Etaamb.openjustice.be
Loi du 21 décembre 2017
publié le 11 avril 2022

Loi portant modification de la loi du 21 décembre 2013 relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2022020553
pub.
11/04/2022
prom.
21/12/2017
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2017. - Loi portant modification de la loi du 21 décembre 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/2013 pub. 18/02/2015 numac 2015000049 source service public federal interieur Loi relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande fermer relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 décembre 2017 portant modification de la loi du 21 décembre 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/2013 pub. 18/02/2015 numac 2015000049 source service public federal interieur Loi relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande fermer relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises (Moniteur belge du 29 décembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe wird wie folgt ersetzt: "4. Unternehmen: Unternehmen wie in Artikel I.1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, das zum Zeitpunkt des Kreditantrags die in Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren Kriterien erfüllt." Art. 3 - In Kapitel 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3/1 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Kreditverträge, die mit mehreren Mitkreditnehmern abgeschlossen werden, wenn mindestens einer der Mitkreditnehmer ein Unternehmen ist, das zum Zeitpunkt des Kreditantrags die in Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren Kriterien nicht erfüllt." Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein Merkblatt mit den verschiedenen Kreditarten zur Verfügung, die für das Unternehmen in Frage kommen könnten. In dem Merkblatt werden zumindest die wichtigsten Merkmale der Kreditarten, die für das Unternehmen in Frage kommen könnten, und die damit verbundenen spezifischen Auswirkungen für das Unternehmen angegeben. Im Merkblatt sind ebenfalls Name und Adresse der zuständigen Einrichtung vermerkt, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten bestimmt worden ist.

Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen dem Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie in Artikel 10 erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags Informationen und nützliche Mittel zur Verfügung, die den Zugang zur Finanzierung von Unternehmen verbessern sollen. § 2 - Dem Unternehmen wird zum Zeitpunkt des Kreditangebots unentgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs ausgehändigt.

Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der Leistung einer Sicherheit oder Garantie durch einen Dritten abhängig machen, kann dieser Dritte auf erstes Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs erhalten.

Dem Kreditvertragsentwurf wird auf demselben Träger ein kurzgefasstes Informationsblatt beigefügt, dessen Inhalt durch den in Artikel 10 erwähnten Verhaltenskodex festgelegt ist. § 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Unternehmen bereit ist.

Vorliegender Artikel gilt nicht für Kredite für einen Betrag unter 25.000 EUR, sofern diese Kredite keine Klausel enthalten, die eine Vorfälligkeitsentschädigung festlegt, und nicht Gegenstand von Sicherheiten oder Garantien sind, unbeschadet des Rechts des Unternehmens, die Kapitalrestschuld vollständig oder teilweise jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 4/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 4/1 - Sicherheiten und Garantien".

Art. 6 - In Kapitel 4/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - § 1 - Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der Leistung einer Sicherheit oder Garantie abhängig machen, informieren Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen schriftlich oder mündlich, auf transparente Weise und in für das Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen Merkmale dieser Sicherheit oder Garantie und ihre Auswirkungen auf den beantragten Kredit. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht die Vertragsfreiheit des Kreditgebers. § 2 - Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des Zivilgesetzbuches können Unternehmen oder Dritte, die eine Sicherheit oder Garantie zur Absicherung des Kredits geleistet haben, die vollständige Aufhebung oder Teilaufhebung der Sicherheit oder Garantie beantragen. Der Kredit muss vollständig oder teilweise zurückgezahlt worden sein, bevor eine Aufhebung der Sicherheit oder Garantie beantragt werden kann. Bei Verweigerung informieren Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen oder den Interesse habenden Dritten schriftlich, auf transparente Weise und in für das Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen Punkte, auf denen diese Verweigerung gestützt ist oder die die Risikobewertung beeinflusst haben. § 3 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler informieren das Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie in Artikel 10 erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags schriftlich über die Möglichkeit, Staatsgarantien zu erhalten." Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "eine Million" jeweils durch die Wörter "zwei Millionen" ersetzt.2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "wobei dieser Betrag mit den diesbezüglichen Berechnungsmodalitäten in Übereinstimmung stehen muss" durch die Wörter "wobei dieser Betrag nicht über dem Betrag liegen darf, der gemäß den Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt.3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "bestehenden Kredite" und den Wörtern "oder nicht wesentliche Änderung" die Wörter ", Änderung der mit dem Kredit verbundenen Garantien und Sicherheiten" eingefügt. Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Die in Artikel 7 der koordinierten Gesetze vom 28.Mai 1979 über die Organisation des Mittelstandes erwähnten repräsentativen Arbeitgeberverbände, die die Interessen der KMB vertreten, und die repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt" durch die Wörter "Die in Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2014 über die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB erwähnten repräsentativen berufsübergreifenden Verbände, die die Interessen der KMB vertreten, und die repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder seiner aufeinander folgenden Abänderungen" ersetzt. 2. Derselbe § 1 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. Modalitäten und Verpflichtungen in Bezug auf die Informationen und nützlichen Mittel zur Verbesserung des Zugangs zur Finanzierung von Unternehmen, wie in Artikel 7 § 1 Absatz 2 erwähnt, sowie Möglichkeit, Staatsgarantien zu erhalten, wie in Artikel 8/1 § 3 erwähnt." 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder seiner aufeinander folgenden Abänderungen kein Verhaltenskodex wie in § 1 Absatz 1 erwähnt ausgearbeitet oder bleibt die Ratifizierung durch den König wie in § 1 Absatz 2 erwähnt aus, ist der König ermächtigt, die Modalitäten in Bezug auf die Bestimmungen von § 1 Nr.1 bis 5 durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegen." Art. 9 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß den Berechnungsmodalitäten" durch die Wörter ", ohne dass diese Entschädigung über dem Betrag liegen darf, der gemäß den Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. dem Kreditgeber das Recht einzuräumen, die tatsächlich angewandten Zinssätze, Kosten, Provisionen oder sonstigen Entschädigungen einseitig zum Nachteil des Unternehmens zu ändern, wenn dies nicht auf der Grundlage präziser, objektiver und ausdrücklich im Kreditvertrag vereinbarter Kriterien und unter Einhaltung einer annehmbaren Kündigungsfrist geschieht." Art. 11 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "4 bis 8" jeweils durch die Wörter "4 bis 9" ersetzt.

Art. 12 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditverträge anwendbar, die ab dem Datum seines Inkrafttretens abgeschlossen werden.

Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz treten die Artikel 4, 5 und 6 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^