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Vue multilingue de Loi du 22/05/2019
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Loi relative au trafic d'organes humains et relative au principe de non-sanction des victimes de traite des êtres humains. - Traduction allemande Wet betreffende de handel in menselijke organen en betreffende het niet-bestraffingbeginsel voor slachtoffers van mensenhandel. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 MAI 2019. - Loi relative au trafic d'organes humains et relative au principe de non-sanction des victimes de traite des êtres humains. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mai 2019 relative au trafic d'organes humains et relative au principe de non-sanction des victimes de traite des êtres humains FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 MEI 2019. - Wet betreffende de handel in menselijke organen en betreffende het niet-bestraffingbeginsel voor slachtoffers van mensenhandel. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 mei 2019 betreffende de handel in menselijke organen en betreffende het niet-bestraffingbeginsel voor slachtoffers van mensenhandel (Belgisch
(Moniteur belge du 21 juin 2019). Staatsblad van 21 juni 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. MAI 2019 - Gesetz über den Handel mit menschlichen Organen und 22. MAI 2019 - Gesetz über den Handel mit menschlichen Organen und
über den Grundsatz der Nichtbestrafung von Opfern des Menschenhandels über den Grundsatz der Nichtbestrafung von Opfern des Menschenhandels
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. August 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. das Gesetz vom 10. August 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 29.
April 2013, wird wie folgt abgeändert: April 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Bestimmung unter Nr. 4 wie folgt ersetzt: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Bestimmung unter Nr. 4 wie folgt ersetzt:
"4. zum Zwecke der Ausbeutung durch die Entnahme von Organen oder "4. zum Zwecke der Ausbeutung durch die Entnahme von Organen oder
menschlichem Körpermaterial,". menschlichem Körpermaterial,".
2. Artikel 433quinquies wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem 2. Artikel 433quinquies wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 5 - Opfer von Menschenhandel, die als unmittelbare Folge ihrer " § 5 - Opfer von Menschenhandel, die als unmittelbare Folge ihrer
Ausbeutung an Straftaten beteiligt sind, bleiben wegen dieser Ausbeutung an Straftaten beteiligt sind, bleiben wegen dieser
Straftaten straffrei." Straftaten straffrei."
Art. 3 - In Buch 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3ter/1 mit Art. 3 - In Buch 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3ter/1 mit
der Überschrift "Handel mit menschlichen Organen" eingefügt. der Überschrift "Handel mit menschlichen Organen" eingefügt.
Art. 4 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Art. 4 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein
Artikel 433novies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 433novies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 433novies/2 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn "Art. 433novies/2 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn
Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft,
wer einer Person in den folgenden Fällen ein Organ entnimmt: wer einer Person in den folgenden Fällen ein Organ entnimmt:
1. wenn die Entnahme bei einer lebenden Person ohne deren freiwillige, 1. wenn die Entnahme bei einer lebenden Person ohne deren freiwillige,
informierte und ausdrückliche Einwilligung vorgenommen wird oder wenn informierte und ausdrückliche Einwilligung vorgenommen wird oder wenn
die Entnahme bei einer verstorbenen Person unter Verstoß gegen die die Entnahme bei einer verstorbenen Person unter Verstoß gegen die
durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Einwilligung oder durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Einwilligung oder
die Ablehnung vorgenommen wird, die Ablehnung vorgenommen wird,
2. wenn dieser Person oder einem Dritten als Gegenleistung für die 2. wenn dieser Person oder einem Dritten als Gegenleistung für die
Organentnahme direkt oder indirekt ein Gewinn oder vergleichbarer Organentnahme direkt oder indirekt ein Gewinn oder vergleichbarer
Vorteil vorgeschlagen, angeboten oder versprochen wird beziehungsweise Vorteil vorgeschlagen, angeboten oder versprochen wird beziehungsweise
gewährt worden ist, und zwar auch dann, wenn die Person ihre gewährt worden ist, und zwar auch dann, wenn die Person ihre
Einwilligung zur Organentnahme gegeben hat, Einwilligung zur Organentnahme gegeben hat,
3. wenn die Entnahme von einer Person, die gesetzlich nicht dazu 3. wenn die Entnahme von einer Person, die gesetzlich nicht dazu
befugt ist, oder außerhalb einer gesetzlich befugten Pflegeeinrichtung befugt ist, oder außerhalb einer gesetzlich befugten Pflegeeinrichtung
vorgenommen wird. vorgenommen wird.
Folgende Entschädigungen stellen keinen "Gewinn oder vergleichbaren Folgende Entschädigungen stellen keinen "Gewinn oder vergleichbaren
Vorteil" im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 dar: Vorteil" im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 dar:
1. die Entschädigung der direkten und indirekten Ausgaben, vorgesehen 1. die Entschädigung der direkten und indirekten Ausgaben, vorgesehen
in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und
Transplantation von Organen und in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 19. Transplantation von Organen und in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen
Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen
oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken,
2. die Entschädigung für den Einkommensausfall in Zusammenhang mit der 2. die Entschädigung für den Einkommensausfall in Zusammenhang mit der
Organspende." Organspende."
Art. 5 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Art. 5 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein
Artikel 433novies/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 433novies/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 433novies/3 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn "Art. 433novies/3 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn
Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft,
wer: wer:
1. einer Person ein Organ transplantiert, das unter Verstoß gegen 1. einer Person ein Organ transplantiert, das unter Verstoß gegen
Artikel 433novies/2 entnommen wurde oder in einem anderen Staat unter Artikel 433novies/2 entnommen wurde oder in einem anderen Staat unter
den in vorerwähntem Artikel erwähnten Bedingungen entnommen wurde, den in vorerwähntem Artikel erwähnten Bedingungen entnommen wurde,
oder ein solches Organ in Kenntnis der Sachlage zu anderen Zwecken als oder ein solches Organ in Kenntnis der Sachlage zu anderen Zwecken als
der Transplantation verwendet, der Transplantation verwendet,
2. einer Person ein Organ transplantiert, ohne gesetzlich dazu befugt 2. einer Person ein Organ transplantiert, ohne gesetzlich dazu befugt
zu sein oder außerhalb einer gesetzlich befugten Pflegeeinrichtung. zu sein oder außerhalb einer gesetzlich befugten Pflegeeinrichtung.
Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des
Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen
Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten
Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder
privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit
dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen
beschäftigt." beschäftigt."
Art. 6 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Art. 6 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein
Artikel 433novies/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 433novies/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 433novies/4 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn "Art. 433novies/4 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn
Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft,
wer in Kenntnis der Sachlage: wer in Kenntnis der Sachlage:
1. ein Organ, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 oder in 1. ein Organ, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 oder in
einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten
Bedingungen entnommen wurde, aufbereitet, konserviert, lagert, Bedingungen entnommen wurde, aufbereitet, konserviert, lagert,
befördert, verbringt, entgegennimmt oder exportiert, befördert, verbringt, entgegennimmt oder exportiert,
2. ein Organ, das in einem anderen Staat unter den in Artikel 2. ein Organ, das in einem anderen Staat unter den in Artikel
433novies/2 erwähnten Bedingungen entnommen wurde, importiert oder 433novies/2 erwähnten Bedingungen entnommen wurde, importiert oder
durchliefert. durchliefert.
Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des
Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen
Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten
Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder
privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit
dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen
beschäftigt." beschäftigt."
Art. 7 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Art. 7 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein
Artikel 433novies/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 433novies/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 433novies/5 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn "Art. 433novies/5 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn
Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft,
wer mit einem potenziellen Organspender oder -empfänger Kontakt wer mit einem potenziellen Organspender oder -empfänger Kontakt
aufnimmt oder einen potenziellen Organspender oder -empfänger anwirbt, aufnimmt oder einen potenziellen Organspender oder -empfänger anwirbt,
um sich selbst oder einem Dritten direkt oder indirekt einen Gewinn um sich selbst oder einem Dritten direkt oder indirekt einen Gewinn
oder einen vergleichbaren Vorteil zu verschaffen." oder einen vergleichbaren Vorteil zu verschaffen."
Art. 8 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Art. 8 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein
Artikel 433novies/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 433novies/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 433novies/6 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf "Art. 433novies/6 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf
Jahren und einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, wer Jahren und einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, wer
auf irgendeine Weise: auf irgendeine Weise:
1. die in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/4 und 433novies/7 1. die in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/4 und 433novies/7
erwähnten Praktiken erleichtert oder begünstigt oder zu solchen erwähnten Praktiken erleichtert oder begünstigt oder zu solchen
Praktiken anstiftet, Praktiken anstiftet,
2. direkt oder indirekt Werbung für diese Praktiken macht oder machen 2. direkt oder indirekt Werbung für diese Praktiken macht oder machen
lässt, veröffentlicht, verteilt oder verbreitet, lässt, veröffentlicht, verteilt oder verbreitet,
3. direkt oder indirekt den Bedarf oder die Verfügbarkeit von Organen 3. direkt oder indirekt den Bedarf oder die Verfügbarkeit von Organen
öffentlich macht, um für sich selbst oder einen Dritten direkt oder öffentlich macht, um für sich selbst oder einen Dritten direkt oder
indirekt einen Gewinn oder einen vergleichbaren Vorteil in Aussicht zu indirekt einen Gewinn oder einen vergleichbaren Vorteil in Aussicht zu
stellen oder zu erzielen. stellen oder zu erzielen.
Der Versuch, eine in Absatz 1 erwähnte Straftat zu begehen, wird mit Der Versuch, eine in Absatz 1 erwähnte Straftat zu begehen, wird mit
einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und einer Geldbuße einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und einer Geldbuße
von 100 bis zu 10.000 EUR bestraft." von 100 bis zu 10.000 EUR bestraft."
Art. 9 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Art. 9 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein
Artikel 433novies/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 433novies/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 433novies/7 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf "Art. 433novies/7 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf
Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft,
wer in Kenntnis der Sachlage für sich selbst die Transplantation eines wer in Kenntnis der Sachlage für sich selbst die Transplantation eines
Organs angenommen hat, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 Organs angenommen hat, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2
oder in einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten oder in einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten
Bedingungen entnommen wurde. Bedingungen entnommen wurde.
Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des
Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen
Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten
Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder
privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit
dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen
beschäftigt." beschäftigt."
Art. 10 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Art. 10 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein
Artikel 433novies/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 433novies/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 433novies/8 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf "Art. 433novies/8 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf
Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft,
wer direkt oder durch Zwischenpersonen, einer Person einen Vorteil wer direkt oder durch Zwischenpersonen, einer Person einen Vorteil
gleich welcher Art für sie selbst oder für einen Dritten verspricht, gleich welcher Art für sie selbst oder für einen Dritten verspricht,
anbietet oder gewährt, damit diese Person unter Verstoß gegen die anbietet oder gewährt, damit diese Person unter Verstoß gegen die
Artikel 433novies/2 bis 433novies/4 ein Organ entnimmt, transplantiert Artikel 433novies/2 bis 433novies/4 ein Organ entnimmt, transplantiert
oder verwendet oder die Begehung einer solchen Handlung erleichtert. oder verwendet oder die Begehung einer solchen Handlung erleichtert.
Mit denselben Strafen wird bestraft, wer direkt oder durch Mit denselben Strafen wird bestraft, wer direkt oder durch
Zwischenpersonen für sich oder einen Dritten einen Vorteil gleich Zwischenpersonen für sich oder einen Dritten einen Vorteil gleich
welcher Art fordert, annimmt oder erhält, um unter Verstoß gegen die welcher Art fordert, annimmt oder erhält, um unter Verstoß gegen die
Artikel 433novies/2 bis 433novies/4 ein Organ zu entnehmen, zu Artikel 433novies/2 bis 433novies/4 ein Organ zu entnehmen, zu
transplantieren oder zu verwenden, oder die Begehung einer solchen transplantieren oder zu verwenden, oder die Begehung einer solchen
Handlung zu erleichtern." Handlung zu erleichtern."
Art. 11 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Art. 11 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein
Artikel 433novies/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 433novies/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 433novies/9 - Die Strafen werden, wie in den Absätzen 3 bis 4 "Art. 433novies/9 - Die Strafen werden, wie in den Absätzen 3 bis 4
vorgesehen, festgelegt: vorgesehen, festgelegt:
1. wenn die Straftat gegenüber einem Minderjährigen oder jeder anderen 1. wenn die Straftat gegenüber einem Minderjährigen oder jeder anderen
besonders schutzbedürftigen Person begangen worden ist, besonders schutzbedürftigen Person begangen worden ist,
2. wenn sie von einer Person begangen worden ist, die die Amtsgewalt 2. wenn sie von einer Person begangen worden ist, die die Amtsgewalt
oder die Erleichterungen, die ihr durch ihre Funktion verliehen sind, oder die Erleichterungen, die ihr durch ihre Funktion verliehen sind,
missbraucht hat, missbraucht hat,
3. wenn das Leben des Opfers vorsätzlich oder durch grobe 3. wenn das Leben des Opfers vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit in Gefahr gebracht wurde, Fahrlässigkeit in Gefahr gebracht wurde,
4. wenn die Straftat die körperliche oder geistige Gesundheit des 4. wenn die Straftat die körperliche oder geistige Gesundheit des
Opfers ernsthaft beeinträchtigt hat, Opfers ernsthaft beeinträchtigt hat,
5. wenn das betreffende Vorgehen Gewohnheitscharakter aufweist, 5. wenn das betreffende Vorgehen Gewohnheitscharakter aufweist,
6. wenn der Schuldige sich durch diese Straftat an der Haupt- oder 6. wenn der Schuldige sich durch diese Straftat an der Haupt- oder
Nebentätigkeit einer Vereinigung beteiligt, sei es als leitende Person Nebentätigkeit einer Vereinigung beteiligt, sei es als leitende Person
oder nicht, oder nicht,
7. wenn der Täter bereits wegen einer in vorliegendem Kapitel 7. wenn der Täter bereits wegen einer in vorliegendem Kapitel
vorgesehenen Straftat verurteilt worden ist, vorbehaltlich der vorgesehenen Straftat verurteilt worden ist, vorbehaltlich der
Anwendung von Buch 1 Kapitel 5 des Strafgesetzbuches. Anwendung von Buch 1 Kapitel 5 des Strafgesetzbuches.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 7 kann die Verurteilung durch ein Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 7 kann die Verurteilung durch ein
Strafgericht eines anderen Vertragsstaates des Übereinkommens des Strafgericht eines anderen Vertragsstaates des Übereinkommens des
Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen wegen einer gemäß Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen wegen einer gemäß
diesem Übereinkommen festgestellten Straftat berücksichtigt werden, diesem Übereinkommen festgestellten Straftat berücksichtigt werden,
sofern der Täter nicht schlechter behandelt wird, als wenn die frühere sofern der Täter nicht schlechter behandelt wird, als wenn die frühere
Verurteilung durch ein belgisches Gericht ausgesprochen worden wäre. Verurteilung durch ein belgisches Gericht ausgesprochen worden wäre.
In den in Artikel 433novies/2 bis 433novies/5 vorgesehenen Fällen sind In den in Artikel 433novies/2 bis 433novies/5 vorgesehenen Fällen sind
die anwendbaren Strafen die Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn die anwendbaren Strafen die Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn
Jahren und eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR. Jahren und eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR.
In den in den Artikeln 433novies/6 und 433novies/8 vorgesehenen Fällen In den in den Artikeln 433novies/6 und 433novies/8 vorgesehenen Fällen
sind die anwendbaren Strafen die Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn sind die anwendbaren Strafen die Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn
Jahren und eine Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR." Jahren und eine Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR."
Art. 12 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Art. 12 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein
Artikel 433novies/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 433novies/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 433novies/10 - Die Strafen werden, wie in den Absätzen 2 bis 3 "Art. 433novies/10 - Die Strafen werden, wie in den Absätzen 2 bis 3
vorgesehen, festgelegt: vorgesehen, festgelegt:
1. wenn die Straftat den Tod des Opfers herbeigeführt hat, 1. wenn die Straftat den Tod des Opfers herbeigeführt hat,
2. wenn der Schuldige durch diese Straftat an der Haupt- oder 2. wenn der Schuldige durch diese Straftat an der Haupt- oder
Nebentätigkeit einer kriminellen Vereinigung teilnimmt, sei es als Nebentätigkeit einer kriminellen Vereinigung teilnimmt, sei es als
leitende Person oder nicht. leitende Person oder nicht.
Die in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/5 erwähnten Straftaten Die in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/5 erwähnten Straftaten
werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren
und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 150.000 EUR bestraft. und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 150.000 EUR bestraft.
Die in den Artikeln 433novies/6 und 433novies/8 erwähnten Straftaten Die in den Artikeln 433novies/6 und 433novies/8 erwähnten Straftaten
werden mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und werden mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und
eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR bestraft." eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR bestraft."
Art. 13 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Art. 13 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein
Artikel 433novies/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 433novies/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 433novies/11 - § 1 - In den im vorliegenden Kapitel erwähnten "Art. 433novies/11 - § 1 - In den im vorliegenden Kapitel erwähnten
Fällen werden die Schuldigen außerdem zur Aberkennung der in Artikel Fällen werden die Schuldigen außerdem zur Aberkennung der in Artikel
31 Absatz 1 erwähnten Rechte verurteilt. 31 Absatz 1 erwähnten Rechte verurteilt.
§ 2 - Die Gerichte können Personen, die wegen im vorliegenden Kapitel § 2 - Die Gerichte können Personen, die wegen im vorliegenden Kapitel
erwähnter Taten verurteilt wurden, für einen Zeitraum von einem Jahr erwähnter Taten verurteilt wurden, für einen Zeitraum von einem Jahr
bis zu zwanzig Jahren verbieten, eine berufliche oder soziale bis zu zwanzig Jahren verbieten, eine berufliche oder soziale
Tätigkeit auszuüben, die mit der Begehung einer der in vorliegendem Tätigkeit auszuüben, die mit der Begehung einer der in vorliegendem
Kapitel aufgeführten Straftaten in Zusammenhang steht. Kapitel aufgeführten Straftaten in Zusammenhang steht.
§ 3 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person § 3 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person
des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers
Rechnung zu tragen, kann das Gericht die vorläufige oder endgültige, Rechnung zu tragen, kann das Gericht die vorläufige oder endgültige,
teilweise oder vollständige Schließung der Einrichtung, in der im teilweise oder vollständige Schließung der Einrichtung, in der im
vorliegenden Artikel erwähnte Straftaten begangen worden sind, gemäß vorliegenden Artikel erwähnte Straftaten begangen worden sind, gemäß
den in Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Modalitäten den in Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Modalitäten
anordnen. anordnen.
§ 4 - Artikel 389 ist auf die Paragraphen 1, 2 und 3 anwendbar. § 4 - Artikel 389 ist auf die Paragraphen 1, 2 und 3 anwendbar.
§ 5 - Die in Artikel 42 Nr. 1 vorgesehene Sondereinziehung wird auf § 5 - Die in Artikel 42 Nr. 1 vorgesehene Sondereinziehung wird auf
diejenigen, die sich der im vorliegenden Kapitel erwähnten Straftaten diejenigen, die sich der im vorliegenden Kapitel erwähnten Straftaten
schuldig gemacht haben, angewandt, selbst wenn die Sachen, die schuldig gemacht haben, angewandt, selbst wenn die Sachen, die
Gegenstand der Einziehung sind, nicht Eigentum des Verurteilten sind, Gegenstand der Einziehung sind, nicht Eigentum des Verurteilten sind,
ohne dass diese Einziehung jedoch die Rechte Dritter auf Güter, die ohne dass diese Einziehung jedoch die Rechte Dritter auf Güter, die
Gegenstand der Einziehung sein könnten, beeinträchtigen darf. Sie muss Gegenstand der Einziehung sein könnten, beeinträchtigen darf. Sie muss
ebenfalls unter denselben Umständen auf das bewegliche Gut, auf den ebenfalls unter denselben Umständen auf das bewegliche Gut, auf den
Teil dieses Gutes, auf das unbewegliche Gut, auf das Zimmer oder auf Teil dieses Gutes, auf das unbewegliche Gut, auf das Zimmer oder auf
jegliche andere Räumlichkeit angewandt werden. Sie kann auch auf den jegliche andere Räumlichkeit angewandt werden. Sie kann auch auf den
Gegenwert dieser beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt Gegenwert dieser beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt
werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der gerichtlichen werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der gerichtlichen
Endentscheidung veräußert wurden. Endentscheidung veräußert wurden.
§ 6 - Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß § 6 - Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß
den in Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen den in Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen
Formalitäten vorgegangen." Formalitäten vorgegangen."
KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Abänderung des einleitenden Titels des KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Abänderung des einleitenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches Strafprozessgesetzbuches
Art. 14 - In Artikel 10ter Absatz 1 des einleitenden Titels des Art. 14 - In Artikel 10ter Absatz 1 des einleitenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April
1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016, wird eine Nr. 1bis mit abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016, wird eine Nr. 1bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"1bis. einer der in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/10 "1bis. einer der in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/10
vorgesehenen Straftaten, im Falle einer vorgenommenen oder geplanten vorgesehenen Straftaten, im Falle einer vorgenommenen oder geplanten
Organentnahme im Gegenzug für einen Gewinn oder einen vergleichbaren Organentnahme im Gegenzug für einen Gewinn oder einen vergleichbaren
Vorteil,". Vorteil,".
KAPITEL 4 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 4 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches
Art. 15 - In Artikel 90ter § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt Art. 15 - In Artikel 90ter § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird eine Nr. 22/1 mit folgendem Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird eine Nr. 22/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"22/1. in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/10 desselben "22/1. in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/10 desselben
Gesetzbuches,". Gesetzbuches,".
KAPITEL 5 - Bestimmungen zur Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni KAPITEL 5 - Bestimmungen zur Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni
1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen
Art. 16 - Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme Art. 16 - Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme
und Transplantation von Organen, abgeändert durch die Gesetze vom 3. und Transplantation von Organen, abgeändert durch die Gesetze vom 3.
Juli 2012 und 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: Juli 2012 und 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "von 500 bis zu 5.000 Franken" durch die 1. In § 1 werden die Wörter "von 500 bis zu 5.000 Franken" durch die
Wörter "von 500 bis zu 5.000 EUR" ersetzt. Wörter "von 500 bis zu 5.000 EUR" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "von acht Tagen bis zu sechs Monaten und 2. In § 2 werden die Wörter "von acht Tagen bis zu sechs Monaten und
einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR" durch die Wörter "von sechs einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR" durch die Wörter "von sechs
Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße von 250 bis zu 1.000 Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße von 250 bis zu 1.000
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von drei Monaten bis zu einem 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von drei Monaten bis zu einem
Jahr und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 Franken" durch die Jahr und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 Franken" durch die
Wörter "von einem bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 1.000 bis Wörter "von einem bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 1.000 bis
zu 10.000 EUR" ersetzt. zu 10.000 EUR" ersetzt.
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18/1 mit folgendem Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 18/1 - Im Fall einer Verurteilung kann der Richter außerdem ein "Art. 18/1 - Im Fall einer Verurteilung kann der Richter außerdem ein
Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit, die mit Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit, die mit
der Begehung einer der in Artikel 17 § 3 erwähnten Straftaten in der Begehung einer der in Artikel 17 § 3 erwähnten Straftaten in
Zusammenhang steht, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Zusammenhang steht, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf
Jahren aussprechen." Jahren aussprechen."
KAPITEL 6 - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember KAPITEL 6 - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im
Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu
wissenschaftlichen Forschungszwecken wissenschaftlichen Forschungszwecken
Art. 18 - Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Art. 18 - Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen
Forschungszwecken, abgeändert durch die Gesetze vom 19. März 2013 und Forschungszwecken, abgeändert durch die Gesetze vom 19. März 2013 und
30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "10 §§ 1, 4 und 5 1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "10 §§ 1, 4 und 5
Absatz 2 und 3," und dem Wort "14," das Wort "12," eingefügt. Absatz 2 und 3," und dem Wort "14," das Wort "12," eingefügt.
2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - Im Fall einer Verurteilung kann der Richter außerdem ein " § 2/1 - Im Fall einer Verurteilung kann der Richter außerdem ein
Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit, die mit Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit, die mit
der Begehung einer der in § 1 Absatz 3 erwähnten Straftaten in der Begehung einer der in § 1 Absatz 3 erwähnten Straftaten in
Zusammenhang steht, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Zusammenhang steht, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf
Jahren aussprechen." Jahren aussprechen."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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