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Loi modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant un service volontaire d'utilité collective. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 11 april 2003 tot instelling van een vrijwillige dienst van collectief nut. - Duitse vertaling
21 NOVEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant 21 NOVEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 11 april 2003 tot
un service volontaire d'utilité collective. - Traduction allemande instelling van een vrijwillige dienst van collectief nut. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21
loi du 21 novembre 2023 modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant november 2023 tot wijziging van de wet van 11 april 2003 tot
un service volontaire d'utilité collective (Moniteur belge du 12 décembre 2023). instelling van een vrijwillige dienst van collectief nut (Belgisch Staatsblad van 12 december 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
21. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 21. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April
2003 2003
zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung
eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen, ersetzt durch das eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "dem Nationaldenkmal von Fort 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "dem Nationaldenkmal von Fort
Breendonk" durch die Wörter "den öffentlichen Verwaltungseinrichtungen Breendonk" durch die Wörter "den öffentlichen Verwaltungseinrichtungen
und den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, die dem und den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, die dem
Minister der Landesverteidigung unterstehen," und die Wörter "zwischen Minister der Landesverteidigung unterstehen," und die Wörter "zwischen
dem Minister der Landesverteidigung und dieser Einrichtung" durch die dem Minister der Landesverteidigung und dieser Einrichtung" durch die
Wörter "mit diesen Einrichtungen und Diensten" ersetzt. Wörter "mit diesen Einrichtungen und Diensten" ersetzt.
2. In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem 2. In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines "Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines
freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und
deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten der deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten der
Einrichtung oder des Dienstes, in der beziehungsweise dem der Einrichtung oder des Dienstes, in der beziehungsweise dem der
freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen stattfindet, und werden von freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen stattfindet, und werden von
dieser Einrichtung oder diesem Dienst gezahlt." dieser Einrichtung oder diesem Dienst gezahlt."
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den " § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen auf andere Dienste freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen auf andere Dienste
ausdehnen, die dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst ausdehnen, die dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst
angehören, wie er im Gesetz vom 22. Juli 1993 zur Festlegung angehören, wie er im Gesetz vom 22. Juli 1993 zur Festlegung
bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst definiert bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst definiert
ist, und legt gegebenenfalls die Bedingungen und Modalitäten für die ist, und legt gegebenenfalls die Bedingungen und Modalitäten für die
Zulassung zum freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen und für Zulassung zum freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen und für
dessen Beendigung innerhalb des betreffenden öffentlichen Dienstes dessen Beendigung innerhalb des betreffenden öffentlichen Dienstes
fest. fest.
Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines
freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und
deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten des deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten des
Dienstes, der dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst Dienstes, der dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst
angehört und in dem der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen angehört und in dem der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen
stattfindet, und werden von diesem Dienst gezahlt." stattfindet, und werden von diesem Dienst gezahlt."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch die Wörter "und legt Er gegebenenfalls die 1. Absatz 1 wird durch die Wörter "und legt Er gegebenenfalls die
Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung zum freiwilligen Dienst Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung zum freiwilligen Dienst
für den Kollektivnutzen und für dessen Beendigung innerhalb der für den Kollektivnutzen und für dessen Beendigung innerhalb der
betreffenden Verwaltung fest" ergänzt. betreffenden Verwaltung fest" ergänzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines "Finanzielle und materielle Vorteile, die Dienstleistenden eines
freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen gewährt werden, und
deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten der deren administrative Betreuung gehen vollständig zu Lasten der
Verwaltung der Region, Gemeinschaft, Provinz oder Gemeinde, in der der Verwaltung der Region, Gemeinschaft, Provinz oder Gemeinde, in der der
freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen stattfindet, und werden von freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen stattfindet, und werden von
dieser Verwaltung gezahlt." dieser Verwaltung gezahlt."
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Nummern 1/1, 1/2 und 1/3 mit folgendem 1. In Absatz 1 werden die Nummern 1/1, 1/2 und 1/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"1/1. Belgier oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates des "1/1. Belgier oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweizerischen Eidgenossenschaft Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweizerischen Eidgenossenschaft
oder eines anderen Mitgliedstaates der oder eines anderen Mitgliedstaates der
Nordatlantikvertragsorganisation sind, Nordatlantikvertragsorganisation sind,
1/2. eine ausreichende Beherrschung der französischen, 1/2. eine ausreichende Beherrschung der französischen,
niederländischen oder deutschen Sprache nachweisen, niederländischen oder deutschen Sprache nachweisen,
1/3. ein positives Sicherheitsgutachten der zuständigen 1/3. ein positives Sicherheitsgutachten der zuständigen
Sicherheitsbehörde erhalten haben, das auf der Grundlage einer Sicherheitsbehörde erhalten haben, das auf der Grundlage einer
Sicherheitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Sicherheitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 11.
Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen,
Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten abgegeben worden Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten abgegeben worden
ist. In Abweichung von Artikel 22septies des vorerwähnten Gesetzes ist ist. In Abweichung von Artikel 22septies des vorerwähnten Gesetzes ist
von der Person, die einer Sicherheitsuntersuchung unterzogen wird, von der Person, die einer Sicherheitsuntersuchung unterzogen wird,
keine Gebühr zu entrichten." keine Gebühr zu entrichten."
2. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "ihren Wohnort in Belgien 2. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "ihren Wohnort in Belgien
haben" durch die Wörter "seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen haben" durch die Wörter "seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen
ihren gesetzlichen Hauptwohnwort in Belgien haben und über ein ihren gesetzlichen Hauptwohnwort in Belgien haben und über ein
Aufenthaltsrecht für unbegrenzte Dauer verfügen" ersetzt. Aufenthaltsrecht für unbegrenzte Dauer verfügen" ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unter "ausreichender Beherrschung" der Sprache versteht man die "Unter "ausreichender Beherrschung" der Sprache versteht man die
Fähigkeit einer Person, ihren Gesprächspartner zu verstehen und sich Fähigkeit einer Person, ihren Gesprächspartner zu verstehen und sich
verständlich auszudrücken. Bewerber-Dienstleistende weisen eine verständlich auszudrücken. Bewerber-Dienstleistende weisen eine
ausreichende Beherrschung der französischen, niederländischen oder ausreichende Beherrschung der französischen, niederländischen oder
deutschen Sprache nach, indem sie über ein Abschlusszeugnis des deutschen Sprache nach, indem sie über ein Abschlusszeugnis des
Primarunterrichts oder der Unter- und/oder Oberstufe des Primarunterrichts oder der Unter- und/oder Oberstufe des
Sekundarunterrichts in Französisch, Niederländisch oder Deutsch Sekundarunterrichts in Französisch, Niederländisch oder Deutsch
verfügen. In anderen Fällen bezieht sich der Begriff "ausreichende verfügen. In anderen Fällen bezieht sich der Begriff "ausreichende
Beherrschung" der Sprache nur auf die mündliche Sprachfertigkeit und Beherrschung" der Sprache nur auf die mündliche Sprachfertigkeit und
gilt nicht für die schriftliche Sprachfertigkeit." gilt nicht für die schriftliche Sprachfertigkeit."
Art. 5 - Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "die Weise, in der die 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "die Weise, in der die
Disziplin geregelt wird" durch die Wörter "die Hausordnung" ersetzt. Disziplin geregelt wird" durch die Wörter "die Hausordnung" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter "des Solds, der 2. In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) werden die Wörter "des Solds, der
170 EUR pro Monat nicht übersteigen kann" durch die Wörter "der 170 EUR pro Monat nicht übersteigen kann" durch die Wörter "der
Entschädigung" ersetzt. Entschädigung" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 6 - In Artikel 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "vereinbar" durch die Wörter Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "vereinbar" durch die Wörter
"und mit dem Arbeitslosengeld kumulierbar" ersetzt. "und mit dem Arbeitslosengeld kumulierbar" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 5quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 5quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Paragraphen 3 mit Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Paragraphen 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Der Minister der Landesverteidigung oder die zuständige " § 3 - Der Minister der Landesverteidigung oder die zuständige
Behörde schließt eine Gruppenversicherung ab, die Dienstleistende Behörde schließt eine Gruppenversicherung ab, die Dienstleistende
gegen Dienstunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, die sie sich gegen Dienstunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, die sie sich
während des Dienstes und durch den Dienst zugezogen haben, während des Dienstes und durch den Dienst zugezogen haben,
versichert." versichert."
Art. 8 - In Artikel 5 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Art. 8 - In Artikel 5 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25.
April 2007, und in den Artikeln 5bis und 5ter, eingefügt durch das April 2007, und in den Artikeln 5bis und 5ter, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. April 2007, desselben Gesetzes werden die Wörter "Der Gesetz vom 25. April 2007, desselben Gesetzes werden die Wörter "Der
Sold, der" und "des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) Sold, der" und "des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a)
erwähnten Soldes" durch die Wörter "Die Entschädigung, die" erwähnten Soldes" durch die Wörter "Die Entschädigung, die"
beziehungsweise "der in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) beziehungsweise "der in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a)
erwähnten Entschädigung" ersetzt. erwähnten Entschädigung" ersetzt.
Art. 9 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom Art. 9 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom
11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den
Kollektivnutzen und des vorliegenden Gesetzes fest, die spätestens am Kollektivnutzen und des vorliegenden Gesetzes fest, die spätestens am
31. Dezember 2023 in Kraft treten. 31. Dezember 2023 in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2023 Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landesverteidigung Die Ministerin der Landesverteidigung
L. DEDONDER L. DEDONDER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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