publié le 05 août 2010
Loi relative au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Traduction allemande
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21 DECEMBRE 2009. - Loi relative au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 décembre 2009 relative au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café (Moniteur belge du 15 janvier 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften, die im allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt sind, sofern sie Akzisen betreffen, regelt vorliegendes Gesetz die Akzisen, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Produkte (nachstehend "Akzisenprodukte" genannt) erhoben werden: -nicht alkoholhaltige Getränke, - Kaffee.
Art. 3 - Die Codes der Kombinierten Nomenklatur, die in vorliegendem Gesetz verwendet werden, verweisen auf die Codes, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt sind, so wie er durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 abgeändert worden ist.
Art. 4 - Akzisenprodukte werden akzisenpflichtig mit: a) ihrer Herstellung in Belgien, b) ihrer Einfuhr in Belgien, c) ihrem Eingang in Belgien. Art. 5 - Kapitel 4 findet keine Anwendung auf Akzisenprodukte, die einem zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren unterliegen.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 6 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter: - Verwalter: den vom König bestimmten Beamten, - Akziseneinrichtung: jeden Ort, an dem aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Akzisenprodukte im Verfahren der Steueraussetzung hergestellt, gelagert, empfangen und versandt werden, - Mitgliedstaat: das Gebiet eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäss seinem Artikel 299 Anwendung findet, - Herstellung von Akzisenprodukten: jede Behandlung, durch die Akzisenprodukte entstehen oder ihre Zusammensetzung in Bezug auf die Erhebung der Akzisen erheblich geändert wird, - Einfuhr: den Eingang von Akzisenprodukten in das Gebiet der Gemeinschaft, sofern die Produkte bei ihrem Eingang in die Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt werden, und die Entlassung dieser Produkte aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, - Eingang: das Verbringen von Akzisenprodukten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Belgien, - zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren: alle in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen besonderen Verfahren der zollamtlichen Überwachung für Nichtgemeinschaftswaren bei ihrem Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager und alle Verfahren gemäss Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung, - Akzisenprodukten: die in Artikel 2 erwähnten Produkte, - Verfahren der Steueraussetzung: die steuerliche Regelung, die auf Herstellung, Lagerung und Beförderung von Akzisenprodukten unter Steueraussetzung Anwendung findet. Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 8 gilt beziehungsweise gelten als nicht alkoholhaltige Getränke: a) Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen und Eis des KN-Codes 2201, b) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes 2202, ausgenommen nicht aromatisierte Sojagetränke, c) Bier - so wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 7.Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke definiert - mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol oder weniger, d) Wein der KN-Codes 2204 und 2205 mit einem Alkoholgehalt von 1,2% vol oder weniger, e) andere gegorene Getränke der KN-Codes 2204 und 2205 mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger, f) Getränke des KN-Codes 2208 mit einem Alkoholgehalt von 1,2% vol oder weniger, g) nicht gegorene Fruchtsäfte und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009 ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln, h) jeder Stoff in beliebiger Form, der offensichtlich zur Herstellung der unter Buchstabe b) erwähnten nicht alkoholhaltigen Getränke vorgesehen ist, der entweder für den Einzelverkauf oder die Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht ist. Art. 8 - Leitungswasser, sogar mit Kohlensäure versetzt, das über unmittelbar an das Wasserleitungsnetz angeschlossene Wasserspender verteilt wird und nicht für den Verkauf oder die Lieferung als Trinkwasser aufgemacht ist, gilt im Rahmen des vorliegenden Gesetzes nicht als nicht alkoholhaltiges Getränk.
Art. 9 - Als Kaffee gilt beziehungsweise gelten: a) nicht gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901, b) gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901, c) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee in fester oder flüssiger Form, Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee des KN-Codes 2101. KAPITEL 3 - Entstehung des Steueranspruchs, Sätze und Erhebung, Steuerbefreiung und Erstattung der Akzisen Abschnitt 1 - Entstehung des Steueranspruchs Art. 10 - § 1 - Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien. Die Voraussetzungen für die Entstehung des Steueranspruchs und der anwendbare Akzisensatz richten sich nach den Bestimmungen, die am Datum gelten, an dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet. § 2 - Als "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" gilt: a) die Entnahme von Akzisenprodukten, einschliesslich der unrechtmässigen Entnahme, aus einem Verfahren der Steueraussetzung. Der Verbrauch in der Akziseneinrichtung dort hergestellter Akzisenprodukte wird einer Entnahme gleichgesetzt, b) der Besitz von Akzisenprodukten ausserhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, wenn keine Akzisen gemäss vorliegendem Gesetz erhoben wurden, c) die Herstellung von Akzisenprodukten, einschliesslich der unrechtmässigen Herstellung, ausserhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, d) die Einfuhr von Akzisenprodukten, einschliesslich der unrechtmässigen Einfuhr, es sei denn, die Akzisenprodukte werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. § 3 - Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter Akzisenprodukte aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt gelten nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten Produkte dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Akzisenprodukte genutzt werden können.
Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der Akzisenprodukte ist nachzuweisen. § 4 - Bei der Bestandsaufnahme festgestellte Überschüsse werden in der Lagerbuchhaltung des Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" erfasst.
Art. 11 - § 1 - Schuldner eines entstandenen Akzisenanspruchs ist: 1. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe a) erwähnten Entnahme von Akzisenprodukten aus einem Verfahren der Steueraussetzung: a) der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", b) im Falle einer Unregelmässigkeit bei der Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung: der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" oder jede Person, die an der unrechtmässigen Beförderung beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Beförderung unrechtmässig war, 2.im Zusammenhang mit dem in Artikel 10 § 2 Buchstabe b) erwähnten Besitz von Akzisenprodukten: jede Person, die im Besitz der Akzisenprodukte ist, oder jede andere am Besitz dieser Produkte beteiligte Person, 3. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe c) erwähnten Herstellung von Akzisenprodukten: jede Person, die die Akzisenprodukte herstellt, und - im Falle der unrechtmässigen Herstellung - jede andere an der Herstellung dieser Produkte beteiligte Person, 4.im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe d) erwähnten Einfuhr von Akzisenprodukten: die Person, die die Akzisenprodukte anmeldet oder in deren Namen diese Produkte bei der Einfuhr angemeldet werden, und - im Falle der unrechtmässigen Einfuhr - jede andere an der Einfuhr beteiligte Person. § 2 - Gibt es für eine Akzisenschuld mehrere Schuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
Art. 12 - Geschuldete Akzisen müssen anhand einer Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben werden, deren Form und Inhalt vom König festgelegt werden.
Abschnitt 2 - Sätze und Erhebung Art. 13 - § 1 - Nicht alkoholhaltige Getränke, die in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien überführt werden, unterliegen einem Akzisensatz, der wie folgt festgelegt ist: a) in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0,0000 EUR pro Hektoliter, b) in Artikel 7 Buchstabe b) bis f) erwähnte Produkte: 3,7184 EUR pro Hektoliter, c) in Artikel 7 Buchstabe g) erwähnte Produkte: 0,0000 EUR pro Hektoliter, d) in Artikel 7 Buchstabe h) erwähnte Stoffe: - in flüssiger Form: 22,3104 EUR pro Hektoliter, - in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form: 37,1840 EUR pro 100 kg Eigengewicht. § 2 - Das Volumen der Getränke und flüssigen Stoffe, die den in § 1 Buchstabe a) bis d) erster Gedankenstrich erwähnten Akzisen unterliegen, wird in Hektoliter und Liter ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile eines Deziliters ausser Acht gelassen. § 3 - Das Gewicht der Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form, die den in § 1 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich erwähnten Akzisen unterliegen, wird in Kilogramm ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige Gewicht unter einem Kilogramm liegt, werden Bruchteile eines Hektogramms ausser Acht gelassen.
Art. 14 - § 1 - Kaffee, der in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien überführt wird, unterliegt einem Akzisensatz, der wie folgt festgelegt ist: a) in Artikel 9 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0,1983 EUR pro kg Eigengewicht, b) in Artikel 9 Buchstabe b) erwähnte Produkte: 0,2479 EUR pro kg Eigengewicht, c) in Artikel 9 Buchstabe c) erwähnte Produkte: 0,6941 EUR pro kg Eigengewicht. § 2 - Das Gewicht des Kaffees, der den in § 1 erwähnten Akzisen unterliegt, wird in Kilogramm ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige Gewicht unter einem Kilogramm liegt, werden Bruchteile eines Hektogramms ausser Acht gelassen.
Abschnitt 3 - Steuerbefreiung Art. 15 - Von der Steuer werden befreit: a) Getränke, die aus Frucht- oder Gemüsesäften zusammengesetzt und zur Ernährung von Säuglingen bestimmt sind, b) Akzisenprodukte, die zur Verwendung bei Forschungen, Qualitätskontrollen und Geschmackstests vorgesehen sind, c) das in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Wasser, das bei Katastrophen zur kostenlosen Verteilung seitens offizieller Einrichtungen vorgesehen ist, d) Kaffee, der zu anderen industriellen Zwecken als das Rösten und das Vorbereiten von Kaffeeauszügen bestimmt ist. Abschnitt 4 - Erstattung der Akzisen Art. 16 - § 1 - In den Fällen und gemäss den Modalitäten, die in den Artikeln 17 bis 19 vorgesehen sind, wird der Person, die die Akzisen entrichtet hat, oder den Personen, die in deren Rechte und Pflichten eingetreten sind, eine Erstattung der Akzisen gewährt. § 2 - Der Erstattungsantrag kann entweder von der in § 1 erwähnten Person oder von ihrem Vertreter gestellt werden.
Art. 17 - Akzisen werden erstattet, wenn sie auf Akzisenprodukte erhoben worden sind, die: a) ausgeführt werden, b) in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, c) von einer öffentlichen Behörde für ungeniessbar erklärt werden und unter amtlicher Aufsicht zerstört werden. Art. 18 - Akzisen werden erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass der entrichtete oder buchmässig erfasste Betrag: a) Akzisenprodukte betrifft, für die keine Akzisen geschuldet werden, b) den gesetzlich zu erhebenden Betrag aus irgendeinem Grunde übersteigt, c) Akzisenprodukte betrifft, die irrtümlich zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien angemeldet worden sind. Art. 19 - Akzisen werden in den in vorliegendem Gesetz erwähnten Fällen nur erstattet, wenn der zu erstattende Betrag 10 EUR übersteigt.
Akzisen werden nicht erstattet, wenn die Umstände, die zur Entrichtung oder buchmässigen Erfassung gesetzlich nicht geschuldeter Akzisen geführt haben, aus der betrügerischen Absicht des Betreffenden hervorgehen.
KAPITEL 4 - Herstellung, Lagerung und Beförderung Abschnitt 1 - Akziseneinrichtung Art. 20 - Die Herstellung von Akzisenprodukten muss an Orten erfolgen, die als Akziseneinrichtungen anerkannt sind.
Empfang und Lagerung noch nicht besteuerter Waren müssen ebenfalls in Akziseneinrichtungen erfolgen.
Eröffnung und Betrieb von Akziseneinrichtungen bedürfen der Zulassung des vom König beauftragten Beamten gemäss Modalitäten, die vom König festgelegt werden.
Art. 21 - § 1 - Wer eine Zulassung "Akziseneinrichtung" beantragt, muss einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 22 einreichen und einen genauen Plan der Einrichtung vorlegen. § 2 - Der Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung" muss: 1. eine Sicherheit, die sich auf zehn Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in seiner Akziseneinrichtung hergestellten und/oder gelagerten Akzisenprodukte beläuft, leisten, 2.eine pro Akziseneinrichtung getrennte Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der Akzisenprodukte führen, 3. alle im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Akzisenprodukte nach Beendigung der Beförderung in seine Akziseneinrichtung verbringen und in seinen Büchern erfassen, 4.die Akzisenprodukte auf Verlangen der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung vorführen, 5. alle Massnahmen zur Kontrolle oder zur amtlichen Bestandsaufnahme dulden. § 3 - Der König kann in Fällen und unter Bedingungen, die Er bestimmt, die Höhe der in § 2 Nr. 1 erwähnten Sicherheit auf bis zu 100 Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in der Akziseneinrichtung hergestellten, verarbeiteten oder gelagerten Produkte erhöhen. § 4 - Zulassungsanträge für Akziseneinrichtungen müssen bei dem vom Verwalter bestimmten zuständigen Beamten gestellt werden.
Anträge müssen schriftlich erfolgen und alle für die Zulassungserteilung erforderlichen Angaben beinhalten. Anträge und Zulassungen werden in der Form und gemäss den Modalitäten erstellt, die vom König festgelegt werden.
Abschnitt 2 - Zulassung "Akziseneinrichtung" Art. 22 - § 1 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden nur in Belgien ansässigen Personen erteilt. § 2 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden Personen verweigert, die aufgrund zollrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialer Vorschriften geschuldete Beträge nicht entrichtet haben oder einen schweren Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen diese Vorschriften begangen haben oder wegen Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden, Nachmachen, Siegel- oder Stempelverfälschen, Beamtenbestechung oder Gebührenüberforderung, Diebstahl, Hehlerei, Betrug, Untreue oder einfachem oder betrügerischem Bankrott verurteilt worden sind. § 3 - Erteilung und Verweigerung der Erteilung einer Zulassung werden schriftlich notifiziert.
Art. 23 - § 1 - Eine Zulassung wird entzogen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt worden ist und wenn: - dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und - sie aufgrund der richtigen und vollständigen Angaben nicht hätte erteilt werden dürfen. § 2 - Der Zulassungsentzug wird dem Zulassungsinhaber notifiziert. § 3 - Der Entzug gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der betreffenden Zulassung.
Art. 24 - § 1 - Eine Zulassung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Artikel 23 erwähnten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. § 2 - Eine Zulassung kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber einer ihm durch diese Zulassung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. § 3 - Die Zulassung wird in dem in Artikel 22 § 2 erwähnten Fall widerrufen. § 4 - Der Widerruf oder die Änderung der Zulassung wird dem Zulassungsinhaber notifiziert. § 5 - Der Widerruf oder die Änderung wird mit dem Datum der Notifizierung wirksam.
Abschnitt 3 - Beförderung Art. 25 - Akzisenprodukte können im Verfahren der Steueraussetzung wie folgt befördert werden: a) aus einer Akziseneinrichtung: - zu einer anderen Akziseneinrichtung, - in einen anderen Mitgliedstaat, - zu einer Ausfuhrzollstelle, b) aus einer Einfuhrstelle in Belgien: - zu einer Akziseneinrichtung, - in einen anderen Mitgliedstaat, c) beim Eingang: - zu einer Akziseneinrichtung, - in einen anderen Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet, - zu einer Ausfuhrzollstelle in Belgien. Art. 26 - § 1 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnt: - in den in Artikel 25 Buchstabe a) erwähnten Fällen: wenn die Akzisenprodukte die Akziseneinrichtung verlassen, - in den in Artikel 25 Buchstabe b) erwähnten Fällen: bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, - in den in Artikel 25 Buchstabe c) erwähnten Fällen: bei ihrem Eingang in Belgien. § 2 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung endet: - in den in Artikel 25 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die Akzisenprodukte empfängt, - in den in Artikel 25 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, - in den in Artikel 25 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt werden, - in den in Artikel 25 Buchstabe b) erster Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die Akzisenprodukte empfängt, - in den in Artikel 25 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, - in den in Artikel 25 Buchstabe c) erster Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die Akzisenprodukte empfängt, - in den in Artikel 25 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, - in den in Artikel 25 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt werden.
Art. 27 - Der Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung muss mit einem Geschäftsdokument erfolgen, durch das sie identifiziert werden können.
KAPITEL 5 - Erwerb durch Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat Art. 28 - § 1 - Für Akzisenprodukte, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst befördern, werden keine Akzisen geschuldet, insofern sie zu den auf dem Binnenmarkt des Erwerbsmitgliedstaats geltenden Bedingungen erworben wurden. § 2 - Um festzustellen, ob die in § 1 erwähnten Akzisenprodukte für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen: a) handelsrechtliche Stellung des Besitzers und dessen Gründe für den Besitz der Akzisenprodukte, b) Ort, an dem die Akzisenprodukte sich befinden, oder gegebenenfalls Beförderungsart, c) alle Dokumente, die mit den Akzisenprodukten zusammenhängen, d) Art der Akzisenprodukte, e) Menge der Akzisenprodukte. KAPITEL 6 - Abweichungsbestimmungen und Strafbestimmungen Art. 29 - § 1 - Akzisenprodukte können ausserhalb einer Akziseneinrichtung aus anderen Akzisenprodukten hergestellt werden, insofern der Betrag der Akzisen in Bezug auf das erhaltene Akzisenprodukt den Gesamtbetrag der Akzisen nicht übersteigt, der zuvor auf jedes verwendete Akzisenprodukt entrichtet worden ist. § 2 - Das Rösten von Kaffee, die Herstellung von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee in fester oder flüssiger Form und die Herstellung von Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee oder Zubereitungen dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee können ausserhalb einer Akziseneinrichtung erfolgen, insofern die Akzisen auf den verwendeten nicht gerösteten Kaffee oder gerösteten Kaffee entrichtet worden sind.
Art. 30 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der geschuldeten Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. Zudem werden Zuwiderhandelnde mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahr belegt, wenn Akzisenprodukte, die in Belgien geliefert werden oder zur Lieferung in Belgien bestimmt sind, ohne Anmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn die Beförderung unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erfolgt oder wenn der Verstoss von einer Bande mit mindestens drei Mitgliedern begangen wird.
Bei Rückfall werden Geldbusse und Gefängnisstrafe verdoppelt.
Unabhängig von den vorerwähnten Strafen werden Waren, für die Akzisen geschuldet werden, Beförderungsmittel, die bei dem Verstoss verwendet worden sind, und Gegenstände, die für den Betrug verwendet worden sind oder dazu vorgesehen waren, beschlagnahmt und eingezogen.
Eingezogene Güter werden Personen, denen sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht in die Straftat verwickelt sind, zurückgegeben.
Art. 31 - Handlungen, deren Ziel es ist, auf betrügerische Weise eine Akzisenentlastung, -befreiung, -erstattung oder -aussetzung zu erlangen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der Akzisen entspricht, für die versucht worden ist, eine unrechtmässige Entlastung, Befreiung, Erstattung oder Aussetzung zu erlangen, bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder gegen Massnahmen zur Ausführung dieses Gesetzes, die nicht gemäss den Artikeln 30 und 31 geahndet werden, werden mit einer Geldbusse von 625 bis zu 3.125 EUR geahndet.
Art. 33 - Unbeschadet der in den Artikeln 30, 31 und 32 vorgesehenen Strafen sind Akzisen immer einforderbar, ausgenommen Akzisen, die auf Akzisenprodukte geschuldet werden, die infolge der Feststellung eines Verstosses aufgrund von Artikel 30 effektiv beschlagnahmt und später eingezogen werden oder infolge eines Vergleichs der Staatskasse überlassen werden.
Nicht mehr einforderbare Akzisen auf eingezogene oder überlassene Waren dienen dennoch als Grundlage für die Berechnung der gemäss Artikel 30 aufzuerlegenden Geldbussen.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen, Übergangsbestimmungen und Aufhebungsbestimmungen Art. 34 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für Kaffee bleiben weiterhin anwendbar für Sachverhalte, die sich vor dem 1. April 2010 zugetragen haben und zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, und für strafbare Handlungen, die vor diesem Datum begangen wurden.
Art. 35 - Zulassungen, die aufgrund der in den Artikeln 36 und 37 erwähnten Gesetze für den Betrieb eines Steuerlagers erteilt wurden, gelten - vorbehaltlich Aufkündigung - ab dem 1. April 2010 als Zulassungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Akzisenprodukte für eine Akziseneinrichtung erteilt werden.
Am 1. April 2010 um 0 Uhr in einem Steuerlager vorhandene Mengen Akzisenprodukte gelten als zu diesem Datum und zu dieser Uhrzeit in der entsprechenden Akziseneinrichtung vorhandene Mengen Akzisenprodukte.
Der vom Verwalter bestimmte zuständige Beamte prüft nach, ob die aufgrund von Absatz 1 als Akziseneinrichtung anerkannten Orte die Bedingungen erfüllen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes für die Erteilung einer Zulassung als Akziseneinrichtung festgelegt sind.
Art. 36 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002, 26. Juni 2002 und 30.Dezember 2002, durch die Programmgesetze vom 8.
April 2003, 5. August 2003, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2004 und durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, und der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 10. Februar 2000 und 3. Mai 2001, werden aufgehoben.
Art. 37 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für Kaffee, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002 und 26. Juni 2002, und der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die Akzisenregelung für Kaffee werden aufgehoben.
Art. 38 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 8. Juli 1980 über die Erstattung oder den Erlass der bei Einfuhr erhobenen Akzisen wird aufgehoben.
Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK