publié le 01 février 2022
Loi visant à rendre plus accessible l'assurance protection juridique. - Traduction allemande d'extraits
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22 AVRIL 2019. - Loi visant à rendre plus accessible l'assurance protection juridique. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 12 et 20 à 26 de la loi du 22 avril 2019 visant à rendre plus accessible l'assurance protection juridique (Moniteur belge du 8 mai 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. APRIL 2019 - Gesetz zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Mindestbedingungen, die Rechtsschutzversicherungsverträge erfüllen müssen, um Anspruch auf die Steuerermäßigung eröffnen zu können Art. 2 - Im vorliegenden Kapitel werden die Mindestbedingungen bestimmt, die ein Rechtsschutzversicherungsvertrag gleichzeitig erfüllen muss, damit die Bestimmungen von Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2vicies semel in Bezug auf die Ermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien, eingefügt durch Kapitel 5 des vorliegenden Gesetzes in das Einkommensteuergesetzbuches 1992, auf die Versicherungsprämien anwendbar sind.
Art. 3 - Versicherungsverträge werden individuell abgeschlossen.
Art. 4 - § 1 - Werden als versichert betrachtet: 1. Versicherungsnehmer sofern sie ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben, sowie ihr zusammenwohnender Ehepartner oder ihr zusammenwohnender Lebenspartner, 2.Personen, die ihren Wohnsitz im Haushalt des Versicherungsnehmers haben und dort leben, mit Ausnahme von Hauspersonal und sonstigen Haushaltsangestellten, in arbeitsrechtlicher Hinsicht, Personen, die ihren Wohnsitz im Haushalt des Versicherungsnehmers haben und dort leben und sofern Letzterer für sie aufkommt. § 2 - Für versicherte Personen, die sich zeitweilig außerhalb vom vorerwähnten Haushalt aufhalten, bleibt der Versicherungsschutz erhalten.
Art. 5 - Der Versicherungsschutz gilt für alle im Rahmen des Privat- und Berufslebens abgedeckten Rechtsstreite wie in Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen.
Der Versicherungsschutz beinhaltet alle abgedeckten Rechtsstreite, die in die Zuständigkeit eines belgischen Gerichts gemäß den in Belgien geltenden nationalen oder internationalen Zuständigkeitsregeln fallen oder fallen würden.
Er deckt ebenfalls unter den gleichen Bedingungen die Rechtsstreite ab, die in die Zuständigkeit eines Gerichts in den Niederlanden, in Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg und in Frankreich fallen oder fallen würden, gemäß den geltenden Regeln nationaler und internationaler Zuständigkeit dieser Länder, außer wenn der Rechtsstreit eine oder mehrere der folgenden Angelegenheiten betrifft: Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Personen- und Familienrecht, Arbeitsrecht wie in Artikel 7 § 1 Nr. 6 vorgesehen, Erbrecht, Schenkungen und Testamente, Rechtsstreite über unbewegliches Gut und Baurechtsstreite.
Art. 6 - § 1 - Im Vertrag kann vorgesehen sein, dass das Gewicht der Streitsache den Anspruch auf Versicherungsschutz in Bezug auf die Übernahme der Kosten und Honorare im Zusammenhang mit einem Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren bedingt.
So kann im Vertrag vorgesehen sein, dass es keinen Versicherungsschutz oder einen begrenzten Versicherungsschutz in Bezug auf die Übernahme der in Artikel 8 vorgesehenen Kosten und Honorare im Zusammenhang mit einem Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren gibt, wenn das geldlich bewertbare Gewicht der Streitsache höchstens 1.000 EUR beträgt.
Diese Einschränkung gilt nicht für Rechtsstreite, die nicht geldlich bewertbar sind.
Das Gewicht der Streitsache entspricht der vom Versicherten beantragten oder von einem Dritten geforderten Hauptsumme, ohne Berücksichtigung der Verzinsung, der Kosten der Verteidigung oder von Vertragsstrafen. § 2 - Die Wartezeit darf bei Vertragsrechtsstreiten über die ordnungsgemäße Ausführung von Bau-, Umbau-, Verbesserungs-, Renovierungs-, Restaurierungs- und Abbrucharbeiten an einem unbeweglichen Gut nicht mehr als fünf Jahre betragen, wenn die Hinzuziehung eines Architekten oder die Erlangung einer Zustimmung einer zuständigen Behörde gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Wartezeit darf bei Rechtsstreiten in Sachen Ehescheidung und gesetzliches Zusammenwohnen sowie bei sich daraus ergebenden Rechtsstreiten in Sachen Güter oder Personen nicht mehr als drei Jahre betragen.
Die Wartezeit darf für Rechtsstreite, die unter folgende Angelegenheiten fallen, nicht mehr als ein Jahr betragen: 1. Personen- und Familienrecht unter Vorbehalt der Anwendung von Absatz 2, 2.Recht in Sachen vertragliche Verpflichtungen unter Vorbehalt der Anwendung von Absatz 1, 3. Recht über den derzeitigen oder zukünftigen Hauptwohnort, 4.Steuerrecht, 5. Verwaltungsrecht, 6.Rechtsstreite in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder auf das Statut der Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare Statuten, einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der Selbständigen, 7. Erbrecht, Schenkungen und Testamente. Für einen Rechtsstreit, der nicht unter eine der in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Angelegenheiten fällt, darf im Vertrag keine Wartezeit vorgesehen werden.
Als Wartezeit gilt der Zeitraum, der mit dem Datum des Wirksamwerdens des Vertrags beginnt und in dem der Versicherungsschutz vom Versicherer nicht geleistet werden muss. Die Wartezeit läuft nicht während des Zeitraums, in dem der Vertrag wegen Nichtzahlung der Prämie gemäß Artikel 69 und folgenden des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen ausgesetzt ist.
Die bei einem Versicherer bereits verstrichene Wartezeit in Bezug auf einen besonderen und ähnlichen Versicherungsschutz wird dem Versicherten angerechnet, wenn Letztgenannter den Versicherer oder den Versicherungsvertrag wechselt, vorausgesetzt, dass der Versicherte für diese Art von Rechtsstreit stets ununterbrochen durch Rechtsschutz gedeckt war.
Art. 7 - § 1 - Der Versicherungsschutz umfasst mindestens: 1. Schadensersatzklagen begründet auf einer vertraglichen oder außervertraglichen Haftung, 2.Strafverteidigung des Versicherten, ausgenommen Verbrechen und korrektionalisierte Verbrechen. Was die Verbrechen und korrektionalisierten Verbrechen betrifft, muss der Vertrag vorsehen, dass der Versicherungsschutz nur gewährt wird, insofern der Versicherte definitiv freigesprochen wird, durch eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aus dem Rechtsstreit entlassen wird oder im Falle einer Verjährung, 3. Verteidigung der außervertraglichen zivilrechtlichen Ansprüche des Versicherten im Falle eines Interessenkonflikts mit seiner Haftpflichtversicherung, 4.Rechtsstreite im Bereich Steuerrecht, 5. Rechtsstreite im Bereich Verwaltungsrecht, 6.Rechtsstreite in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder das Statut der Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare Statuten, einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der Selbständigen, 7. Rechtsstreite im Bereich Recht in Sachen vertragliche Verpflichtungen im weitesten Sinne einschließlich des Verbraucherrechts, 8.Rechtsstreite im Bereich Erbrecht, Schenkungen und Testamente, 9. die erste Ehescheidung, die während des Deckungszeitraums des Vertrags beginnt und alle sich daraus ergebenden Rechtsstreite in Sachen Güter oder Personen.Das Ende eines gesetzlichen Zusammenwohnens ist einer Ehescheidung gleichgesetzt, 10. die erste Familienmediation im Rahmen von Rechtsstreiten über Personen- und Familienrecht einschließlich der Streitfälle in Sachen Unterhalt, Erziehung, Recht der Haupt- und Zweitunterbringung oder Recht auf persönlichen Umgang mit Kindern, die im Laufe des Deckungszeitraums entstehen. § 2 - Folgende Rechtsstreite können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, unabhängig von der Angelegenheit, auf die sie sich beziehen: 1. Rechtsstreite, im Rahmen derer Versicherte als Eigentümer, Mieter, Führer oder Inhaber eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeugs im Sinne des Artikels 1 des Gesetzes vom 21.November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge auftreten, 2. Rechtsstreite über die direkten oder indirekten Folgen der Veränderung ionisierender Strahlung, 3.Rechtsstreite über die Folgen von Kriegshandlungen, 4. Rechtsstreite über die Folgen von Aufruhr oder Terrorismus im Sinne des Gesetzes vom 1.April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden, an denen der Versicherte aktiv teilgenommen hat, 5. Rechtsstreite hervorgehend aus grobem oder beabsichtigtem Verschulden des Versicherten in Fällen von vorsätzlicher Körperverletzung, Totschlag, vorsätzlicher Tötung, gewalttätigem Übergriff, Schlägereien, Gewalttaten, sexuellem Übergriff, Voyeurismus, Menschenhandel, Rassismus, Xenophobie, Trunkenheit oder ähnlichem Zustand hervorgehend aus dem Konsum von Drogen, Arzneimitteln oder bewusstseinserweiternden Mitteln, betrügerischen Handlungen, Betrug, Erpressung, übler Nachrede, Diebstahl, Schmuggel, Vandalismus, Teilnahme an oder Anstiftung zu verbotenen Wetten, Hacking, Urkundenfälschung, Fälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden, Identitätsdiebstahl, Nachstellung, Vergewaltigung und städtebaulichen Verstößen, 6.Rechtsstreite infolge einer einfachen Nichtzahlung durch den Versicherten ohne Beanstandung, 7. kollektive Klagen einer Gruppe von mindestens zehn Personen, die darauf abzielen, eine gemeinsame Beeinträchtigung durch ein gleiches schadensbegründendes Ereignis zu beenden und die sich daraus ergebenden Schäden zu vergüten, 8.Rechtsstreite zwischen Versicherten, wenn sie aus demselben Rechtsschutzversicherungsvertrag entweder Ansprüche gegeneinander oder gegen den Versicherungsnehmer geltend machen können, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 9 vorgesehenen Bestimmungen, 9. Rechtsstreite über einen kollektiven Arbeitskonflikt, ein Konkursverfahren, eine gerichtliche Reorganisation und eine Unternehmensschließung, 10.Rechtsstreite in Sachen Berufstätigkeit mit Ausnahme der in Artikel 7 § 1 Nr. 6 vorgesehenen Bestimmungen, 11. Rechtsstreite, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs oder jeglichen supranationalen Gerichtshofs fallen, mit Ausnahme der Streitsachen in Bezug auf Vorabentscheidungsfragen im Rahmen eines abgedeckten Rechtsstreits, 12.Rechtsstreite über andere unbewegliche Güter als die, in denen der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnort festgelegt hat oder festlegen wird, 13. Rechtsstreite über Bau-, Umbau-, Verbesserungs-, Renovierungs-, Restaurierungs- und Abbrucharbeiten eines unbeweglichen Guts, bei Verrichtung der Arbeiten durch einen Unternehmer, der nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen zur Ausführung dieser Arbeiten registriert ist, 14.Rechtsstreite in Bezug auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag selbst und dessen Ausführung, 15. Verteidigung der Interessen Dritter oder der Interessen, die an den Versicherten durch Abtretung von streitigen Rechten oder durch vertraglichen Forderungsübergang übertragen wurden. Art. 8 - § 1 - Der Versicherungsschutz umfasst mindestens: 1. Kosten und Honorare von Rechtsanwälten, 2.Kosten und Honorare von Gerichtsvollziehern, 3. Kosten von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zu Lasten des Versicherten, 4.Kosten und Honorare von Sachverständigen, Fachberatern, Mediatoren, Schiedsrichtern und von jeglichen anderen Personen, die die Qualifikationen besitzen, die aufgrund des auf das Verfahren anwendbaren Gesetzes erforderlich sind, 5. Vollstreckungskosten. § 2 - Die Versicherungsdeckung in Bezug auf die Kosten und Honorare der Rechtsanwälte wird vom Versicherer in Höhe der vom König festgelegten Beträge übernommen.
Jede Überschreitung der vom König festgelegten Beträge geht zu Lasten des Klienten, selbst wenn die in § 3 vorgesehene Deckungsgrenze nicht erreicht wird.
Versicherer haben die Möglichkeit, die Überschreitungen der vom König festgelegten Beträge zu übernehmen, unter Berücksichtigung der in § 3 erwähnten Deckungsgrenzen. § 3 - Die Deckungsgrenze des Versicherers ist auf mindestens 13.000 EUR pro Rechtsstreit in Zivilsachen und auf mindestens 13.500 EUR pro Rechtsstreit in Strafsachen festgelegt.
Die in Absatz 1 erwähnte Deckungsgrenze darf jedoch herabgesetzt werden: 1. auf 3.375 EUR pro Versicherten bei Rechtsstreiten im Rahmen einer Ehescheidung, 2. auf 6.750 EUR in Bezug auf Vertragsrechtsstreite über die ordnungsgemäße Ausführung von Bau-, Umbau-, Verbesserungs-, Renovierungs-, Restaurierungs- und Abbrucharbeiten an einem unbeweglichen Gut, wenn die Hinzuziehung eines Architekten oder die Erlangung der Zustimmung einer zuständigen Behörde gesetzlich vorgeschrieben ist, und Rechtsstreite über Arbeitsverträge oder über das Statut der Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare Statuten, einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der Selbständigen. § 4 - Für die in § 1 Nr. 3 erwähnten Kosten, die dem Staat zukommen, wird von den in § 3 erwähnten Deckungsgrenzen ein Betrag von 500 EUR für Rechtsstreite in Zivilsachen und ein Betrag von 1.000 EUR für Rechtsstreite in Strafsachen der Erstattung der Kosten, die gemäß § 1 Nr. 3 zu Lasten des Versicherten sind, vorbehalten. § 5 - Die internen Kosten in Sachen Bearbeitung der Akte durch den Versicherer fallen nicht in die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte Deckungsgrenze. § 6 - Der Vertrag kann pro Schadensfall einen Selbstbehalt von höchstens 250 EUR vorsehen.
Der Selbstbehalt ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Versicherte dem Versuch zur Beilegung des Rechtsstreits durch ein gerichtliches oder freiwilliges Vermittlungsverfahren oder ein Güteverfahren zustimmt.
Art. 9 - Die Police beinhaltet eine Bestimmung, aus der hervorgeht, dass die Mindestbedingungen des vorliegenden Kapitels Anwendung finden.
KAPITEL 3 - Anwendungsmodalitäten Art. 10 - Sollte im Versicherungsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein, dass die Mindestbedingungen von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden, finden diese Mindestbedingungen auch dann Anwendung, wenn der Versicherungsvertrag diese Bedingungen nicht erfüllt oder im Widerspruch dazu steht.
Art. 11 - Rechtsanwälte können sich verpflichten, ihre Honorare und Kosten auf die vom König bestimmten Beträge pro Leistung festzulegen.
Rechtsanwälte setzen die Klienten davon in Kenntnis, ob sie sich verpflichtet haben, sich an die vom König festgelegten Beträge pro Leistung zu halten, und informieren sie über die damit einhergehenden Konsequenzen. Sie setzen gleichzeitig den Rechtsschutzversicherer des Klienten davon in Kenntnis.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 12 - Artikel 446ter des Gerichtsgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gemäß der Freiheit, die sich aus der Bestimmung über Honorare ergibt, müssen der Kammervorstand und das Gericht bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen durch diese Bestimmung gewährt werden, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften über den weiterführenden juristischen Beistand oder die Rechtsschutzversicherung festgelegten Tabellen außer Acht lassen." (...) Art. 20 - Individuell abgeschlossene Rechtsschutzversicherungsverträge, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufen und die, gegebenenfalls nach Änderung, allen in Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bedingungen entsprechen, werden für die in Artikel 14549 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerermäßigung berücksichtigt.
KAPITEL 7 - Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen Art. 21 - Die Bestimmungen von Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Untersuchungs- und Kontrollmittel sind anwendbar auf die Kontrolle der Übereinstimmung der Vereinbarungen, für die die in Artikel 14549 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Bescheinigung ausgestellt wurde, mit den Bestimmungen von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes.
Der König bestimmt den Dienst, der mit der in Absatz 1 erwähnten Kontrolle beauftragt ist.
Die zu Unrecht erfolgte Ausstellung der in Artikel 14549 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bescheinigung gilt als Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzbuches.
Art. 22 - § 1 - Die Feststellung anlässlich der in Artikel 20 erwähnten Kontrolle, dass ein Versicherungsvertrag, der die in Artikel 9 erwähnte Bestimmung enthält, nicht alle Bedingungen von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes erfüllt, verhindert nicht die Gewährung der in Artikel 14549 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerermäßigung für Prämien, für die die in Artikel 14549 § 2 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnte Bescheinigung ausgestellt worden ist. § 2 - Versicherer sind verpflichtet, dem Staat die finanziellen Schäden zu ersetzen, die sie durch die zu Unrecht erfolgte Ausstellung in Artikel 14549 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Bescheinigungen verursacht haben.
In Absatz 1 erwähnte Schäden werden pauschal auf den Betrag der Prämie festgesetzt, der auf jeder zu Unrecht ausgestellten Bescheinigung erwähnt ist, gegebenenfalls jedes Mal begrenzt auf den in Artikel 14549 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Betrag, multipliziert mit dem in Artikel 14549 § 1 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Prozentsatz. Der auf diese Weise bestimme Betrag wird gegebenenfalls um Verzugszinsen erhöht, die ab dem 1.
September des Jahres berechnet werden, das auf das Jahr folgt, für das die Bescheinigung ausgestellt wurde, zu dem Satz, der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt wurde.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Entschädigung ist für die Anwendung der Einkommensteuern nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
KAPITEL 8 - Evaluation Art. 23 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und der Berufsverband der Versicherungsunternehmen "ASSURALIA" schicken alle zwei Jahre am Jahrestag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und zum ersten Mal 2021 am Jahrestag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes einen gemeinsamen Evaluationsbericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes durch den Staat, Versicherungsunternehmen und Rechtsanwälte an den Minister der Justiz, an den Minister des Verbraucherschutzes, an den Minister der Wirtschaft und an den Minister der Finanzen, auf Initiative eines von ihnen und über ein paritätisches Organ, das sie zu diesem Zweck benennen.
Dieser Bericht enthält ebenfalls einen spezifischen Punkt, in dem Vorschläge und Empfehlungen für einen besseren Zugang zum Recht und zur Justiz für den Bürger geäußert werden, eine ausführliche und bezifferte Übersicht über die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes geschlossenen Verträge und die geschlossenen Verträge, die einen zusätzlichen Versicherungsschutz anbieten, sowie eine bezifferte Übersicht der Fälle, in denen Rechtsanwälte von der in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen.
KAPITEL 9 - Aufhebungsbestimmungen Art. 24 - Art. 25 - [Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL 10 - Inkrafttreten Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 13 bis 18 sind ab dem Steuerjahr 2020 auf Prämien anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gezahlt werden.
Artikel 19 ist auf Bescheinigungen anwendbar, die in Bezug auf die Zahlungen ab dem Steuerjahr 2020 im Hinblick auf den Erhalt der in Artikel 14549 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuerermäßigung ausgestellt werden.
Die Artikel 24 und 25 sind auf Prämien anwendbar, die ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gezahlt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS