publié le 27 décembre 2024
Loi portant des dispositions diverses relatives à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces. - Traduction allemande d'extraits
20 JUILLET 2020. - Loi portant des dispositions diverses relatives à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 2, 23 à 27, 29 à 146 et 173 et de l'annexe de la loi du 20 juillet 2020 portant des dispositions diverses relatives à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces (Moniteur belge du 5 août 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. JULI 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Beschränkung der Nutzung von Bargeld PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU. Artikel 131/1 § 2 dient der Teilumsetzung von Artikel 117 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen
Art. 23 - Artikel 75 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.15 werden die Wörter "in den Grenzen des Rechts der Europäischen Union" aufgehoben. b) Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: "16.der Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, wenn eine solche Mitteilung durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen im Bereich finanzielle Sanktionen vorgeschrieben ist (insbesondere verbindliche Bestimmungen über Finanzembargos wie in Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld bestimmt) oder wenn die Generalverwaltung Schatzamt in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde handelt, die die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen gewährleistet,". 2. In § 5 werden die Wörter ", die unmittelbar anwendbar sind" durch die Wörter "oder besonderer Gesetze, die die Aufträge der FSMA regeln" ersetzt. Art. 24 - In Artikel 77 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" jeweils durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 25 - In Artikel 77bis § 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, werden die Wörter "Buchstabe b)" aufgehoben.
Art. 26 - In Artikel 77quater desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "schließen die Bank und die FSMA" durch die Wörter "schließt die FSMA" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten
Art. 27 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden zwischen den Wörtern "die sie in Ausführung des vorliegenden Gesetzes" und dem Wort "vornimmt" die Wörter "oder jeder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, deren Aufsicht sie gewährleistet," eingefügt. (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld
Art. 29 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Der zweite Satz wird wie folgt ersetzt: "Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission und der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU."
Art. 30 - [Abänderung des französischen Textes der Artikel 2 und 3 desselben Gesetzes]
Art. 31 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummern 5/1 bis 5/3 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "5/1."Verordnung 2016/679": die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), 5/2. "Europäischer Verordnung über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden": a) bis zum 2.Juni 2021 die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, b) ab dem 3.Juni 2021 die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, 5/3. "Verordnung 910/2014": die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG,". b) Nummern 6/1 bis 6/3 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "6/1."Gesetz vom 11. März 2018": das Gesetz vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, 6/2. "Gesetz vom 8. Juli 2018": das Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, 6/3. "Gesetz vom 30. Juli 2018": das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,". c) In Nr.13 werden die Wörter "25. Januar 2015" durch die Wörter "28.
Januar 2015" ersetzt. d) In Nr.23 Buchstabe c) werden die Wörter "illegalem Drogenhandel" durch die Wörter "unerlaubtem Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen" ersetzt. e) In Nr.23 Buchstabe bb) wird das Wort "Computerbetrug" durch das Wort "Computerkriminalität" ersetzt. f) Eine Nr.24/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "24/1. "Kunstwerk": das Original eines Kunstwerks wie in Artikel XI.175 § 1 Absatz 2 und 3 des Wirtschaftsgesetzbuches bestimmt,". g) Nummer 27 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: i) In Buchstabe b) wird der einleitende Satz "b) bei Treuhandgesellschaften oder Trusts:" wie folgt ersetzt: "b) bei Treuhandgesellschaften oder Trusts sämtliche folgende Personen:". ii) In demselben Buchstaben b) Punkt i) werden die Wörter "der Settlor" durch die Wörter "der/die Settlor" ersetzt. iii) In demselben Buchstaben b) Punkt iii) werden die Wörter "der Protektor" durch die Wörter "der/die Protektor(en)" ersetzt. iv) Buchstabe c) Punkt i) bis iv) wird wie folgt ersetzt: "i) Personen, die in Artikel 9:5 Absatz 1, Artikel 10:9 beziehungsweise Artikel 11:7 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt sind und Mitglied des Verwaltungsrates sind, ii) Personen, die aufgrund von Artikel 9:7 § 2 desselben Gesetzbuches ermächtigt sind, die Vereinigung zu vertreten, iii) Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung der (internationalen) Vereinigung oder der Stiftung beauftragt sind und in Artikel 9:10, Artikel 11:14 beziehungsweise Artikel 10:10 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, iv) Gründer einer Stiftung, die in Artikel 1:3 desselben Gesetzbuches erwähnt sind,". h) Nummer 28 wird wie folgt ergänzt: "i) natürliche Personen, die Funktionen ausüben, die als wichtige öffentliche Ämter angesehen werden und in der von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Artikel 20a Absatz 3 der Richtlinie 2015/849 veröffentlichten Liste aufgenommen sind. Die in den Buchstaben a) bis i) erwähnten öffentlichen Funktionen umfassen keine Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges,". i) [Abänderung des französischen Textes von Nr.30 Buchstabe a)] j) In Nr.34 Buchstabe a) werden die Wörter "Nr. 1, 3 und 4" durch die Wörter "Nr. 1, 4 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 22" ersetzt. k) Nummer 34 Buchstabe b) wird wie folgt abgeändert: i) Die Wörter "Nr.1, 3 und 4" werden durch die Wörter "Nr. 1, 4 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 22" ersetzt. ii) Die Wörter "Artikel 3 Nr. 2" werden durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 1 und 2" ersetzt. l) Nummer 35 wird wie folgt ersetzt: "35."E-Geld": E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nr. 77 des Gesetzes vom 11. März 2018, mit Ausnahme des gemäß den Artikeln 164 und 165 des vorerwähnten Gesetzes emittierten monetären Wertes,".m) Nummern 35/1 und 35/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "35/1."virtuellen Währungen": eine digitale Darstellung eines Wertes, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Behörde emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann, 35/2. "Anbieter von elektronischen Geldbörsen": einen Anbieter, der Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen seiner Kunden anbietet, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen,". n) Der Artikel wird durch Nummern 41, 42, 43 und 44 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "41."Authentifizierungsdienst": Dienst, der vom Föderalen Öffentlichen Dienst Politik und Unterstützung gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung angeboten wird und elektronische Identifizierungsdienste für Behördenanwendungen umfasst, 42. "Datenschutzbehörde": die durch das Gesetz vom 3.Dezember 2017 zur Schaffung der Datenschutzbehörde geschaffene Behörde, 43. "hochklassigem Profifußballverein": jedes in Belgien niedergelassene Unternehmen, das Eigentümer oder Verwalter eines Profifußballvereins ist, von dem mindestens eine Mannschaft an der Meisterschaft oder den Meisterschaften der höchsten Spielklasse in Belgien teilnimmt.Der König sieht ihre Registrierung durch den FÖD Wirtschaft gemäß den von Ihm festgelegten Modalitäten, Kriterien und Bedingungen vor, 44. "Sportagenten im Fußball": jede in Belgien ansässige natürliche oder juristische Person, die eine private Arbeitsvermittlung im Fußball für angehende bezahlte Sportler oder für Rechnung von Arbeitgebern im Hinblick auf die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen für bezahlte Sportler anbietet und deren Tätigkeit geregelt wird durch das flämische Dekret vom 10.Dezember 2010 "betreffende de private arbeidsbemiddeling" (private Arbeitsvermittlung), die Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 14. Juli 2011 "relative à la gestion mixte du marché de l'emploi dans la Région de Bruxelles-Capitale"/"betreffende het gemengd beheer van de arbeidsmarkt in het Brussels Hoofdstedelijk Gewest" (gemischte Verwaltung des Arbeitsmarkts in der Region Brüssel-Hauptstadt) oder das Wallonische Dekret vom 3. April 2009 "relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement" (Registrierung oder Zulassung von Arbeitsvermittlungsstellen). Der König sieht ihre Registrierung durch den FÖD Wirtschaft gemäß den von Ihm festgelegten Modalitäten, Kriterien und Bedingungen vor."
Art. 32 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2018, 30. Juli 2018 und 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz wird zwischen den Wörtern "bei der Ausübung ihrer" und den Wörtern "beruflichen Tätigkeit" das Wort "reglementierten" eingefügt.b) Nummer 4 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "d) Kreditinstitute, die in Artikel 1 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnt sind, dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und auf einen in Belgien ansässigen Vermittler zurückgreifen, um dort Dienstleistungen zu erbringen, die in der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Artikel 4 Nr.1 des vorerwähnten Gesetzes bestehen,". c) In Nr.6 Buchstabe a) werden die Wörter "des Gesetzes vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen" durch die Wörter "des Gesetzes vom 11. März 2018" ersetzt. d) Nummer 11 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und auf einen in Belgien ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler zurückgreifen, um dort im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften Wertpapierdienstleistungen zu erbringen und/oder Anlagetätigkeiten auszuüben und gegebenenfalls im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 desselben Gesetzes Nebendienstleistungen zu erbringen,". e) In Nr.12 Buchstabe d) werden die Wörter "in den Artikeln 114, 117, 163 und 166" durch die Wörter "in den Artikeln 114, 117 und 163" ersetzt. f) Nummer 13 Buchstabe b) wird aufgehoben.g) Nummern 14/1 und 14/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "14/1.Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, die auf belgischem Staatsgebiet ansässig sind und in dem in Ausführung von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen ergangenen Erlass erwähnt sind, 14/2. Anbieter von elektronischen Geldbörsen, die auf belgischem Staatsgebiet ansässig sind und in dem in Ausführung von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen ergangenen Erlass erwähnt sind,". h) In Nr.15 wird das Wort "Marktunternehmen" durch das Wort "Marktbetreiber" ersetzt. i) In Nr.16 werden die Wörter "Artikel 102 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 102 Absatz 3" ersetzt. j) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr.17] k) In Nr.22 werden die Wörter "andere als die in den Nummern 4 bis 21 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen, die in Belgien" durch die Wörter "in Belgien ansässige natürliche oder juristische Personen, die" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "Tätigkeiten ausüben," und den Wörtern "und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen" die Wörter "ohne im Rahmen einer der Bestimmungen der Nummern 4 bis 21 in dieser Eigenschaft bereits Verpflichtete zu sein," eingefügt. l) Nummer 24 wird wie folgt ersetzt: "24.natürliche oder juristische Personen, die in ihrer Eigenschaft als zertifizierte Buchprüfer wie in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Berufe des Buchprüfers und des Steuerberaters erwähnt oder als zertifizierte Steuerberater wie in Artikel 2 Nr.2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt im öffentlichen Register eingetragen sind, und natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 29 § 1 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes mit dem Vermerk Praktikant, verbunden mit einer der vorerwähnten Eigenschaften, im öffentlichen Register eingetragen sind, sofern diese Personen Berufsangehörige im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes sind,". m) Nummer 25 wird wie folgt ersetzt: "25.natürliche oder juristische Personen, die in ihrer Eigenschaft als Buchprüfer wie in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Berufe des Buchprüfers und des Steuerberaters erwähnt oder als Buchprüfer-Fiskalisten wie in Artikel 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. März 2019 erwähnt im öffentlichen Register eingetragen sind, und natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 29 § 1 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes mit dem Vermerk Praktikant, verbunden mit einer der vorerwähnten Eigenschaften, im öffentlichen Register eingetragen sind, sofern diese Personen Berufsangehörige im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. März 2019 sind,". n) Eine Nr.25/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "25/1. natürliche oder juristische Personen, die in der im öffentlichen Register geführten getrennten Liste wie in Artikel 29 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. März 2019 erwähnt eingetragen sind und sich dazu verpflichten, als wirtschaftliche oder berufliche Haupttätigkeit unmittelbar oder über andere, mit ihnen verbundene Personen materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung in Steuerangelegenheiten zu leisten,". o) Nummer 30 wird wie folgt abgeändert: i) Die Wörter "und in dem in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnten Verzeichnis oder in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen sind" werden durch die Wörter "und in dem Verzeichnis beziehungsweise in der Liste, das/die in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnt ist, oder in dem Verzeichnis beziehungsweise in der Liste, das/die in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnt ist, eingetragen sind". ii) [Abänderung des französischen Textes] p) Nummern 31/1 bis 31/5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "31/1.natürliche oder juristische Personen, die Kunstwerke oder bewegliche Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, kaufen, verkaufen oder als Vermittler beim Handel damit auftreten, wenn der Preis des Verkaufs eines oder einer Gesamtheit solcher Werke oder Güter 10.000 EUR oder mehr beträgt, und die gemäß Absatz 7 des vorliegenden Paragraphen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie eingetragen sind.
Vermittler umfassen Kunstgalerien, Auktionshäuser und Messeveranstalter und Veranstalter von Handelsausstellungen.
Ist der Vermittler ein Auktionshaus, entspricht der in Absatz 1 erwähnte Verkaufspreis der von diesem Auktionshaus vorgenommenen Höchstschätzung, 31/2. natürliche oder juristische Personen, die Lager besitzen oder verwalten, einschließlich Zolllager oder Lager in Freihäfen, die speziell eine Lagereidienstleistung für Kunstwerke oder bewegliche Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, und ausschließlich für solche Güter und Werke anbieten, und die gemäß Absatz 7 des vorliegenden Paragraphen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie eingetragen sind, 31/3. hochklassige Profifußballvereine, 31/4. Sportagenten im Fußball, 31/5. die VoG Königlicher Belgischer Fußballverband,". q) Der Paragraph wird durch sieben Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Regeln und Bedingungen für die Eintragung von Dienstleistern, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, und Anbietern von elektronischen Geldbörsen bei der FSMA gelten und welche Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten und welche Beaufsichtigung auf sie anwendbar sind. Durch diese Regeln muss insbesondere von den in vorhergehendem Absatz erwähnten Dienstleistern und Anbietern verlangt werden, dass sie über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und die angemessene Fachkompetenz verfügen, um ihre Tätigkeiten auszuüben. Sie dürfen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften bestimmten Fälle befinden. Bei Gesellschaften gelten vorerwähnte Bedingungen für die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen.
Der König legt außerdem fest, in welcher Form und unter welchen Bedingungen Eintragungsanträge der FSMA übermittelt werden müssen und welche Informationen und Unterlagen der Antragsteller zur Unterstützung seines Antrags vorlegen muss, um nachzuweisen, dass die Eintragungsbedingungen erfüllt sind.
Die Eintragung der Gesellschaft wird verweigert, wenn die Personen, die am Kapital der Gesellschaft eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 5 Prozent besitzen, ob sie Stimmrecht gewährt oder nicht, nicht die Eigenschaften besitzen, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Verwaltung der Gesellschaft erforderlich sind.
Der König kann vorsehen, dass die Eintragung verweigert, widerrufen oder ausgesetzt wird, wenn die in Absatz 2 erwähnten Personen vorerwähnte Bedingungen oder andere von Ihm festgelegte Bedingungen nicht erfüllen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Regeln und Bedingungen für die Eintragung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie gelten für: 1. natürliche oder juristische Personen, die Kunstwerke oder bewegliche Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, kaufen, verkaufen oder als Vermittler beim Handel damit auftreten, wenn der Preis des Verkaufs eines oder einer Gesamtheit solcher Werke oder Güter 10.000 EUR oder mehr beträgt, und 2. natürliche oder juristische Personen, die Lager besitzen oder verwalten, einschließlich Zolllager oder Lager in Freihäfen, die speziell eine Lagereidienstleistung für Kunstwerke oder bewegliche Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, und ausschließlich für solche Güter und Werke anbieten. Durch diese Regeln muss insbesondere von den in vorhergehendem Absatz erwähnten natürlichen oder juristischen Personen verlangt werden, dass sie über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit verfügen, um ihre Tätigkeiten auszuüben. Sie müssen folgende Bedingungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit erfüllen: 1. Ihnen dürfen die bürgerlichen und politischen Rechte nicht aberkannt sein.2. Über sie darf nicht der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie rehabilitiert worden wären.3. Sie haben in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine der folgenden Strafen verwirkt: a) eine Kriminalstrafe, b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub wegen eines der Verstöße erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse." 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "von Buch II" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt. Art. 33 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 6 desselben Gesetzes]
Art. 34 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "die aufgrund von Artikel 47 erforderlichen Folgemaßnahmen ergriffen werden" werden durch die Wörter "die Folgemaßnahmen ergriffen werden, die aufgrund von Artikel 47 und aufgrund der in Ausführung von Artikel 54 erlassenen Bestimmungen erforderlich sind" ersetzt.b) Die Wörter "der in Artikel 54 erwähnten Informationen" werden durch die Wörter "der in Artikel 48 erwähnten Informationen" ersetzt.2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 35 - In Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Durch die in Absatz 1 erwähnten Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch wird vorgeschrieben, dass Verpflichtete, die Teil der Gruppe sind, jedes Mal, wenn es für die Zwecke der GW/TF-Verhinderung notwendig ist, alle relevanten Informationen insbesondere über die Identität und die Merkmale ihrer betroffenen Kunden, die Identität der Beauftragten und wirtschaftlichen Eigentümer dieser Kunden, den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden, ihre Transaktionen und gegebenenfalls die Analyse ihrer untypischen Transaktionen und - außer bei gegenteiligen Anweisungen vom BVFI - die Verdachtsmeldungen, die diese Kunden betreffen, untereinander austauschen, und zwar gemäß Modalitäten und unter Bedingungen, die ausreichende Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit, den Schutz personenbezogener Daten und die Verwendung der ausgetauschten Informationen bieten, einschließlich Garantien zur Verhinderung ihrer Offenlegung."
Art. 36 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "Nr. 6 Buchstabe d) und Nr. 7 Buchstabe e)" durch die Wörter "Nr. 4 Buchstabe c), Nr. 6 Buchstabe d), Nr. 7 Buchstabe e) und Nr. 10 Buchstabe c)" ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 19 § 1 desselben Gesetzes wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 4 die Sorgfaltspflichten hinsichtlich gelegentlicher Transaktionen zu erfüllen und die Sorgfaltspflichten hinsichtlich im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführter Transaktionen kontinuierlich zu erfüllen."
Art. 38 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - In Artikel 5 § 1 Nr. 3 bis 22 erwähnte Verpflichtete dürfen keine anonymen Konten oder Schließfächer beziehungsweise keine Konten oder Schließfächer unter falschem Namen oder unter einem Pseudonym eröffnen. Sie ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Verbots zu gewährleisten."
Art. 39 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr.2 Buchstabe b) Absatz 2 Punkt iii)] b) In Nr.3 werden die Wörter "der Nummern 5 und 6" durch die Wörter "der Nummern 4 bis 6" ersetzt. c) Eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "6. bei denen begründete Zweifel daran bestehen, dass die Person, die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung eine Transaktion ausführen möchte, tatsächlich der Kunde, mit dem die Geschäftsbeziehung eingegangen worden ist, oder sein ermächtigter und ermittelter Beauftragter ist."
Art. 40 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Gegebenenfalls stellen die Verpflichteten die Identität des/der Beauftragten der in Artikel 21 erwähnten Kunden fest. Sie überprüfen seine/ihre Identität und seine/ihre Befugnis, im Namen dieser Kunden zu handeln."
Art. 41 - Artikel 23 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu ergreifen, ist insbesondere anwendbar, wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer eine in Artikel 4 Nr. 27 Absatz 2 Buchstabe a) Punkt iii) erwähnte Person ist, die der Führungsebene angehört."
Art. 42 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "150 EUR" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "150 EUR" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der E-Geld-Emittent führt jedoch die Feststellung und Überprüfung der Identität aller Personen durch: 1.zu deren Gunsten er für einen Betrag von mehr als 50 EUR einen Rücktausch in Bargeld des monetären Wertes des E-Geldes durchführt, 2. die für einen Betrag von mehr als 50 EUR eine Barabhebung des monetären Wertes des E-Geldes tätigen oder 3.die für einen Betrag von mehr als 50 EUR pro Transaktion Fernzahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 11. März 2018 tätigen." d) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Artikel 5 § 1 Nr.4, 6 und 7 erwähnte Verpflichtete, die den in Nr. 5 der Anlage I.A zum Gesetz vom 11. März 2018 erwähnten Zahlungsdienst anbieten, der in der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen besteht, nehmen Zahlungen mit anonymen Guthabenkarten, die in Drittländern ausgegeben werden, nur dann an, wenn diese Karten Voraussetzungen erfüllen, die den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Voraussetzungen gleichwertig sind."
Art. 43 - In Artikel 27 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Um ein ausreichendes Maß an Sicherheit darüber zu erlangen, dass die Verpflichteten die betreffenden Personen kennen, vergleichen sie - zwecks Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Überprüfung der Identität der in den Artikeln 21 bis 24 erwähnten Personen - alle oder einen Teil der in Anwendung von Artikel 26 erhobenen Identifikationsdaten mit: 1. einem oder mehreren Belegen oder einer oder mehreren glaubwürdigen und unabhängigen Informationsquellen, anhand deren diese Daten bestätigt werden können, 2.Informationen - soweit verfügbar -, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung eingeholt werden, die gemäß den Artikeln 9 und 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung innerhalb des Authentifizierungsdienstes angeboten werden oder zugelassen sind und mit denen die Identität der Personen online bestätigt werden kann, 3. Informationen - soweit verfügbar -, die über die in der Verordnung 910/2014 vorgesehenen relevanten Vertrauensdienste eingeholt werden. Dabei müssen die Verpflichteten die gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 ermittelte Höhe des Risikos berücksichtigen."
Art. 44 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "verlassen sich" und den Wörtern "nicht ausschließlich" das Wort "jedoch" eingefügt. 2. Vor Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit juristischen Einheiten wie in Artikel 74 § 1 erwähnt holen die Verpflichteten den Nachweis der Registrierung der in Artikel 74 § 1 erwähnten Informationen oder einen Auszug des betreffenden Registers ein."
Art. 45 - In Artikel 33 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikeln 30 bis 31" durch die Wörter "Artikeln 30 und 31" ersetzt.
Art. 46 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Kunden" durch die Wörter "der gemäß Artikel 21 § 1 ermittelten Kunden" ersetzt.2. In demselben Paragraphen werden in Absatz 2 die Wörter "der kontinuierlichen Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen" durch die Wörter "der Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und gelegentlicher Transaktionen" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 wird der Satz "Sie beenden darüber hinaus bereits eingegangene Geschäftsbeziehungen oder wenden gegebenenfalls die in Artikel 33 § 1 Absatz 3 erwähnten alternativen restriktiven Maßnahmen an." aufgehoben.
Art. 47 - In Buch II Titel 3 Kapitel 1 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 4 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 4 - Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und gelegentlicher Transaktionen".
Art. 48 - Artikel 35 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "wenden kontinuierliche Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen an, die" werden durch die Wörter "wenden hinsichtlich Transaktionen, die von ihren gemäß Artikel 21 § 1 ermittelten Kunden gelegentlich oder im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführt werden, Sorgfaltspflichten an, die" ersetzt.b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Gelegentliche Transaktionen werden sorgfältig überprüft und im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführte Transaktionen sowie erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel werden kontinuierlich überprüft, um zu prüfen, ob diese Transaktionen mit den Merkmalen des Kunden, seinem Risikoprofil und gegebenenfalls dem Zweck und der Art der Geschäftsbeziehung übereinstimmen, und um untypische Transaktionen aufzudecken, die gemäß Artikel 45 gründlich analysiert werden müssen." c) In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "Daten werden" und den Wörtern "auf aktuellem Stand gehalten" die Wörter "im Rahmen einer Geschäftsbeziehung" eingefügt; Nummer 2 wird außerdem durch die Wörter "oder wenn der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den/die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Verpflichtete aufgrund des Gesetzes vom 16.
Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in Steuersachen dazu verpflichtet ist" ergänzt.
Art. 49 - In Artikel 36 desselben Gesetzes wird zwischen den Wörtern "vor Bedrohungen" und den Wörtern "oder Anfeindungen" das Wort ", Vergeltungsmaßnahmen " eingefügt.
Art. 50 - In Artikel 37 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikeln 33 § 1, 34 § 3 und 35 § 2" durch die Wörter "Artikeln 33 § 1 und 35 § 2" ersetzt.
Art. 51 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 38 - § 1 - Verpflichtete wenden im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen wie Trusts oder Treuhandgesellschaften, an denen ein Drittland mit hohem Risiko beteiligt ist, folgende verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden an: 1. Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und den/die wirtschaftlichen Eigentümer, 2.Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, 3. Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s), 4.Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen, 5. Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung, 6.verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen, 7. gegebenenfalls Sicherstellung, dass die erste Zahlung über ein Konto im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut erfolgt, das Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterliegt, die nicht weniger strikt sind als die in vorliegendem Gesetz festgelegten Normen. § 2 - Unbeschadet der Artikel 14 und 54 kann der König auf Stellungnahme der Behörden, die die betroffenen Verpflichteten beaufsichtigen, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte der Finanziellen Arbeitsgruppe, des Ministeriellen Ausschusses für die Koordinierung der Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs und des Nationalen Sicherheitsrates durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. den Verpflichteten vorschreiben, auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen durchführen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, eine oder mehrere zusätzliche Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden.Dabei kann es sich um folgende Maßnahmen handeln: a) Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen und/oder b) Beschränkung der Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittländern mit hohem Risiko, 2.im Umgang mit Drittländern mit hohem Risiko eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen: a) Verwehrung der Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros von Verpflichteten aus dem betreffenden Land oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass der fragliche Verpflichtete aus einem Drittland stammt, das über keine angemessenen Systeme zur GW/TF-Bekämpfung verfügt, b) Einführung des für Verpflichtete geltenden Verbots der Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros in dem betreffenden Land oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigniederlassung beziehungsweise das betreffende Repräsentanzbüro in einem Drittland befinden würde, das über keine angemessenen Systeme zur GW/TF-Bekämpfung verfügt, c) Einführung der für Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von in dem betreffenden Land niedergelassenen Verpflichteten geltenden Pflicht, sich einer verschärften aufsichtlichen Prüfung oder einem verschärften externen Audit zu unterziehen, d) Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf das externe Audit von in dem betreffenden Land niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Finanzgruppen, e) Einführung der für Verpflichtete wie erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr.4 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 22 geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Land zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.
Die Anwendung der in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Maßnahme wird vom König auf Stellungnahme des BVFI verlangt."
Art. 52 - In Artikel 39 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 307 § 1 Absatz 7" durch die Wörter "Artikel 307 § 1/2 Absatz 3" ersetzt.
Art. 53 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Nr.1, 3 und 4" durch die Wörter "Nr. 1, 4 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 22" und die Wörter "die grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen mit Respondenzinstituten in Drittländern eingehen" durch die Wörter "die grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen eingehen, die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut in einem Drittland umfassen" ersetzt. b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Maßnahmen werden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung ergriffen." 2. In § 2 wird das Wort "Verpflichtete" durch die Wörter "In Artikel 5 § 1 Nr.1 und 3 bis 22 erwähnte Verpflichtete" ersetzt.
Art. 54 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet des Artikels 8 setzen Verpflichtete angemessene Risikomanagementsysteme um - einschließlich angemessener risikobasierter Verfahren -, um feststellen zu können, ob der Kunde, mit dem sie eine Geschäftsbeziehung eingehen oder unterhalten oder für den sie eine gelegentliche Transaktion ausführen, ein Beauftragter des Kunden oder ein wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer politisch exponierten Person oder eine Person, die einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahesteht, ist oder geworden ist. Stellen Verpflichtete fest, dass ein Kunde, ein Beauftragter oder ein wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer politisch exponierten Person oder eine Person, die einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahesteht, ist oder geworden ist, ergreifen sie zusätzlich zu den in Kapitel 1 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden folgende Maßnahmen in Bezug auf verstärkte Sorgfaltspflichten, die darin bestehen: 1. die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen oder für diese Personen gelegentliche Transaktionen ausführen, 2.angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen, 3. die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung zu unterziehen." 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "unbeschadet des Paragraphen 1" und den Wörtern "zusätzlich zu den in Kapitel 1 festgelegten Sorgfaltspflichten" die Wörter "spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung der Police" eingefügt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die genauen Funktionen, die gemäß Artikel 4 Nr.28 als wichtige öffentliche Ämter angesehen werden, sind die in Anlage IV aufgelisteten Funktionen und die Funktionen, die in der von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Artikel 20a Absatz 3 der Richtlinie 2015/849 veröffentlichten Liste aufgenommen sind. Jedes Mal, wenn Änderungen bei den zu bestimmenden Funktionen eintreten, aktualisiert der König diese Anlage innerhalb der Grenzen der in Artikel 4 Nr. 28 aufgeführten Begriffsbestimmungen. Der Minister der Finanzen übermittelt der Europäischen Kommission diese Liste und jegliche Aktualisierung davon.
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten verlangt von den auf belgischem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisationen die Erstellung und Fortschreibung einer Liste der wichtigen öffentlichen Ämter wie in Absatz 1 erwähnt bei der Organisation. Er ist damit beauftragt, die von diesen internationalen Organisationen erstellten Listen an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Die Funktionen, die in den Listen wie in den Absätzen 1 und 2 erwähnt aufgenommen sind, werden gemäß folgenden Bedingungen verarbeitet: 1. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke der GW/TF-Verhinderung verarbeitet werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. 2. Es ist untersagt, in diesen Listen aufgenommene personenbezogene Daten für andere Zwecke als die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Zwecke, insbesondere für kommerzielle Zwecke, zu verarbeiten."
Art. 55 - In Artikel 44 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: ", einschließlich: 1. Informationen - soweit verfügbar -, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung eingeholt werden, die gemäß den Artikeln 9 und 10 des Gesetzes vom 18.Juli 2017 über die elektronische Identifizierung innerhalb des Authentifizierungsdienstes angeboten werden oder zugelassen sind und mit denen die Identität der Personen online bestätigt werden kann, 2. Informationen - soweit verfügbar -, die über die in der Verordnung 910/2014 vorgesehenen relevanten Vertrauensdienste eingeholt werden."
Art. 56 - Artikel 45 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Verpflichtete führen unter der Verantwortung der gemäß Artikel 9 § 2 bestimmten Person eine spezifische Analyse der untypischen Transaktionen durch, die in Anwendung von Artikel 35 § 1 Nr. 1 ermittelt worden sind, um zu bestimmen, ob von diesen Transaktionen vermutet werden kann, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Sie untersuchen - soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist - insbesondere Hintergrund und Zweck aller Transaktionen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Es handelt sich um komplexe Transaktionen.2. Die Transaktionen sind ungewöhnlich groß.3. Sie folgen einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster.4. Sie haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck. Dafür setzen sie sämtliche erforderlichen Maßnahmen um, die über die in den Artikeln 19 bis 41 erwähnten Maßnahmen hinausgehen, und verbessern sie insbesondere den Umfang und die Art der Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Geschäftsbeziehung, um zu bestimmen, ob diese Transaktionen verdächtig sind."
Art. 57 - In Artikel 51 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "dem BVFI vor Durchführung der Transaktion gemeldet.
Gegebenenfalls wird die Frist angegeben, in der die betreffende Transaktion durchgeführt werden muss" durch die Wörter "dem BVFI unmittelbar vor Durchführung der Transaktion gemeldet. Gegebenenfalls geben meldende Verpflichtete die Frist an, in der die betreffende Transaktion durchgeführt werden muss, und befolgen sie die Anweisungen des BVFI in Anwendung der Artikel 80 und 81" ersetzt.
Art. 58 - In Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes wird zwischen den Wörtern "Artikeln 50 und 51" und den Wörtern "und ungefiltert" das Wort "umgehend" eingefügt.
Art. 59 - In Artikel 55 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikeln 47, 48, 54 oder 66 § 2 Absatz 3" durch die Wörter "Artikeln 47, 48, 52, 54 oder 66 § 2 Absatz 3" ersetzt.
Art. 60 - In Artikel 57 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "in gutem Glauben Informationen mit" und den Wörtern ", so gilt dies" die Wörter "oder teilt ein Rechtsanwalt dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in Anwendung von Artikel 52 in gutem Glauben Informationen mit" eingefügt.
Art. 61 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "vor Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen" werden durch die Wörter "rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen zu schützen" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder dem BVFI einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, können unbeschadet der Anwendung von Artikel 90 bei den jeweiligen zuständigen Behörden eine Beschwerde einreichen.Im Hinblick auf einen wirksamen Rechtsbehelf bleibt die Ausnahme vom Verbot der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken aufgrund von Artikel 56 § 1 uneingeschränkt anwendbar."
Art. 62 - In der Überschrift von Buch II Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "und Schutz" aufgehoben.
Art. 63 - Artikel 60 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.die in Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 2 und 3 erwähnten Identifikationsdaten, die gegebenenfalls gemäß Artikel 35 aktualisiert worden sind, und eine Kopie der Belege oder des Ergebnisses der Konsultierung einer Informationsquelle erwähnt in Artikel 27, einschließlich: a) Informationen - soweit verfügbar -, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung eingeholt werden, die gemäß den Artikeln 9 und 10 des Gesetzes vom 18.Juli 2017 über die elektronische Identifizierung innerhalb des Authentifizierungsdienstes angeboten werden oder zugelassen sind und mit denen die Identität der Personen online bestätigt werden kann, b) Informationen - soweit verfügbar -, die über die in der Verordnung 910/2014 vorgesehenen relevanten Vertrauensdienste eingeholt werden. Vorerwähnte Dokumente und Informationen werden für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion aufbewahrt,". b) Eine Nr.1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "1/1. die Dokumente, in denen die Maßnahmen festgehalten sind, die ergriffen werden, um der Verpflichtung zur Überprüfung in dem in Artikel 23 § 1 Absatz 3 erwähnten Fall nachzukommen, einschließlich Informationen über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten. Diese Dokumente und Informationen werden für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion aufbewahrt,".
Art. 64 - In Artikel 61 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Verfahren der internen Kontrolle" durch die Wörter "internen Verfahren" ersetzt.
Art. 65 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 63 desselben Gesetzes]
Art. 66 - Nach Artikel 63 desselben Gesetzes wird ein neues Buch II/1 mit der Überschrift "Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten" eingefügt, das die Artikel 64 und 65 umfasst.
Art. 67 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes durch die Verpflichteten und ihre Aufsichtsbehörden gelten die Bestimmungen der Verordnung 2016/679. Die Verarbeitung dieser Daten ist im Sinne von Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe e), Artikel 23 Buchstabe e) und - was Aufsichtsbehörden betrifft - Artikel 23 Buchstabe h) der Verordnung 2016/679 für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich und ist im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, denen die Verpflichteten und ihre Aufsichtsbehörden aufgrund des vorliegenden Gesetzes unterliegen, begründet und notwendig.
Diese Verarbeitung stellt außerdem eine erforderliche Maßnahme zur Verhütung und Aufdeckung von Straftaten der Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 23 Buchstabe d) der Verordnung 2016/679 dar." 2. Paragraphen 1/1 und 1/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: " § 1/1 - Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes durch das BVFI gelten die Bestimmungen von Titel 2 des Gesetzes vom 30.Juli 2018.
Die Verarbeitung dieser Daten ist eine erforderliche Maßnahme zur Verhütung und Aufdeckung von Straftaten der Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 27 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 und ist im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, denen das BVFI aufgrund des vorliegenden Gesetzes unterliegt, begründet und notwendig. § 1/2 - In Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3.
Dezember 2017 zur Schaffung der Datenschutzbehörde ist die Datenschutzbehörde verantwortlich für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Einhaltung der Grundprinzipien des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes." 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von Verpflichteten" aufgehoben. 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Bevor die Verpflichteten eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen, geben sie neuen Kunden einen allgemeinen Hinweis zu den aufgrund des vorliegenden Gesetzes und der Verordnung 2016/679 geltenden rechtlichen Pflichten der Verpflichteten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der GW/TF-Verhinderung."
Art. 68 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 65 - § 1 - Verpflichtete, die in Artikel 5 § 1 erwähnt sind oder vom König in Anwendung von Artikel 5 § 2 bestimmt werden, sind die Verantwortlichen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu den in den Artikeln 1 und 64 erwähnten Zwecken erheben.
Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden von den Verpflichteten erhoben für die Erfüllung: 1. ihrer in den Artikeln 21 bis 29 erwähnten Verpflichtungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität, 2.ihrer in Artikel 34 erwähnten Verpflichtung zur Feststellung der Merkmale des Kunden und des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktion und 3. ihrer in Artikel 35 erwähnten kontinuierlichen Sorgfaltspflichten, 4.ihrer in den Artikeln 37 bis 41 erwähnten verstärkten Sorgfaltspflichten und 5. ihrer in den Artikeln 45 und 46 erwähnten Verpflichtung zur Analyse untypischer Transaktionen. In Anwendung des in Artikel 55 vorgesehenen Verbots der Informationsweitergabe und neben den Ausnahmen, die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c) und d), Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b), Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung 2016/679 vorgesehen sind, ist die Ausübung der Rechte wie erwähnt in den Artikeln 12 (transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person), 13 (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person), 15 (Auskunftsrecht), 16 (Recht auf Berichtigung), 19 (Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung), 21 (Widerspruchsrecht), 22 (Recht auf Profiling) und 34 (Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person) der vorerwähnten Verordnung im Hinblick auf die Gewährleistung der Ziele von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) und e) dieser Verordnung vollständig eingeschränkt, was Verarbeitungen personenbezogener Daten wie in Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung erwähnt und in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen festgelegt betrifft, die von den Verpflichteten in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche durchgeführt werden, die aufgrund der Artikel 1 und 64 eine Aufgabe wahrnehmen, die im öffentlichen Interesse liegt, und zwar um: 1. den Verpflichteten, ihrer in Artikel 85 erwähnten Aufsichtsbehörde und dem BVFI die Erfüllung der Verpflichtungen zu ermöglichen, denen sie in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unterliegen, oder 2.zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird, und behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes nicht zu behindern.
Artikel 5 der vorerwähnten Verordnung 2016/679 ist nicht anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen personenbezogener Daten, in dem Maße, wie die Bestimmungen dieses Artikels den in den Artikeln 12 bis 22 dieser Verordnung erwähnten Rechten und Pflichten entsprechen.
Wird aufgrund von Artikel 77 der Verordnung 2016/679 bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde in Bezug auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten wie in Absatz 1 erwähnt eingereicht, unterrichtet sie nur die betroffene Person darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen vorgenommen wurden. § 2 - In Artikel 85 erwähnte Aufsichtsbehörden sind die Verantwortlichen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu den in den Artikeln 1 und 64 erwähnten Zwecken erheben.
Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden von den Aufsichtsbehörden erhoben für: 1. die Ausführung ihrer in Buch IV Titel 4 bestimmten Aufsichtsaufträge, 2.die Erfüllung ihrer in Buch IV Titel 5 bestimmten Verpflichtungen in Bezug auf nationale und internationale Zusammenarbeit und 3. die Ausführung ihrer in Buch V Titel 1 bestimmten verwaltungsrechtlichen Sanktionen. In Anwendung des in Artikel 55 vorgesehenen Verbots der Informationsweitergabe und des Berufsgeheimnisses, das in Artikel 89 und in anderen auf die betreffende Aufsichtsbehörde anwendbaren Gesetzesbestimmungen bestimmt ist, und neben den Ausnahmen, die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c) und d), Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b), Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung 2016/679 vorgesehen sind, ist die Ausübung der Rechte wie erwähnt in den Artikeln 12 (transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person), 13 (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person), 15 (Auskunftsrecht), 16 (Recht auf Berichtigung), 19 (Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung), 21 (Widerspruchsrecht) und 34 (Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person) der vorerwähnten Verordnung im Hinblick auf die Gewährleistung der Ziele von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d), e) und h) dieser Verordnung vollständig eingeschränkt, was Verarbeitungen personenbezogener Daten wie in Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung erwähnt und in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen festgelegt betrifft, die von den Aufsichtsbehörden in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche durchgeführt werden, die aufgrund der Artikel 1 und 64 eine Aufgabe wahrnehmen, die im öffentlichen Interesse liegt, und zwar um: 1. diesen Aufsichtsbehörden und dem BVFI die Erfüllung der Verpflichtungen zu ermöglichen, denen sie in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unterliegen, oder 2.zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird, und behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes nicht zu behindern.
Artikel 5 der vorerwähnten Verordnung 2016/679 ist nicht anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen personenbezogener Daten, in dem Maße, wie die Bestimmungen dieses Artikels den in den Artikeln 12 bis 22 dieser Verordnung erwähnten Rechten und Pflichten entsprechen.
Aufsichtsbehörden bewahren personenbezogene Daten nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie gespeichert werden, erforderlich ist.
Vorliegender Paragraph ist anwendbar unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden aufgrund des vorliegenden Gesetzes.
Wird aufgrund von Artikel 77 der Verordnung 2016/679 bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde in Bezug auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten wie in Absatz 1 erwähnt eingereicht, unterrichtet sie nur die betroffene Person darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen vorgenommen wurden. § 3 - Das BVFI ist der Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die es aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu den in den Artikeln 1, 64 und 76 erwähnten Zwecken erhebt.
Die vom BVFI aufgrund von Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind enthalten in: 1. Verdachtsmeldungen und zusätzlichen Informationen und Auskünften, die von den Verpflichteten und vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in Anwendung der Artikel 47, 48, 52, 54 und 66 § 2 Absatz 3 entgegengenommen werden, 2.Informationen, zusätzlichen Auskünften, Urteilen und anderen Informationen, die von den Aufsichtsbehörden, Polizeidiensten, Verwaltungsdiensten des Staates, Gerichtsbehörden, zentralen Meldestellen und anderen Diensten und Behörden wie in den Artikeln 74, 79, 81 und 90/2 erwähnt in Anwendung der Artikel 74, 79, 81, 82, 84, 90/2, 121, 123, 124, 127 und 135 entgegengenommen werden.
Das BVFI bewahrt personenbezogene Daten nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie gespeichert werden, erforderlich ist, und höchstens zehn Jahre nach ihrer Entgegennahme auf.
Vorbehaltlich der Anwendung anderer Rechtsvorschriften löscht das BVFI personenbezogene Daten nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist.
In Anwendung des verstärkten Berufsgeheimnisses des BVFI aufgrund von Artikel 83 § 1 des vorliegenden Gesetzes und im Hinblick auf die Gewährleistung, dass die Anwendung des Verbots der Informationsweitergabe aufgrund von Artikel 55 des vorliegenden Gesetzes eingehalten wird und die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung wie in Artikel 37 § 2, Artikel 38 § 2, Artikel 39 § 4 und Artikel 62 § 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 vorgesehen nicht beeinträchtigt werden, werden das Recht auf Information, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Meldung von Sicherheitslücken, die in Artikel 37 § 1, Artikel 38 § 1, Artikel 39 § 1 beziehungsweise Artikel 62 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 vorgesehen sind, vollständig eingeschränkt, was die Verarbeitung personenbezogener Daten wie in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnt betrifft.
Aufgrund von Artikel 43 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 werden die in Absatz 5 erwähnten Rechte der betroffenen Personen über die Datenschutzbehörde ausgeübt. Die Datenschutzbehörde unterrichtet nur die betroffene Person darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen vorgenommen wurden."
Art. 69 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. "Posteinzahlung": Postfinanzdienst, bei dem der Auftrag erteilt wird, eine Geldsumme einem Postscheckkonto oder einem Bankkonto bei einem in Belgien ansässigen begünstigten Finanzinstitut gutzuschreiben." 2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Außer im Falle eines öffentlichen Verkaufs, der unter der Aufsicht eines Gerichtsvollziehers durchgeführt wird: 1.darf keine Zahlung von Kupferkabeln in bar verrichtet oder angenommen werden, wenn der Käufer kein Verbraucher ist, 2. darf keine Zahlung von Altmetallen oder Gütern, die wertvolle Stoffe enthalten - es sei denn, diese wertvollen Stoffe sind nur in geringen Mengen und allein aufgrund ihrer erforderlichen physikalischen Eigenschaften vorhanden: a) in bar verrichtet oder angenommen werden, wenn weder der Verkäufer noch der Käufer Verbraucher sind, b) für einen Betrag von mehr als 500 EUR in bar verrichtet oder angenommen werden, wenn der Verkäufer ein Verbraucher ist und der Käufer kein Verbraucher ist.Wenn der Käufer in letzterem Fall zustimmt, die Zahlung ganz oder teilweise in bar zu verrichten, muss er gemäß den vom König festgelegten Modalitäten die Identität des Verbrauchers feststellen und überprüfen und seine Daten und den Nachweis der Überprüfung aufbewahren." 3. In demselben Paragraphen werden in dem früheren Absatz 4, der Absatz 3 wird, in Nr.3 die Wörter "andere natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "ihre Kunden" ersetzt. 4. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Es wird unwiderlegbar davon ausgegangen, dass alle in einer offiziellen oder inoffiziellen Buchhaltung vermerkten Beträge, die sich nicht auf eine oder mehrere bestimmte Schulden beziehen, im Rahmen einer Gesamtheit von Transaktionen, zwischen denen eine Verbindung besteht, verrichtet oder angenommen wurden und daher auf den Gesamtbetrag von 3.000 EUR in bar beschränkt sind." 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Unabhängig vom Gesamtbetrag können Posteinzahlungen auf Drittkonten oder Postscheckkonten nur von Verbrauchern getätigt werden, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR pro Einzahlung oder für die Gesamtheit von Einzahlungen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint."
Art. 70 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "In dem in Artikel 68 Absatz 2 erwähnten Bericht und gegebenenfalls auf der Grundlage der darin enthaltenen nationalen Risikobewertung verfahren die Koordinierungsorgane wie folgt:".2. In demselben Absatz wird Nr.5 wie folgt ersetzt: "5. Sie beschreiben die institutionelle Struktur und die groben Verfahren des nationalen Systems zur GW/TF-Bekämpfung, unter anderem diejenigen des BVFI und der Steuer- und Gerichtsbehörden sowie die zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen." 3. Derselbe Absatz wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Sie beschreiben die nationalen Anstrengungen und Ressourcen (Arbeitskräfte und Finanzmittel), die zur GW/TF-Bekämpfung zur Verfügung gestellt wurden." 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Koordinierungsorgane stellen der Europäischen Kommission, den EABs und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen, zur Verfügung.Die Koordinierungsorgane können einem anderen Mitgliedstaat, der seine Risikobewertung durchführt, gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen und solche Informationen, die sie von einem anderen Mitgliedstaat erhalten, berücksichtigen. Eine Zusammenfassung der Bewertung wird öffentlich zugänglich gemacht. Diese Zusammenfassung enthält keine Verschlusssachen gemäß Kapitel II des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen."
Art. 71 - In Artikel 71 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und die Methodik, nach der diese Statistiken geführt werden müssen," aufgehoben.
Art. 72 - In Artikel 72 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort "jährlich" aufgehoben und zwischen den Wörtern "übermittelt sie" und den Wörtern "der Europäischen Kommission" wieder eingefügt.
Art. 73 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "die in Artikel 4 Nr.27 Buchstabe b) erwähnten wirtschaftlichen Eigentümer" und den Wörtern "eines Trusts" werden die Wörter "einer Treuhandgesellschaft oder" eingefügt. b) Die Wörter "einer juristischen Einheit" werden durch die Wörter "einer Rechtsvereinbarung" ersetzt.2. In demselben Paragraphen wird Absatz 2 wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "die in Absatz 1 erwähnten" werden durch die Wörter "die Liste der in Absatz 1 erwähnten" ersetzt.b) Die Wörter "juristischen Einheiten" werden durch das Wort "Rechtsvereinbarungen" ersetzt.c) [Abänderung des niederländischen Textes] 3.Derselbe Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Minister der Finanzen übermittelt der Europäischen Kommission die in Absatz 2 erwähnte Liste unter Angabe der Kategorien, der Beschreibung der Merkmale, des Namens und sofern angezeigt der geltenden Rechtsgrundlage." 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 58/11 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen und in Artikel 14/1 Absatz 2 und 3 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "in Artikel 1:35 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 74 - In Artikel 75 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, werden die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, der durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen worden ist," durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt.
Art. 75 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 76 § 3 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes]
Art. 76 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der zweite Satz wird durch die Wörter ", aktuelle Informationen über Methoden der Betreiber von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus, Informationen über Anhaltspunkte, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen, und eine allgemeine Rückmeldung an die Verpflichteten, um ihnen nähere Angaben in Bezug auf die Wirksamkeit und Weiterverfolgung ihrer Meldungen zu verschaffen" ergänzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das BVFI sorgt soweit möglich gegebenenfalls bei gemeinsamen Versammlungen für eine spezifische Rückmeldung an die Verpflichteten in Bezug auf die Wirksamkeit und Weiterverfolgung der Meldungen."
Art. 77 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nr.6 werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden," durch die Wörter "der Europäischen Verordnung über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden," ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen hat das BVFI für die Ausübung seiner durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes bestimmten Befugnisse Zugang zu den Informationen, die in den Unterlagen, Belegen, Plänen, Datenbanken und Daten enthalten sind, über die die Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen im Rahmen der ihr in Ausführung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 übertragenen Aufgaben verfügt.Dieser Zugang erfolgt gemäß Titel 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die Anlage und Fortschreibung der Katasterdokumentation und zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von Katasterauszügen und Artikel 64 §§ 1 bis 2 des vorliegenden Gesetzes.
Die aufgrund von Absatz 1 erhaltenen Informationen ermöglichen es dem BVFI, die Identität aller natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines unbeweglichen Gutes sind, rechtzeitig festzustellen.
Bei den in diesen Informationen enthaltenen Daten handelt es sich um die in Artikel 11 Absatz 1 Nr. 1 und 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 erwähnten Daten und Angaben."
Art. 78 - Artikel 81 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "Artikel 44/11/9 § 1 Nr. 2" durch die Wörter "Artikel 44/11/9 § 1 Nr. 1" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Zu denselben Zwecken wie in Absatz 1 erwähnt sind die Informationen, die in der von der Belgischen Nationalbank verwalteten und aufgrund des Gesetzes vom 8.Juli 2018 organisierten zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge aufbewahrt werden, dem BVFI, einem seiner Mitglieder oder einem seiner Personalmitglieder, das von dem das BVFI leitenden Magistrat oder seinem Stellvertreter zu diesem Zweck bestimmt wird, direkt, sofort und ungefiltert zugänglich. Gemäß Artikel 123 darf das BVFI diese Informationen jeder anderen FIU zeitnah zur Verfügung stellen."
Art. 79 - Artikel 83 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 2018 und 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "in § 2" durch die Wörter "in den Paragraphen 2 und 3" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Absatz 4] 3.[Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Absatz 5] 4. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Absatz 7] 5.In denselben Paragraphen wird zwischen Absatz 9 und Absatz 10 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, die aus Straftaten stammen, für die die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte Ermittlungs- und Aufsichtsbefugnis besitzt, lässt das BVFI der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte die in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen aus der aufgrund von Artikel 82 § 2 erfolgten Übermittlung der Akte an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator zukommen." 6. [Abänderung des französischen Textes von § 2 früherer Absatz 10] 7.Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In Abweichung von § 1 und in den Grenzen des Rechts der Europäischen Union darf das BVFI der Datenschutzbehörde Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, sofern diese Informationen für die Erfüllung der Aufgaben der vorerwähnten Behörde erforderlich sind."
Art. 80 - Artikel 84 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gibt es in Anwendung von Absatz 2 objektive Gründe für die Annahme, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind, ist das BVFI nicht verpflichtet, dem Auskunftsersuchen nachzukommen."
Art. 81 - Artikel 85 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 2018 und 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz wird zwischen den Wörtern "der Richtlinie 2015/849," und den Wörtern "der europäischen Verordnung über Geldtransfers" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt.b) In Nr.3 werden die Wörter "auch in Bezug auf die Tätigkeiten, die diese Verpflichteten als Kreditgeber im Sinne von Artikel I.9 Nr. 34 des Wirtschaftsgesetzbuches ausüben," durch die Wörter "für die in dieser Eigenschaft ausgeübten reglementierten Tätigkeiten und für die Tätigkeiten, die diese Verpflichteten gegebenenfalls als Kreditgeber im Sinne von Artikel I.9 Nr. 34 des Wirtschaftsgesetzbuches ausüben," ersetzt. c) In Nr.4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 5 § 1 Nr. 11 bis 20 erwähnten Verpflichteten," und den Wörtern "mit Ausnahme der Kreditgeber" die Wörter "für die in dieser Eigenschaft ausgeübten reglementierten Tätigkeiten," eingefügt. d) In Nr.5 werden die Wörter "bis 31" durch die Wörter "bis 31/5" ersetzt. e) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt ersetzt: "6.das Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr. 23 erwähnten Verpflichteten bei der Ausübung ihrer Revisionsaufträge und anderer Tätigkeiten, die sie aufgrund der Eintragung oder Registrierung im öffentlichen Register der Betriebsrevisoren oder auf der Grundlage ihrer Eigenschaft als Betriebsrevisor im Praktikum ausüben dürfen, 7. das Institut der Steuerberater und Buchprüfer im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.24 bis 25/1 erwähnten Verpflichteten,". f) Nummer 8 wird aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Der Minister der Finanzen und der Minister der Wirtschaft übermitteln der Europäischen Kommission die Liste der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Aufsichtsbehörden, deren Kontaktdaten und alle Änderungen dieser Daten."
Art. 82 - Artikel 86 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die technischen Aspekte können sich insbesondere auf die Verdeutlichung bestimmter Begriffe beziehen, die im Gesetz bestimmt sind oder nicht, wie zum Beispiel die Begriffe "Kunde" oder "Geschäftsbeziehung", entsprechend dem betreffenden Sektor."
Art. 83 - In Artikel 87 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Anlagen II und III" durch die Wörter "in Anlage III und gegebenenfalls in Anlage II" ersetzt.
Art. 84 - In Artikel 90 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und diesbezügliche Folgemaßnahmen" durch die Wörter "über einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle, durch die sichergestellt wird, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden sowie - sofern zutreffend - den Selbstverwaltungseinrichtungen bekannt ist, sowie spezifische Verfahren in Bezug auf die Folgemaßnahmen hinsichtlich dieser Meldungen" ersetzt.
Art. 85 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 90/1 - Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 setzen die in Artikel 85 erwähnten zuständigen Aufsichtsbehörden, wenn sie Verstöße feststellen, die mit strafrechtlichen Sanktionen wie in den Artikeln 136 und 137 des vorliegenden Gesetzes erwähnt zu ahnden sind, den Prokurator des Königs zeitnah davon in Kenntnis."
Art. 86 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 90/2 - Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen haben die in Artikel 85 §§ 1 und 2 erwähnten Aufsichtsbehörden für die Ausübung ihrer durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes bestimmten Befugnisse Zugang zu den Informationen, die in den Unterlagen, Belegen, Plänen, Datenbanken und Daten enthalten sind, über die die Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen im Rahmen der ihr in Ausführung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 übertragenen Aufgaben verfügt. Dieser Zugang erfolgt gemäß Titel 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die Anlage und Fortschreibung der Katasterdokumentation und zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von Katasterauszügen und Artikel 64 §§ 1 bis 2 des vorliegenden Gesetzes.
Die aufgrund von Absatz 1 erhaltenen Informationen ermöglichen es den vorerwähnten Aufsichtsbehörden, die Identität aller natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines unbeweglichen Gutes sind, rechtzeitig festzustellen. Bei den in diesen Informationen enthaltenen Daten handelt es sich um die in Artikel 11 Absatz 1 Nr. 1 und 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 erwähnten Daten und Angaben."
Art. 87 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 91/1 - Inspektionsberichte und ganz allgemein alle von der Bank ausgestellten Unterlagen, die sie als vertraulich bezeichnet, dürfen von den Verpflichteten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bank weitergegeben werden.
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet."
Art. 88 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 91/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 91/2 - Die Bank kann den Kommissar oder den bei dem betreffenden Verpflichteten zugelassenen Revisor mit der Erstellung von Sonderberichten beauftragen, die sich auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, und insbesondere auf die Umsetzung der in Artikel 93 § 1 erwähnten Aufforderungen durch den Verpflichteten beziehen. Die Kosten für die Erstellung dieser Berichte werden von dem betreffenden Verpflichteten getragen.
Bei Verpflichteten, die keinen Kommissar oder Revisor haben, der die Eigenschaft eines zugelassenen Revisors im Sinne der Verordnung der Belgischen Nationalbank vom 21. Dezember 2012 über die Zulassung von Revisoren und Revisorengesellschaften aufweist, kann die Bank einen solchen Revisor bestimmen, um die in Absatz 1 erwähnten Sonderberichte zu erstellen.
Zugelassene Revisoren wie in den Absätzen 1 und 2 erwähnt handeln unter ihrer persönlichen und ausschließlichen Haftung gemäß den Berufsregeln und den Richtlinien der Bank.
In vorliegendem Artikel erwähnte Berichte dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung der Bank und zu den von ihr festgelegten Bedingungen übermittelt werden. Eine unter Verstoß gegen vorliegenden Absatz vorgenommene Übermittlung wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches festgelegten Strafen geahndet.
In den Absätzen 1 und 2 erwähnte zugelassene Revisoren können die Überprüfungen vornehmen, die für die Erstellung von Sonderberichten für die im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen des betreffenden Verpflichteten erforderlich sind."
Art. 89 - In Artikel 93 § 1 desselben Gesetzes werden Nummern 1/1 und 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. eine Anforderung zu erfüllen, die von der Bank in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, auferlegt wird, 1/2. die Anforderungen zu erfüllen, die von der Bank als Bedingungen für eine Entscheidung festgelegt werden, die in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, getroffen wird,".
Art. 90 - In Artikel 94 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "In dringenden Fällen" und den Wörtern "kann die Bank die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen" die Wörter "oder wenn die Schwere der Taten dies rechtfertigt," eingefügt.
Art. 91 - Artikel 95 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 95 - Wenn der betreffende Verpflichtete ein in Artikel 5 § 1 Nr. 6 Buchstabe d) oder Nr. 7 Buchstabe e) erwähnter Verpflichteter ist und die Schwere der Taten dies rechtfertigt, umfassen die in Artikel 94 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Maßnahmen für die Anwendung von Artikel 94 Absatz 1 Nr. 3 die Befugnis, dem Verpflichteten zu verbieten, in Belgien über einen oder mehrere Agenten oder Vertreiber in Belgien, die die Bank bestimmt, Dienstleistungen zu erbringen."
Art. 92 - In Artikel 96 desselben Gesetzes wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. Verschuldensgrad des betreffenden Verpflichteten,".
Art. 93 - In Buch IV Titel 4 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 98/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 98/1 - Artikel 135 § 3 ist auf die von der Bank aufgrund der Artikel 93 bis 95 auferlegten Maßnahmen anwendbar."
Art. 94 - Artikel 99 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der in Artikel 5 § 1 Nr.11 bis 20 erwähnten Verpflichteten," durch die Wörter "der Verpflichteten, die aufgrund von Artikel 85 § 1 Nr. 4 unter ihre Aufsicht fallen," ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 87 § 1 Absatz 3 durch die FSMA übermitteln die Verpflichteten der FSMA insbesondere die von ihr bestimmten relevanten Informationen und Unterlagen, die sie benötigt, um ihr Risikoprofil zu erstellen.Die FSMA kann in einer Verordnung die Modalitäten, den Inhalt und die Häufigkeit für die Übermittlung der Informationen und Unterlagen festlegen, wobei gegebenenfalls je nach Art des betroffenen Verpflichteten zu unterscheiden ist."
Art. 95 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 99/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 99/1 - Die FSMA kann für die Zwecke der Ausführung ihrer in Artikel 85 erwähnten Aufträge und unbeschadet der in Artikel 99 erwähnten Vorrechte zugelassene Revisoren, die ein Revisorenmandat bei Verpflichteten ausüben, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes unter ihre Aufsicht fallen, auffordern, ihr zu Lasten dieser Verpflichteten Sonderberichte zu den von ihr festgelegten Themen vorzulegen."
Art. 96 - Artikel 101 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "einen in Artikel 5 § 1 Nr.11 bis 20 erwähnten Verpflichteten" werden durch die Wörter "einen Verpflichteten, der aufgrund von Artikel 85 § 1 Nr. 4 unter ihre Aufsicht fällt," ersetzt. b) In Nr.1 werden zwischen den Wörtern "den festgelegten Bestimmungen von Buch II" und den Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" die Wörter "oder von Artikel 99" eingefügt.
Art. 97 - Artikel 102 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Eine Nr.2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2/1. jeder für den Verstoß verantwortlich gemachten Person, die Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten wahrnimmt, oder jeder anderen für den Verstoß verantwortlich gemachten natürlichen Person die Ausübung von Leitungsfunktionen bei einem oder mehreren Verpflichteten vorübergehend verbieten,". b) Nummer 3 wird durch die Wörter "oder die Eintragung streichen" ergänzt. Art. 98 - Artikel 103 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die von der FSMA in Anwendung der Artikel 101 und 102 ergriffenen Maßnahmen werden gemäß Artikel 72 § 3 Absatz 4 bis 7 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen veröffentlicht, mit Ausnahme der Bestimmung von Absatz 5 dieses Artikels, in dem auf die Stabilität des Finanzsystems verwiesen wird."
Art. 99 - In Buch IV Titel 4 Kapitel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 2018 und 2. Mai 2019, werden in der Überschrift von Abschnitt 1 die Wörter "bis 31" durch die Wörter "bis 31/5" ersetzt.
Art. 100 - In Artikel 108 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "bis 31" durch die Wörter "bis 31/5" ersetzt.
Art. 101 - In Buch IV Titel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 2018 und 2. Mai 2019, wird nach Artikel 116 ein Kapitel 6/1 mit der Überschrift "Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des Aufsichtskollegiums für Betriebsrevisoren" eingefügt.
Art. 102 - In Kapitel 6/1, eingefügt durch Artikel 101, wird ein Artikel 116/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/1 - § 1 - Unbeschadet der Vorrechte, die dem Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren für die Ausführung seiner anderen gesetzlichen Aufsichtsaufträge zuerkannt werden, kann das Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren sich für die Ausübung seiner durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse Informationen und Unterlagen aller Art übermitteln lassen; dazu zählen insbesondere Informationen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise, Lage und Transaktionen der in Artikel 5 § 1 Nr. 23 erwähnten Verpflichteten, einschließlich der Informationen in Bezug auf die Beziehungen zwischen einem Verpflichteten und seinen Kunden.
Das Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren kann vor Ort Inspektionen durchführen, alle Informationen, Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen einsehen und eine Abschrift davon anfertigen und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen erhalten, um die Einhaltung der Bestimmungen der Bücher II und IV des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, zu überprüfen. § 2 - Die Beziehung zwischen einem Verpflichteten und einem bestimmten Kunden interessiert das Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren nur, insofern dies für die Aufsicht über den Verpflichteten erforderlich ist."
Art. 103 - In dasselbe Kapitel 6/1 wird ein Artikel 116/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/2 - § 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen kann das Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren einen in Artikel 5 § 1 Nr. 23 erwähnten Verpflichteten auffordern, innerhalb der vom Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren bestimmten Frist den festgelegten Bestimmungen der Bücher II und IV des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, nachzukommen.
In dringenden Fällen kann das Kollegium für eine bestimmte Frist die Ausübung der Tätigkeit des Verpflichteten ganz oder teilweise verbieten und die Eintragung im Register aussetzen.
Wenn das Kollegium ein Verbot im Sinne von Absatz 2 ausspricht, kann das Kollegium zu Lasten des Verpflichteten die Veröffentlichung der diesem gegenüber ergriffenen Maßnahmen in den Tageszeitungen und Veröffentlichungen seiner Wahl oder an den von ihm festgelegten Orten und für die von ihm festgelegte Dauer veranlassen. Das Kollegium kann auch beschließen, diese Maßnahmen gegebenenfalls gemäß den in Artikel 72 § 3 Absatz 4 bis 7 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Modalitäten im Internet zu veröffentlichen.
Bei Nichteinhaltung einer Aussetzung wie in Absatz 2 erwähnt durch den Verpflichteten können ein Zwangsgeld wie in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnt und eine administrative Geldbuße wie in Artikel 59 § 1 Nr. 8 desselben Gesetzes erwähnt auferlegt werden. In Anwendung des vorliegenden Absatzes auferlegte Zwangsgelder werden gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22.
Dezember 1949 von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des FÖD Finanzen beigetrieben. § 2 - Wenn ein Verpflichteter, der in Anwendung von § 1 eine Aufforderung erhalten hat, dieser Aufforderung bei Ablauf der ihm auferlegten Frist nicht nachgekommen ist, kann das Kollegium unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen und sofern der betreffende Verpflichtete seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte: 1. eine oder mehrere Maßnahmen wie in Artikel 57 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 7.Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnt ergreifen.
Wird ein Zwangsgeld verwirkt, das das Kollegium aufgrund des geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens auferlegt hat, macht das Kollegium seinen Beschluss, das Zwangsgeld aufzuerlegen, die Gründe für diesen Beschluss und die Verwirkung des Zwangsgeldes im Internet gemäß den Modalitäten und Bedingungen bekannt, die in Artikel 72 § 3 Absatz 4 bis 7 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind.
Bei Nichteinhaltung einer Aufforderung wie in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnt durch den Verpflichteten, sich vorläufig gewerbsmäßigen Dienstleistungen oder bestimmten Dienstleistungen zu enthalten, können ein Zwangsgeld wie in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzes und eine administrative Geldbuße wie in Artikel 59 § 1 Nr. 8 desselben Gesetzes erwähnt auferlegt werden, 2. dem Sanktionsausschuss der FSMA gemäß den Artikeln 56, 58, 59, 60 und 61 des Gesetzes vom 7.Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren die Akte übermitteln. Übermittelt das Kollegium dem Sanktionsausschuss der FSMA die Akte gemäß Absatz 1, sind die Artikel 59 bis 61 des Gesetzes vom 7.
Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren anwendbar. § 3 - Ergreift das Kollegium in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 Maßnahmen, berücksichtigt es insbesondere die in Artikel 96 erwähnten Umstände. § 4 - Wenn die dem Verpflichteten angelasteten Taten zwar erwiesen sind, aber die Auferlegung einer Frist wie in § 1 Absatz 1 erwähnt nicht rechtfertigen, kann das Kollegium unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen diesen Verpflichteten zurechtweisen."
Art. 104 - In dasselbe Kapitel 6/1 wird ein Artikel 116/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/3 - Stellt das Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren im Rahmen seines Aufsichtsauftrags und insbesondere der in Artikel 116/1 erwähnten Inspektionen einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 66 § 2 Absatz 1 oder 67 fest, setzt es schnellstmöglich den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie davon in Kenntnis."
Art. 105 - Artikel 117 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 117 - Unbeschadet der Vorrechte, die den in Artikel 85 § 1 Nr. 1 und 7 bis 12 erwähnten Aufsichtsbehörden durch oder aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zuerkannt werden, nehmen diese Aufsichtsbehörden in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 48 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 eine Aufsichtsregelung an, die darauf abzielt, die Einhaltung der Bestimmungen von Buch II und Artikel 66 § 2 Absatz 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes und ihrer Ausführungserlasse und -verordnungen und der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 durch die in Artikel 5 § 1 Nr. 1, 24 bis 28 und 32 erwähnten Verpflichteten zu gewährleisten.
Wenn die in Absatz 1 erwähnten Aufsichtsbehörden versäumen, die in demselben Absatz erwähnten Mechanismen zu schaffen oder sie in Zukunft abzuändern, kann der König diese Mechanismen selbst annehmen oder abändern."
Art. 106 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "in Artikel 85 § 1 Nr.6 bis 12 erwähnte Aufsichtsbehörden" durch die Wörter "in Artikel 85 § 1 Nr. 7 bis 12 erwähnte Aufsichtsbehörden" ersetzt. 2. In demselben Paragraphen werden die Wörter "ein in Artikel 5 § 1 Nr.1, 23 bis 28 und 32 erwähnter Verpflichteter" durch die Wörter "ein in Artikel 5 § 1 Nr. 1, 24 bis 28 und 32 erwähnter Verpflichteter" ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter "Die in Artikel 85 § 1 Nr.6 bis 11 und 14 erwähnten Aufsichtsbehörden" durch die Wörter "Die in Artikel 85 § 1 Nr. 7 bis 11 und 14 erwähnten Aufsichtsbehörden" ersetzt.
Art. 107 - In Artikel 120 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 85 § 1 Nr. 6 bis 12 erwähnte Aufsichtsbehörden" durch die Wörter "in Artikel 85 § 1 Nr. 7 bis 12 erwähnte Aufsichtsbehörden" ersetzt.
Art. 108 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 120/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 120/1 - In Artikel 85 § 1 Nr. 7 bis 11 erwähnte Aufsichtsbehörden veröffentlichen jeweils einen Jahresbericht mit Informationen über: 1. die gemäß den Artikeln 118, 132 §§ 1 bis 3 und 135 § 3 ergriffenen Maßnahmen und Sanktionen, 2.sofern zutreffend die Anzahl der erhaltenen Berichte über Verstöße gemäß Artikel 90, 3. in Bezug auf die in Artikel 85 § 1 Nr.11 erwähnte Aufsichtsbehörde: sofern zutreffend die Anzahl erhaltener Verdachtsmeldungen wie in Artikel 52 Absatz 1 erwähnt, 4. sofern zutreffend die Anzahl Verdachtsmeldungen, die gemäß Artikel 47 an das BVFI weitergeleitet wurden, 5.sofern zutreffend die Anzahl und eine Beschreibung der Maßnahmen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes und anderer Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen durchgeführt wurden, um die Einhaltung der Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes und ihrer Ausführungserlasse und -verordnungen und der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 durch die in Artikel 5 § 1 Nr. 24 bis 28 erwähnten Verpflichteten zu gewährleisten."
Art. 109 - In Buch IV desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2018, 30. Juli 2018 und 2. Mai 2019, wird die Überschrift von Titel 5 durch folgende Überschrift ersetzt: "Titel 5 - Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit".
Art. 110 - In Buch IV Titel 5 desselben Gesetzes, dessen Überschrift durch Artikel 109 abgeändert wird, wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift "Gemeinsame Bestimmungen" eingefügt.
Art. 111 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 110, wird ein Artikel 120/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 120/2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. "Finanzaufsichtsbehörden": in Artikel 85 § 1 Nr.3, 4 und 5 erwähnte Aufsichtsbehörden im Rahmen ihres durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufsichtsauftrags im Hinblick auf Kredit- und Finanzinstitute, 2. "Finanzinstituten": in Artikel 5 § 1 Nr.5 bis 7, 9 bis 14 und 16 bis 22 erwähnte Verpflichtete, in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 der Richtlinie 2015/849 erwähnte Verpflichtete und Personen beziehungsweise Körperschaften gleicher Art, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, 3. "Kreditinstituten": in Artikel 5 § 1 Nr.4 erwähnte Verpflichtete, in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2015/849 erwähnte Verpflichtete und Personen beziehungsweise Körperschaften gleicher Art, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, 4. "ausländischen Aufsichtsbehörden": Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaates und Aufsichtsbehörden eines Drittlandes, 5."Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaates": Aufsichtsbehörden, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und Aufträge derselben Art wie die Aufträge der Aufsichtsbehörden ausführen, 6. "Aufsichtsbehörden eines Drittlandes": Aufsichtsbehörden, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und Aufträge derselben Art wie die Aufträge der Aufsichtsbehörden ausführen, 7."Aufsichtsstellen": in Artikel 85 § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnte Behörden im Rahmen ihres Auftrags, die Einhaltung der Bestimmungen des europäischen Rechts und der Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zu beaufsichtigen, 8. "ausländischen Aufsichtsstellen": Aufsichtsstellen eines Mitgliedstaates und Aufsichtsstellen eines Drittlandes, 9."Aufsichtsstellen eines Mitgliedstaates": Aufsichtsstellen, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und Aufträge derselben Art wie die Aufträge der Aufsichtsstellen ausführen, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Bezug auf die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank übertragen werden, 10. "Aufsichtsstellen eines Drittlandes": Aufsichtsstellen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und Aufträge derselben Art wie die Aufträge der Aufsichtsstellen ausführen, 11."mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte beauftragter Behörde eines Mitgliedstaates": Behörden, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und Aufsichtsaufträge in Bezug auf die Finanzmärkte ausführen."
Art. 112 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 110, wird ein Artikel 120/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 120/3 - Finanzaufsichtsbehörden dürfen vertrauliche Informationen, von denen sie bei der Ausführung ihrer Aufträge in dieser Eigenschaft Kenntnis erhalten, nur für die Ausführung der ihnen aufgrund des vorliegenden Gesetzes zugewiesenen Aufsichtsaufträge oder anderer in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsstellen ausgeführter Aufträge im Rahmen eines Widerspruchs gegen eine ihrer Entscheidungen oder im Rahmen einer Klage verwenden."
Art. 113 - In Buch IV Titel 5 desselben Gesetzes, dessen Überschrift durch Artikel 101 abgeändert wird, wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift "Nationale Zusammenarbeit" eingefügt.
Art. 114 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 113, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Nationale Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und zwischen den Aufsichtsbehörden und dem BVFI" eingefügt, der Artikel 121 umfasst.
Art. 115 - Artikel 121 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Jedes Mal, wenn es für die Ausübung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse erforderlich ist, arbeiten die Aufsichtsbehörden zusammen und tauschen untereinander alle nützlichen Informationen aus" durch die Wörter "Die Aufsichtsbehörden arbeiten zusammen und tauschen untereinander alle für die Ausübung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse nützlichen Informationen aus" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das BVFI und die Aufsichtsbehörden arbeiten zusammen und tauschen untereinander alle für die Ausübung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Befugnisse nützlichen Informationen aus." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Tatsache, dass die betreffenden Behörden und das BVFI dem Berufsgeheimnis unterliegen, stellt kein Hindernis für die in vorliegendem Artikel vorgesehene Verpflichtung in Bezug auf Zusammenarbeit dar."
Art. 116 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Nationale Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden und den Aufsichtsstellen" eingefügt.
Art. 117 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 116, wird ein Artikel 121/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 121/1 - § 1 - Die Finanzaufsichtsbehörden und die Aufsichtsstellen arbeiten zusammen. In diesem Rahmen tauschen sie untereinander alle für die Ausführung ihrer jeweiligen Aufträge nützlichen Informationen aus. § 2 - Die Tatsache, dass die betreffenden Behörden dem Berufsgeheimnis unterliegen, stellt kein Hindernis für die in vorliegendem Artikel vorgesehene Verpflichtung in Bezug auf Zusammenarbeit dar."
Art. 118 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Nationale Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und der mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte beauftragten Behörde" eingefügt.
Art. 119 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 121/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 121/2 - § 1 - Die Aufsichtsbehörden, die im Rahmen der ihnen durch Artikel 85 zugewiesenen Aufträge handeln, und die FSMA in ihrer Eigenschaft als Behörde, die mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte beauftragt ist, arbeiten zusammen. In diesem Rahmen tauschen sie untereinander alle für die Ausführung ihrer jeweiligen Aufträge nützlichen Informationen aus. § 2 - Die Tatsache, dass die betreffenden Behörden dem Berufsgeheimnis unterliegen, stellt kein Hindernis für die in vorliegendem Artikel vorgesehene Verpflichtung in Bezug auf Zusammenarbeit dar."
Art. 120 - In Buch IV desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2018, 30. Juli 2018 und 2. Mai 2019, wird die Überschrift "Titel 6 - Internationale Zusammenarbeit" wie folgt ersetzt: "Kapitel 3 - Internationale Zusammenarbeit".
Art. 121 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 3 desselben Gesetzes, umbenannt durch Artikel 120, wird die Überschrift "Kapitel 1 - Zusammenarbeit des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen mit anderen zentralen Meldestellen" wie folgt ersetzt: "Abschnitt 1 - Zusammenarbeit des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen mit anderen zentralen Meldestellen".
Art. 122 - Artikel 122 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in vorliegendem Kapitel" werden durch die Wörter "in vorliegendem Abschnitt und in den Artikeln 66 bis 70 des Gesetzes vom 30.Juli 2018" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gemäß vorliegendem Abschnitt erhaltene Informationen und Unterlagen werden zur Wahrnehmung der in vorliegendem Gesetz festgelegten Aufgaben des BVFI verwendet."
Art. 123 - Artikel 123 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "von Belang sein können," und den Wörtern "selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs" die Wörter "und zwar unabhängig von der Art der verbundenen zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeit und" eingefügt. 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn das BVFI Informationen oder Unterlagen von einer anderen FIU erhält und diese FIU Einschränkungen oder Bedingungen für die Verwendung der Informationen und Unterlagen festlegt, beachtet das BVFI diese Einschränkungen und Bedingungen." 3. [Abänderung des französischen Textes von § 3] 4.Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Das BVFI benennt mindestens eine Kontaktperson oder Kontaktstelle, die für die Annahme von Auskunftsersuchen der anderen FIUs zuständig ist."
Art. 124 - In Artikel 124 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "von einer anderen FIU," und den Wörtern "übermittelt es umgehend die verlangten Informationen" die Wörter "nutzt es sämtliche verfügbare Befugnisse, die es normalerweise aufgrund des vorliegenden Gesetzes zur Entgegennahme und Analyse von Verdachtsmeldungen nutzt, und" eingefügt.
Art. 125 - Artikel 125 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter "unabhängig von der Art der verbundenen zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeit" ergänzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "strafrechtlicher Ermittlungen" durch die Wörter "von Ermittlungen" ersetzt und werden die Wörter ", eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder Belgiens steht" aufgehoben. 3. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Ausnahmefälle müssen so definiert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Weitergabe von Informationen kommen kann."
Art. 126 - In Artikel 128 desselben Gesetzes werden die Wörter "steuerrechtlichen Straftaten im jeweiligen nationalen Recht stehen dem nicht entgegen, dass das BVFI mit einer anderen FIU Informationen austauscht oder zusammenarbeitet" durch die Wörter "der Geldwäsche zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten wie in Artikel 4 Nr. 23 des vorliegenden Gesetzes erwähnt im jeweiligen nationalen Recht stehen dem nicht entgegen, dass das BVFI gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels Informationen nutzt oder mit einer anderen FIU Informationen austauscht oder zusammenarbeitet" ersetzt.
Art. 127 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 3 desselben Gesetzes, umbenannt durch Artikel 120, wird die Überschrift "Kapitel 2 - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden mit ihren ausländischen Gegenstücken" durch die Überschrift "Abschnitt 2 - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden mit den ausländischen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
Art. 128 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzes, umbenannt durch Artikel 127, wird Artikel 129 aufgehoben.
Art. 129 - In demselben Abschnitt 2 wird Artikel 130 wie folgt ersetzt: "Art. 130 - § 1 - Die Aufsichtsbehörden arbeiten mit den ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen und tauschen mit ihnen alle Informationen aus, die für die Ausübung ihrer jeweiligen Aufsichtsbefugnisse, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes, der Richtlinie 2015/849 oder der entsprechenden Bestimmungen ihres nationalen Rechts vorgesehen sind, nützlich sind. § 2 - Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch wie in § 1 erwähnt erfolgen insbesondere mit folgenden Behörden: 1. den Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes, wenn die belgischen Verpflichteten Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen oder andere Niederlassungsformen von Verpflichteten sind, die dem Recht dieses Mitgliedstaates oder dieses Drittlandes unterliegen, 2.den ausländischen Aufsichtsbehörden, die die Einhaltung der Strategien und Verfahren wie in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2015/849 oder in den entsprechenden Bestimmungen ihres nationalen Rechts erwähnt auf Ebene der Gruppe, der ein belgischer Verpflichteter angehört, beaufsichtigen, 3. wenn die Gruppe, der ein belgischer Verpflichteter angehört, andere Niederlassungen im Ausland hat: den ausländischen Aufsichtsbehörden, die diese Niederlassungen beaufsichtigen;mit dieser Zusammenarbeit wird insbesondere auf eine wirksame Beaufsichtigung der Einhaltung der Artikel 13 und 14 durch den belgischen Verpflichteten abgezielt und sie beinhaltet auch, dass alle Informationen, die nützlich sind, um bestimmen zu können, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 43 § 2 Absatz 2 erfüllt sind, ausgetauscht werden, 4. wenn die Bank beabsichtigt, eine in Artikel 95 erwähnte Maßnahme zu ergreifen: der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates, dem der Verpflichtete unterliegt;mit dieser Zusammenarbeit wird insbesondere darauf abgezielt, den festgestellten schweren Verstößen schnellstmöglich ein Ende zu setzen, 5. den ausländischen Aufsichtsbehörden, die ihre Befugnis ausüben möchten, gegen die in ihre Zuständigkeit fallenden Verpflichteten Sanktionen und Maßnahmen wie erwähnt in den Artikeln 58 bis 60 der Richtlinie 2015/849 oder in den entsprechenden Bestimmungen ihres nationalen Rechts zu verhängen. § 3 - Die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden dem Berufsgeheimnis unterliegen, stellt kein Hindernis für die in vorliegendem Artikel vorgesehene Verpflichtung in Bezug auf Zusammenarbeit dar. § 4 - Die Aufsichtsbehörden dürfen sich der Verpflichtung in Bezug auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaates nicht mit der Begründung entziehen, dass: 1. das Zusammenarbeitsersuchen sich auf Steuerangelegenheiten bezieht, 2.das Ersuchen sich auf Informationen bezieht, die unter eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht für die betroffenen Verpflichteten fallen, außer - was die in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 erwähnten Verpflichteten betrifft - wenn es sich um Informationen wie in Artikel 53 des vorliegenden Gesetzes erwähnt handelt, 3. in Belgien eine Untersuchung oder ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen derselben Taten und/oder gegen dieselben Personen bereits eingeleitet worden ist, es sei denn, das betreffende Ersuchen könnte diese Untersuchung oder dieses Verfahren gefährden.Zu diesem Zweck unternimmt die ersuchte Aufsichtsbehörde die erforderlichen Schritte bei den etwaigen mit der Untersuchung oder dem Verfahren beauftragten Behörden und ersucht sie diese Behörden um vorherige Zustimmung zur Weitergabe der betreffenden Informationen, 4. die Rechtsform der ausländischen Aufsichtsbehörde sich von der Rechtsform der ersuchten Aufsichtsbehörde unterscheidet."
Art. 130 - Artikel 131 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 131 - § 1 - Damit eine Zusammenarbeit und ein Austausch von vertraulichen Informationen in Anwendung von Artikel 130 erfolgen kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die ausländische Aufsichtsbehörde unterliegt in Anwendung der Bestimmungen ihres nationalen Rechts einer Regelung in Bezug auf das Berufsgeheimnis, die der Regelung, der die betreffende Aufsichtsbehörde unterliegt, zumindest gleichwertig ist.2. Der Informationsaustausch beruht auf Gegenseitigkeit.3. Die mitgeteilten Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Beaufsichtigung der Einhaltung der Pflichten in Bezug auf GW/TF-Verhinderung genutzt werden, es sei denn, die mitteilende Behörde hat dem zuvor schriftlich zugestimmt;diese Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn der betreffende Zweck mit der Beaufsichtigung der Einhaltung der Pflichten in Bezug auf GW/TF-Verhinderung unvereinbar ist. 4. Die erhaltenen Informationen dürfen nicht an gleich welche Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die mitteilende Behörde hat dem zuvor schriftlich zugestimmt.Im Falle einer Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden und ihren Gegenstücken eines Mitgliedstaates ist diese Pflicht zur vorherigen Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Informationen anderen Finanzaufsichtsbehörden eines Mitgliedstaates mitgeteilt werden. 5. Die ausländische Aufsichtsbehörde hat mit der Aufsichtsbehörde eine Zusammenarbeitsvereinbarung geschlossen, in der ein Informationsaustausch vorgesehen ist und die die in den Nummern 1 bis 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen erfüllt.Im Falle einer Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden und ihren Gegenstücken eines Mitgliedstaates ist diese Bedingung nicht anwendbar. § 2 - Stammen die Informationen, die mitzuteilen sind, von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates, werden sie den Aufsichtsbehörden eines Drittlandes nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde dieses Mitgliedstaates und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen sie zugestimmt hat, weitergegeben."
Art. 131 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 3 desselben Gesetzes wird nach Artikel 131 ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Internationale Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden und den Aufsichtsstellen" eingefügt.
Art. 132 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 131, wird ein Artikel 131/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 131/1 - § 1 - Die Finanzaufsichtsbehörden arbeiten mit den ausländischen Aufsichtsstellen zusammen und tauschen mit ihnen alle Informationen aus, die für die Ausübung ihrer jeweiligen Aufsichtsbefugnisse nützlich sind.
Die Finanzaufsichtsbehörden machen ihre gesetzlichen Vorrechte geltend, um die Aufsichtsstellen der anderen Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Untersuchungen zu unterstützen. § 2 - Die Aufsichtsstellen arbeiten mit den ausländischen Finanzaufsichtsbehörden zusammen und tauschen mit ihnen Informationen aus, und zwar unter denselben Bedingungen wie in § 1 erwähnt. Die Aufsichtsstellen dürfen die auf diese Weise gesammelten Informationen nur für die Ausführung ihrer Aufsichtsaufträge, einschließlich der Auferlegung von Sanktionen, und im Rahmen eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine Entscheidung verwenden. § 3 - Die Tatsache, dass die Finanzaufsichtsbehörden beziehungsweise die Aufsichtsstellen dem Berufsgeheimnis unterliegen, stellt kein Hindernis für die in vorliegendem Artikel vorgesehene Verpflichtung in Bezug auf Zusammenarbeit dar."
Art. 133 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 131/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 131/2 - § 1 - Damit eine Zusammenarbeit und ein Austausch von vertraulichen Informationen in Anwendung von Artikel 131/1 erfolgen kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die ausländische Aufsichtsstelle beziehungsweise die ausländische Finanzaufsichtsbehörde unterliegt gemäß den Bestimmungen ihres nationalen Rechts einer Regelung in Bezug auf das Berufsgeheimnis, die der Regelung, der die betreffenden Aufsichtsbehörden beziehungsweise die betreffenden Aufsichtsstellen unterliegen, zumindest gleichwertig ist.2. Der Informationsaustausch beruht auf Gegenseitigkeit.3. Die mitgeteilten Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Ausführung der gesetzlichen Aufträge der ausländischen Finanzaufsichtsbehörde beziehungsweise der ausländischen Aufsichtsstelle genutzt werden, es sei denn, die mitteilende Behörde hat dem zuvor schriftlich zugestimmt;diese Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn der betreffende Zweck mit der Beaufsichtigung der Einhaltung der Pflichten in Bezug auf GW/TF-Verhinderung unvereinbar ist. 4. Die erhaltenen Informationen dürfen nicht an gleich welche Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die mitteilende Behörde hat dem zuvor schriftlich zugestimmt.Im Falle einer Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden und den Aufsichtsstellen eines Mitgliedstaates oder zwischen den Aufsichtsstellen und den Finanzaufsichtsbehörden eines Mitgliedstaates ist diese Anforderung nicht anwendbar, wenn die Informationen den Finanzaufsichtsbehörden beziehungsweise den Aufsichtsstellen eines anderen Mitgliedstaates weitergegeben werden. 5. Die ausländische Finanzaufsichtsbehörde beziehungsweise die ausländische Aufsichtsstelle hat eine Zusammenarbeitsvereinbarung geschlossen, in der ein Informationsaustausch vorgesehen ist und die die in den Nummern 1 bis 4 erwähnten Bedingungen erfüllt, es sei denn, in den europäischen Richtlinien ist ein Berufsgeheimnis für die betreffenden ausländischen Behörden vorgesehen. § 2 - Stammen die Informationen, die mitzuteilen sind, von einer Finanzaufsichtsbehörde oder einer Aufsichtsstelle eines Mitgliedstaates, werden sie den Behörden eines Drittlandes nur mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Behörde des Mitgliedstaates und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen sie zugestimmt hat, weitergegeben."
Art. 134 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 120, wird nach Artikel 131/2 ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Internationale Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte beauftragten Behörden" eingefügt.
Art. 135 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 134, wird ein Artikel 131/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 131/3 - § 1 - Die Aufsichtsbehörden arbeiten mit den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte beauftragten Behörden eines Mitgliedstaates zusammen und tauschen mit ihnen alle Informationen aus, die für die Ausführung ihrer jeweiligen Aufträge nützlich sind. § 2 - Als Behörde, die mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte beauftragt ist, arbeitet die FSMA mit den Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaates zusammen und tauscht sie mit ihnen Informationen aus, und zwar jedes Mal, wenn es für die Ausübung ihrer jeweiligen Aufsichtsbefugnisse erforderlich ist. § 3 - Die Tatsache, dass die in vorliegendem Artikel erwähnten Behörden dem Berufsgeheimnis unterliegen, stellt kein Hindernis für die in vorliegendem Artikel vorgesehene Verpflichtung in Bezug auf Zusammenarbeit dar."
Art. 136 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 131/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 131/4 - Damit eine Zusammenarbeit und ein Austausch von vertraulichen Informationen wie in Artikel 131/3 erwähnt erfolgen kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates oder, je nach Fall, die mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte beauftragte Behörde eines Mitgliedstaates unterliegt gemäß den Bestimmungen ihres nationalen Rechts einer Regelung in Bezug auf das Berufsgeheimnis, die der Regelung, der die FSMA als Behörde, die mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte beauftragt ist, beziehungsweise die Aufsichtsbehörden unterliegt/unterliegen, zumindest gleichwertig ist.2. Der Informationsaustausch beruht auf Gegenseitigkeit.3. Die mitgeteilten Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Ausführung der gesetzlichen Aufträge der Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates beziehungsweise der mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte beauftragten Behörde eines Mitgliedstaates genutzt werden, es sei denn, die mitteilende Behörde hat dem zuvor schriftlich zugestimmt.4. Die erhaltenen Informationen dürfen nicht an gleich welche Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die mitteilende Behörde hat dem zuvor schriftlich zugestimmt.Im Falle einer Zusammenarbeit zwischen der FSMA, die als Behörde handelt, die mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte beauftragt ist, und den Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaates oder zwischen den Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaates und den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte beauftragten Behörden dieses Mitgliedstaates ist diese Anforderung nicht anwendbar, wenn die betreffenden Informationen den Aufsichtsbehörden beziehungsweise den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte beauftragten Behörden eines anderen Mitgliedstaates übermittelt werden. 5. Die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates beziehungsweise die mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte beauftragte Behörde eines Mitgliedstaates hat eine Zusammenarbeitsvereinbarung geschlossen, in der ein Informationsaustausch vorgesehen ist und die die in den Nummern 1 bis 4 erwähnten Bedingungen erfüllt, es sei denn, in den europäischen Richtlinien ist ein Berufsgeheimnis für die betreffenden Behörden eines Mitgliedstaates vorgesehen. § 2 - Stammen die Informationen, die mitzuteilen sind, von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates oder der mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte beauftragten Behörde dieses Mitgliedstaates, werden sie den Behörden eines Drittlandes nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde dieses Mitgliedstaates und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen sie zugestimmt hat, weitergegeben."
Art. 137 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 120, wird nach Artikel 131/4 ein Abschnitt 5 mit der Überschrift "Internationale Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden mit den EABs" eingefügt.
Art. 138 - In Buch IV Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 137, wird ein Artikel 131/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 131/5 - In Artikel 85 § 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Aufsichtsbehörden fungieren als Kontaktstellen für EABs.
Diese Aufsichtsbehörden unterrichten die EABs über Fälle, in denen ihnen in Anwendung von Artikel 13 § 3 Absatz 3 mitgeteilt wird, dass die Umsetzung der erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, wobei etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen und Verfahren behindert werden kann, berücksichtigt werden, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.
Sie arbeiten bei der Suche nach einer Lösung mit den EABs zusammen."
Art. 139 - Artikel 132 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen können in Artikel 85 erwähnte Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die durch andere Gesetze bestimmten Behörden, wenn sie feststellen, dass: 1.verstoßen wird gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, die in ihre Zuständigkeit fallen, 2. eine Anforderung nicht erfüllt wird, die von den in Artikel 85 erwähnten Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls den durch andere Gesetze bestimmten Behörden in Anwendung der in Nr.1 erwähnten Bestimmungen auferlegt wird, 3. Anforderungen nicht erfüllt werden, die von den in Artikel 85 erwähnten Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls den durch andere Gesetze bestimmten Behörden als Bedingungen für eine Entscheidung festgelegt werden, die in Anwendung der in Nr.1 erwähnten Bestimmungen getroffen wird, Verpflichteten, die in ihre Zuständigkeit fallen, und gegebenenfalls einem oder mehreren Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans dieser Einrichtungen beziehungsweise ihres Direktionsausschusses und Personen, die in Ermangelung eines Direktionsausschusses an ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt sind, die für den festgestellten Verstoß verantwortlich sind, eine administrative Geldbuße auferlegen. § 2 - Ist der in § 1 erwähnte Verstoß von einem der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 22 erwähnten Verpflichteten begangen worden, beläuft sich der Betrag der in demselben Paragraphen 1 erwähnten administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf: 1. höchstens 5.000.000 EUR oder 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes des vorhergehenden Geschäftsjahres, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes erhaltene Betrag höher ist, wenn es sich um eine juristische Person handelt, 2. höchstens 5.000.000 EUR, wenn es sich um eine natürliche Person handelt.
Ist der in § 1 erwähnte Verstoß von einem der in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 33 erwähnten Verpflichteten begangen worden, beläuft sich der Betrag der in demselben Paragraphen 1 erwähnten administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 1.250.000 EUR. Wenn der Verstoß dem Verpflichteten einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, darf der Höchstbetrag der administrativen Geldbuße unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Höchstbeträge für Geldbußen auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden.
Die Absätze 1 Nr. 2, 2 und 3 sind anwendbar, wenn einem oder mehreren Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans eines Verpflichteten beziehungsweise seines Direktionsausschusses oder Personen, die in Ermangelung eines Direktionsausschusses an seiner tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt sind, gemäß § 1 eine administrative Geldbuße auferlegt wird." 2. Paragraph 3 wird durch eine Nr.8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. Maß, in dem die betreffende Person die Leitlinien in Bezug auf den risikobasierten Ansatz, die die Aufsichtsbehörden gegebenenfalls auf der Grundlage von Artikel 86 § 2 ausgearbeitet haben, berücksichtigt hat." 3. Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "gegen Artikel 58/11 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen oder gegen Artikel 14/1 Absatz 2 und 3 des Gesellschaftsgesetzbuches" werden durch die Wörter "gegen Artikel 1:35 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. b) Die Wörter "in den vorerwähnten Artikeln" werden durch die Wörter "in vorerwähntem Artikel" ersetzt.c) Die Wörter "in Artikel 58/11 des vorerwähnten Gesetzes und in Artikel 14/1 des vorerwähnten Gesetzbuches" werden durch die Wörter "in demselben Artikel" ersetzt.4. Der Artikel wird durch Paragraphen 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Für die Anwendung von § 2 Absatz 1 Nr.1 wird der Jahresnettoumsatz auf der Grundlage des letzten vom Verwaltungsrat oder vom Verwaltungsorgan des Verpflichteten aufgestellten Jahresabschlusses bestimmt. Wenn die betreffende juristische Person keinen Umsatz erzielt, versteht man unter "Gesamtjahresumsatz" die dem Umsatz entsprechende Einkunftsart, entweder gemäß den relevanten europäischen Rechnungslegungsrichtlinien oder, wenn diese nicht für die betreffende juristische Person gelten, gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in dem diese juristische Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat.
Handelt es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen hat, versteht man unter "Jahresnettoumsatz" den Jahresnettoumsatz, der im letzten konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der vom Verwaltungsrat oder vom Verwaltungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze aufgestellt wurde. § 8 - Juristische Personen - auch juristische Personen, die keine Verpflichteten sind - sind zivilrechtlich haftbar für administrative Geldbußen, die natürlichen Personen auferlegt werden, die Verpflichtete sind und die bei ihnen als Verwalter oder aktiver Gesellschafter oder aufgrund eines Unternehmens- oder Bevollmächtigungsvertrags ihre Tätigkeit ausüben."
Art. 140 - Artikel 133 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Die administrative Geldbuße, die in Artikel 5 § 1 Nr.23 erwähnten Verpflichteten auferlegt wird, wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 56 und 58 bis 60 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren auferlegt." 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von Artikel 132 § 6 erfolgt die in Absatz 1 erwähnte Anhörung oder Vorladung durch die Verwaltung des Schatzamtes vorzugsweise schriftlich und auf elektronischem Wege.Der betreffende Verpflichtete beziehungsweise die betreffende Person kann immer beantragen, mündlich angehört zu werden. Der König kann zusätzliche Modalitäten und Verfahrensregeln für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen bestimmen." 3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Die in Artikel 85 § 1 Nr.5 bis 12 erwähnten Aufsichtsbehörden" werden durch die Wörter "Die in Artikel 85 § 1 Nr. 5 und 7 bis 12 erwähnten Aufsichtsbehörden" ersetzt. b) Die Wörter "in Artikel 5 § 1 Nr.21 und 23 bis 32 erwähnten Verpflichteten" werden durch die Wörter "in Artikel 5 § 1 Nr. 21 und 24 bis 32 erwähnten Verpflichteten" ersetzt.
Art. 141 - In Artikel 135 § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "in Anwendung des vorliegenden Titels auferlegen," und den Wörtern "sowie über alle diesbezüglichen Beschwerdeverfahren" die Wörter "einschließlich Vergleichsregelungen, die sie gegebenenfalls schließen dürfen," eingefügt.
Art. 142 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 136 desselben Gesetzes]
Art. 143 - Anlage II Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr.2 Buchstabe c)] b) In Nr.3 wird der einleitende Satz durch den Satz "3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos - Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:" ersetzt und wird in den Buchstaben b), c) und d) das Wort "Drittländer" jeweils durch das Wort "Drittländern" ersetzt.
Art. 144 - Anlage III Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "g) Kunden, die Drittstaatsangehörige sind, die Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in einem Mitgliedstaat beantragen,".b) Nummer 2 wird wie folgt abgeändert: i) [Abänderung des französischen Textes] ii) Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr.910/2014 oder andere von den einschlägigen nationalen Behörden regulierte, anerkannte, gebilligte oder akzeptierte sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg,". iii) Nummer 2 wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "f) Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten,".
Art. 145 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird eine Anlage IV eingefügt, die vorliegendem Gesetz beigefügt ist. KAPITEL 7 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 146 - In Artikel VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2.
Mai 2019, werden zwischen den Wörtern "die sie in Ausführung des vorliegenden Kapitels" und dem Wort "vornimmt" die Wörter "oder jeder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, deren Aufsicht sie gewährleistet," eingefügt. (...) KAPITEL 11 - Inkrafttreten
Art. 173 - Das in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Berufe des Buchprüfers und des Steuerberaters erwähnte Verbot der Ausübung der in Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes erwähnten beruflichen Tätigkeiten für Rechnung Dritter durch Personen, die keine Berufsangehörigen sind und nicht in einer im öffentlichen Register geführten getrennten Liste wie in Artikel 29 § 2 desselben Gesetzes erwähnt eingetragen sind, ist sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
Artikel 42 Buchstabe d) tritt am 10. Juli 2020 in Kraft.
Die in Artikel 32 Buchstabe p) erwähnten Nummern 31/3 und 31/5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Der König kann ihr Inkrafttreten um sechs Monate verschieben, wenn eine Verordnung, eine Richtlinie oder ein Rechtsakt der Europäischen Union eine Abänderung der betreffenden Bestimmungen erfordert.
Die in Artikel 32 Buchstabe p) erwähnte Nummer 31/4 tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft, nachdem Er festgestellt hat, dass eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit den betroffenen Regionen geschlossen worden ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Premierministerin S. WILMES Der Minister der Justiz K. GEENS Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Der Minister der Digitalen Agenda und der Post, beauftragt mit dem Schutz des Privatlebens Ph. DE BACKER Die Ministerin der Wirtschaft und der Verbraucher N. MUYLLE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Landesverteidigung Ph. GOFFIN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
Anlage zum Gesetz vom 20. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Beschränkung der Nutzung von Bargeld Anlage IV zum Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld Liste der Funktionen, die gemäß Artikel 41 § 4 Absatz 1 als wichtige öffentliche Ämter angesehen werden
Artikel 1 - Folgende Funktionen sind wichtige öffentliche Ämter wie in Artikel 4 Nr. 28 erwähnt: 1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister und Staatssekretäre: a) König, b) Premierminister, Ministerpräsident, Vizepremierminister, Vize-Ministerpräsidenten, Minister und Staatssekretäre, 2.Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane: a) Kammerpräsident, Präsident des Senats, Präsident des Parlaments, Parlamentsmitglieder, Senatoren, kooptierte Senatoren, Ausschussvorsitzende und Ausschussmitglieder, 3.Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien: a) Mitglieder der Parteiführung, des politischen Rates, des Parteirates, des Direktionsausschusses, der täglichen Geschäftsführung und des Parteisekretariats, 4.Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, einschließlich Verwaltungsgerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann: a) Gerichtsrat am Kassationshof (einschließlich des Ersten Präsidenten, des Präsidenten und der Sektionspräsidenten), b) Gerichtsrat am Appellationshof (einschließlich des Ersten Präsidenten und der Kammerpräsidenten), c) Gerichtsrat am Arbeitsgerichtshof (einschließlich des Ersten Präsidenten und der Kammerpräsidenten), d) stellvertretende Gerichtsräte dieser drei Höfe, e) Erster Präsident, Präsidenten, Kammerpräsidenten, Staatsräte, Beisitzer und Auditoren beim Staatsrat, 5.Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken: a) Gouverneur und Mitglieder des Direktionsausschusses und des Regentenrates der Belgischen Nationalbank, b) Erster Präsident, Präsidenten und Gerichtsräte am Rechnungshof, 6.Botschafter, Konsuln, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte: a) Botschafter, Konsuln und Geschäftsträger, b) Offiziere im Dienstgrad eines Generals oder Admirals, die vom König für die Ausübung einer spezifischen Funktion bestimmt werden, c) Offiziere im Dienstgrad eines Generalleutnants oder Vizeadmirals, die je nach Fall vom König oder vom Minister der Landesverteidigung für ihre Funktion bestimmt werden, d) Offiziere im Dienstgrad eines Generalmajors oder Divisionsadmirals, die je nach Fall vom König oder vom Minister der Landesverteidigung für ihre Funktion bestimmt werden, e) Offiziere im Dienstgrad eines Brigadegenerals oder Flottillenadmirals, die vom König für die Ausübung einer spezifischen Funktion bestimmt werden, 7.Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane öffentlicher Unternehmen: a) Chief Executive Officer, geschäftsführender Verwalter, Präsident, Verwalter und Mitglieder des Verwaltungsrates, Präsident und Mitglieder des Direktionsausschusses und des Exekutivausschusses und Regierungskommissare, b) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber einer vergleichbaren Funktion bei einer internationalen Organisation mit Sitz auf belgischem Staatsgebiet." Gesehen, um Unserem Gesetz vom 20. Juli 2020 beigefügt zu werden.
PHILIPPE Von Königs wegen: Die Premierministerin S. WILMES Der Minister der Justiz K. GEENS Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Der Minister der Digitalen Agenda und der Post, beauftragt mit dem Schutz des Privatlebens Ph. DE BACKER Die Ministerin der Wirtschaft und der Verbraucher N. MUYLLE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Landesverteidigung Ph. GOFFIN