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Vue multilingue de Loi du 21/11/2016
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Loi modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires. - Traduction allemande d'extraits Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 NOVEMBRE 2016. - Loi modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 NOVEMBER 2016. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2,
articles 1, 2, 13, 87, 88 et 89 de la loi du 21 novembre 2016 13, 87, 88 en 89 van de wet van 21 november 2016 tot wijziging van
modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires diverse bepalingen betreffende het statuut van de militairen (Belgisch
(Moniteur belge du 23 décembre 2016). Staatsblad van 23 december 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
21. NOVEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen 21. NOVEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
über das Statut der Militärpersonen über das Statut der Militärpersonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den
Sprachengebrauch in der Armee Sprachengebrauch in der Armee
Art. 2 - In Artikel 2bis § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 Art. 2 - In Artikel 2bis § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1938
über den Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom über den Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom
13. November 1974 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 1999, 13. November 1974 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 1999,
werden zwischen den Wörtern "auf die besondere Anwerbung" und den werden zwischen den Wörtern "auf die besondere Anwerbung" und den
Wörtern "wird jedoch" die Wörter "oder auf die laterale Anwerbung" Wörtern "wird jedoch" die Wörter "oder auf die laterale Anwerbung"
eingefügt. eingefügt.
(...) (...)
KAPITEL 5 - Aufhebung des Gesetzes vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des KAPITEL 5 - Aufhebung des Gesetzes vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des
Statuts der Kurzzeitmilitärpersonen Statuts der Kurzzeitmilitärpersonen
Art. 13 - Das Gesetz vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des Statuts der Art. 13 - Das Gesetz vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des Statuts der
Kurzzeitmilitärpersonen, abgeändert durch die Gesetze vom 16. März Kurzzeitmilitärpersonen, abgeändert durch die Gesetze vom 16. März
2000, 22. März 2001, 16. Mai 2001, 27. März 2003, 16. Juli 2005, 28. 2000, 22. März 2001, 16. Mai 2001, 27. März 2003, 16. Juli 2005, 28.
Februar 2007 und 30. Dezember 2008, wird aufgehoben. Februar 2007 und 30. Dezember 2008, wird aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL 15 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juni 2012 zur Abänderung KAPITEL 15 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juni 2012 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen
Art. 87 - Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 zur Abänderung Art. 87 - Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen, verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen,
abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird Buchstabe f) wie folgt ersetzt: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird Buchstabe f) wie folgt ersetzt:
"f) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von operativen "f) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von operativen
Einsätzen". Einsätzen".
b) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: b) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt:
"2. oder an einer Operation in einer der folgenden Formen von "2. oder an einer Operation in einer der folgenden Formen von
Beistand: Beistand:
a) nationaler Beistand, a) nationaler Beistand,
b) internationaler Beistand, b) internationaler Beistand,
c) Teilnahme an Beistandsleistungen außerhalb der Einsatzzone, c) Teilnahme an Beistandsleistungen außerhalb der Einsatzzone,
d) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von Beistand d) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von Beistand
3. oder an einer Operation in einer der folgenden Formen von 3. oder an einer Operation in einer der folgenden Formen von
militärischer Unterstützung: militärischer Unterstützung:
a) aktive militärische Unterstützung, a) aktive militärische Unterstützung,
b) Teilnahme an militärischer Unterstützung außerhalb der Einsatzzone, b) Teilnahme an militärischer Unterstützung außerhalb der Einsatzzone,
c) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von militärischer c) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von militärischer
Unterstützung." Unterstützung."
KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. August 2013 zur KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. August 2013 zur
Einführung der militärischen Laufbahn von begrenzter Dauer Einführung der militärischen Laufbahn von begrenzter Dauer
Art. 88 - In Artikel 17 des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Art. 88 - In Artikel 17 des Gesetzes vom 30. August 2013 zur
Einführung der militärischen Laufbahn von begrenzter Dauer wird das Einführung der militärischen Laufbahn von begrenzter Dauer wird das
Wort "gemäß" durch die Wörter "von der Behörde und gemäß" ersetzt. Wort "gemäß" durch die Wörter "von der Behörde und gemäß" ersetzt.
Art. 89 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 89 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 18 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann von Amts "Art. 18 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann von Amts
wegen von der Behörde und gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die wegen von der Behörde und gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die
vom König festgelegt werden, gekündigt werden, wenn die betreffende vom König festgelegt werden, gekündigt werden, wenn die betreffende
Person: Person:
1. diese Verpflichtung auf der Grundlage einer falschen Erklärung 1. diese Verpflichtung auf der Grundlage einer falschen Erklärung
eingegangen ist, eingegangen ist,
2. mit oder ohne Aufschub zu einer Militärgefängnisstrafe von 2. mit oder ohne Aufschub zu einer Militärgefängnisstrafe von
mindestens einem Monat wegen einer durch das Militärstrafgesetzbuch mindestens einem Monat wegen einer durch das Militärstrafgesetzbuch
geahndeten Straftat verurteilt wird, geahndeten Straftat verurteilt wird,
3. sich schwerwiegender, mit ihrem Militärstand nicht zu 3. sich schwerwiegender, mit ihrem Militärstand nicht zu
vereinbarender Handlungen schuldig gemacht hat oder wenn ihr Verhalten vereinbarender Handlungen schuldig gemacht hat oder wenn ihr Verhalten
oder ihre Gewissenhaftigkeit im Dienst offensichtlich unzureichend oder ihre Gewissenhaftigkeit im Dienst offensichtlich unzureichend
ist, ist,
4. Gegenstand einer Entscheidung auf Untauglichkeit infolge einer oder 4. Gegenstand einer Entscheidung auf Untauglichkeit infolge einer oder
mehrerer ärztlicher Auswahluntersuchungen ist, deren Ergebnis vor dem mehrerer ärztlicher Auswahluntersuchungen ist, deren Ergebnis vor dem
Datum des Inkrafttretens der Verpflichtung nicht verfügbar war, Datum des Inkrafttretens der Verpflichtung nicht verfügbar war,
5. in den Fällen, die in den Artikeln 103 bis 104/1 des Gesetzes vom 5. in den Fällen, die in den Artikeln 103 bis 104/1 des Gesetzes vom
28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und
angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte
vorgesehen sind, die Ausbildung in derselben Eigenschaft und in einem vorgesehen sind, die Ausbildung in derselben Eigenschaft und in einem
zeitgleichen Jahrgang nicht in einem anderen spezifischen zeitgleichen Jahrgang nicht in einem anderen spezifischen
Ausbildungszyklus fortsetzen kann, für den diese spezifische Ausbildungszyklus fortsetzen kann, für den diese spezifische
medizinische Eignung, diese spezifische berufliche Fähigkeit oder medizinische Eignung, diese spezifische berufliche Fähigkeit oder
diese spezifische körperliche Kondition nicht verlangt wird, diese spezifische körperliche Kondition nicht verlangt wird,
6. an mehr als einundzwanzig aufeinander folgenden Tagen unrechtmäßig 6. an mehr als einundzwanzig aufeinander folgenden Tagen unrechtmäßig
abwesend ist, abwesend ist,
7. aus seinem spezifischen Grundausbildungszyklus wegen Verweigerung 7. aus seinem spezifischen Grundausbildungszyklus wegen Verweigerung
oder Entzug der erforderlichen Sicherheitsermächtigung entfernt werden oder Entzug der erforderlichen Sicherheitsermächtigung entfernt werden
muss." muss."
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
S. VANDEPUT S. VANDEPUT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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