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Loi du 22 mai 2019
publié le 04 avril 2022

Loi relative au trafic d'organes humains et relative au principe de non-sanction des victimes de traite des êtres humains. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2022031398
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04/04/2022
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22/05/2019
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 MAI 2019. - Loi relative au trafic d'organes humains et relative au principe de non-sanction des victimes de traite des êtres humains. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mai 2019 relative au trafic d'organes humains et relative au principe de non-sanction des victimes de traite des êtres humains (Moniteur belge du 21 juin 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. MAI 2019 - Gesetz über den Handel mit menschlichen Organen und über den Grundsatz der Nichtbestrafung von Opfern des Menschenhandels PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 2 - Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 29.

April 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Bestimmung unter Nr.4 wie folgt ersetzt: "4. zum Zwecke der Ausbeutung durch die Entnahme von Organen oder menschlichem Körpermaterial,". 2. Artikel 433quinquies wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Opfer von Menschenhandel, die als unmittelbare Folge ihrer Ausbeutung an Straftaten beteiligt sind, bleiben wegen dieser Straftaten straffrei." Art. 3 - In Buch 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3ter/1 mit der Überschrift "Handel mit menschlichen Organen" eingefügt.

Art. 4 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 433novies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433novies/2 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, wer einer Person in den folgenden Fällen ein Organ entnimmt: 1. wenn die Entnahme bei einer lebenden Person ohne deren freiwillige, informierte und ausdrückliche Einwilligung vorgenommen wird oder wenn die Entnahme bei einer verstorbenen Person unter Verstoß gegen die durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Einwilligung oder die Ablehnung vorgenommen wird, 2.wenn dieser Person oder einem Dritten als Gegenleistung für die Organentnahme direkt oder indirekt ein Gewinn oder vergleichbarer Vorteil vorgeschlagen, angeboten oder versprochen wird beziehungsweise gewährt worden ist, und zwar auch dann, wenn die Person ihre Einwilligung zur Organentnahme gegeben hat, 3. wenn die Entnahme von einer Person, die gesetzlich nicht dazu befugt ist, oder außerhalb einer gesetzlich befugten Pflegeeinrichtung vorgenommen wird. Folgende Entschädigungen stellen keinen "Gewinn oder vergleichbaren Vorteil" im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 dar: 1. die Entschädigung der direkten und indirekten Ausgaben, vorgesehen in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 13.Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen und in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 19.

Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, 2. die Entschädigung für den Einkommensausfall in Zusammenhang mit der Organspende." Art. 5 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 433novies/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433novies/3 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, wer: 1. einer Person ein Organ transplantiert, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 entnommen wurde oder in einem anderen Staat unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten Bedingungen entnommen wurde, oder ein solches Organ in Kenntnis der Sachlage zu anderen Zwecken als der Transplantation verwendet, 2.einer Person ein Organ transplantiert, ohne gesetzlich dazu befugt zu sein oder außerhalb einer gesetzlich befugten Pflegeeinrichtung.

Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen beschäftigt." Art. 6 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 433novies/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433novies/4 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, wer in Kenntnis der Sachlage: 1. ein Organ, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 oder in einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten Bedingungen entnommen wurde, aufbereitet, konserviert, lagert, befördert, verbringt, entgegennimmt oder exportiert, 2.ein Organ, das in einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten Bedingungen entnommen wurde, importiert oder durchliefert.

Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen beschäftigt." Art. 7 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 433novies/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433novies/5 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, wer mit einem potenziellen Organspender oder -empfänger Kontakt aufnimmt oder einen potenziellen Organspender oder -empfänger anwirbt, um sich selbst oder einem Dritten direkt oder indirekt einen Gewinn oder einen vergleichbaren Vorteil zu verschaffen." Art. 8 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 433novies/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433novies/6 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, wer auf irgendeine Weise: 1. die in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/4 und 433novies/7 erwähnten Praktiken erleichtert oder begünstigt oder zu solchen Praktiken anstiftet, 2.direkt oder indirekt Werbung für diese Praktiken macht oder machen lässt, veröffentlicht, verteilt oder verbreitet, 3. direkt oder indirekt den Bedarf oder die Verfügbarkeit von Organen öffentlich macht, um für sich selbst oder einen Dritten direkt oder indirekt einen Gewinn oder einen vergleichbaren Vorteil in Aussicht zu stellen oder zu erzielen. Der Versuch, eine in Absatz 1 erwähnte Straftat zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und einer Geldbuße von 100 bis zu 10.000 EUR bestraft." Art. 9 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 433novies/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433novies/7 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, wer in Kenntnis der Sachlage für sich selbst die Transplantation eines Organs angenommen hat, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 oder in einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten Bedingungen entnommen wurde.

Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen beschäftigt." Art. 10 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 433novies/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433novies/8 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, wer direkt oder durch Zwischenpersonen, einer Person einen Vorteil gleich welcher Art für sie selbst oder für einen Dritten verspricht, anbietet oder gewährt, damit diese Person unter Verstoß gegen die Artikel 433novies/2 bis 433novies/4 ein Organ entnimmt, transplantiert oder verwendet oder die Begehung einer solchen Handlung erleichtert.

Mit denselben Strafen wird bestraft, wer direkt oder durch Zwischenpersonen für sich oder einen Dritten einen Vorteil gleich welcher Art fordert, annimmt oder erhält, um unter Verstoß gegen die Artikel 433novies/2 bis 433novies/4 ein Organ zu entnehmen, zu transplantieren oder zu verwenden, oder die Begehung einer solchen Handlung zu erleichtern." Art. 11 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 433novies/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433novies/9 - Die Strafen werden, wie in den Absätzen 3 bis 4 vorgesehen, festgelegt: 1. wenn die Straftat gegenüber einem Minderjährigen oder jeder anderen besonders schutzbedürftigen Person begangen worden ist, 2.wenn sie von einer Person begangen worden ist, die die Amtsgewalt oder die Erleichterungen, die ihr durch ihre Funktion verliehen sind, missbraucht hat, 3. wenn das Leben des Opfers vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit in Gefahr gebracht wurde, 4.wenn die Straftat die körperliche oder geistige Gesundheit des Opfers ernsthaft beeinträchtigt hat, 5. wenn das betreffende Vorgehen Gewohnheitscharakter aufweist, 6.wenn der Schuldige sich durch diese Straftat an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung beteiligt, sei es als leitende Person oder nicht, 7. wenn der Täter bereits wegen einer in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Straftat verurteilt worden ist, vorbehaltlich der Anwendung von Buch 1 Kapitel 5 des Strafgesetzbuches. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 7 kann die Verurteilung durch ein Strafgericht eines anderen Vertragsstaates des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen wegen einer gemäß diesem Übereinkommen festgestellten Straftat berücksichtigt werden, sofern der Täter nicht schlechter behandelt wird, als wenn die frühere Verurteilung durch ein belgisches Gericht ausgesprochen worden wäre.

In den in Artikel 433novies/2 bis 433novies/5 vorgesehenen Fällen sind die anwendbaren Strafen die Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR. In den in den Artikeln 433novies/6 und 433novies/8 vorgesehenen Fällen sind die anwendbaren Strafen die Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und eine Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR." Art. 12 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 433novies/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433novies/10 - Die Strafen werden, wie in den Absätzen 2 bis 3 vorgesehen, festgelegt: 1. wenn die Straftat den Tod des Opfers herbeigeführt hat, 2.wenn der Schuldige durch diese Straftat an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer kriminellen Vereinigung teilnimmt, sei es als leitende Person oder nicht.

Die in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/5 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 150.000 EUR bestraft.

Die in den Artikeln 433novies/6 und 433novies/8 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR bestraft." Art. 13 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 433novies/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433novies/11 - § 1 - In den im vorliegenden Kapitel erwähnten Fällen werden die Schuldigen außerdem zur Aberkennung der in Artikel 31 Absatz 1 erwähnten Rechte verurteilt. § 2 - Die Gerichte können Personen, die wegen im vorliegenden Kapitel erwähnter Taten verurteilt wurden, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren verbieten, eine berufliche oder soziale Tätigkeit auszuüben, die mit der Begehung einer der in vorliegendem Kapitel aufgeführten Straftaten in Zusammenhang steht. § 3 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers Rechnung zu tragen, kann das Gericht die vorläufige oder endgültige, teilweise oder vollständige Schließung der Einrichtung, in der im vorliegenden Artikel erwähnte Straftaten begangen worden sind, gemäß den in Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Modalitäten anordnen. § 4 - Artikel 389 ist auf die Paragraphen 1, 2 und 3 anwendbar. § 5 - Die in Artikel 42 Nr. 1 vorgesehene Sondereinziehung wird auf diejenigen, die sich der im vorliegenden Kapitel erwähnten Straftaten schuldig gemacht haben, angewandt, selbst wenn die Sachen, die Gegenstand der Einziehung sind, nicht Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Einziehung jedoch die Rechte Dritter auf Güter, die Gegenstand der Einziehung sein könnten, beeinträchtigen darf. Sie muss ebenfalls unter denselben Umständen auf das bewegliche Gut, auf den Teil dieses Gutes, auf das unbewegliche Gut, auf das Zimmer oder auf jegliche andere Räumlichkeit angewandt werden. Sie kann auch auf den Gegenwert dieser beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung veräußert wurden. § 6 - Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß den in Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Formalitäten vorgegangen." KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Abänderung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 14 - In Artikel 10ter Absatz 1 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016, wird eine Nr. 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1bis. einer der in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/10 vorgesehenen Straftaten, im Falle einer vorgenommenen oder geplanten Organentnahme im Gegenzug für einen Gewinn oder einen vergleichbaren Vorteil,".

KAPITEL 4 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 15 - In Artikel 90ter § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird eine Nr. 22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "22/1. in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/10 desselben Gesetzbuches,".

KAPITEL 5 - Bestimmungen zur Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen Art. 16 - Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen, abgeändert durch die Gesetze vom 3.

Juli 2012 und 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "von 500 bis zu 5.000 Franken" durch die Wörter "von 500 bis zu 5.000 EUR" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR" durch die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße von 250 bis zu 1.000 EUR" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von drei Monaten bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 Franken" durch die Wörter "von einem bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 EUR" ersetzt.

Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 18/1 - Im Fall einer Verurteilung kann der Richter außerdem ein Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit, die mit der Begehung einer der in Artikel 17 § 3 erwähnten Straftaten in Zusammenhang steht, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren aussprechen." KAPITEL 6 - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken Art. 18 - Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, abgeändert durch die Gesetze vom 19. März 2013 und 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "10 §§ 1, 4 und 5 Absatz 2 und 3," und dem Wort "14," das Wort "12," eingefügt. 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Im Fall einer Verurteilung kann der Richter außerdem ein Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit, die mit der Begehung einer der in § 1 Absatz 3 erwähnten Straftaten in Zusammenhang steht, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren aussprechen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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