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Vue multilingue de Loi du 21/07/2017
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Loi portant modification de la loi de redressement du 10 février 1981 relative aux pensions du secteur social. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de herstelwet van 10 februari 1981 inzake de pensioenen van de sociale sector. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JUILLET 2017. - Loi portant modification de la loi de redressement du 10 février 1981 relative aux pensions du secteur social. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 juillet 2017 portant modification de la loi de redressement du 10 février 1981 relative aux pensions du secteur social (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JULI 2017. - Wet tot wijziging van de herstelwet van 10 februari 1981 inzake de pensioenen van de sociale sector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juli 2017 tot wijziging van de herstelwet van 10 februari 1981 inzake de
belge du 8 août 2017). pensioenen van de sociale sector (Belgisch Staatsblad van 8 augustus
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
21. JULI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Sanierungsgesetzes vom 10. 21. JULI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Sanierungsgesetzes vom 10.
Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in Art. 2 - Artikel 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in
Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, abgeändert durch die Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, abgeändert durch die
Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 6. Juli 2016, wird wie folgt Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 6. Juli 2016, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Für Arbeitnehmer, die eine Berufslaufbahn als Lohnempfänger "Für Arbeitnehmer, die eine Berufslaufbahn als Lohnempfänger
nachweisen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen nachweisen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen
Berufslaufbahn entspricht, aber die in Absatz 3 erwähnte Bedingung Berufslaufbahn entspricht, aber die in Absatz 3 erwähnte Bedingung
nicht erfüllt, darf der Betrag der Ruhestandspension, die zu Lasten nicht erfüllt, darf der Betrag der Ruhestandspension, die zu Lasten
der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährt wird, nicht niedriger der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährt wird, nicht niedriger
sein als ein Bruchteil von 13 242,67 EUR, wenn es sich um eine auf sein als ein Bruchteil von 13 242,67 EUR, wenn es sich um eine auf
Grundlage von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Königlichen Grundlage von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Königlichen
Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und
17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen
berechnete Ruhestandspension handelt beziehungsweise von 10 597,48 berechnete Ruhestandspension handelt beziehungsweise von 10 597,48
EUR, wenn es sich um eine auf Grundlage von Artikel 5 § 1 Absatz 1 EUR, wenn es sich um eine auf Grundlage von Artikel 5 § 1 Absatz 1
Buchstabe b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember Buchstabe b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember
1996 berechnete Ruhestandspension handelt." 1996 berechnete Ruhestandspension handelt."
2. Der Absatz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Absatz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 "Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 103,14
(Basis 1996 = 100) gebunden und entwickeln sich gemäß den Bestimmungen (Basis 1996 = 100) gebunden und entwickeln sich gemäß den Bestimmungen
des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der
Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter
Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden." Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden."
Art. 3 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 3 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 23. Dezember 2005 und 6. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: vom 23. Dezember 2005 und 6. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Eine Hinterbliebenenpension, die zu Lasten der Pensionsregelung für "Eine Hinterbliebenenpension, die zu Lasten der Pensionsregelung für
Lohnempfänger auf der Grundlage einer Berufslaufbahn gewährt wird, die Lohnempfänger auf der Grundlage einer Berufslaufbahn gewährt wird, die
mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht
und die in Absatz 3 erwähnte Bedingung nicht erfüllt, darf nicht und die in Absatz 3 erwähnte Bedingung nicht erfüllt, darf nicht
niedriger sein als ein Bruchteil von 10.455,85 EUR." niedriger sein als ein Bruchteil von 10.455,85 EUR."
2. Der Absatz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Absatz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der in Absatz 1 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 "Der in Absatz 1 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14
(Basis 1996 = 100) gebunden und entwickelt sich gemäß den Bestimmungen (Basis 1996 = 100) gebunden und entwickelt sich gemäß den Bestimmungen
des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der
Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter
Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden." Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden."
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017 Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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