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Loi du 21 juillet 2017
publié le 04 avril 2022

Loi adaptant diverses législations à la directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles, modifiée par la directive 2013/55/UE. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2022031399
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04/04/2022
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21/07/2017
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 JUILLET 2017. - Loi adaptant diverses législations à la directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles, modifiée par la directive 2013/55/UE. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 juillet 2017 adaptant diverses législations à la directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles, modifiée par la directive 2013/55/UE (Moniteur belge du 10 août 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. JULI 2017 - Gesetz zur Anpassung verschiedener Rechtsvorschriften an die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. Juli 1990, 29. März 1995 und 8. Oktober 2003 und die Gesetze vom 15. Februar 2006 und 21. November 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 und der Artikel 7 und 12 des vorliegenden Gesetzes dürfen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Staaten, auf die die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013, anwendbar ist, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, in Belgien den Architektentitel führen, wenn sie Inhaber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises sind, die in Anlage 1b zu vorliegendem Gesetz erwähnt sind, so wie sie in den delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission aktualisiert wird, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Der Erlass eines delegierten Rechtsakts wird auf der Website business.belgium.be und auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vermerkt." 2. In § 2/1 werden die Wörter "Der Belgische Staat erkennt" durch die Wörter "Die belgische zuständige Behörde erkennt" ersetzt.3. Derselbe § 2/1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist auch auf die in Anlage 1b aufgeführten Ausbildungsnachweise für Architekten anwendbar, sofern die Ausbildung vor dem 18.Januar 2016 begonnen wurde." 4. Ein § 2/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/3 - Die belgische zuständige Behörde erkennt folgenden Nachweis als gleichwertig mit den Ausbildungsnachweisen an, die sie selbst im Hinblick auf die Aufnahme und die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten eines Architekten ausstellt: Nachweis darüber, dass die am 5.August 1985 bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die den Anforderungen von Anlage 1a Absatz 2 entspricht und die Aufnahme der genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung "Architekt" ermöglicht, abgeschlossen und spätestens am 17. Januar 2014 begonnen wurde, sofern die Ausbildung durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wurde; diese Berufserfahrung muss durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der Architekt eingetragen ist, der die Vorschriften dieser Richtlinie in Anspruch nehmen möchte." 5. Paragraph 3 wird aufgehoben. 6. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Die belgische zuständige Behörde prüft die in einem Drittland erworbenen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in Bezug auf das durch die vorerwähnte Richtlinie 2005/36/EG abgedeckte Gebiet, wenn diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in einem der Mitgliedstaaten anerkannt worden sind, und die in einem der Mitgliedstaaten erworbene Ausbildung und/oder Berufserfahrung." 7. In § 5 werden die Wörter "Die Artikel 13 bis 17 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen sind anwendbar für:" durch die Wörter "Die Artikel 5/9 und 13 bis 16 des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen sind anwendbar für:" ersetzt. 8. In § 5 Nr.1 werden die Wörter "die die Bedingungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufsausübung wie in den Paragraphen 2/1 und 2/2 erwähnt nicht erfüllen" durch die Wörter "die Inhaber eines Ausbildungsnachweises sind, aber die die Bedingungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis wie in den Paragraphen 2/1 bis 2/3 erwähnt nicht erfüllen" ersetzt. 9. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Die Bestimmungen in Bezug auf den Vorwarnmechanismus und elektronische Verfahren wie in den Artikeln 27/1 und 27/2 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt finden Anwendung." Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes wird § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 21. November 2008, durch folgende Absätze ergänzt: "Die Kontrollen zur Überprüfung der in Absatz 1 erwähnten Sprachkenntnisse können vorgeschrieben werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.

Diese Kontrollen dürfen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.

Die Architektenkammer stellt sicher, dass die Kontrolle in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit steht." Art. 4 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. Juli 1990 und 29. März 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Architekten aus Drittländern können in Belgien den Architektenberuf ausüben und Anspruch auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes haben, insofern die Gegenseitigkeit in ihrem Herkunftsland anerkannt ist.Die Bedingungen der Gegenseitigkeit werden durch diplomatische Übereinkommen geregelt." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "ausländischer Staatsangehörigkeit, die keine Staatsangehörigen sind der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist," durch die Wörter "aus Drittländern" ersetzt. Art. 5 - In demselben Gesetz werden die Anlagen 1a, 1b, 2a und 2b durch die Anlagen 1a, 1b, 2a und 2b zu vorliegendem Gesetz ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer Art. 6 - Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1998, 15. Februar 2006 und 21.November 2008 und die Königlichen Erlasse vom 12. September 1990 und 17.September 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Belgier und Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, und andere Ausländer" durch die Wörter "Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Staaten, auf die die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013, anwendbar ist, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, die aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs ermächtigt sind, den Architektenberuf auszuüben, sowie Drittstaatsangehörige" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Ausländer, die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, sind, " durch die Wörter "Drittstaatsangehörige, die" ersetzt.3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In dem Fall, wo im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Staatsangehörige der Mitgliedstaaten erstmals nach Belgien wechseln, um vorübergehend und gelegentlich den Architektenberuf auszuüben, erstatten sie vorher der Architektenkammer schriftlich Meldung und informieren sie dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;sie fügen insbesondere eine Bescheinigung über die Berufshaftpflichtversicherung einschließlich der Versicherung für die Zehnjahreshaftung bei. Diese Bescheinigung kann von einem Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt werden, insofern darin vermerkt wird, dass der Versicherer die in Belgien geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften über die Einzelheiten und den Umfang der Garantie eingehalten hat. Diese Staatsangehörigen werden von der Architektenkammer in das Register der Dienstleister eingetragen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen." 4. In § 2 Absatz 3 wird der Satz "Dieser Anzeige werden beigefügt:" wie folgt ersetzt: "Bei erstmaliger Erbringung einer Dienstleistung oder im Falle einer wesentlichen Änderung müssen der Meldung folgende Unterlagen beigefügt sein:".5. In § 2 Absatz 3 Nr.2 werden die Wörter "in der Anlage zum Gesetz" durch die Wörter "in Artikel 1 §§ 2 bis 2/3 des Gesetzes" ersetzt. 6. In § 2 Absatz 3 Nr.3 wird das Wort "zweijährige" durch das Wort "einjährige" ersetzt. 7. Paragraph 2 Absatz 3 Nr.4 wird aufgehoben. 8. Paragraph 2 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 2 erwähnte Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert.Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der belgischen Berufsbezeichnung möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. Ist der Dienstleister jedoch Inhaber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises wie in Artikel 1 §§ 1 bis 2/3 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs erwähnt, wird die Dienstleistung unter dem Architektentitel erbracht. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes versteht man unter "Niederlassungsmitgliedstaat" einen der Mitgliedstaaten wie in § 1 erwähnt, mit Ausnahme Belgiens, in dem der Dienstleister rechtmäßig ansässig ist.

Ist der Dienstleister nicht Inhaber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises wie in Artikel 1 §§ 1 bis 2/3 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs erwähnt, kann die Kammer außerdem unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen vorgesehen sind, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung nachprüfen und ihm gegebenenfalls eine Eignungsprüfung auferlegen.

Die Bestimmungen in Bezug auf den partiellen Zugang wie in Artikel 5/9 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt finden Anwendung, wenn der Dienstleister den Architektenberuf partiell ausüben möchte. Die Bestimmungen in Bezug auf den Vorwarnmechanismus, den zentralen Zugang zu Informationen und elektronische Verfahren wie in den Artikeln 27/1 und 27/2 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt finden Anwendung." Art. 7 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. September 1990 und die Gesetze vom 10.

Februar 1998, 1. März 2007 und 21. November 2008, werden die Wörter "der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist," durch die Wörter "eines der Mitgliedstaaten" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 21 § 3 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2000 und die Gesetze vom 10. Februar 1998 und 21. November 2008, werden die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist," aufgehoben.

Art. 9 - In Artikel 38 Nr. 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2000 und das Gesetz vom 15.

Februar 2006, werden die Wörter "eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums" durch die Wörter "der Mitgliedstaaten" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 52 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. September 1990 und die Gesetze vom 10.

Februar 1998 und 22. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 52 - § 1 - Die Räte der Kammer befreien Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die Inhaber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises wie in Artikel 1 §§ 2 bis 2/3 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs erwähnt sind, automatisch von dem in Artikel 50 erwähnten Praktikum. Sie gewähren eine solche Befreiung auch, wenn sie feststellen, dass die Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise die in Anlage 1a zum Gesetz vom 20.

Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs aufgeführten Bedingungen erfüllen.

Absatz 1 gilt nicht für Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer belgischen Einrichtung wie in den Anlagen 1b und 2a zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs erwähnt ausgestellt werden. § 2 - Die Räte der Kammer können folgende Personen gemäß den vom König festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise vom Praktikum befreien: 1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die im Ausland Leistungen erbracht haben, die als gleichwertig mit dem Praktikum angesehen werden, 2.Drittstaatsangehörige, die den Beruf im Ausland mehr als zwei Jahre ausgeübt haben.

In diesem Fall sind die für Disziplinarstrafen geltenden Verfahrens- und Beschwerderegeln anzuwenden." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels Art. 11 - In Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. Januar 1997 und 20. Januar 2005, wird Buchstabe g) wie folgt ersetzt: "g) eines Ausbildungsnachweises wie erwähnt in Titel 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen, nachstehend "Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen" genannt, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt, oder eines Ausbildungsnachweises, der einem solchen Nachweis in Anwendung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen gleichgestellt ist.

Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen in vorliegendem Buchstaben erwähnten Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehen sind, unbeschadet der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen.

Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Mitgliedstaat einen Mitgliedstaat wie in Artikel 2 § 1 Buchstabe l) des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen erwähnt,". Art. 12 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 1997 und das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - In § 1 erwähnte Personen übermitteln der Psychologenkommission eine Kopie des Diploms wie in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis f) erwähnt oder des Ausbildungsnachweises wie in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) erwähnt." Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel V mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL V - Schlussbestimmung".

Art. 14 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um die Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in innerstaatliches Recht zu gewährleisten." KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen Art. 15 - Artikel 1/1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch das Gesetz vom 25.

Februar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Mitgliedstaat: Mitgliedstaat wie in Artikel 2 § 1 Buchstabe l) des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt,". 2. Der Artikel wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen: das Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen." Art. 16 - In den Artikeln 3 und 44 desselben Gesetzes werden die Wörter "beigetretener Staaten" jeweils durch das Wort "Mitgliedstaaten" ersetzt.

In den Artikeln 3, 4 und 44 desselben Gesetzes werden die Wörter "beigetretenen Staates" jeweils durch das Wort "Mitgliedstaats" und die Wörter "beigetretenen Staat" jeweils durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt.

Art. 17 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Februar 2003 und 19. November 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird § 1 Absatz 1.2. Absatz 2 wird § 1 Absatz 2.3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Paragraph 1 beeinträchtigt nicht das Recht von Personen, denen die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters in Anwendung des Artikels 19bis zuerkannt worden ist, ebenfalls ihre Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen.Neben dieser Bezeichnung müssen Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.

Personen, die in Anwendung des Artikels 37bis vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien ausüben, können ebenfalls die Ausbildungsbezeichnung, die ihnen im Herkunftsmitgliedstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Neben dieser Bezeichnung müssen Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden." 4. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 18 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003 und die Gesetze vom 2. Juni 2013 und 15. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist," durch die Wörter "Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats" ersetzt. 2. In Nr.7 werden die Wörter "Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist" durch die Wörter "Staatsangehörige eines Mitgliedstaats" ersetzt.

Art. 19 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. November 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats können zur Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters ebenfalls einen in Titel 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt, oder einen Ausbildungsnachweis, der einem solchen Nachweis in Anwendung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen gleichgestellt ist, geltend machen.Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen in vorliegendem Paragraphen erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehen sind, unbeschadet der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen." 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Inhaber eines in § 1 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises sind vom Praktikum befreit." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In Anwendung von Artikel 16 § 3 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen müssen sie sich jedoch einer vom Institut organisierten Eignungsprüfung unterziehen, wenn ihre Ausbildung in den Bereichen Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des Buchprüfers und/oder Steuerberaters in Belgien notwendig ist, im Vergleich zu der Ausbildung, die durch den in Belgien erforderlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide in Bezug auf den Inhalt aufweist." 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "einer ausschließlich die beruflichen Kenntnisse" durch die Wörter "einer die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen" ersetzt.5. In § 2 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts" und den Wörtern "vom Rat des Instituts festgelegt" die Wörter "und des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen" eingefügt. 6. Paragraph 2 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchprüfer oder Steuerberater in einem Mitgliedstaat oder Drittland erworbenen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied in der Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können." 7. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Institut setzt den Antragsteller von dem Beschluss zur Auferlegung einer Eignungsprüfung in Kenntnis, wobei es Folgendes angibt: 1.das verlangte Qualifikationsniveau und das Niveau, über das der Antragsteller gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen verfügt, 2. die wesentlichen Unterschiede, die die Eignungsprüfung rechtfertigen, und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen vom Antragsteller erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können." 8. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Das Institut bestätigt dem Antragsteller binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags, der in Anwendung des vorliegenden Artikels eingereicht wird, wird innerhalb kürzester Frist und spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung abgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht getroffene Entscheidung können bei der in Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten Berufungskommission Rechtsbehelfe eingelegt werden." Art. 20 - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 37bis - § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ermächtigt, die Tätigkeit des Buchprüfers vorübergehend und gelegentlich gemäß Modalitäten wie im Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen und in § 2 vorgesehen auszuüben, ohne die Bedingungen der Artikel 19 und 19bis erfüllen zu müssen: 1. wenn sie zur Ausübung desselben Berufs in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind und 2.wenn sie diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, sofern der Beruf des Buchprüfers im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Institut beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. § 2 - Begeben sich in § 1 erwähnte Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs des Buchprüfers erstmals nach Belgien, lassen sie in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 über die Berufsqualifikationen dem Institut vorher eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren.

Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen.

Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Dienstleister darüber hinaus ebenfalls die in Artikel 9 § 2 Buchstabe a) bis d) des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehenen Dokumente vor." Art. 21 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Februar 2003 und 19. November 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird § 1 Absatz 1.2. Absatz 2 wird § 1 Absatz 2.3. Absatz 3 wird § 1 Absatz 3.4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Paragraph 1 beeinträchtigt nicht das Recht von Personen, denen die Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Anwendung des Artikels 50bis zuerkannt worden ist, ebenfalls ihre Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen.Neben dieser Bezeichnung müssen Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.

Personen, die in Anwendung des Artikels 52bis vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien ausüben, können ebenfalls die Ausbildungsbezeichnung, die ihnen im Herkunftsmitgliedstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.

Neben dieser Bezeichnung müssen Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden." 5. Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.6. Die Absätze 7, 8 und 9 werden zu § 3 Absatz 1, § 3 Absatz 2 beziehungsweise § 3 Absatz 3.7. In Absatz 7, der § 3 Absatz 1 wird, werden die Wörter "Angehörige eines anderen beigetretenen Staates" durch die Wörter "Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats" ersetzt. Art. 22 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. November 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats können zur Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten ebenfalls einen in Titel 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt, oder einen Ausbildungsnachweis, der einem solchen Nachweis in Anwendung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen gleichgestellt ist, geltend machen.Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen in vorliegendem Paragraphen erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehen sind, unbeschadet der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen." 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Inhaber eines in § 1 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises sind vom Praktikum befreit." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In Anwendung von Artikel 16 § 3 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen müssen sie sich jedoch einer vom Berufsinstitut organisierten Eignungsprüfung unterziehen, wenn ihre Ausbildung in den Bereichen Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien notwendig ist, im Vergleich zu der Ausbildung, die durch den in Belgien erforderlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide in Bezug auf den Inhalt aufweist." 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "einer ausschließlich die beruflichen Kenntnisse" durch die Wörter "einer die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen" ersetzt.5. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Nationalen Rat des Instituts" durch die Wörter "unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vom Nationalen Rat des Berufsinstituts" ersetzt. 6. Paragraph 2 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist in einem Mitgliedstaat oder Drittland erworbenen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied in der Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können." 7. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Berufsinstitut setzt den Antragsteller von dem Beschluss zur Auferlegung einer Eignungsprüfung in Kenntnis, wobei es Folgendes angibt: 1.das verlangte Qualifikationsniveau und das Niveau, über das der Antragsteller gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen verfügt, 2. die wesentlichen Unterschiede, die die Eignungsprüfung rechtfertigen, und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen vom Antragsteller erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können." 8. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Das Berufsinstitut bestätigt dem Antragsteller binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags, der in Anwendung des vorliegenden Artikels eingereicht wird, wird innerhalb kürzester Frist und spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung abgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht getroffene Entscheidung können bei der in Artikel 45/1 § 2 erwähnten Berufungskammer Rechtsbehelfe eingelegt werden." Art. 23 - Artikel 52bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 52bis - § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ermächtigt, die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten vorübergehend und gelegentlich gemäß Modalitäten wie im Gesetz vom 12.

Februar 2008 über die Berufsqualifikationen und in § 2 vorgesehen auszuüben, ohne die Bedingungen des Artikels 50bis erfüllen zu müssen: 1. wenn sie zur Ausübung desselben Berufs in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind und 2.wenn sie diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, sofern der Beruf des Buchhalters beziehungsweise Buchhalter-Fiskalisten im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Berufsinstitut beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. § 2 - Begeben sich in § 1 erwähnte Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten erstmals nach Belgien, lassen sie in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen dem Institut vorher eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren.

Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen.

Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Dienstleister darüber hinaus ebenfalls die in Artikel 9 § 2 Buchstabe a) bis d) des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehenen Dokumente vor." KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters Art. 24 - In das Gesetz vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 18. Juli 2013, wird ein Kapitel I/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL I/1 -Begriffsbestimmungen".

Art. 25 - In Kapitel I/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 24, wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Gesetz vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen: das Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen, 2. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat wie in Artikel 2 § 1 Buchstabe l) des Gesetzes vom 12.Februar 2008 über die Berufsqualifikationen erwähnt." Art. 26 - Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe h) desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "h) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis wie in Titel 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen erwähnt, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt, oder Ausbildungsnachweis, der einem solchen Nachweis in Anwendung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen gleichgestellt ist.

Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen in vorliegendem Buchstaben erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom 12.

Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehen sind, unbeschadet der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen.

Die in den Buchstaben a) bis e) weiter oben erwähnten Diplome müssen von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die vom Staat oder von den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder bezuschusst werden,".

Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/3 - § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ermächtigt, den Beruf eines Landmesser-Gutachters vorübergehend und gelegentlich gemäß Modalitäten wie im Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen und in § 2 vorgesehen auszuüben, ohne die Bedingungen des Artikels 2 erfüllen zu müssen: 1. wenn sie zur Ausübung desselben Berufs in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind und 2.wenn sie diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, sofern der Beruf des Landmesser-Gutachters im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. § 2 - Begeben sich in § 1 erwähnte Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs eines Landmesser-Gutachters erstmals nach Belgien, lassen sie in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen dem Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter vorher eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie den Rat über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren.

Bei der Vorlage darf die Versicherungsbescheinigung nicht älter als drei Monate sein.

Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen.

Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Dienstleister darüber hinaus ebenfalls die in Artikel 9 § 2 Buchstabe a) bis d) des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehenen Dokumente vor." Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/4 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um die Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in innerstaatliches Recht zu gewährleisten." Art. 29 - In Artikel 7 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist," aufgehoben.

KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers Art. 30 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.Mitgliedstaat: Mitgliedstaat wie in Artikel 2 § 1 Buchstabe l) des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnt,". 2. Der Artikel wird durch eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen: das Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen." Art. 31 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.1 Buchstabe a) werden die Wörter "eines Diploms" durch die Wörter "eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen in § 2 Nr.1 Buchstabe a) erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, gelten alle Bedingungen und Rechte, die im Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehen sind, unbeschadet der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen." Art. 32 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ermächtigt, den Beruf des Immobilienmaklers vorübergehend und gelegentlich gemäß Modalitäten wie im Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen und in § 2 vorgesehen auszuüben, ohne die Bedingungen des Artikels 5 erfüllen zu müssen, aber vorbehaltlich der Einhaltung der Regeln im Bereich der Berufspflichten in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen: 1. wenn sie zur Ausübung desselben Berufs in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind und 2.wenn sie diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, sofern der Beruf des Immobilienmaklers im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall von der Ausführenden Kammer beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. § 2 - Begeben sich in § 1 erwähnte Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers erstmals nach Belgien, lassen sie in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 12.

Februar 2008 über die Berufsqualifikationen dem Institut vorher eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren.

Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen.

Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Dienstleister darüber hinaus ebenfalls die in Artikel 9 § 2 Buchstabe a) bis d) des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen vorgesehenen Dokumente vor.

Bescheinigungen, die von Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, werden als gleichwertig anerkannt. In diesen Bescheinigungen wird vermerkt, dass der Versicherer die in Belgien geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften über die Einzelheiten und den Umfang der Garantie eingehalten hat. Sie dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein." Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Abschnitt 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2/1 - Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit - Europäischer Berufsausweis".

Art. 34 - In Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 33, wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/1 - § 1 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die Inhaber eines Ausbildungsnachweises wie in Artikel 5 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnt sind, der die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt und in Belgien ausgestellt worden ist, können beim Berufsinstitut für Immobilienmakler über das durch die Europäische Kommission zur Verfügung gestellte elektronische Instrument, durch das eine IMI-Datei erstellt wird, beantragen: 1. dass alle notwendigen vorbereitenden Schritte in Bezug auf die Prüfung ihrer individuellen Akte zur Erlangung eines Europäischen Berufsausweises im Hinblick auf die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat unternommen werden oder 2.dass der Europäische Berufsausweis im Hinblick auf die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. § 2 - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die Inhaber eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises wie in Artikel 5 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnt sind, der die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt und in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, können einen Europäischen Berufsausweis beantragen, um den Beruf in Belgien entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auszuüben. § 3 - Gemäß dem Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen entsprechen die Bedingungen für die Erlangung eines Europäischen Berufsausweises den Bedingungen, die für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt worden sind. Das Verfahren wird durch das Gesetz vom 12. Februar 2008 über die Berufsqualifikationen und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt. § 4 - Die zuständige Ausführende Kammer trifft die Entscheidungen über die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Gegen ihre Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht getroffene Entscheidung innerhalb der Fristen, die für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgesehen sind, können bei der zuständigen Berufungskammer oder in letzter Instanz beim Kassationshof Rechtsbehelfe nach denselben Modalitäten eingelegt werden, die für jeden Rechtsbehelf in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgesehen sind. Wenn der Antrag auf einen Europäischen Berufsausweis von einem Staatsangehörigen gestellt wird, der keine Niederlassung in Belgien hat und den Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte, ist die zuständige Ausführende Kammer die Kammer seines Wohnsitzes." Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/2 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um die Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in innerstaatliches Recht zu gewährleisten." KAPITEL 8 - Schlussbestimmung Art. 36 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 7, das an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister des Mittelstands W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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