publié le 12 septembre 2023
Loi concernant l'inopposabilité de la nullité du contrat de travail des personnes qui se prostituent. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 FEVRIER 2022. - Loi concernant l'inopposabilité de la nullité du contrat de travail des personnes qui se prostituent. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 février 2022 concernant l'inopposabilité de la nullité du contrat de travail des personnes qui se prostituent (Moniteur belge du 21 mars 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 21. FEBRUAR 2022 - Gesetz über die Nicht-Drittwirksamkeit der Nichtigkeit des Arbeitsvertrags von sich prostituierenden Personen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags kann gegenüber den Rechten der Arbeitnehmer, die aus der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Arbeit und der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Lohnempfänger hervorgehen, nicht geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer sich prostituiert.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer Art. 3 - Artikel 47 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. eines Arbeitnehmers, der sich prostituiert." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen Art. 4 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. von einem Arbeitnehmer, der sich prostituiert,".
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 5 - Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Einrichtungen für soziale Sicherheit und Dritte des Arbeitsvertrags dürfen die Nichtigkeit des Vertrags eines Arbeitnehmers, der sich prostituiert, nicht geltend machen, um die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auszuschließen." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Art. 6 - Artikel 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. gegenüber Arbeitnehmern, die sich prostituieren." KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Art. 7 - Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. von einem Arbeitnehmer, der sich prostituiert,".
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Art. 8 - Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Einrichtungen für soziale Sicherheit und Dritte des Arbeitsvertrags dürfen die Nichtigkeit des Vertrags eines Arbeitnehmers, der sich prostituiert, nicht geltend machen, um die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auszuschließen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2022.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen D. CLARINVAL