publié le 12 novembre 2024
Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité et modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations. - Traduction allemande
21 JUILLET 2021. - Loi modifiant la loi du 29 avril 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/04/1999 pub. 11/02/2014 numac 2014000038 source service public federal interieur Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 29/04/1999 pub. 08/03/2018 numac 2018011073 source service public federal interieur Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité. - Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 29/04/1999 pub. 24/06/2016 numac 2016000390 source service public federal interieur Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité fermer relative à l'organisation du marché de l'électricité et modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 juillet 2021 modifiant la
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Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité. - Traduction allemande de dispositions modificatives
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Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité
fermer relative à l'organisation du marché de l'électricité et modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations (Moniteur belge du 3 septembre 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29.April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG teilweise um.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2021 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Verlängerung von Energielieferverträgen von Haushaltskunden und KMB, wird durch Nummern 95 bis 101 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "95. "Verordnung (EU) 2016/631": Verordnung (EU) 2016/631 der Europäischen Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, nachstehend "Europäischer Netzkodex RfG" genannt, 96. "Verordnung (EU) 2016/1388": Verordnung (EU) 2016/1388 der Europäischen Kommission vom 17.August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, nachstehend "Europäischer Netzkodex DCC" genannt, 97. "Verordnung (EU) 2016/1447": Verordnung (EU) 2016/1447 der Europäischen Kommission vom 26.August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung, nachstehend "Europäischer Netzkodex HGÜ" genannt, 98. "Verordnung (EU) 2017/2196": Verordnung (EU) 2017/2196 der Europäischen Kommission vom 24.November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, nachstehend "Europäischer Netzkodex E&R" genannt, 99. "Verordnung (EU) 2019/941": Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, 100. "allgemein geltenden Anforderungen": in Artikel 7.1 und 7.4 der RfG-Verordnung, Artikel 6.1 und 6.4 der DCC-Verordnung und Artikel 5.1 und 5.4 der HGÜ-Verordnung erwähnte allgemein geltende Anforderungen oder die Methode zu deren Berechnung beziehungsweise Festlegung, 101. "Systemdienstleistung": eine zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderliche Dienstleistung, einschließlich Regelreserve und nicht frequenzbezogener Systemdienstleistungen, jedoch ohne Engpassmanagement."
Art. 3 - Artikel 9bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.Im ersten Satz werden die Wörter "Mit Ausnahme von zwei Wertpapieren muss der Netzbetreiber" durch die Wörter "Falls der Netzbetreiber mittelbar Besitzer oder Eigentümer des Übertragungsnetzes ist, muss er mit Ausnahme von zwei Wertpapieren" ersetzt. 2. In Nr.2 werden die Wörter "die Eigentümer der Infrastruktur und der Ausrüstung sind" durch die Wörter "die Eigentümer oder Besitzer der Infrastruktur und der Ausrüstung sind" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juni 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8.
Januar 2012, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Auf Vorschlag der Kommission und nach Konzertierung mit dem Netzbetreiber bestimmt der König:".
Art. 5 - Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. August 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Nach Stellungnahme der Kommission und Beratung im Ministerrat benennt der Minister als Netzbetreiber das Unternehmen, das alle in Artikel 9 erwähnten Anforderungen erfüllt und gemäß dem in § 2ter erwähnten Verfahren zertifiziert ist, das unmittelbar oder mittelbar den Vollbesitz oder das Volleigentum am gesamten betreffenden Übertragungsnetz hat, das einen Teil oder die Gesamtheit des Übertragungsnetzes darstellt, das sich auf dem nationalen Hoheitsgebiet befindet." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König erstellt eine technische Regelung für die Verwaltung des Übertragungsnetzes." 2. In Absatz 2 wird der Satz "In der technischen Regelung ist insbesondere Folgendes bestimmt:" wie folgt ersetzt: "Nach Konzertierung mit dem Netzbetreiber und nach Stellungnahme der Kommission bestimmt der König in der in Absatz 1 erwähnten technischen Regelung mindestens Folgendes:".3. Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. technische Sicherheitskriterien und technische Vorschriften mit den Mindestanforderungen an die technische Auslegung, die Funktionsweise und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, an Verteilungssysteme, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen, die erfüllt werden müssen.
Diese technischen Vorschriften sind objektiv und nichtdiskriminierend,". 4. Absatz 2 Nr.2 wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Festlegung der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnt sind," ergänzt. 5. Absatz 2 Nr.5 wird aufgehoben. 6. Absatz 2 Nr.6 wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Festlegung der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnt sind," ergänzt. 7. Absatz 2 Nr.7 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der Festlegung der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnt sind," ergänzt. 8. Absatz 2 wird durch Nummern 8 bis 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.Umstände, unter denen die Kommission entscheiden kann, ob die Stromerzeugungsanlage, die Verbrauchsanlage, die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss, das Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss, das HGÜ-System oder die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung auf dem Übertragungsnetz, erwähnt im Europäischen Netzkodex RfG, im Europäischen Netzkodex DCC und im Europäischen Netzkodex HGÜ, für die Anwendung dieser europäischen Netzkodizes und der technischen Regelung als "bestehend" oder als "neu" anzusehen sind, 9. Bestimmungen in Bezug auf die vorherige Billigung des Systemschutzplans, des Netzwiederaufbauplans und des Testplans sowie Bestandteile, die diese Pläne enthalten müssen, unbeschadet der Bestandteile, die in Anwendung des Europäischen Netzkodex E&R darin aufzunehmen sind;diese Pläne enthalten insbesondere die Methode für die Bemessung des Bedarfs an Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung und zum Netzwiederaufbau sowie die Methode für die Bestimmung der Mittel zur Deckung dieses Bedarfs, 10. Bestandteile, die der Risikovorsorgeplan enthalten muss, unbeschadet der Bestandteile, die in Anwendung der Verordnung (EU) 2019/941 darin aufzunehmen sind." 9. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Auf Vorschlag des Netzbetreibers und nach Stellungnahme der Kommission billigt der König folgende Teile der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten technischen Regelung: 1.maximale Kapazitätsschwellenwerte, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Europäischen Netzkodex RfG auf Stromerzeugungsanlagen der Typen A, B, C und D anwendbar sind, 2. allgemein geltende Anforderungen." 10. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In der in Absatz 1 erwähnten technischen Regelung bestimmt der König die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/941 erwähnte zuständige Behörde." 11. Artikel 11, dessen bestehender Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Kommission erstellt einen Verhaltenskodex.In diesem Verhaltenskodex bestimmt die Kommission auf Vorschlag des Netzbetreibers und nach Konsultierung der Netzbenutzer die Bedingungen für den Anschluss an das Übertragungsnetz und den Zugang zu diesem Netz.
In diesem Verhaltenskodex bestimmt die Kommission nach Konsultierung der Netzbenutzer und des Netzbetreibers die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für: 1. die Erbringung von Systemdienstleistungen, die möglichst wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und Abnahme auszugleichen;dabei werden die Systemdienstleistungen auf faire und diskriminierungsfreie Weise erbracht und stützen sich auf objektive Kriterien, und 2. den Zugang zu grenzübergreifender Infrastruktur einschließlich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements." 12. Artikel 11 wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die Kommission und die Generaldirektion Energie unterrichten einander regelmäßig und mindestens zweimal jährlich über ihre Aktivitäten in Bezug auf den Verhaltenskodex und die technische Regelung."
Art. 7 - In Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Netzbetreiber übermittelt der Kommission einen Vorschlag mit transparenten und effizienten Verfahren und Bedingungen für den diskriminierungsfreien Zugang zum und den Anschluss an das Übertragungsnetz, einschließlich der bereitzustellenden Daten, der Anschlussfristen, der Kriterien und der Übertragungstarife. Diese Verfahren werden vom Netzbetreiber veröffentlicht, sofern vorerwähnte Anschlussverfahren von der Kommission genehmigt worden sind."
Art. 8 - In Artikel 18 desselben Gesetzes wird § 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 25. August 2012, wie folgt ersetzt: " § 2/1 - Bei der Ausstellung von Rechnungen an Endkunden gelten folgende Verpflichtungen: 1. Lieferanten und Zwischenpersonen stellen Endkunden alle ihre Rechnungen und Abrechnungsinformationen kostenlos zur Verfügung.2. Lieferanten und Zwischenpersonen geben Endkunden die Möglichkeit, sich für elektronische Rechnungen und Abrechnungsinformationen sowie für flexible Modalitäten für die tatsächliche Zahlung der Rechnungen zu entscheiden.3. Sieht der Liefervertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, so geben Lieferanten und Zwischenpersonen dies zusammen mit dem Datum, an dem die Änderung wirksam wird, auf der Rechnung an. Nach Konsultierung des Besonderen Beratungsausschusses "Verbraucherschutz", erwähnt im Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017 zur Schaffung des Besonderen Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" innerhalb des Zentralen Wirtschaftsrates und zur Abschaffung der Kommission für ökologische Etikettierung und Werbung, legt der König die Mindestanforderungen fest, denen Rechnungen und Abrechnungsinformationen genügen müssen. Diese Mindestanforderungen umfassen mindestens die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Anforderungen."
Art. 9 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 Nr.35 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch Nummern 46, 47 und 48 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "46.die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der in Artikel 11 § 2 Absatz 1 erwähnten Bedingungen für den Anschluss an das Übertragungsnetz und den Zugang zu diesem Netz genehmigen, einschließlich der Übertragungstarife oder ihrer Methoden; diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist, 47. die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der in Artikel 11 § 2 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Bedingungen für die Erbringung von Systemdienstleistungen festlegen, die möglichst wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und Abnahme auszugleichen; dabei werden die Systemdienstleistungen auf faire und diskriminierungsfreie Weise erbracht und stützen sich auf objektive Kriterien, 48. die in Artikel 11 § 2 Absatz 2 Nr.2 erwähnten Bedingungen für den Zugang zu grenzübergreifender Infrastruktur einschließlich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements festlegen." 3. In § 2 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Kommission kann vom Netzbetreiber die Änderung der Bedingungen, einschließlich der in Absatz 2 erwähnten Tarife oder Methoden, verlangen, um sicherzustellen, dass diese gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 angemessen sind und nichtdiskriminierend angewandt werden.Verzögert sich die Festlegung von Übertragungstarifen, so kann die Kommission vorläufig geltende Übertragungstarife oder die entsprechenden Berechnungsmethoden festlegen oder genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen entscheiden, falls die endgültigen Übertragungstarife oder Berechnungsmethoden von diesen vorläufigen Tarifen oder Berechnungsmethoden abweichen."
Art. 10 - Artikel 23bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "ihr selbst oder" aufgehoben.2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Kommission kann Transparenzmaßnahmen, Maßnahmen gemäß Artikel 31 oder andere als die in Artikel 31 erwähnten Maßnahmen auferlegen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um wettbewerbswidriges Verhalten oder unlautere Geschäftspraktiken zu vermeiden, die Auswirkungen auf einen gut funktionierenden Elektrizitätsmarkt haben oder haben können. Die Kommission kann unter anderem Maßnahmen auferlegen, um die Behinderung des Markteintritts zu verbieten." 3. Der frühere Absatz 4 wird aufgehoben.4. Im früheren Absatz 5 werden die Wörter "Maßnahmen vorschlagen" durch die Wörter "Maßnahmen ergreifen" ersetzt. Art. 11 - Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und den von ihr empfohlenen Maßnahmen" aufgehoben.2. In § 3 werden zwischen den Absätzen 1 und 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Kommission kann Nichtdiskriminierungsmaßnahmen, Maßnahmen über kostenbezogene Preise, Maßnahmen gemäß Artikel 31 oder andere als die in Artikel 31 erwähnten Maßnahmen auferlegen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um diskriminierende Preise und/oder Bedingungen zu vermeiden, die Auswirkungen auf einen gut funktionierenden Elektrizitätsmarkt haben oder haben können. Die Kommission kann unter anderem Maßnahmen auferlegen, die das Verbot betreffen: 1. überhöhte Preise zu berechnen, 2.Bedingungen aufzuerlegen, die den Markteintritt behindern, 3. Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden." 3. In § 3 wird der frühere Absatz 3 aufgehoben.4. In § 3 werden im früheren Absatz 4 die Wörter "Maßnahmen vorschlagen" durch die Wörter "Maßnahmen ergreifen" ersetzt. Art. 12 - In Artikel 26 § 1bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird zwischen dem Wort "Berichte," und den Wörtern "Stellungnahmen und Empfehlungen" das Wort "Maßnahmen," eingefügt.
Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nr.4 und Nr. 8" durch die Wörter "Nr. 3, 3bis, 4 und 8" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr.4" durch die Wörter "Nr. 3, 3bis und 4" ersetzt. 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Nr.4" durch die Wörter "Nr. 3, 3bis und 4" ersetzt.
Art. 14 - 21 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen]
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6, 8, 9, 15, 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes, dessen Artikel 6, 9, 16 und 17 am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.
Was die Artikel 6, 9, 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes betrifft, kann der König auf Vorschlag der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. Die Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission kann, was die Befugnisse betrifft, die ihr durch die Artikel 6, 9, 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes zugewiesen werden, ab dem zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Beschlüsse fassen in Abweichung von den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung einer technischen Regelung für die Verwaltung des Stromübertragungsnetzes und für den Zugang zu diesem Netz und des Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 2010 über den Verhaltenskodex für den Zugang zum Erdgasfernleitungsnetz, zur Erdgasspeicheranlage und zur LNG-Anlage und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2001 über die allgemeinen Bedingungen für die Erdgasversorgung und die Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen für die Erdgasversorgung.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz E. DE BLEEKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE