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Loi modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant un service volontaire d'utilité collective. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 11 april 2003 tot instelling van een vrijwillige dienst van collectief nut. - Duitse vertaling |
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21 NOVEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant | 21 NOVEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 11 april 2003 tot |
un service volontaire d'utilité collective. - Traduction allemande | instelling van een vrijwillige dienst van collectief nut. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
loi du 21 novembre 2023 modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant | november 2023 tot wijziging van de wet van 11 april 2003 tot |
un service volontaire d'utilité collective (Moniteur belge du 12 décembre 2023). | instelling van een vrijwillige dienst van collectief nut (Belgisch Staatsblad van 12 december 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
21. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April | 21. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April |
2003 | 2003 |
zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen | zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung |
eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen, ersetzt durch das | eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "dem Nationaldenkmal von Fort | 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "dem Nationaldenkmal von Fort |
Breendonk" durch die Wörter "den öffentlichen Verwaltungseinrichtungen | Breendonk" durch die Wörter "den öffentlichen Verwaltungseinrichtungen |
und den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, die dem | und den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, die dem |
Minister der Landesverteidigung unterstehen," und die Wörter "zwischen | Minister der Landesverteidigung unterstehen," und die Wörter "zwischen |
dem Minister der Landesverteidigung und dieser Einrichtung" durch die | dem Minister der Landesverteidigung und dieser Einrichtung" durch die |
Wörter "mit diesen Einrichtungen und Diensten" ersetzt. | Wörter "mit diesen Einrichtungen und Diensten" ersetzt. |
2. In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines | "Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines |
freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und | freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und |
deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten der | deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten der |
Einrichtung oder des Dienstes, in der beziehungsweise dem der | Einrichtung oder des Dienstes, in der beziehungsweise dem der |
freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen stattfindet, und werden von | freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen stattfindet, und werden von |
dieser Einrichtung oder diesem Dienst gezahlt." | dieser Einrichtung oder diesem Dienst gezahlt." |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | " § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen auf andere Dienste | freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen auf andere Dienste |
ausdehnen, die dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst | ausdehnen, die dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst |
angehören, wie er im Gesetz vom 22. Juli 1993 zur Festlegung | angehören, wie er im Gesetz vom 22. Juli 1993 zur Festlegung |
bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst definiert | bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst definiert |
ist, und legt gegebenenfalls die Bedingungen und Modalitäten für die | ist, und legt gegebenenfalls die Bedingungen und Modalitäten für die |
Zulassung zum freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen und für | Zulassung zum freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen und für |
dessen Beendigung innerhalb des betreffenden öffentlichen Dienstes | dessen Beendigung innerhalb des betreffenden öffentlichen Dienstes |
fest. | fest. |
Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines | Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines |
freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und | freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und |
deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten des | deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten des |
Dienstes, der dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst | Dienstes, der dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst |
angehört und in dem der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen | angehört und in dem der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen |
stattfindet, und werden von diesem Dienst gezahlt." | stattfindet, und werden von diesem Dienst gezahlt." |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch die Wörter "und legt Er gegebenenfalls die | 1. Absatz 1 wird durch die Wörter "und legt Er gegebenenfalls die |
Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung zum freiwilligen Dienst | Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung zum freiwilligen Dienst |
für den Kollektivnutzen und für dessen Beendigung innerhalb der | für den Kollektivnutzen und für dessen Beendigung innerhalb der |
betreffenden Verwaltung fest" ergänzt. | betreffenden Verwaltung fest" ergänzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines | "Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines |
freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und | freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und |
deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten der | deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten der |
Verwaltung der Region, Gemeinschaft, Provinz oder Gemeinde, in der der | Verwaltung der Region, Gemeinschaft, Provinz oder Gemeinde, in der der |
freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen stattfindet, und werden von | freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen stattfindet, und werden von |
dieser Verwaltung gezahlt." | dieser Verwaltung gezahlt." |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Nummern 1/1, 1/2 und 1/3 mit folgendem | 1. In Absatz 1 werden die Nummern 1/1, 1/2 und 1/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"1/1. Belgier oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates des | "1/1. Belgier oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates des |
Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweizerischen Eidgenossenschaft | Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
oder eines anderen Mitgliedstaates der | oder eines anderen Mitgliedstaates der |
Nordatlantikvertragsorganisation sind, | Nordatlantikvertragsorganisation sind, |
1/2. eine ausreichende Beherrschung der französischen, | 1/2. eine ausreichende Beherrschung der französischen, |
niederländischen oder deutschen Sprache nachweisen, | niederländischen oder deutschen Sprache nachweisen, |
1/3. ein positives Sicherheitsgutachten der zuständigen | 1/3. ein positives Sicherheitsgutachten der zuständigen |
Sicherheitsbehörde erhalten haben, das auf der Grundlage einer | Sicherheitsbehörde erhalten haben, das auf der Grundlage einer |
Sicherheitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. | Sicherheitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. |
Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, | Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, |
Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten abgegeben worden | Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten abgegeben worden |
ist. In Abweichung von Artikel 22septies des vorerwähnten Gesetzes ist | ist. In Abweichung von Artikel 22septies des vorerwähnten Gesetzes ist |
von der Person, die einer Sicherheitsuntersuchung unterzogen wird, | von der Person, die einer Sicherheitsuntersuchung unterzogen wird, |
keine Gebühr zu entrichten." | keine Gebühr zu entrichten." |
2. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "ihren Wohnort in Belgien | 2. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "ihren Wohnort in Belgien |
haben" durch die Wörter "seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen | haben" durch die Wörter "seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen |
ihren gesetzlichen Hauptwohnwort in Belgien haben und über ein | ihren gesetzlichen Hauptwohnwort in Belgien haben und über ein |
Aufenthaltsrecht für unbegrenzte Dauer verfügen" ersetzt. | Aufenthaltsrecht für unbegrenzte Dauer verfügen" ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unter "ausreichender Beherrschung" der Sprache versteht man die | "Unter "ausreichender Beherrschung" der Sprache versteht man die |
Fähigkeit einer Person, ihren Gesprächspartner zu verstehen und sich | Fähigkeit einer Person, ihren Gesprächspartner zu verstehen und sich |
verständlich auszudrücken. Bewerber-Dienstleistende weisen eine | verständlich auszudrücken. Bewerber-Dienstleistende weisen eine |
ausreichende Beherrschung der französischen, niederländischen oder | ausreichende Beherrschung der französischen, niederländischen oder |
deutschen Sprache nach, indem sie über ein Abschlusszeugnis des | deutschen Sprache nach, indem sie über ein Abschlusszeugnis des |
Primarunterrichts oder der Unter- und/oder Oberstufe des | Primarunterrichts oder der Unter- und/oder Oberstufe des |
Sekundarunterrichts in Französisch, Niederländisch oder Deutsch | Sekundarunterrichts in Französisch, Niederländisch oder Deutsch |
verfügen. In anderen Fällen bezieht sich der Begriff "ausreichende | verfügen. In anderen Fällen bezieht sich der Begriff "ausreichende |
Beherrschung" der Sprache nur auf die mündliche Sprachfertigkeit und | Beherrschung" der Sprache nur auf die mündliche Sprachfertigkeit und |
gilt nicht für die schriftliche Sprachfertigkeit." | gilt nicht für die schriftliche Sprachfertigkeit." |
Art. 5 - Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "die Weise, in der die | 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "die Weise, in der die |
Disziplin geregelt wird" durch die Wörter "die Hausordnung" ersetzt. | Disziplin geregelt wird" durch die Wörter "die Hausordnung" ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter "des Solds, der | 2. In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter "des Solds, der |
170 EUR pro Monat nicht übersteigen kann" durch die Wörter "der | 170 EUR pro Monat nicht übersteigen kann" durch die Wörter "der |
Entschädigung" ersetzt. | Entschädigung" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 6 - In Artikel 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "vereinbar" durch die Wörter | Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "vereinbar" durch die Wörter |
"und mit dem Arbeitslosengeld kumulierbar" ersetzt. | "und mit dem Arbeitslosengeld kumulierbar" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 5quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 5quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Paragraphen 3 mit | Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Paragraphen 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Der Minister der Landesverteidigung oder die zuständige | " § 3 - Der Minister der Landesverteidigung oder die zuständige |
Behörde schließt eine Gruppenversicherung ab, die Dienstleistende | Behörde schließt eine Gruppenversicherung ab, die Dienstleistende |
gegen Dienstunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, die sie sich | gegen Dienstunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, die sie sich |
während des Dienstes und durch den Dienst zugezogen haben, | während des Dienstes und durch den Dienst zugezogen haben, |
versichert." | versichert." |
Art. 8 - In Artikel 5 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25. | Art. 8 - In Artikel 5 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25. |
April 2007, und in den Artikeln 5bis und 5ter, eingefügt durch das | April 2007, und in den Artikeln 5bis und 5ter, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, desselben Gesetzes werden die Wörter "Der | Gesetz vom 25. April 2007, desselben Gesetzes werden die Wörter "Der |
Sold, der" und "des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) | Sold, der" und "des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) |
erwähnten Soldes" durch die Wörter "Die Entschädigung, die" | erwähnten Soldes" durch die Wörter "Die Entschädigung, die" |
beziehungsweise "der in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) | beziehungsweise "der in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) |
erwähnten Entschädigung" ersetzt. | erwähnten Entschädigung" ersetzt. |
Art. 9 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom | Art. 9 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom |
11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den | 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den |
Kollektivnutzen und des vorliegenden Gesetzes fest, die spätestens am | Kollektivnutzen und des vorliegenden Gesetzes fest, die spätestens am |
31. Dezember 2023 in Kraft treten. | 31. Dezember 2023 in Kraft treten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landesverteidigung | Die Ministerin der Landesverteidigung |
L. DEDONDER | L. DEDONDER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |