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Loi portant modification de la loi de redressement du 10 février 1981 relative aux pensions du secteur social. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de herstelwet van 10 februari 1981 inzake de pensioenen van de sociale sector. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JUILLET 2017. - Loi portant modification de la loi de redressement du 10 février 1981 relative aux pensions du secteur social. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 juillet 2017 portant modification de la loi de redressement du 10 février 1981 relative aux pensions du secteur social (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JULI 2017. - Wet tot wijziging van de herstelwet van 10 februari 1981 inzake de pensioenen van de sociale sector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juli 2017 tot wijziging van de herstelwet van 10 februari 1981 inzake de |
belge du 8 août 2017). | pensioenen van de sociale sector (Belgisch Staatsblad van 8 augustus |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
21. JULI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Sanierungsgesetzes vom 10. | 21. JULI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Sanierungsgesetzes vom 10. |
Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors | Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in | Art. 2 - Artikel 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in |
Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, abgeändert durch die | Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, abgeändert durch die |
Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 6. Juli 2016, wird wie folgt | Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 6. Juli 2016, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Für Arbeitnehmer, die eine Berufslaufbahn als Lohnempfänger | "Für Arbeitnehmer, die eine Berufslaufbahn als Lohnempfänger |
nachweisen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen | nachweisen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen |
Berufslaufbahn entspricht, aber die in Absatz 3 erwähnte Bedingung | Berufslaufbahn entspricht, aber die in Absatz 3 erwähnte Bedingung |
nicht erfüllt, darf der Betrag der Ruhestandspension, die zu Lasten | nicht erfüllt, darf der Betrag der Ruhestandspension, die zu Lasten |
der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährt wird, nicht niedriger | der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährt wird, nicht niedriger |
sein als ein Bruchteil von 13 242,67 EUR, wenn es sich um eine auf | sein als ein Bruchteil von 13 242,67 EUR, wenn es sich um eine auf |
Grundlage von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Königlichen | Grundlage von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Königlichen |
Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und | Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und |
17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen |
berechnete Ruhestandspension handelt beziehungsweise von 10 597,48 | berechnete Ruhestandspension handelt beziehungsweise von 10 597,48 |
EUR, wenn es sich um eine auf Grundlage von Artikel 5 § 1 Absatz 1 | EUR, wenn es sich um eine auf Grundlage von Artikel 5 § 1 Absatz 1 |
Buchstabe b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember | Buchstabe b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember |
1996 berechnete Ruhestandspension handelt." | 1996 berechnete Ruhestandspension handelt." |
2. Der Absatz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Absatz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 | "Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 |
(Basis 1996 = 100) gebunden und entwickeln sich gemäß den Bestimmungen | (Basis 1996 = 100) gebunden und entwickeln sich gemäß den Bestimmungen |
des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der | des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der |
Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der | Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der |
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter | Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter |
Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden." | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden." |
Art. 3 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 3 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 23. Dezember 2005 und 6. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 23. Dezember 2005 und 6. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Eine Hinterbliebenenpension, die zu Lasten der Pensionsregelung für | "Eine Hinterbliebenenpension, die zu Lasten der Pensionsregelung für |
Lohnempfänger auf der Grundlage einer Berufslaufbahn gewährt wird, die | Lohnempfänger auf der Grundlage einer Berufslaufbahn gewährt wird, die |
mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht | mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht |
und die in Absatz 3 erwähnte Bedingung nicht erfüllt, darf nicht | und die in Absatz 3 erwähnte Bedingung nicht erfüllt, darf nicht |
niedriger sein als ein Bruchteil von 10.455,85 EUR." | niedriger sein als ein Bruchteil von 10.455,85 EUR." |
2. Der Absatz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Absatz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der in Absatz 1 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 | "Der in Absatz 1 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 |
(Basis 1996 = 100) gebunden und entwickelt sich gemäß den Bestimmungen | (Basis 1996 = 100) gebunden und entwickelt sich gemäß den Bestimmungen |
des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der | des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der |
Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der | Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der |
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter | Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter |
Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden." | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden." |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |