publié le 18 janvier 2013
Loi spéciale portant un juste financement des Institutions bruxelloises. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 JUILLET 2012. - Loi spéciale portant un juste financement des Institutions bruxelloises. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi spéciale du 19 juillet 2012 portant un juste financement des Institutions bruxelloises (Moniteur belge du 22 août 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. JULI 2012 - Sondergesetz zu einer korrekten Finanzierung der Brüsseler Institutionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen Art. 2 - Artikel 63 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "zu mindestens 72 Prozent" durch das Wort "ganz" ersetzt.2. In § 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Wörter "vom 1. Januar 1993" durch die Wörter "vom 1. Januar des vorangehenden Jahres" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Ein Sondermittelbetrag wird jedes Jahr in den Haushaltsplan des FÖD Inneres zugunsten der Regionen eingetragen, auf deren Gebiet sich Besitztümer finden, die vom Immobiliensteuervorabzug befreit sind.Dieser Haushaltsmittelbetrag, der nach den in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Modalitäten berechnet wird, deckt ganz die Nichteinziehung des Immobiliensteuervorabzugs durch die Regionen. Für die Region Brüssel-Hauptstadt deckt dieser Ausgleich auch ganz die Nichteinziehung der Agglomerationszuschlaghundertstel auf den besagten Vorabzug, die am 1. Januar des vorangehenden Jahres beschlossen wurden. » Art. 3 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 64bis - Ab dem Haushaltsjahr 2012 wird der Region Brüssel-Hauptstadt aufgrund der Mobilitätspolitik eine Sonderdotation gewährt. Diese Dotation beläuft sich 2012 auf 45 Millionen EUR, 2013 auf 75 Millionen EUR, 2014 auf 105 Millionen EUR und 2015 auf 135 Millionen EUR. Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag des vorangehenden Jahres jährlich an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie an 50 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, und zwar nach den in Artikel 47 § 2 festgelegten Modalitäten. » Art. 4 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 64ter - § 1 - Eine Einbehaltung auf den Ertrag der Steuer der natürlichen Personen wird dem zweiten Teilfonds zugewiesen, der erwähnt ist in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Schaffung eines Fonds für die Finanzierung der internationalen Rolle und der hauptstädtischen Funktion Brüssels und zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds.
Ab dem Haushaltsjahr 2012 beträgt diese Einbehaltung 55 Millionen EUR. Die Ausgaben, darin einbegriffen die Zuschüsse für die Zonen der lokalen Polizei und für die Gemeinden, die zu Lasten des in Absatz 1 erwähnten Fonds getätigt werden können, sind Ausgaben mit Bezug auf die Sicherheit in Zusammenhang mit der Organisation der Europäischen Gipfel in Brüssel sowie Ausgaben mit Bezug auf Sicherheit und Prävention in Zusammenhang mit der internationalen und nationalen hauptstädtischen Funktion Brüssels. § 2 - Die regionalen Mitglieder des in Artikel 43 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Zusammenarbeitsausschusses entscheiden nach Stellungnahme der föderalen Mitglieder dieses Ausschusses über die Verwendung der in § 1 erwähnten Mittel. » Art. 5 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 65ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 65ter - Der Betrag, der jährlich in Anwendung von Artikel 65bis errechnet wird, wird 2012, 2013, 2014 und 2015 jedes Jahr um einen zusätzlichen Betrag von 10 Millionen EUR erhöht. Diese zusätzlichen Beträge werden auf die auf der Grundlage von Artikel 65bis für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 berechneten Beträge kumulativ hinzugerechnet und entwickeln sich ab dem Jahr, das ihrer Hinzurechnung zum Basisbetrag folgt, nach den im selben Artikel vorgesehenen Mechanismen. » KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 6 - Artikel 2 tritt an dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.
Für die Haushaltsjahre, während deren Artikel 2 noch nicht in Kraft getreten sein wird, wird der Region Brüssel-Hauptstadt eine pauschale Dotation gewährt, die sich 2012 auf 24 Millionen EUR, 2013 auf 24 Millionen EUR, 2014 auf 25 Millionen EUR und 2015 auf 25 Millionen EUR beläuft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen S. VANACKERE Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM