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Loi portant l'introduction d'une réserve de reconstitution pour les sociétés. - Traduction allemande Wet houdende de invoering van een wederopbouwreserve voor vennootschappen. - Duitse vertaling
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19 NOVEMBRE 2020. - Loi portant l'introduction d'une réserve de 19 NOVEMBER 2020. - Wet houdende de invoering van een
reconstitution pour les sociétés. - Traduction allemande wederopbouwreserve voor vennootschappen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19
loi du 19 novembre 2020 portant l'introduction d'une réserve de november 2020 houdende de invoering van een wederopbouwreserve voor
reconstitution pour les sociétés (Moniteur belge du 1er décembre vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 1 december 2020).
2020). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einführung einer 19. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einführung einer
Wiederherstellungsrücklage für Gesellschaften Wiederherstellungsrücklage für Gesellschaften
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 des Art. 2 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt 5/1 mit Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt 5/1 mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 5/1 - Wiederherstellungsrücklage". "Unterabschnitt 5/1 - Wiederherstellungsrücklage".
Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5/1 Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5/1
desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
194quater/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 194quater/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 194quater/1 - § 1 - Die Wiederherstellungsrücklage, die nach "Art. 194quater/1 - § 1 - Die Wiederherstellungsrücklage, die nach
Ablauf eines Besteuerungszeitraums, der an eines der Steuerjahre 2022, Ablauf eines Besteuerungszeitraums, der an eines der Steuerjahre 2022,
2023 oder 2024 gebunden ist, von Gesellschaften gebildet wird, wird in 2023 oder 2024 gebunden ist, von Gesellschaften gebildet wird, wird in
Grenzen und unter Bedingungen, die nachstehend festgelegt sind, von Grenzen und unter Bedingungen, die nachstehend festgelegt sind, von
der Steuer befreit. der Steuer befreit.
Unbeschadet des in § 3 erwähnten Höchstbetrags der Steuerbefreiung Unbeschadet des in § 3 erwähnten Höchstbetrags der Steuerbefreiung
wird die Wiederherstellungsrücklage pro Besteuerungszeitraum bis zu wird die Wiederherstellungsrücklage pro Besteuerungszeitraum bis zu
einem Betrag gebildet, der auf die steuerpflichtigen Gewinnrücklagen einem Betrag gebildet, der auf die steuerpflichtigen Gewinnrücklagen
des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor Bildung der in des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor Bildung der in
vorliegendem Artikel erwähnten steuerfreien Rücklage festgestellt vorliegendem Artikel erwähnten steuerfreien Rücklage festgestellt
wurden. wurden.
§ 2 - Diese Regelung ist nicht auf folgende Gesellschaften anwendbar: § 2 - Diese Regelung ist nicht auf folgende Gesellschaften anwendbar:
1. Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 15 und 271/10 des 1. Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 15 und 271/10 des
Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen,
die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen
für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, Investmentgesellschaften, die für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, Investmentgesellschaften, die
in den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April in den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April
2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre
Verwalter erwähnt sind, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und Verwalter erwähnt sind, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und
Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des
Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind, betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind,
2. Beteiligungsgenossenschaften in Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2. Beteiligungsgenossenschaften in Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai
2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der
Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
3. Seeschifffahrtsgesellschaften, die gemäß den Artikeln 115 bis 120 3. Seeschifffahrtsgesellschaften, die gemäß den Artikeln 115 bis 120
oder gemäß Artikel 124 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 der oder gemäß Artikel 124 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 der
Steuer unterliegen, Steuer unterliegen,
4. Gesellschaften, die im Zeitraum vom 12. März 2020 bis zum Tag der 4. Gesellschaften, die im Zeitraum vom 12. März 2020 bis zum Tag der
Einreichung der Erklärung, die an das Steuerjahr gebunden ist, in dem Einreichung der Erklärung, die an das Steuerjahr gebunden ist, in dem
die Wiederherstellungsrücklage gebildet wird, einen Rückkauf eigener die Wiederherstellungsrücklage gebildet wird, einen Rückkauf eigener
Aktien oder Anteile getätigt haben oder eine Zuerkennung oder Aktien oder Anteile getätigt haben oder eine Zuerkennung oder
Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 erwähnt, einschließlich Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 erwähnt, einschließlich
der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie in den Artikeln der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie in den Artikeln
184quater und 541 erwähnt, oder eine Kapitalherabsetzung, 184quater und 541 erwähnt, oder eine Kapitalherabsetzung,
einschließlich der Kapitalherabsetzung wie in Artikel 537 erwähnt, einschließlich der Kapitalherabsetzung wie in Artikel 537 erwähnt,
oder jede andere Herabsetzung oder Ausschüttung des Eigenkapitals oder jede andere Herabsetzung oder Ausschüttung des Eigenkapitals
durchgeführt haben, durchgeführt haben,
5. Gesellschaften, die am 18. März 2020 als Unternehmen in 5. Gesellschaften, die am 18. März 2020 als Unternehmen in
Schwierigkeiten betrachtet werden konnten. Schwierigkeiten betrachtet werden konnten.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Steuerbefreiung wird zu einem Höchstbetrag § 3 - Die in § 1 erwähnte Steuerbefreiung wird zu einem Höchstbetrag
gewährt, der die bereits gemäß § 5 besteuerten Beträge der gewährt, der die bereits gemäß § 5 besteuerten Beträge der
Wiederherstellungsrücklage umfasst und dem Betrag der Betriebsverluste Wiederherstellungsrücklage umfasst und dem Betrag der Betriebsverluste
des im Jahr 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahres entspricht, der gemäß des im Jahr 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahres entspricht, der gemäß
den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss
festgelegt wird und auf 20 Millionen EUR begrenzt ist. festgelegt wird und auf 20 Millionen EUR begrenzt ist.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen sich Gesellschaften, die ihr In Abweichung von Absatz 1 dürfen sich Gesellschaften, die ihr
Geschäftsjahr im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 Geschäftsjahr im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020
abschließen, dafür entscheiden, den Höchstbetrag der in Absatz 1 abschließen, dafür entscheiden, den Höchstbetrag der in Absatz 1
erwähnten Steuerbefreiung auf den Betrag der Betriebsverluste des im erwähnten Steuerbefreiung auf den Betrag der Betriebsverluste des im
Jahr 2021 abgeschlossenen Geschäftsjahres zu beschränken, der gemäß Jahr 2021 abgeschlossenen Geschäftsjahres zu beschränken, der gemäß
den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss
festgelegt wird und auf 20 Millionen EUR begrenzt ist. Diese Wahl wird festgelegt wird und auf 20 Millionen EUR begrenzt ist. Diese Wahl wird
bei der erstmaligen Bildung der Rücklage getroffen und ist bei der erstmaligen Bildung der Rücklage getroffen und ist
unwiderruflich. unwiderruflich.
§ 4 - Die Wiederherstellungsrücklage wird nur von der Steuer befreit, § 4 - Die Wiederherstellungsrücklage wird nur von der Steuer befreit,
sofern: sofern:
1. sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist und 1. sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist und
dort belassen wird und nicht als Grundlage für die Berechnung der dort belassen wird und nicht als Grundlage für die Berechnung der
jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die
Berechnung von Entlohnungen oder Zuerkennungen dient und Berechnung von Entlohnungen oder Zuerkennungen dient und
2. die Gesellschaft zwischen dem 12. März 2020 und dem Ende des 2. die Gesellschaft zwischen dem 12. März 2020 und dem Ende des
Besteuerungszeitraums, in dem die Gesellschaft die Besteuerungszeitraums, in dem die Gesellschaft die
Wiederherstellungsrücklage beansprucht, keine unmittelbare Beteiligung Wiederherstellungsrücklage beansprucht, keine unmittelbare Beteiligung
an einer Gesellschaft gehalten hat, die in einem Staat ansässig ist, an einer Gesellschaft gehalten hat, die in einem Staat ansässig ist,
der in einer der in Artikel 307 § 1/2 erwähnten Listen aufgenommen der in einer der in Artikel 307 § 1/2 erwähnten Listen aufgenommen
ist, oder in einem Staat, der in der in Artikel 179 des KE/EStGB 92 ist, oder in einem Staat, der in der in Artikel 179 des KE/EStGB 92
erwähnten Liste aufgenommen ist, und an solche Gesellschaften keine erwähnten Liste aufgenommen ist, und an solche Gesellschaften keine
Zahlungen mit einem Gesamtbetrag von mindestens 100.000 EUR für den Zahlungen mit einem Gesamtbetrag von mindestens 100.000 EUR für den
Besteuerungszeitraum getätigt hat, es sei denn, es wurde nachgewiesen, Besteuerungszeitraum getätigt hat, es sei denn, es wurde nachgewiesen,
dass diese Zahlungen im Rahmen tatsächlicher und ehrlicher Geschäfte dass diese Zahlungen im Rahmen tatsächlicher und ehrlicher Geschäfte
getätigt wurden, die aus rechtmäßigen finanziellen oder getätigt wurden, die aus rechtmäßigen finanziellen oder
wirtschaftlichen Bedürfnissen hervorgehen. wirtschaftlichen Bedürfnissen hervorgehen.
§ 5 - Die Beträge, die zur Bildung der Wiederherstellungsrücklage § 5 - Die Beträge, die zur Bildung der Wiederherstellungsrücklage
verwendet werden, gelten ganz oder teilweise als Gewinne des verwendet werden, gelten ganz oder teilweise als Gewinne des
Besteuerungszeitraums, wenn die Gesellschaft in diesem Besteuerungszeitraums, wenn die Gesellschaft in diesem
Besteuerungszeitraum: Besteuerungszeitraum:
1. einen Rückkauf eigener Aktien oder Anteile in Höhe des 1. einen Rückkauf eigener Aktien oder Anteile in Höhe des
Rückkaufswerts tätigt, Rückkaufswerts tätigt,
2. eine Zuerkennung oder Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 2. eine Zuerkennung oder Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18
erwähnt in Höhe des Betrags der Dividende durchführt, einschließlich erwähnt in Höhe des Betrags der Dividende durchführt, einschließlich
der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie in den Artikeln der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie in den Artikeln
184quater und 541 erwähnt, 184quater und 541 erwähnt,
3. eine Kapitalherabsetzung, einschließlich der Kapitalherabsetzung 3. eine Kapitalherabsetzung, einschließlich der Kapitalherabsetzung
wie in Artikel 537 erwähnt, oder jede andere Herabsetzung oder wie in Artikel 537 erwähnt, oder jede andere Herabsetzung oder
Ausschüttung des Eigenkapitals in Höhe des Betrags der Ausschüttung des Eigenkapitals in Höhe des Betrags der
Kapitalherabsetzung oder Ausschüttung durchführt, Kapitalherabsetzung oder Ausschüttung durchführt,
4. in ihrer Ergebnisrechnung unter Posten "620 Entlohnungen und 4. in ihrer Ergebnisrechnung unter Posten "620 Entlohnungen und
direkte soziale Vorteile" einen Betrag bucht, der unter einer Schwelle direkte soziale Vorteile" einen Betrag bucht, der unter einer Schwelle
von 85 Prozent des Betrags liegt, der am Datum des Abschlusses des von 85 Prozent des Betrags liegt, der am Datum des Abschlusses des
Geschäftsjahres, das im Jahr 2019 abgeschlossen wurde, für diesen Geschäftsjahres, das im Jahr 2019 abgeschlossen wurde, für diesen
Posten festgelegt ist, wenn diese Bedingung im Besteuerungszeitraum Posten festgelegt ist, wenn diese Bedingung im Besteuerungszeitraum
erstmals erfüllt wird, oder unter diesem Posten einen Betrag bucht, erstmals erfüllt wird, oder unter diesem Posten einen Betrag bucht,
der unter der vorher niedrigsten Schwelle liegt, wenn diese Bedingung der unter der vorher niedrigsten Schwelle liegt, wenn diese Bedingung
in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum bereits erfüllt wurde, in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum bereits erfüllt wurde,
und zwar in Höhe der Differenz zwischen: und zwar in Höhe der Differenz zwischen:
a) einerseits dem Betrag der vorerwähnten Schwelle von 85 Prozent a) einerseits dem Betrag der vorerwähnten Schwelle von 85 Prozent
beziehungsweise dem Betrag der vorher niedrigsten Schwelle und beziehungsweise dem Betrag der vorher niedrigsten Schwelle und
b) andererseits dem oben erwähnten Betrag des Postens "620 b) andererseits dem oben erwähnten Betrag des Postens "620
Entlohnungen und direkte soziale Vorteile" des Besteuerungszeitraums, Entlohnungen und direkte soziale Vorteile" des Besteuerungszeitraums,
der unter der vorerwähnten Schwelle von 85 Prozent beziehungsweise der unter der vorerwähnten Schwelle von 85 Prozent beziehungsweise
unter der vorher niedrigsten Schwelle liegt. unter der vorher niedrigsten Schwelle liegt.
Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte steuerpflichtige Betrag, der Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte steuerpflichtige Betrag, der
über die verschiedenen Besteuerungszeiträume kumuliert wird, ist auf über die verschiedenen Besteuerungszeiträume kumuliert wird, ist auf
den Gesamtbetrag der steuerfreien Wiederherstellungsrücklage begrenzt. den Gesamtbetrag der steuerfreien Wiederherstellungsrücklage begrenzt.
§ 6 - Bei Befreiung der Gewinne auf der Grundlage des vorliegenden § 6 - Bei Befreiung der Gewinne auf der Grundlage des vorliegenden
Artikels muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung für Artikels muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung für
die Steuerjahre, in denen die Befreiung angewandt wird, eine die Steuerjahre, in denen die Befreiung angewandt wird, eine
Aufstellung beifügen, deren Muster vom König festgelegt wird." Aufstellung beifügen, deren Muster vom König festgelegt wird."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. November 2020 Gegeben zu Brüssel, den 19. November 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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