Etaamb.openjustice.be
Loi du 21 décembre 2013
publié le 04 février 2014

Loi portant des dispositions diverses Intérieur. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2014000068
pub.
04/02/2014
prom.
21/12/2013
ELI
eli/loi/2013/12/21/2014000068/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2013. - Loi portant des dispositions diverses Intérieur. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 61 à 63 de la loi du 21 décembre 2013 portant des dispositions diverses Intérieur (Moniteur belge du 31 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Institutionen und Bevölkerung EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 61 - In Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Im Wahlvorschlag werden für die Kandidaten der Name und die Vornamen wie im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter oder Notar erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem die Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für die vorschlagenden Wähler gemacht. Den Personalien des/der verheirateten oder verwitweten Kandidaten/Kandidatin darf der Name seines/ihres Ehegatten oder seines/ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen." Art. 62 - In Artikel 22 Absatz 2 Nr. 7 desselben Gesetzes wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort "vierundzwanzigsten" ersetzt.

Art. 63 - In Artikel 23 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "in der in Artikel 24 für den Stimmzettel festgelegten Form die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen," durch die Wörter "in der in Artikel 24 für den Stimmzettel festgelegten Form die Namen und Vornamen, unter denen die Kandidaten sich zur Wahl stellen, sowie" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz, Frau A. TURTELBOOM

^
Etaamb.be utilise des cookies
Etaamb.be utilise les cookies pour retenir votre préférence linguistique et pour mieux comprendre comment etaamb.be est utilisé.
ContinuerPlus de details
x