publié le 22 mars 2019
Loi modifiant certaines dispositions du livre XI du Code de droit économique. - Traduction allemande
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22 DECEMBRE 2016. - Loi modifiant certaines dispositions du livre XI du Code de droit économique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 décembre 2016 modifiant certaines dispositions du livre XI du Code de droit économique (Moniteur belge du 29 décembre 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 22. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft teilweise um.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 3 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Unterabschnitt 1, der die Artikel XI.189 bis XI.191 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Ausnahmen von den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers".
Art. 4 - Artikel XI.189 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter ", zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten" aufgehoben.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel XI.190 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz wird das Wort "veröffentlicht" durch die Wörter "bekannt gemacht" ersetzt.2. Nummer 4 wird aufgehoben.3. In Nr.5 werden zwischen den Wörtern "teilweise oder vollständige Vervielfältigung" und den Wörtern "von Artikeln" die Wörter "auf Papier oder ähnlichem Träger" eingefügt. 4. In Nr.5 werden die Wörter "einen rein privaten Zweck hat" durch die Wörter "von einer juristischen Person zu internen Zwecken oder von einer natürlichen Person zu internen Zwecken im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vorgenommen wird" ersetzt. 5. Die Nummern 6, 7 und 8 werden aufgehoben.6. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: "9.Vervielfältigung von Werken, mit Ausnahme von Partituren, im Familienkreis, die ausschließlich für diesen bestimmt ist,". 7. Nummer 11 wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel XI.191 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 wird das Wort "veröffentlicht" durch die Wörter "bekannt gemacht" ersetzt.2. In § 1 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "einen rein privaten Zweck hat" durch die Wörter "von einer juristischen Person zu internen Zwecken oder von einer natürlichen Person zu internen Zwecken im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vorgenommen wird" ersetzt. 3. In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 2, 3 und 4 aufgehoben.4. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben. 5. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Artikel XI.190 Nr. 1, 2, 3 und 10 ist entsprechend anwendbar auf Datenbanken." Art. 7 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2, der die Artikel XI.191/1 und XI.191/2 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Ausnahmen von den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers für Unterrichtszwecke oder Zwecke der wissenschaftlichen Forschung".
Art. 8 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel XI.191/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.191/1 - § 1 - Wenn ein Werk erlaubterweise bekannt gemacht worden ist, kann der Urheber sich unbeschadet der etwaigen Anwendung der Artikel XI.189 § 3 und XI.190 einziger Absatz Nr. 2, 2/1, 10, 12, 13, 15, 16 und 17 nicht widersetzen gegen: 1. Zitate zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung, sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, 2.unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten, einschließlich der Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung. Diese unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten und die Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung können sowohl innerhalb als auch außerhalb der Bildungseinrichtung stattfinden, 3. Vervielfältigung von Werken, mit Ausnahme von Partituren, für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, soweit diese Nutzung durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, 4.öffentliche Wiedergabe von Werken für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, 5. Nutzung literarischer Werke verstorbener Urheber in einer Anthologie zu Unterrichtszwecken, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgt, vorausgesetzt, dass die Wahl der Auszüge, ihre Gestaltung und ihre Stelle die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers nicht verletzen und eine angemessene Vergütung gezahlt wird, die von den Parteien vereinbart wird oder mangels Vereinbarung vom Richter gemäß den anständigen Gepflogenheiten festgelegt wird. § 2 - Für die in § 1 erwähnte Nutzung müssen - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - Quelle und Name des Urhebers angegeben werden." Art. 9 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel XI.191/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.191/2 - § 1 - Wenn eine Datenbank erlaubterweise bekannt gemacht worden ist, kann der Urheber sich in Abweichung von Artikel XI.191/1 nicht widersetzen gegen: 1. Vervielfältigung von Datenbanken für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, soweit diese Nutzung durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die normale Verwertung der Datenbank nicht beeinträchtigt wird, 2.öffentliche Wiedergabe von Datenbanken für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung der Datenbank nicht beeinträchtigt wird. § 2 - Für die in § 1 erwähnte Nutzung müssen - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - Quelle und Name des Urhebers angegeben werden. § 3 - Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 1 und 2 ist entsprechend anwendbar auf Datenbanken." Art. 10 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3, der Artikel XI.192 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Verleih von Werken".
Art. 11 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4, der Artikel XI.192/1 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 4 - Verwaiste Werke".
Art. 12 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5, der Artikel XI.193 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 1, 2, 3 und 4".
Art. 13 - Artikel XI.193 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191, XI.191/1, XI.191/2, XI.192 §§ 1 und 3 und XI.192/1 sind verbindlich." Art. 14 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel XI.217 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Ausnahmen".
Art. 15 - Artikel XI.217 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Im einzigen Absatz Nr.1 werden die Wörter ", zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten" aufgehoben. 2. Die Nummern 4, 5, 6 und 10 werden aufgehoben. Art. 16 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2, der Artikel XI.217/1 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Ausnahmen für Unterrichtszwecke oder Zwecke der wissenschaftlichen Forschung".
Art. 17 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel XI.217/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.217/1 - Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel XI.217 einziger Absatz Nr. 8, 9, 11, 12, 14, 15 und 16 kommen die Artikel XI.205, XI.209, XI.213 und XI.215 nicht zur Anwendung, wenn die in diesen Bestimmungen erwähnten Handlungen zu folgenden Zweckbestimmungen erfolgen: 1. Zitate aus Leistungen zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung, sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, 2.unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten, einschließlich einer Leistung bei einer öffentlichen Prüfung. Diese unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten und die Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung können sowohl innerhalb als auch außerhalb der Bildungseinrichtung stattfinden, 3. Vervielfältigung von Leistungen für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, soweit diese Nutzung durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird, 4.öffentliche Wiedergabe von Leistungen für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird." Art. 18 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3, der Artikel XI.218 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Verleih von Leistungen".
Art. 19 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4, der Artikel XI.218/1 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 4 - Verwaiste Werke".
Art. 20 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5, der Artikel XI.219 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 1, 2, 3 und 4".
Art. 21 - Artikel XI.219 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.219 - Die Bestimmungen der Artikel XI.217, XI.217/1, XI.218 und XI.218/1 sind verbindlich." Art. 22 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 5 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 5 - Vergütung für Privatvervielfältigungen von Werken und Leistungen".
Art. 23 - Artikel XI.229 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Urheber, ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Werke und Leistungen, wenn diese Vervielfältigung unter den in den Artikeln XI.190 Nr. 9 und 17 und XI.217 Nr. 7 und 16 erwähnten Bedingungen erfolgt." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist," aufgehoben.3. In Absatz 3 werden die Wörter "auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist," aufgehoben.4. In Absatz 4 werden die Wörter ", Verleger von Werken der Literatur und Werken der grafischen oder der bildenden Künste" aufgehoben. Art. 24 - In Artikel XI.232 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist," jeweils aufgehoben.
Art. 25 - Artikel XI.234 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "wird zu gleichen Teilen unter Urheber und Verleger verteilt" durch die Wörter "wird den Urhebern zugeteilt" ersetzt. 2. In Absatz 6 werden die Wörter "Der Teil der in Artikel XI.229 erwähnten Vergütung" durch die Wörter "Die in Artikel XI.229 erwähnte Vergütung" ersetzt.
Art. 26 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 6 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 6 - Reprografievergütung".
Art. 27 - Artikel XI.235 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.235 - Urheber haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung ihrer Werke auf Papier oder ähnlichem Träger, wenn diese Vervielfältigung unter den in den Artikeln XI.190 Nr. 5 und XI.191 § 1 Nr. 1 festgelegten Bedingungen erfolgt." Art. 28 - Artikel XI.236 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.236 - Die in Artikel XI.235 erwähnte Vergütung ist eine Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen von Werken.
Sie wird von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet, die Vervielfältigungen von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen." Art. 29 - In Artikel XI.237 einziger Absatz erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches werden die Wörter "ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993," aufgehoben. Art. 30 - Artikel XI.239 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.239 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel XI.236 erwähnte Vergütung fest.
Diese Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden.
Der König legt Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten ist, fest.
Unbeschadet internationaler Übereinkommen wird die in Artikel XI.236 erwähnte Vergütung den Urhebern zugeteilt. Vorliegende Bestimmung ist verbindlich.
Die in Artikel XI.236 erwähnte Vergütung, auf die Urheber Anspruch haben, ist nicht abtretbar.
Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung.
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden.
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert werden.
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten Ausgangsbedingungen." Art. 31 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 7 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 7 - Nutzung von Werken und Leistungen für Unterrichtszwecke oder Zwecke der wissenschaftlichen Forschung".
Art. 32 - Artikel XI.240 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.240 - Urheber und Verleger von Werken haben Anspruch auf eine Vergütung für Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Werke unter den in Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Bedingungen.
Urheber von Datenbanken haben Anspruch auf eine Vergütung für Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Datenbanken unter den in Artikel XI.191/2 § 1 festgelegten Bedingungen.
Ausübende Künstler und Produzenten von Tonträgern und von Erstaufzeichnungen von Filmen haben Anspruch auf eine Vergütung für Vervielfältigung und Wiedergabe ihrer Leistungen unter den in Artikel XI.217/1 Nr. 3 und 4 festgelegten Bedingungen." Art. 33 - Artikel XI.241 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 34 - In Artikel XI.242 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch die Wörter ", wobei den Zielsetzungen der Förderung der Unterrichtstätigkeiten Rechnung getragen wird" ergänzt.
Art. 35 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Titel 7/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "TITEL 7/1 - Vergütung der Verleger für die Vervielfältigung auf Papier ihrer Ausgaben auf Papier".
Art. 36 - In Titel 7/1, eingefügt durch Artikel 34, wird ein Artikel XI.318/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.318/1 - Unbeschadet des in Artikel XI.239 erwähnten Vergütungsanspruchs des Urhebers haben Verleger Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier bei teilweiser oder vollständiger Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der grafischen oder der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Ausgaben mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, sofern diese Vervielfältigung von einer juristischen Person zu internen Zwecken oder von einer natürlichen Person zu internen Zwecken im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vorgenommen wird; ausgenommen sind Vervielfältigungen für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.
Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Vergütungsanspruchs beträgt fünfzig Jahre ab der ersten Ausgabe auf Papier. Diese Frist wird vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf die erste Ausgabe auf Papier folgt." Art. 37 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.318/2 - Die in Artikel XI.318/1 erwähnte Vergütung ist eine Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen von Ausgaben auf Papier.
Sie wird von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet, die gemäß Artikel XI.318/1 Vervielfältigungen von Ausgaben anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen." Art. 38 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.318/3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel XI.318/1 erwähnte Vergütung fest.
Diese Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden.
Der König legt Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten ist, fest.
Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt, mit Einnahme und Verteilung der in Artikel XI.318/1 erwähnten Vergütung.
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden.
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert werden.
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten Ausgangsbedingungen." Art. 39 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.318/4 - Die vom König im Rahmen des vorliegenden Kapitels bestimmte Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung ihres Auftrags gemäß den Artikeln XI.281 und XV.113 erforderlich sind, erhalten bei: 1. der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des allgemeinen Gesetzes vom 18.Juli 1977 über Zölle und Akzisen, 2. der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3.Juli 1969 und 3. dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäß dem Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit." Art. 40 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.318/5 - Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und Akzisenverwaltung und der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag hin Auskünfte erteilen.
Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von ihnen erhalten: 1. dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft, 2.den Verwertungsgesellschaften, die eine ähnliche Tätigkeit im Ausland ausüben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit." Art. 41 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.318/6 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel 9, Buch XI Titel 5 und 9, Buch XV und Buch XVII sind entsprechend anwendbar auf vorliegenden Titel, wobei der Begriff "verwandte Schutzrechte" so zu lesen ist, dass er den "Anspruch der Verleger auf eine Vergütung für die Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier" deckt.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 42 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jedes Artikels oder Teils eines Artikels des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS