publié le 31 mars 2010
Loi instaurant une réglementation générale relative à l'interdiction de fumer dans les lieux fermés accessibles au public et à la protection des travailleurs contre la fumée du tabac. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 DECEMBRE 2009. - Loi instaurant une réglementation générale relative à l'interdiction de fumer dans les lieux fermés accessibles au public et à la protection des travailleurs contre la fumée du tabac. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 décembre 2009 instaurant une réglementation générale relative à l'interdiction de fumer dans les lieux fermés accessibles au public et à la protection des travailleurs contre la fumée du tabac (Moniteur belge du 29 décembre 2009, err. des 4 janvier 2010 et 18 janvier 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ist zu verstehen unter: 1. rauchen: das Rauchen von Tabak, Erzeugnissen auf Tabakbasis oder anderen ähnlichen Produkten, 2.geschlossener Räumlichkeit: Ort, der mit Wänden von der Umgebung abgeschlossen und mit einer Decke oder Zwischendecke versehen ist, 3. Räumlichkeit, die für die Öffentlichkeit zugänglich ist: a) Ort, dessen Zugang nicht auf den Familienkreis beschränkt ist, b) insbesondere folgende Einrichtungen oder Gebäude: i.Behörden, ii. Bahnhöfe, iii. Flughäfen, iv. Handelsgeschäfte, v. Orte, wo kostenlos oder gegen Bezahlung Dienstleistungen an die Öffentlichkeit erbracht werden, einschliesslich Orte, wo Lebensmittel und/oder Getränke zum Verzehr angeboten werden, vi.Orte, wo Kranke oder ältere Menschen aufgenommen oder gepflegt werden, vii. Orte, wo Präventiv- oder Kurativpflege erbracht wird, viii. Orte, wo Kinder oder Jugendliche im Schulalter aufgenommen, beherbergt oder gepflegt werden, ix. Orte, wo Unterricht und/oder berufliche Ausbildungen erteilt werden, x. Orte, wo Vorführungen dargeboten werden, xi.Orte, wo Ausstellungen veranstaltet werden, xii. Orte, wo Sport betrieben wird, 4. öffentlichen Verkehrsmitteln: Personenverkehrsmittel, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und die jeder zum geltenden Tarif benutzen kann, 5.Arbeitsraum: a) jede Arbeitsstätte, ungeachtet ob sich diese in einem Unternehmen oder in einer Einrichtung oder ausserhalb dieser befindet und ob sie sich in einem offenen oder geschlossenen Raum befindet, mit Ausnahme des Raums unter freiem Himmel, b) jeder offene oder geschlossene Raum im Unternehmen oder in der Einrichtung, zu dem der Arbeitnehmer Zugang hat, 6.Sozialanlagen: Sanitäranlagen, Speiseraum und Ruhe- oder Erste-Hilfe-Raum, 7. Raucherraum: durch Wände und eine Decke geschlossener Raum, wo geraucht werden darf, 8.Ausschuss: der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 48 und folgenden des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 9. Schankstätte: Einrichtung, deren ständige Haupttätigkeit darin besteht, nur Getränke einschliesslich Getränke, die Ethylalkohol enthalten, zum Verzehr vor Ort anzubieten, und in der kein anderes Lebensmittel zum Verzehr vor Ort angeboten wird, es sei denn vorverpackte Lebensmittel mit einer Haltbarkeitsdauer von mindestens drei Monaten, ohne dass eine zusätzliche Massnahme angewandt wird, um die Haltbarkeitsdauer zu verlängern, 10.Rauchverbotszeichen: Verbotszeichen, das einen Durchmesser von mindestens 9 cm hat und folgende Farben aufweist: a) Grund: weiss, b) Zigarettenabbildung: schwarz, c) Rand und Querbalken: rot, 11.Getränken, die Ethylalkohol enthalten: die in Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke erwähnten Getränke, 12. Sportanlage: Raum oder Infrastruktur, die von der öffentlichen Strasse abgetrennt ist und wo Sport betrieben wird. Eine Einrichtung, wo eine oder mehrere Sportarten ausgeübt werden, gilt als Sportanlage, wenn die für die Ausübung dieser Sportarten vorgesehene Fläche mindestens 50 Quadratmeter beträgt, 13. Sport: alle Sport- und Freizeitsportarten, die von einer der Gemeinschaften anerkannt und/oder bezuschusst sind, und alle Sportarten von Sportverbänden, die von einer der Gemeinschaften anerkannt und/oder bezuschusst sind. KAPITEL 3 - Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten zu rauchen. Diese Räumlichkeiten müssen rauchfrei sein.
Am Eingang und im Innern jeder in Absatz 1 erwähnten Räumlichkeit müssen wie in Artikel 2 Nr. 10 bestimmte Rauchverbotszeichen so angebracht werden, dass sämtliche anwesenden Personen davon Kenntnis nehmen können. Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen die Rauchverbotskennzeichnung entsprechen muss. § 2 - Das in § 1 Absatz 1 erwähnte Verbot gilt auch ständig in sämtlichen Fahrzeugen, die als öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden, also selbst dann, wenn sie sich ausser Dienst befinden. § 3 - Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet, dass Rauchen erlaubt ist, ist in den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Räumlichkeiten verboten.
Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 wird eine Ausnahme vom Rauchverbot für geschlossene Schankstätten, die nicht Teil einer Sportanlage sind, vorgesehen.
Der Betreiber einer in Absatz 1 erwähnten Schankstätte, ob natürliche Person oder juristische Person, kann einen genau abgegrenzten Bereich einrichten, wo gemäss den Formen und Bedingungen der folgenden Paragraphen geraucht werden darf. § 2 - Der Raucherbereich muss anhand aller möglichen Mittel gekennzeichnet sein, die seine Lokalisierung ermöglichen.
Er muss so ausgelegt sein, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für Nichtraucher so weit wie möglich reduziert werden.
Der Raucherbereich muss weniger als die Hälfte der Gesamtfläche des Raums beanspruchen, wo Getränke zum Verzehr angeboten werden, es sei denn, diese Gesamtfläche beträgt weniger als fünfzig Quadratmeter. § 3 - Im Nichtraucherbereich müssen Rauchverbotsschilder gemäss Artikel 2 Nr. 10 so angebracht werden, dass sämtliche anwesenden Personen davon Kenntnis nehmen können. § 4 - Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet, dass Rauchen erlaubt ist, ist in den Nichtraucherbereichen verboten. § 5 - Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen die Schankstätten, in denen geraucht werden darf, entsprechen müssen.
Diese Bedingungen beziehen sich auf die Installation einer Belüftungsanlage, die eine Mindestluftwechselrate gewährleistet.
Art. 5 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot ist nicht anwendbar auf die wie in Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler bestimmten Glücksspieleinrichtungen der Klasse I in den Räumen, die ausschliesslich für Spiele bestimmt sind und wo Getränke angeboten werden dürfen.
Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 kann der Betreiber einer für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit einen Raucherraum einrichten.
Dieser Raucherraum ist kein Durchgangsbereich und ist so gestaltet und eingerichtet, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für Nichtraucher so weit wie möglich reduziert werden.
Der Raucherraum muss klar als ein Rauchern vorbehaltener Raum ausgewiesen sein und anhand aller Mittel gekennzeichnet sein, die seine Lokalisierung ermöglichen. In den Raucherraum können nur Getränke mitgenommen werden.
Die Fläche des Raucherraums darf ein Viertel der Gesamtfläche der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit nicht übersteigen.
Der Raucherraum muss mit einer Rauchbeseitigungs- oder Belüftungsanlage, die den Rauch ausreichend beseitigen, versehen sein.
Der König bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der Raucherraum entsprechen muss.
Art. 7 - Der Betreiber und der Kunde sind, jeder für das, was ihn betrifft, für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verantwortlich.
Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können erst abgeändert werden, nachdem die Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates eingeholt worden ist.
Art. 9 - Mit den in Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren erwähnten Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst.
Art. 10 - Die Artikel 11, 11bis, 16, 17, 19, 20 und 27 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren sind entsprechend anwendbar auf die Artikel 1 bis 9.
KAPITEL 4 - Rauchverbot an Arbeitsstätten Art. 11 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer und auf ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis e) und Nr. 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. § 2 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar: 1. in den als Privatbereiche geltenden geschlossenen Räumlichkeiten sämtlicher Einrichtungen für soziale Dienstleistungen und der Gefängnisse, wo die Bewohner und Nichtbewohner unter den für sie festgelegten Bedingungen rauchen dürfen, 2.in Privatwohnungen mit Ausnahme der Räume, die ausschliesslich für die gewerbliche Nutzung bestimmt sind und wo Arbeitnehmer beschäftigt sind, 3. in den in Artikel 4 § 1 erwähnten Schankstätten und in den in Artikel 5 erwähnten Glücksspieleinrichtungen. Art. 12 - Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, über Arbeitsräume und Sozialanlagen zu verfügen, die frei von Tabakrauch sind.
Art. 13 - Der Arbeitgeber verbietet das Rauchen in den Arbeitsräumen, den Sozialanlagen und den Transportmitteln, die er dem Personal für die kollektive Beförderung von und zu der Arbeit zur Verfügung stellt.
Der Arbeitgeber ergreift die nötigen Massnahmen, um darauf zu achten, dass Dritte, die sich im Unternehmen befinden, über die Massnahmen informiert werden, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes anwendet.
Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet, dass Rauchen erlaubt ist, ist in den in Absatz 1 erwähnten Räumen verboten.
Art. 14 - In Abweichung von dem in Artikel 13 erwähnten Verbot besteht die Möglichkeit, nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses im Unternehmen einen Raucherraum vorzusehen.
Der ausschliesslich für die Raucher bestimmte Raucherraum ist wirksam durchlüftet oder mit einer Rauchbeseitigungsanlage, die den Rauch wirksam beseitigt, versehen. Der König bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der Raucherraum entsprechen muss.
Die Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der Arbeitsstunden wird nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses festgelegt.
Diese Regelung hat keine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zur Folge.
Art. 15 - Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind, jeder für das, was ihn betrifft, für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verantwortlich.
Mit den in Kapitel XI des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst.
Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können erst abgeändert werden, nachdem die Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eingeholt worden ist.
KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen Art. 17 - Es werden aufgehoben: 1. Artikel 35 Nr.10 des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen, 2. Artikel 7 § 3 und Artikel 13 Nr.3 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, 3. der Königliche Erlass vom 19.Januar 2005 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch und seine Ausführungserlasse, 4. der Königliche Erlass vom 13.Dezember 2005 zur Einführung eines Rauchverbots an öffentlichen Orten und seine Ausführungserlasse.
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK