publié le 12 mai 2025
Loi modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant un service volontaire d'utilité collective. - Traduction allemande
21 NOVEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 11 avril 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/04/2003 pub. 13/05/2003 numac 2003007144 source ministere de la defense Loi instituant un service volontaire d'utilité collective fermer instituant un service volontaire d'utilité collective. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 novembre 2023 modifiant la
loi du 11 avril 2003Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
11/04/2003
pub.
13/05/2003
numac
2003007144
source
ministere de la defense
Loi instituant un service volontaire d'utilité collective
fermer instituant un service volontaire d'utilité collective (Moniteur belge du 12 décembre 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 21. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11.April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "dem Nationaldenkmal von Fort Breendonk" durch die Wörter "den öffentlichen Verwaltungseinrichtungen und den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, die dem Minister der Landesverteidigung unterstehen," und die Wörter "zwischen dem Minister der Landesverteidigung und dieser Einrichtung" durch die Wörter "mit diesen Einrichtungen und Diensten" ersetzt. 2. In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten der Einrichtung oder des Dienstes, in der beziehungsweise dem der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen stattfindet, und werden von dieser Einrichtung oder diesem Dienst gezahlt." 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen auf andere Dienste ausdehnen, die dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst angehören, wie er im Gesetz vom 22.Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst definiert ist, und legt gegebenenfalls die Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung zum freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen und für dessen Beendigung innerhalb des betreffenden öffentlichen Dienstes fest.
Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten des Dienstes, der dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst angehört und in dem der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen stattfindet, und werden von diesem Dienst gezahlt."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter "und legt Er gegebenenfalls die Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung zum freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen und für dessen Beendigung innerhalb der betreffenden Verwaltung fest" ergänzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten der Verwaltung der Region, Gemeinschaft, Provinz oder Gemeinde, in der der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen stattfindet, und werden von dieser Verwaltung gezahlt."
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Nummern 1/1, 1/2 und 1/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. Belgier oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines anderen Mitgliedstaates der Nordatlantikvertragsorganisation sind, 1/2. eine ausreichende Beherrschung der französischen, niederländischen oder deutschen Sprache nachweisen, 1/3. ein positives Sicherheitsgutachten der zuständigen Sicherheitsbehörde erhalten haben, das auf der Grundlage einer Sicherheitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 11.
Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten abgegeben worden ist. In Abweichung von Artikel 22septies des vorerwähnten Gesetzes ist von der Person, die einer Sicherheitsuntersuchung unterzogen wird, keine Gebühr zu entrichten." 2. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "ihren Wohnort in Belgien haben" durch die Wörter "seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren gesetzlichen Hauptwohnwort in Belgien haben und über ein Aufenthaltsrecht für unbegrenzte Dauer verfügen" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unter "ausreichender Beherrschung" der Sprache versteht man die Fähigkeit einer Person, ihren Gesprächspartner zu verstehen und sich verständlich auszudrücken.Bewerber-Dienstleistende weisen eine ausreichende Beherrschung der französischen, niederländischen oder deutschen Sprache nach, indem sie über ein Abschlusszeugnis des Primarunterrichts oder der Unter- und/oder Oberstufe des Sekundarunterrichts in Französisch, Niederländisch oder Deutsch verfügen. In anderen Fällen bezieht sich der Begriff "ausreichende Beherrschung" der Sprache nur auf die mündliche Sprachfertigkeit und gilt nicht für die schriftliche Sprachfertigkeit."
Art. 5 - Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "die Weise, in der die Disziplin geregelt wird" durch die Wörter "die Hausordnung" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.4 Buchstabe a) werden die Wörter "des Solds, der 170 EUR pro Monat nicht übersteigen kann" durch die Wörter "der Entschädigung" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "vereinbar" durch die Wörter "und mit dem Arbeitslosengeld kumulierbar" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 5quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Der Minister der Landesverteidigung oder die zuständige Behörde schließt eine Gruppenversicherung ab, die Dienstleistende gegen Dienstunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, die sie sich während des Dienstes und durch den Dienst zugezogen haben, versichert."
Art. 8 - In Artikel 5 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25.
April 2007, und in den Artikeln 5bis und 5ter, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, desselben Gesetzes werden die Wörter "Der Sold, der" und "des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten Soldes" durch die Wörter "Die Entschädigung, die" beziehungsweise "der in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten Entschädigung" ersetzt.
Art. 9 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen und des vorliegenden Gesetzes fest, die spätestens am 31.Dezember 2023 in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Landesverteidigung L. DEDONDER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT