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Vue multilingue de Loi du 22/12/2016
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Loi modifiant certaines dispositions du livre XI du Code de droit économique. - Traduction allemande Wet tot wijziging van sommige bepalingen van het boek XI van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
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22 DECEMBRE 2016. - Loi modifiant certaines dispositions du livre XI 22 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van sommige bepalingen van het
du Code de droit économique. - Traduction allemande boek XI van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22
loi du 22 décembre 2016 modifiant certaines dispositions du livre XI december 2016 tot wijziging van sommige bepalingen van het boek XI van
du Code de droit économique (Moniteur belge du 29 décembre 2016). het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 29 december
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
22. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen von 22. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen von
Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2001/29/EG des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft teilweise um. Schutzrechte in der Informationsgesellschaft teilweise um.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 3 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 des Art. 3 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 des
Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April
2014, wird ein Unterabschnitt 1, der die Artikel XI.189 bis XI.191 2014, wird ein Unterabschnitt 1, der die Artikel XI.189 bis XI.191
umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 1 - Allgemeine Ausnahmen von den vermögensrechtlichen "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Ausnahmen von den vermögensrechtlichen
Befugnissen des Urhebers". Befugnissen des Urhebers".
Art. 4 - Artikel XI.189 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 4 - Artikel XI.189 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter ", zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen 1. In § 1 werden die Wörter ", zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen
wissenschaftlicher Arbeiten" aufgehoben. wissenschaftlicher Arbeiten" aufgehoben.
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel XI.190 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 5 - Artikel XI.190 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Im ersten Satz wird das Wort "veröffentlicht" durch die Wörter 1. Im ersten Satz wird das Wort "veröffentlicht" durch die Wörter
"bekannt gemacht" ersetzt. "bekannt gemacht" ersetzt.
2. Nummer 4 wird aufgehoben. 2. Nummer 4 wird aufgehoben.
3. In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "teilweise oder vollständige 3. In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "teilweise oder vollständige
Vervielfältigung" und den Wörtern "von Artikeln" die Wörter "auf Vervielfältigung" und den Wörtern "von Artikeln" die Wörter "auf
Papier oder ähnlichem Träger" eingefügt. Papier oder ähnlichem Träger" eingefügt.
4. In Nr. 5 werden die Wörter "einen rein privaten Zweck hat" durch 4. In Nr. 5 werden die Wörter "einen rein privaten Zweck hat" durch
die Wörter "von einer juristischen Person zu internen Zwecken oder von die Wörter "von einer juristischen Person zu internen Zwecken oder von
einer natürlichen Person zu internen Zwecken im Rahmen ihrer einer natürlichen Person zu internen Zwecken im Rahmen ihrer
beruflichen Tätigkeit vorgenommen wird" ersetzt. beruflichen Tätigkeit vorgenommen wird" ersetzt.
5. Die Nummern 6, 7 und 8 werden aufgehoben. 5. Die Nummern 6, 7 und 8 werden aufgehoben.
6. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: 6. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt:
"9. Vervielfältigung von Werken, mit Ausnahme von Partituren, im "9. Vervielfältigung von Werken, mit Ausnahme von Partituren, im
Familienkreis, die ausschließlich für diesen bestimmt ist,". Familienkreis, die ausschließlich für diesen bestimmt ist,".
7. Nummer 11 wird aufgehoben. 7. Nummer 11 wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel XI.191 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 6 - Artikel XI.191 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von § 1 wird das Wort "veröffentlicht" durch 1. Im einleitenden Satz von § 1 wird das Wort "veröffentlicht" durch
die Wörter "bekannt gemacht" ersetzt. die Wörter "bekannt gemacht" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "einen rein privaten Zweck 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "einen rein privaten Zweck
hat" durch die Wörter "von einer juristischen Person zu internen hat" durch die Wörter "von einer juristischen Person zu internen
Zwecken oder von einer natürlichen Person zu internen Zwecken im Zwecken oder von einer natürlichen Person zu internen Zwecken im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vorgenommen wird" ersetzt. Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vorgenommen wird" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 2, 3 und 4 aufgehoben. 3. In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 2, 3 und 4 aufgehoben.
4. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben. 4. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.
5. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Artikel XI.190 Nr. 1, 2, 3 und 10 ist entsprechend anwendbar " § 2 - Artikel XI.190 Nr. 1, 2, 3 und 10 ist entsprechend anwendbar
auf Datenbanken." auf Datenbanken."
Art. 7 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Art. 7 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2, der die Artikel XI.191/1 und Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2, der die Artikel XI.191/1 und
XI.191/2 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: XI.191/2 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 2 - Ausnahmen von den vermögensrechtlichen Befugnissen "Unterabschnitt 2 - Ausnahmen von den vermögensrechtlichen Befugnissen
des Urhebers für Unterrichtszwecke oder Zwecke der wissenschaftlichen des Urhebers für Unterrichtszwecke oder Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung". Forschung".
Art. 8 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Art. 8 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 7, wird ein
Artikel XI.191/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel XI.191/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.191/1 - § 1 - Wenn ein Werk erlaubterweise bekannt gemacht "Art. XI.191/1 - § 1 - Wenn ein Werk erlaubterweise bekannt gemacht
worden ist, kann der Urheber sich unbeschadet der etwaigen Anwendung worden ist, kann der Urheber sich unbeschadet der etwaigen Anwendung
der Artikel XI.189 § 3 und XI.190 einziger Absatz Nr. 2, 2/1, 10, 12, der Artikel XI.189 § 3 und XI.190 einziger Absatz Nr. 2, 2/1, 10, 12,
13, 15, 16 und 17 nicht widersetzen gegen: 13, 15, 16 und 17 nicht widersetzen gegen:
1. Zitate zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen der wissenschaftlichen 1. Zitate zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen der wissenschaftlichen
Forschung, sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten Forschung, sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten
entspricht und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, entspricht und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist,
2. unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten, 2. unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten,
einschließlich der Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung. Diese einschließlich der Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung. Diese
unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten und die unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten und die
Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung können sowohl innerhalb als Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung können sowohl innerhalb als
auch außerhalb der Bildungseinrichtung stattfinden, auch außerhalb der Bildungseinrichtung stattfinden,
3. Vervielfältigung von Werken, mit Ausnahme von Partituren, für die 3. Vervielfältigung von Werken, mit Ausnahme von Partituren, für die
Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung, soweit diese Nutzung durch den wissenschaftlichen Forschung, soweit diese Nutzung durch den
verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die
normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird,
4. öffentliche Wiedergabe von Werken für die Nutzung zur 4. öffentliche Wiedergabe von Werken für die Nutzung zur
Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden
amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den
verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen
der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch
geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung des geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung des
Werkes nicht beeinträchtigt wird, Werkes nicht beeinträchtigt wird,
5. Nutzung literarischer Werke verstorbener Urheber in einer 5. Nutzung literarischer Werke verstorbener Urheber in einer
Anthologie zu Unterrichtszwecken, die keinen unmittelbaren oder Anthologie zu Unterrichtszwecken, die keinen unmittelbaren oder
mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgt, mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgt,
vorausgesetzt, dass die Wahl der Auszüge, ihre Gestaltung und ihre vorausgesetzt, dass die Wahl der Auszüge, ihre Gestaltung und ihre
Stelle die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers nicht verletzen Stelle die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers nicht verletzen
und eine angemessene Vergütung gezahlt wird, die von den Parteien und eine angemessene Vergütung gezahlt wird, die von den Parteien
vereinbart wird oder mangels Vereinbarung vom Richter gemäß den vereinbart wird oder mangels Vereinbarung vom Richter gemäß den
anständigen Gepflogenheiten festgelegt wird. anständigen Gepflogenheiten festgelegt wird.
§ 2 - Für die in § 1 erwähnte Nutzung müssen - außer in Fällen, in § 2 - Für die in § 1 erwähnte Nutzung müssen - außer in Fällen, in
denen sich dies als unmöglich erweist - Quelle und Name des Urhebers denen sich dies als unmöglich erweist - Quelle und Name des Urhebers
angegeben werden." angegeben werden."
Art. 9 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel XI.191/2 mit Art. 9 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel XI.191/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.191/2 - § 1 - Wenn eine Datenbank erlaubterweise bekannt "Art. XI.191/2 - § 1 - Wenn eine Datenbank erlaubterweise bekannt
gemacht worden ist, kann der Urheber sich in Abweichung von Artikel gemacht worden ist, kann der Urheber sich in Abweichung von Artikel
XI.191/1 nicht widersetzen gegen: XI.191/1 nicht widersetzen gegen:
1. Vervielfältigung von Datenbanken für die Nutzung zur 1. Vervielfältigung von Datenbanken für die Nutzung zur
Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung, soweit diese Nutzung durch den verfolgten Forschung, soweit diese Nutzung durch den verfolgten
nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die normale nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die normale
Verwertung der Datenbank nicht beeinträchtigt wird, Verwertung der Datenbank nicht beeinträchtigt wird,
2. öffentliche Wiedergabe von Datenbanken für die Nutzung zur 2. öffentliche Wiedergabe von Datenbanken für die Nutzung zur
Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden
amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den
verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen
der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch
geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung der geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung der
Datenbank nicht beeinträchtigt wird. Datenbank nicht beeinträchtigt wird.
§ 2 - Für die in § 1 erwähnte Nutzung müssen - außer in Fällen, in § 2 - Für die in § 1 erwähnte Nutzung müssen - außer in Fällen, in
denen sich dies als unmöglich erweist - Quelle und Name des Urhebers denen sich dies als unmöglich erweist - Quelle und Name des Urhebers
angegeben werden. angegeben werden.
§ 3 - Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 1 und 2 ist entsprechend anwendbar auf § 3 - Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 1 und 2 ist entsprechend anwendbar auf
Datenbanken." Datenbanken."
Art. 10 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Art. 10 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3, der Artikel XI.192 umfasst, Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3, der Artikel XI.192 umfasst,
mit folgender Überschrift eingefügt: mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 3 - Verleih von Werken". "Unterabschnitt 3 - Verleih von Werken".
Art. 11 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Art. 11 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4, der Artikel XI.192/1 umfasst, Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4, der Artikel XI.192/1 umfasst,
mit folgender Überschrift eingefügt: mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 4 - Verwaiste Werke". "Unterabschnitt 4 - Verwaiste Werke".
Art. 12 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Art. 12 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5, der Artikel XI.193 umfasst, Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5, der Artikel XI.193 umfasst,
mit folgender Überschrift eingefügt: mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 1, "Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 1,
2, 3 und 4". 2, 3 und 4".
Art. 13 - Artikel XI.193 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 13 - Artikel XI.193 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt:
"Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191, "Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191,
XI.191/1, XI.191/2, XI.192 §§ 1 und 3 und XI.192/1 sind verbindlich." XI.191/1, XI.191/2, XI.192 §§ 1 und 3 und XI.192/1 sind verbindlich."
Art. 14 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben Art. 14 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel XI.217 umfasst, Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel XI.217 umfasst,
mit folgender Überschrift eingefügt: mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 1 - Allgemeine Ausnahmen". "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Ausnahmen".
Art. 15 - Artikel XI.217 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 15 - Artikel XI.217 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Im einzigen Absatz Nr. 1 werden die Wörter ", zu Unterrichtszwecken 1. Im einzigen Absatz Nr. 1 werden die Wörter ", zu Unterrichtszwecken
oder im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten" aufgehoben. oder im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten" aufgehoben.
2. Die Nummern 4, 5, 6 und 10 werden aufgehoben. 2. Die Nummern 4, 5, 6 und 10 werden aufgehoben.
Art. 16 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben Art. 16 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2, der Artikel XI.217/1 umfasst, Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2, der Artikel XI.217/1 umfasst,
mit folgender Überschrift eingefügt: mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 2 - Ausnahmen für Unterrichtszwecke oder Zwecke der "Unterabschnitt 2 - Ausnahmen für Unterrichtszwecke oder Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung". wissenschaftlichen Forschung".
Art. 17 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Art. 17 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 16, wird ein
Artikel XI.217/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel XI.217/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.217/1 - Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel XI.217 "Art. XI.217/1 - Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel XI.217
einziger Absatz Nr. 8, 9, 11, 12, 14, 15 und 16 kommen die Artikel einziger Absatz Nr. 8, 9, 11, 12, 14, 15 und 16 kommen die Artikel
XI.205, XI.209, XI.213 und XI.215 nicht zur Anwendung, wenn die in XI.205, XI.209, XI.213 und XI.215 nicht zur Anwendung, wenn die in
diesen Bestimmungen erwähnten Handlungen zu folgenden diesen Bestimmungen erwähnten Handlungen zu folgenden
Zweckbestimmungen erfolgen: Zweckbestimmungen erfolgen:
1. Zitate aus Leistungen zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen der 1. Zitate aus Leistungen zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen der
wissenschaftlichen Forschung, sofern die Nutzung den anständigen wissenschaftlichen Forschung, sofern die Nutzung den anständigen
Gepflogenheiten entspricht und durch den besonderen Zweck Gepflogenheiten entspricht und durch den besonderen Zweck
gerechtfertigt ist, gerechtfertigt ist,
2. unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten, 2. unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten,
einschließlich einer Leistung bei einer öffentlichen Prüfung. Diese einschließlich einer Leistung bei einer öffentlichen Prüfung. Diese
unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten und die unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten und die
Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung können sowohl innerhalb als Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung können sowohl innerhalb als
auch außerhalb der Bildungseinrichtung stattfinden, auch außerhalb der Bildungseinrichtung stattfinden,
3. Vervielfältigung von Leistungen für die Nutzung zur 3. Vervielfältigung von Leistungen für die Nutzung zur
Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung, soweit diese Nutzung durch den verfolgten Forschung, soweit diese Nutzung durch den verfolgten
nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die normale nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die normale
Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird, Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird,
4. öffentliche Wiedergabe von Leistungen für die Nutzung zur 4. öffentliche Wiedergabe von Leistungen für die Nutzung zur
Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden
amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den
verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen
der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch
geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung der geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung der
Leistung nicht beeinträchtigt wird." Leistung nicht beeinträchtigt wird."
Art. 18 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben Art. 18 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3, der Artikel XI.218 umfasst, Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3, der Artikel XI.218 umfasst,
mit folgender Überschrift eingefügt: mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 3 - Verleih von Leistungen". "Unterabschnitt 3 - Verleih von Leistungen".
Art. 19 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben Art. 19 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4, der Artikel XI.218/1 umfasst, Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4, der Artikel XI.218/1 umfasst,
mit folgender Überschrift eingefügt: mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 4 - Verwaiste Werke". "Unterabschnitt 4 - Verwaiste Werke".
Art. 20 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben Art. 20 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5, der Artikel XI.219 umfasst, Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5, der Artikel XI.219 umfasst,
mit folgender Überschrift eingefügt: mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 1, "Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 1,
2, 3 und 4". 2, 3 und 4".
Art. 21 - Artikel XI.219 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 21 - Artikel XI.219 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt:
"Art. XI.219 - Die Bestimmungen der Artikel XI.217, XI.217/1, XI.218 "Art. XI.219 - Die Bestimmungen der Artikel XI.217, XI.217/1, XI.218
und XI.218/1 sind verbindlich." und XI.218/1 sind verbindlich."
Art. 22 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die Art. 22 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die
Überschrift von Kapitel 5 wie folgt ersetzt: Überschrift von Kapitel 5 wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 5 - Vergütung für Privatvervielfältigungen von Werken und "KAPITEL 5 - Vergütung für Privatvervielfältigungen von Werken und
Leistungen". Leistungen".
Art. 23 - Artikel XI.229 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 23 - Artikel XI.229 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Urheber, ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern und "Urheber, ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern und
Produzenten von audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine Produzenten von audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine
Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Werke und Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Werke und
Leistungen, wenn diese Vervielfältigung unter den in den Artikeln Leistungen, wenn diese Vervielfältigung unter den in den Artikeln
XI.190 Nr. 9 und 17 und XI.217 Nr. 7 und 16 erwähnten Bedingungen XI.190 Nr. 9 und 17 und XI.217 Nr. 7 und 16 erwähnten Bedingungen
erfolgt." erfolgt."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "auf einem Träger, der kein Papier 2. In Absatz 2 werden die Wörter "auf einem Träger, der kein Papier
oder ähnlicher Träger ist," aufgehoben. oder ähnlicher Träger ist," aufgehoben.
3. In Absatz 3 werden die Wörter "auf einem Träger, der kein Papier 3. In Absatz 3 werden die Wörter "auf einem Träger, der kein Papier
oder ähnlicher Träger ist," aufgehoben. oder ähnlicher Träger ist," aufgehoben.
4. In Absatz 4 werden die Wörter ", Verleger von Werken der Literatur 4. In Absatz 4 werden die Wörter ", Verleger von Werken der Literatur
und Werken der grafischen oder der bildenden Künste" aufgehoben. und Werken der grafischen oder der bildenden Künste" aufgehoben.
Art. 24 - In Artikel XI.232 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 24 - In Artikel XI.232 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist," jeweils "auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist," jeweils
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 25 - Artikel XI.234 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 25 - Artikel XI.234 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "wird zu gleichen Teilen unter 1. In Absatz 3 werden die Wörter "wird zu gleichen Teilen unter
Urheber und Verleger verteilt" durch die Wörter "wird den Urhebern Urheber und Verleger verteilt" durch die Wörter "wird den Urhebern
zugeteilt" ersetzt. zugeteilt" ersetzt.
2. In Absatz 6 werden die Wörter "Der Teil der in Artikel XI.229 2. In Absatz 6 werden die Wörter "Der Teil der in Artikel XI.229
erwähnten Vergütung" durch die Wörter "Die in Artikel XI.229 erwähnte erwähnten Vergütung" durch die Wörter "Die in Artikel XI.229 erwähnte
Vergütung" ersetzt. Vergütung" ersetzt.
Art. 26 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die Art. 26 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die
Überschrift von Kapitel 6 wie folgt ersetzt: Überschrift von Kapitel 6 wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 6 - Reprografievergütung". "KAPITEL 6 - Reprografievergütung".
Art. 27 - Artikel XI.235 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 27 - Artikel XI.235 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. XI.235 - Urheber haben Anspruch auf eine Vergütung für die "Art. XI.235 - Urheber haben Anspruch auf eine Vergütung für die
Vervielfältigung ihrer Werke auf Papier oder ähnlichem Träger, wenn Vervielfältigung ihrer Werke auf Papier oder ähnlichem Träger, wenn
diese Vervielfältigung unter den in den Artikeln XI.190 Nr. 5 und diese Vervielfältigung unter den in den Artikeln XI.190 Nr. 5 und
XI.191 § 1 Nr. 1 festgelegten Bedingungen erfolgt." XI.191 § 1 Nr. 1 festgelegten Bedingungen erfolgt."
Art. 28 - Artikel XI.236 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 28 - Artikel XI.236 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. XI.236 - Die in Artikel XI.235 erwähnte Vergütung ist eine "Art. XI.236 - Die in Artikel XI.235 erwähnte Vergütung ist eine
Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen
von Werken. von Werken.
Sie wird von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet, die Sie wird von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet, die
Vervielfältigungen von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter Vervielfältigungen von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter
Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder
unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen." unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen."
Art. 29 - In Artikel XI.237 einziger Absatz erster Gedankenstrich Art. 29 - In Artikel XI.237 einziger Absatz erster Gedankenstrich
desselben Gesetzbuches werden die Wörter "ersetzt durch das Gesetz vom desselben Gesetzbuches werden die Wörter "ersetzt durch das Gesetz vom
27. Dezember 1993," aufgehoben. 27. Dezember 1993," aufgehoben.
Art. 30 - Artikel XI.239 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 30 - Artikel XI.239 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. XI.239 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen "Art. XI.239 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die in Artikel XI.236 erwähnte Vergütung fest. Erlass die in Artikel XI.236 erwähnte Vergütung fest.
Diese Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden. Diese Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden.
Der König legt Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle Der König legt Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle
dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten ist, dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten ist,
fest. fest.
Unbeschadet internationaler Übereinkommen wird die in Artikel XI.236 Unbeschadet internationaler Übereinkommen wird die in Artikel XI.236
erwähnte Vergütung den Urhebern zugeteilt. Vorliegende Bestimmung ist erwähnte Vergütung den Urhebern zugeteilt. Vorliegende Bestimmung ist
verbindlich. verbindlich.
Die in Artikel XI.236 erwähnte Vergütung, auf die Urheber Anspruch Die in Artikel XI.236 erwähnte Vergütung, auf die Urheber Anspruch
haben, ist nicht abtretbar. haben, ist nicht abtretbar.
Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und
Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften
vertritt, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung. vertritt, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung.
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden.
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung
gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung
erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von
drei Jahren revidiert werden. drei Jahren revidiert werden.
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei
Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten
Ausgangsbedingungen." Ausgangsbedingungen."
Art. 31 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die Art. 31 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die
Überschrift von Kapitel 7 wie folgt ersetzt: Überschrift von Kapitel 7 wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 7 - Nutzung von Werken und Leistungen für Unterrichtszwecke "KAPITEL 7 - Nutzung von Werken und Leistungen für Unterrichtszwecke
oder Zwecke der wissenschaftlichen Forschung". oder Zwecke der wissenschaftlichen Forschung".
Art. 32 - Artikel XI.240 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 32 - Artikel XI.240 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. XI.240 - Urheber und Verleger von Werken haben Anspruch auf eine "Art. XI.240 - Urheber und Verleger von Werken haben Anspruch auf eine
Vergütung für Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Werke unter den Vergütung für Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Werke unter den
in Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Bedingungen. in Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Bedingungen.
Urheber von Datenbanken haben Anspruch auf eine Vergütung für Urheber von Datenbanken haben Anspruch auf eine Vergütung für
Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Datenbanken unter den in Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Datenbanken unter den in
Artikel XI.191/2 § 1 festgelegten Bedingungen. Artikel XI.191/2 § 1 festgelegten Bedingungen.
Ausübende Künstler und Produzenten von Tonträgern und von Ausübende Künstler und Produzenten von Tonträgern und von
Erstaufzeichnungen von Filmen haben Anspruch auf eine Vergütung für Erstaufzeichnungen von Filmen haben Anspruch auf eine Vergütung für
Vervielfältigung und Wiedergabe ihrer Leistungen unter den in Artikel Vervielfältigung und Wiedergabe ihrer Leistungen unter den in Artikel
XI.217/1 Nr. 3 und 4 festgelegten Bedingungen." XI.217/1 Nr. 3 und 4 festgelegten Bedingungen."
Art. 33 - Artikel XI.241 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 33 - Artikel XI.241 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 34 - In Artikel XI.242 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch Art. 34 - In Artikel XI.242 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch
die Wörter ", wobei den Zielsetzungen der Förderung der die Wörter ", wobei den Zielsetzungen der Förderung der
Unterrichtstätigkeiten Rechnung getragen wird" ergänzt. Unterrichtstätigkeiten Rechnung getragen wird" ergänzt.
Art. 35 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Titel 7/1 mit Art. 35 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Titel 7/1 mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
"TITEL 7/1 - Vergütung der Verleger für die Vervielfältigung auf "TITEL 7/1 - Vergütung der Verleger für die Vervielfältigung auf
Papier ihrer Ausgaben auf Papier". Papier ihrer Ausgaben auf Papier".
Art. 36 - In Titel 7/1, eingefügt durch Artikel 34, wird ein Artikel Art. 36 - In Titel 7/1, eingefügt durch Artikel 34, wird ein Artikel
XI.318/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: XI.318/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.318/1 - Unbeschadet des in Artikel XI.239 erwähnten "Art. XI.318/1 - Unbeschadet des in Artikel XI.239 erwähnten
Vergütungsanspruchs des Urhebers haben Verleger Anspruch auf eine Vergütungsanspruchs des Urhebers haben Verleger Anspruch auf eine
Vergütung für die Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger Vergütung für die Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger
ihrer Ausgaben auf Papier bei teilweiser oder vollständiger ihrer Ausgaben auf Papier bei teilweiser oder vollständiger
Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der grafischen oder der Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der grafischen oder der
bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Ausgaben bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Ausgaben
mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren
mit ähnlicher Wirkung, sofern diese Vervielfältigung von einer mit ähnlicher Wirkung, sofern diese Vervielfältigung von einer
juristischen Person zu internen Zwecken oder von einer natürlichen juristischen Person zu internen Zwecken oder von einer natürlichen
Person zu internen Zwecken im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Person zu internen Zwecken im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
vorgenommen wird; ausgenommen sind Vervielfältigungen für die Nutzung vorgenommen wird; ausgenommen sind Vervielfältigungen für die Nutzung
zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung. wissenschaftlichen Forschung.
Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Vergütungsanspruchs beträgt Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Vergütungsanspruchs beträgt
fünfzig Jahre ab der ersten Ausgabe auf Papier. Diese Frist wird vom fünfzig Jahre ab der ersten Ausgabe auf Papier. Diese Frist wird vom
1. Januar des Jahres an berechnet, das auf die erste Ausgabe auf 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf die erste Ausgabe auf
Papier folgt." Papier folgt."
Art. 37 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/2 mit Art. 37 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.318/2 - Die in Artikel XI.318/1 erwähnte Vergütung ist eine "Art. XI.318/2 - Die in Artikel XI.318/1 erwähnte Vergütung ist eine
Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen
von Ausgaben auf Papier. von Ausgaben auf Papier.
Sie wird von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet, die Sie wird von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet, die
gemäß Artikel XI.318/1 Vervielfältigungen von Ausgaben anfertigen, gemäß Artikel XI.318/1 Vervielfältigungen von Ausgaben anfertigen,
beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die
anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur
Verfügung stellen." Verfügung stellen."
Art. 38 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/3 mit Art. 38 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.318/3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen "Art. XI.318/3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die in Artikel XI.318/1 erwähnte Vergütung fest. Erlass die in Artikel XI.318/1 erwähnte Vergütung fest.
Diese Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden. Diese Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden.
Der König legt Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle Der König legt Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle
dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten ist, dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten ist,
fest. fest.
Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und
Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften
vertritt, mit Einnahme und Verteilung der in Artikel XI.318/1 vertritt, mit Einnahme und Verteilung der in Artikel XI.318/1
erwähnten Vergütung. erwähnten Vergütung.
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden.
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung
gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung
erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von
drei Jahren revidiert werden. drei Jahren revidiert werden.
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei
Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten
Ausgangsbedingungen." Ausgangsbedingungen."
Art. 39 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/4 mit Art. 39 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.318/4 - Die vom König im Rahmen des vorliegenden Kapitels "Art. XI.318/4 - Die vom König im Rahmen des vorliegenden Kapitels
bestimmte Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung bestimmte Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung
ihres Auftrags gemäß den Artikeln XI.281 und XV.113 erforderlich sind, ihres Auftrags gemäß den Artikeln XI.281 und XV.113 erforderlich sind,
erhalten bei: erhalten bei:
1. der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des 1. der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des
allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen,
2. der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des 2. der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des
Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969 und Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969 und
3. dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäß dem Gesetz vom 15. 3. dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäß dem Gesetz vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit." Datenbank der sozialen Sicherheit."
Art. 40 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/5 mit Art. 40 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.318/5 - Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die "Art. XI.318/5 - Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die
bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und Akzisenverwaltung und bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und Akzisenverwaltung und
der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag hin Auskünfte erteilen. der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag hin Auskünfte erteilen.
Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte
Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von
ihnen erhalten: ihnen erhalten:
1. dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft, 1. dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft,
2. den Verwertungsgesellschaften, die eine ähnliche Tätigkeit im 2. den Verwertungsgesellschaften, die eine ähnliche Tätigkeit im
Ausland ausüben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit." Ausland ausüben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit."
Art. 41 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/6 mit Art. 41 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/6 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.318/6 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel 9, Buch XI Titel "Art. XI.318/6 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel 9, Buch XI Titel
5 und 9, Buch XV und Buch XVII sind entsprechend anwendbar auf 5 und 9, Buch XV und Buch XVII sind entsprechend anwendbar auf
vorliegenden Titel, wobei der Begriff "verwandte Schutzrechte" so zu vorliegenden Titel, wobei der Begriff "verwandte Schutzrechte" so zu
lesen ist, dass er den "Anspruch der Verleger auf eine Vergütung für lesen ist, dass er den "Anspruch der Verleger auf eine Vergütung für
die Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben die Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben
auf Papier" deckt. auf Papier" deckt.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 42 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jedes Art. 42 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jedes
Artikels oder Teils eines Artikels des vorliegenden Gesetzes und jeder Artikels oder Teils eines Artikels des vorliegenden Gesetzes und jeder
der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten
Bestimmungen. Bestimmungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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