publié le 14 avril 2015
Loi tendant à lutter contre le sexisme dans l'espace public et modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes afin de pénaliser l'acte de discrimination. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 MAI 2014. - Loi tendant à lutter contre le sexisme dans l'espace public et modifiant la
loi du 10 mai 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/05/2007
pub.
20/05/2009
numac
2009000344
source
service public federal interieur
Loi tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes afin de pénaliser l'acte de discrimination. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mai 2014 tendant à lutter contre le sexisme dans l'espace public et modifiant la
loi du 10 mai 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/05/2007
pub.
20/05/2009
numac
2009000344
source
service public federal interieur
Loi tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes afin de pénaliser l'acte de discrimination (Moniteur belge du 24 juillet 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND INSTITUT FÜR DIE GLEICHHEIT VON FRAUEN UND MÄNNERN 22. MAI 2014 - Gesetz zur Bekämpfung des Sexismus im öffentlichen Raum und zur Abänderung des Gesetzes vom 10.Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Unterstrafestellung der diskriminierenden Handlung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Ahndung des Sexismus Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Sexismus jede Geste oder jedes Verhalten, die, unter den in Artikel 444 des Strafgesetzbuches erwähnten Umständen, augenscheinlich zum Ziel haben, einer anderen Person gegenüber Geringschätzung wegen ihres Geschlechts zum Ausdruck zu bringen oder sie aus demselben Grund als minderwertig anzusehen oder auf ihre geschlechtliche Dimension zu reduzieren, und die eine ernsthafte Verletzung der Würde dieser Person zur Folge haben.
Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird derjenige bestraft, der ein in Artikel 2 erwähntes Verhalten aufweist.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Unterstrafestellung der diskriminierenden Handlung Art. 4 - In das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/1 - Wer in Bezug auf den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnten Anwendungsbereich eine Person wegen ihres Geschlechts diskriminiert im Sinne von Artikel 5 Nr. 5, 6, 7 oder 8, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Dieselben Strafen werden bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts einer Gruppe, einer Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder angewandt." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/2 - Wer im Bereich eines Arbeitsverhältnisses eine Person wegen ihres Geschlechts diskriminiert im Sinne von Artikel 5 Nr. 5, 6, 7 oder 8, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Dieselben Strafen werden bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts einer Gruppe, einer Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder angewandt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM