Etaamb.openjustice.be
Loi du 20 décembre 2002
publié le 23 novembre 2010

Loi portant protection des conseillers en prévention. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000662
pub.
23/11/2010
prom.
20/12/2002
ELI
eli/loi/2002/12/20/2010000662/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 DECEMBRE 2002. - Loi portant protection des conseillers en prévention. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 décembre 2002 portant protection des conseillers en prévention (Moniteur belge du 20 janvier 2003).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 20. DEZEMBER 2002 - Gesetz über den Schutz der Gefahrenverhütungsberater ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL I - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitgeber und Gefahrenverhütungsberater.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Arbeitgeber: a) der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, b) der in Anwendung von Artikel 40 §§ 1 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 geschaffene und anerkannte externe Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 2. Gefahrenverhütungsberater: a) jede natürliche Person, Mitglied eines internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, mit der der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder die in Anwendung eines Statuts, durch das ihre Rechtsstellung einseitig von der öffentlichen Behörde geregelt ist, an den Arbeitgeber gebunden ist, die tatsächlich von diesem Arbeitgeber beschäftigt wird und die die aufgrund von Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 festgelegten Aufgaben erfüllt, b) jede natürliche Person, die, durch Arbeitsvertrag oder nicht, an einen anerkannten externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebunden ist, den ein Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 33 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 für die Ausführung der aufgrund von Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 desselben Gesetzes festgelegten Aufgaben hinzuzieht, 3. Ausschuss: a) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses, die Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst, gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996, b) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der Beratungsausschuss, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 bei jedem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz geschaffen wird, c) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, unterliegt, der Konzertierungsausschuss, der aufgrund von Artikel 11 § 2 des vorerwähnten Gesetzes mit den Aufträgen beauftragt ist, die in Privatunternehmen den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anvertraut werden, d) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem in Buchstabe c) erwähnten Gesetz vom 19.Dezember 1974 nicht unterliegt, auf den jedoch Gesetzes oder Verordnungsbestimmungen zur Festlegung eines Gewerkschaftsstatuts und zur Bestimmung von Konzertierungsmassnahmen in Sachen Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze anwendbar sind, das durch diese Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen bestimmte Konzertierungsorgan.

Art. 3 - Der Arbeitgeber kann nur aus Gründen, die der Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters fremd sind, oder aus Gründen, aus denen hervorgeht, dass er nicht fähig ist, seine Aufträge auszuüben, den Vertrag oder die statutarische Beschäftigung des Gefahrenverhütungsberaters beenden oder ihn aus seinem Amt entfernen, und zwar insofern die in vorliegendem Gesetz erwähnten Verfahren eingehalten werden.

KAPITEL II - Schutz bei Vertragsbeendigung Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz bestimmten Verfahren sind nicht anwendbar: 1. im Falle einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen, 2.im Falle einer Unternehmensschliessung, 3. im Falle einer Massenentlassung, auf die die aufgrund von Kapitel VIII des Gesetzes vom 13.Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen festgelegten Verfahren anwendbar sind, 4. wenn der Gefahrenverhütungsberater den Vertrag selbst beendet, 5.wenn die Frist, für die der Vertrag abgeschlossen worden ist, abgelaufen ist, 6. während der Probezeit. Art. 5 - Der Arbeitgeber, der vorhat, den Vertrag eines Gefahrenverhütungsberaters zu beenden, muss gleichzeitig: 1. dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater per Einschreiben die Gründe, aus denen er den Vertrag beenden möchte, und den Nachweis dieser Gründe mitteilen, 2.die Mitglieder des Ausschusses oder der Ausschüsse, deren vorheriges Einverständnis zur Bestimmung erbeten werden muss, per Einschreiben um ihr vorheriges Einverständnis zur Vertragsbeendigung bitten und ihnen eine Abschrift des Briefes, der dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater zugesandt worden ist, übermitteln.

Art. 6 - Bei Einverständnis des Ausschusses darf der Arbeitgeber den Vertrag des Gefahrenverhütungsberaters beenden, insofern er gegebenenfalls die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge einhält.

Gibt der Gefahrenverhütungsberater sein Einverständnis zur Beendigung seines Vertrags nicht, kann er das zuständige Arbeitsgericht ersuchen festzustellen, dass seine Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, seine Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind.

Art. 7 - § 1 - Gibt der Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, darf der Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden.

Wenn der Arbeitgeber jedoch weiterhin vorhat, den Vertrag zu beenden, wendet er das in § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er die Sache beim Arbeitsgericht anhängig macht. § 2 - Der Arbeitgeber holt die Stellungnahme des in Anwendung von Artikel 80 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 mit der Überwachung beauftragten Beamten ein.

Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre Standpunkte in Einklang zu bringen.

In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt dieser Beamte eine Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert wird.

Der Arbeitgeber setzt binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der Notifizierung den Ausschuss von der Stellungnahme des Beamten in Kenntnis, bevor er die Entscheidung trifft.

Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post erhalten worden ist.

Art. 8 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof erkennt, dass die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters fremd sind oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit nachgewiesen sind, kann der Arbeitgeber den Vertrag gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 3.

Juli 1978 über die Arbeitsverträge beenden.

Art. 9 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof erkennt, dass die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters nicht fremd sind oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit nicht nachgewiesen sind, darf der Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden.

Art. 10 - In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem Gefahrenverhütungsberater wegen Vertragsbeendigung eine Entschädigung zahlen: 1. wenn der Arbeitgeber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren nicht einhält, 2.wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof im Rahmen des in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Verfahrens erkennt, dass die Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters beeinträchtigt worden ist oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, seine Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind, 3. wenn der Arbeitgeber unter Verstoss gegen Artikel 9 den Vertrag beendet. Diese Entschädigung entspricht der normalen Entlohnung oder dem normalen Honorar über einen Zeitraum von: 1. zwei Jahren, wenn der Gefahrenverhütungsberater weniger als fünfzehn Dienstjahre in dieser Eigenschaft aufweist, 2.drei Jahren, wenn der Gefahrenverhütungsberater fünfzehn Dienstjahre oder mehr in dieser Eigenschaft aufweist.

Die Dienstjahre werden berechnet je nach der Anzahl Kalenderjahre, während deren der Gefahrenverhütungsberater sein Amt beim Arbeitgeber ausgeübt hat, wenn es sich um einen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, oder je nach der Anzahl Kalenderjahre, während deren der Gefahrenverhütungsberater an einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebunden war, wenn es sich um einen solchen externen Dienst handelt. Übt der Gefahrenverhütungsberater neben diesem Amt ein anderes Amt beim Arbeitgeber aus, entspricht die normale Entlohnung, auf deren Grundlage die Entschädigung berechnet wird, dem Teil der normalen Entlohnung des Amtes als Gefahrenverhütungsberater, der der Dauer seiner Dienste als Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitgeber entspricht.

Die in Absatz 2 erwähnte Entschädigung kann nicht gleichzeitig mit anderen spezifischen Entschädigungen im Rahmen des Entlassungsschutzes, die in Anwendung anderer Gesetze und Erlasse über das Arbeitsverhältnis festgelegt werden, bezogen werden.

Art. 11 - Die in Artikel 10 erwähnte Entschädigung ist ebenfalls geschuldet, wenn die Kündigung ohne Kündigungsfrist vom Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitsgericht oder beim Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht worden ist und das Gericht oder der Gerichtshof, nachdem es beziehungsweise er die angeführten schwerwiegenden Gründe nicht angenommen hat, erkannt hat, dass diese Gründe der Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters nicht fremd sind oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, die Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind.

KAPITEL III - Aussetzung der Vertragserfüllung Art. 12 - Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob die Vertragserfüllung während des Gerichtsverfahrens ausgesetzt wird. Diese Aussetzung kann nicht vor dem Datum der in Artikel 18 erwähnten Ladung beginnen.

Art. 13 - Entscheidet der Arbeitgeber, die Vertragserfüllung auszusetzen, bis ihm die rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die von ihm angeführten Gründe zugestellt wird oder, falls keine Berufung eingelegt worden ist, bis zum Ablauf der Berufungsfrist, muss er am Ende jedes gewöhnlichen Zahlungszeitraums die normale Entlohnung oder das normale Honorar zahlen, auf die beziehungsweise das der Gefahrenverhütungsberater Anrecht gehabt hätte, wenn er während dieses Zeitraums sein Amt ausgeübt hätte.

Art. 14 - Ist die Erfüllung des Arbeitsvertrags während des Gerichtsverfahrens ausgesetzt, kann der Gefahrenverhütungsberater den Vertrag ohne Kündigungsfrist und ohne Entschädigung beenden.

Ist die Erfüllung des Arbeitsvertrags nicht ausgesetzt, gilt die verkürzte Kündigungsfrist gemäss Artikel 84 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.

KAPITEL IV - Schutz im Falle der Entfernung aus dem Amt Art. 15 - Der Arbeitgeber, der vorhat, den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt zu entfernen, ohne dass dies die Vertragsbeendigung zur Folge hat, wendet die Bestimmungen von Artikel 5 an.

Bei Einverständnis des Ausschusses darf der Arbeitgeber den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernen.

Gibt der Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, wendet der Arbeitgeber das in Artikel 7 § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er eine Entscheidung in Bezug auf die Entfernung trifft.

Art. 16 - Wenn der Arbeitgeber den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt, ohne dass dies die Vertragsbeendigung zur Folge hat, kann der Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitsgericht gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.

In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem Gefahrenverhütungsberater die in Artikel 10 erwähnte Entschädigung zahlen: 1. wenn er den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt hat, ohne die in Artikel 15 erwähnten Verfahrensregeln einzuhalten, 2.wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe nicht mit der Organisation, der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder mit den Fertigkeiten, die dort vorhanden sein müssen, zusammenhängen, 3. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit des Gefahrenverhütungsberaters, seine Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind, 4.wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe die Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters beeinträchtigen.

KAPITEL V - Schutz im Falle der statutarischen Beschäftigung Art. 17 - Der Arbeitgeber, der vorhat, die statutarische Beschäftigung eines Gefahrenverhütungsberaters zu beenden, oder der vorhat, diesen Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt zu entfernen, wendet die Bestimmungen von Artikel 5 an.

Bei Einverständnis des zuständigen Ausschusses darf der Arbeitgeber gemäss den im Statut festgelegten Regeln die statutarische Beschäftigung beenden oder den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernen.

Gibt der zuständige Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, wendet der Arbeitgeber das in Artikel 7 § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er gemäss den im Statut festgelegten Regeln die Beschäftigung beendet oder den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt.

Die Entfernung aus dem Amt, ohne dass die statutarische Beschäftigung beendet wird, ist in den in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten Fällen unrechtmässig.

KAPITEL VI - Verfahren vor den Arbeitsgerichten im Falle einer in Anwendung von Artikel 7 § 1 vom Arbeitgeber zugestellten Ladung Art. 18 - Der Arbeitgeber macht die Sache durch Ladung beim Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig. In der Ladung werden die Gründe, die den Antrag rechtfertigen, angegeben. Die angeführten Gründe dürfen sich nicht von denjenigen unterscheiden, die in Anwendung von Artikel 5 dem Gefahrenverhütungsberater und dem zuständigen Ausschuss notifiziert worden sind. Im weiteren Verlauf des Verfahrens darf dem Arbeitsgericht kein anderer Grund vorgebracht werden. Eine Abschrift des Briefes, der in Anwendung von Artikel 5 dem Gefahrenverhütungsberater zugesandt werden muss, und eine Abschrift der Notifizierung an den zuständigen Ausschuss müssen zur Akte gelegt werden.

Art. 19 - Die Sache wird bei der erstmöglichen Sitzung eingeleitet und zwecks Aussöhnung der Parteien behandelt.

Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der Präsident dies in dem Beschluss, den er am selben Tag fasst und durch den er die Sache an eine Kammer des Gerichts verweist. Dieser Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der Verkündung notifiziert und gegen diesen Beschluss kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden.

Die Sitzung des Arbeitsgerichts, in der die Sache vorgebracht wird, findet binnen einer Frist von dreissig Werktagen statt. Der Präsident kann diese Frist jedoch mit Zustimmung der Parteien bis auf fünfundvierzig Werktage verlängern.

Er legt auch die Fristen fest, innerhalb deren die Aktenstücke und die Schlussanträge hinterlegt werden müssen.

Die Entscheidungen des Präsidenten werden den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert.

Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden.

Art. 20 - Nachdem der Präsident in Anwendung von Artikel 19 Absatz 4 seine Entscheidung erlassen hat, stellt der Arbeitgeber als Erster die Schlussanträge.

Die Entscheidung gilt als kontradiktorisch gegenüber der säumigen Partei oder der Partei, die keine Schlussanträge binnen den gemäss Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Fristen gestellt hat. Sie wird binnen acht Tagen nach Schliessung der Verhandlung verkündet.

Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er kann aufgrund eines mit Gründen versehenen Antrags gewährt werden und kann höchstens acht Tage betragen.

Das anhand von Schlussanträgen formulierte Ersuchen um Zeugenvernehmung umfasst den Namen, die Vornamen, den Wohnsitz oder in dessen Ermangelung den Arbeitsplatz der Zeugen. Im Übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches.

Das Gericht legt durch ein Zwischenurteil die Fristen fest, innerhalb deren die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen dieses Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Diese Fristen gelten für die Parteien zur Vermeidung des Verfalls.

Das Gericht befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der Verhandlung.

Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung hinterlegen. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage verlängert.

Sämtliche Urteile werden den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein Einspruch erhoben werden und mit Ausnahme des Endurteils kann keine Berufung gegen sie eingelegt werden.

Art. 21 - § 1 - Gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts kann binnen zehn Werktagen ab der Notifizierung per Antrag Berufung eingelegt werden. Dieser Antrag wird per Einschreibebrief eingereicht und wird von der Kanzlei sämtlichen Parteien zugesandt. Es wird davon ausgegangen, dass die Sache am Tag der Aufgabe des Briefes bei der Post beim Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht wird.

In Abweichung von Artikel 1057 des Gerichtsgesetzbuches enthält der Antrag die Darlegung der Klagegründe für die Berufung; nur die in dem Antrag formulierten Klagegründe sind zulässig.

Die vollständige Akte des Berufungsklägers muss binnen drei Werktagen nach Versendung des Antrags bei der Kanzlei hinterlegt werden. § 2 - Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes, der in einer einzigen Sitzung tagt, erlässt einen Beschluss, durch den die Sache einer von ihm bestimmten Kammer des Arbeitsgerichtshofes zugewiesen wird. Dieser Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der Verkündung notifiziert und gegen ihn kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden.

Die Sitzung des Arbeitsgerichtshofes, in der die Sache vorgebracht wird, findet binnen einer Frist von höchstens dreissig Werktagen ab dem Tag, an dem der im vorangehenden Absatz erwähnte Beschluss erlassen worden ist, statt. Diese Frist kann jedoch mit Zustimmung der Parteien bis auf fünfundvierzig Werktage verlängert werden.

Der Präsident legt auch die Fristen fest, innerhalb deren die Aktenstücke und die Schlussanträge hinterlegt werden müssen.

Die Entscheidung des Präsidenten wird den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. § 3 - Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er wird aufgrund eines mit Gründen versehenen Antrags gewährt und kann höchstens acht Tage betragen.

Der Gerichtshof legt durch einen Zwischenentscheid die Fristen fest, innerhalb deren die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen diesen Entscheid kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Diese Fristen gelten für die Parteien zur Vermeidung des Verfalls.

Der Gerichtshof befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der Verhandlung.

Falls die Parteien die vom Ersten Präsidenten in Anwendung von § 2 festgelegten Fristen für die Hinterlegung der Schlussanträge und der Aktenstücke nicht einhalten, wird ein Entscheid im Versäumniswege erlassen, der als kontradiktorisch gilt.

Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung abgeben. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage verlängert.

Sämtliche Entscheide werden den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein Einspruch erhoben werden.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 22 - Das Gesetz vom 28. Dezember 1977 zum Schutz der Arbeitsärzte wird aufgehoben.

Die Verfahren, die in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 28.

Dezember 1977 vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet worden sind, werden weiterhin durch die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Dezember 1977 und seiner Ausführungserlasse geregelt.

Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort auf alle Verfahren in Bezug auf die Entfernung aus dem Amt anwendbar, die gemäss Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und gemäss Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gegenüber Gefahrenverhütungsberatern, die keine Arbeitsärzte sind, eingeleitet worden sind.

Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

^