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Loi du 19 juin 2022
publié le 19 janvier 2024

Loi portant diverses dispositions concernant le détachement de conducteurs dans le domaine du transport routier. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2024000096
pub.
19/01/2024
prom.
19/06/2022
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 JUIN 2022. - Loi portant diverses dispositions concernant le détachement de conducteurs dans le domaine du transport routier. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 juin 2022 portant diverses dispositions concernant le détachement de conducteurs dans le domaine du transport routier (Moniteur belge du 11 juillet 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 19. JUNI 2022 -- Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

KAPITEL 2 - Informationen für Kraftfahrer, die im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor von Belgien aus entsandt werden Art. 3 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Arbeitgeber, die in Belgien niedergelassen sind und gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehr für Rechnung Dritter entsenden, die unter die Zuständigkeit folgender paritätischer Kommissionen fallen: - der Paritätischen Kommission für die Erdölindustrie und den Erdölhandel, - der Paritätischen Kommission für das Bauwesen, - der Paritätischen Kommission für den Brennstoffhandel, - der Paritätischen Kommission für Transport und Logistik und - der Paritätischen Kommission für Wach- und Schließdienste.

Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König die in Absatz 1 erwähnte Liste der paritätischen Kommissionen anpassen.

Art. 4 - Bevor ein Arbeitgeber einen seiner Kraftfahrer von Belgien in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsendet, übermittelt er ihm eine schriftliche Unterlage auf Papier oder in elektronischer Form mit Angaben zur einzigen offiziellen nationalen Website des betreffenden Mitgliedstaats in Sachen Entsendung.

KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen Art. 5 - Artikel 1/1 des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2020, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012." Art. 6 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5. Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor: Tätigkeiten im Straßenverkehr für Rechnung Dritter, die unter die Zuständigkeit folgender paritätischer Kommissionen fallen: - der Paritätischen Kommission für die Erdölindustrie und den Erdölhandel, - der Paritätischen Kommission für das Bauwesen, - der Paritätischen Kommission für den Brennstoffhandel, - der Paritätischen Kommission für Transport und Logistik und - der Paritätischen Kommission für Wach- und Schließdienste.

Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König die in Nr. 5 erwähnte Liste der paritätischen Kommissionen anpassen,". 2. Der Artikel wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.bilateraler Güterbeförderung: Tätigkeit im Straßenverkehrssektor, bestehend aus der Verbringung von Gütern auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags von dem Land, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, in ein anderes Land oder, umgekehrt, von einem Land in das Land, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, 7. kombiniertem Verkehr: Güterbeförderung zwischen Ländern, bei der der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselaufbau oder der Container von mindestens zwanzig Fuß Länge die Zu- oder Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern diese mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder - ablauf erfolgt: - entweder - für die Zulaufstrecke - zwischen dem Ort, an dem die Güter geladen werden, und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof beziehungsweise - für die Ablaufstrecke - zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden, - oder in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen des Umschlags." Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf: 1. das Schifffahrtspersonal der Handelsmarine und seine Arbeitgeber, 2.Kraftfahrer, die bilaterale Beförderungen von Gütern durchführen, und ihre Arbeitgeber, 3. Kraftfahrer, die über eine bilaterale Güterbeförderung hinaus in dem Land oder den Ländern, durch das/die sie fahren, eine Tätigkeit der Be- und/oder Entladung vornehmen, sofern der betreffende Fahrer die Waren nicht in demselben Land lädt und entlädt, und ihre Arbeitgeber. Ab dem Tag, an dem Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat erstmals zugelassen werden, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, gilt dieser Ausschluss nur noch für Kraftfahrer, die diese gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der genannten Verordnung mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgestatteten Fahrzeuge nutzen, und für ihre Arbeitgeber, 4. Kraftfahrer, die über eine bilaterale Güterbeförderung in das Niederlassungsland des Arbeitgebers hinaus höchstens zwei zusätzliche Be- und/oder Entladungen in den Ländern vornehmen, durch die sie fahren, sofern sie einerseits die Waren nicht in demselben Land laden und entladen und andererseits dieser bilateralen Güterbeförderung eine bilaterale Beförderung vorausgeht, die im Niederlassungsland des Arbeitgebers beginnt und während der keine zusätzliche Tätigkeit ausgeführt wird, und ihre Arbeitgeber. Ab dem Tag, an dem Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat erstmals zugelassen werden, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, gilt dieser Ausschluss nur noch für Kraftfahrer, die diese gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der genannten Verordnung mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgestatteten Fahrzeuge nutzen, und für ihre Arbeitgeber, 5. Kraftfahrer, die im kombinierten Verkehr die Zu- oder Ablaufstrecke in Belgien zurücklegen, sofern die auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke selbst aus bilateralen Güterbeförderungen besteht, und ihre Arbeitgeber, 6.Kraftfahrer, die im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor bilaterale Beförderungen von Fahrgästen ausführen, und ihre Arbeitgeber, wenn eine solche Beförderung für den betreffenden Kraftfahrer aus Folgendem besteht: - Fahrgäste im Niederlassungsland des Arbeitgebers aufnehmen und in Belgien wieder absetzen, - Fahrgäste in Belgien aufnehmen und sie im Niederlassungsland des Arbeitgebers wieder absetzen, - Fahrgäste im Niederlassungsland des Arbeitgebers aufnehmen und wieder absetzen, um örtliche Ausflüge nach Belgien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 durchzuführen, 7. Kraftfahrer, die im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor bilaterale Beförderungen von Fahrgästen im Sinne von Nr.6 durchführen und zusätzlich einmal Fahrgäste in den Ländern, durch die sie fahren, aufnehmen und/oder sie dort wieder absetzen, sofern sie keine Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei Orten innerhalb des Durchfuhrlands anbieten, sowie ihre Arbeitgeber. Dasselbe gilt für die Rückfahrt.

Ab dem Tag, an dem Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat erstmals zugelassen werden, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, gilt dieser Ausschluss nur noch für Kraftfahrer, die diese gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der genannten Verordnung mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgestatteten Fahrzeuge nutzen, und für ihre Arbeitgeber, 8. Kraftfahrer, die im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor das Staatsgebiet Belgiens ausschließlich im Transit durchfahren, ohne Güter zuzuladen oder zu entladen und ohne Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen, und ihre Arbeitgeber." Art. 8 - In Artikel 5 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2020, wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: "Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Entsendung im Falle der Beschäftigung eines Kraftfahrers durch einen Arbeitgeber im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor als beendet, wenn der Kraftfahrer das Staatsgebiet Belgiens im Rahmen einer grenzüberschreitenden Güter- oder Personenbeförderung verlässt. Dieser Entsendezeitraum darf nicht mit früheren Entsendezeiträumen im Zusammenhang mit solchen grenzüberschreitenden Beförderungen desselben Kraftfahrers oder eines anderen Kraftfahrers, den er ersetzt, kumuliert werden." Art. 9 - In Artikel 6/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 2020, wird § 2 aufgehoben.

Art. 10 - Artikel 7/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. Abschrift des Arbeitsvertrags des entsandten Arbeitnehmers oder gleichwertige Unterlage mit Informationen über die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses, wozu mindestens folgende Angaben gehören: Identität der Parteien des Arbeitsverhältnisses, Sitz des Arbeitgebers, Beschreibung der zu verrichtenden Arbeit, Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses und gegebenenfalls Dauer beziehungsweise Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, anfänglicher Grundbetrag und andere Bestandteile der Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, Häufigkeit und Art der Auszahlung der Entlohnung sowie normale Tages- oder Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers,". 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Arbeitgeber, die in Belgien Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor beschäftigen." Art. 11 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 7/1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1/1 - § 1 - Arbeitgeber, die in Belgien Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor beschäftigen, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass den Kraftfahrern folgende Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form zur Verfügung stehen, und Kraftfahrer sind verpflichtet, diese Unterlagen mit sich zu führen und nach Aufforderung bei der Straßenkontrolle durch die vom König bestimmten Beamten zur Verfügung zu stellen: - Kopie der in Artikel 7/1/2 erwähnten Entsendemeldung, - Nachweise darüber, dass die Beförderungen in Belgien erfolgen, - Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die Ländersymbole der Staaten, in denen sich der Kraftfahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat.

Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche in Bezug auf seine eigene Datenverarbeitung.

Um festzustellen, ob ein Kraftfahrer als Durchführender der in Artikel 4 Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 bis 7 erwähnten Beförderungen gilt, können die vom König bestimmten Beamten bei einer Straßenkontrolle nur die Vorlage der in Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich erwähnten Unterlagen oder von Daten in Papierform oder elektronischer Form verlangen, sowie diese Unterlagen oder Daten suchen und prüfen. § 2 - Nach dem Entsendezeitraum sind Arbeitgeber verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren direkte Aufforderung und spätestens acht Wochen nach dem Datum dieser Aufforderung folgende Unterlagen zu übermitteln: - Kopien der in § 1 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich erwähnten Unterlagen, - Abschrift des Arbeitsvertrags des entsandten Kraftfahrers oder gleichwertige Unterlage mit Informationen über die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses, wozu mindestens folgende Angaben gehören: Identität der Parteien des Arbeitsverhältnisses, Sitz des Arbeitgebers, Beschreibung der zu verrichtenden Arbeit, Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses und gegebenenfalls Dauer beziehungsweise Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, anfänglicher Grundbetrag und andere Bestandteile der Entlohnung, auf die der Kraftfahrer Anspruch hat, Häufigkeit und Art der Auszahlung der Entlohnung sowie normale Tages- oder Wochenarbeitszeit des Kraftfahrers, - Arbeitszeitnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der Dauer der täglichen Arbeitszeit des entsandten Kraftfahrers in Bezug auf den Entsendezeitraum, - Belege über die Zahlung der Entlohnung des entsandten Kraftfahrers in Bezug auf den Entsendezeitraum.

Sowohl die Anforderung durch die vom König bestimmten Beamten als auch die Bereitstellung der erwähnten Unterlagen durch die Arbeitgeber müssen über die öffentliche Schnittstelle erfolgen, die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem "IMI" im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 verbunden ist. Die vorerwähnten Beamten haben über diese öffentliche Schnittstelle Zugang zu den übermittelten Daten. Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche in Bezug auf seine eigene Datenverarbeitung.

Wenn ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich niedergelassener Arbeitgeber die erwähnten Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist übermittelt oder wenn die vom König bestimmten Beamten diese Unterlagen nicht anfordern können, weil der Arbeitgeber kein Benutzerkonto in der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem "IMI" verbundenen öffentlichen Schnittstelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtet hat, können die vorerwähnten Beamten über das Binnenmarkt-Informationssystem "IMI" die zuständigen Behörden des Staates, in dem dieser Arbeitgeber niedergelassen ist, um Unterstützung ersuchen.

Wenn der Arbeitgeber in einem Staat niedergelassen ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union und nicht das Vereinigte Königreich ist, erfolgen in Abweichung von Absatz 2 sowohl die Anforderung der Unterlagen beim Arbeitgeber durch die vom König bestimmten Beamten als auch ihre Übermittlung durch den Arbeitgeber per Post oder per E-Mail." Art. 12 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 7/1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1/2 - § 1 - Vor der Beschäftigung eines Kraftfahrers auf belgischem Staatsgebiet im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor übermittelt sein Arbeitgeber, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich niedergelassen ist, den vom König bestimmten Beamten unter Verwendung des mehrsprachigen Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle, die mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geschaffenen Binnenmarkt-Informationssystem "IMI" verbunden ist, eine Entsendemeldung.

Ist der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen, enthält die in Absatz 1 erwähnte Entsendemeldung folgende Angaben: - Identität des Arbeitgebers, zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist, - Kontaktdaten eines Verkehrsleiters oder einer anderen Kontaktperson wie in Artikel 7/2 § 2 erwähnt, - Identität* Wohnort und Führerscheinnummer des Kraftfahrers, - Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers und auf diesen Vertrag anwendbares Recht, - geplantes Datum des Beginns und des Endes der Entsendung, - Kennzeichen der Kraftfahrzeuge, - ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt.

Wenn der Arbeitgeber im Vereinigten Königreich niedergelassen ist, enthält die in Absatz 1 erwähnte Entsendemeldung die Angaben, die aufgeführt sind in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.

Arbeitgeber halten die Entsendemeldungen an der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundenen öffentlichen Schnittstelle auf dem neuesten Stand.

Die vom König bestimmten Beamten haben über diese öffentliche Schnittstelle Zugang zu den übermittelten Daten.

Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche in Bezug auf seine eigene Datenverarbeitung, die durch diesen Zugang entsteht. § 2 - Vor der Beschäftigung eines Kraftfahrers auf belgischem Staatsgebiet im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor übermittelt sein Arbeitgeber, der in einem Staat niedergelassen ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union und nicht das Vereinigte Königreich ist, den vom König bestimmten Beamten unter Verwendung des elektronischen Formulars auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eine Entsendemeldung.

Die in Absatz 1 erwähnte Entsendemeldung enthält folgende Angaben: - Name des Arbeitgebers und Adresse seines satzungsmäßigen Sitzes, - nationale Registrierungsnummer des Arbeitgebers in seinem Niederlassungsstaat, sofern eine solche Nummer durch die Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehen ist, - Kontaktdaten eines Verkehrsleiters oder einer anderen Kontaktperson wie in Artikel 7/2 § 2 erwähnt, Zu diesen Kontaktdaten gehören: Vor- und Nachname der Person, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter der sie kontaktiert werden kann, - Name und Vornamen, Wohnort und Führerscheinnummer des Kraftfahrers, - Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers und auf diesen Vertrag anwendbares Recht, - geplantes Datum des Beginns und des Endes der Entsendung, - Kennzeichen der Kraftfahrzeuge, - ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt.

Arbeitgeber halten die Entsendemeldungen auf dem neuesten Stand.

Die Angaben, die in der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Entsendemeldung enthalten sind, werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, während eines Zeitraums von sechsunddreißig Monaten gespeichert, um die Einhaltung der gemäß vorliegendem Gesetz geltenden Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen zu kontrollieren." Art. 13 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 7/1/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1/3 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der gemäß vorliegendem Gesetz geltenden Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen, wenn Arbeitgeber Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor beschäftigen, dürfen lediglich die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorgeschrieben werden, die erwähnt sind in: - den Artikeln 7/1/1, 7/1/2 und 7/2 § 2 des vorliegenden Gesetzes, - Artikel 15ter des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer." Art. 14 - Artikel 7/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7/2 - § 1 - Vor der Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer in Belgien sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Verbindungsperson zu bestimmen und diese Bestimmung den vom König bestimmten Beamten gemäß den vom König bestimmten Modalitäten mitzuteilen.

Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Arbeitgeber, die in Belgien Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor beschäftigen. § 2 - Vor der Beschäftigung von Kraftfahrern in Belgien im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Verkehrsleiter oder eine andere Kontaktperson im Niederlassungsstaat des Arbeitgebers zu bestimmen, der/die für die Rechnung des Arbeitgebers als Ansprechpartner für die vom König bestimmten Beamten zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt.

Arbeitgeber teilen den vom König bestimmten Beamten über die in Artikel 7/1/2 § 1 beziehungsweise § 2 erwähnte Entsendemeldung die Kontaktdaten dieses Verkehrsleiters beziehungsweise dieser anderen Kontaktperson mit." Art. 15 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 7/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/3 - Arbeitgeber, die in Belgien Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor beschäftigen, sind von der Erstellung einer Arbeitsordnung, wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 8.

April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnt, und von der Einhaltung der Bestimmungen von Titel II Kapitel IV Abschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 befreit." Art. 16 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Arbeitgeber, die in Belgien Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor beschäftigen." Art. 17 - Artikel 9/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9/1 - Verstöße gegen die Artikel 7/1, 7/1/1, 7/1/2 und 7/2 des vorliegenden Gesetzes und seine Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet." Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer Art. 18 - Artikel 15bis des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Arbeitgeber, die einen oder mehrere Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor, wie in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen bestimmt, beschäftigen." Art. 19 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 15ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15ter - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Arbeitgebern, die Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor beschäftigen: Arbeitgeber im Sinne von Artikel 1, deren Unternehmen in einem anderen Land als Belgien tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt und die im Sinne des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen auf belgischem Staatsgebiet einen oder mehrere Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor, wie in Artikel 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 2002 bestimmt, beschäftigen, 2. Kraftfahrern: Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1, die zeitweilig Arbeitsleistungen in Belgien erbringen und die entweder gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als Belgien arbeiten oder in einem anderen Land als Belgien eingestellt worden sind, 3.wesentlichen Tätigkeiten: von einem Unternehmen ausgeübte Tätigkeiten, die über rein interne Management- oder Verwaltungstätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen hinausgehen. § 2 - Arbeitgeber, die Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor beschäftigen, sind davon befreit, die in Artikel 15 erwähnte Abrechnung zu erstellen. § 3 - Nach dem Entsendezeitraum sind Arbeitgeber, die Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor beschäftigen, verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren direkte Aufforderung und spätestens acht Wochen nach dem Datum dieser Aufforderung eine Kopie der Lohnunterlagen zu übermitteln, wie in den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, vorgesehen und die der in Artikel 15 erwähnten Abrechnung gleichwertig sind. Sowohl die Anforderung durch die vorerwähnten Beamten als auch die Bereitstellung der Unterlagen durch die Arbeitgeber müssen über die öffentliche Schnittstelle erfolgen, die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem "IMI" im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 verbunden ist. Die vorerwähnten Beamten haben über diese öffentliche Schnittstelle Zugang zu den übermittelten Daten. Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche in Bezug auf seine eigene Datenverarbeitung, die durch diesen Zugang entsteht.

Wenn ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich niedergelassener Arbeitgeber die erwähnten Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist übermittelt oder wenn die vom König bestimmten Beamten diese Unterlagen nicht anfordern können, weil der Arbeitgeber kein Benutzerkonto in der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem "IMI" verbundenen öffentlichen Schnittstelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtet hat, können die vorerwähnten Beamten über das vorerwähnte Binnenmarkt-Informationssystem "IMI" die zuständigen Behörden des Staates, in dem dieser Arbeitgeber niedergelassen ist, um Unterstützung ersuchen.

Wenn der Arbeitgeber in einem Staat niedergelassen ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union und nicht das Vereinigte Königreich ist, erfolgen in Abweichung von Absatz 1 sowohl die Anforderung der Unterlagen durch die vom König bestimmten Beamten als auch ihre Übermittlung durch den Arbeitgeber per Post oder per E-Mail." Abschnitt 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23.

Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente Art. 20 - Artikel 6quater des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23.

Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, ersetzt durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Arbeitgeber, die im Sinne des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen einen oder mehrere Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor, wie in Artikel 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 2002 bestimmt, beschäftigen." Art. 21 - Artikel 6quinquies desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Arbeitgeber, die im Sinne des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen einen oder mehrere Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor, wie in Artikel 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 2002 bestimmt, beschäftigen." Art. 22 - Artikel 6sexies desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Arbeitgeber, die im Sinne des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen einen oder mehrere Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor, wie in Artikel 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 2002 bestimmt, beschäftigen." Art. 23 - Artikel 6septies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Arbeitgeber, die im Sinne des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen einen oder mehrere Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor, wie in Artikel 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 2002 bestimmt, beschäftigen." Art. 24 - In Kapitel 2bis desselben Königlichen Erlasses wird ein Artikel 6octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6octies - Arbeitgeber, die im Sinne des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen einen oder mehrere Kraftfahrer im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor, wie in Artikel 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 2002 bestimmt, beschäftigen, sind davon befreit, die in oder aufgrund von Kapitel 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Sozialdokumente zu erstellen und zu führen." Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung Art. 25 - In Artikel 20quater des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 2020, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 26 - In Artikel 32 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 2020, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 27 - In Artikel 32bis § 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 2020, wird Absatz 2 aufgehoben.

Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen Art. 28 - In Artikel 192/1 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 2020, wird Absatz 2 aufgehoben.

Abschnitt 6 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches Art. 29 - Artikel 182 § 1 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.2 und 3, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. November 2013, werden mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "2. der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich niedergelassene Arbeitgeber, der unter Verstoß gegen Artikel 7/1/2 § 1 des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen vor der Beschäftigung eines Kraftfahrers auf belgischem Staatsgebiet im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor den vom König bestimmten Beamten die Entsendemeldung unter Verwendung des mehrsprachigen Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle, die mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geschaffenen Binnenmarkt-Informationssystem verbunden ist, nicht übermittelt hat, 3. der Arbeitgeber, der in einem Staat niedergelassen ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union und nicht das Vereinigte Königreich ist, und der unter Verstoß gegen Artikel 7/1/2 § 2 des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen vor der Beschäftigung eines Kraftfahrers auf belgischem Staatsgebiet im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor den vom König bestimmten Beamten die Entsendemeldung nicht übermittelt hat." 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer" und dem Wort "multipliziert" die Wörter "beziehungsweise Kraftfahrer" eingefügt. Art. 30 - Artikel 184/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: "Nichtmitteilung der Bestimmung der zu bestimmenden Person oder der Kontaktdaten der bestimmten Person im Falle einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien".2. In Absatz 1 werden die Wörter "der Stufe 2" durch die Wörter "der Stufe 4" und die Wörter "gemäß Artikel 7/2" durch die Wörter "gemäß Artikel 7/2 § 1 Absatz 1" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber bestraft, der vor der Beschäftigung von Kraftfahrern in Belgien im Rahmen von Tätigkeiten im Straßenverkehrssektor nicht die Kontaktdaten des Verkehrsleiters oder einer anderen Kontaktperson im Niederlassungsstaat des Arbeitgebers mitteilt, der/die für die Rechnung des Arbeitgebers als Ansprechpartner für die vom König bestimmten Beamten gemäß Artikel 7/2 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen zur Verfügung steht." Art. 31 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 5/2 mit der Überschrift "Besondere Verpflichtungen im Straßenverkehrssektor" eingefügt.

Art. 32 - In Kapitel 5/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 31, wird ein Artikel 184/1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 184/1/1 - Vorabinformationen für den Kraftfahrer, was seine Entsendung im Straßenverkehrssektor betrifft Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 19. Juni 2022 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor seinem Kraftfahrer vor dessen Entsendung die in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juni 2022 erwähnten Informationen gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Modalitäten nicht übermittelt hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Kraftfahrer multipliziert." Art. 33 - In Kapitel 5/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 31, wird ein Artikel 184/1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 184/1/2 - Mitverantwortung bei der Durchführung von Straßenverkehrsdienstleistungen § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. "Auftraggeber": jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen eines Unternehmensvertrags zu einem Preis die Durchführung von Straßenverkehrsdienstleistungen in Auftrag gibt oder in Auftrag geben lässt. Der Empfänger des Beförderungsvertrags wird in diesem Rahmen dem Auftraggeber gleichgestellt, 2. "Spediteur": jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen Vergütung verpflichtet, eine Güterbeförderung vorzunehmen, und diese Beförderung in eigenem Namen von Dritten durchführen lässt, 3."Abfertigungsspediteur": jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen Vergütung verpflichtet, in eigenem Namen, aber für Rechnung ihres Auftraggebers Güter transportieren zu lassen und eine oder mehrere mit der Beförderung verbundene Verrichtungen wie Empfang, Übergabe an dritte Verkehrsunternehmer, Zwischenlagerung, Versicherung und zollamtliche Abfertigung durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Auftraggeber, die eine natürliche Person sind und Straßenverkehrsdienstleistungen zu vollkommen privaten Zwecken durchführen lassen. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Auftraggeber, der Spediteur oder der Abfertigungsspediteur bestraft, der bei einem Arbeitgeber die Durchführung von Straßenverkehrsdienstleistungen in Auftrag gibt oder geben lässt, obwohl dieser Auftraggeber, Spediteur oder Abfertigungsspediteur weiß oder angesichts aller relevanten Umstände hätte wissen müssen, dass der Arbeitgeber, der die Beförderung vornimmt, im Rahmen einer solchen Durchführung gegen die in Artikel 7/1/1 des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen verstößt. § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Auftraggeber, der Spediteur oder der Abfertigungsspediteur bestraft, der bei einem Arbeitgeber die Durchführung von Straßenverkehrsdienstleistungen in Auftrag gibt oder geben lässt, obwohl dieser Auftraggeber, Spediteur oder Abfertigungsspediteur weiß oder angesichts aller relevanten Umstände hätte wissen müssen, dass der Arbeitgeber, der die Beförderung vornimmt, im Rahmen einer solchen Durchführung gegen die in Artikel 15ter des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer vorgesehenen Verpflichtungen verstößt. § 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Auftraggeber, der Spediteur oder der Abfertigungsspediteur bestraft, der bei einem Arbeitgeber die Durchführung von Straßenverkehrsdienstleistungen in Auftrag gibt oder geben lässt, obwohl dieser Auftraggeber, Spediteur oder Abfertigungsspediteur weiß oder angesichts aller relevanten Umstände hätte wissen müssen, dass der Arbeitgeber, der die Beförderung vornimmt, im Rahmen einer solchen Durchführung die in Artikel 7/1/2 des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bestimmungen vorgesehene Entsendemeldung nicht übermittelt hat." Art. 34 - In Buch II Kapitel 6 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 188/2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 188/2/1 - Zurverfügungstellung von Unterlagen für Kraftfahrer im Straßenverkehrssektor durch den Arbeitgeber Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber bestraft, der seinen Kraftfahrern die in Artikel 7/1/1 § 1 des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen erwähnten Unterlagen weder in Papierform noch in elektronischer Form zur Verfügung stellt.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Kraftfahrer multipliziert." Art. 35 - In Buch II Kapitel 6 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 188/2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 188/2/2 - Vorlage von Unterlagen durch den Kraftfahrer im Straßenverkehrssektor Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der in Artikel 7/1/1 § 1 des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen erwähnte Kraftfahrer bestraft, der bei einer Straßenkontrolle den vom König bestimmten Beamten die in Artikel 7/1/1 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 2002 erwähnten Unterlagen, die ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden, weder in Papierform noch in elektronischer Form vorlegt." Art. 36 - In Buch II Kapitel 6 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 188/2/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 188/2/3 - Übermittlung von Unterlagen durch den Arbeitgeber im Straßenverkehrssektor § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen bestraft, der den vom König bestimmten Beamten auf deren Aufforderung hin nach dem Entsendezeitraum und innerhalb der vorgesehenen Frist die in Artikel 7/1/1 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 2002 erwähnten Unterlagen nicht übermittelt.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Kraftfahrer multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 15ter des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestraft, der den vom König bestimmten Beamten auf deren Aufforderung hin nach dem Entsendezeitraum und innerhalb der vorgesehenen Frist die in vorerwähntem Artikel 15ter erwähnten Unterlagen nicht übermittelt.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Kraftfahrer multipliziert." KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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