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| Loi portant modification de la loi du 21 décembre 2013 relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande | Wet houdende wijziging van de wet van 21 december 2013 betreffende diverse bepalingen inzake de financiering voor kleine en middelgrote ondernemingen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 21 DECEMBRE 2017. - Loi portant modification de la loi du 21 décembre | 21 DECEMBER 2017. - Wet houdende wijziging van de wet van 21 december |
| 2013 relative à diverses dispositions concernant le financement des | 2013 betreffende diverse bepalingen inzake de financiering voor kleine |
| petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande | en middelgrote ondernemingen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
| loi du 21 décembre 2017 portant modification de la loi du 21 décembre | december 2017 houdende wijziging van de wet van 21 december 2013 |
| 2013 relative à diverses dispositions concernant le financement des | betreffende diverse bepalingen inzake de financiering voor kleine en |
| petites et moyennes entreprises (Moniteur belge du 29 décembre 2017). | middelgrote ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. | 21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. |
| Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die | Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die |
| Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe | Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 | Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 |
| über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der | über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der |
| kleinen und mittleren Betriebe wird wie folgt ersetzt: | kleinen und mittleren Betriebe wird wie folgt ersetzt: |
| "4. Unternehmen: Unternehmen wie in Artikel I.1 Nr. 1 des | "4. Unternehmen: Unternehmen wie in Artikel I.1 Nr. 1 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, das zum Zeitpunkt des Kreditantrags | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, das zum Zeitpunkt des Kreditantrags |
| die in Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches | die in Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches |
| festgelegten anwendbaren Kriterien erfüllt." | festgelegten anwendbaren Kriterien erfüllt." |
| Art. 3 - In Kapitel 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 3/1 mit | Art. 3 - In Kapitel 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 3/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 3/1 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf | "Art. 3/1 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf |
| Kreditverträge, die mit mehreren Mitkreditnehmern abgeschlossen | Kreditverträge, die mit mehreren Mitkreditnehmern abgeschlossen |
| werden, wenn mindestens einer der Mitkreditnehmer ein Unternehmen ist, | werden, wenn mindestens einer der Mitkreditnehmer ein Unternehmen ist, |
| das zum Zeitpunkt des Kreditantrags die in Artikel 15 §§ 1 bis 6 des | das zum Zeitpunkt des Kreditantrags die in Artikel 15 §§ 1 bis 6 des |
| Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren Kriterien nicht | Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren Kriterien nicht |
| erfüllt." | erfüllt." |
| Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 7 - § 1 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler | "Art. 7 - § 1 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler |
| stellen dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein Merkblatt | stellen dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein Merkblatt |
| mit den verschiedenen Kreditarten zur Verfügung, die für das | mit den verschiedenen Kreditarten zur Verfügung, die für das |
| Unternehmen in Frage kommen könnten. In dem Merkblatt werden zumindest | Unternehmen in Frage kommen könnten. In dem Merkblatt werden zumindest |
| die wichtigsten Merkmale der Kreditarten, die für das Unternehmen in | die wichtigsten Merkmale der Kreditarten, die für das Unternehmen in |
| Frage kommen könnten, und die damit verbundenen spezifischen | Frage kommen könnten, und die damit verbundenen spezifischen |
| Auswirkungen für das Unternehmen angegeben. Im Merkblatt sind | Auswirkungen für das Unternehmen angegeben. Im Merkblatt sind |
| ebenfalls Name und Adresse der zuständigen Einrichtung vermerkt, die | ebenfalls Name und Adresse der zuständigen Einrichtung vermerkt, die |
| gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die | gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die |
| Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb | Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb |
| von Finanzinstrumenten bestimmt worden ist. | von Finanzinstrumenten bestimmt worden ist. |
| Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen dem | Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen dem |
| Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie in Artikel | Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie in Artikel |
| 10 erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags Informationen und nützliche | 10 erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags Informationen und nützliche |
| Mittel zur Verfügung, die den Zugang zur Finanzierung von Unternehmen | Mittel zur Verfügung, die den Zugang zur Finanzierung von Unternehmen |
| verbessern sollen. | verbessern sollen. |
| § 2 - Dem Unternehmen wird zum Zeitpunkt des Kreditangebots | § 2 - Dem Unternehmen wird zum Zeitpunkt des Kreditangebots |
| unentgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs ausgehändigt. | unentgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs ausgehändigt. |
| Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der Leistung einer | Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der Leistung einer |
| Sicherheit oder Garantie durch einen Dritten abhängig machen, kann | Sicherheit oder Garantie durch einen Dritten abhängig machen, kann |
| dieser Dritte auf erstes Verlangen unentgeltlich eine Kopie des | dieser Dritte auf erstes Verlangen unentgeltlich eine Kopie des |
| Kreditvertragsentwurfs erhalten. | Kreditvertragsentwurfs erhalten. |
| Dem Kreditvertragsentwurf wird auf demselben Träger ein kurzgefasstes | Dem Kreditvertragsentwurf wird auf demselben Träger ein kurzgefasstes |
| Informationsblatt beigefügt, dessen Inhalt durch den in Artikel 10 | Informationsblatt beigefügt, dessen Inhalt durch den in Artikel 10 |
| erwähnten Verhaltenskodex festgelegt ist. | erwähnten Verhaltenskodex festgelegt ist. |
| § 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum | § 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum |
| Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit | Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit |
| dem Unternehmen bereit ist. | dem Unternehmen bereit ist. |
| Vorliegender Artikel gilt nicht für Kredite für einen Betrag unter | Vorliegender Artikel gilt nicht für Kredite für einen Betrag unter |
| 25.000 EUR, sofern diese Kredite keine Klausel enthalten, die eine | 25.000 EUR, sofern diese Kredite keine Klausel enthalten, die eine |
| Vorfälligkeitsentschädigung festlegt, und nicht Gegenstand von | Vorfälligkeitsentschädigung festlegt, und nicht Gegenstand von |
| Sicherheiten oder Garantien sind, unbeschadet des Rechts des | Sicherheiten oder Garantien sind, unbeschadet des Rechts des |
| Unternehmens, die Kapitalrestschuld vollständig oder teilweise | Unternehmens, die Kapitalrestschuld vollständig oder teilweise |
| jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen." | jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen." |
| Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 4/1 mit folgender | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 4/1 mit folgender |
| Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
| "KAPITEL 4/1 - Sicherheiten und Garantien". | "KAPITEL 4/1 - Sicherheiten und Garantien". |
| Art. 6 - In Kapitel 4/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel | Art. 6 - In Kapitel 4/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel |
| 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/1 - § 1 - Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der | "Art. 8/1 - § 1 - Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der |
| Leistung einer Sicherheit oder Garantie abhängig machen, informieren | Leistung einer Sicherheit oder Garantie abhängig machen, informieren |
| Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen | Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen |
| schriftlich oder mündlich, auf transparente Weise und in für das | schriftlich oder mündlich, auf transparente Weise und in für das |
| Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen | Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen |
| Merkmale dieser Sicherheit oder Garantie und ihre Auswirkungen auf den | Merkmale dieser Sicherheit oder Garantie und ihre Auswirkungen auf den |
| beantragten Kredit. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht die | beantragten Kredit. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht die |
| Vertragsfreiheit des Kreditgebers. | Vertragsfreiheit des Kreditgebers. |
| § 2 - Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des | § 2 - Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des |
| Zivilgesetzbuches können Unternehmen oder Dritte, die eine Sicherheit | Zivilgesetzbuches können Unternehmen oder Dritte, die eine Sicherheit |
| oder Garantie zur Absicherung des Kredits geleistet haben, die | oder Garantie zur Absicherung des Kredits geleistet haben, die |
| vollständige Aufhebung oder Teilaufhebung der Sicherheit oder Garantie | vollständige Aufhebung oder Teilaufhebung der Sicherheit oder Garantie |
| beantragen. Der Kredit muss vollständig oder teilweise zurückgezahlt | beantragen. Der Kredit muss vollständig oder teilweise zurückgezahlt |
| worden sein, bevor eine Aufhebung der Sicherheit oder Garantie | worden sein, bevor eine Aufhebung der Sicherheit oder Garantie |
| beantragt werden kann. Bei Verweigerung informieren Kreditgeber und | beantragt werden kann. Bei Verweigerung informieren Kreditgeber und |
| gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen oder den Interesse | gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen oder den Interesse |
| habenden Dritten schriftlich, auf transparente Weise und in für das | habenden Dritten schriftlich, auf transparente Weise und in für das |
| Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen | Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen |
| Punkte, auf denen diese Verweigerung gestützt ist oder die die | Punkte, auf denen diese Verweigerung gestützt ist oder die die |
| Risikobewertung beeinflusst haben. | Risikobewertung beeinflusst haben. |
| § 3 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler informieren das | § 3 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler informieren das |
| Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie in Artikel | Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie in Artikel |
| 10 erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags schriftlich über die | 10 erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags schriftlich über die |
| Möglichkeit, Staatsgarantien zu erhalten." | Möglichkeit, Staatsgarantien zu erhalten." |
| Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2 werden die Wörter "eine Million" jeweils durch die Wörter | 1. In § 2 werden die Wörter "eine Million" jeweils durch die Wörter |
| "zwei Millionen" ersetzt. | "zwei Millionen" ersetzt. |
| 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "wobei dieser Betrag mit den | 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "wobei dieser Betrag mit den |
| diesbezüglichen Berechnungsmodalitäten in Übereinstimmung stehen muss" | diesbezüglichen Berechnungsmodalitäten in Übereinstimmung stehen muss" |
| durch die Wörter "wobei dieser Betrag nicht über dem Betrag liegen | durch die Wörter "wobei dieser Betrag nicht über dem Betrag liegen |
| darf, der gemäß den Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt. | darf, der gemäß den Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt. |
| 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "bestehenden Kredite" und den | 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "bestehenden Kredite" und den |
| Wörtern "oder nicht wesentliche Änderung" die Wörter ", Änderung der | Wörtern "oder nicht wesentliche Änderung" die Wörter ", Änderung der |
| mit dem Kredit verbundenen Garantien und Sicherheiten" eingefügt. | mit dem Kredit verbundenen Garantien und Sicherheiten" eingefügt. |
| Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Die in Artikel 7 der | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Die in Artikel 7 der |
| koordinierten Gesetze vom 28. Mai 1979 über die Organisation des | koordinierten Gesetze vom 28. Mai 1979 über die Organisation des |
| Mittelstandes erwähnten repräsentativen Arbeitgeberverbände, die die | Mittelstandes erwähnten repräsentativen Arbeitgeberverbände, die die |
| Interessen der KMB vertreten, und die repräsentative Organisation des | Interessen der KMB vertreten, und die repräsentative Organisation des |
| Kreditsektors sind damit beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen | Kreditsektors sind damit beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen |
| innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des | innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt" durch die Wörter "Die | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt" durch die Wörter "Die |
| in Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2014 über die Organisation der | in Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2014 über die Organisation der |
| Vertretung von Selbständigen und KMB erwähnten repräsentativen | Vertretung von Selbständigen und KMB erwähnten repräsentativen |
| berufsübergreifenden Verbände, die die Interessen der KMB vertreten, | berufsübergreifenden Verbände, die die Interessen der KMB vertreten, |
| und die repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit | und die repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit |
| beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb einer Frist von | beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb einer Frist von |
| drei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder seiner | drei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder seiner |
| aufeinander folgenden Abänderungen" ersetzt. | aufeinander folgenden Abänderungen" ersetzt. |
| 2. Derselbe § 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Derselbe § 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "5. Modalitäten und Verpflichtungen in Bezug auf die Informationen und | "5. Modalitäten und Verpflichtungen in Bezug auf die Informationen und |
| nützlichen Mittel zur Verbesserung des Zugangs zur Finanzierung von | nützlichen Mittel zur Verbesserung des Zugangs zur Finanzierung von |
| Unternehmen, wie in Artikel 7 § 1 Absatz 2 erwähnt, sowie Möglichkeit, | Unternehmen, wie in Artikel 7 § 1 Absatz 2 erwähnt, sowie Möglichkeit, |
| Staatsgarantien zu erhalten, wie in Artikel 8/1 § 3 erwähnt." | Staatsgarantien zu erhalten, wie in Artikel 8/1 § 3 erwähnt." |
| 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 2 Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des | " § 2 Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des |
| vorliegenden Gesetzes oder seiner aufeinander folgenden Abänderungen | vorliegenden Gesetzes oder seiner aufeinander folgenden Abänderungen |
| kein Verhaltenskodex wie in § 1 Absatz 1 erwähnt ausgearbeitet oder | kein Verhaltenskodex wie in § 1 Absatz 1 erwähnt ausgearbeitet oder |
| bleibt die Ratifizierung durch den König wie in § 1 Absatz 2 erwähnt | bleibt die Ratifizierung durch den König wie in § 1 Absatz 2 erwähnt |
| aus, ist der König ermächtigt, die Modalitäten in Bezug auf die | aus, ist der König ermächtigt, die Modalitäten in Bezug auf die |
| Bestimmungen von § 1 Nr. 1 bis 5 durch einen im Ministerrat beratenen | Bestimmungen von § 1 Nr. 1 bis 5 durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass festzulegen." | Königlichen Erlass festzulegen." |
| Art. 9 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 9 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| "gemäß den Berechnungsmodalitäten" durch die Wörter ", ohne dass diese | "gemäß den Berechnungsmodalitäten" durch die Wörter ", ohne dass diese |
| Entschädigung über dem Betrag liegen darf, der gemäß den | Entschädigung über dem Betrag liegen darf, der gemäß den |
| Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt. | Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt. |
| Art. 10 - Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 4 | Art. 10 - Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 4 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "4. dem Kreditgeber das Recht einzuräumen, die tatsächlich angewandten | "4. dem Kreditgeber das Recht einzuräumen, die tatsächlich angewandten |
| Zinssätze, Kosten, Provisionen oder sonstigen Entschädigungen | Zinssätze, Kosten, Provisionen oder sonstigen Entschädigungen |
| einseitig zum Nachteil des Unternehmens zu ändern, wenn dies nicht auf | einseitig zum Nachteil des Unternehmens zu ändern, wenn dies nicht auf |
| der Grundlage präziser, objektiver und ausdrücklich im Kreditvertrag | der Grundlage präziser, objektiver und ausdrücklich im Kreditvertrag |
| vereinbarter Kriterien und unter Einhaltung einer annehmbaren | vereinbarter Kriterien und unter Einhaltung einer annehmbaren |
| Kündigungsfrist geschieht." | Kündigungsfrist geschieht." |
| Art. 11 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "4 bis 8" | Art. 11 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "4 bis 8" |
| jeweils durch die Wörter "4 bis 9" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "4 bis 9" ersetzt. |
| Art. 12 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditverträge anwendbar, die ab | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditverträge anwendbar, die ab |
| dem Datum seines Inkrafttretens abgeschlossen werden. | dem Datum seines Inkrafttretens abgeschlossen werden. |
| Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im | Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz treten die Artikel 4, 5 | In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz treten die Artikel 4, 5 |
| und 6 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten | und 6 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten |
| Tag des dritten Monats nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im | Tag des dritten Monats nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
| D. DUCARME | D. DUCARME |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |