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Loi modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 NOVEMBRE 2016. - Loi modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 NOVEMBER 2016. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, |
articles 1, 2, 13, 87, 88 et 89 de la loi du 21 novembre 2016 | 13, 87, 88 en 89 van de wet van 21 november 2016 tot wijziging van |
modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires | diverse bepalingen betreffende het statuut van de militairen (Belgisch |
(Moniteur belge du 23 décembre 2016). | Staatsblad van 23 december 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
21. NOVEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | 21. NOVEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
über das Statut der Militärpersonen | über das Statut der Militärpersonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee | Sprachengebrauch in der Armee |
Art. 2 - In Artikel 2bis § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 | Art. 2 - In Artikel 2bis § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 |
über den Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom | über den Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom |
13. November 1974 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 1999, | 13. November 1974 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 1999, |
werden zwischen den Wörtern "auf die besondere Anwerbung" und den | werden zwischen den Wörtern "auf die besondere Anwerbung" und den |
Wörtern "wird jedoch" die Wörter "oder auf die laterale Anwerbung" | Wörtern "wird jedoch" die Wörter "oder auf die laterale Anwerbung" |
eingefügt. | eingefügt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Aufhebung des Gesetzes vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des | KAPITEL 5 - Aufhebung des Gesetzes vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des |
Statuts der Kurzzeitmilitärpersonen | Statuts der Kurzzeitmilitärpersonen |
Art. 13 - Das Gesetz vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des Statuts der | Art. 13 - Das Gesetz vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des Statuts der |
Kurzzeitmilitärpersonen, abgeändert durch die Gesetze vom 16. März | Kurzzeitmilitärpersonen, abgeändert durch die Gesetze vom 16. März |
2000, 22. März 2001, 16. Mai 2001, 27. März 2003, 16. Juli 2005, 28. | 2000, 22. März 2001, 16. Mai 2001, 27. März 2003, 16. Juli 2005, 28. |
Februar 2007 und 30. Dezember 2008, wird aufgehoben. | Februar 2007 und 30. Dezember 2008, wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL 15 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juni 2012 zur Abänderung | KAPITEL 15 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juni 2012 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen | verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen |
Art. 87 - Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 zur Abänderung | Art. 87 - Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen, | verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen, |
abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird Buchstabe f) wie folgt ersetzt: | a) In Absatz 1 Nr. 1 wird Buchstabe f) wie folgt ersetzt: |
"f) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von operativen | "f) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von operativen |
Einsätzen". | Einsätzen". |
b) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: | b) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: |
"2. oder an einer Operation in einer der folgenden Formen von | "2. oder an einer Operation in einer der folgenden Formen von |
Beistand: | Beistand: |
a) nationaler Beistand, | a) nationaler Beistand, |
b) internationaler Beistand, | b) internationaler Beistand, |
c) Teilnahme an Beistandsleistungen außerhalb der Einsatzzone, | c) Teilnahme an Beistandsleistungen außerhalb der Einsatzzone, |
d) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von Beistand | d) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von Beistand |
3. oder an einer Operation in einer der folgenden Formen von | 3. oder an einer Operation in einer der folgenden Formen von |
militärischer Unterstützung: | militärischer Unterstützung: |
a) aktive militärische Unterstützung, | a) aktive militärische Unterstützung, |
b) Teilnahme an militärischer Unterstützung außerhalb der Einsatzzone, | b) Teilnahme an militärischer Unterstützung außerhalb der Einsatzzone, |
c) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von militärischer | c) Transit von oder zu einer der vorerwähnten Formen von militärischer |
Unterstützung." | Unterstützung." |
KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. August 2013 zur | KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. August 2013 zur |
Einführung der militärischen Laufbahn von begrenzter Dauer | Einführung der militärischen Laufbahn von begrenzter Dauer |
Art. 88 - In Artikel 17 des Gesetzes vom 30. August 2013 zur | Art. 88 - In Artikel 17 des Gesetzes vom 30. August 2013 zur |
Einführung der militärischen Laufbahn von begrenzter Dauer wird das | Einführung der militärischen Laufbahn von begrenzter Dauer wird das |
Wort "gemäß" durch die Wörter "von der Behörde und gemäß" ersetzt. | Wort "gemäß" durch die Wörter "von der Behörde und gemäß" ersetzt. |
Art. 89 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 89 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 18 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann von Amts | "Art. 18 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann von Amts |
wegen von der Behörde und gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die | wegen von der Behörde und gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die |
vom König festgelegt werden, gekündigt werden, wenn die betreffende | vom König festgelegt werden, gekündigt werden, wenn die betreffende |
Person: | Person: |
1. diese Verpflichtung auf der Grundlage einer falschen Erklärung | 1. diese Verpflichtung auf der Grundlage einer falschen Erklärung |
eingegangen ist, | eingegangen ist, |
2. mit oder ohne Aufschub zu einer Militärgefängnisstrafe von | 2. mit oder ohne Aufschub zu einer Militärgefängnisstrafe von |
mindestens einem Monat wegen einer durch das Militärstrafgesetzbuch | mindestens einem Monat wegen einer durch das Militärstrafgesetzbuch |
geahndeten Straftat verurteilt wird, | geahndeten Straftat verurteilt wird, |
3. sich schwerwiegender, mit ihrem Militärstand nicht zu | 3. sich schwerwiegender, mit ihrem Militärstand nicht zu |
vereinbarender Handlungen schuldig gemacht hat oder wenn ihr Verhalten | vereinbarender Handlungen schuldig gemacht hat oder wenn ihr Verhalten |
oder ihre Gewissenhaftigkeit im Dienst offensichtlich unzureichend | oder ihre Gewissenhaftigkeit im Dienst offensichtlich unzureichend |
ist, | ist, |
4. Gegenstand einer Entscheidung auf Untauglichkeit infolge einer oder | 4. Gegenstand einer Entscheidung auf Untauglichkeit infolge einer oder |
mehrerer ärztlicher Auswahluntersuchungen ist, deren Ergebnis vor dem | mehrerer ärztlicher Auswahluntersuchungen ist, deren Ergebnis vor dem |
Datum des Inkrafttretens der Verpflichtung nicht verfügbar war, | Datum des Inkrafttretens der Verpflichtung nicht verfügbar war, |
5. in den Fällen, die in den Artikeln 103 bis 104/1 des Gesetzes vom | 5. in den Fällen, die in den Artikeln 103 bis 104/1 des Gesetzes vom |
28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und | 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und |
angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte | angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte |
vorgesehen sind, die Ausbildung in derselben Eigenschaft und in einem | vorgesehen sind, die Ausbildung in derselben Eigenschaft und in einem |
zeitgleichen Jahrgang nicht in einem anderen spezifischen | zeitgleichen Jahrgang nicht in einem anderen spezifischen |
Ausbildungszyklus fortsetzen kann, für den diese spezifische | Ausbildungszyklus fortsetzen kann, für den diese spezifische |
medizinische Eignung, diese spezifische berufliche Fähigkeit oder | medizinische Eignung, diese spezifische berufliche Fähigkeit oder |
diese spezifische körperliche Kondition nicht verlangt wird, | diese spezifische körperliche Kondition nicht verlangt wird, |
6. an mehr als einundzwanzig aufeinander folgenden Tagen unrechtmäßig | 6. an mehr als einundzwanzig aufeinander folgenden Tagen unrechtmäßig |
abwesend ist, | abwesend ist, |
7. aus seinem spezifischen Grundausbildungszyklus wegen Verweigerung | 7. aus seinem spezifischen Grundausbildungszyklus wegen Verweigerung |
oder Entzug der erforderlichen Sicherheitsermächtigung entfernt werden | oder Entzug der erforderlichen Sicherheitsermächtigung entfernt werden |
muss." | muss." |
(...) | (...) |
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |