← Retour vers "Loi spéciale portant un juste financement des Institutions bruxelloises. - Traduction allemande "
Loi spéciale portant un juste financement des Institutions bruxelloises. - Traduction allemande | Bijzondere wet houdende een correcte financiering van de Brusselse Instellingen. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 JUILLET 2012. - Loi spéciale portant un juste financement des | 19 JULI 2012. - Bijzondere wet houdende een correcte financiering van |
Institutions bruxelloises. - Traduction allemande | de Brusselse Instellingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet |
loi spéciale du 19 juillet 2012 portant un juste financement des | van 19 juli 2012 houdende een correcte financiering van de Brusselse |
Institutions bruxelloises (Moniteur belge du 22 août 2012). | Instellingen (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI |
DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
19. JULI 2012 - Sondergesetz zu einer korrekten Finanzierung der | 19. JULI 2012 - Sondergesetz zu einer korrekten Finanzierung der |
Brüsseler Institutionen | Brüsseler Institutionen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 |
bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen | bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen |
Art. 2 - Artikel 63 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich | Art. 2 - Artikel 63 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich |
der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, ersetzt durch das | der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, ersetzt durch das |
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "zu mindestens 72 Prozent" durch | 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "zu mindestens 72 Prozent" durch |
das Wort "ganz" ersetzt. | das Wort "ganz" ersetzt. |
2. In § 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Wörter "vom 1. | 2. In § 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Wörter "vom 1. |
Januar 1993" durch die Wörter "vom 1. Januar des vorangehenden Jahres" | Januar 1993" durch die Wörter "vom 1. Januar des vorangehenden Jahres" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 4 - Ein Sondermittelbetrag wird jedes Jahr in den Haushaltsplan | « § 4 - Ein Sondermittelbetrag wird jedes Jahr in den Haushaltsplan |
des FÖD Inneres zugunsten der Regionen eingetragen, auf deren Gebiet | des FÖD Inneres zugunsten der Regionen eingetragen, auf deren Gebiet |
sich Besitztümer finden, die vom Immobiliensteuervorabzug befreit | sich Besitztümer finden, die vom Immobiliensteuervorabzug befreit |
sind. Dieser Haushaltsmittelbetrag, der nach den in den Paragraphen 1 | sind. Dieser Haushaltsmittelbetrag, der nach den in den Paragraphen 1 |
bis 3 festgelegten Modalitäten berechnet wird, deckt ganz die | bis 3 festgelegten Modalitäten berechnet wird, deckt ganz die |
Nichteinziehung des Immobiliensteuervorabzugs durch die Regionen. Für | Nichteinziehung des Immobiliensteuervorabzugs durch die Regionen. Für |
die Region Brüssel-Hauptstadt deckt dieser Ausgleich auch ganz die | die Region Brüssel-Hauptstadt deckt dieser Ausgleich auch ganz die |
Nichteinziehung der Agglomerationszuschlaghundertstel auf den besagten | Nichteinziehung der Agglomerationszuschlaghundertstel auf den besagten |
Vorabzug, die am 1. Januar des vorangehenden Jahres beschlossen | Vorabzug, die am 1. Januar des vorangehenden Jahres beschlossen |
wurden. » | wurden. » |
Art. 3 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 64bis - Ab dem Haushaltsjahr 2012 wird der Region | « Art. 64bis - Ab dem Haushaltsjahr 2012 wird der Region |
Brüssel-Hauptstadt aufgrund der Mobilitätspolitik eine Sonderdotation | Brüssel-Hauptstadt aufgrund der Mobilitätspolitik eine Sonderdotation |
gewährt. Diese Dotation beläuft sich 2012 auf 45 Millionen EUR, 2013 | gewährt. Diese Dotation beläuft sich 2012 auf 45 Millionen EUR, 2013 |
auf 75 Millionen EUR, 2014 auf 105 Millionen EUR und 2015 auf 135 | auf 75 Millionen EUR, 2014 auf 105 Millionen EUR und 2015 auf 135 |
Millionen EUR. | Millionen EUR. |
Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag des vorangehenden Jahres | Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag des vorangehenden Jahres |
jährlich an die Schwankungsrate des durchschnittlichen | jährlich an die Schwankungsrate des durchschnittlichen |
Verbraucherpreisindexes sowie an 50 % des realen Wachstums des | Verbraucherpreisindexes sowie an 50 % des realen Wachstums des |
Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, | Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, |
und zwar nach den in Artikel 47 § 2 festgelegten Modalitäten. » | und zwar nach den in Artikel 47 § 2 festgelegten Modalitäten. » |
Art. 4 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64ter mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 64ter - § 1 - Eine Einbehaltung auf den Ertrag der Steuer der | « Art. 64ter - § 1 - Eine Einbehaltung auf den Ertrag der Steuer der |
natürlichen Personen wird dem zweiten Teilfonds zugewiesen, der | natürlichen Personen wird dem zweiten Teilfonds zugewiesen, der |
erwähnt ist in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur | erwähnt ist in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur |
Schaffung eines Fonds für die Finanzierung der internationalen Rolle | Schaffung eines Fonds für die Finanzierung der internationalen Rolle |
und der hauptstädtischen Funktion Brüssels und zur Abänderung des | und der hauptstädtischen Funktion Brüssels und zur Abänderung des |
Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von | Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von |
Haushaltsfonds. | Haushaltsfonds. |
Ab dem Haushaltsjahr 2012 beträgt diese Einbehaltung 55 Millionen EUR. | Ab dem Haushaltsjahr 2012 beträgt diese Einbehaltung 55 Millionen EUR. |
Die Ausgaben, darin einbegriffen die Zuschüsse für die Zonen der | Die Ausgaben, darin einbegriffen die Zuschüsse für die Zonen der |
lokalen Polizei und für die Gemeinden, die zu Lasten des in Absatz 1 | lokalen Polizei und für die Gemeinden, die zu Lasten des in Absatz 1 |
erwähnten Fonds getätigt werden können, sind Ausgaben mit Bezug auf | erwähnten Fonds getätigt werden können, sind Ausgaben mit Bezug auf |
die Sicherheit in Zusammenhang mit der Organisation der Europäischen | die Sicherheit in Zusammenhang mit der Organisation der Europäischen |
Gipfel in Brüssel sowie Ausgaben mit Bezug auf Sicherheit und | Gipfel in Brüssel sowie Ausgaben mit Bezug auf Sicherheit und |
Prävention in Zusammenhang mit der internationalen und nationalen | Prävention in Zusammenhang mit der internationalen und nationalen |
hauptstädtischen Funktion Brüssels. | hauptstädtischen Funktion Brüssels. |
§ 2 - Die regionalen Mitglieder des in Artikel 43 des Sondergesetzes | § 2 - Die regionalen Mitglieder des in Artikel 43 des Sondergesetzes |
vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten | vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten |
Zusammenarbeitsausschusses entscheiden nach Stellungnahme der | Zusammenarbeitsausschusses entscheiden nach Stellungnahme der |
föderalen Mitglieder dieses Ausschusses über die Verwendung der in § 1 | föderalen Mitglieder dieses Ausschusses über die Verwendung der in § 1 |
erwähnten Mittel. » | erwähnten Mittel. » |
Art. 5 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 65ter mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 65ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 65ter - Der Betrag, der jährlich in Anwendung von Artikel 65bis | « Art. 65ter - Der Betrag, der jährlich in Anwendung von Artikel 65bis |
errechnet wird, wird 2012, 2013, 2014 und 2015 jedes Jahr um einen | errechnet wird, wird 2012, 2013, 2014 und 2015 jedes Jahr um einen |
zusätzlichen Betrag von 10 Millionen EUR erhöht. Diese zusätzlichen | zusätzlichen Betrag von 10 Millionen EUR erhöht. Diese zusätzlichen |
Beträge werden auf die auf der Grundlage von Artikel 65bis für die | Beträge werden auf die auf der Grundlage von Artikel 65bis für die |
Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 berechneten Beträge kumulativ | Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 berechneten Beträge kumulativ |
hinzugerechnet und entwickeln sich ab dem Jahr, das ihrer | hinzugerechnet und entwickeln sich ab dem Jahr, das ihrer |
Hinzurechnung zum Basisbetrag folgt, nach den im selben Artikel | Hinzurechnung zum Basisbetrag folgt, nach den im selben Artikel |
vorgesehenen Mechanismen. » | vorgesehenen Mechanismen. » |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 6 - Artikel 2 tritt an dem vom König durch einen im Ministerrat | Art. 6 - Artikel 2 tritt an dem vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2016 | beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2016 |
in Kraft. | in Kraft. |
Für die Haushaltsjahre, während deren Artikel 2 noch nicht in Kraft | Für die Haushaltsjahre, während deren Artikel 2 noch nicht in Kraft |
getreten sein wird, wird der Region Brüssel-Hauptstadt eine pauschale | getreten sein wird, wird der Region Brüssel-Hauptstadt eine pauschale |
Dotation gewährt, die sich 2012 auf 24 Millionen EUR, 2013 auf 24 | Dotation gewährt, die sich 2012 auf 24 Millionen EUR, 2013 auf 24 |
Millionen EUR, 2014 auf 25 Millionen EUR und 2015 auf 25 Millionen EUR | Millionen EUR, 2014 auf 25 Millionen EUR und 2015 auf 25 Millionen EUR |
beläuft. | beläuft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |