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Loi du 21 décembre 2013
publié le 18 août 2014

Loi visant à renforcer la transparence, l'indépendance et la crédibilité des décisions prises et avis rendus dans le domaine de la santé publique, de l'assurance-maladie, de la sécurité de la chaîne alimentaire et de l'environnement. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000609
pub.
18/08/2014
prom.
21/12/2013
ELI
eli/loi/2013/12/21/2014000609/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2013. - Loi visant à renforcer la transparence, l'indépendance et la crédibilité des décisions prises et avis rendus dans le domaine de la santé publique, de l'assurance-maladie, de la sécurité de la chaîne alimentaire et de l'environnement. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 décembre 2013 visant à renforcer la transparence, l'indépendance et la crédibilité des décisions prises et avis rendus dans le domaine de la santé publique, de l'assurance-maladie, de la sécurité de la chaîne alimentaire et de l'environnement (Moniteur belge du 20 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Stärkung der Transparenz, der Unabhängigkeit und der Glaubwürdigkeit der Beschlüsse und Stellungnahmen im Bereich der Volksgesundheit, der Krankenversicherung, der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der Umwelt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. direktem Interesse: direkte Verbindung einer Person, wie in Artikel 3 erwähnt, zu einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer Organisation, deren Aktivitäten, Techniken, Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Strategien in den Zuständigkeitsbereich der in Artikel 3 erwähnten Instanzen fallen, wie eine Entlohnung, den Besitz von Aktien und/oder Obligationen, eine Naturalentlohnung, einen Sachverständigen- und Beratungsbericht, die Organisation von Kongressen und/oder die Teilnahme daran, die Beteiligung an wissenschaftlichen Studien und Patenten und/oder ihre Finanzierung, 2.indirektem Interesse: indirekte Verbindung einer Person, wie in Artikel 4 erwähnt, zu einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer Organisation, deren Aktivitäten, Techniken, Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Strategien in den Zuständigkeitsbereich der in Artikel 3 erwähnten Instanzen fallen, wie einen Vorteil, den diese Person nicht persönlich erhält, sondern eine Instanz, eine Gesellschaft, für die diese Person arbeitet, der Ehepartner, der gesetzlich oder tatsächlich zusammenwohnende Partner, ein Verwandter ersten Grades in absteigender oder aufsteigender Linie, 3. Interessenkonflikt: Situation, in der die Interessen einer Person, wie in Artikel 4 erwähnt, die Schlussfolgerungen der in Artikel 3 erwähnten Instanzen beeinflussen könnten, um daraus eine direktes oder indirektes Interesse herzuleiten;auch Verbindungen zu Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder Gruppierungen, die mit denjenigen, die von einer bestimmten Stellungnahme betroffen sind, in Konkurrenz treten können, können einen Interessenkonflikt darstellen. 4. allgemeiner Interessenerklärung: eidesstattliche Erklärung, durch die die Person, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, die in Artikel 3 erwähnte Instanz über alle Interessen in Zusammenhang mit den Aktivitäten dieses Organs, die mindestens in den drei letzten Jahren festgestellt worden sind, informiert;der König legt das Muster der allgemeinen Interessenerklärung und die Modalitäten für die Einreichung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Offenlegung nach Stellungnahme der in Artikel 3 erwähnten Instanzen und des im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Ausschusses für den Schutz des Privatlebens fest.

Art. 3 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der im Bereich der Volksgesundheit, der Krankenversicherung, der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der Umwelt zuständigen Instanzen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, und aktualisiert sie.

Art. 4 - Jede Person, die an der Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen, Empfehlungen oder Beschlüssen einer in Artikel 3 erwähnten Instanz beteiligt ist, ungeachtet der Tatsache, ob sie Mitglied der Instanz ist, als Sachverständiger ernannt oder hinzugezogen worden ist oder als wissenschaftlicher Berichterstatter bestellt worden ist, erstellt bei ihrem Amtsantritt eine allgemeine Interessenerklärung.

Die in Absatz 1 erwähnte Person darf erst nach Unterzeichnung und/oder Aktualisierung der Erklärung an den Arbeiten, Beratungen und Abstimmungen der Instanz, in der sie tagt, teilnehmen. Der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnte Ausschuss befindet auf der Grundlage der in dieser allgemeinen Interessenerklärung enthaltenen Informationen über die Teilnahme der betreffenden Person an den Arbeiten, Beratungen und Abstimmungen.

Die in Artikel 3 erwähnten Instanzen informieren die in vorliegendem Gesetz erwähnten Personen über die Verpflichtungen, die ihnen aufgrund des vorliegenden Artikels obliegen, und über das Verfahren, das zu deren Erfüllung zu befolgen ist, und erinnern sie regelmäßig an ihre diesbezüglichen Verpflichtungen.

In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 kann die in vorliegendem Gesetz erwähnte Person ihre allgemeine Interessenerklärung nach ihrem Amtsantritt oder zu Beginn ihres Beratungsauftrags ausfüllen, wenn die Instanz unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen dringend auf die betreffende Person zurückgreifen muss. In diesem Fall versieht die Instanz die Dringlichkeit mit Gründen vor Amtsantritt beziehungsweise Beginn des Beratungsauftrags der Person.

Art. 5 - Alle in vorliegendem Gesetz erwähnten Instanzen richten ein eigenes System für den Umgang mit Interessenkonflikten ein. Ein für jede Instanz spezifischer Ausschuss ist beauftragt, anhand der allgemeinen Interessenerklärungen die potenziellen Interessenkonflikte der in vorliegendem Gesetz erwähnten Personen zu bewerten, um über die Teilnahme dieser Personen an den Arbeiten, Beratungen und Abstimmungen zu befinden. Die diesbezüglichen Beschlüsse werden mit Gründen versehen. Der König bestimmt die Regeln für die Anwendung des vorliegenden Absatzes, einschließlich der Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des vorerwähnten Ausschusses.

Zur Gewährleistung der Transparenz machen die Instanzen ihre Geschäftsordnung, ihren Verhaltenskodex, das System für den Umgang mit Interessenkonflikten und die Zusammensetzung des in Absatz 1 erwähnten Ausschusses öffentlich zugänglich.

Sobald die Stellungnahmen, Vorschläge, Empfehlungen oder Beschlüsse von den in Artikel 3 erwähnten Instanzen abgegeben worden sind, wird die Tagesordnung der Arbeitssitzungen, die dazu geführt haben, mit den Beschlüssen und den Namen der Personen, die dazu beigetragen haben, veröffentlicht, mit Ausnahme der vertraulichen Informationen kommerzieller, industrieller oder wissenschaftlicher Art beziehungsweise der Informationen, die unter die ärztliche Schweigepflicht fallen.

Art. 6 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer es in den in Artikel 4 Absatz 4 erwähnten Fällen versäumt, seine allgemeine Interessenerklärung zu erstellen beziehungsweise zu aktualisieren.

Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 200 EUR bis zu 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft: 1.wer falsche Informationen, die die Aufrichtigkeit seiner Erklärung beeinträchtigen, erteilt, 2. wer während der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Arbeiten und Beratungen ungünstige Informationen verheimlicht oder irreführende Informationen verbreitet. Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer gegen eine andere Bestimmung des vorliegenden Gesetzes verstößt. § 2 - Wenn sich herausstellt, dass eine Person, die an den Arbeiten, Beratungen oder Abstimmungen einer im Gesetz erwähnten Instanz teilgenommen hat, von einem Interessenkonflikt betroffen ist, befindet der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnte Ausschuss in Anbetracht der Schwere dieses Interessenkonflikts über die Gültigkeit der Stellungnahme, des Vorschlags, der Empfehlung beziehungsweise des Beschlusses dieser Instanz.

Der König legt die Regeln für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen fest.

Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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