbeitet. Biometrische Daten von 6 erwähnten betreffenden Person verarbeitet. Biometrische Daten von
Personen, die in Artikel 44/5 § 3 Nr. 7 bis 9 und § 4 erwähnt sind, Personen, die in Artikel 44/5 § 3 Nr. 7 bis 9 und § 4 erwähnt sind,
werden nur auf der Grundlage der Zustimmung der betreffenden Person werden nur auf der Grundlage der Zustimmung der betreffenden Person
oder falls sie von der betreffenden Person offensichtlich bekannt oder falls sie von der betreffenden Person offensichtlich bekannt
gemacht worden sind, oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen der gemacht worden sind, oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen der
betreffenden Person oder einer anderen natürlichen Person verarbeitet. betreffenden Person oder einer anderen natürlichen Person verarbeitet.
Hat eine Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen Hat eine Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen
Identifizierung der betreffenden Personen, insbesondere bei Verwendung Identifizierung der betreffenden Personen, insbesondere bei Verwendung
neuer Technologien, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte neuer Technologien, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte
und Freiheiten der betreffenden Personen zur Folge, so zieht der für und Freiheiten der betreffenden Personen zur Folge, so zieht der für
die Verarbeitung Verantwortliche oder sein Auftragsverarbeiter das die Verarbeitung Verantwortliche oder sein Auftragsverarbeiter das
Kontrollorgan zu Rate. Kontrollorgan zu Rate.
2. Daten in Bezug auf die Gesundheit werden nur zu dem Zweck 2. Daten in Bezug auf die Gesundheit werden nur zu dem Zweck
verarbeitet, den Kontext, in dem sich die betreffende Person befindet, verarbeitet, den Kontext, in dem sich die betreffende Person befindet,
zu verstehen und die Sicherheit aller Personen, die im Rahmen eines zu verstehen und die Sicherheit aller Personen, die im Rahmen eines
Polizeieinsatzes mit den betreffenden Personen in Kontakt kommen Polizeieinsatzes mit den betreffenden Personen in Kontakt kommen
könnten, zu gewährleisten und ihre Gesundheit zu schützen. Wenn könnten, zu gewährleisten und ihre Gesundheit zu schützen. Wenn
Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wird vermerkt, ob diese Daten von Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wird vermerkt, ob diese Daten von
Fachkräften der Gesundheitspflege stammen. Die in vorliegendem Artikel Fachkräften der Gesundheitspflege stammen. Die in vorliegendem Artikel
erwähnte Verarbeitung von Gesundheitsdaten hat nie zur Folge, dass die erwähnte Verarbeitung von Gesundheitsdaten hat nie zur Folge, dass die
Betreffenden gezwungen werden, sich ärztlichen Untersuchungen zu Betreffenden gezwungen werden, sich ärztlichen Untersuchungen zu
unterziehen. unterziehen.
3. Die Verarbeitung genetischer Daten betrifft nur die Erfassung 3. Die Verarbeitung genetischer Daten betrifft nur die Erfassung
genetischer Daten und die Registrierung administrativer Vermerke im genetischer Daten und die Registrierung administrativer Vermerke im
Zusammenhang mit dem genetischen Profil, mit Ausnahme des Vergleichs Zusammenhang mit dem genetischen Profil, mit Ausnahme des Vergleichs
genetischer Profile oder der Identifizierung der DNA-Codenummer, und genetischer Profile oder der Identifizierung der DNA-Codenummer, und
erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufträge und erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufträge und
der Anwendung der Rechtsvorschriften über den Zivilschutz. der Anwendung der Rechtsvorschriften über den Zivilschutz.
Bei den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verarbeitungen Bei den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verarbeitungen
personenbezogener Daten gelten folgende Vorkehrungen für den Schutz personenbezogener Daten gelten folgende Vorkehrungen für den Schutz
personenbezogener Daten: personenbezogener Daten:
1. Die Kategorien von Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten 1. Die Kategorien von Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten
haben, werden von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder haben, werden von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder
gegebenenfalls vom Auftragsverarbeiter bestimmt, wobei ihre Funktion gegebenenfalls vom Auftragsverarbeiter bestimmt, wobei ihre Funktion
in Bezug auf die Verarbeitung der betreffenden Daten beschrieben in Bezug auf die Verarbeitung der betreffenden Daten beschrieben
werden muss. werden muss.
2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der 2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der
Auftragsverarbeiter muss die Liste der Kategorien von Personen, die Auftragsverarbeiter muss die Liste der Kategorien von Personen, die
somit für die Verarbeitung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten somit für die Verarbeitung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten
Daten bestimmt worden sind, zur Verfügung des zuständigen Daten bestimmt worden sind, zur Verfügung des zuständigen
Kontrollorgans halten. Kontrollorgans halten.
3. Die bestimmten Personen sind durch eine gesetzliche oder 3. Die bestimmten Personen sind durch eine gesetzliche oder
statutarische Vorschrift oder eine gleichwertige Vertragsbestimmung statutarische Vorschrift oder eine gleichwertige Vertragsbestimmung
verpflichtet, den vertraulichen Charakter der betreffenden Daten zu verpflichtet, den vertraulichen Charakter der betreffenden Daten zu
wahren. wahren.
4. Es wird eine klare Unterscheidung zwischen den in Artikel 44/5 4. Es wird eine klare Unterscheidung zwischen den in Artikel 44/5
erwähnten Personenkategorien getroffen. erwähnten Personenkategorien getroffen.
5. Geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen werden 5. Geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen werden
ergriffen, um personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder ergriffen, um personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder
unerlaubter Vernichtung, unbeabsichtigtem Verlust und Änderung oder unerlaubter Vernichtung, unbeabsichtigtem Verlust und Änderung oder
jeder anderen nicht erlaubten Verarbeitung dieser Daten zu schützen. jeder anderen nicht erlaubten Verarbeitung dieser Daten zu schützen.
6. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen legen in ihrer 6. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen legen in ihrer
Datenschutzpolitik die Maßnahmen dar, die zum Schutz der Verarbeitung Datenschutzpolitik die Maßnahmen dar, die zum Schutz der Verarbeitung
dieser Datenkategorien und zur Gewährleistung der Qualität der dieser Datenkategorien und zur Gewährleistung der Qualität der
verarbeiteten Daten zu ergreifen sind, insbesondere in Bezug auf die verarbeiteten Daten zu ergreifen sind, insbesondere in Bezug auf die
Aspekte, die mit der Beurteilung der Richtigkeit, der Vollständigkeit, Aspekte, die mit der Beurteilung der Richtigkeit, der Vollständigkeit,
der Zuverlässigkeit und des Aktualitätsgrads der Daten zusammenhängen. der Zuverlässigkeit und des Aktualitätsgrads der Daten zusammenhängen.
Die zuständigen Datenschutzbeauftragten sorgen dafür, dass diese Die zuständigen Datenschutzbeauftragten sorgen dafür, dass diese
Politik befolgt wird. Politik befolgt wird.
Der König kann andere geeignete zusätzliche Vorkehrungen vorsehen." Der König kann andere geeignete zusätzliche Vorkehrungen vorsehen."
Art. 5 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 5 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
März 2018, werden die Wörter "Unterabschnitt 2 - Berater für März 2018, werden die Wörter "Unterabschnitt 2 - Berater für
Sicherheit und Schutz des Privatlebens" aufgehoben. Sicherheit und Schutz des Privatlebens" aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 44/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 44/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2014, vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2014,
27. April 2016 und 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 27. April 2016 und 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "dem Gesetz vom 8. Dezember 1992
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten" durch die Wörter "dem Datenschutzgesetz" personenbezogener Daten" durch die Wörter "dem Datenschutzgesetz"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 1 werden die Absätze 3 bis 8 aufgehoben. 2. In § 1 werden die Absätze 3 bis 8 aufgehoben.
3. Die Paragraphen 1/1 und 2 werden aufgehoben. 3. Die Paragraphen 1/1 und 2 werden aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 44/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 44/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2014, vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2014,
27. April 2016 und 21. März 2018, wird wie folgt ersetzt: 27. April 2016 und 21. März 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 44/4 - § 1 - In Bezug auf die Verwaltungspolizei ist der "Art. 44/4 - § 1 - In Bezug auf die Verwaltungspolizei ist der
Verantwortliche für die Verarbeitung der in Artikel 44/1 erwähnten Verantwortliche für die Verarbeitung der in Artikel 44/1 erwähnten
personenbezogenen Daten und Informationen, einschließlich der Daten personenbezogenen Daten und Informationen, einschließlich der Daten
und Informationen, die in den in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 und Informationen, die in den in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2
erwähnten Datenbanken enthalten sind, der Minister des Innern. erwähnten Datenbanken enthalten sind, der Minister des Innern.
In Bezug auf die Gerichtspolizei ist der Verantwortliche für die In Bezug auf die Gerichtspolizei ist der Verantwortliche für die
Verarbeitung der in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten und Verarbeitung der in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten und
Informationen, einschließlich der Daten und Informationen, die in den Informationen, einschließlich der Daten und Informationen, die in den
in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Datenbanken in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Datenbanken
enthalten sind, der Minister der Justiz. enthalten sind, der Minister der Justiz.
In Bezug auf die in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten In Bezug auf die in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten
Datenbanken sind die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Datenbanken sind die für die Verarbeitung Verantwortlichen die
Korpschefs, der Generalkommissar, die Generaldirektoren oder die Korpschefs, der Generalkommissar, die Generaldirektoren oder die
Direktoren, die Ziele und Mittel in Bezug auf diese besonderen Direktoren, die Ziele und Mittel in Bezug auf diese besonderen
Datenbanken festgelegt haben. Datenbanken festgelegt haben.
§ 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, § 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen,
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und unbeschadet der im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und unbeschadet der
Befugnisse der Gerichtsbehörden, anhand verbindlicher Richtlinien die Befugnisse der Gerichtsbehörden, anhand verbindlicher Richtlinien die
Maßnahmen, die notwendig sind, um die Verwaltung, die Sicherheit, Maßnahmen, die notwendig sind, um die Verwaltung, die Sicherheit,
darunter die Aspekte hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der darunter die Aspekte hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der
Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Rückverfolgbarkeit und der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Rückverfolgbarkeit und der
Integrität der personenbezogenen Daten und Informationen, die in den Integrität der personenbezogenen Daten und Informationen, die in den
in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken verarbeitet werden, zu in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken verarbeitet werden, zu
gewährleisten. gewährleisten.
In den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken werden zumindest die In den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken werden zumindest die
folgenden Verarbeitungsvorgänge protokolliert: Erhebung, Veränderung, folgenden Verarbeitungsvorgänge protokolliert: Erhebung, Veränderung,
Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlung, Archivierung, Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlung, Archivierung,
Verknüpfung und Löschung. Verknüpfung und Löschung.
Die Protokolldateien über Abfragen und Offenlegungen ermöglichen es: Die Protokolldateien über Abfragen und Offenlegungen ermöglichen es:
1. Begründung, Datum und Uhrzeit dieser Verarbeitungen festzustellen, 1. Begründung, Datum und Uhrzeit dieser Verarbeitungen festzustellen,
2. die Kategorien von Personen, die personenbezogene Daten abgefragt 2. die Kategorien von Personen, die personenbezogene Daten abgefragt
haben, festzustellen und die Person, die diese Daten abgefragt hat, zu haben, festzustellen und die Person, die diese Daten abgefragt hat, zu
identifizieren, identifizieren,
3. festzustellen, durch welche Systeme diese Daten offengelegt worden 3. festzustellen, durch welche Systeme diese Daten offengelegt worden
sind, sind,
4. die Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten und, falls 4. die Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten und, falls
möglich, die Identität des Empfängers solcher personenbezogenen Daten möglich, die Identität des Empfängers solcher personenbezogenen Daten
festzustellen. festzustellen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach
Stellungnahme des Kontrollorgans andere Verarbeitungen, für die diese Stellungnahme des Kontrollorgans andere Verarbeitungen, für die diese
Protokolldateien erstellt werden, festlegen. Protokolldateien erstellt werden, festlegen.
Geeignete Maßnahmen werden ergriffen, um die Sicherheit der Geeignete Maßnahmen werden ergriffen, um die Sicherheit der
Protokolldateien zu gewährleisten und insbesondere jede nicht erlaubte Protokolldateien zu gewährleisten und insbesondere jede nicht erlaubte
Verarbeitung zu verhindern und die Integrität der verarbeiteten Daten Verarbeitung zu verhindern und die Integrität der verarbeiteten Daten
zu gewährleisten. zu gewährleisten.
Die Verfahren für den Zugriff auf die Protokolldateien gewährleisten Die Verfahren für den Zugriff auf die Protokolldateien gewährleisten
die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Zugriffs auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Zugriffs auf
Protokolldaten, um die in Artikel 56 § 2 des Datenschutzgesetzes Protokolldaten, um die in Artikel 56 § 2 des Datenschutzgesetzes
erwähnten Zwecke zu erreichen. erwähnten Zwecke zu erreichen.
Diese Verfahren unterliegen der Stellungnahme des Kontrollorgans. Diese Verfahren unterliegen der Stellungnahme des Kontrollorgans.
Die Korpschefs für die lokale Polizei und der Generalkommissar, die Die Korpschefs für die lokale Polizei und der Generalkommissar, die
Generaldirektoren und die Direktoren für die föderale Polizei bieten Generaldirektoren und die Direktoren für die föderale Polizei bieten
Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien
hinsichtlich der in Artikel 44/2 §§ 1 und 3 erwähnten Datenbanken. hinsichtlich der in Artikel 44/2 §§ 1 und 3 erwähnten Datenbanken.
Der rechtlich oder tatsächlich bestimmte Verwalter bietet Gewähr für Der rechtlich oder tatsächlich bestimmte Verwalter bietet Gewähr für
die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien hinsichtlich der in die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien hinsichtlich der in
Artikel 44/2 § 2 erwähnten Datenbanken. Artikel 44/2 § 2 erwähnten Datenbanken.
§ 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden bestimmen der § 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden bestimmen der
Minister des Innern und der Minister der Justiz, im Rahmen ihrer Minister des Innern und der Minister der Justiz, im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und verbindlichen jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und verbindlichen
Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, die Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, die
Regeln für den Zugriff der Mitglieder der Polizeidienste auf die in Regeln für den Zugriff der Mitglieder der Polizeidienste auf die in
Artikel 44/2 §§ 1 und 3 erwähnten Datenbanken. Artikel 44/2 §§ 1 und 3 erwähnten Datenbanken.
§ 4 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, § 4 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen,
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und
verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
wird, die Modalitäten in Bezug auf die Verknüpfung der in Artikel 44/2 wird, die Modalitäten in Bezug auf die Verknüpfung der in Artikel 44/2
erwähnten Datenbanken miteinander oder mit anderen Datenbanken, auf erwähnten Datenbanken miteinander oder mit anderen Datenbanken, auf
die die Polizeidienste durch oder aufgrund des Gesetzes oder Belgien die die Polizeidienste durch oder aufgrund des Gesetzes oder Belgien
bindender internationaler Verträge Zugriff haben. bindender internationaler Verträge Zugriff haben.
Diese Richtlinien bestimmen auf der Grundlage ihrer Angemessenheit und Diese Richtlinien bestimmen auf der Grundlage ihrer Angemessenheit und
Sachdienlichkeit sowie der Tatsache, dass sie nicht übertrieben sind, Sachdienlichkeit sowie der Tatsache, dass sie nicht übertrieben sind,
zumindest die Kategorien von Datenbanken, die miteinander verknüpft zumindest die Kategorien von Datenbanken, die miteinander verknüpft
werden können, die Modalitäten der Verknüpfung und die Regeln für den werden können, die Modalitäten der Verknüpfung und die Regeln für den
Zugriff der Mitglieder der Polizeidienste in Bezug auf das Bestehen Zugriff der Mitglieder der Polizeidienste in Bezug auf das Bestehen
sachdienlicher Informationen in diesen miteinander verknüpften sachdienlicher Informationen in diesen miteinander verknüpften
Datenbanken oder gegebenenfalls in Bezug auf die Daten selbst sowie Datenbanken oder gegebenenfalls in Bezug auf die Daten selbst sowie
auf die sich daraus ergebenen Verarbeitungen. auf die sich daraus ergebenen Verarbeitungen.
§ 5 - Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Zugriffsprofile und § 5 - Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Zugriffsprofile und
-modalitäten werden festgelegt, insbesondere auf der Grundlage: -modalitäten werden festgelegt, insbesondere auf der Grundlage:
1. des Informationsbedarfs, einschließlich der Notwendigkeit, die 1. des Informationsbedarfs, einschließlich der Notwendigkeit, die
verarbeiteten Daten abzugleichen oder zu koordinieren, verarbeiteten Daten abzugleichen oder zu koordinieren,
2. der gesetzlichen Zwecke jeder Datenbank, 2. der gesetzlichen Zwecke jeder Datenbank,
3. der verschiedenen Kategorien von Personen, die in Artikel 44/5 3. der verschiedenen Kategorien von Personen, die in Artikel 44/5
erwähnt sind, erwähnt sind,
4. der Beurteilung der Daten, 4. der Beurteilung der Daten,
5. des Validierungsstatus der verarbeiteten Daten. 5. des Validierungsstatus der verarbeiteten Daten.
Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Zugriffe müssen ursprünglich Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Zugriffe müssen ursprünglich
oder standardmäßig so gestaltet sein, dass die beurteilten und oder standardmäßig so gestaltet sein, dass die beurteilten und
validierten Daten deutlich sichtbar sind und vorrangig genutzt werden validierten Daten deutlich sichtbar sind und vorrangig genutzt werden
können. können.
Die Zugangsprofile und die Kenndaten der Personen, die einen Zugriff Die Zugangsprofile und die Kenndaten der Personen, die einen Zugriff
haben, werden zur Verfügung des Kontrollorgans gehalten. haben, werden zur Verfügung des Kontrollorgans gehalten.
§ 6 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, § 6 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen,
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand einer allgemeinen und
verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht verbindlichen Richtlinie, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
wird, die angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen wird, die angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen
Maßnahmen in Bezug auf die Verknüpfung oder die Korrelation zwischen Maßnahmen in Bezug auf die Verknüpfung oder die Korrelation zwischen
den in Artikel 44/2 § 3 erwähnten technischen Datenbanken und den in den in Artikel 44/2 § 3 erwähnten technischen Datenbanken und den in
Artikel 44/2 §§ 1 und 2 erwähnten Datenbanken oder anderen Artikel 44/2 §§ 1 und 2 erwähnten Datenbanken oder anderen
Datenbanken, auf die die Polizeidienste durch oder aufgrund des Datenbanken, auf die die Polizeidienste durch oder aufgrund des
Gesetzes oder Belgien bindender internationaler Verträge Zugriff Gesetzes oder Belgien bindender internationaler Verträge Zugriff
haben. haben.
Diese Richtlinie berücksichtigt die Kriterien Zeit, Raum und Diese Richtlinie berücksichtigt die Kriterien Zeit, Raum und
Häufigkeit der Verknüpfungen oder Korrelationen. Sie bestimmt Häufigkeit der Verknüpfungen oder Korrelationen. Sie bestimmt
mindestens die Behörde, die solche Maßnahmen bewilligt, und die mindestens die Behörde, die solche Maßnahmen bewilligt, und die
Datenbanken, die miteinander verknüpft werden können." Datenbanken, die miteinander verknüpft werden können."
Art. 8 - Artikel 44/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 44/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"7. Daten in Bezug auf Personen, denen gegenüber eine von einer "7. Daten in Bezug auf Personen, denen gegenüber eine von einer
zuständigen Verwaltungsbehörde getroffene administrative Maßnahme zuständigen Verwaltungsbehörde getroffene administrative Maßnahme
ergriffen wird und mit deren Überwachung die Polizeidienste durch oder ergriffen wird und mit deren Überwachung die Polizeidienste durch oder
aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beauftragt aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beauftragt
sind." sind."
2. Paragraph 3 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt:
"8. Daten in Bezug auf die in den Artikeln 47novies/1 § 1, 47decies § "8. Daten in Bezug auf die in den Artikeln 47novies/1 § 1, 47decies §
1 und 102 Nr. 1 bis 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten 1 und 102 Nr. 1 bis 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten
Personen,". Personen,".
3. In § 6 werden zwischen den Wörtern "die Daten" und den Wörtern 3. In § 6 werden zwischen den Wörtern "die Daten" und den Wörtern
"nicht mehr den Bedingungen entsprechen" die Wörter "nicht mehr "nicht mehr den Bedingungen entsprechen" die Wörter "nicht mehr
korrekt sind oder" eingefügt. korrekt sind oder" eingefügt.
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 7 - Unter spezifischen Umständen können die in § 4 erwähnten Daten " § 7 - Unter spezifischen Umständen können die in § 4 erwähnten Daten
zudem in der AND verarbeitet werden." zudem in der AND verarbeitet werden."
Art. 9 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 9 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
März 2018, wird Unterabschnitt 4, der Artikel 44/6 umfasst, März 2018, wird Unterabschnitt 4, der Artikel 44/6 umfasst,
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 44/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 44/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Oktober vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Oktober
2017, wird wie folgt abgeändert: 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 44/5 § 1 Nr. 1" 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 44/5 § 1 Nr. 1"
durch die Wörter "Artikel 44/5 § 1 Nr. 1 und 7" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 44/5 § 1 Nr. 1 und 7" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "2 bis 6" durch die Wörter "2 bis 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "2 bis 6" durch die Wörter "2 bis
7" ersetzt. 7" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 Buchstabe a) einleitender Satz werden zwischen den 3. In § 2 Absatz 1 Buchstabe a) einleitender Satz werden zwischen den
Wörtern "Nr. 1, 2 und 6" und den Wörtern "erwähnten Personen" die Wörtern "Nr. 1, 2 und 6" und den Wörtern "erwähnten Personen" die
Wörter "und § 4 Nr. 2" eingefügt. Wörter "und § 4 Nr. 2" eingefügt.
4. In § 2 Absatz 1 Buchstabe d) werden zwischen dem Wort "9" und den 4. In § 2 Absatz 1 Buchstabe d) werden zwischen dem Wort "9" und den
Wörtern "erwähnten Personen" die Wörter "und § 4 Nr. 1" eingefügt. Wörtern "erwähnten Personen" die Wörter "und § 4 Nr. 1" eingefügt.
5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Alle Verarbeitungen, die in der AND durchgeführt werden, " § 3 - Alle Verarbeitungen, die in der AND durchgeführt werden,
bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig
Jahren ab der in der AND durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird." Jahren ab der in der AND durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird."
Art. 11 - Artikel 44/10 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 11 - Artikel 44/10 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 18. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Alle Verarbeitungen, die im Archiv der AND durchgeführt werden, "Alle Verarbeitungen, die im Archiv der AND durchgeführt werden,
bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig
Jahren ab der im Archiv der AND durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt Jahren ab der im Archiv der AND durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt
wird." wird."
Art. 12 - In Artikel 44/11 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 12 - In Artikel 44/11 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "des in Artikel 44/6 Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "des in Artikel 44/6
erwähnten Kontrollorgans" durch die Wörter "des Kontrollorgans" erwähnten Kontrollorgans" durch die Wörter "des Kontrollorgans"
ersetzt. ersetzt.
Art. 13 - Artikel 44/11/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 13 - Artikel 44/11/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März
2014, wird wie folgt abgeändert: 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter "und verwaltet" ergänzt. 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter "und verwaltet" ergänzt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Daten in Bezug auf die verwaltungspolizeilichen Aufträge " § 2 - Die Daten in Bezug auf die verwaltungspolizeilichen Aufträge
sind während fünf Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich. sind während fünf Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich.
Die Daten in Bezug auf die gerichtspolizeilichen Aufträge sind während Die Daten in Bezug auf die gerichtspolizeilichen Aufträge sind während
fünfzehn Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich." fünfzehn Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich."
3. In den Paragraphen 3, 4 und 5 werden die Wörter " § 2 Absatz 3" 3. In den Paragraphen 3, 4 und 5 werden die Wörter " § 2 Absatz 3"
jeweils durch die Wörter " § 2 Absatz 2" ersetzt. jeweils durch die Wörter " § 2 Absatz 2" ersetzt.
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 8 - Alle Verarbeitungen, die in den Basisdatenbanken durchgeführt " § 8 - Alle Verarbeitungen, die in den Basisdatenbanken durchgeführt
werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während
fünfzehn Jahren ab der in den Basisdatenbanken durchgeführten fünfzehn Jahren ab der in den Basisdatenbanken durchgeführten
Verarbeitung aufbewahrt wird. Falls erforderlich kann der für die Verarbeitung aufbewahrt wird. Falls erforderlich kann der für die
Verarbeitung Verantwortliche diese Frist um höchstens fünfzehn Jahre Verarbeitung Verantwortliche diese Frist um höchstens fünfzehn Jahre
verlängern." verlängern."
Art. 14 - Artikel 44/11/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 14 - Artikel 44/11/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März
2014 und 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 2014 und 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Unter spezifischen Umständen können die Korpschefs, der " § 1 - Unter spezifischen Umständen können die Korpschefs, der
Generalkommissar, die Generaldirektoren und die Direktoren für Generalkommissar, die Generaldirektoren und die Direktoren für
besondere Bedürfnisse besondere Datenbanken einrichten, für die sie besondere Bedürfnisse besondere Datenbanken einrichten, für die sie
die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind, um im Rahmen der die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind, um im Rahmen der
Erfüllung ihrer Aufträge und der verwaltungs- und Erfüllung ihrer Aufträge und der verwaltungs- und
gerichtspolizeilichen Zwecke die darin enthaltenen Daten zu gerichtspolizeilichen Zwecke die darin enthaltenen Daten zu
verarbeiten. verarbeiten.
Die in Artikel 44/5 erwähnten Datenkategorien können ebenfalls in Die in Artikel 44/5 erwähnten Datenkategorien können ebenfalls in
besonderen Datenbanken verarbeitet werden, sofern diese Verarbeitung besonderen Datenbanken verarbeitet werden, sofern diese Verarbeitung
angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist." angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist."
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt Rechenschaft " § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt Rechenschaft
über die Aufträge und Zwecke ab, die die Einrichtung einer besonderen über die Aufträge und Zwecke ab, die die Einrichtung einer besonderen
Datenbank rechtfertigen. Datenbank rechtfertigen.
Das Kontrollorgan wird über das in Artikel 145 des Gesetzes vom 7. Das Kontrollorgan wird über das in Artikel 145 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnte Gesamtverzeichnis der integrierten Polizeidienstes erwähnte Gesamtverzeichnis der
Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste aktiv von der Einrichtung Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste aktiv von der Einrichtung
einer besonderen Datenbank oder Änderungen in diesem Verzeichnis in einer besonderen Datenbank oder Änderungen in diesem Verzeichnis in
Bezug auf eine besondere Datenbank in Kenntnis gesetzt." Bezug auf eine besondere Datenbank in Kenntnis gesetzt."
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Unbeschadet der Speicherung oder der Archivierung der Daten " § 4 - Unbeschadet der Speicherung oder der Archivierung der Daten
gemäß den Artikeln 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 44/10 werden diese gemäß den Artikeln 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 44/10 werden diese
Daten und die besonderen Datenbanken gelöscht, sobald die in § 1 Daten und die besonderen Datenbanken gelöscht, sobald die in § 1
bestimmten besonderen Bedürfnisse verschwinden. bestimmten besonderen Bedürfnisse verschwinden.
Die Protokollierung der Verarbeitungen wird während mindestens zehn Die Protokollierung der Verarbeitungen wird während mindestens zehn
Jahren aufbewahrt. Falls erforderlich kann der für die Verarbeitung Jahren aufbewahrt. Falls erforderlich kann der für die Verarbeitung
Verantwortliche durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und nach Verantwortliche durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und nach
einer Beurteilung diese Frist um höchstens zwanzig Jahre verlängern." einer Beurteilung diese Frist um höchstens zwanzig Jahre verlängern."
4. Paragraph 5 wird aufgehoben. 4. Paragraph 5 wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 44/11/3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel 44/11/3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "Organ ab, die in Artikel 44/6 Absatz 2" 1. In § 3 werden die Wörter "Organ ab, die in Artikel 44/6 Absatz 2"
durch die Wörter "Kontrollorgan ab, die in Artikel 44/11/3quinquies/2" durch die Wörter "Kontrollorgan ab, die in Artikel 44/11/3quinquies/2"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 und in § 8 werden die Wörter "für den Schutz des 2. In § 4 Absatz 2 und in § 8 werden die Wörter "für den Schutz des
Privatlebens" jeweils durch die Wörter "und des Kontrollorgans, die in Privatlebens" jeweils durch die Wörter "und des Kontrollorgans, die in
Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind," ersetzt. Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind," ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich werden die Wörter "des 3. In § 9 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich werden die Wörter "des
Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" durch die Wörter Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" durch die Wörter
"des in Artikel 44/11/3quinquies/1 erwähnten Datenschutzbeauftragten" "des in Artikel 44/11/3quinquies/1 erwähnten Datenschutzbeauftragten"
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - Artikel 44/11/3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 16 - Artikel 44/11/3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Rahmen der Erfüllung ihrer in Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnten "Im Rahmen der Erfüllung ihrer in Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnten
Aufträge sind alle oder ein Teil der personenbezogenen Daten und Aufträge sind alle oder ein Teil der personenbezogenen Daten und
Informationen der gemeinsamen Datenbanken für den Ausschuss und das Informationen der gemeinsamen Datenbanken für den Ausschuss und das
Kontrollorgan, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind, direkt Kontrollorgan, die in Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind, direkt
zugänglich." zugänglich."
2. In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "für den Schutz des 2. In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "für den Schutz des
Privatlebens" jeweils durch die Wörter "und des Kontrollorgans, die in Privatlebens" jeweils durch die Wörter "und des Kontrollorgans, die in
Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind," ersetzt. Artikel 44/11/3quinquies/2 erwähnt sind," ersetzt.
Art. 17 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 7bis desselben Art. 17 - In Kapitel 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 7bis desselben
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein
Artikel 44/11/3quinquies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 44/11/3quinquies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 44/11/3quinquies/1 - Ein Datenschutzbeauftragter wird gemeinsam "Art. 44/11/3quinquies/1 - Ein Datenschutzbeauftragter wird gemeinsam
vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für die vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für die
personenbezogenen Daten und Informationen bestimmt, die im Rahmen der personenbezogenen Daten und Informationen bestimmt, die im Rahmen der
in Artikel 44/2 § 2 erwähnten gemeinsamen Datenbanken verarbeitet in Artikel 44/2 § 2 erwähnten gemeinsamen Datenbanken verarbeitet
werden. werden.
Zusätzlich zu den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Aufträgen ist der Zusätzlich zu den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Aufträgen ist der
Datenschutzbeauftragte damit betraut: Datenschutzbeauftragte damit betraut:
1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf den Datenschutz und die 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf den Datenschutz und die
Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen sowie in Bezug Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen sowie in Bezug
auf die Verarbeitung dieser Daten und Informationen abzugeben und auf die Verarbeitung dieser Daten und Informationen abzugeben und
insbesondere für die Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die insbesondere für die Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung hinsichtlich der Verarbeitungen Rechtmäßigkeit der Verarbeitung hinsichtlich der Verarbeitungen
personenbezogener Daten zu sorgen, personenbezogener Daten zu sorgen,
2. eine Politik in Bezug auf Datensicherung und -schutz umzusetzen, zu 2. eine Politik in Bezug auf Datensicherung und -schutz umzusetzen, zu
aktualisieren und zu kontrollieren, aktualisieren und zu kontrollieren,
3. die anderen Aufträge in Bezug auf den Datenschutz und die Sicherung 3. die anderen Aufträge in Bezug auf den Datenschutz und die Sicherung
auszuführen, die vom König bestimmt werden oder ihm vom Minister des auszuführen, die vom König bestimmt werden oder ihm vom Minister des
Innern und vom Minister der Justiz anvertraut werden. Innern und vom Minister der Justiz anvertraut werden.
Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig von den Behörden, Organen, Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig von den Behörden, Organen,
Einrichtungen, Diensten und Direktionen, die in Artikel 44/11/3ter Einrichtungen, Diensten und Direktionen, die in Artikel 44/11/3ter
erwähnt sind, aus. Er legt dem Minister des Innern und dem Minister erwähnt sind, aus. Er legt dem Minister des Innern und dem Minister
der Justiz direkt Rechenschaft ab." der Justiz direkt Rechenschaft ab."
Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 7bis desselben Gesetzes, Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 7bis desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein Artikel eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein Artikel
44/11/3quinquies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 44/11/3quinquies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 44/11/3quinquies/2 - Die Kontrolle der Verarbeitung der "Art. 44/11/3quinquies/2 - Die Kontrolle der Verarbeitung der
Informationen und der personenbezogenen Daten, die in den in Artikel Informationen und der personenbezogenen Daten, die in den in Artikel
44/2 § 2 erwähnten Datenbanken enthalten sind, wird unter Beachtung 44/2 § 2 erwähnten Datenbanken enthalten sind, wird unter Beachtung
der Erfüllung der jeweiligen Aufträge gemeinsam gewährleistet: der Erfüllung der jeweiligen Aufträge gemeinsam gewährleistet:
1. durch das Kontrollorgan, 1. durch das Kontrollorgan,
2. durch den in Artikel 28 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 2. durch den in Artikel 28 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991
zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste
und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten
Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste. Sicherheitsdienste.
Sie können jederzeit Empfehlungen abgeben, die sie für die Sie können jederzeit Empfehlungen abgeben, die sie für die
Verarbeitungen, die in den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt Verarbeitungen, die in den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt
werden, für erforderlich erachten." werden, für erforderlich erachten."
Art. 19 - In Artikel 44/11/3septies Nr. 2 desselben Gesetzes, Art. 19 - In Artikel 44/11/3septies Nr. 2 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "2 bis eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "2 bis
5" durch die Wörter "2 bis 5 und 7" ersetzt. 5" durch die Wörter "2 bis 5 und 7" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 44/11/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 20 - In Artikel 44/11/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli
2018, werden die Wörter "und dem Koordinierungsorgan für die 2018, werden die Wörter "und dem Koordinierungsorgan für die
Bedrohungsanalyse" aufgehoben. Bedrohungsanalyse" aufgehoben.
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 44/11/8bis mit folgendem Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 44/11/8bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 44/11/8bis - Nach den Modalitäten, die in den Richtlinien des "Art. 44/11/8bis - Nach den Modalitäten, die in den Richtlinien des
Ministers des Innern und des Ministers der Justiz, im Rahmen ihrer Ministers des Innern und des Ministers der Justiz, im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeit, bestimmt werden, können, unbeschadet von jeweiligen Zuständigkeit, bestimmt werden, können, unbeschadet von
Artikel 14 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Artikel 14 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die
Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die personenbezogenen Daten und Nachrichten- und Sicherheitsdienste, die personenbezogenen Daten und
die Informationen zudem dem Koordinierungsorgan für die die Informationen zudem dem Koordinierungsorgan für die
Bedrohungsanalyse und den Polizei- und Nachrichtendiensten mitgeteilt Bedrohungsanalyse und den Polizei- und Nachrichtendiensten mitgeteilt
werden, um ihnen zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge zu werden, um ihnen zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge zu
erfüllen. erfüllen.
Die Modalitäten für die Mitteilung der Daten der Nachrichtendienste an Die Modalitäten für die Mitteilung der Daten der Nachrichtendienste an
die Polizei werden in einem Rechtsinstrument festgelegt, dessen die Polizei werden in einem Rechtsinstrument festgelegt, dessen
Inkrafttreten zeitgleich mit dem des direkten Zugriffs der Inkrafttreten zeitgleich mit dem des direkten Zugriffs der
Nachrichten- und Sicherheitsdienste auf die AND erfolgt." Nachrichten- und Sicherheitsdienste auf die AND erfolgt."
Art. 22 - Artikel 44/11/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 22 - Artikel 44/11/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April
2016, wird wie folgt abgeändert: 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt ersetzt: 1. In § 1 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt ersetzt:
"1. dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, "1. dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen,
2. dem Ausländeramt, 2. dem Ausländeramt,
3. den Enqueten- und Ermittlungsdiensten und der Verwaltung Aufsicht, 3. den Enqueten- und Ermittlungsdiensten und der Verwaltung Aufsicht,
Kontrolle und Feststellung der Allgemeinen Zoll- und Kontrolle und Feststellung der Allgemeinen Zoll- und
Akzisenverwaltung." Akzisenverwaltung."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Nach den Modalitäten, die in den Richtlinien des Ministers des " § 2 - Nach den Modalitäten, die in den Richtlinien des Ministers des
Innern und des Ministers der Justiz, im Rahmen ihrer jeweiligen Innern und des Ministers der Justiz, im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeit, bestimmt werden, können sie zudem den belgischen Zuständigkeit, bestimmt werden, können sie zudem den belgischen
öffentlichen Behörden, öffentlichen Organen oder Einrichtungen oder öffentlichen Behörden, öffentlichen Organen oder Einrichtungen oder
Einrichtungen öffentlichen Interesses mitgeteilt werden, die durch das Einrichtungen öffentlichen Interesses mitgeteilt werden, die durch das
Gesetz mit der Anwendung des Strafgesetzes beauftragt worden sind oder Gesetz mit der Anwendung des Strafgesetzes beauftragt worden sind oder
die gesetzliche Aufträge in Bezug auf die öffentliche Sicherheit die gesetzliche Aufträge in Bezug auf die öffentliche Sicherheit
haben, wenn diese die Daten und Informationen zur Ausführung ihrer haben, wenn diese die Daten und Informationen zur Ausführung ihrer
gesetzlichen Aufträge benötigen. gesetzlichen Aufträge benötigen.
Die Liste dieser Behörden, Organe oder Einrichtungen wird vom Minister Die Liste dieser Behörden, Organe oder Einrichtungen wird vom Minister
des Innern und vom Minister der Justiz auf der Grundlage eines des Innern und vom Minister der Justiz auf der Grundlage eines
Vorschlags des in Artikel 8sexies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 Vorschlags des in Artikel 8sexies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnten Ausschusses Information und ICT festgelegt. Polizeidienstes erwähnten Ausschusses Information und ICT festgelegt.
Die Stellungnahme des Kontrollorgans zu diesem Vorschlag wird Die Stellungnahme des Kontrollorgans zu diesem Vorschlag wird
eingeholt." eingeholt."
3. In § 3 werden die Wörter "Generalkommissar der föderalen Polizei" 3. In § 3 werden die Wörter "Generalkommissar der föderalen Polizei"
durch die Wörter "für die Verarbeitung Verantwortlichen" ersetzt. durch die Wörter "für die Verarbeitung Verantwortlichen" ersetzt.
Art. 23 - In den Artikeln 44/11/10 und 44/11/11 desselben Gesetzes, Art. 23 - In den Artikeln 44/11/10 und 44/11/11 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "des eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" jeweils durch die Wörter Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" jeweils durch die Wörter
"des Kontrollorgans" ersetzt. "des Kontrollorgans" ersetzt.
Art. 24 - Artikel 44/11/12 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 24 - Artikel 44/11/12 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden 1. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden
durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt. durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt.
2. In Nr. 1 werden die Wörter "in den Artikeln 44/11/7 und 44/11/8" 2. In Nr. 1 werden die Wörter "in den Artikeln 44/11/7 und 44/11/8"
durch die Wörter "in den Artikeln 44/11/7, 44/11/8 und 44/11/8bis" durch die Wörter "in den Artikeln 44/11/7, 44/11/8 und 44/11/8bis"
ersetzt. ersetzt.
Art. 25 - Artikel 44/11/13 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 25 - Artikel 44/11/13 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "in den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1. Die Wörter "in den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Dezember
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten" werden durch die Wörter "in den Bestimmungen personenbezogener Daten" werden durch die Wörter "in den Bestimmungen
von Titel 2 Kapitel 5 des Datenschutzgesetzes" ersetzt. von Titel 2 Kapitel 5 des Datenschutzgesetzes" ersetzt.
2. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden 2. Die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" werden
durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt. durch die Wörter "des Kontrollorgans" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 46/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 26 - In Artikel 46/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "Das in Artikel 44/6 Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "Das in Artikel 44/6
erwähnte Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen, erwähnte Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen,
nachstehend "Kontrollorgan" genannt," durch die Wörter "Das nachstehend "Kontrollorgan" genannt," durch die Wörter "Das
Kontrollorgan" ersetzt. Kontrollorgan" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes Polizeidienstes
Art. 27 - In Titel I des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Art. 27 - In Titel I des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes wird ein Kapitel VI mit folgender Überschrift Polizeidienstes wird ein Kapitel VI mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
"Kapitel VI - Für die Informationsstrategie zuständiger "Kapitel VI - Für die Informationsstrategie zuständiger
Beratungsausschuss". Beratungsausschuss".
Art. 28 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Artikel Art. 28 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Artikel
8sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 8sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 8sexies - § 1 - Innerhalb der integrierten Polizei wird ein mit "Art. 8sexies - § 1 - Innerhalb der integrierten Polizei wird ein mit
der Strategie in Bezug auf Information und ICT beauftragter der Strategie in Bezug auf Information und ICT beauftragter
Beratungsausschuss eingesetzt, "Ausschuss Information und ICT" Beratungsausschuss eingesetzt, "Ausschuss Information und ICT"
genannt. Dieser Ausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern der genannt. Dieser Ausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern der
föderalen Polizei, sechs Mitgliedern der lokalen Polizei sowie einem föderalen Polizei, sechs Mitgliedern der lokalen Polizei sowie einem
Vertreter des Ministers des Innern und einem Vertreter des Ministers Vertreter des Ministers des Innern und einem Vertreter des Ministers
der Justiz zusammen. der Justiz zusammen.
Der beim Generalkommissar bestellte Datenschutzbeauftragte oder sein Der beim Generalkommissar bestellte Datenschutzbeauftragte oder sein
Vertreter tagt als Sachverständiger im Ausschuss Information und ICT. Vertreter tagt als Sachverständiger im Ausschuss Information und ICT.
Der Ausschuss Information und ICT steht unter dem gemeinsamen Vorsitz Der Ausschuss Information und ICT steht unter dem gemeinsamen Vorsitz
des Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der Information der des Generaldirektors des Ressourcenmanagements und der Information der
föderalen Polizei und des Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für föderalen Polizei und des Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für
die lokale Polizei oder ihrer Stellvertreter, die jeweils zu den in die lokale Polizei oder ihrer Stellvertreter, die jeweils zu den in
Absatz 1 erwähnten Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen Absatz 1 erwähnten Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei gehören. Polizei gehören.
§ 2 - Der Ausschuss Information und ICT ist beauftragt, entweder aus § 2 - Der Ausschuss Information und ICT ist beauftragt, entweder aus
eigener Initiative oder auf Verlangen des Koordinierungsausschusses eigener Initiative oder auf Verlangen des Koordinierungsausschusses
der integrierten Polizei, des Ministers des Innern, des Ministers der der integrierten Polizei, des Ministers des Innern, des Ministers der
Justiz oder beider über den Koordinierungsausschuss der integrierten Justiz oder beider über den Koordinierungsausschuss der integrierten
Polizei, des Direktionsausschusses der föderalen Polizei, des Polizei, des Direktionsausschusses der föderalen Polizei, des
Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei oder eines für die Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei oder eines für die
Verarbeitung Verantwortlichen ihnen Empfehlungen zu unterbreiten und Verarbeitung Verantwortlichen ihnen Empfehlungen zu unterbreiten und
mit Gründen versehene Stellungnahmen über Folgendes abzugeben: mit Gründen versehene Stellungnahmen über Folgendes abzugeben:
1. Politik und Regeln in Bezug auf die Verwaltung polizeilicher 1. Politik und Regeln in Bezug auf die Verwaltung polizeilicher
Informationen und auf die Kommunikations- und Informationssysteme der Informationen und auf die Kommunikations- und Informationssysteme der
integrierten Polizei, integrierten Polizei,
2. Politik der Informationssicherheit, 2. Politik der Informationssicherheit,
3. Politik des Datenschutzes und der Sicherung personenbezogener Daten 3. Politik des Datenschutzes und der Sicherung personenbezogener Daten
und ihrer Verarbeitung. und ihrer Verarbeitung.
Der Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei übermittelt dem Der Koordinierungsausschuss der integrierten Polizei übermittelt dem
Minister des Innern oder dem Minister der Justiz oder beiden die Minister des Innern oder dem Minister der Justiz oder beiden die
Antwort des Ausschusses Information und ICT. Antwort des Ausschusses Information und ICT.
Der Ausschuss Information und ICT übermittelt dem Minister des Innern Der Ausschuss Information und ICT übermittelt dem Minister des Innern
und dem Minister der Justiz jährlich einen Bericht über die Umsetzung und dem Minister der Justiz jährlich einen Bericht über die Umsetzung
und die Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug und die Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug
auf die Verwaltung operativer polizeilicher Informationen und auf die Verwaltung operativer polizeilicher Informationen und
insbesondere über die Archivierung und Löschung der Daten, die in den insbesondere über die Archivierung und Löschung der Daten, die in den
in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 5. August in Artikel 44/2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 5. August
1992 über das Polizeiamt erwähnten Datenbanken enthalten sind, sowie 1992 über das Polizeiamt erwähnten Datenbanken enthalten sind, sowie
über die Bewertung der Qualität der in diesen Datenbanken über die Bewertung der Qualität der in diesen Datenbanken
verarbeiteten Daten, insbesondere in Bezug auf die Aspekte ihrer verarbeiteten Daten, insbesondere in Bezug auf die Aspekte ihrer
Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und ihres Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und ihres
Aktualisierungsgrades. Dieser Bericht wird zudem dem in Artikel 71 des Aktualisierungsgrades. Dieser Bericht wird zudem dem in Artikel 71 des
Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten
Kontrollorgan und dem in Artikel 4 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli Kontrollorgan und dem in Artikel 4 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli
1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und
Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die
Bedrohungsanalyse erwähnten Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über Bedrohungsanalyse erwähnten Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über
die Polizeidienste übermittelt. die Polizeidienste übermittelt.
Der Ausschuss Information und ICT untersucht die Initiativen, die im Der Ausschuss Information und ICT untersucht die Initiativen, die im
Bereich der Verwaltung polizeilicher Informationen und der Entwicklung Bereich der Verwaltung polizeilicher Informationen und der Entwicklung
von Systemen ergriffen werden, um gegebenenfalls Empfehlungen zu von Systemen ergriffen werden, um gegebenenfalls Empfehlungen zu
unterbreiten und mit Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben. unterbreiten und mit Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben.
Der Ausschuss Information und ICT gibt außerdem aus eigener Initiative Der Ausschuss Information und ICT gibt außerdem aus eigener Initiative
oder auf Verlangen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen eine oder auf Verlangen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen eine
Stellungnahme zu jeglicher geplanten Datenverarbeitung ab, die Stellungnahme zu jeglicher geplanten Datenverarbeitung ab, die
Gegenstand abweichender Stellungnahmen von Datenschutzbeauftragten Gegenstand abweichender Stellungnahmen von Datenschutzbeauftragten
verschiedener, jedoch nicht einander untergeordneter Behörden war. verschiedener, jedoch nicht einander untergeordneter Behörden war.
§ 3 - Der Ausschuss Information und ICT arbeitet eine Geschäftsordnung § 3 - Der Ausschuss Information und ICT arbeitet eine Geschäftsordnung
aus, in der die Modalitäten seiner Arbeitsweise festgelegt sind. Sie aus, in der die Modalitäten seiner Arbeitsweise festgelegt sind. Sie
wird dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz zur Billigung wird dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz zur Billigung
vorgelegt. vorgelegt.
§ 4 - Die Stellungnahmen des Ausschusses Information und ICT werden § 4 - Die Stellungnahmen des Ausschusses Information und ICT werden
dem Kontrollorgan übermittelt." dem Kontrollorgan übermittelt."
Art. 29 - Titel V desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom Art. 29 - Titel V desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom
15. Mai 2007, wird mit folgender Überschrift wieder aufgenommen: 15. Mai 2007, wird mit folgender Überschrift wieder aufgenommen:
"Titel V - Modalitäten über die Verarbeitung personenbezogener Daten". "Titel V - Modalitäten über die Verarbeitung personenbezogener Daten".
Art. 30 - In Titel V desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch Art. 30 - In Titel V desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch
Artikel 29, wird Artikel 143, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai Artikel 29, wird Artikel 143, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai
2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 143 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man "Art. 143 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man
unter: unter:
1. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des 1. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG,
2. Datenschutzgesetz: das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz 2. Datenschutzgesetz: das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten." Daten."
Art. 31 - In demselben Titel wird Artikel 144, aufgehoben durch das Art. 31 - In demselben Titel wird Artikel 144, aufgehoben durch das
Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 144 - Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und zumindest "Art. 144 - Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und zumindest
jede Polizeizone, das Generalkommissariat, jede Generaldirektion und jede Polizeizone, das Generalkommissariat, jede Generaldirektion und
jede Direktion der föderalen Polizei bestimmt gemäß Artikel 37 der jede Direktion der föderalen Polizei bestimmt gemäß Artikel 37 der
Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 63 des Datenschutzgesetzes ein Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 63 des Datenschutzgesetzes ein
oder mehrere Mitglieder des Personals der Polizei als oder mehrere Mitglieder des Personals der Polizei als
Datenschutzbeauftragten. Datenschutzbeauftragten.
Dieser Datenschutzbeauftragte kann seine Aufgaben für verschiedene Dieser Datenschutzbeauftragte kann seine Aufgaben für verschiedene
lokale Polizeizonen oder verschiedene Direktionen, Generaldirektionen lokale Polizeizonen oder verschiedene Direktionen, Generaldirektionen
und das Generalkommissariat der föderalen Polizei ausüben. und das Generalkommissariat der föderalen Polizei ausüben.
Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig aus. Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig aus.
Der König bestimmt gemäß Artikel 38.6 der Datenschutz-Grundverordnung Der König bestimmt gemäß Artikel 38.6 der Datenschutz-Grundverordnung
und den Artikeln 63 Absatz 5 und 64 Absatz 6 des Datenschutzgesetzes und den Artikeln 63 Absatz 5 und 64 Absatz 6 des Datenschutzgesetzes
die Modalitäten in Bezug auf die Aufträge und die Arbeitsweise von die Modalitäten in Bezug auf die Aufträge und die Arbeitsweise von
Datenschutzbeauftragten. Datenschutzbeauftragten.
Alle Auftragsverarbeiter, die an der Verarbeitung personenbezogener Alle Auftragsverarbeiter, die an der Verarbeitung personenbezogener
Daten zugunsten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer Daten zugunsten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer
der vorerwähnten Einheiten der integrierten Polizei beteiligt sind, der vorerwähnten Einheiten der integrierten Polizei beteiligt sind,
sowie alle Behörden, die Zugriff auf das Kommunikationssystem oder auf sowie alle Behörden, die Zugriff auf das Kommunikationssystem oder auf
die Datenverarbeitungen der Polizeidienste haben, sind ebenfalls die Datenverarbeitungen der Polizeidienste haben, sind ebenfalls
verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen." verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen."
Art. 32 - In demselben Titel wird Artikel 145, aufgehoben durch das Art. 32 - In demselben Titel wird Artikel 145, aufgehoben durch das
Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 145 - Gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung und "Art. 145 - Gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung und
Artikel 55 des Datenschutzgesetzes wird ein Gesamtverzeichnis der Artikel 55 des Datenschutzgesetzes wird ein Gesamtverzeichnis der
Verarbeitungstätigkeiten für die integrierte Polizei geschaffen. Verarbeitungstätigkeiten für die integrierte Polizei geschaffen.
Der König bestimmt Form und Inhalt des Verzeichnisses der Der König bestimmt Form und Inhalt des Verzeichnisses der
Verarbeitungstätigkeiten sowie die Modalitäten für dessen Verwaltung." Verarbeitungstätigkeiten sowie die Modalitäten für dessen Verwaltung."
Art. 33 - In demselben Titel wird Artikel 146, aufgehoben durch das Art. 33 - In demselben Titel wird Artikel 146, aufgehoben durch das
Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: Gesetz vom 15. Mai 2007, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 146 - Alle für die Verarbeitung personenbezogener Daten "Art. 146 - Alle für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Verantwortlichen, die durch oder aufgrund des Gesetzes mit der Verantwortlichen, die durch oder aufgrund des Gesetzes mit der
Anwendung des Statuts der integrierten Polizei betraut sind, Anwendung des Statuts der integrierten Polizei betraut sind,
übermitteln einander die personenbezogenen Daten, die in den übermitteln einander die personenbezogenen Daten, die in den
Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fallen und die für Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fallen und die für
die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind." die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind."
TITEL 3 - Schlussbestimmung TITEL 3 - Schlussbestimmung
Art. 34 - Artikel 284 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz Art. 34 - Artikel 284 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz
natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten ist auf die Artikel 10 Nr. 4, 11, 13 Nr. 4 und auf Artikel 14 Daten ist auf die Artikel 10 Nr. 4, 11, 13 Nr. 4 und auf Artikel 14
Nr. 3 in Bezug auf § 4 Absatz 2 anwendbar. Nr. 3 in Bezug auf § 4 Absatz 2 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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