publié le 28 septembre 2017
Loi modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 NOVEMBRE 2016. - Loi modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 2, 13, 87, 88 et 89 de la loi du 21 novembre 2016 modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 23 décembre 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 21. NOVEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee Art. 2 - In Artikel 2bis § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 13. November 1974 und ersetzt durch das Gesetz vom 26.März 1999, werden zwischen den Wörtern "auf die besondere Anwerbung" und den Wörtern "wird jedoch" die Wörter "oder auf die laterale Anwerbung" eingefügt. (...) KAPITEL 5 - Aufhebung des Gesetzes vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des Statuts der Kurzzeitmilitärpersonen Art. 13 - Das Gesetz vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des Statuts der Kurzzeitmilitärpersonen, abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 2000, 22. März 2001, 16. Mai 2001, 27. März 2003, 16. Juli 2005, 28.
Februar 2007 und 30. Dezember 2008, wird aufgehoben. (...) KAPITEL 15 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juni 2012 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen Art. 87 - Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.1 wird Buchstabe f) wie folgt ersetzt: "f) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von operativen Einsätzen". b) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: "2.oder an einer Operation in einer der folgenden Formen von Beistand: a) nationaler Beistand, b) internationaler Beistand, c) Teilnahme an Beistandsleistungen außerhalb der Einsatzzone, d) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von Beistand 3.oder an einer Operation in einer der folgenden Formen von militärischer Unterstützung: a) aktive militärische Unterstützung, b) Teilnahme an militärischer Unterstützung außerhalb der Einsatzzone, c) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von militärischer Unterstützung." KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung der militärischen Laufbahn von begrenzter Dauer Art. 88 - In Artikel 17 des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung der militärischen Laufbahn von begrenzter Dauer wird das Wort "gemäß" durch die Wörter "von der Behörde und gemäß" ersetzt.
Art. 89 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 18 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann von Amts wegen von der Behörde und gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König festgelegt werden, gekündigt werden, wenn die betreffende Person: 1. diese Verpflichtung auf der Grundlage einer falschen Erklärung eingegangen ist, 2.mit oder ohne Aufschub zu einer Militärgefängnisstrafe von mindestens einem Monat wegen einer durch das Militärstrafgesetzbuch geahndeten Straftat verurteilt wird, 3. sich schwerwiegender, mit ihrem Militärstand nicht zu vereinbarender Handlungen schuldig gemacht hat oder wenn ihr Verhalten oder ihre Gewissenhaftigkeit im Dienst offensichtlich unzureichend ist, 4.Gegenstand einer Entscheidung auf Untauglichkeit infolge einer oder mehrerer ärztlicher Auswahluntersuchungen ist, deren Ergebnis vor dem Datum des Inkrafttretens der Verpflichtung nicht verfügbar war, 5. in den Fällen, die in den Artikeln 103 bis 104/1 des Gesetzes vom 28.Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte vorgesehen sind, die Ausbildung in derselben Eigenschaft und in einem zeitgleichen Jahrgang nicht in einem anderen spezifischen Ausbildungszyklus fortsetzen kann, für den diese spezifische medizinische Eignung, diese spezifische berufliche Fähigkeit oder diese spezifische körperliche Kondition nicht verlangt wird, 6. an mehr als einundzwanzig aufeinander folgenden Tagen unrechtmäßig abwesend ist, 7.aus seinem spezifischen Grundausbildungszyklus wegen Verweigerung oder Entzug der erforderlichen Sicherheitsermächtigung entfernt werden muss." (...) Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS