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Loi du 21 juillet 2017
publié le 05 octobre 2017

Loi portant modification de la loi de redressement du 10 février 1981 relative aux pensions du secteur social. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017013448
pub.
05/10/2017
prom.
21/07/2017
ELI
eli/loi/2017/07/21/2017013448/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 JUILLET 2017. - Loi portant modification de la loi de redressement du 10 février 1981 relative aux pensions du secteur social. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 juillet 2017 portant modification de la loi de redressement du 10 février 1981 relative aux pensions du secteur social (Moniteur belge du 8 août 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 21. JULI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 6. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Für Arbeitnehmer, die eine Berufslaufbahn als Lohnempfänger nachweisen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht, aber die in Absatz 3 erwähnte Bedingung nicht erfüllt, darf der Betrag der Ruhestandspension, die zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährt wird, nicht niedriger sein als ein Bruchteil von 13 242,67 EUR, wenn es sich um eine auf Grundlage von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen berechnete Ruhestandspension handelt beziehungsweise von 10 597,48 EUR, wenn es sich um eine auf Grundlage von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 berechnete Ruhestandspension handelt." 2. Der Absatz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und entwickeln sich gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden." Art. 3 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 6. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Eine Hinterbliebenenpension, die zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger auf der Grundlage einer Berufslaufbahn gewährt wird, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht und die in Absatz 3 erwähnte Bedingung nicht erfüllt, darf nicht niedriger sein als ein Bruchteil von 10.455,85 EUR." 2. Der Absatz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der in Absatz 1 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und entwickelt sich gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden." Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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