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Loi du 21 décembre 2018
publié le 02 mai 2022

Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2022031396
pub.
02/05/2022
prom.
21/12/2018
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2018. - Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 33, 42 à 53, 60 à 64, 66, 69, 70 et 83 de la loi du 21 décembre 2018 portant des dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 17 janvier 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 21. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Änderungen im Sektor des Berufsrisikos Abschnitt 1 - Kleines Statut Unterabschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 2 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten, und auf ihre Arbeitgeber.

In Abweichung von Absatz 1 findet das Gesetz keine Anwendung auf Ausbildungen, die außerhalb eines gesetzlichen Rahmens organisiert werden.

Der König kann für die Kategorien von Personen, die Er bestimmt, die Person bestimmen, die als Arbeitgeber betrachtet wird.

Der König bestimmt die Kategorien von Opfern, auf die die Sonderregelung von Artikel 86/1 Anwendung findet.

Auf Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle veröffentlicht Fedris auf ihrer Website die Liste der Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten, und ihrer Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen.

Der Arbeitgeber muss sich beim Landesamt für soziale Sicherheit eintragen lassen und Letzterem eine Erklärung anhand eines vom Landesamt gebilligten elektronischen Verfahrens zukommen lassen." Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ersetzt: "1. Arbeitnehmern: Personen, die ihnen für die Anwendung der in Artikel 1 erwähnten Gesetze gleichgestellt werden, in Artikel 1/1 erwähnte Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten, und Personen, auf die der König die Anwendung des vorliegenden Gesetzes in Ausführung von Artikel 3 ausgedehnt hat, 2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nummer 1 erwähnten Personen beschäftigen, und Personen, die entweder aufgrund von Artikel 1/1 Absatz 3 oder von Artikel 3 Nr.1 als Arbeitgeber betrachtet werden".

Art. 4 - Artikel 20 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 38 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "ein Lehrling oder" und "oder der Lehrvertrag endet" aufgehoben und wird der Begriff "Minderjähriger" jeweils durch den Begriff "minderjähriger Arbeitnehmer" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Hat der Unfall eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod des Opfers verursacht und war die Entlohnung des minderjährigen Arbeitnehmers niedriger als die durchschnittliche Entlohnung der volljährigen Arbeitnehmer der Kategorie, der das Opfer bei seiner Volljährigkeit angehört hätte, so wird die Grundentlohnung auf der Grundlage dieser letzten durchschnittlichen Entlohnung berechnet." Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 38/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38/1 - Für Lehrlinge und Personen, die in Artikel 1/1 erwähnt sind, vorbehaltlich der aufgrund von Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen, wird die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit festgelegt auf das Zwölffache des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, wie es zum Zeitpunkt des Unfalls durch ein im Nationalen Arbeitsrat geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen für einen Vollzeitarbeitnehmer festgelegt ist, der mindestens neunzehn Jahre alt ist und über ein Dienstalter von mindestens sechs Monaten im Unternehmen, das ihn beschäftigt, verfügt.

In Abweichung von Absatz 1 wird die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit auf den in Artikel 39 Absatz 2 festgelegten Mindestbetrag festgelegt, solange das Opfer minderjährig ist und die Ausbildung oder der Lehrvertrag nicht endet.

Hat der Unfall eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod des Opfers verursacht, wird die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen festgelegt auf das Achtzehnfache des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, wie es zum Zeitpunkt des Unfalls durch ein im Nationalen Arbeitsrat geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen für einen Vollzeitarbeitnehmer festgelegt ist, der mindestens neunzehn Jahre alt ist und über ein Dienstalter von mindestens sechs Monaten im Unternehmen, das ihn beschäftigt, verfügt." Art. 7 - In Artikel 39 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, werden die Wörter "Lehrlinge und" aufgehoben.

Art. 8 - In Artikel 59quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31. März 1984 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unfälle, die den in Artikel 1/1 erwähnten Personen widerfahren sind." Art. 9 - Artikel 80 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "und Lehrlinge", "oder am Ende seines Lehrvertrags" und "oder der Lehrvertrag endet" aufgehoben.2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 10 - In Kapitel IV - Sonderregelungen desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 4 - Sonderregelung für die vom König aufgrund von Artikel 1/1 Absatz 4 bestimmten Opferkategorien Art. 86/1 - Die in Artikel 1/1 Absatz 4 erwähnte Sonderregelung weicht wie folgt von der allgemeinen Regelung ab: 1. Nur der Teil des Ausbildungsabkommens, der Arbeitsleistungen umfasst, wird der Ausführung des Arbeitsvertrags gleichgesetzt.2. Es sind keine Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.3. Die Beteiligung an den Kosten für medizinische Pflege ist auf den Teil der Kosten, die infolge des Arbeitsunfalls entstehen und zu Lasten des Opfers gehen, nach der Beteiligung, die aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird, beschränkt. 4. Die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen wegen bleibender Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Opfers wird festgelegt auf das Zwölffache des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, wie es zum Zeitpunkt des Unfalls durch ein im Nationalen Arbeitsrat geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen für einen Vollzeitarbeitnehmer festgelegt ist, der mindestens neunzehn Jahre alt ist und über ein Dienstalter von mindestens sechs Monaten im Unternehmen, das ihn beschäftigt, verfügt." Unterabschnitt 2 - Abänderungen der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten Art. 11 - In Artikel 2 § 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der König kann für die Kategorien von Personen, die Er bestimmt, die Person bestimmen, die als Arbeitgeber betrachtet wird." Art. 12 - In Artikel 49 derselben Gesetze, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 sind die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt IV des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wie folgt zu lesen: 1. in Artikel 34 Absatz 1 die Wörter "die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer für das dem Unfall vorausgehende Jahr aufgrund der Funktion, die er zum Zeitpunkt des Unfalls im Unternehmen ausgeübt hat, Anrecht hat" als die Wörter "die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer für den Zeitraum der dem Antrag vorausgehenden vier vollständigen Quartale aufgrund der im Unternehmen ausgeübten Funktion Anrecht hat", 2.in Artikel 36 § 2 Absatz 1 die Wörter "des Unfalls" als die Wörter "des Antrags", 3. in Artikel 38 die Wörter "der Unfall" als die Wörter "die Berufskrankheit", 4.in Artikel 38/1 Absatz 1 die Wörter "zum Zeitpunkt des Unfalls" als die Wörter "am Datum des Beginns der Entschädigung der Arbeitsunfähigkeit", 5. in Artikel 38/1 Absatz 3 die Wörter "der Unfall" als die Wörter "die Berufskrankheit" und die Wörter "zum Zeitpunkt des Unfalls" als die Wörter "am Datum des Beginns der Entschädigung der Arbeitsunfähigkeit", 6.in Artikel 39 Absatz 5 die Wörter "am Datum des Unfalls" als die Wörter "am Datum des Beginns der Entschädigung der Arbeitsunfähigkeit".

Art. 13 - In Artikel 50 Absatz 1 derselben Gesetze werden die Wörter "5, 6 und" aufgehoben.

Unterabschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor Art. 14 - In das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor wird ein Artikel 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1ter - Gemäß den in Artikel 1 festgelegten Modalitäten wird vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt auf Personen, die in den in den Artikeln 1 und 1bis erwähnten Verwaltungen, Diensten oder Einrichtungen Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten.

In Abweichung von Absatz 1 findet das Gesetz keine Anwendung auf Ausbildungen, die außerhalb eines gesetzlichen Rahmens organisiert werden.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden, was die in Absatz 1 erwähnten Personen betrifft, gleichgesetzt mit: 1. Personalmitgliedern: Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten, 2.Funktionen: Ausbildungen, die Arbeitsleistungen umfassen, 3. Arbeitsverträgen: Verträge in Bezug auf eine Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit. Der König kann für die Kategorien von Personen, die Er bestimmt, andere Verwaltungen, juristische Personen oder Einrichtungen als diejenigen, die in den Artikeln 1 und 1bis erwähnt sind, für die Anwendung der Artikel 2bis, 14, 14bis, 16, 19 Absatz 2, 20sexies, 20octies, 20novies und 20decies des vorliegenden Gesetzes bestimmen.

Der König bestimmt die Kategorien von Opfern, auf die die Sonderregelung von Artikel 86/1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Anwendung findet." Art. 15 - In Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19. Oktober 1998 und 17. Mai 2007, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Personen, die in Artikel 1ter erwähnt sind, vorbehaltlich der aufgrund von Absatz 5 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen, wird die Grundentlohnung für die Berechnung der Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit gemäß Artikel 38/1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegt." Art. 16 - In Artikel 3quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, werden die Wörter "Artikeln 1 und 1bis" durch die Wörter "Artikeln 1, 1bis und 1ter" ersetzt.

Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4ter - Für Personen, die in Artikel 1ter erwähnt sind, vorbehaltlich der aufgrund von Absatz 5 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen, wird die Rente auf der Grundlage des gemäß Artikel 38/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegten Betrags festgelegt." Art. 18 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 19.

Oktober 1998 und 11. Mai 2007, werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 4" und den Wörtern "erwähnten Entlohnung" die Wörter "oder in Artikel 4ter" eingefügt.

Art. 19 - In Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20.

Dezember 1995, 19. Oktober 1998, 11. Mai 2007 und 17. Mai 2007, werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 4" und den Wörtern "erwähnten Entlohnung" die Wörter "oder in Artikel 4ter" eingefügt.

Art. 20 - In Artikel 9 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1973 und 20. Dezember 1995, werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 4" und den Wörtern "erwähnten Entlohnung" die Wörter "oder in Artikel 4ter" eingefügt.

Art. 21 - In Artikel 9 § 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20.

Dezember 1995 und 30. Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 4" und den Wörtern "erwähnten Entlohnung" die Wörter "oder in Artikel 4ter" eingefügt.

Unterabschnitt 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5.

November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Art. 22 - In Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Januar 2013 und durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Buchstaben d) und e) wie folgt ersetzt: "d) Personen, die in Artikel 1/1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnt sind, e) Personen, die in Artikel 1ter des Gesetzes vom 3.Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnt sind,".

Art. 23 - In Artikel 3 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. März 2003, 3. Juli 2005, 14. Oktober 2005, 14. Januar 2013 und 15.Mai 2018 und durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Nummern 5 und 6 aufgehoben.

Unterabschnitt 5 - Inkrafttreten Art. 24 - Vorliegender Abschnitt tritt an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft und findet Anwendung auf Unfälle, die sich ab dem Datum des Inkrafttretens ereignet haben, und auf ab diesem Datum eingereichte Anträge auf Entschädigung für Berufskrankheiten sowie auf Arbeitsantritte ab diesem Datum und Verträge, die an diesem Datum bereits laufen.

Abschnitt 2 - Telearbeit Unterabschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 25 - Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird durch einen Absatz mit folgenden Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Telearbeit: strukturelle Telearbeit, wie sie durch das kollektive Arbeitsabkommen Nr.85 und spätere abändernde kollektive Arbeitsabkommen definiert ist, sowie gelegentliche Telearbeit, wie sie in Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit definiert ist, 2. Telearbeitnehmer: jeden Arbeitnehmer, der Telearbeit verrichtet, wie sie oben bestimmt ist." Art. 26 - In Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 1. April 2007, 6. Mai 2009 und 21. Dezember 2013, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: Bis zum Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass der Unfall, der einem Telearbeitnehmer widerfahren ist, sich während der Ausführung des Arbeitsvertrags ereignet hat: 1. wenn sich der Unfall an dem beziehungsweise den Orten ereignet, der/die in einer Telearbeitsvereinbarung oder in jedem anderen Schriftstück, mit dem Telearbeit allgemein oder punktuell, kollektiv oder individuell genehmigt wird, schriftlich als Ort der Arbeitsausführung angegeben ist/sind. In Ermangelung einer solchen Angabe gilt die Vermutung für den Wohnort oder den/die Ort(e), an dem/denen die Telearbeit gewöhnlich verrichtet wird, und 2. wenn sich der Unfall während des Tageszeitraums ereignet, der in einem wie in Nr.1 erwähnten Schriftstück als Zeitraum angegeben ist, in dem Arbeit verrichtet werden kann. In Ermangelung einer solchen Angabe in der schriftlichen Vereinbarung gilt die Vermutung während der Arbeitszeiten, die der Telearbeitnehmer leisten müsste, wenn er in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers beschäftigt wäre." Art. 27 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juli 1981, 22. Dezember 1989, 12. Juli 1991, 13. Juli 2006 und 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.[Abänderung des französischen Textes] 2. In § 2 Absatz 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "vom Arbeitsplatz" und den Wörtern "zum Ort, an dem er sein Essen zu sich nimmt" die Wörter "oder vom Wohnort des Telearbeitnehmers, wenn Telearbeit am Wohnort verrichtet wird," eingefügt. 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12.vom Wohnort des Telearbeitnehmers bis zur Schule oder zum Ort, an dem die Kinder verwahrt werden, und umgekehrt, wenn Telearbeit am Wohnort verrichtet wird." Unterabschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor Art. 28 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Mai 2007, 17. Mai 2007 und 11. Dezember 2016, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bis zum Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass der Unfall, der einem Telearbeitnehmer widerfahren ist, sich während der Ausübung des Amtes ereignet hat: 1. wenn sich der Unfall an dem beziehungsweise den Orten ereignet, der/die in einer Telearbeitsvereinbarung oder in jedem anderen Schriftstück, mit dem Telearbeit allgemein oder punktuell, kollektiv oder individuell genehmigt wird, schriftlich als Ort der Arbeitsausführung angegeben ist/sind. In Ermangelung einer solchen Angabe gilt die Vermutung für den Wohnort oder den/die Ort(e), an dem/denen die Telearbeit gewöhnlich verrichtet wird, und 2. wenn sich der Unfall während des Tageszeitraums ereignet, der in einem wie in Nr.1 erwähnten Schriftstück als Zeitraum angegeben ist, in dem Arbeit verrichtet werden kann. In Ermangelung einer solchen Angabe gilt die Vermutung während der Arbeitszeiten, die der Telearbeitnehmer leisten müsste, wenn er in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers beschäftigt wäre." Abschnitt 3 - Grenzgänger Unterabschnitt 1 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten Art. 29 - In Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird Nr. 4 aufgehoben.

Unterabschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 30 - In Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird Nr.15 aufgehoben.

Abschnitt 4 -- Entlohnung Pensionierte Art. 31 - Artikel 37 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Wenn das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls eine belgische oder ausländische Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension bezieht, wird seine Grundentlohnung für die Entschädigung der bleibenden und der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit wie folgt festgelegt: a) In Abweichung von Artikel 34 Absatz 2 ist die Bezugsperiode nur dann vollständig, wenn das Opfer das ganze Jahr Arbeit gemäß der/den tatsächlichen Arbeitsregelung(en) als Pensionierter verrichtet hat.b) Wenn die Bezugsperiode gemäß Buchstabe a) unvollständig ist oder wenn die Pension seit weniger als einem Jahr in Kraft getreten ist, wird die Entlohnung durch eine hypothetische Entlohnung ergänzt, die der Anzahl fehlender Tage oder Stunden entspricht, multipliziert mit der Entlohnung, auf die das Opfer Anrecht hat, geteilt durch die Anzahl Tage oder Stunden, während deren das Opfer im Laufe der Bezugsperiode gearbeitet hat.c) Wenn das Opfer einer Regelung der sozialen Sicherheit oder der Sozialfürsorge mit Grenzen zugelassener Arbeit unterliegt, darf die Grundentlohnung diese Grenzen nicht überschreiten. d) Artikel 37bis findet keine Anwendung." Abschnitt 5 - Erhöhte Risiken Art. 32 - Artikel 49bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Fedris stellt das erhöhte Risiko fest und notifiziert es dem betreffenden Vorbeugungsdienst.Der betreffende Vorbeugungsdienst ist der Vorbeugungsdienst des betreffenden Versicherungsunternehmens, außer wenn mit Zustimmung des geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle ein Vorbeugungsinstitut hiermit für Arbeitgeber beauftragt ist, die aufgrund ihrer Haupttätigkeit ein und derselben paritätischen Kommission unterstehen, wie im Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt. Der Vorbeugungsdienst notifiziert es dem Arbeitgeber und erhebt von Amts wegen, unverzüglich und ohne Zwischenperson einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Lasten dieses Arbeitgebers." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Arbeitgeber, der den pauschalen Vorbeugungsbeitrag nicht vor dem 1.Februar des Jahres nach der Feststellung entrichtet hat, schuldet einen Zuschlag, der 10 Prozent des zu entrichtenden Betrages nicht überschreiten darf, und einen Verzugszins, der dem gesetzlichen Zinssatz entspricht." 3. In den Absätzen 4 und 5 werden die Wörter "Das Versicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter "Der Vorbeugungsdienst" ersetzt.4. In Absatz 6 Nr.1 werden die Wörter "die nicht unter der mit drei multiplizierten" durch die Wörter "die nicht unter der mit zwei multiplizierten" ersetzt. 5. In Absatz 6 Nr.4 werden die Wörter "das Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "den Vorbeugungsdienst" ersetzt. 6. Absatz 6 wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10.die Bedingungen, unter denen ein Vorbeugungsinstitut für Arbeitgeber, die ein und derselben paritätischen Kommission unterstehen, bestimmt werden kann." Art. 33 - Artikel 49ter desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 § 1 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "Artikel 85 § 1 und Artikel 86 § 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikeln 29 und 30 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "Artikeln 84 und 85 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen im Sektor der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen Art. 42 - Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.

Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers" beginnt und mit den Wörtern "bezogen worden ist, durch 312" endet, durch folgenden Satz ersetzt: "Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers, der ganz oder teilweise auf Provisionsbasis bezahlt wird, sowie der freiwilligen Feuerwehrleute, freiwilligen Krankenwagenfahrer oder Freiwilligen des Zivilschutzes, die in Artikel 17quater § 3 des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, ergibt sich aus der Teilung des in Artikel 2 Absatz 3 bis 5 beschriebenen Lohns, der für die vier Quartale mit Sozialversicherungspflicht vor dem Quartal, in dem der Risikofall eingetreten ist, der zur Gewährung einer Entschädigung führt, bezogen worden ist, durch 312." 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der für den Zeitraum" und den Wörtern "bezogen worden ist" die Wörter "mit Sozialversicherungspflicht" eingefügt. Art. 43 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des zweiten Quartals nach dem Quartal der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales Art. 44 - In Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales werden die Wörter "Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes" ersetzt.

KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer hinsichtlich der Zahlung von Sozialschulden durch einen gesamtschuldnerisch Haftenden Art. 45 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 Buchstabe a), ersetzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "erwähnte Tätigkeiten" durch folgende Wörter ersetzt: "erwähnte Tätigkeiten sowie die Lieferung von Frischbeton wie erwähnt in Artikel 1 Buchstabe a) Absatz 4 achtundzwanzigster Bindestrich des Königlichen Erlasses vom 4. März 1975 zur Einrichtung und Festlegung der Bezeichnung und Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für das Bauwesen und zur Festlegung der Mitgliederzahl, mit Ausnahme folgender Tätigkeiten: 1. Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten, 2.Anbau von Reis, 3. Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen, 4.Anbau von Zuckerrohr, 5. Anbau von Tabak, 6.Anbau von Faserpflanzen, 7. Anbau von Blumen, 8.Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen, 9. Anbau von Wein- und Tafeltrauben, 10.Anbau von tropischen und subtropischen Früchten, 11. Anbau von Zitrusfrüchten, 12.Anbau von Kern- und Steinobst, 13. Anbau von sonstigem Obst und Nüssen, 14.Anbau von ölhaltigen Früchten, 15. Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Getränken, 16.Anbau von Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische und pharmazeutische Zwecke, 17. Anbau sonstiger mehrjähriger Pflanzen, 18.Baumschulen mit Ausnahme von Forstbaumschulen, 19. sonstige Pflanzenvermehrung, 20.Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau, 21. Vorbereitung von Feldern, 22.Anlage von Kulturen, 23. Besprühen von Kulturen, auch aus der Luft, 24.Beschneiden von Obstbäumen und Reben, 25. Umpflanzen von Reis und Vereinzeln von Rüben, 26.Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten mit Bedienungspersonal, 27. Schädlingsbekämpfung (einschließlich Kaninchenbekämpfung) in der Landwirtschaft, 28.Betrieb von landwirtschaftlichen Bewässerungsanlagen, 29. Forstwirtschaft und sonstige forstwirtschaftliche Tätigkeiten, 30.Holzeinschlag, 31. Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz), 32.Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag, 33. Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen,".2. In § 3 Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 27.April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, werden zwischen den Wörtern "schulden könnte." und den Wörtern "Der König erstellt" folgende Sätze eingefügt: "Als Schuldner beim Landesamt für soziale Sicherheit gelten Arbeitgeber, die dem Landesamt für soziale Sicherheit nicht alle erforderlichen Erklärungen bis zu denjenigen über das vorletzte abgelaufene Quartal einschließlich haben zukommen lassen. Als Schuldner bei einem Fonds für Existenzsicherheit gelten Arbeitgeber, für die dem Fonds für Existenzsicherheit nicht alle Daten über die Bruttoentlohnung der Arbeitnehmer bis zum vorletzten abgelaufenen Quartal einschließlich zur Verfügung stehen." 3. Zwischen § 3 und § 3/1, der § 3/2 wird, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3/1 - Für die Anwendung von § 3 Absatz 7 gelten Arbeitgeber nicht als Schuldner beim Landesamt für soziale Sicherheit, wenn: - sie dem vorerwähnten Landesamt alle erforderlichen Erklärungen bis zu denjenigen über das vorletzte abgelaufene Quartal einschließlich haben zukommen lassen, - sie nicht mehr als 2.500,00 EUR an Beiträgen, Zuschlägen, Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten schulden, - sie in Abweichung vom vorhergehenden Gedankenstrich, für Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, die in Artikel 34bis des Königlichen Erlasses vom 28.

November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Vorschüsse gezahlt haben.

Für die Anwendung derselben Bestimmung gelten Arbeitgeber nicht als Schuldner bei einem Fonds für Existenzsicherheit, wenn: - sie der paritätischen Kommission für das Bauwesen (PK 124) unterstehen, - für diese Arbeitgeber alle Daten über die Bruttoentlohnung der Arbeitnehmer bis zum vorletzten abgelaufenen Quartal einschließlich dem Arbeitgeberdienst für die Organisation und Kontrolle der Existenzsicherheitsregelungen (ADOK) zur Verfügung stehen, entweder weil diese Daten über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit zur Verfügung stehen, nachdem sie vom Arbeitgeber über seine multifunktionale Erklärung dem LASS übermittelt und von diesem validiert worden sind, oder weil der Arbeitgeber, der der multifunktionalen Erklärung nicht unterliegt, dem ADOK die erforderlichen Erklärungen übermittelt hat, - sie nicht mehr als 70,00 EUR an fälligen Beiträgen im Rahmen der Regelung der Treue- und Schlechtwettermarken schulden".

Art. 46 - Artikel 30ter desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 7, abgeändert durch das Gesetz vom 20.Juli 2015, werden zwischen den Wörtern "schulden könnte." und den Wörtern "Der König erstellt" folgende Sätze eingefügt: "Als Schuldner beim Landesamt für soziale Sicherheit gelten Arbeitgeber, die dem Landesamt für soziale Sicherheit nicht alle erforderlichen Erklärungen bis zu denjenigen über das vorletzte abgelaufene Quartal einschließlich haben zukommen lassen. Als Schuldner bei einem Fonds für Existenzsicherheit gelten Arbeitgeber, für die dem Fonds für Existenzsicherheit nicht alle Daten über die Bruttoentlohnung der Arbeitnehmer bis zum vorletzten abgelaufenen Quartal einschließlich zur Verfügung stehen." 2. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3/1 - Für die Anwendung von § 2 Absatz 7 gelten Arbeitgeber nicht als Schuldner beim Landesamt für soziale Sicherheit, wenn: - sie dem vorerwähnten Landesamt alle erforderlichen Erklärungen bis zu denjenigen über das vorletzte abgelaufene Quartal einschließlich haben zukommen lassen, - sie nicht mehr als 2.500,00 EUR an Beiträgen, Zuschlägen, Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten schulden.

Für die Anwendung derselben Bestimmung gelten Arbeitgeber nicht als Schuldner bei einem Fonds für Existenzsicherheit, wenn: - sie der paritätischen Kommission für Wach- und Schließdienste (PK 317) unterstehen, ungeachtet, ob sie vom Ministerium des Innern zum Betrieb ermächtigt sind oder nicht, - für diese Arbeitgeber alle Daten über die Bruttoentlohnung der Arbeitnehmer bis zum vorletzten abgelaufenen Quartal einschließlich dem Fonds zur Verfügung stehen, weil diese Daten der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zur Verfügung stehen, nachdem sie vom Arbeitgeber über seine multifunktionale Erklärung (DmfA) dem LASS übermittelt und von diesem validiert worden sind, - sie dem Fonds nicht mehr als 900,00 EUR an Beiträgen schulden." Art. 47 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung der Artikel 400, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit] Art. 48 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 6 - Gelegenheitsarbeitnehmer im Sektor der Bestattungsunternehmen Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 49 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2018, wird ein Artikel 2/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/4 - Die Anwendung des Gesetzes wird auf Gelegenheitsarbeitnehmer ausgedehnt, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der der Paritätischen Kommission für Bestattungsunternehmen untersteht.

Im Sinne des vorliegenden Artikels gelten als Gelegenheitsarbeitnehmer Arbeitnehmer, die infolge eines Todesfalls gelegentlich im Sektor der Bestattungsunternehmen eingestellt werden und durch einen befristeten Vertrag oder für eine klar umschriebene Arbeit gebunden sind. Dabei handelt es sich ausschließlich um Arbeitnehmer, die: - Aufgaben wie das Überbringen von Dokumenten ausführen, Leichenüberführungen vornehmen, Aufbahrungen vornehmen, Trauerkapellen einrichten, im Trauerzentrum empfangen und/oder beim Kaffeedienst helfen, - den Leichnam oder die Urne mit der Asche des Verstorbenen tragen und sie in das Überführungsfahrzeug und/oder den Zeremoniewagen legen, die Angehörigen begleiten und/oder das Überführungsfahrzeug und/oder den Zeremoniewagen fahren und sauber halten.

Diese Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitszeit mit Angabe des Zeitpunkts des Beginns und des Endes ihrer Leistungen in Dimona zu erfassen.

Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Art. 50 - Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30.

April 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12.

November 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Gelegenheitsarbeitnehmern die" und den Wörtern "in Artikel 8bis" die Wörter "in Artikel 2/4 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und" eingefügt. 2. in § 2 werden zwischen den Wörtern "Paritätischen Kommission für Landwirtschaft" und den Wörtern "oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit" die Wörter ", der Paritätischen Kommission für Bestattungsunternehmen" eingefügt. 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König vorliegenden Artikel auf Gelegenheitsarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber, die den vom Ihm bestimmten Sektoren angehören, ausweiten oder beschränken." Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 51 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 7 - Ersetzung des Verweises auf das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in bestimmten Sozialversicherungsgesetzen Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 52 - In Artikel 40 § 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, abgeändert durch das Gesetz vom 1.

Dezember 2016, werden die Wörter "in Artikel 4 des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "in den Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 53 - In Artikel 31ter § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.

April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)" ersetzt. (...) KAPITEL 8 - Ersetzung des Verweises auf das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in bestimmten Gesetzen im Bereich der Volksgesundheit Art. 60 - In Artikel 274 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24.

Dezember 2002 werden die Wörter "Artikel 17bis des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft." durch die Wörter "Artikel 37 der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG definiert sind, einen Datenschutzbeauftragten." ersetzt.

Art. 61 - Artikel 278 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013 und durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 10 werden die Wörter "einer Zwischenorganisation im Sinne von Artikel 1 Nr.6 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "einem Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, der die personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 5 derselben Verordnung pseudonymisiert," ersetzt. 2. In Absatz 12 Nr.1 werden die Wörter "anonyme Daten im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "Daten, die nicht als "personenbezogene Daten" im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG angesehen werden können" ersetzt.

Art. 62 - In Artikel 280 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft." durch die Wörter "Artikel 37 der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG festgelegt sind, einen Datenschutzbeauftragten." ersetzt.

Art. 63 - In Artikel 286 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft." durch die Wörter "Artikel 37 der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG festgelegt sind, einen Datenschutzbeauftragten." ersetzt.

Art. 64 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Oktober 2018. (...) KAPITEL 10 - Abänderung von Artikel 38 § 3terdecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Abschnitt 1 - Lohnempfänger Art.66 - Artikel 38 § 3terdecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.

September 2017 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales und abgeändert durch Artikel 28 des Programmgesetzes vom 25.

Dezember 2017, wird wie folgt ersetzt: "A. Wenn am 1. Januar des Jahres vor einem Beitragsjahr die Summe der gesetzlichen Pension und der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, geteilt durch den in Absatz 3 erwähnten Umwandlungskoeffizienten, das Pensionsziel für einen Arbeitnehmer überschreitet, muss der Altersversorgungsträger im vierten Quartal jeden Beitragsjahres einen Sonderbeitrag entrichten.

Die in Absatz 1 erwähnte ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung umfasst jede ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung ungeachtet der Rechtsstellung der betreffenden Person zum Zeitpunkt des Aufbaus der Altersversorgung.

Die gebildeten Rücklagen oder die in Absatz 1 erwähnten Rücklagen werden vorab durch den Koeffizienten geteilt, der von der Generaldirektion strategische Unterstützung und Koordination des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit für eine monatliche Rente eines 65-Jährigen festgelegt wird auf der Grundlage prospektiver und geschlechtsneutraler, aufgrund der neuesten demographischen Studien der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Planbüros bestimmten Sterbetafeln, auf der Grundlage eines Zinssatzes, der dem durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Jahre entspricht, und auf der Grundlage einer jährlichen Indexierung der monatlichen Rente von 2 Prozent pro Jahr und einer Übertragbarkeit dieser monatlichen Rente in Höhe von 80 Prozent zugunsten einer anderen Person des gleichen Alters. Jedes Mal, wenn neue prospektive Sterbetafeln aufgesetzt werden, wird der Umwandlungskoeffizient unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt anwendbaren vorerwähnten durchschnittlichen Zinssatzes neu berechnet.

Der Sonderbeitrag, den der Altersversorgungsträger für den betreffenden Arbeitnehmer entrichten muss, beträgt 3 Prozent seines Anteils an dem Betrag der Veränderung der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr.

Der Betrag der Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der Differenz der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen am 1. Januar des Beitragsjahres und der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr. Die gebildeten Rücklagen oder Rücklagen des Jahres vor dem Beitragsjahr werden vorab zu einem Zinssatz kapitalisiert, der dem durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr entspricht.

Wenn die gebildeten Rücklagen oder die Rücklagen nicht am 1. Januar des Beitragsjahres oder am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechnet werden können, weil ein Ereignis während des Aufbaus der ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist, werden diese Rücklagen wie folgt berechnet: a) Gebildete Rücklagen oder Rücklagen, die normalerweise am 1.Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr zu berechnen sind, müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechnet werden. b) Gebildete Rücklagen oder Rücklagen, die normalerweise am 1.Januar des Beitragsjahres zu berechnen sind, müssen zum letztmöglichen Zeitpunkt vor dem 1. Januar des Beitragsjahres berechnet werden.

Der Betrag dieser Veränderung wird gegebenenfalls auf die Beträge erhöht, die in Anwendung von Artikel 24 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit zu den in diesem Artikel 24 vorgesehenen Zeitpunkten garantiert sind.

B. Für die Anwendung von Buchstabe A versteht man unter: 1. gesetzlicher Pension: 50 Prozent des in Artikel 7 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr.50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnten Höchstbetrags für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Lohnempfänger anwendbaren Laufbahnbruch und gegebenenfalls erhöht um 25 Prozent des in Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnten Höchstbetrags für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Selbständige anwendbaren Laufbahnbruch, 2. ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung: sowohl die auf der Ebene des Unternehmens aufgebaute Leistung als auch die gegebenenfalls auf der Ebene des Beschäftigungszweigs aufgebaute ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung. Darunter ist sowohl die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, deren Erfüllung einer Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, als auch die Altersversorgung, die durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird.

Für die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, die durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird, sind unter gebildeten Rücklagen die Beträge zu verstehen, die der VoG SIGeDIS gemäß den Anweisungen mitgeteilt werden müssen, die aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erteilt werden, 3. Basisbetrag: den in Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 5.August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Betrag, 4. Laufbahnbruch für Lohnempfänger: die Anzahl der bereits als Lohnempfänger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45, 5.Laufbahnbruch für Selbständige: die Anzahl der bereits als Selbständiger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45, 6. Pensionsziel: den Basisbetrag, multipliziert mit dem Laufbahnbruch, der die als Lohnempfänger und Selbständiger bereits geleistete Laufbahn berücksichtigt. Der König kann den Begriff "Laufbahnjahr" durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen.

C. Die Altersversorgungseinrichtungen teilen der VoG SIGeDIS spätestens am 31. August jeden Beitragsjahres die Daten mit, aufgrund deren die Grundlage für die Einnahme des Sonderbeitrags aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 festgelegt werden kann.

Damit die Altersversorgungseinrichtungen der VoG SIGeDIS die oben erwähnten Daten mitteilen können, übermitteln die Altersversorgungsträger den Altersversorgungseinrichtungen spätestens am 28. Februar jeden Beitragsjahres die Liste der Arbeitnehmer, die im Jahr vor dem Beitragsjahr über eine Altersversorgungszusage verfügten, die Erkennungsnummern der sozialen Sicherheit (ENSS) der Arbeitnehmer sowie die Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) des Altersversorgungsträgers.

Die Referenzbeträge für die Bestimmung des Basisbetrags und der gesetzlichen Pension werden für jedes Beitragsjahr von den zuständigen Pensionsdiensten festgelegt und der VoG SIGeDIS spätestens am 31.

August jeden Beitragsjahres mitgeteilt.

Die Angaben mit Bezug auf die Anzahl der bereits geleisteten Laufbahnjahre und die gebildeten Rücklagen oder Rücklagen werden für jedes Beitragsjahr von der VoG SIGeDIS festgelegt.

Die VoG SIGeDIS teilt den Altersversorgungsträgern spätestens am 31.

Oktober jeden Beitragsjahres die für die Berechnung und Zahlung des Sonderbeitrags erforderlichen Daten mit.

Die VoG SIGeDIS stellt den Einnahmeeinrichtungen die erhaltenen Daten auf der Grundlage der Anweisungen zur Verfügung, die diese Einrichtungen erteilt haben.

D. Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einnahme und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen.

E. Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen Einnahmeeinrichtung eingenommen.

F. Der König kann die Modalitäten zur Einnahme und Beitreibung dieses Sonderbeitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen.

G. Den Ertrag des Beitrags führt die Einnahmeeinrichtung der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu." (...) KAPITEL 11 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches in Bezug auf den Dienst für Sozialinformation und -ermittlung Art. 69 - Buch I Titel 1 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2012, 11. Februar 2013, 29. Februar 2016, 1. Juli 2016 und 25.Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "TITEL 1 - Vorbeugungs- und Überwachungspolitik KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Politik der Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug § 1 - Unbeschadet anderslautender Bestimmungen versteht man für die Anwendung des vorliegenden Titels unter Sozialbetrug und illegaler Arbeit: jeden Verstoß gegen Sozialrechtsvorschriften, die in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen. § 2 - Die Politik der Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug wird vom Ministerrat festgelegt; dieser beauftragt die zuständigen Minister mit ihrer Ausführung.

Diese Politik wird dem Dienst für Sozialinformation und -ermittlung von den für Soziale Angelegenheiten, Beschäftigung, Justiz, Selbständige und Bekämpfung von Sozialbetrug zuständigen Ministern mitgeteilt.

Art. 2 - Strategieplan und operativer Aktionsplan zur Bekämpfung von Sozialbetrug Im Rahmen der Politik der Bekämpfung von Sozialbetrug und illegaler Arbeit erstellt der strategische Ausschuss unter der Leitung des für die Bekämpfung von Sozialbetrug zuständigen Regierungsmitglieds einen Strategieplan zur Bekämpfung von Sozialbetrug. Dieser Strategieplan bezieht sich auf einen Zeitraum von vier Jahren und wird unter Berücksichtigung der Geschäftsführungsverträge der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und der föderalen öffentlichen Dienste erstellt.

Dieser Strategieplan wird dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt; dieser billigt ihn spätestens am 1. Januar des ersten Jahres des Zeitraums, auf den er sich bezieht.

Der Strategieplan wird jedes Jahr in einen operativen Aktionsplan zur Bekämpfung von Sozialbetrug umgesetzt.

Der operative Aktionsplan umfasst unter anderem: 1. individuelle Kontrollaktionen, 2.kollektive Kontrollaktionen, 3. neue strategische und operative Aktionen. Der operative Aktionsplan wird dem strategischen Ausschuss und dem Ministeriellen Ausschuss für Betrugsbekämpfung zur Billigung vorgelegt. Der Ministerrat billigt den Plan spätestens am 1. Januar des Kalenderjahres, auf das er sich bezieht.

KAPITEL 2 - Dienst für Sozialinformation und -ermittlung Art. 3 - Auftrag und Aufgaben des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung Ein Dienst für Sozialinformation und -ermittlung, nachstehend DSIE genannt, wird eingerichtet. Er setzt sich zusammen aus einem strategischen Ausschuss, einem Stab und zwei Ausschüssen für strukturelle Konzertierung.

Der DSIE untersteht der Amtsgewalt der für die Bekämpfung von Sozialbetrug zuständigen Minister.

Der DSIE ist ein Strategie-Organ, das auf der Grundlage der Kenntnisse und Überlegungen der Inspektionsdienste der in Artikel 4 Nr. 4 und 5 erwähnten Verwaltungen und mit wissenschaftlicher Unterstützung eine Vision der Bekämpfung von Sozialbetrug entwickelt und sie in konkrete Strategien umsetzt. Der DSIE bereitet den Strategieplan und die operativen Aktionspläne vor und ist mit der strategischen Unterstützung beauftragt.

Die Aufgaben des DSIE sind: 1. die vom Ministerrat definierte Politik in der Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug in Ausführung des Strategieplans und des operativen Aktionsplans, die in Artikel 2 erwähnt sind, vorzubereiten, 2.die Präventionsaktionen, die zur Ausführung dieser Politik notwendig sind, auszuarbeiten und durchzuführen, 3. die Zusammenarbeitsprotokolle zwischen der Föderalbehörde und den Regionen hinsichtlich der Koordination der Kontrollen in Bezug auf illegale Arbeit und Sozialbetrug vorzubereiten, 4.den Umsetzungsgrad der verschiedenen Elemente des in Artikel 2 erwähnten jährlichen operativen Aktionsplans vierteljährlich zu evaluieren. Wenn aus der vierteljährlichen Evaluierung zweimal hintereinander hervorgeht, dass die im operativen Aktionsplan definierten Zielsetzungen oder die Erträge nicht erreicht werden, informiert der Direktor des DSIE den strategischen Ausschuss darüber, 5. für die in Artikel 12 erwähnten Bezirksbüros Richtlinien zur Ausführung des operativen Aktionsplans vorzubereiten, 6.den für die Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug zuständigen Verwaltungen und Diensten den nötigen inhaltlichen Beistand zu gewähren, 7. Studien in Bezug auf die Problematik der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs durchzuführen und es möglich zu machen, dass gezieltere Aktionen unternommen werden, 8.die Konzertierung zwischen den Inspektionsdiensten und ihre Unterstützung über die Konzertierungsausschüsse zu gewährleisten, 9. die gemeinschaftlichen Ausbildungsbedürfnisse der Personalmitglieder der Inspektionsdienste zu identifizieren und die nötigen Ausbildungen zu gewährleisten, 10.eine externe Kommunikationspolitik für den strategischen Ausschuss zu definieren, 11. für die Verfolgung der Ausführung der von dem (den) Minister(n) abgeschlossenen Partnerschaftsabkommen, die in Artikel 15 erwähnt sind, zu sorgen und dem strategischen Ausschuss darüber Bericht zu erstatten, 12.die Informationen, die von den für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständigen Inspektionsdiensten mitgeteilt werden, zu koordinieren und der Europäischen Kommission jährlich vor dem 1. Juli Bericht zu erstatten, 13. eine Vision zu entwickeln und Strategien vorzubereiten, um Sozialbetrug zu bekämpfen, 14.eine strukturelle Konzertierung mit den verschiedenen betroffenen Einrichtungen, worunter die Regionen, die aktiv an der Bekämpfung von Sozialbetrug mitarbeiten, sowie mit anderen relevanten Akteuren zu organisieren, 15. eine internationale Zusammenarbeit zwischen Inspektionsdiensten im Rahmen ihrer gemeinsamen Aktionen auszuarbeiten und zu verfolgen. Art. 4 - Zusammensetzung des strategischen Ausschusses Der strategische Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. dem für die Bekämpfung von Sozialbetrug zuständigen Regierungsmitglied oder seinem Vertreter, 2.den für Soziale Angelegenheiten, Beschäftigung, Justiz und Selbständige zuständigen Ministern oder ihrem Vertreter, 3. dem Direktor des DSIE, 4.den Generalverwaltern des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung und des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, 5. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, 6.dem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Generalprokurator.

Der Vorsitz des strategischen Ausschusses wird von dem für die Bekämpfung von Sozialbetrug zuständigen Regierungsmitglied geführt.

Art. 5 - Aufgaben des strategischen Ausschusses Der strategische Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben: 1. Validierung des in Artikel 2 erwähnten strategischen Aktionsplans für einen Zeitraum von vier Jahren unter Berücksichtigung der Geschäftsführungsverträge der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und der föderalen öffentlichen Dienste, 2.Validierung des in Artikel 2 erwähnten operativen Aktionsplans, 3. Validierung der vorgeschlagenen Strategien, 4.Validierung der Ziele pro Inspektionsdienst, was die Umsetzung des operativen Aktionsplans betrifft, 5. Validierung der Aufgaben des in Artikel 3 Absatz 4 erwähnten Stabs. Art. 6 - Zusammensetzung des Stabs des DSIE Der Stab des DSIE setzt sich zusammen aus: 1. dem Direktor des DSIE, 2.Sachverständigen, die damit beauftragt sind, den Direktor bei der Erstellung und dem Follow-up des Strategieplans und des operativen Aktionsplans, die in Artikel 2 erwähnt sind, zu unterstützen, 3. einem Magistrat eines Arbeitsauditorats und/oder eines Generalarbeitsauditorats, 4.einem Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 5. DSIE-Koordinatoren, deren Statut vom König bestimmt wird: Es handelt sich dabei um Sozialinspektoren des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung und des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, 6.einem Sekretariat, das dem Stab beisteht. Das Sekretariat des Stabs ist ebenfalls mit den Sekretariatsgeschäften des strategischen Ausschusses beauftragt.

Der Stab des DSIE wird vom strategischen Ausschuss geleitet.

Art. 7 - Aufgaben des Stabs Der Stab ist mit der Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Aufgaben des DSIE beauftragt.

Die DSIE-Koordinatoren sind mit der Unterstützung der Bezirksbüros beauftragt. Sie stellen dem DSIE ihre Kenntnisse und ihre Fachkompetenz zur Verfügung.

Art. 8 - Funktion des Leiters, Direktor des DSIE genannt, Bedingungen für seine Ernennung und Statut dieses Direktors Der Direktor des DSIE muss Inhaber einer Managementfunktion sein.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen für die Ernennung und das Besoldungs- und Verwaltungsstatut des Direktors.

In Erwartung der Bestellung des in den vorhergehenden Absätzen erwähnten bevollmächtigten leitenden Beamten übt der Beamte, der am 1.

Juli 2017 die Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung leitet, die Funktion des Direktors des DSIE bis zum 1.

Juli 2018 weiter aus.

Art. 9 - Aufgaben des Direktors des DSIE Der Direktor des DSIE: - ist mit der täglichen Geschäftsführung des DSIE und mit der guten Ausführung der Aufgaben des DSIE, wie sie in Artikel 3 bestimmt sind, beauftragt, - ist mit der Verwaltung des in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Personals des Stabs beauftragt, - führt außerdem den Vorsitz der Ausschüsse für strukturelle Konzertierung, - legt dem Nationalen Arbeitsrat und dem Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss für Selbständige die in Artikel 2 erwähnten Aktionspläne vor.

Er tagt in dem beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzten Ausschuss für Partnerschaftsabkommen. Die Ergebnisse der Arbeiten dieses Ausschusses teilt er dem strategischen Ausschuss und dem Stab mit.

An jeder Stelle, wo in vorliegendem Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen vom "Direktor des Büros" oder vom "Direktor des föderalen Orientierungsbüros" die Rede ist, muss dies als "Direktor des DSIE" gelesen werden.

Art. 10 - Ernennung und Statut der Mitglieder des Stabs Die Mitglieder des Stabs werden vom König ernannt, mit Ausnahme des in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Magistrats. Dieser wird von dem für das Sozialstrafrecht zuständigen Generalprokurator bestimmt. Der König legt das Besoldungs- und Verwaltungsstatut der in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder des Stabs fest.

Die Funktionen der in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder des Stabs können nicht über einen Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses ausgeübt werden.

In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Sozialinspektoren behalten während ihres Mandats ihre Eigenschaft als Sozialinspektor im Sinne von Titel 2 Buch I des vorliegenden Gesetzbuches.

Art. 11 - Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse für strukturelle Konzertierung § 1 - Zwei Ausschüsse für strukturelle Konzertierung werden eingerichtet, einer für die Regelung für Lohnempfänger und einer für die Regelung für Selbständige. Wenn es für eine effiziente Arbeitsorganisation erforderlich ist, kann der Direktor des DSIE beschließen, die beiden Ausschüsse für strukturelle Konzertierung zu einem einzigen zusammenzulegen.

Diese Konzertierungsausschüsse sind mit der Begleitung, Bewertung und Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung von Sozialbeitragsbetrug, Sozialleistungsbetrug und grenzüberschreitendem Sozialbetrug beauftragt. § 2 - Jeder Konzertierungsausschuss setzt sich zusammen aus: 1. dem Direktor des DSIE;dieser führt den Vorsitz des Ausschusses, 2. einem Vertreter des DSIE pro Ausschuss, 3.den leitenden Beamten der föderalen Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige und des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, 4. dem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Generalprokurator und einem Vertreter des Rates der Arbeitsauditoren, 5.Vertretern der regionalen Inspektionsdienste; diese haben beratende Stimme, 6. dem leitenden Beamten der Direktion administrative Geldbußen der Generaldirektion Beschäftigung und Arbeitsmarkt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. Der Vorsitzende jedes Ausschusses kann einen Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen einladen, wenn seine Anwesenheit erforderlich ist, um die strategische und strukturelle Zusammenarbeit zwischen dem Fiskus und den Sozialinspektionsdiensten zu verstärken.

Er hat eine beratende Stimme. § 3 - Jeder Konzertierungsausschuss hat als Aufgabe: 1. die Ausführung des operativen Aktionsplans zu koordinieren, 2.kritische Erfolgsfaktoren und kritische Leistungsindikatoren vorzuschlagen, ihre Überwachung zu gewährleisten und darüber Bericht zu erstatten, 3. Vorschläge zur Standardisierung von Arbeitsverfahren zu formulieren, 4.die Begleitung der Aktionen zu gewährleisten und darüber Bericht zu erstatten, 5. über den strategischen Ausschuss Vorschläge zur Vereinfachung und Verbesserung der Rechtsvorschriften an die Regierung zu formulieren. Art. 12 - Sowohl beim Nationalen Arbeitsrat als auch beim Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss wird eine Informationsplattform Sozialbetrug eingerichtet, um den Dialog zwischen den im Bereich Sozialbetrug zuständigen Regierungsmitgliedern und dem DSIE-Management einerseits und den Sozialpartnern andererseits zu fördern. Unter anderem sollen dort die Entwürfe von Strategieplänen und die Entwürfe operativer Aktionspläne diskutiert werden.

KAPITEL 3 - Bezirksbüro Art. 13 - Zusammensetzung des Bezirksbüros Pro Arbeitsauditorat wird ein Bezirksbüro eingerichtet, nachstehend "Büro" genannt, dessen Vorsitz vom Arbeitsauditor geführt wird und das sich im Übrigen zusammensetzt aus: einem Vertreter der Inspektionsdienste der Kontrolle der Sozialgesetze/Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit, des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung und des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, einem Magistrat einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs, einem Mitglied der lokalen Polizei, einem DSIE-Koordinator, wie in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnt, und dem Sekretär des Büros.

Der Vertreter des regionalen Inspektionsdienstes, der aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch IX des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen für die Beschäftigung zuständig ist, wird auf seinen Antrag hin am Bezirksbüro beteiligt. Der Vorsitzende des Büros kann jeden anderen Dienst, dessen Anwesenheit erforderlich ist, zur Teilnahme an den Versammlungen einladen.

Wenn es für eine effizientere Arbeitsorganisation erforderlich ist, können in einem Arbeitsauditorat mehrere Bezirksbüros eingerichtet werden.

In den in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen wird die Fusion oder Aufspaltung der Bezirksbüros von den ursprünglichen Bezirksbüros beantragt; sie unterbreiten dem strategischen Ausschuss diesen Vorschlag zur Billigung.

Art. 14 - Aufgaben des Büros Die Aufgaben des Büros bestehen darin: 1. die Kontrollen der Einhaltung der verschiedenen Sozialrechtsvorschriften in Bezug auf illegale Arbeit und Sozialbetrug, wie unter anderem im operativen Aktionsplan bestimmt, zu organisieren und zu koordinieren, 2.die Richtlinien und Anweisungen des Stabs auszuführen, 3. Informationen anzulegen und Ausbildungen unter anderem in Bezug auf das Sozialstrafrecht für die Mitglieder der Dienste, die an den Versammlungen des Büros teilnehmen, zu organisieren, 4.die nötigen Informationen zu erteilen, die es ermöglichen, die Bilanz der innerhalb des Büros geführten gemeinsamen Aktionen der Inspektionsdienste zu ziehen, 5. die Mitglieder des Bezirksbüros über die Weiterverfolgung der Akten, die von den Sozialinspektionsdiensten bearbeitet werden und Gegenstand einer gerichtlichen Verfolgung sind, und über die für die Inspektionsdienste relevanten Rechtsprechungen zu informieren. Das Büro tritt mindestens einmal pro Monat im Rahmen der konkreten Ausführung seiner Aufgaben, insbesondere was die Organisation der in Nr. 1 aufgezählten Aktionen betrifft, zusammen.

Der Stab kann auf Vorschlag des strategischen Ausschusses oder eines seiner Mitglieder eine Aktion, die das gesamte belgische Staatsgebiet abdeckt, oder eine Aktion, die den Bereich mehrerer Büros abdeckt, veranlassen.

Art. 15 - Sekretariat des Büros Pro Bezirksbüro wird ein Sekretariat eingerichtet.

Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem der Inspektionsdienste der öffentlichen Verwaltungen, wie sie in Artikel 11 § 2 Nr. 3 aufgenommen sind, gemäß dem vom Stab vorgeschlagenen Vereinbarungsprotokoll wahrgenommen.

Das Sekretariat wird am Sitz eines der in Absatz 2 erwähnten Dienste angesiedelt.

Die Protokolle der Versammlungen der Büros werden vom Sekretariat erstellt und werden dem Stab übermittelt.

Art. 15/1 - Partnerschaftsausschuss, Zusammensetzung dieses Ausschusses und Partnerschaftsabkommen Ein Partnerschaftsausschuss mit Sitz beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung wird eingesetzt. Er setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung; dieser führt den Vorsitz des Partnerschaftsausschusses, 2. dem Direktor des DSIE, 3.dem Sekretär des Nationalen Arbeitsrates, 4. dem Sekretär des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen, 5.den Generalverwaltern des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung und des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige.

Dieser Ausschuss ist beauftragt, die Partnerschaftsabkommen zwischen dem (den) zuständigen Minister(n) und Organisationen vorzubereiten.

Im Partnerschaftsabkommen können die unterzeichnenden Parteien über jede Informations- und Sensibilisierungsaktion beschließen, die sich an die Gewerbetreibenden und die Verbraucher richtet. Sie dürfen auch die Bereitstellung jeder zur Vorbeugung und Feststellung von Verstößen dienlichen Information durch die Organisationen organisieren.

KAPITEL 4 - Beratungsplattformen zur Bekämpfung von Sozialbetrug Art. 15/2 - Beratungsplattform zur Bekämpfung von schwerem und/oder organisiertem Sozialbetrug Eine Beratungsplattform zur Bekämpfung von schwerem und/oder organisiertem Sozialbetrug wird eingerichtet, "Plattform Justiz" genannt, die sich zusammensetzt aus: 1. den leitenden Beamten der Inspektionsdienste der Kontrolle der Sozialgesetze/Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit, des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung und des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, 2.dem Generalprokurator, der mit spezifischen Aufgaben in Bezug auf das Sozialrecht beauftragt wird, insbesondere in Bezug auf Sozialkriminalität und Betrug im Bereich der Sozialrechtsvorschriften, oder seinem Vertreter, 3. dem Föderalprokurator oder seinem Vertreter, 4.den Arbeitsauditoren, die an den von der Plattform untersuchten Akten beteiligt sind, 5. einem oder mehreren DSIE-Koordinatoren, wie sie in Artikel 6 Absatz 1 Nr.5 erwähnt sind, 6. dem Generaldirektor der föderalen Gerichtspolizei oder seinem Vertreter, 7.jedem anderen Vertreter, dessen Anwesenheit für die Bearbeitung der Akten in Bezug auf schweren und/oder organisierten Sozialbetrug für notwendig oder zweckdienlich erachtet wird.

Der Vorsitz der Plattform zur Bekämpfung von schwerem und/oder organisiertem Sozialbetrug wird gemeinsam von dem für das Sozialstrafrecht zuständigen Generalprokurator und vom Prokurator für die Koordinationsaspekte geführt.

Die Plattform zur Bekämpfung von schwerem und/oder organisiertem Sozialbetrug tritt in den Räumlichkeiten des Kollegiums der Generalprokuratoren zusammen. § 2 - Der Auftrag der Plattform zur Bekämpfung von schwerem und/oder organisiertem Sozialbetrug besteht im Treffen von konkreten Vereinbarungen über die erforderliche Kapazität an Inspektoren, Kontrolleuren und IT-Anwendungen für die Durchführung von unter anderem Datamining und einer Risikoanalyse zur Erleichterung des strafrechtlichen Ansatzes und der strafrechtlichen Verfolgung durch die Arbeitsauditoren oder die Föderalstaatsanwaltschaft.

Art. 15/3 - Operative Plattform zur Bekämpfung von Sozialbetrug, "Plattform Inspektionsdienste" genannt § 1 - Es wird eine operative Plattform zur Bekämpfung von Sozialbetrug eingerichtet, die sich zusammensetzt aus: 1. den leitenden Beamten der Inspektionsdienste der Kontrolle der Sozialgesetze/Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit, des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung und des Landesinstituts für Kranken und Invalidenversicherung, 2.dem Generalprokurator, der mit spezifischen Aufgaben in Bezug auf das Sozialrecht beauftragt wird, insbesondere in Bezug auf Sozialkriminalität und Betrug im Bereich der Sozialrechtsvorschriften, 3. den Arbeitsauditoren, die an der zu untersuchenden Akte beteiligt sind, 4.einem Vertreter der föderalen und lokalen Polizei, wenn seine Anwesenheit im Rahmen der zu untersuchenden Akte erforderlich ist, 5. jedem anderen Partner, dessen Anwesenheit für die Bearbeitung der zu untersuchenden Akte notwendig oder zweckdienlich ist. Der Vorsitz und der Ort der Zusammenkunft werden auf der Grundlage eines Turnus zwischen den Generaldirektoren der Inspektionsdienste festgelegt.

Diese operative Plattform kann von den in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Personen einberufen werden, und zwar jedes Mal, wenn diese Personen es für notwendig erachten. § 2 - Die Aufgabe der operativen Plattform zur Bekämpfung von Sozialbetrug besteht darin: 1. festzulegen, welche Ermittlungen Gegenstand eines koordinierten Ansatzes sein müssen und welche Folgemaßnahmen in Bezug auf diese Akten zu ergreifen sind, 2.sich über die Kapazitäten und Mittel zu einigen, die für die Durchführung der Ermittlungen zur Verfügung gestellt werden, 3. die im Bereich der Bekämpfung von grenzüberschreitendem Betrug getroffenen Maßnahmen zu überwachen, um zu einem kohärenten Ansatz zu gelangen: a) beim Umgang mit dem Phänomen, b) bei der Wahl der Ermittlungen, c) bei der Überwachung des festgestellten Betrugs und den eingeleiteten Verfolgungen. Artikel 15/4 - Datenaustausch § 1 - Um den mit der Bekämpfung von Sozialbetrug beauftragten Diensten einen ständigen Austausch der notwendigen Daten gemäß den in vorliegendem Gesetzbuch vorgesehenen Bestimmungen zu ermöglichen, bestimmen die leitenden Beamten der in Artikel 15/2 erwähnten Sozialinspektionsdienste einen Sozialinspektor als ordentliches Mitglied und einen Sozialinspektor als Ersatzmitglied, die mit der Überwachung des Datenaustauschs unter Einhaltung der in den Artikeln 54 bis 57 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Bestimmungen beauftragt sind. Dieser Datenaustausch wird nach Möglichkeit anhand einer elektronischen Plattform erfolgen. § 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnte elektronische Plattform kann die für die Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug notwendige Information sammeln, entgegennehmen, koordinieren und verarbeiten und sie den öffentlichen Einrichtungen und den mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit, den Sozialinspektoren der Sozialinspektionsdienste und allen mit der Überwachung oder Anwendung anderer Rechtsvorschriften beauftragten Beamten mitteilen, sofern diese Auskünfte für sie in der Ausübung der Überwachung, mit der sie beauftragt sind, oder für die Anwendung anderer Rechtsvorschriften von Interesse sind. Die leitenden Beamten der in Artikel 15/2 erwähnten Sozialinspektionsdienste bestimmen den für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlichen Beamten." Art. 70 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (...) KAPITEL 18 - Rücknahme der Artikel 22 bis 25 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 Art.83 - In Titel 3 Kapitel 1 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 wird Abschnitt 2 mit den Artikeln 22 bis 25 zurückgenommen. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister des Innern P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung A. DE CROO Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung D. DUCARME Die Ministerin des Haushalts und des Öffentlichen Dienstes S. WILMES Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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