publié le 12 mai 2021
Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 JANVIER 2021. - Loi modifiant la
loi du 30 août 2013Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
30/08/2013
pub.
26/09/2016
numac
2016000488
source
service public federal interieur
Loi portant le Code ferroviaire Coordination officieuse en langue allemande
type
loi
prom.
30/08/2013
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13/04/2018
numac
2018011601
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service public federal interieur
Loi portant le Code ferroviaire Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 2, 24 et 190 de la loi du 20 janvier 2021 modifiant la
loi du 30 août 2013Documents pertinents retrouvés
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Loi portant le Code ferroviaire Coordination officieuse en langue allemande
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Loi portant le Code ferroviaire Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer portant le Code ferroviaire (Moniteur belge du 23 février 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30.August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um.
KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches (...) Art. 24 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 80 - § 1 - Folgende Antragsteller entrichten eine Gebühr für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde: 1. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr.1 erwähnte Inbetriebnahmegenehmigung beantragen, 2. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr.3 erwähnte Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragen, 3. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr.5 erwähnte Sicherheitszulassung beantragen, 4. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr.6 erwähnte einheitliche Sicherheitsbescheinigung beantragen, 5. Personen oder Einrichtungen, die einen Antrag auf Anerkennung in Bezug auf die Ausbildung und Prüfung von Zugführern in Anwendung von Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 6 einreichen, 6.Personen oder Einrichtungen, die einen Anerkennungsantrag einreichen, um mit der ärztlichen Untersuchung und der arbeitspsychologischen Untersuchung in Anwendung von Artikel 127 Absatz 4 und 5 beauftragt zu werden, 7. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr.12 erwähnte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des Eisenbahnrollmaterials beantragen, 8. Antragsteller, die eine in Artikel 107 Absatz 2 erwähnte Kontrolle beantragen. Die Sicherheitsbehörde kann in folgenden Fällen ebenfalls Gebühren für Rechnung der Agentur gemäß den Modalitäten, die in Ausführung von Artikel 76 der Verordnung 2016/796/EU festgelegt sind, erheben: 1. für die Unterstützung, die in Artikel 74 § 1 Nr.4 und 7 erwähnt ist, 2. wenn die Agentur auf Experten der Sicherheitsbehörde in Ausführung von Artikel 74 § 1 Nr.4 und 7 zurückgreift. § 2 - Die in § 1 erwähnte Gebühr wird auf 125 EUR pro begonnene Stunde festgelegt.
Die Gebühr für die Anträge, die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnt sind, ist anwendbar auf ursprüngliche Anträge, Aktualisierungsanträge und Erneuerungsanträge.
Zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, bevor die Sicherheitsbehörde ihre Entscheidung getroffen hat, ist er dennoch zahlungspflichtig für die bereits geleisteten Stunden. § 3 - Die Sicherheitsbehörde übermittelt auf Antrag des Antragstellers eine nicht verbindliche Schätzung des Betrags der Gebühr im Zusammenhang mit den Anträgen, die in § 1 Absatz 1 erwähnt sind, und liefert Informationen über das Datum der Versendung der Rechnungen.
Bei der Bearbeitung eines Antrags kontrolliert die Sicherheitsbehörde ihre Kosten. Möchte der Antragsteller wissen, ob die Kosten den geschätzten Betrag um mehr als 15 Prozent zu übersteigen drohen, teilt die Sicherheitsbehörde ihm dies mit.
Wenn die Bearbeitung eines Antrags länger als ein Jahr dauert, kann der Antragsteller eine neue Schätzung beantragen.
Wird die Übermittlung von Schätzungen und von eventuellen diesbezüglichen Aktualisierungen beantragt, so kann die in Artikel 77 Absatz 4 erwähnte Frist während höchstens zehn Werktagen ausgesetzt werden. § 4 - Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Gebühr kann die Sicherheitsbehörde die Genehmigung nach Inverzugsetzung entziehen.
Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten Gebühr kann die Sicherheitsbehörde die Gültigkeit der Sicherheitszulassung, der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise der betreffenden Anerkennung aussetzen." (...) KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a) beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien festgelegt ist, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post P. DE SUTTER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE