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Loi du 19 novembre 2020
publié le 11 janvier 2022

Loi portant l'introduction d'une réserve de reconstitution pour les sociétés. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021043390
pub.
11/01/2022
prom.
19/11/2020
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 NOVEMBRE 2020. - Loi portant l'introduction d'une réserve de reconstitution pour les sociétés. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 novembre 2020 portant l'introduction d'une réserve de reconstitution pour les sociétés (Moniteur belge du 1er décembre 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einführung einer Wiederherstellungsrücklage für Gesellschaften PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt 5/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 5/1 - Wiederherstellungsrücklage".

Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 194quater/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 194quater/1 - § 1 - Die Wiederherstellungsrücklage, die nach Ablauf eines Besteuerungszeitraums, der an eines der Steuerjahre 2022, 2023 oder 2024 gebunden ist, von Gesellschaften gebildet wird, wird in Grenzen und unter Bedingungen, die nachstehend festgelegt sind, von der Steuer befreit.

Unbeschadet des in § 3 erwähnten Höchstbetrags der Steuerbefreiung wird die Wiederherstellungsrücklage pro Besteuerungszeitraum bis zu einem Betrag gebildet, der auf die steuerpflichtigen Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor Bildung der in vorliegendem Artikel erwähnten steuerfreien Rücklage festgestellt wurden. § 2 - Diese Regelung ist nicht auf folgende Gesellschaften anwendbar: 1. Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 15 und 271/10 des Gesetzes vom 3.August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind, 2. Beteiligungsgenossenschaften in Anwendung des Gesetzes vom 22.Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer, 3. Seeschifffahrtsgesellschaften, die gemäß den Artikeln 115 bis 120 oder gemäß Artikel 124 des Programmgesetzes vom 2.August 2002 der Steuer unterliegen, 4. Gesellschaften, die im Zeitraum vom 12.März 2020 bis zum Tag der Einreichung der Erklärung, die an das Steuerjahr gebunden ist, in dem die Wiederherstellungsrücklage gebildet wird, einen Rückkauf eigener Aktien oder Anteile getätigt haben oder eine Zuerkennung oder Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 erwähnt, einschließlich der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie in den Artikeln 184quater und 541 erwähnt, oder eine Kapitalherabsetzung, einschließlich der Kapitalherabsetzung wie in Artikel 537 erwähnt, oder jede andere Herabsetzung oder Ausschüttung des Eigenkapitals durchgeführt haben, 5. Gesellschaften, die am 18.März 2020 als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden konnten. § 3 - Die in § 1 erwähnte Steuerbefreiung wird zu einem Höchstbetrag gewährt, der die bereits gemäß § 5 besteuerten Beträge der Wiederherstellungsrücklage umfasst und dem Betrag der Betriebsverluste des im Jahr 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahres entspricht, der gemäß den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss festgelegt wird und auf 20 Millionen EUR begrenzt ist.

In Abweichung von Absatz 1 dürfen sich Gesellschaften, die ihr Geschäftsjahr im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 abschließen, dafür entscheiden, den Höchstbetrag der in Absatz 1 erwähnten Steuerbefreiung auf den Betrag der Betriebsverluste des im Jahr 2021 abgeschlossenen Geschäftsjahres zu beschränken, der gemäß den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss festgelegt wird und auf 20 Millionen EUR begrenzt ist. Diese Wahl wird bei der erstmaligen Bildung der Rücklage getroffen und ist unwiderruflich. § 4 - Die Wiederherstellungsrücklage wird nur von der Steuer befreit, sofern: 1. sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist und dort belassen wird und nicht als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die Berechnung von Entlohnungen oder Zuerkennungen dient und 2.die Gesellschaft zwischen dem 12. März 2020 und dem Ende des Besteuerungszeitraums, in dem die Gesellschaft die Wiederherstellungsrücklage beansprucht, keine unmittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft gehalten hat, die in einem Staat ansässig ist, der in einer der in Artikel 307 § 1/2 erwähnten Listen aufgenommen ist, oder in einem Staat, der in der in Artikel 179 des KE/EStGB 92 erwähnten Liste aufgenommen ist, und an solche Gesellschaften keine Zahlungen mit einem Gesamtbetrag von mindestens 100.000 EUR für den Besteuerungszeitraum getätigt hat, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass diese Zahlungen im Rahmen tatsächlicher und ehrlicher Geschäfte getätigt wurden, die aus rechtmäßigen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen hervorgehen. § 5 - Die Beträge, die zur Bildung der Wiederherstellungsrücklage verwendet werden, gelten ganz oder teilweise als Gewinne des Besteuerungszeitraums, wenn die Gesellschaft in diesem Besteuerungszeitraum: 1. einen Rückkauf eigener Aktien oder Anteile in Höhe des Rückkaufswerts tätigt, 2.eine Zuerkennung oder Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 erwähnt in Höhe des Betrags der Dividende durchführt, einschließlich der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie in den Artikeln 184quater und 541 erwähnt, 3. eine Kapitalherabsetzung, einschließlich der Kapitalherabsetzung wie in Artikel 537 erwähnt, oder jede andere Herabsetzung oder Ausschüttung des Eigenkapitals in Höhe des Betrags der Kapitalherabsetzung oder Ausschüttung durchführt, 4.in ihrer Ergebnisrechnung unter Posten "620 Entlohnungen und direkte soziale Vorteile" einen Betrag bucht, der unter einer Schwelle von 85 Prozent des Betrags liegt, der am Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, das im Jahr 2019 abgeschlossen wurde, für diesen Posten festgelegt ist, wenn diese Bedingung im Besteuerungszeitraum erstmals erfüllt wird, oder unter diesem Posten einen Betrag bucht, der unter der vorher niedrigsten Schwelle liegt, wenn diese Bedingung in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum bereits erfüllt wurde, und zwar in Höhe der Differenz zwischen: a) einerseits dem Betrag der vorerwähnten Schwelle von 85 Prozent beziehungsweise dem Betrag der vorher niedrigsten Schwelle und b) andererseits dem oben erwähnten Betrag des Postens "620 Entlohnungen und direkte soziale Vorteile" des Besteuerungszeitraums, der unter der vorerwähnten Schwelle von 85 Prozent beziehungsweise unter der vorher niedrigsten Schwelle liegt. Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte steuerpflichtige Betrag, der über die verschiedenen Besteuerungszeiträume kumuliert wird, ist auf den Gesamtbetrag der steuerfreien Wiederherstellungsrücklage begrenzt. § 6 - Bei Befreiung der Gewinne auf der Grundlage des vorliegenden Artikels muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung für die Steuerjahre, in denen die Befreiung angewandt wird, eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom König festgelegt wird." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. November 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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