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Loi relative au trafic d'organes humains et relative au principe de non-sanction des victimes de traite des êtres humains. - Traduction allemande | Wet betreffende de handel in menselijke organen en betreffende het niet-bestraffingbeginsel voor slachtoffers van mensenhandel. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 MAI 2019. - Loi relative au trafic d'organes humains et relative au principe de non-sanction des victimes de traite des êtres humains. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mai 2019 relative au trafic d'organes humains et relative au principe de non-sanction des victimes de traite des êtres humains | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 MEI 2019. - Wet betreffende de handel in menselijke organen en betreffende het niet-bestraffingbeginsel voor slachtoffers van mensenhandel. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 mei 2019 betreffende de handel in menselijke organen en betreffende het niet-bestraffingbeginsel voor slachtoffers van mensenhandel (Belgisch |
(Moniteur belge du 21 juin 2019). | Staatsblad van 21 juni 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
22. MAI 2019 - Gesetz über den Handel mit menschlichen Organen und | 22. MAI 2019 - Gesetz über den Handel mit menschlichen Organen und |
über den Grundsatz der Nichtbestrafung von Opfern des Menschenhandels | über den Grundsatz der Nichtbestrafung von Opfern des Menschenhandels |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches | KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. August 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. | das Gesetz vom 10. August 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. |
April 2013, wird wie folgt abgeändert: | April 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird die Bestimmung unter Nr. 4 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 Absatz 1 wird die Bestimmung unter Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
"4. zum Zwecke der Ausbeutung durch die Entnahme von Organen oder | "4. zum Zwecke der Ausbeutung durch die Entnahme von Organen oder |
menschlichem Körpermaterial,". | menschlichem Körpermaterial,". |
2. Artikel 433quinquies wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem | 2. Artikel 433quinquies wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - Opfer von Menschenhandel, die als unmittelbare Folge ihrer | " § 5 - Opfer von Menschenhandel, die als unmittelbare Folge ihrer |
Ausbeutung an Straftaten beteiligt sind, bleiben wegen dieser | Ausbeutung an Straftaten beteiligt sind, bleiben wegen dieser |
Straftaten straffrei." | Straftaten straffrei." |
Art. 3 - In Buch 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3ter/1 mit | Art. 3 - In Buch 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3ter/1 mit |
der Überschrift "Handel mit menschlichen Organen" eingefügt. | der Überschrift "Handel mit menschlichen Organen" eingefügt. |
Art. 4 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 4 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
Artikel 433novies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 433novies/2 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | "Art. 433novies/2 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, | Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, |
wer einer Person in den folgenden Fällen ein Organ entnimmt: | wer einer Person in den folgenden Fällen ein Organ entnimmt: |
1. wenn die Entnahme bei einer lebenden Person ohne deren freiwillige, | 1. wenn die Entnahme bei einer lebenden Person ohne deren freiwillige, |
informierte und ausdrückliche Einwilligung vorgenommen wird oder wenn | informierte und ausdrückliche Einwilligung vorgenommen wird oder wenn |
die Entnahme bei einer verstorbenen Person unter Verstoß gegen die | die Entnahme bei einer verstorbenen Person unter Verstoß gegen die |
durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Einwilligung oder | durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Einwilligung oder |
die Ablehnung vorgenommen wird, | die Ablehnung vorgenommen wird, |
2. wenn dieser Person oder einem Dritten als Gegenleistung für die | 2. wenn dieser Person oder einem Dritten als Gegenleistung für die |
Organentnahme direkt oder indirekt ein Gewinn oder vergleichbarer | Organentnahme direkt oder indirekt ein Gewinn oder vergleichbarer |
Vorteil vorgeschlagen, angeboten oder versprochen wird beziehungsweise | Vorteil vorgeschlagen, angeboten oder versprochen wird beziehungsweise |
gewährt worden ist, und zwar auch dann, wenn die Person ihre | gewährt worden ist, und zwar auch dann, wenn die Person ihre |
Einwilligung zur Organentnahme gegeben hat, | Einwilligung zur Organentnahme gegeben hat, |
3. wenn die Entnahme von einer Person, die gesetzlich nicht dazu | 3. wenn die Entnahme von einer Person, die gesetzlich nicht dazu |
befugt ist, oder außerhalb einer gesetzlich befugten Pflegeeinrichtung | befugt ist, oder außerhalb einer gesetzlich befugten Pflegeeinrichtung |
vorgenommen wird. | vorgenommen wird. |
Folgende Entschädigungen stellen keinen "Gewinn oder vergleichbaren | Folgende Entschädigungen stellen keinen "Gewinn oder vergleichbaren |
Vorteil" im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 dar: | Vorteil" im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 dar: |
1. die Entschädigung der direkten und indirekten Ausgaben, vorgesehen | 1. die Entschädigung der direkten und indirekten Ausgaben, vorgesehen |
in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und | in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und |
Transplantation von Organen und in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 19. | Transplantation von Organen und in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 19. |
Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen | Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen |
Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen | Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen |
oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, | oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, |
2. die Entschädigung für den Einkommensausfall in Zusammenhang mit der | 2. die Entschädigung für den Einkommensausfall in Zusammenhang mit der |
Organspende." | Organspende." |
Art. 5 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 5 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
Artikel 433novies/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 433novies/3 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | "Art. 433novies/3 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, | Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, |
wer: | wer: |
1. einer Person ein Organ transplantiert, das unter Verstoß gegen | 1. einer Person ein Organ transplantiert, das unter Verstoß gegen |
Artikel 433novies/2 entnommen wurde oder in einem anderen Staat unter | Artikel 433novies/2 entnommen wurde oder in einem anderen Staat unter |
den in vorerwähntem Artikel erwähnten Bedingungen entnommen wurde, | den in vorerwähntem Artikel erwähnten Bedingungen entnommen wurde, |
oder ein solches Organ in Kenntnis der Sachlage zu anderen Zwecken als | oder ein solches Organ in Kenntnis der Sachlage zu anderen Zwecken als |
der Transplantation verwendet, | der Transplantation verwendet, |
2. einer Person ein Organ transplantiert, ohne gesetzlich dazu befugt | 2. einer Person ein Organ transplantiert, ohne gesetzlich dazu befugt |
zu sein oder außerhalb einer gesetzlich befugten Pflegeeinrichtung. | zu sein oder außerhalb einer gesetzlich befugten Pflegeeinrichtung. |
Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der | Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des | Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des |
Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen | Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen |
Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten | Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten |
Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder | Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder |
privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit | privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit |
dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen | dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen |
beschäftigt." | beschäftigt." |
Art. 6 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 6 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
Artikel 433novies/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 433novies/4 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | "Art. 433novies/4 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, | Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, |
wer in Kenntnis der Sachlage: | wer in Kenntnis der Sachlage: |
1. ein Organ, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 oder in | 1. ein Organ, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 oder in |
einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten | einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten |
Bedingungen entnommen wurde, aufbereitet, konserviert, lagert, | Bedingungen entnommen wurde, aufbereitet, konserviert, lagert, |
befördert, verbringt, entgegennimmt oder exportiert, | befördert, verbringt, entgegennimmt oder exportiert, |
2. ein Organ, das in einem anderen Staat unter den in Artikel | 2. ein Organ, das in einem anderen Staat unter den in Artikel |
433novies/2 erwähnten Bedingungen entnommen wurde, importiert oder | 433novies/2 erwähnten Bedingungen entnommen wurde, importiert oder |
durchliefert. | durchliefert. |
Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der | Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des | Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des |
Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen | Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen |
Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten | Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten |
Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder | Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder |
privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit | privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit |
dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen | dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen |
beschäftigt." | beschäftigt." |
Art. 7 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 7 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
Artikel 433novies/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 433novies/5 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | "Art. 433novies/5 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, | Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, |
wer mit einem potenziellen Organspender oder -empfänger Kontakt | wer mit einem potenziellen Organspender oder -empfänger Kontakt |
aufnimmt oder einen potenziellen Organspender oder -empfänger anwirbt, | aufnimmt oder einen potenziellen Organspender oder -empfänger anwirbt, |
um sich selbst oder einem Dritten direkt oder indirekt einen Gewinn | um sich selbst oder einem Dritten direkt oder indirekt einen Gewinn |
oder einen vergleichbaren Vorteil zu verschaffen." | oder einen vergleichbaren Vorteil zu verschaffen." |
Art. 8 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 8 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
Artikel 433novies/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 433novies/6 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf | "Art. 433novies/6 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf |
Jahren und einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, wer | Jahren und einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, wer |
auf irgendeine Weise: | auf irgendeine Weise: |
1. die in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/4 und 433novies/7 | 1. die in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/4 und 433novies/7 |
erwähnten Praktiken erleichtert oder begünstigt oder zu solchen | erwähnten Praktiken erleichtert oder begünstigt oder zu solchen |
Praktiken anstiftet, | Praktiken anstiftet, |
2. direkt oder indirekt Werbung für diese Praktiken macht oder machen | 2. direkt oder indirekt Werbung für diese Praktiken macht oder machen |
lässt, veröffentlicht, verteilt oder verbreitet, | lässt, veröffentlicht, verteilt oder verbreitet, |
3. direkt oder indirekt den Bedarf oder die Verfügbarkeit von Organen | 3. direkt oder indirekt den Bedarf oder die Verfügbarkeit von Organen |
öffentlich macht, um für sich selbst oder einen Dritten direkt oder | öffentlich macht, um für sich selbst oder einen Dritten direkt oder |
indirekt einen Gewinn oder einen vergleichbaren Vorteil in Aussicht zu | indirekt einen Gewinn oder einen vergleichbaren Vorteil in Aussicht zu |
stellen oder zu erzielen. | stellen oder zu erzielen. |
Der Versuch, eine in Absatz 1 erwähnte Straftat zu begehen, wird mit | Der Versuch, eine in Absatz 1 erwähnte Straftat zu begehen, wird mit |
einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und einer Geldbuße | einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und einer Geldbuße |
von 100 bis zu 10.000 EUR bestraft." | von 100 bis zu 10.000 EUR bestraft." |
Art. 9 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 9 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
Artikel 433novies/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 433novies/7 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf | "Art. 433novies/7 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf |
Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, | Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, |
wer in Kenntnis der Sachlage für sich selbst die Transplantation eines | wer in Kenntnis der Sachlage für sich selbst die Transplantation eines |
Organs angenommen hat, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 | Organs angenommen hat, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 |
oder in einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten | oder in einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten |
Bedingungen entnommen wurde. | Bedingungen entnommen wurde. |
Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der | Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des | Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des |
Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen | Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen |
Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten | Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten |
Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder | Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder |
privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit | privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit |
dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen | dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen |
beschäftigt." | beschäftigt." |
Art. 10 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 10 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
Artikel 433novies/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 433novies/8 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf | "Art. 433novies/8 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf |
Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, | Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, |
wer direkt oder durch Zwischenpersonen, einer Person einen Vorteil | wer direkt oder durch Zwischenpersonen, einer Person einen Vorteil |
gleich welcher Art für sie selbst oder für einen Dritten verspricht, | gleich welcher Art für sie selbst oder für einen Dritten verspricht, |
anbietet oder gewährt, damit diese Person unter Verstoß gegen die | anbietet oder gewährt, damit diese Person unter Verstoß gegen die |
Artikel 433novies/2 bis 433novies/4 ein Organ entnimmt, transplantiert | Artikel 433novies/2 bis 433novies/4 ein Organ entnimmt, transplantiert |
oder verwendet oder die Begehung einer solchen Handlung erleichtert. | oder verwendet oder die Begehung einer solchen Handlung erleichtert. |
Mit denselben Strafen wird bestraft, wer direkt oder durch | Mit denselben Strafen wird bestraft, wer direkt oder durch |
Zwischenpersonen für sich oder einen Dritten einen Vorteil gleich | Zwischenpersonen für sich oder einen Dritten einen Vorteil gleich |
welcher Art fordert, annimmt oder erhält, um unter Verstoß gegen die | welcher Art fordert, annimmt oder erhält, um unter Verstoß gegen die |
Artikel 433novies/2 bis 433novies/4 ein Organ zu entnehmen, zu | Artikel 433novies/2 bis 433novies/4 ein Organ zu entnehmen, zu |
transplantieren oder zu verwenden, oder die Begehung einer solchen | transplantieren oder zu verwenden, oder die Begehung einer solchen |
Handlung zu erleichtern." | Handlung zu erleichtern." |
Art. 11 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 11 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
Artikel 433novies/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 433novies/9 - Die Strafen werden, wie in den Absätzen 3 bis 4 | "Art. 433novies/9 - Die Strafen werden, wie in den Absätzen 3 bis 4 |
vorgesehen, festgelegt: | vorgesehen, festgelegt: |
1. wenn die Straftat gegenüber einem Minderjährigen oder jeder anderen | 1. wenn die Straftat gegenüber einem Minderjährigen oder jeder anderen |
besonders schutzbedürftigen Person begangen worden ist, | besonders schutzbedürftigen Person begangen worden ist, |
2. wenn sie von einer Person begangen worden ist, die die Amtsgewalt | 2. wenn sie von einer Person begangen worden ist, die die Amtsgewalt |
oder die Erleichterungen, die ihr durch ihre Funktion verliehen sind, | oder die Erleichterungen, die ihr durch ihre Funktion verliehen sind, |
missbraucht hat, | missbraucht hat, |
3. wenn das Leben des Opfers vorsätzlich oder durch grobe | 3. wenn das Leben des Opfers vorsätzlich oder durch grobe |
Fahrlässigkeit in Gefahr gebracht wurde, | Fahrlässigkeit in Gefahr gebracht wurde, |
4. wenn die Straftat die körperliche oder geistige Gesundheit des | 4. wenn die Straftat die körperliche oder geistige Gesundheit des |
Opfers ernsthaft beeinträchtigt hat, | Opfers ernsthaft beeinträchtigt hat, |
5. wenn das betreffende Vorgehen Gewohnheitscharakter aufweist, | 5. wenn das betreffende Vorgehen Gewohnheitscharakter aufweist, |
6. wenn der Schuldige sich durch diese Straftat an der Haupt- oder | 6. wenn der Schuldige sich durch diese Straftat an der Haupt- oder |
Nebentätigkeit einer Vereinigung beteiligt, sei es als leitende Person | Nebentätigkeit einer Vereinigung beteiligt, sei es als leitende Person |
oder nicht, | oder nicht, |
7. wenn der Täter bereits wegen einer in vorliegendem Kapitel | 7. wenn der Täter bereits wegen einer in vorliegendem Kapitel |
vorgesehenen Straftat verurteilt worden ist, vorbehaltlich der | vorgesehenen Straftat verurteilt worden ist, vorbehaltlich der |
Anwendung von Buch 1 Kapitel 5 des Strafgesetzbuches. | Anwendung von Buch 1 Kapitel 5 des Strafgesetzbuches. |
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 7 kann die Verurteilung durch ein | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 7 kann die Verurteilung durch ein |
Strafgericht eines anderen Vertragsstaates des Übereinkommens des | Strafgericht eines anderen Vertragsstaates des Übereinkommens des |
Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen wegen einer gemäß | Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen wegen einer gemäß |
diesem Übereinkommen festgestellten Straftat berücksichtigt werden, | diesem Übereinkommen festgestellten Straftat berücksichtigt werden, |
sofern der Täter nicht schlechter behandelt wird, als wenn die frühere | sofern der Täter nicht schlechter behandelt wird, als wenn die frühere |
Verurteilung durch ein belgisches Gericht ausgesprochen worden wäre. | Verurteilung durch ein belgisches Gericht ausgesprochen worden wäre. |
In den in Artikel 433novies/2 bis 433novies/5 vorgesehenen Fällen sind | In den in Artikel 433novies/2 bis 433novies/5 vorgesehenen Fällen sind |
die anwendbaren Strafen die Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn | die anwendbaren Strafen die Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn |
Jahren und eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR. | Jahren und eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR. |
In den in den Artikeln 433novies/6 und 433novies/8 vorgesehenen Fällen | In den in den Artikeln 433novies/6 und 433novies/8 vorgesehenen Fällen |
sind die anwendbaren Strafen die Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | sind die anwendbaren Strafen die Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
Jahren und eine Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR." | Jahren und eine Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR." |
Art. 12 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 12 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
Artikel 433novies/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 433novies/10 - Die Strafen werden, wie in den Absätzen 2 bis 3 | "Art. 433novies/10 - Die Strafen werden, wie in den Absätzen 2 bis 3 |
vorgesehen, festgelegt: | vorgesehen, festgelegt: |
1. wenn die Straftat den Tod des Opfers herbeigeführt hat, | 1. wenn die Straftat den Tod des Opfers herbeigeführt hat, |
2. wenn der Schuldige durch diese Straftat an der Haupt- oder | 2. wenn der Schuldige durch diese Straftat an der Haupt- oder |
Nebentätigkeit einer kriminellen Vereinigung teilnimmt, sei es als | Nebentätigkeit einer kriminellen Vereinigung teilnimmt, sei es als |
leitende Person oder nicht. | leitende Person oder nicht. |
Die in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/5 erwähnten Straftaten | Die in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/5 erwähnten Straftaten |
werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren | werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren |
und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 150.000 EUR bestraft. | und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 150.000 EUR bestraft. |
Die in den Artikeln 433novies/6 und 433novies/8 erwähnten Straftaten | Die in den Artikeln 433novies/6 und 433novies/8 erwähnten Straftaten |
werden mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und | werden mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und |
eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR bestraft." | eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR bestraft." |
Art. 13 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 13 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
Artikel 433novies/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 433novies/11 - § 1 - In den im vorliegenden Kapitel erwähnten | "Art. 433novies/11 - § 1 - In den im vorliegenden Kapitel erwähnten |
Fällen werden die Schuldigen außerdem zur Aberkennung der in Artikel | Fällen werden die Schuldigen außerdem zur Aberkennung der in Artikel |
31 Absatz 1 erwähnten Rechte verurteilt. | 31 Absatz 1 erwähnten Rechte verurteilt. |
§ 2 - Die Gerichte können Personen, die wegen im vorliegenden Kapitel | § 2 - Die Gerichte können Personen, die wegen im vorliegenden Kapitel |
erwähnter Taten verurteilt wurden, für einen Zeitraum von einem Jahr | erwähnter Taten verurteilt wurden, für einen Zeitraum von einem Jahr |
bis zu zwanzig Jahren verbieten, eine berufliche oder soziale | bis zu zwanzig Jahren verbieten, eine berufliche oder soziale |
Tätigkeit auszuüben, die mit der Begehung einer der in vorliegendem | Tätigkeit auszuüben, die mit der Begehung einer der in vorliegendem |
Kapitel aufgeführten Straftaten in Zusammenhang steht. | Kapitel aufgeführten Straftaten in Zusammenhang steht. |
§ 3 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person | § 3 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person |
des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers | des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers |
Rechnung zu tragen, kann das Gericht die vorläufige oder endgültige, | Rechnung zu tragen, kann das Gericht die vorläufige oder endgültige, |
teilweise oder vollständige Schließung der Einrichtung, in der im | teilweise oder vollständige Schließung der Einrichtung, in der im |
vorliegenden Artikel erwähnte Straftaten begangen worden sind, gemäß | vorliegenden Artikel erwähnte Straftaten begangen worden sind, gemäß |
den in Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Modalitäten | den in Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Modalitäten |
anordnen. | anordnen. |
§ 4 - Artikel 389 ist auf die Paragraphen 1, 2 und 3 anwendbar. | § 4 - Artikel 389 ist auf die Paragraphen 1, 2 und 3 anwendbar. |
§ 5 - Die in Artikel 42 Nr. 1 vorgesehene Sondereinziehung wird auf | § 5 - Die in Artikel 42 Nr. 1 vorgesehene Sondereinziehung wird auf |
diejenigen, die sich der im vorliegenden Kapitel erwähnten Straftaten | diejenigen, die sich der im vorliegenden Kapitel erwähnten Straftaten |
schuldig gemacht haben, angewandt, selbst wenn die Sachen, die | schuldig gemacht haben, angewandt, selbst wenn die Sachen, die |
Gegenstand der Einziehung sind, nicht Eigentum des Verurteilten sind, | Gegenstand der Einziehung sind, nicht Eigentum des Verurteilten sind, |
ohne dass diese Einziehung jedoch die Rechte Dritter auf Güter, die | ohne dass diese Einziehung jedoch die Rechte Dritter auf Güter, die |
Gegenstand der Einziehung sein könnten, beeinträchtigen darf. Sie muss | Gegenstand der Einziehung sein könnten, beeinträchtigen darf. Sie muss |
ebenfalls unter denselben Umständen auf das bewegliche Gut, auf den | ebenfalls unter denselben Umständen auf das bewegliche Gut, auf den |
Teil dieses Gutes, auf das unbewegliche Gut, auf das Zimmer oder auf | Teil dieses Gutes, auf das unbewegliche Gut, auf das Zimmer oder auf |
jegliche andere Räumlichkeit angewandt werden. Sie kann auch auf den | jegliche andere Räumlichkeit angewandt werden. Sie kann auch auf den |
Gegenwert dieser beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt | Gegenwert dieser beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt |
werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der gerichtlichen | werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der gerichtlichen |
Endentscheidung veräußert wurden. | Endentscheidung veräußert wurden. |
§ 6 - Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß | § 6 - Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß |
den in Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen | den in Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen |
Formalitäten vorgegangen." | Formalitäten vorgegangen." |
KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Abänderung des einleitenden Titels des | KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Abänderung des einleitenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
Art. 14 - In Artikel 10ter Absatz 1 des einleitenden Titels des | Art. 14 - In Artikel 10ter Absatz 1 des einleitenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April | Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April |
1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt | 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016, wird eine Nr. 1bis mit | abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016, wird eine Nr. 1bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"1bis. einer der in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/10 | "1bis. einer der in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/10 |
vorgesehenen Straftaten, im Falle einer vorgenommenen oder geplanten | vorgesehenen Straftaten, im Falle einer vorgenommenen oder geplanten |
Organentnahme im Gegenzug für einen Gewinn oder einen vergleichbaren | Organentnahme im Gegenzug für einen Gewinn oder einen vergleichbaren |
Vorteil,". | Vorteil,". |
KAPITEL 4 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 4 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 15 - In Artikel 90ter § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt | Art. 15 - In Artikel 90ter § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird eine Nr. 22/1 mit folgendem | Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird eine Nr. 22/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"22/1. in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/10 desselben | "22/1. in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/10 desselben |
Gesetzbuches,". | Gesetzbuches,". |
KAPITEL 5 - Bestimmungen zur Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni | KAPITEL 5 - Bestimmungen zur Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni |
1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen | 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen |
Art. 16 - Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme | Art. 16 - Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme |
und Transplantation von Organen, abgeändert durch die Gesetze vom 3. | und Transplantation von Organen, abgeändert durch die Gesetze vom 3. |
Juli 2012 und 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: | Juli 2012 und 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "von 500 bis zu 5.000 Franken" durch die | 1. In § 1 werden die Wörter "von 500 bis zu 5.000 Franken" durch die |
Wörter "von 500 bis zu 5.000 EUR" ersetzt. | Wörter "von 500 bis zu 5.000 EUR" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter "von acht Tagen bis zu sechs Monaten und | 2. In § 2 werden die Wörter "von acht Tagen bis zu sechs Monaten und |
einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR" durch die Wörter "von sechs | einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR" durch die Wörter "von sechs |
Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße von 250 bis zu 1.000 | Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße von 250 bis zu 1.000 |
EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von drei Monaten bis zu einem | 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von drei Monaten bis zu einem |
Jahr und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 Franken" durch die | Jahr und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 Franken" durch die |
Wörter "von einem bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 1.000 bis | Wörter "von einem bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 1.000 bis |
zu 10.000 EUR" ersetzt. | zu 10.000 EUR" ersetzt. |
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18/1 mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 18/1 - Im Fall einer Verurteilung kann der Richter außerdem ein | "Art. 18/1 - Im Fall einer Verurteilung kann der Richter außerdem ein |
Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit, die mit | Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit, die mit |
der Begehung einer der in Artikel 17 § 3 erwähnten Straftaten in | der Begehung einer der in Artikel 17 § 3 erwähnten Straftaten in |
Zusammenhang steht, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf | Zusammenhang steht, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf |
Jahren aussprechen." | Jahren aussprechen." |
KAPITEL 6 - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember | KAPITEL 6 - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember |
2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im | 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im |
Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu | Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu |
wissenschaftlichen Forschungszwecken | wissenschaftlichen Forschungszwecken |
Art. 18 - Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die | Art. 18 - Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die |
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf | Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf |
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken, abgeändert durch die Gesetze vom 19. März 2013 und | Forschungszwecken, abgeändert durch die Gesetze vom 19. März 2013 und |
30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: | 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "10 §§ 1, 4 und 5 | 1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "10 §§ 1, 4 und 5 |
Absatz 2 und 3," und dem Wort "14," das Wort "12," eingefügt. | Absatz 2 und 3," und dem Wort "14," das Wort "12," eingefügt. |
2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/1 - Im Fall einer Verurteilung kann der Richter außerdem ein | " § 2/1 - Im Fall einer Verurteilung kann der Richter außerdem ein |
Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit, die mit | Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit, die mit |
der Begehung einer der in § 1 Absatz 3 erwähnten Straftaten in | der Begehung einer der in § 1 Absatz 3 erwähnten Straftaten in |
Zusammenhang steht, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf | Zusammenhang steht, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf |
Jahren aussprechen." | Jahren aussprechen." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |