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Loi spéciale portant un juste financement des Institutions bruxelloises. - Traduction allemande Bijzondere wet houdende een correcte financiering van de Brusselse Instellingen. - Duitse vertaling
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19 JUILLET 2012. - Loi spéciale portant un juste financement des 19 JULI 2012. - Bijzondere wet houdende een correcte financiering van
Institutions bruxelloises. - Traduction allemande de Brusselse Instellingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet
loi spéciale du 19 juillet 2012 portant un juste financement des van 19 juli 2012 houdende een correcte financiering van de Brusselse
Institutions bruxelloises (Moniteur belge du 22 août 2012). Instellingen (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI
DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. JULI 2012 - Sondergesetz zu einer korrekten Finanzierung der 19. JULI 2012 - Sondergesetz zu einer korrekten Finanzierung der
Brüsseler Institutionen Brüsseler Institutionen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989
bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen
Art. 2 - Artikel 63 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich Art. 2 - Artikel 63 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich
der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, ersetzt durch das der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, ersetzt durch das
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "zu mindestens 72 Prozent" durch 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "zu mindestens 72 Prozent" durch
das Wort "ganz" ersetzt. das Wort "ganz" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Wörter "vom 1. 2. In § 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Wörter "vom 1.
Januar 1993" durch die Wörter "vom 1. Januar des vorangehenden Jahres" Januar 1993" durch die Wörter "vom 1. Januar des vorangehenden Jahres"
ersetzt. ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 4 - Ein Sondermittelbetrag wird jedes Jahr in den Haushaltsplan « § 4 - Ein Sondermittelbetrag wird jedes Jahr in den Haushaltsplan
des FÖD Inneres zugunsten der Regionen eingetragen, auf deren Gebiet des FÖD Inneres zugunsten der Regionen eingetragen, auf deren Gebiet
sich Besitztümer finden, die vom Immobiliensteuervorabzug befreit sich Besitztümer finden, die vom Immobiliensteuervorabzug befreit
sind. Dieser Haushaltsmittelbetrag, der nach den in den Paragraphen 1 sind. Dieser Haushaltsmittelbetrag, der nach den in den Paragraphen 1
bis 3 festgelegten Modalitäten berechnet wird, deckt ganz die bis 3 festgelegten Modalitäten berechnet wird, deckt ganz die
Nichteinziehung des Immobiliensteuervorabzugs durch die Regionen. Für Nichteinziehung des Immobiliensteuervorabzugs durch die Regionen. Für
die Region Brüssel-Hauptstadt deckt dieser Ausgleich auch ganz die die Region Brüssel-Hauptstadt deckt dieser Ausgleich auch ganz die
Nichteinziehung der Agglomerationszuschlaghundertstel auf den besagten Nichteinziehung der Agglomerationszuschlaghundertstel auf den besagten
Vorabzug, die am 1. Januar des vorangehenden Jahres beschlossen Vorabzug, die am 1. Januar des vorangehenden Jahres beschlossen
wurden. » wurden. »
Art. 3 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64bis mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 64bis - Ab dem Haushaltsjahr 2012 wird der Region « Art. 64bis - Ab dem Haushaltsjahr 2012 wird der Region
Brüssel-Hauptstadt aufgrund der Mobilitätspolitik eine Sonderdotation Brüssel-Hauptstadt aufgrund der Mobilitätspolitik eine Sonderdotation
gewährt. Diese Dotation beläuft sich 2012 auf 45 Millionen EUR, 2013 gewährt. Diese Dotation beläuft sich 2012 auf 45 Millionen EUR, 2013
auf 75 Millionen EUR, 2014 auf 105 Millionen EUR und 2015 auf 135 auf 75 Millionen EUR, 2014 auf 105 Millionen EUR und 2015 auf 135
Millionen EUR. Millionen EUR.
Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag des vorangehenden Jahres Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag des vorangehenden Jahres
jährlich an die Schwankungsrate des durchschnittlichen jährlich an die Schwankungsrate des durchschnittlichen
Verbraucherpreisindexes sowie an 50 % des realen Wachstums des Verbraucherpreisindexes sowie an 50 % des realen Wachstums des
Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen,
und zwar nach den in Artikel 47 § 2 festgelegten Modalitäten. » und zwar nach den in Artikel 47 § 2 festgelegten Modalitäten. »
Art. 4 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64ter mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 64ter - § 1 - Eine Einbehaltung auf den Ertrag der Steuer der « Art. 64ter - § 1 - Eine Einbehaltung auf den Ertrag der Steuer der
natürlichen Personen wird dem zweiten Teilfonds zugewiesen, der natürlichen Personen wird dem zweiten Teilfonds zugewiesen, der
erwähnt ist in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur erwähnt ist in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur
Schaffung eines Fonds für die Finanzierung der internationalen Rolle Schaffung eines Fonds für die Finanzierung der internationalen Rolle
und der hauptstädtischen Funktion Brüssels und zur Abänderung des und der hauptstädtischen Funktion Brüssels und zur Abänderung des
Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von
Haushaltsfonds. Haushaltsfonds.
Ab dem Haushaltsjahr 2012 beträgt diese Einbehaltung 55 Millionen EUR. Ab dem Haushaltsjahr 2012 beträgt diese Einbehaltung 55 Millionen EUR.
Die Ausgaben, darin einbegriffen die Zuschüsse für die Zonen der Die Ausgaben, darin einbegriffen die Zuschüsse für die Zonen der
lokalen Polizei und für die Gemeinden, die zu Lasten des in Absatz 1 lokalen Polizei und für die Gemeinden, die zu Lasten des in Absatz 1
erwähnten Fonds getätigt werden können, sind Ausgaben mit Bezug auf erwähnten Fonds getätigt werden können, sind Ausgaben mit Bezug auf
die Sicherheit in Zusammenhang mit der Organisation der Europäischen die Sicherheit in Zusammenhang mit der Organisation der Europäischen
Gipfel in Brüssel sowie Ausgaben mit Bezug auf Sicherheit und Gipfel in Brüssel sowie Ausgaben mit Bezug auf Sicherheit und
Prävention in Zusammenhang mit der internationalen und nationalen Prävention in Zusammenhang mit der internationalen und nationalen
hauptstädtischen Funktion Brüssels. hauptstädtischen Funktion Brüssels.
§ 2 - Die regionalen Mitglieder des in Artikel 43 des Sondergesetzes § 2 - Die regionalen Mitglieder des in Artikel 43 des Sondergesetzes
vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten
Zusammenarbeitsausschusses entscheiden nach Stellungnahme der Zusammenarbeitsausschusses entscheiden nach Stellungnahme der
föderalen Mitglieder dieses Ausschusses über die Verwendung der in § 1 föderalen Mitglieder dieses Ausschusses über die Verwendung der in § 1
erwähnten Mittel. » erwähnten Mittel. »
Art. 5 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 65ter mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 65ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 65ter - Der Betrag, der jährlich in Anwendung von Artikel 65bis « Art. 65ter - Der Betrag, der jährlich in Anwendung von Artikel 65bis
errechnet wird, wird 2012, 2013, 2014 und 2015 jedes Jahr um einen errechnet wird, wird 2012, 2013, 2014 und 2015 jedes Jahr um einen
zusätzlichen Betrag von 10 Millionen EUR erhöht. Diese zusätzlichen zusätzlichen Betrag von 10 Millionen EUR erhöht. Diese zusätzlichen
Beträge werden auf die auf der Grundlage von Artikel 65bis für die Beträge werden auf die auf der Grundlage von Artikel 65bis für die
Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 berechneten Beträge kumulativ Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 berechneten Beträge kumulativ
hinzugerechnet und entwickeln sich ab dem Jahr, das ihrer hinzugerechnet und entwickeln sich ab dem Jahr, das ihrer
Hinzurechnung zum Basisbetrag folgt, nach den im selben Artikel Hinzurechnung zum Basisbetrag folgt, nach den im selben Artikel
vorgesehenen Mechanismen. » vorgesehenen Mechanismen. »
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 6 - Artikel 2 tritt an dem vom König durch einen im Ministerrat Art. 6 - Artikel 2 tritt an dem vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2016 beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2016
in Kraft. in Kraft.
Für die Haushaltsjahre, während deren Artikel 2 noch nicht in Kraft Für die Haushaltsjahre, während deren Artikel 2 noch nicht in Kraft
getreten sein wird, wird der Region Brüssel-Hauptstadt eine pauschale getreten sein wird, wird der Region Brüssel-Hauptstadt eine pauschale
Dotation gewährt, die sich 2012 auf 24 Millionen EUR, 2013 auf 24 Dotation gewährt, die sich 2012 auf 24 Millionen EUR, 2013 auf 24
Millionen EUR, 2014 auf 25 Millionen EUR und 2015 auf 25 Millionen EUR Millionen EUR, 2014 auf 25 Millionen EUR und 2015 auf 25 Millionen EUR
beläuft. beläuft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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