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| Loi portant protection des conseillers en prévention. - Traduction allemande | Wet betreffende de bescherming van de preventieadviseurs. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 20 DECEMBRE 2002. - Loi portant protection des conseillers en | 20 DECEMBER 2002. - Wet betreffende de bescherming van de |
| prévention. - Traduction allemande | preventieadviseurs. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 |
| loi du 20 décembre 2002 portant protection des conseillers en | december 2002 betreffende de bescherming van de preventieadviseurs |
| prévention (Moniteur belge du 20 janvier 2003). | (Belgisch Staatsblad van 20 januari 2003). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 20. DEZEMBER 2002 - Gesetz über den Schutz der | 20. DEZEMBER 2002 - Gesetz über den Schutz der |
| Gefahrenverhütungsberater | Gefahrenverhütungsberater |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruss! | Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL I - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine | KAPITEL I - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine |
| Grundsätze | Grundsätze |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
| Gefahrenverhütungsberater. | Gefahrenverhütungsberater. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: |
| 1. Arbeitgeber: | 1. Arbeitgeber: |
| a) der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August | a) der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August |
| 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
| Arbeit, | Arbeit, |
| b) der in Anwendung von Artikel 40 §§ 1 und 3 des vorerwähnten | b) der in Anwendung von Artikel 40 §§ 1 und 3 des vorerwähnten |
| Gesetzes vom 4. August 1996 geschaffene und anerkannte externe Dienst | Gesetzes vom 4. August 1996 geschaffene und anerkannte externe Dienst |
| für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, |
| 2. Gefahrenverhütungsberater: | 2. Gefahrenverhütungsberater: |
| a) jede natürliche Person, Mitglied eines internen Dienstes für | a) jede natürliche Person, Mitglied eines internen Dienstes für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, mit der der Arbeitgeber | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, mit der der Arbeitgeber |
| einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder die in Anwendung eines | einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder die in Anwendung eines |
| Statuts, durch das ihre Rechtsstellung einseitig von der öffentlichen | Statuts, durch das ihre Rechtsstellung einseitig von der öffentlichen |
| Behörde geregelt ist, an den Arbeitgeber gebunden ist, die tatsächlich | Behörde geregelt ist, an den Arbeitgeber gebunden ist, die tatsächlich |
| von diesem Arbeitgeber beschäftigt wird und die die aufgrund von | von diesem Arbeitgeber beschäftigt wird und die die aufgrund von |
| Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. | Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. |
| August 1996 festgelegten Aufgaben erfüllt, | August 1996 festgelegten Aufgaben erfüllt, |
| b) jede natürliche Person, die, durch Arbeitsvertrag oder nicht, an | b) jede natürliche Person, die, durch Arbeitsvertrag oder nicht, an |
| einen anerkannten externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am | einen anerkannten externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz gebunden ist, den ein Arbeitgeber in Anwendung von | Arbeitsplatz gebunden ist, den ein Arbeitgeber in Anwendung von |
| Artikel 33 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 für die | Artikel 33 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 für die |
| Ausführung der aufgrund von Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 desselben | Ausführung der aufgrund von Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 desselben |
| Gesetzes festgelegten Aufgaben hinzuzieht, | Gesetzes festgelegten Aufgaben hinzuzieht, |
| 3. Ausschuss: | 3. Ausschuss: |
| a) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines internen | a) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines internen |
| Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der | Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der |
| Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in | Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in |
| Ermangelung eines Ausschusses, die Gewerkschaftsvertretung oder, in | Ermangelung eines Ausschusses, die Gewerkschaftsvertretung oder, in |
| Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst, | Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst, |
| gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom | gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom |
| 4. August 1996, | 4. August 1996, |
| b) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines externen | b) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines externen |
| Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der | Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der |
| Beratungsausschuss, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 4. | Beratungsausschuss, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 4. |
| August 1996 bei jedem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz | August 1996 bei jedem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz |
| am Arbeitsplatz geschaffen wird, | am Arbeitsplatz geschaffen wird, |
| c) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von | c) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von |
| einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem Gesetz vom 19. | einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem Gesetz vom 19. |
| Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen | Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen |
| Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen | Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen |
| Behörden abhängen, unterliegt, der Konzertierungsausschuss, der | Behörden abhängen, unterliegt, der Konzertierungsausschuss, der |
| aufgrund von Artikel 11 § 2 des vorerwähnten Gesetzes mit den | aufgrund von Artikel 11 § 2 des vorerwähnten Gesetzes mit den |
| Aufträgen beauftragt ist, die in Privatunternehmen den Ausschüssen für | Aufträgen beauftragt ist, die in Privatunternehmen den Ausschüssen für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anvertraut werden, | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anvertraut werden, |
| d) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von | d) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von |
| einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem in Buchstabe c) | einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem in Buchstabe c) |
| erwähnten Gesetz vom 19. Dezember 1974 nicht unterliegt, auf den | erwähnten Gesetz vom 19. Dezember 1974 nicht unterliegt, auf den |
| jedoch Gesetzes oder Verordnungsbestimmungen zur Festlegung eines | jedoch Gesetzes oder Verordnungsbestimmungen zur Festlegung eines |
| Gewerkschaftsstatuts und zur Bestimmung von Konzertierungsmassnahmen | Gewerkschaftsstatuts und zur Bestimmung von Konzertierungsmassnahmen |
| in Sachen Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der | in Sachen Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der |
| Arbeitsplätze anwendbar sind, das durch diese Gesetzes- oder | Arbeitsplätze anwendbar sind, das durch diese Gesetzes- oder |
| Verordnungsbestimmungen bestimmte Konzertierungsorgan. | Verordnungsbestimmungen bestimmte Konzertierungsorgan. |
| Art. 3 - Der Arbeitgeber kann nur aus Gründen, die der Unabhängigkeit | Art. 3 - Der Arbeitgeber kann nur aus Gründen, die der Unabhängigkeit |
| des Gefahrenverhütungsberaters fremd sind, oder aus Gründen, aus denen | des Gefahrenverhütungsberaters fremd sind, oder aus Gründen, aus denen |
| hervorgeht, dass er nicht fähig ist, seine Aufträge auszuüben, den | hervorgeht, dass er nicht fähig ist, seine Aufträge auszuüben, den |
| Vertrag oder die statutarische Beschäftigung des | Vertrag oder die statutarische Beschäftigung des |
| Gefahrenverhütungsberaters beenden oder ihn aus seinem Amt entfernen, | Gefahrenverhütungsberaters beenden oder ihn aus seinem Amt entfernen, |
| und zwar insofern die in vorliegendem Gesetz erwähnten Verfahren | und zwar insofern die in vorliegendem Gesetz erwähnten Verfahren |
| eingehalten werden. | eingehalten werden. |
| KAPITEL II - Schutz bei Vertragsbeendigung | KAPITEL II - Schutz bei Vertragsbeendigung |
| Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz bestimmten Verfahren sind nicht | Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz bestimmten Verfahren sind nicht |
| anwendbar: | anwendbar: |
| 1. im Falle einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen, | 1. im Falle einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen, |
| 2. im Falle einer Unternehmensschliessung, | 2. im Falle einer Unternehmensschliessung, |
| 3. im Falle einer Massenentlassung, auf die die aufgrund von Kapitel | 3. im Falle einer Massenentlassung, auf die die aufgrund von Kapitel |
| VIII des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung | VIII des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung |
| beschäftigungsfördernder Bestimmungen festgelegten Verfahren anwendbar | beschäftigungsfördernder Bestimmungen festgelegten Verfahren anwendbar |
| sind, | sind, |
| 4. wenn der Gefahrenverhütungsberater den Vertrag selbst beendet, | 4. wenn der Gefahrenverhütungsberater den Vertrag selbst beendet, |
| 5. wenn die Frist, für die der Vertrag abgeschlossen worden ist, | 5. wenn die Frist, für die der Vertrag abgeschlossen worden ist, |
| abgelaufen ist, | abgelaufen ist, |
| 6. während der Probezeit. | 6. während der Probezeit. |
| Art. 5 - Der Arbeitgeber, der vorhat, den Vertrag eines | Art. 5 - Der Arbeitgeber, der vorhat, den Vertrag eines |
| Gefahrenverhütungsberaters zu beenden, muss gleichzeitig: | Gefahrenverhütungsberaters zu beenden, muss gleichzeitig: |
| 1. dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater per Einschreiben die | 1. dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater per Einschreiben die |
| Gründe, aus denen er den Vertrag beenden möchte, und den Nachweis | Gründe, aus denen er den Vertrag beenden möchte, und den Nachweis |
| dieser Gründe mitteilen, | dieser Gründe mitteilen, |
| 2. die Mitglieder des Ausschusses oder der Ausschüsse, deren | 2. die Mitglieder des Ausschusses oder der Ausschüsse, deren |
| vorheriges Einverständnis zur Bestimmung erbeten werden muss, per | vorheriges Einverständnis zur Bestimmung erbeten werden muss, per |
| Einschreiben um ihr vorheriges Einverständnis zur Vertragsbeendigung | Einschreiben um ihr vorheriges Einverständnis zur Vertragsbeendigung |
| bitten und ihnen eine Abschrift des Briefes, der dem betreffenden | bitten und ihnen eine Abschrift des Briefes, der dem betreffenden |
| Gefahrenverhütungsberater zugesandt worden ist, übermitteln. | Gefahrenverhütungsberater zugesandt worden ist, übermitteln. |
| Art. 6 - Bei Einverständnis des Ausschusses darf der Arbeitgeber den | Art. 6 - Bei Einverständnis des Ausschusses darf der Arbeitgeber den |
| Vertrag des Gefahrenverhütungsberaters beenden, insofern er | Vertrag des Gefahrenverhütungsberaters beenden, insofern er |
| gegebenenfalls die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | gegebenenfalls die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge einhält. | Arbeitsverträge einhält. |
| Gibt der Gefahrenverhütungsberater sein Einverständnis zur Beendigung | Gibt der Gefahrenverhütungsberater sein Einverständnis zur Beendigung |
| seines Vertrags nicht, kann er das zuständige Arbeitsgericht ersuchen | seines Vertrags nicht, kann er das zuständige Arbeitsgericht ersuchen |
| festzustellen, dass seine Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist | festzustellen, dass seine Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist |
| oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, seine | oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, seine |
| Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind. | Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind. |
| Art. 7 - § 1 - Gibt der Ausschuss sein Einverständnis nicht oder | Art. 7 - § 1 - Gibt der Ausschuss sein Einverständnis nicht oder |
| befindet der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, darf | befindet der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, darf |
| der Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden. | der Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden. |
| Wenn der Arbeitgeber jedoch weiterhin vorhat, den Vertrag zu beenden, | Wenn der Arbeitgeber jedoch weiterhin vorhat, den Vertrag zu beenden, |
| wendet er das in § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er die Sache beim | wendet er das in § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er die Sache beim |
| Arbeitsgericht anhängig macht. | Arbeitsgericht anhängig macht. |
| § 2 - Der Arbeitgeber holt die Stellungnahme des in Anwendung von | § 2 - Der Arbeitgeber holt die Stellungnahme des in Anwendung von |
| Artikel 80 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 mit der | Artikel 80 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 mit der |
| Überwachung beauftragten Beamten ein. | Überwachung beauftragten Beamten ein. |
| Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre | Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre |
| Standpunkte in Einklang zu bringen. | Standpunkte in Einklang zu bringen. |
| In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt dieser Beamte eine | In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt dieser Beamte eine |
| Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert | Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert |
| wird. | wird. |
| Der Arbeitgeber setzt binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der | Der Arbeitgeber setzt binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der |
| Notifizierung den Ausschuss von der Stellungnahme des Beamten in | Notifizierung den Ausschuss von der Stellungnahme des Beamten in |
| Kenntnis, bevor er die Entscheidung trifft. | Kenntnis, bevor er die Entscheidung trifft. |
| Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag | Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag |
| nach Aufgabe des Briefes bei der Post erhalten worden ist. | nach Aufgabe des Briefes bei der Post erhalten worden ist. |
| Art. 8 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof erkennt, | Art. 8 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof erkennt, |
| dass die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Unabhängigkeit des | dass die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Unabhängigkeit des |
| Gefahrenverhütungsberaters fremd sind oder dass die angeführten Gründe | Gefahrenverhütungsberaters fremd sind oder dass die angeführten Gründe |
| in Bezug auf die Unfähigkeit nachgewiesen sind, kann der Arbeitgeber | in Bezug auf die Unfähigkeit nachgewiesen sind, kann der Arbeitgeber |
| den Vertrag gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. | den Vertrag gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. |
| Juli 1978 über die Arbeitsverträge beenden. | Juli 1978 über die Arbeitsverträge beenden. |
| Art. 9 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof erkennt, | Art. 9 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof erkennt, |
| dass die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Unabhängigkeit des | dass die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Unabhängigkeit des |
| Gefahrenverhütungsberaters nicht fremd sind oder dass die angeführten | Gefahrenverhütungsberaters nicht fremd sind oder dass die angeführten |
| Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit nicht nachgewiesen sind, darf der | Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit nicht nachgewiesen sind, darf der |
| Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden. | Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden. |
| Art. 10 - In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem | Art. 10 - In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem |
| Gefahrenverhütungsberater wegen Vertragsbeendigung eine Entschädigung | Gefahrenverhütungsberater wegen Vertragsbeendigung eine Entschädigung |
| zahlen: | zahlen: |
| 1. wenn der Arbeitgeber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | 1. wenn der Arbeitgeber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
| vorgeschriebenen Verfahren nicht einhält, | vorgeschriebenen Verfahren nicht einhält, |
| 2. wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof im Rahmen des | 2. wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof im Rahmen des |
| in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Verfahrens erkennt, dass die | in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Verfahrens erkennt, dass die |
| Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters beeinträchtigt worden | Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters beeinträchtigt worden |
| ist oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, | ist oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, |
| seine Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind, | seine Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind, |
| 3. wenn der Arbeitgeber unter Verstoss gegen Artikel 9 den Vertrag | 3. wenn der Arbeitgeber unter Verstoss gegen Artikel 9 den Vertrag |
| beendet. | beendet. |
| Diese Entschädigung entspricht der normalen Entlohnung oder dem | Diese Entschädigung entspricht der normalen Entlohnung oder dem |
| normalen Honorar über einen Zeitraum von: | normalen Honorar über einen Zeitraum von: |
| 1. zwei Jahren, wenn der Gefahrenverhütungsberater weniger als | 1. zwei Jahren, wenn der Gefahrenverhütungsberater weniger als |
| fünfzehn Dienstjahre in dieser Eigenschaft aufweist, | fünfzehn Dienstjahre in dieser Eigenschaft aufweist, |
| 2. drei Jahren, wenn der Gefahrenverhütungsberater fünfzehn | 2. drei Jahren, wenn der Gefahrenverhütungsberater fünfzehn |
| Dienstjahre oder mehr in dieser Eigenschaft aufweist. | Dienstjahre oder mehr in dieser Eigenschaft aufweist. |
| Die Dienstjahre werden berechnet je nach der Anzahl Kalenderjahre, | Die Dienstjahre werden berechnet je nach der Anzahl Kalenderjahre, |
| während deren der Gefahrenverhütungsberater sein Amt beim Arbeitgeber | während deren der Gefahrenverhütungsberater sein Amt beim Arbeitgeber |
| ausgeübt hat, wenn es sich um einen internen Dienst für | ausgeübt hat, wenn es sich um einen internen Dienst für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, oder je nach der | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, oder je nach der |
| Anzahl Kalenderjahre, während deren der Gefahrenverhütungsberater an | Anzahl Kalenderjahre, während deren der Gefahrenverhütungsberater an |
| einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
| gebunden war, wenn es sich um einen solchen externen Dienst handelt. | gebunden war, wenn es sich um einen solchen externen Dienst handelt. |
| Übt der Gefahrenverhütungsberater neben diesem Amt ein anderes Amt | Übt der Gefahrenverhütungsberater neben diesem Amt ein anderes Amt |
| beim Arbeitgeber aus, entspricht die normale Entlohnung, auf deren | beim Arbeitgeber aus, entspricht die normale Entlohnung, auf deren |
| Grundlage die Entschädigung berechnet wird, dem Teil der normalen | Grundlage die Entschädigung berechnet wird, dem Teil der normalen |
| Entlohnung des Amtes als Gefahrenverhütungsberater, der der Dauer | Entlohnung des Amtes als Gefahrenverhütungsberater, der der Dauer |
| seiner Dienste als Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitgeber | seiner Dienste als Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitgeber |
| entspricht. | entspricht. |
| Die in Absatz 2 erwähnte Entschädigung kann nicht gleichzeitig mit | Die in Absatz 2 erwähnte Entschädigung kann nicht gleichzeitig mit |
| anderen spezifischen Entschädigungen im Rahmen des | anderen spezifischen Entschädigungen im Rahmen des |
| Entlassungsschutzes, die in Anwendung anderer Gesetze und Erlasse über | Entlassungsschutzes, die in Anwendung anderer Gesetze und Erlasse über |
| das Arbeitsverhältnis festgelegt werden, bezogen werden. | das Arbeitsverhältnis festgelegt werden, bezogen werden. |
| Art. 11 - Die in Artikel 10 erwähnte Entschädigung ist ebenfalls | Art. 11 - Die in Artikel 10 erwähnte Entschädigung ist ebenfalls |
| geschuldet, wenn die Kündigung ohne Kündigungsfrist vom | geschuldet, wenn die Kündigung ohne Kündigungsfrist vom |
| Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitsgericht oder beim | Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitsgericht oder beim |
| Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht worden ist und das Gericht oder | Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht worden ist und das Gericht oder |
| der Gerichtshof, nachdem es beziehungsweise er die angeführten | der Gerichtshof, nachdem es beziehungsweise er die angeführten |
| schwerwiegenden Gründe nicht angenommen hat, erkannt hat, dass diese | schwerwiegenden Gründe nicht angenommen hat, erkannt hat, dass diese |
| Gründe der Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters nicht fremd | Gründe der Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters nicht fremd |
| sind oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, | sind oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, |
| die Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind. | die Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind. |
| KAPITEL III - Aussetzung der Vertragserfüllung | KAPITEL III - Aussetzung der Vertragserfüllung |
| Art. 12 - Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob die Vertragserfüllung | Art. 12 - Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob die Vertragserfüllung |
| während des Gerichtsverfahrens ausgesetzt wird. Diese Aussetzung kann | während des Gerichtsverfahrens ausgesetzt wird. Diese Aussetzung kann |
| nicht vor dem Datum der in Artikel 18 erwähnten Ladung beginnen. | nicht vor dem Datum der in Artikel 18 erwähnten Ladung beginnen. |
| Art. 13 - Entscheidet der Arbeitgeber, die Vertragserfüllung | Art. 13 - Entscheidet der Arbeitgeber, die Vertragserfüllung |
| auszusetzen, bis ihm die rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die | auszusetzen, bis ihm die rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die |
| von ihm angeführten Gründe zugestellt wird oder, falls keine Berufung | von ihm angeführten Gründe zugestellt wird oder, falls keine Berufung |
| eingelegt worden ist, bis zum Ablauf der Berufungsfrist, muss er am | eingelegt worden ist, bis zum Ablauf der Berufungsfrist, muss er am |
| Ende jedes gewöhnlichen Zahlungszeitraums die normale Entlohnung oder | Ende jedes gewöhnlichen Zahlungszeitraums die normale Entlohnung oder |
| das normale Honorar zahlen, auf die beziehungsweise das der | das normale Honorar zahlen, auf die beziehungsweise das der |
| Gefahrenverhütungsberater Anrecht gehabt hätte, wenn er während dieses | Gefahrenverhütungsberater Anrecht gehabt hätte, wenn er während dieses |
| Zeitraums sein Amt ausgeübt hätte. | Zeitraums sein Amt ausgeübt hätte. |
| Art. 14 - Ist die Erfüllung des Arbeitsvertrags während des | Art. 14 - Ist die Erfüllung des Arbeitsvertrags während des |
| Gerichtsverfahrens ausgesetzt, kann der Gefahrenverhütungsberater den | Gerichtsverfahrens ausgesetzt, kann der Gefahrenverhütungsberater den |
| Vertrag ohne Kündigungsfrist und ohne Entschädigung beenden. | Vertrag ohne Kündigungsfrist und ohne Entschädigung beenden. |
| Ist die Erfüllung des Arbeitsvertrags nicht ausgesetzt, gilt die | Ist die Erfüllung des Arbeitsvertrags nicht ausgesetzt, gilt die |
| verkürzte Kündigungsfrist gemäss Artikel 84 des Gesetzes vom 3. Juli | verkürzte Kündigungsfrist gemäss Artikel 84 des Gesetzes vom 3. Juli |
| 1978 über die Arbeitsverträge. | 1978 über die Arbeitsverträge. |
| KAPITEL IV - Schutz im Falle der Entfernung aus dem Amt | KAPITEL IV - Schutz im Falle der Entfernung aus dem Amt |
| Art. 15 - Der Arbeitgeber, der vorhat, den Gefahrenverhütungsberater | Art. 15 - Der Arbeitgeber, der vorhat, den Gefahrenverhütungsberater |
| aus seinem Amt zu entfernen, ohne dass dies die Vertragsbeendigung zur | aus seinem Amt zu entfernen, ohne dass dies die Vertragsbeendigung zur |
| Folge hat, wendet die Bestimmungen von Artikel 5 an. | Folge hat, wendet die Bestimmungen von Artikel 5 an. |
| Bei Einverständnis des Ausschusses darf der Arbeitgeber den | Bei Einverständnis des Ausschusses darf der Arbeitgeber den |
| Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernen. | Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernen. |
| Gibt der Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet der | Gibt der Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet der |
| Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, wendet der | Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, wendet der |
| Arbeitgeber das in Artikel 7 § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er eine | Arbeitgeber das in Artikel 7 § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er eine |
| Entscheidung in Bezug auf die Entfernung trifft. | Entscheidung in Bezug auf die Entfernung trifft. |
| Art. 16 - Wenn der Arbeitgeber den Gefahrenverhütungsberater aus | Art. 16 - Wenn der Arbeitgeber den Gefahrenverhütungsberater aus |
| seinem Amt entfernt, ohne dass dies die Vertragsbeendigung zur Folge | seinem Amt entfernt, ohne dass dies die Vertragsbeendigung zur Folge |
| hat, kann der Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitsgericht gegen | hat, kann der Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitsgericht gegen |
| diese Entscheidung Beschwerde einlegen. | diese Entscheidung Beschwerde einlegen. |
| In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem Gefahrenverhütungsberater | In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem Gefahrenverhütungsberater |
| die in Artikel 10 erwähnte Entschädigung zahlen: | die in Artikel 10 erwähnte Entschädigung zahlen: |
| 1. wenn er den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt hat, | 1. wenn er den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt hat, |
| ohne die in Artikel 15 erwähnten Verfahrensregeln einzuhalten, | ohne die in Artikel 15 erwähnten Verfahrensregeln einzuhalten, |
| 2. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe nicht mit der | 2. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe nicht mit der |
| Organisation, der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des internen | Organisation, der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des internen |
| Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder mit den | Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder mit den |
| Fertigkeiten, die dort vorhanden sein müssen, zusammenhängen, | Fertigkeiten, die dort vorhanden sein müssen, zusammenhängen, |
| 3. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe in Bezug auf die | 3. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe in Bezug auf die |
| Unfähigkeit des Gefahrenverhütungsberaters, seine Aufträge auszuüben, | Unfähigkeit des Gefahrenverhütungsberaters, seine Aufträge auszuüben, |
| nicht nachgewiesen sind, | nicht nachgewiesen sind, |
| 4. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe die Unabhängigkeit des | 4. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe die Unabhängigkeit des |
| Gefahrenverhütungsberaters beeinträchtigen. | Gefahrenverhütungsberaters beeinträchtigen. |
| KAPITEL V - Schutz im Falle der statutarischen Beschäftigung | KAPITEL V - Schutz im Falle der statutarischen Beschäftigung |
| Art. 17 - Der Arbeitgeber, der vorhat, die statutarische Beschäftigung | Art. 17 - Der Arbeitgeber, der vorhat, die statutarische Beschäftigung |
| eines Gefahrenverhütungsberaters zu beenden, oder der vorhat, diesen | eines Gefahrenverhütungsberaters zu beenden, oder der vorhat, diesen |
| Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt zu entfernen, wendet die | Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt zu entfernen, wendet die |
| Bestimmungen von Artikel 5 an. | Bestimmungen von Artikel 5 an. |
| Bei Einverständnis des zuständigen Ausschusses darf der Arbeitgeber | Bei Einverständnis des zuständigen Ausschusses darf der Arbeitgeber |
| gemäss den im Statut festgelegten Regeln die statutarische | gemäss den im Statut festgelegten Regeln die statutarische |
| Beschäftigung beenden oder den Gefahrenverhütungsberater aus seinem | Beschäftigung beenden oder den Gefahrenverhütungsberater aus seinem |
| Amt entfernen. | Amt entfernen. |
| Gibt der zuständige Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet | Gibt der zuständige Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet |
| der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, wendet der | der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, wendet der |
| Arbeitgeber das in Artikel 7 § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er | Arbeitgeber das in Artikel 7 § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er |
| gemäss den im Statut festgelegten Regeln die Beschäftigung beendet | gemäss den im Statut festgelegten Regeln die Beschäftigung beendet |
| oder den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt. | oder den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt. |
| Die Entfernung aus dem Amt, ohne dass die statutarische Beschäftigung | Die Entfernung aus dem Amt, ohne dass die statutarische Beschäftigung |
| beendet wird, ist in den in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten | beendet wird, ist in den in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten |
| Fällen unrechtmässig. | Fällen unrechtmässig. |
| KAPITEL VI - Verfahren vor den Arbeitsgerichten im Falle einer in | KAPITEL VI - Verfahren vor den Arbeitsgerichten im Falle einer in |
| Anwendung von Artikel 7 § 1 vom Arbeitgeber zugestellten Ladung | Anwendung von Artikel 7 § 1 vom Arbeitgeber zugestellten Ladung |
| Art. 18 - Der Arbeitgeber macht die Sache durch Ladung beim | Art. 18 - Der Arbeitgeber macht die Sache durch Ladung beim |
| Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig. In der Ladung werden die | Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig. In der Ladung werden die |
| Gründe, die den Antrag rechtfertigen, angegeben. Die angeführten | Gründe, die den Antrag rechtfertigen, angegeben. Die angeführten |
| Gründe dürfen sich nicht von denjenigen unterscheiden, die in | Gründe dürfen sich nicht von denjenigen unterscheiden, die in |
| Anwendung von Artikel 5 dem Gefahrenverhütungsberater und dem | Anwendung von Artikel 5 dem Gefahrenverhütungsberater und dem |
| zuständigen Ausschuss notifiziert worden sind. Im weiteren Verlauf des | zuständigen Ausschuss notifiziert worden sind. Im weiteren Verlauf des |
| Verfahrens darf dem Arbeitsgericht kein anderer Grund vorgebracht | Verfahrens darf dem Arbeitsgericht kein anderer Grund vorgebracht |
| werden. Eine Abschrift des Briefes, der in Anwendung von Artikel 5 dem | werden. Eine Abschrift des Briefes, der in Anwendung von Artikel 5 dem |
| Gefahrenverhütungsberater zugesandt werden muss, und eine Abschrift | Gefahrenverhütungsberater zugesandt werden muss, und eine Abschrift |
| der Notifizierung an den zuständigen Ausschuss müssen zur Akte gelegt | der Notifizierung an den zuständigen Ausschuss müssen zur Akte gelegt |
| werden. | werden. |
| Art. 19 - Die Sache wird bei der erstmöglichen Sitzung eingeleitet und | Art. 19 - Die Sache wird bei der erstmöglichen Sitzung eingeleitet und |
| zwecks Aussöhnung der Parteien behandelt. | zwecks Aussöhnung der Parteien behandelt. |
| Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der | Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der |
| Präsident dies in dem Beschluss, den er am selben Tag fasst und durch | Präsident dies in dem Beschluss, den er am selben Tag fasst und durch |
| den er die Sache an eine Kammer des Gerichts verweist. Dieser | den er die Sache an eine Kammer des Gerichts verweist. Dieser |
| Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der | Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der |
| Verkündung notifiziert und gegen diesen Beschluss kann weder Berufung | Verkündung notifiziert und gegen diesen Beschluss kann weder Berufung |
| noch Einspruch eingelegt werden. | noch Einspruch eingelegt werden. |
| Die Sitzung des Arbeitsgerichts, in der die Sache vorgebracht wird, | Die Sitzung des Arbeitsgerichts, in der die Sache vorgebracht wird, |
| findet binnen einer Frist von dreissig Werktagen statt. Der Präsident | findet binnen einer Frist von dreissig Werktagen statt. Der Präsident |
| kann diese Frist jedoch mit Zustimmung der Parteien bis auf | kann diese Frist jedoch mit Zustimmung der Parteien bis auf |
| fünfundvierzig Werktage verlängern. | fünfundvierzig Werktage verlängern. |
| Er legt auch die Fristen fest, innerhalb deren die Aktenstücke und die | Er legt auch die Fristen fest, innerhalb deren die Aktenstücke und die |
| Schlussanträge hinterlegt werden müssen. | Schlussanträge hinterlegt werden müssen. |
| Die Entscheidungen des Präsidenten werden den Parteien spätestens am | Die Entscheidungen des Präsidenten werden den Parteien spätestens am |
| dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. | dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. |
| Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch | Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch |
| eingelegt werden. | eingelegt werden. |
| Art. 20 - Nachdem der Präsident in Anwendung von Artikel 19 Absatz 4 | Art. 20 - Nachdem der Präsident in Anwendung von Artikel 19 Absatz 4 |
| seine Entscheidung erlassen hat, stellt der Arbeitgeber als Erster die | seine Entscheidung erlassen hat, stellt der Arbeitgeber als Erster die |
| Schlussanträge. | Schlussanträge. |
| Die Entscheidung gilt als kontradiktorisch gegenüber der säumigen | Die Entscheidung gilt als kontradiktorisch gegenüber der säumigen |
| Partei oder der Partei, die keine Schlussanträge binnen den gemäss | Partei oder der Partei, die keine Schlussanträge binnen den gemäss |
| Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Fristen gestellt hat. Sie wird binnen | Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Fristen gestellt hat. Sie wird binnen |
| acht Tagen nach Schliessung der Verhandlung verkündet. | acht Tagen nach Schliessung der Verhandlung verkündet. |
| Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er kann aufgrund eines | Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er kann aufgrund eines |
| mit Gründen versehenen Antrags gewährt werden und kann höchstens acht | mit Gründen versehenen Antrags gewährt werden und kann höchstens acht |
| Tage betragen. | Tage betragen. |
| Das anhand von Schlussanträgen formulierte Ersuchen um | Das anhand von Schlussanträgen formulierte Ersuchen um |
| Zeugenvernehmung umfasst den Namen, die Vornamen, den Wohnsitz oder in | Zeugenvernehmung umfasst den Namen, die Vornamen, den Wohnsitz oder in |
| dessen Ermangelung den Arbeitsplatz der Zeugen. Im Übrigen gelten die | dessen Ermangelung den Arbeitsplatz der Zeugen. Im Übrigen gelten die |
| diesbezüglichen Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches. | diesbezüglichen Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches. |
| Das Gericht legt durch ein Zwischenurteil die Fristen fest, innerhalb | Das Gericht legt durch ein Zwischenurteil die Fristen fest, innerhalb |
| deren die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen dieses | deren die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen dieses |
| Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Diese Fristen gelten für | Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Diese Fristen gelten für |
| die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. | die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. |
| Das Gericht befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der | Das Gericht befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der |
| Verhandlung. | Verhandlung. |
| Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre | Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre |
| Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung | Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung |
| hinterlegen. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage | hinterlegen. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage |
| verlängert. | verlängert. |
| Sämtliche Urteile werden den Parteien spätestens am dritten Werktag | Sämtliche Urteile werden den Parteien spätestens am dritten Werktag |
| nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein | nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein |
| Einspruch erhoben werden und mit Ausnahme des Endurteils kann keine | Einspruch erhoben werden und mit Ausnahme des Endurteils kann keine |
| Berufung gegen sie eingelegt werden. | Berufung gegen sie eingelegt werden. |
| Art. 21 - § 1 - Gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts kann binnen | Art. 21 - § 1 - Gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts kann binnen |
| zehn Werktagen ab der Notifizierung per Antrag Berufung eingelegt | zehn Werktagen ab der Notifizierung per Antrag Berufung eingelegt |
| werden. Dieser Antrag wird per Einschreibebrief eingereicht und wird | werden. Dieser Antrag wird per Einschreibebrief eingereicht und wird |
| von der Kanzlei sämtlichen Parteien zugesandt. Es wird davon | von der Kanzlei sämtlichen Parteien zugesandt. Es wird davon |
| ausgegangen, dass die Sache am Tag der Aufgabe des Briefes bei der | ausgegangen, dass die Sache am Tag der Aufgabe des Briefes bei der |
| Post beim Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht wird. | Post beim Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht wird. |
| In Abweichung von Artikel 1057 des Gerichtsgesetzbuches enthält der | In Abweichung von Artikel 1057 des Gerichtsgesetzbuches enthält der |
| Antrag die Darlegung der Klagegründe für die Berufung; nur die in dem | Antrag die Darlegung der Klagegründe für die Berufung; nur die in dem |
| Antrag formulierten Klagegründe sind zulässig. | Antrag formulierten Klagegründe sind zulässig. |
| Die vollständige Akte des Berufungsklägers muss binnen drei Werktagen | Die vollständige Akte des Berufungsklägers muss binnen drei Werktagen |
| nach Versendung des Antrags bei der Kanzlei hinterlegt werden. | nach Versendung des Antrags bei der Kanzlei hinterlegt werden. |
| § 2 - Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes, der in einer | § 2 - Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes, der in einer |
| einzigen Sitzung tagt, erlässt einen Beschluss, durch den die Sache | einzigen Sitzung tagt, erlässt einen Beschluss, durch den die Sache |
| einer von ihm bestimmten Kammer des Arbeitsgerichtshofes zugewiesen | einer von ihm bestimmten Kammer des Arbeitsgerichtshofes zugewiesen |
| wird. Dieser Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag | wird. Dieser Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag |
| nach der Verkündung notifiziert und gegen ihn kann weder Berufung noch | nach der Verkündung notifiziert und gegen ihn kann weder Berufung noch |
| Einspruch eingelegt werden. | Einspruch eingelegt werden. |
| Die Sitzung des Arbeitsgerichtshofes, in der die Sache vorgebracht | Die Sitzung des Arbeitsgerichtshofes, in der die Sache vorgebracht |
| wird, findet binnen einer Frist von höchstens dreissig Werktagen ab | wird, findet binnen einer Frist von höchstens dreissig Werktagen ab |
| dem Tag, an dem der im vorangehenden Absatz erwähnte Beschluss | dem Tag, an dem der im vorangehenden Absatz erwähnte Beschluss |
| erlassen worden ist, statt. Diese Frist kann jedoch mit Zustimmung der | erlassen worden ist, statt. Diese Frist kann jedoch mit Zustimmung der |
| Parteien bis auf fünfundvierzig Werktage verlängert werden. | Parteien bis auf fünfundvierzig Werktage verlängert werden. |
| Der Präsident legt auch die Fristen fest, innerhalb deren die | Der Präsident legt auch die Fristen fest, innerhalb deren die |
| Aktenstücke und die Schlussanträge hinterlegt werden müssen. | Aktenstücke und die Schlussanträge hinterlegt werden müssen. |
| Die Entscheidung des Präsidenten wird den Parteien spätestens am | Die Entscheidung des Präsidenten wird den Parteien spätestens am |
| dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. | dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. |
| § 3 - Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er wird aufgrund | § 3 - Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er wird aufgrund |
| eines mit Gründen versehenen Antrags gewährt und kann höchstens acht | eines mit Gründen versehenen Antrags gewährt und kann höchstens acht |
| Tage betragen. | Tage betragen. |
| Der Gerichtshof legt durch einen Zwischenentscheid die Fristen fest, | Der Gerichtshof legt durch einen Zwischenentscheid die Fristen fest, |
| innerhalb deren die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen | innerhalb deren die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen |
| diesen Entscheid kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden. | diesen Entscheid kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden. |
| Diese Fristen gelten für die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. | Diese Fristen gelten für die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. |
| Der Gerichtshof befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der | Der Gerichtshof befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der |
| Verhandlung. | Verhandlung. |
| Falls die Parteien die vom Ersten Präsidenten in Anwendung von § 2 | Falls die Parteien die vom Ersten Präsidenten in Anwendung von § 2 |
| festgelegten Fristen für die Hinterlegung der Schlussanträge und der | festgelegten Fristen für die Hinterlegung der Schlussanträge und der |
| Aktenstücke nicht einhalten, wird ein Entscheid im Versäumniswege | Aktenstücke nicht einhalten, wird ein Entscheid im Versäumniswege |
| erlassen, der als kontradiktorisch gilt. | erlassen, der als kontradiktorisch gilt. |
| Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre | Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre |
| Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung | Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung |
| abgeben. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage | abgeben. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage |
| verlängert. | verlängert. |
| Sämtliche Entscheide werden den Parteien spätestens am dritten Werktag | Sämtliche Entscheide werden den Parteien spätestens am dritten Werktag |
| nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein | nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein |
| Einspruch erhoben werden. | Einspruch erhoben werden. |
| KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
| Art. 22 - Das Gesetz vom 28. Dezember 1977 zum Schutz der Arbeitsärzte | Art. 22 - Das Gesetz vom 28. Dezember 1977 zum Schutz der Arbeitsärzte |
| wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
| Die Verfahren, die in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 28. | Die Verfahren, die in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 28. |
| Dezember 1977 vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet | Dezember 1977 vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet |
| worden sind, werden weiterhin durch die Bestimmungen des vorerwähnten | worden sind, werden weiterhin durch die Bestimmungen des vorerwähnten |
| Gesetzes vom 28. Dezember 1977 und seiner Ausführungserlasse geregelt. | Gesetzes vom 28. Dezember 1977 und seiner Ausführungserlasse geregelt. |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort auf alle | Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort auf alle |
| Verfahren in Bezug auf die Entfernung aus dem Amt anwendbar, die | Verfahren in Bezug auf die Entfernung aus dem Amt anwendbar, die |
| gemäss Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den | gemäss Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den |
| Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und | Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und |
| gemäss Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die | gemäss Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die |
| Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
| gegenüber Gefahrenverhütungsberatern, die keine Arbeitsärzte sind, | gegenüber Gefahrenverhütungsberatern, die keine Arbeitsärzte sind, |
| eingeleitet worden sind. | eingeleitet worden sind. |
| Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats | Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |