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Loi visant à renforcer la transparence, l'indépendance et la crédibilité des décisions prises et avis rendus dans le domaine de la santé publique, de l'assurance-maladie, de la sécurité de la chaîne alimentaire et de l'environnement. - Traduction allemande | Wet tot versterking van de transparantie, de onafhankelijkheid en de geloofwaardigheid van de beslissingen en adviezen op het vlak van de gezondheid, de ziekteverzekering, de veiligheid van de voedselketen en het leefmilieu. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 DECEMBRE 2013. - Loi visant à renforcer la transparence, | 21 DECEMBER 2013. - Wet tot versterking van de transparantie, de |
l'indépendance et la crédibilité des décisions prises et avis rendus | onafhankelijkheid en de geloofwaardigheid van de beslissingen en |
dans le domaine de la santé publique, de l'assurance-maladie, de la | adviezen op het vlak van de gezondheid, de ziekteverzekering, de |
sécurité de la chaîne alimentaire et de l'environnement. - Traduction allemande | veiligheid van de voedselketen en het leefmilieu. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
loi du 21 décembre 2013 visant à renforcer la transparence, | december 2013 tot versterking van de transparantie, de |
l'indépendance et la crédibilité des décisions prises et avis rendus | onafhankelijkheid en de geloofwaardigheid van de beslissingen en |
dans le domaine de la santé publique, de l'assurance-maladie, de la | adviezen op het vlak van de gezondheid, de ziekteverzekering, de |
sécurité de la chaîne alimentaire et de l'environnement (Moniteur | veiligheid van de voedselketen en het leefmilieu (Belgisch Staatsblad |
belge du 20 février 2014). | van 20 februari 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Stärkung der Transparenz, der | 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Stärkung der Transparenz, der |
Unabhängigkeit und der Glaubwürdigkeit der Beschlüsse und | Unabhängigkeit und der Glaubwürdigkeit der Beschlüsse und |
Stellungnahmen im Bereich der Volksgesundheit, der | Stellungnahmen im Bereich der Volksgesundheit, der |
Krankenversicherung, der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der | Krankenversicherung, der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der |
Umwelt | Umwelt |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. direktem Interesse: direkte Verbindung einer Person, wie in Artikel | 1. direktem Interesse: direkte Verbindung einer Person, wie in Artikel |
3 erwähnt, zu einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer | 3 erwähnt, zu einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer |
Organisation, deren Aktivitäten, Techniken, Produkte, Verfahren, | Organisation, deren Aktivitäten, Techniken, Produkte, Verfahren, |
Dienstleistungen oder Strategien in den Zuständigkeitsbereich der in | Dienstleistungen oder Strategien in den Zuständigkeitsbereich der in |
Artikel 3 erwähnten Instanzen fallen, wie eine Entlohnung, den Besitz | Artikel 3 erwähnten Instanzen fallen, wie eine Entlohnung, den Besitz |
von Aktien und/oder Obligationen, eine Naturalentlohnung, einen | von Aktien und/oder Obligationen, eine Naturalentlohnung, einen |
Sachverständigen- und Beratungsbericht, die Organisation von | Sachverständigen- und Beratungsbericht, die Organisation von |
Kongressen und/oder die Teilnahme daran, die Beteiligung an | Kongressen und/oder die Teilnahme daran, die Beteiligung an |
wissenschaftlichen Studien und Patenten und/oder ihre Finanzierung, | wissenschaftlichen Studien und Patenten und/oder ihre Finanzierung, |
2. indirektem Interesse: indirekte Verbindung einer Person, wie in | 2. indirektem Interesse: indirekte Verbindung einer Person, wie in |
Artikel 4 erwähnt, zu einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer | Artikel 4 erwähnt, zu einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer |
Organisation, deren Aktivitäten, Techniken, Produkte, Verfahren, | Organisation, deren Aktivitäten, Techniken, Produkte, Verfahren, |
Dienstleistungen oder Strategien in den Zuständigkeitsbereich der in | Dienstleistungen oder Strategien in den Zuständigkeitsbereich der in |
Artikel 3 erwähnten Instanzen fallen, wie einen Vorteil, den diese | Artikel 3 erwähnten Instanzen fallen, wie einen Vorteil, den diese |
Person nicht persönlich erhält, sondern eine Instanz, eine | Person nicht persönlich erhält, sondern eine Instanz, eine |
Gesellschaft, für die diese Person arbeitet, der Ehepartner, der | Gesellschaft, für die diese Person arbeitet, der Ehepartner, der |
gesetzlich oder tatsächlich zusammenwohnende Partner, ein Verwandter | gesetzlich oder tatsächlich zusammenwohnende Partner, ein Verwandter |
ersten Grades in absteigender oder aufsteigender Linie, | ersten Grades in absteigender oder aufsteigender Linie, |
3. Interessenkonflikt: Situation, in der die Interessen einer Person, | 3. Interessenkonflikt: Situation, in der die Interessen einer Person, |
wie in Artikel 4 erwähnt, die Schlussfolgerungen der in Artikel 3 | wie in Artikel 4 erwähnt, die Schlussfolgerungen der in Artikel 3 |
erwähnten Instanzen beeinflussen könnten, um daraus eine direktes oder | erwähnten Instanzen beeinflussen könnten, um daraus eine direktes oder |
indirektes Interesse herzuleiten; auch Verbindungen zu Personen, | indirektes Interesse herzuleiten; auch Verbindungen zu Personen, |
Unternehmen, Einrichtungen oder Gruppierungen, die mit denjenigen, die | Unternehmen, Einrichtungen oder Gruppierungen, die mit denjenigen, die |
von einer bestimmten Stellungnahme betroffen sind, in Konkurrenz | von einer bestimmten Stellungnahme betroffen sind, in Konkurrenz |
treten können, können einen Interessenkonflikt darstellen. | treten können, können einen Interessenkonflikt darstellen. |
4. allgemeiner Interessenerklärung: eidesstattliche Erklärung, durch | 4. allgemeiner Interessenerklärung: eidesstattliche Erklärung, durch |
die die Person, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, die in | die die Person, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, die in |
Artikel 3 erwähnte Instanz über alle Interessen in Zusammenhang mit | Artikel 3 erwähnte Instanz über alle Interessen in Zusammenhang mit |
den Aktivitäten dieses Organs, die mindestens in den drei letzten | den Aktivitäten dieses Organs, die mindestens in den drei letzten |
Jahren festgestellt worden sind, informiert; der König legt das Muster | Jahren festgestellt worden sind, informiert; der König legt das Muster |
der allgemeinen Interessenerklärung und die Modalitäten für die | der allgemeinen Interessenerklärung und die Modalitäten für die |
Einreichung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Offenlegung nach | Einreichung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Offenlegung nach |
Stellungnahme der in Artikel 3 erwähnten Instanzen und des im Gesetz | Stellungnahme der in Artikel 3 erwähnten Instanzen und des im Gesetz |
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Ausschusses für den | Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens fest. | Schutz des Privatlebens fest. |
Art. 3 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 3 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Liste der im Bereich der Volksgesundheit, der | Erlass die Liste der im Bereich der Volksgesundheit, der |
Krankenversicherung, der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der | Krankenversicherung, der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der |
Umwelt zuständigen Instanzen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar | Umwelt zuständigen Instanzen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar |
ist, und aktualisiert sie. | ist, und aktualisiert sie. |
Art. 4 - Jede Person, die an der Abgabe von Stellungnahmen, | Art. 4 - Jede Person, die an der Abgabe von Stellungnahmen, |
Vorschlägen, Empfehlungen oder Beschlüssen einer in Artikel 3 | Vorschlägen, Empfehlungen oder Beschlüssen einer in Artikel 3 |
erwähnten Instanz beteiligt ist, ungeachtet der Tatsache, ob sie | erwähnten Instanz beteiligt ist, ungeachtet der Tatsache, ob sie |
Mitglied der Instanz ist, als Sachverständiger ernannt oder | Mitglied der Instanz ist, als Sachverständiger ernannt oder |
hinzugezogen worden ist oder als wissenschaftlicher Berichterstatter | hinzugezogen worden ist oder als wissenschaftlicher Berichterstatter |
bestellt worden ist, erstellt bei ihrem Amtsantritt eine allgemeine | bestellt worden ist, erstellt bei ihrem Amtsantritt eine allgemeine |
Interessenerklärung. | Interessenerklärung. |
Die in Absatz 1 erwähnte Person darf erst nach Unterzeichnung und/oder | Die in Absatz 1 erwähnte Person darf erst nach Unterzeichnung und/oder |
Aktualisierung der Erklärung an den Arbeiten, Beratungen und | Aktualisierung der Erklärung an den Arbeiten, Beratungen und |
Abstimmungen der Instanz, in der sie tagt, teilnehmen. Der in Artikel | Abstimmungen der Instanz, in der sie tagt, teilnehmen. Der in Artikel |
5 Absatz 1 erwähnte Ausschuss befindet auf der Grundlage der in dieser | 5 Absatz 1 erwähnte Ausschuss befindet auf der Grundlage der in dieser |
allgemeinen Interessenerklärung enthaltenen Informationen über die | allgemeinen Interessenerklärung enthaltenen Informationen über die |
Teilnahme der betreffenden Person an den Arbeiten, Beratungen und | Teilnahme der betreffenden Person an den Arbeiten, Beratungen und |
Abstimmungen. | Abstimmungen. |
Die in Artikel 3 erwähnten Instanzen informieren die in vorliegendem | Die in Artikel 3 erwähnten Instanzen informieren die in vorliegendem |
Gesetz erwähnten Personen über die Verpflichtungen, die ihnen aufgrund | Gesetz erwähnten Personen über die Verpflichtungen, die ihnen aufgrund |
des vorliegenden Artikels obliegen, und über das Verfahren, das zu | des vorliegenden Artikels obliegen, und über das Verfahren, das zu |
deren Erfüllung zu befolgen ist, und erinnern sie regelmäßig an ihre | deren Erfüllung zu befolgen ist, und erinnern sie regelmäßig an ihre |
diesbezüglichen Verpflichtungen. | diesbezüglichen Verpflichtungen. |
In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 kann die in vorliegendem Gesetz | In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 kann die in vorliegendem Gesetz |
erwähnte Person ihre allgemeine Interessenerklärung nach ihrem | erwähnte Person ihre allgemeine Interessenerklärung nach ihrem |
Amtsantritt oder zu Beginn ihres Beratungsauftrags ausfüllen, wenn die | Amtsantritt oder zu Beginn ihres Beratungsauftrags ausfüllen, wenn die |
Instanz unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen | Instanz unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen |
dringend auf die betreffende Person zurückgreifen muss. In diesem Fall | dringend auf die betreffende Person zurückgreifen muss. In diesem Fall |
versieht die Instanz die Dringlichkeit mit Gründen vor Amtsantritt | versieht die Instanz die Dringlichkeit mit Gründen vor Amtsantritt |
beziehungsweise Beginn des Beratungsauftrags der Person. | beziehungsweise Beginn des Beratungsauftrags der Person. |
Art. 5 - Alle in vorliegendem Gesetz erwähnten Instanzen richten ein | Art. 5 - Alle in vorliegendem Gesetz erwähnten Instanzen richten ein |
eigenes System für den Umgang mit Interessenkonflikten ein. Ein für | eigenes System für den Umgang mit Interessenkonflikten ein. Ein für |
jede Instanz spezifischer Ausschuss ist beauftragt, anhand der | jede Instanz spezifischer Ausschuss ist beauftragt, anhand der |
allgemeinen Interessenerklärungen die potenziellen Interessenkonflikte | allgemeinen Interessenerklärungen die potenziellen Interessenkonflikte |
der in vorliegendem Gesetz erwähnten Personen zu bewerten, um über die | der in vorliegendem Gesetz erwähnten Personen zu bewerten, um über die |
Teilnahme dieser Personen an den Arbeiten, Beratungen und Abstimmungen | Teilnahme dieser Personen an den Arbeiten, Beratungen und Abstimmungen |
zu befinden. Die diesbezüglichen Beschlüsse werden mit Gründen | zu befinden. Die diesbezüglichen Beschlüsse werden mit Gründen |
versehen. Der König bestimmt die Regeln für die Anwendung des | versehen. Der König bestimmt die Regeln für die Anwendung des |
vorliegenden Absatzes, einschließlich der Regeln in Bezug auf die | vorliegenden Absatzes, einschließlich der Regeln in Bezug auf die |
Zusammensetzung und die Arbeitsweise des vorerwähnten Ausschusses. | Zusammensetzung und die Arbeitsweise des vorerwähnten Ausschusses. |
Zur Gewährleistung der Transparenz machen die Instanzen ihre | Zur Gewährleistung der Transparenz machen die Instanzen ihre |
Geschäftsordnung, ihren Verhaltenskodex, das System für den Umgang mit | Geschäftsordnung, ihren Verhaltenskodex, das System für den Umgang mit |
Interessenkonflikten und die Zusammensetzung des in Absatz 1 erwähnten | Interessenkonflikten und die Zusammensetzung des in Absatz 1 erwähnten |
Ausschusses öffentlich zugänglich. | Ausschusses öffentlich zugänglich. |
Sobald die Stellungnahmen, Vorschläge, Empfehlungen oder Beschlüsse | Sobald die Stellungnahmen, Vorschläge, Empfehlungen oder Beschlüsse |
von den in Artikel 3 erwähnten Instanzen abgegeben worden sind, wird | von den in Artikel 3 erwähnten Instanzen abgegeben worden sind, wird |
die Tagesordnung der Arbeitssitzungen, die dazu geführt haben, mit den | die Tagesordnung der Arbeitssitzungen, die dazu geführt haben, mit den |
Beschlüssen und den Namen der Personen, die dazu beigetragen haben, | Beschlüssen und den Namen der Personen, die dazu beigetragen haben, |
veröffentlicht, mit Ausnahme der vertraulichen Informationen | veröffentlicht, mit Ausnahme der vertraulichen Informationen |
kommerzieller, industrieller oder wissenschaftlicher Art | kommerzieller, industrieller oder wissenschaftlicher Art |
beziehungsweise der Informationen, die unter die ärztliche | beziehungsweise der Informationen, die unter die ärztliche |
Schweigepflicht fallen. | Schweigepflicht fallen. |
Art. 6 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem | Art. 6 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem |
Monat und einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer | Monat und einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer |
dieser Strafen wird bestraft, wer es in den in Artikel 4 Absatz 4 | dieser Strafen wird bestraft, wer es in den in Artikel 4 Absatz 4 |
erwähnten Fällen versäumt, seine allgemeine Interessenerklärung zu | erwähnten Fällen versäumt, seine allgemeine Interessenerklärung zu |
erstellen beziehungsweise zu aktualisieren. | erstellen beziehungsweise zu aktualisieren. |
Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer | Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer |
Geldbuße von 200 EUR bis zu 15.000 EUR oder mit nur einer dieser | Geldbuße von 200 EUR bis zu 15.000 EUR oder mit nur einer dieser |
Strafen wird bestraft: | Strafen wird bestraft: |
1.wer falsche Informationen, die die Aufrichtigkeit seiner Erklärung | 1.wer falsche Informationen, die die Aufrichtigkeit seiner Erklärung |
beeinträchtigen, erteilt, | beeinträchtigen, erteilt, |
2. wer während der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Arbeiten und | 2. wer während der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Arbeiten und |
Beratungen ungünstige Informationen verheimlicht oder irreführende | Beratungen ungünstige Informationen verheimlicht oder irreführende |
Informationen verbreitet. | Informationen verbreitet. |
Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer gegen eine | Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer gegen eine |
andere Bestimmung des vorliegenden Gesetzes verstößt. | andere Bestimmung des vorliegenden Gesetzes verstößt. |
§ 2 - Wenn sich herausstellt, dass eine Person, die an den Arbeiten, | § 2 - Wenn sich herausstellt, dass eine Person, die an den Arbeiten, |
Beratungen oder Abstimmungen einer im Gesetz erwähnten Instanz | Beratungen oder Abstimmungen einer im Gesetz erwähnten Instanz |
teilgenommen hat, von einem Interessenkonflikt betroffen ist, befindet | teilgenommen hat, von einem Interessenkonflikt betroffen ist, befindet |
der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnte Ausschuss in Anbetracht der Schwere | der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnte Ausschuss in Anbetracht der Schwere |
dieses Interessenkonflikts über die Gültigkeit der Stellungnahme, des | dieses Interessenkonflikts über die Gültigkeit der Stellungnahme, des |
Vorschlags, der Empfehlung beziehungsweise des Beschlusses dieser | Vorschlags, der Empfehlung beziehungsweise des Beschlusses dieser |
Instanz. | Instanz. |
Der König legt die Regeln für die Anwendung des vorliegenden | Der König legt die Regeln für die Anwendung des vorliegenden |
Paragraphen fest. | Paragraphen fest. |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des |
vierundzwanzigsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen | vierundzwanzigsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 |
erwähnte Datum festlegen. | erwähnte Datum festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit | und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |