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Loi visant à renforcer la transparence, l'indépendance et la crédibilité des décisions prises et avis rendus dans le domaine de la santé publique, de l'assurance-maladie, de la sécurité de la chaîne alimentaire et de l'environnement. - Traduction allemande Wet tot versterking van de transparantie, de onafhankelijkheid en de geloofwaardigheid van de beslissingen en adviezen op het vlak van de gezondheid, de ziekteverzekering, de veiligheid van de voedselketen en het leefmilieu. - Duitse vertaling
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21 DECEMBRE 2013. - Loi visant à renforcer la transparence, 21 DECEMBER 2013. - Wet tot versterking van de transparantie, de
l'indépendance et la crédibilité des décisions prises et avis rendus onafhankelijkheid en de geloofwaardigheid van de beslissingen en
dans le domaine de la santé publique, de l'assurance-maladie, de la adviezen op het vlak van de gezondheid, de ziekteverzekering, de
sécurité de la chaîne alimentaire et de l'environnement. - Traduction allemande veiligheid van de voedselketen en het leefmilieu. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21
loi du 21 décembre 2013 visant à renforcer la transparence, december 2013 tot versterking van de transparantie, de
l'indépendance et la crédibilité des décisions prises et avis rendus onafhankelijkheid en de geloofwaardigheid van de beslissingen en
dans le domaine de la santé publique, de l'assurance-maladie, de la adviezen op het vlak van de gezondheid, de ziekteverzekering, de
sécurité de la chaîne alimentaire et de l'environnement (Moniteur veiligheid van de voedselketen en het leefmilieu (Belgisch Staatsblad
belge du 20 février 2014). van 20 februari 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Stärkung der Transparenz, der 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Stärkung der Transparenz, der
Unabhängigkeit und der Glaubwürdigkeit der Beschlüsse und Unabhängigkeit und der Glaubwürdigkeit der Beschlüsse und
Stellungnahmen im Bereich der Volksgesundheit, der Stellungnahmen im Bereich der Volksgesundheit, der
Krankenversicherung, der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der Krankenversicherung, der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der
Umwelt Umwelt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. direktem Interesse: direkte Verbindung einer Person, wie in Artikel 1. direktem Interesse: direkte Verbindung einer Person, wie in Artikel
3 erwähnt, zu einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer 3 erwähnt, zu einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer
Organisation, deren Aktivitäten, Techniken, Produkte, Verfahren, Organisation, deren Aktivitäten, Techniken, Produkte, Verfahren,
Dienstleistungen oder Strategien in den Zuständigkeitsbereich der in Dienstleistungen oder Strategien in den Zuständigkeitsbereich der in
Artikel 3 erwähnten Instanzen fallen, wie eine Entlohnung, den Besitz Artikel 3 erwähnten Instanzen fallen, wie eine Entlohnung, den Besitz
von Aktien und/oder Obligationen, eine Naturalentlohnung, einen von Aktien und/oder Obligationen, eine Naturalentlohnung, einen
Sachverständigen- und Beratungsbericht, die Organisation von Sachverständigen- und Beratungsbericht, die Organisation von
Kongressen und/oder die Teilnahme daran, die Beteiligung an Kongressen und/oder die Teilnahme daran, die Beteiligung an
wissenschaftlichen Studien und Patenten und/oder ihre Finanzierung, wissenschaftlichen Studien und Patenten und/oder ihre Finanzierung,
2. indirektem Interesse: indirekte Verbindung einer Person, wie in 2. indirektem Interesse: indirekte Verbindung einer Person, wie in
Artikel 4 erwähnt, zu einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer Artikel 4 erwähnt, zu einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer
Organisation, deren Aktivitäten, Techniken, Produkte, Verfahren, Organisation, deren Aktivitäten, Techniken, Produkte, Verfahren,
Dienstleistungen oder Strategien in den Zuständigkeitsbereich der in Dienstleistungen oder Strategien in den Zuständigkeitsbereich der in
Artikel 3 erwähnten Instanzen fallen, wie einen Vorteil, den diese Artikel 3 erwähnten Instanzen fallen, wie einen Vorteil, den diese
Person nicht persönlich erhält, sondern eine Instanz, eine Person nicht persönlich erhält, sondern eine Instanz, eine
Gesellschaft, für die diese Person arbeitet, der Ehepartner, der Gesellschaft, für die diese Person arbeitet, der Ehepartner, der
gesetzlich oder tatsächlich zusammenwohnende Partner, ein Verwandter gesetzlich oder tatsächlich zusammenwohnende Partner, ein Verwandter
ersten Grades in absteigender oder aufsteigender Linie, ersten Grades in absteigender oder aufsteigender Linie,
3. Interessenkonflikt: Situation, in der die Interessen einer Person, 3. Interessenkonflikt: Situation, in der die Interessen einer Person,
wie in Artikel 4 erwähnt, die Schlussfolgerungen der in Artikel 3 wie in Artikel 4 erwähnt, die Schlussfolgerungen der in Artikel 3
erwähnten Instanzen beeinflussen könnten, um daraus eine direktes oder erwähnten Instanzen beeinflussen könnten, um daraus eine direktes oder
indirektes Interesse herzuleiten; auch Verbindungen zu Personen, indirektes Interesse herzuleiten; auch Verbindungen zu Personen,
Unternehmen, Einrichtungen oder Gruppierungen, die mit denjenigen, die Unternehmen, Einrichtungen oder Gruppierungen, die mit denjenigen, die
von einer bestimmten Stellungnahme betroffen sind, in Konkurrenz von einer bestimmten Stellungnahme betroffen sind, in Konkurrenz
treten können, können einen Interessenkonflikt darstellen. treten können, können einen Interessenkonflikt darstellen.
4. allgemeiner Interessenerklärung: eidesstattliche Erklärung, durch 4. allgemeiner Interessenerklärung: eidesstattliche Erklärung, durch
die die Person, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, die in die die Person, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, die in
Artikel 3 erwähnte Instanz über alle Interessen in Zusammenhang mit Artikel 3 erwähnte Instanz über alle Interessen in Zusammenhang mit
den Aktivitäten dieses Organs, die mindestens in den drei letzten den Aktivitäten dieses Organs, die mindestens in den drei letzten
Jahren festgestellt worden sind, informiert; der König legt das Muster Jahren festgestellt worden sind, informiert; der König legt das Muster
der allgemeinen Interessenerklärung und die Modalitäten für die der allgemeinen Interessenerklärung und die Modalitäten für die
Einreichung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Offenlegung nach Einreichung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Offenlegung nach
Stellungnahme der in Artikel 3 erwähnten Instanzen und des im Gesetz Stellungnahme der in Artikel 3 erwähnten Instanzen und des im Gesetz
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Ausschusses für den Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens fest. Schutz des Privatlebens fest.
Art. 3 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 3 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Liste der im Bereich der Volksgesundheit, der Erlass die Liste der im Bereich der Volksgesundheit, der
Krankenversicherung, der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der Krankenversicherung, der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der
Umwelt zuständigen Instanzen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar Umwelt zuständigen Instanzen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar
ist, und aktualisiert sie. ist, und aktualisiert sie.
Art. 4 - Jede Person, die an der Abgabe von Stellungnahmen, Art. 4 - Jede Person, die an der Abgabe von Stellungnahmen,
Vorschlägen, Empfehlungen oder Beschlüssen einer in Artikel 3 Vorschlägen, Empfehlungen oder Beschlüssen einer in Artikel 3
erwähnten Instanz beteiligt ist, ungeachtet der Tatsache, ob sie erwähnten Instanz beteiligt ist, ungeachtet der Tatsache, ob sie
Mitglied der Instanz ist, als Sachverständiger ernannt oder Mitglied der Instanz ist, als Sachverständiger ernannt oder
hinzugezogen worden ist oder als wissenschaftlicher Berichterstatter hinzugezogen worden ist oder als wissenschaftlicher Berichterstatter
bestellt worden ist, erstellt bei ihrem Amtsantritt eine allgemeine bestellt worden ist, erstellt bei ihrem Amtsantritt eine allgemeine
Interessenerklärung. Interessenerklärung.
Die in Absatz 1 erwähnte Person darf erst nach Unterzeichnung und/oder Die in Absatz 1 erwähnte Person darf erst nach Unterzeichnung und/oder
Aktualisierung der Erklärung an den Arbeiten, Beratungen und Aktualisierung der Erklärung an den Arbeiten, Beratungen und
Abstimmungen der Instanz, in der sie tagt, teilnehmen. Der in Artikel Abstimmungen der Instanz, in der sie tagt, teilnehmen. Der in Artikel
5 Absatz 1 erwähnte Ausschuss befindet auf der Grundlage der in dieser 5 Absatz 1 erwähnte Ausschuss befindet auf der Grundlage der in dieser
allgemeinen Interessenerklärung enthaltenen Informationen über die allgemeinen Interessenerklärung enthaltenen Informationen über die
Teilnahme der betreffenden Person an den Arbeiten, Beratungen und Teilnahme der betreffenden Person an den Arbeiten, Beratungen und
Abstimmungen. Abstimmungen.
Die in Artikel 3 erwähnten Instanzen informieren die in vorliegendem Die in Artikel 3 erwähnten Instanzen informieren die in vorliegendem
Gesetz erwähnten Personen über die Verpflichtungen, die ihnen aufgrund Gesetz erwähnten Personen über die Verpflichtungen, die ihnen aufgrund
des vorliegenden Artikels obliegen, und über das Verfahren, das zu des vorliegenden Artikels obliegen, und über das Verfahren, das zu
deren Erfüllung zu befolgen ist, und erinnern sie regelmäßig an ihre deren Erfüllung zu befolgen ist, und erinnern sie regelmäßig an ihre
diesbezüglichen Verpflichtungen. diesbezüglichen Verpflichtungen.
In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 kann die in vorliegendem Gesetz In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 kann die in vorliegendem Gesetz
erwähnte Person ihre allgemeine Interessenerklärung nach ihrem erwähnte Person ihre allgemeine Interessenerklärung nach ihrem
Amtsantritt oder zu Beginn ihres Beratungsauftrags ausfüllen, wenn die Amtsantritt oder zu Beginn ihres Beratungsauftrags ausfüllen, wenn die
Instanz unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen Instanz unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen
dringend auf die betreffende Person zurückgreifen muss. In diesem Fall dringend auf die betreffende Person zurückgreifen muss. In diesem Fall
versieht die Instanz die Dringlichkeit mit Gründen vor Amtsantritt versieht die Instanz die Dringlichkeit mit Gründen vor Amtsantritt
beziehungsweise Beginn des Beratungsauftrags der Person. beziehungsweise Beginn des Beratungsauftrags der Person.
Art. 5 - Alle in vorliegendem Gesetz erwähnten Instanzen richten ein Art. 5 - Alle in vorliegendem Gesetz erwähnten Instanzen richten ein
eigenes System für den Umgang mit Interessenkonflikten ein. Ein für eigenes System für den Umgang mit Interessenkonflikten ein. Ein für
jede Instanz spezifischer Ausschuss ist beauftragt, anhand der jede Instanz spezifischer Ausschuss ist beauftragt, anhand der
allgemeinen Interessenerklärungen die potenziellen Interessenkonflikte allgemeinen Interessenerklärungen die potenziellen Interessenkonflikte
der in vorliegendem Gesetz erwähnten Personen zu bewerten, um über die der in vorliegendem Gesetz erwähnten Personen zu bewerten, um über die
Teilnahme dieser Personen an den Arbeiten, Beratungen und Abstimmungen Teilnahme dieser Personen an den Arbeiten, Beratungen und Abstimmungen
zu befinden. Die diesbezüglichen Beschlüsse werden mit Gründen zu befinden. Die diesbezüglichen Beschlüsse werden mit Gründen
versehen. Der König bestimmt die Regeln für die Anwendung des versehen. Der König bestimmt die Regeln für die Anwendung des
vorliegenden Absatzes, einschließlich der Regeln in Bezug auf die vorliegenden Absatzes, einschließlich der Regeln in Bezug auf die
Zusammensetzung und die Arbeitsweise des vorerwähnten Ausschusses. Zusammensetzung und die Arbeitsweise des vorerwähnten Ausschusses.
Zur Gewährleistung der Transparenz machen die Instanzen ihre Zur Gewährleistung der Transparenz machen die Instanzen ihre
Geschäftsordnung, ihren Verhaltenskodex, das System für den Umgang mit Geschäftsordnung, ihren Verhaltenskodex, das System für den Umgang mit
Interessenkonflikten und die Zusammensetzung des in Absatz 1 erwähnten Interessenkonflikten und die Zusammensetzung des in Absatz 1 erwähnten
Ausschusses öffentlich zugänglich. Ausschusses öffentlich zugänglich.
Sobald die Stellungnahmen, Vorschläge, Empfehlungen oder Beschlüsse Sobald die Stellungnahmen, Vorschläge, Empfehlungen oder Beschlüsse
von den in Artikel 3 erwähnten Instanzen abgegeben worden sind, wird von den in Artikel 3 erwähnten Instanzen abgegeben worden sind, wird
die Tagesordnung der Arbeitssitzungen, die dazu geführt haben, mit den die Tagesordnung der Arbeitssitzungen, die dazu geführt haben, mit den
Beschlüssen und den Namen der Personen, die dazu beigetragen haben, Beschlüssen und den Namen der Personen, die dazu beigetragen haben,
veröffentlicht, mit Ausnahme der vertraulichen Informationen veröffentlicht, mit Ausnahme der vertraulichen Informationen
kommerzieller, industrieller oder wissenschaftlicher Art kommerzieller, industrieller oder wissenschaftlicher Art
beziehungsweise der Informationen, die unter die ärztliche beziehungsweise der Informationen, die unter die ärztliche
Schweigepflicht fallen. Schweigepflicht fallen.
Art. 6 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Art. 6 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem
Monat und einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer Monat und einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer
dieser Strafen wird bestraft, wer es in den in Artikel 4 Absatz 4 dieser Strafen wird bestraft, wer es in den in Artikel 4 Absatz 4
erwähnten Fällen versäumt, seine allgemeine Interessenerklärung zu erwähnten Fällen versäumt, seine allgemeine Interessenerklärung zu
erstellen beziehungsweise zu aktualisieren. erstellen beziehungsweise zu aktualisieren.
Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer
Geldbuße von 200 EUR bis zu 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Geldbuße von 200 EUR bis zu 15.000 EUR oder mit nur einer dieser
Strafen wird bestraft: Strafen wird bestraft:
1.wer falsche Informationen, die die Aufrichtigkeit seiner Erklärung 1.wer falsche Informationen, die die Aufrichtigkeit seiner Erklärung
beeinträchtigen, erteilt, beeinträchtigen, erteilt,
2. wer während der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Arbeiten und 2. wer während der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Arbeiten und
Beratungen ungünstige Informationen verheimlicht oder irreführende Beratungen ungünstige Informationen verheimlicht oder irreführende
Informationen verbreitet. Informationen verbreitet.
Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer gegen eine Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer gegen eine
andere Bestimmung des vorliegenden Gesetzes verstößt. andere Bestimmung des vorliegenden Gesetzes verstößt.
§ 2 - Wenn sich herausstellt, dass eine Person, die an den Arbeiten, § 2 - Wenn sich herausstellt, dass eine Person, die an den Arbeiten,
Beratungen oder Abstimmungen einer im Gesetz erwähnten Instanz Beratungen oder Abstimmungen einer im Gesetz erwähnten Instanz
teilgenommen hat, von einem Interessenkonflikt betroffen ist, befindet teilgenommen hat, von einem Interessenkonflikt betroffen ist, befindet
der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnte Ausschuss in Anbetracht der Schwere der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnte Ausschuss in Anbetracht der Schwere
dieses Interessenkonflikts über die Gültigkeit der Stellungnahme, des dieses Interessenkonflikts über die Gültigkeit der Stellungnahme, des
Vorschlags, der Empfehlung beziehungsweise des Beschlusses dieser Vorschlags, der Empfehlung beziehungsweise des Beschlusses dieser
Instanz. Instanz.
Der König legt die Regeln für die Anwendung des vorliegenden Der König legt die Regeln für die Anwendung des vorliegenden
Paragraphen fest. Paragraphen fest.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des
vierundzwanzigsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen vierundzwanzigsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1
erwähnte Datum festlegen. erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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