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Loi modifiant certaines dispositions du livre XI du Code de droit économique. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van sommige bepalingen van het boek XI van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
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22 DECEMBRE 2016. - Loi modifiant certaines dispositions du livre XI | 22 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van sommige bepalingen van het |
du Code de droit économique. - Traduction allemande | boek XI van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 |
loi du 22 décembre 2016 modifiant certaines dispositions du livre XI | december 2016 tot wijziging van sommige bepalingen van het boek XI van |
du Code de droit économique (Moniteur belge du 29 décembre 2016). | het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 29 december |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
22. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen von | 22. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen von |
Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches | Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2001/29/EG des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2001/29/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur |
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten | Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten |
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft teilweise um. | Schutzrechte in der Informationsgesellschaft teilweise um. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 3 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 des | Art. 3 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 des |
Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April | Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April |
2014, wird ein Unterabschnitt 1, der die Artikel XI.189 bis XI.191 | 2014, wird ein Unterabschnitt 1, der die Artikel XI.189 bis XI.191 |
umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: | umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 1 - Allgemeine Ausnahmen von den vermögensrechtlichen | "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Ausnahmen von den vermögensrechtlichen |
Befugnissen des Urhebers". | Befugnissen des Urhebers". |
Art. 4 - Artikel XI.189 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 4 - Artikel XI.189 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter ", zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen | 1. In § 1 werden die Wörter ", zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen |
wissenschaftlicher Arbeiten" aufgehoben. | wissenschaftlicher Arbeiten" aufgehoben. |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel XI.190 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 5 - Artikel XI.190 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Im ersten Satz wird das Wort "veröffentlicht" durch die Wörter | 1. Im ersten Satz wird das Wort "veröffentlicht" durch die Wörter |
"bekannt gemacht" ersetzt. | "bekannt gemacht" ersetzt. |
2. Nummer 4 wird aufgehoben. | 2. Nummer 4 wird aufgehoben. |
3. In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "teilweise oder vollständige | 3. In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "teilweise oder vollständige |
Vervielfältigung" und den Wörtern "von Artikeln" die Wörter "auf | Vervielfältigung" und den Wörtern "von Artikeln" die Wörter "auf |
Papier oder ähnlichem Träger" eingefügt. | Papier oder ähnlichem Träger" eingefügt. |
4. In Nr. 5 werden die Wörter "einen rein privaten Zweck hat" durch | 4. In Nr. 5 werden die Wörter "einen rein privaten Zweck hat" durch |
die Wörter "von einer juristischen Person zu internen Zwecken oder von | die Wörter "von einer juristischen Person zu internen Zwecken oder von |
einer natürlichen Person zu internen Zwecken im Rahmen ihrer | einer natürlichen Person zu internen Zwecken im Rahmen ihrer |
beruflichen Tätigkeit vorgenommen wird" ersetzt. | beruflichen Tätigkeit vorgenommen wird" ersetzt. |
5. Die Nummern 6, 7 und 8 werden aufgehoben. | 5. Die Nummern 6, 7 und 8 werden aufgehoben. |
6. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: | 6. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: |
"9. Vervielfältigung von Werken, mit Ausnahme von Partituren, im | "9. Vervielfältigung von Werken, mit Ausnahme von Partituren, im |
Familienkreis, die ausschließlich für diesen bestimmt ist,". | Familienkreis, die ausschließlich für diesen bestimmt ist,". |
7. Nummer 11 wird aufgehoben. | 7. Nummer 11 wird aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel XI.191 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 6 - Artikel XI.191 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz von § 1 wird das Wort "veröffentlicht" durch | 1. Im einleitenden Satz von § 1 wird das Wort "veröffentlicht" durch |
die Wörter "bekannt gemacht" ersetzt. | die Wörter "bekannt gemacht" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "einen rein privaten Zweck | 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "einen rein privaten Zweck |
hat" durch die Wörter "von einer juristischen Person zu internen | hat" durch die Wörter "von einer juristischen Person zu internen |
Zwecken oder von einer natürlichen Person zu internen Zwecken im | Zwecken oder von einer natürlichen Person zu internen Zwecken im |
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vorgenommen wird" ersetzt. | Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vorgenommen wird" ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 2, 3 und 4 aufgehoben. | 3. In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 2, 3 und 4 aufgehoben. |
4. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben. |
5. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Artikel XI.190 Nr. 1, 2, 3 und 10 ist entsprechend anwendbar | " § 2 - Artikel XI.190 Nr. 1, 2, 3 und 10 ist entsprechend anwendbar |
auf Datenbanken." | auf Datenbanken." |
Art. 7 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben | Art. 7 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben |
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2, der die Artikel XI.191/1 und | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2, der die Artikel XI.191/1 und |
XI.191/2 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: | XI.191/2 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 2 - Ausnahmen von den vermögensrechtlichen Befugnissen | "Unterabschnitt 2 - Ausnahmen von den vermögensrechtlichen Befugnissen |
des Urhebers für Unterrichtszwecke oder Zwecke der wissenschaftlichen | des Urhebers für Unterrichtszwecke oder Zwecke der wissenschaftlichen |
Forschung". | Forschung". |
Art. 8 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 7, wird ein | Art. 8 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 7, wird ein |
Artikel XI.191/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel XI.191/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.191/1 - § 1 - Wenn ein Werk erlaubterweise bekannt gemacht | "Art. XI.191/1 - § 1 - Wenn ein Werk erlaubterweise bekannt gemacht |
worden ist, kann der Urheber sich unbeschadet der etwaigen Anwendung | worden ist, kann der Urheber sich unbeschadet der etwaigen Anwendung |
der Artikel XI.189 § 3 und XI.190 einziger Absatz Nr. 2, 2/1, 10, 12, | der Artikel XI.189 § 3 und XI.190 einziger Absatz Nr. 2, 2/1, 10, 12, |
13, 15, 16 und 17 nicht widersetzen gegen: | 13, 15, 16 und 17 nicht widersetzen gegen: |
1. Zitate zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen der wissenschaftlichen | 1. Zitate zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen der wissenschaftlichen |
Forschung, sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten | Forschung, sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten |
entspricht und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, | entspricht und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, |
2. unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten, | 2. unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten, |
einschließlich der Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung. Diese | einschließlich der Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung. Diese |
unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten und die | unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten und die |
Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung können sowohl innerhalb als | Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung können sowohl innerhalb als |
auch außerhalb der Bildungseinrichtung stattfinden, | auch außerhalb der Bildungseinrichtung stattfinden, |
3. Vervielfältigung von Werken, mit Ausnahme von Partituren, für die | 3. Vervielfältigung von Werken, mit Ausnahme von Partituren, für die |
Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der | Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der |
wissenschaftlichen Forschung, soweit diese Nutzung durch den | wissenschaftlichen Forschung, soweit diese Nutzung durch den |
verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die | verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die |
normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, | normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, |
4. öffentliche Wiedergabe von Werken für die Nutzung zur | 4. öffentliche Wiedergabe von Werken für die Nutzung zur |
Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen | Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen |
Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden | Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden |
amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den | amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den |
verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen | verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen |
der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch | der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch |
geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung des | geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung des |
Werkes nicht beeinträchtigt wird, | Werkes nicht beeinträchtigt wird, |
5. Nutzung literarischer Werke verstorbener Urheber in einer | 5. Nutzung literarischer Werke verstorbener Urheber in einer |
Anthologie zu Unterrichtszwecken, die keinen unmittelbaren oder | Anthologie zu Unterrichtszwecken, die keinen unmittelbaren oder |
mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgt, | mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgt, |
vorausgesetzt, dass die Wahl der Auszüge, ihre Gestaltung und ihre | vorausgesetzt, dass die Wahl der Auszüge, ihre Gestaltung und ihre |
Stelle die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers nicht verletzen | Stelle die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers nicht verletzen |
und eine angemessene Vergütung gezahlt wird, die von den Parteien | und eine angemessene Vergütung gezahlt wird, die von den Parteien |
vereinbart wird oder mangels Vereinbarung vom Richter gemäß den | vereinbart wird oder mangels Vereinbarung vom Richter gemäß den |
anständigen Gepflogenheiten festgelegt wird. | anständigen Gepflogenheiten festgelegt wird. |
§ 2 - Für die in § 1 erwähnte Nutzung müssen - außer in Fällen, in | § 2 - Für die in § 1 erwähnte Nutzung müssen - außer in Fällen, in |
denen sich dies als unmöglich erweist - Quelle und Name des Urhebers | denen sich dies als unmöglich erweist - Quelle und Name des Urhebers |
angegeben werden." | angegeben werden." |
Art. 9 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel XI.191/2 mit | Art. 9 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel XI.191/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.191/2 - § 1 - Wenn eine Datenbank erlaubterweise bekannt | "Art. XI.191/2 - § 1 - Wenn eine Datenbank erlaubterweise bekannt |
gemacht worden ist, kann der Urheber sich in Abweichung von Artikel | gemacht worden ist, kann der Urheber sich in Abweichung von Artikel |
XI.191/1 nicht widersetzen gegen: | XI.191/1 nicht widersetzen gegen: |
1. Vervielfältigung von Datenbanken für die Nutzung zur | 1. Vervielfältigung von Datenbanken für die Nutzung zur |
Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen | Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen |
Forschung, soweit diese Nutzung durch den verfolgten | Forschung, soweit diese Nutzung durch den verfolgten |
nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die normale | nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die normale |
Verwertung der Datenbank nicht beeinträchtigt wird, | Verwertung der Datenbank nicht beeinträchtigt wird, |
2. öffentliche Wiedergabe von Datenbanken für die Nutzung zur | 2. öffentliche Wiedergabe von Datenbanken für die Nutzung zur |
Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen | Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen |
Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden | Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden |
amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den | amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den |
verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen | verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen |
der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch | der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch |
geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung der | geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung der |
Datenbank nicht beeinträchtigt wird. | Datenbank nicht beeinträchtigt wird. |
§ 2 - Für die in § 1 erwähnte Nutzung müssen - außer in Fällen, in | § 2 - Für die in § 1 erwähnte Nutzung müssen - außer in Fällen, in |
denen sich dies als unmöglich erweist - Quelle und Name des Urhebers | denen sich dies als unmöglich erweist - Quelle und Name des Urhebers |
angegeben werden. | angegeben werden. |
§ 3 - Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 1 und 2 ist entsprechend anwendbar auf | § 3 - Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 1 und 2 ist entsprechend anwendbar auf |
Datenbanken." | Datenbanken." |
Art. 10 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben | Art. 10 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben |
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3, der Artikel XI.192 umfasst, | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3, der Artikel XI.192 umfasst, |
mit folgender Überschrift eingefügt: | mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 3 - Verleih von Werken". | "Unterabschnitt 3 - Verleih von Werken". |
Art. 11 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben | Art. 11 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben |
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4, der Artikel XI.192/1 umfasst, | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4, der Artikel XI.192/1 umfasst, |
mit folgender Überschrift eingefügt: | mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 4 - Verwaiste Werke". | "Unterabschnitt 4 - Verwaiste Werke". |
Art. 12 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben | Art. 12 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben |
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5, der Artikel XI.193 umfasst, | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5, der Artikel XI.193 umfasst, |
mit folgender Überschrift eingefügt: | mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 1, | "Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 1, |
2, 3 und 4". | 2, 3 und 4". |
Art. 13 - Artikel XI.193 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 13 - Artikel XI.193 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191, | "Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191, |
XI.191/1, XI.191/2, XI.192 §§ 1 und 3 und XI.192/1 sind verbindlich." | XI.191/1, XI.191/2, XI.192 §§ 1 und 3 und XI.192/1 sind verbindlich." |
Art. 14 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben | Art. 14 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben |
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel XI.217 umfasst, | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel XI.217 umfasst, |
mit folgender Überschrift eingefügt: | mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 1 - Allgemeine Ausnahmen". | "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Ausnahmen". |
Art. 15 - Artikel XI.217 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 15 - Artikel XI.217 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Im einzigen Absatz Nr. 1 werden die Wörter ", zu Unterrichtszwecken | 1. Im einzigen Absatz Nr. 1 werden die Wörter ", zu Unterrichtszwecken |
oder im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten" aufgehoben. | oder im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten" aufgehoben. |
2. Die Nummern 4, 5, 6 und 10 werden aufgehoben. | 2. Die Nummern 4, 5, 6 und 10 werden aufgehoben. |
Art. 16 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben | Art. 16 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben |
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2, der Artikel XI.217/1 umfasst, | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2, der Artikel XI.217/1 umfasst, |
mit folgender Überschrift eingefügt: | mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 2 - Ausnahmen für Unterrichtszwecke oder Zwecke der | "Unterabschnitt 2 - Ausnahmen für Unterrichtszwecke oder Zwecke der |
wissenschaftlichen Forschung". | wissenschaftlichen Forschung". |
Art. 17 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 16, wird ein | Art. 17 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 16, wird ein |
Artikel XI.217/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel XI.217/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.217/1 - Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel XI.217 | "Art. XI.217/1 - Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel XI.217 |
einziger Absatz Nr. 8, 9, 11, 12, 14, 15 und 16 kommen die Artikel | einziger Absatz Nr. 8, 9, 11, 12, 14, 15 und 16 kommen die Artikel |
XI.205, XI.209, XI.213 und XI.215 nicht zur Anwendung, wenn die in | XI.205, XI.209, XI.213 und XI.215 nicht zur Anwendung, wenn die in |
diesen Bestimmungen erwähnten Handlungen zu folgenden | diesen Bestimmungen erwähnten Handlungen zu folgenden |
Zweckbestimmungen erfolgen: | Zweckbestimmungen erfolgen: |
1. Zitate aus Leistungen zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen der | 1. Zitate aus Leistungen zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen der |
wissenschaftlichen Forschung, sofern die Nutzung den anständigen | wissenschaftlichen Forschung, sofern die Nutzung den anständigen |
Gepflogenheiten entspricht und durch den besonderen Zweck | Gepflogenheiten entspricht und durch den besonderen Zweck |
gerechtfertigt ist, | gerechtfertigt ist, |
2. unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten, | 2. unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten, |
einschließlich einer Leistung bei einer öffentlichen Prüfung. Diese | einschließlich einer Leistung bei einer öffentlichen Prüfung. Diese |
unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten und die | unentgeltliche Darbietung im Rahmen schulischer Tätigkeiten und die |
Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung können sowohl innerhalb als | Darbietung bei einer öffentlichen Prüfung können sowohl innerhalb als |
auch außerhalb der Bildungseinrichtung stattfinden, | auch außerhalb der Bildungseinrichtung stattfinden, |
3. Vervielfältigung von Leistungen für die Nutzung zur | 3. Vervielfältigung von Leistungen für die Nutzung zur |
Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen | Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen |
Forschung, soweit diese Nutzung durch den verfolgten | Forschung, soweit diese Nutzung durch den verfolgten |
nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die normale | nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und die normale |
Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird, | Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird, |
4. öffentliche Wiedergabe von Leistungen für die Nutzung zur | 4. öffentliche Wiedergabe von Leistungen für die Nutzung zur |
Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen | Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen |
Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden | Forschung durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden |
amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den | amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit dies durch den |
verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen | verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, im Rahmen |
der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch | der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch |
geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung der | geeignete Maßnahmen gesichert ist und die normale Verwertung der |
Leistung nicht beeinträchtigt wird." | Leistung nicht beeinträchtigt wird." |
Art. 18 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben | Art. 18 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben |
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3, der Artikel XI.218 umfasst, | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3, der Artikel XI.218 umfasst, |
mit folgender Überschrift eingefügt: | mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 3 - Verleih von Leistungen". | "Unterabschnitt 3 - Verleih von Leistungen". |
Art. 19 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben | Art. 19 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben |
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4, der Artikel XI.218/1 umfasst, | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4, der Artikel XI.218/1 umfasst, |
mit folgender Überschrift eingefügt: | mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 4 - Verwaiste Werke". | "Unterabschnitt 4 - Verwaiste Werke". |
Art. 20 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben | Art. 20 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben |
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5, der Artikel XI.219 umfasst, | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5, der Artikel XI.219 umfasst, |
mit folgender Überschrift eingefügt: | mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 1, | "Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 1, |
2, 3 und 4". | 2, 3 und 4". |
Art. 21 - Artikel XI.219 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 21 - Artikel XI.219 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. XI.219 - Die Bestimmungen der Artikel XI.217, XI.217/1, XI.218 | "Art. XI.219 - Die Bestimmungen der Artikel XI.217, XI.217/1, XI.218 |
und XI.218/1 sind verbindlich." | und XI.218/1 sind verbindlich." |
Art. 22 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die | Art. 22 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die |
Überschrift von Kapitel 5 wie folgt ersetzt: | Überschrift von Kapitel 5 wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL 5 - Vergütung für Privatvervielfältigungen von Werken und | "KAPITEL 5 - Vergütung für Privatvervielfältigungen von Werken und |
Leistungen". | Leistungen". |
Art. 23 - Artikel XI.229 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 23 - Artikel XI.229 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Urheber, ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern und | "Urheber, ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern und |
Produzenten von audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine | Produzenten von audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine |
Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Werke und | Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Werke und |
Leistungen, wenn diese Vervielfältigung unter den in den Artikeln | Leistungen, wenn diese Vervielfältigung unter den in den Artikeln |
XI.190 Nr. 9 und 17 und XI.217 Nr. 7 und 16 erwähnten Bedingungen | XI.190 Nr. 9 und 17 und XI.217 Nr. 7 und 16 erwähnten Bedingungen |
erfolgt." | erfolgt." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "auf einem Träger, der kein Papier | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "auf einem Träger, der kein Papier |
oder ähnlicher Träger ist," aufgehoben. | oder ähnlicher Träger ist," aufgehoben. |
3. In Absatz 3 werden die Wörter "auf einem Träger, der kein Papier | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "auf einem Träger, der kein Papier |
oder ähnlicher Träger ist," aufgehoben. | oder ähnlicher Träger ist," aufgehoben. |
4. In Absatz 4 werden die Wörter ", Verleger von Werken der Literatur | 4. In Absatz 4 werden die Wörter ", Verleger von Werken der Literatur |
und Werken der grafischen oder der bildenden Künste" aufgehoben. | und Werken der grafischen oder der bildenden Künste" aufgehoben. |
Art. 24 - In Artikel XI.232 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 24 - In Artikel XI.232 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
"auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist," jeweils | "auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist," jeweils |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 25 - Artikel XI.234 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 25 - Artikel XI.234 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter "wird zu gleichen Teilen unter | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "wird zu gleichen Teilen unter |
Urheber und Verleger verteilt" durch die Wörter "wird den Urhebern | Urheber und Verleger verteilt" durch die Wörter "wird den Urhebern |
zugeteilt" ersetzt. | zugeteilt" ersetzt. |
2. In Absatz 6 werden die Wörter "Der Teil der in Artikel XI.229 | 2. In Absatz 6 werden die Wörter "Der Teil der in Artikel XI.229 |
erwähnten Vergütung" durch die Wörter "Die in Artikel XI.229 erwähnte | erwähnten Vergütung" durch die Wörter "Die in Artikel XI.229 erwähnte |
Vergütung" ersetzt. | Vergütung" ersetzt. |
Art. 26 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die | Art. 26 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die |
Überschrift von Kapitel 6 wie folgt ersetzt: | Überschrift von Kapitel 6 wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL 6 - Reprografievergütung". | "KAPITEL 6 - Reprografievergütung". |
Art. 27 - Artikel XI.235 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 27 - Artikel XI.235 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. XI.235 - Urheber haben Anspruch auf eine Vergütung für die | "Art. XI.235 - Urheber haben Anspruch auf eine Vergütung für die |
Vervielfältigung ihrer Werke auf Papier oder ähnlichem Träger, wenn | Vervielfältigung ihrer Werke auf Papier oder ähnlichem Träger, wenn |
diese Vervielfältigung unter den in den Artikeln XI.190 Nr. 5 und | diese Vervielfältigung unter den in den Artikeln XI.190 Nr. 5 und |
XI.191 § 1 Nr. 1 festgelegten Bedingungen erfolgt." | XI.191 § 1 Nr. 1 festgelegten Bedingungen erfolgt." |
Art. 28 - Artikel XI.236 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 28 - Artikel XI.236 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. XI.236 - Die in Artikel XI.235 erwähnte Vergütung ist eine | "Art. XI.236 - Die in Artikel XI.235 erwähnte Vergütung ist eine |
Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen | Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen |
von Werken. | von Werken. |
Sie wird von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet, die | Sie wird von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet, die |
Vervielfältigungen von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter | Vervielfältigungen von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter |
Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder | Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder |
unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen." | unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen." |
Art. 29 - In Artikel XI.237 einziger Absatz erster Gedankenstrich | Art. 29 - In Artikel XI.237 einziger Absatz erster Gedankenstrich |
desselben Gesetzbuches werden die Wörter "ersetzt durch das Gesetz vom | desselben Gesetzbuches werden die Wörter "ersetzt durch das Gesetz vom |
27. Dezember 1993," aufgehoben. | 27. Dezember 1993," aufgehoben. |
Art. 30 - Artikel XI.239 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 30 - Artikel XI.239 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. XI.239 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen | "Art. XI.239 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die in Artikel XI.236 erwähnte Vergütung fest. | Erlass die in Artikel XI.236 erwähnte Vergütung fest. |
Diese Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden. | Diese Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden. |
Der König legt Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle | Der König legt Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle |
dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten ist, | dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten ist, |
fest. | fest. |
Unbeschadet internationaler Übereinkommen wird die in Artikel XI.236 | Unbeschadet internationaler Übereinkommen wird die in Artikel XI.236 |
erwähnte Vergütung den Urhebern zugeteilt. Vorliegende Bestimmung ist | erwähnte Vergütung den Urhebern zugeteilt. Vorliegende Bestimmung ist |
verbindlich. | verbindlich. |
Die in Artikel XI.236 erwähnte Vergütung, auf die Urheber Anspruch | Die in Artikel XI.236 erwähnte Vergütung, auf die Urheber Anspruch |
haben, ist nicht abtretbar. | haben, ist nicht abtretbar. |
Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und | Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und |
Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften | Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften |
vertritt, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung. | vertritt, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung. |
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. | Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. |
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung | Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung |
gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung | gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung |
erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von | erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von |
drei Jahren revidiert werden. | drei Jahren revidiert werden. |
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei | Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei |
Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten | Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten |
Ausgangsbedingungen." | Ausgangsbedingungen." |
Art. 31 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die | Art. 31 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die |
Überschrift von Kapitel 7 wie folgt ersetzt: | Überschrift von Kapitel 7 wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL 7 - Nutzung von Werken und Leistungen für Unterrichtszwecke | "KAPITEL 7 - Nutzung von Werken und Leistungen für Unterrichtszwecke |
oder Zwecke der wissenschaftlichen Forschung". | oder Zwecke der wissenschaftlichen Forschung". |
Art. 32 - Artikel XI.240 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 32 - Artikel XI.240 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. XI.240 - Urheber und Verleger von Werken haben Anspruch auf eine | "Art. XI.240 - Urheber und Verleger von Werken haben Anspruch auf eine |
Vergütung für Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Werke unter den | Vergütung für Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Werke unter den |
in Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Bedingungen. | in Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Bedingungen. |
Urheber von Datenbanken haben Anspruch auf eine Vergütung für | Urheber von Datenbanken haben Anspruch auf eine Vergütung für |
Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Datenbanken unter den in | Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Datenbanken unter den in |
Artikel XI.191/2 § 1 festgelegten Bedingungen. | Artikel XI.191/2 § 1 festgelegten Bedingungen. |
Ausübende Künstler und Produzenten von Tonträgern und von | Ausübende Künstler und Produzenten von Tonträgern und von |
Erstaufzeichnungen von Filmen haben Anspruch auf eine Vergütung für | Erstaufzeichnungen von Filmen haben Anspruch auf eine Vergütung für |
Vervielfältigung und Wiedergabe ihrer Leistungen unter den in Artikel | Vervielfältigung und Wiedergabe ihrer Leistungen unter den in Artikel |
XI.217/1 Nr. 3 und 4 festgelegten Bedingungen." | XI.217/1 Nr. 3 und 4 festgelegten Bedingungen." |
Art. 33 - Artikel XI.241 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 33 - Artikel XI.241 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 34 - In Artikel XI.242 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch | Art. 34 - In Artikel XI.242 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch |
die Wörter ", wobei den Zielsetzungen der Förderung der | die Wörter ", wobei den Zielsetzungen der Förderung der |
Unterrichtstätigkeiten Rechnung getragen wird" ergänzt. | Unterrichtstätigkeiten Rechnung getragen wird" ergänzt. |
Art. 35 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Titel 7/1 mit | Art. 35 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Titel 7/1 mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
"TITEL 7/1 - Vergütung der Verleger für die Vervielfältigung auf | "TITEL 7/1 - Vergütung der Verleger für die Vervielfältigung auf |
Papier ihrer Ausgaben auf Papier". | Papier ihrer Ausgaben auf Papier". |
Art. 36 - In Titel 7/1, eingefügt durch Artikel 34, wird ein Artikel | Art. 36 - In Titel 7/1, eingefügt durch Artikel 34, wird ein Artikel |
XI.318/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XI.318/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.318/1 - Unbeschadet des in Artikel XI.239 erwähnten | "Art. XI.318/1 - Unbeschadet des in Artikel XI.239 erwähnten |
Vergütungsanspruchs des Urhebers haben Verleger Anspruch auf eine | Vergütungsanspruchs des Urhebers haben Verleger Anspruch auf eine |
Vergütung für die Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger | Vergütung für die Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger |
ihrer Ausgaben auf Papier bei teilweiser oder vollständiger | ihrer Ausgaben auf Papier bei teilweiser oder vollständiger |
Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der grafischen oder der | Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der grafischen oder der |
bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Ausgaben | bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Ausgaben |
mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren | mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren |
mit ähnlicher Wirkung, sofern diese Vervielfältigung von einer | mit ähnlicher Wirkung, sofern diese Vervielfältigung von einer |
juristischen Person zu internen Zwecken oder von einer natürlichen | juristischen Person zu internen Zwecken oder von einer natürlichen |
Person zu internen Zwecken im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit | Person zu internen Zwecken im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit |
vorgenommen wird; ausgenommen sind Vervielfältigungen für die Nutzung | vorgenommen wird; ausgenommen sind Vervielfältigungen für die Nutzung |
zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der | zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der |
wissenschaftlichen Forschung. | wissenschaftlichen Forschung. |
Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Vergütungsanspruchs beträgt | Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Vergütungsanspruchs beträgt |
fünfzig Jahre ab der ersten Ausgabe auf Papier. Diese Frist wird vom | fünfzig Jahre ab der ersten Ausgabe auf Papier. Diese Frist wird vom |
1. Januar des Jahres an berechnet, das auf die erste Ausgabe auf | 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf die erste Ausgabe auf |
Papier folgt." | Papier folgt." |
Art. 37 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/2 mit | Art. 37 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.318/2 - Die in Artikel XI.318/1 erwähnte Vergütung ist eine | "Art. XI.318/2 - Die in Artikel XI.318/1 erwähnte Vergütung ist eine |
Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen | Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen |
von Ausgaben auf Papier. | von Ausgaben auf Papier. |
Sie wird von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet, die | Sie wird von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet, die |
gemäß Artikel XI.318/1 Vervielfältigungen von Ausgaben anfertigen, | gemäß Artikel XI.318/1 Vervielfältigungen von Ausgaben anfertigen, |
beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die | beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die |
anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur | anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur |
Verfügung stellen." | Verfügung stellen." |
Art. 38 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/3 mit | Art. 38 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.318/3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen | "Art. XI.318/3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die in Artikel XI.318/1 erwähnte Vergütung fest. | Erlass die in Artikel XI.318/1 erwähnte Vergütung fest. |
Diese Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden. | Diese Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden. |
Der König legt Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle | Der König legt Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle |
dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten ist, | dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten ist, |
fest. | fest. |
Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und | Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und |
Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften | Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften |
vertritt, mit Einnahme und Verteilung der in Artikel XI.318/1 | vertritt, mit Einnahme und Verteilung der in Artikel XI.318/1 |
erwähnten Vergütung. | erwähnten Vergütung. |
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. | Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. |
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung | Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung |
gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung | gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung |
erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von | erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von |
drei Jahren revidiert werden. | drei Jahren revidiert werden. |
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei | Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei |
Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten | Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten |
Ausgangsbedingungen." | Ausgangsbedingungen." |
Art. 39 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/4 mit | Art. 39 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.318/4 - Die vom König im Rahmen des vorliegenden Kapitels | "Art. XI.318/4 - Die vom König im Rahmen des vorliegenden Kapitels |
bestimmte Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung | bestimmte Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung |
ihres Auftrags gemäß den Artikeln XI.281 und XV.113 erforderlich sind, | ihres Auftrags gemäß den Artikeln XI.281 und XV.113 erforderlich sind, |
erhalten bei: | erhalten bei: |
1. der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des | 1. der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des |
allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, | allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, |
2. der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des | 2. der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des |
Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969 und | Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969 und |
3. dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäß dem Gesetz vom 15. | 3. dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäß dem Gesetz vom 15. |
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit." | Datenbank der sozialen Sicherheit." |
Art. 40 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/5 mit | Art. 40 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/5 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.318/5 - Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die | "Art. XI.318/5 - Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die |
bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und Akzisenverwaltung und | bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und Akzisenverwaltung und |
der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag hin Auskünfte erteilen. | der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag hin Auskünfte erteilen. |
Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte | Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte |
Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von | Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von |
ihnen erhalten: | ihnen erhalten: |
1. dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft, | 1. dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft, |
2. den Verwertungsgesellschaften, die eine ähnliche Tätigkeit im | 2. den Verwertungsgesellschaften, die eine ähnliche Tätigkeit im |
Ausland ausüben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit." | Ausland ausüben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit." |
Art. 41 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/6 mit | Art. 41 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/6 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.318/6 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel 9, Buch XI Titel | "Art. XI.318/6 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel 9, Buch XI Titel |
5 und 9, Buch XV und Buch XVII sind entsprechend anwendbar auf | 5 und 9, Buch XV und Buch XVII sind entsprechend anwendbar auf |
vorliegenden Titel, wobei der Begriff "verwandte Schutzrechte" so zu | vorliegenden Titel, wobei der Begriff "verwandte Schutzrechte" so zu |
lesen ist, dass er den "Anspruch der Verleger auf eine Vergütung für | lesen ist, dass er den "Anspruch der Verleger auf eine Vergütung für |
die Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben | die Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben |
auf Papier" deckt. | auf Papier" deckt. |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 42 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jedes | Art. 42 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jedes |
Artikels oder Teils eines Artikels des vorliegenden Gesetzes und jeder | Artikels oder Teils eines Artikels des vorliegenden Gesetzes und jeder |
der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten | der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten |
Bestimmungen. | Bestimmungen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |