publié le 04 juin 2015
Loi portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article 78 de la Constitution. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 DECEMBRE 2012. - Loi portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article 78 de la Constitution. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 décembre 2012 portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 26 avril 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Ausführung verschiedener Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1."CLC-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und die daran vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind, 2. "CLC-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel VII des CLC-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung, 3."Bunkeröl-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und die daran vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind, 4. "Bunkeröl-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Haftungsübereinkommen": das CLC-Übereinkommen und das Bunkeröl-Übereinkommen, 2."Versicherungsbescheinigung": a) eine CLC-Bescheinigung oder b) eine Bunkeröl-Bescheinigung, 2."Schiff": jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät, 3. "Bruttoraumzahl": die nach den in Anlage 1 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts errechnete Bruttoraumzahl, 4."der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Bedienstete, der dazu bestellt ist": der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Bedienstete, der von der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität und Transportwesen dazu bestellt ist.
KAPITEL II - Vorschriften für Schiffe und Schiffseigentümer mit Bezug auf die Haftungsübereinkommen Art. 3 - Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel VII des CLC-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht über eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 12 von Artikel VII des CLC-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt.
Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht über eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 14 von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auch anwendbar auf nicht unter belgischer Flagge fahrende Binnenschiffe, die aufgrund einer belgischen Regelung die Erlaubnis erhalten haben, auf hoher See zu fahren.
Art. 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des CLC-Übereinkommens muss jedes Schiff, das einen Hafen auf belgischem Hoheitsgebiet anläuft oder ihn verlässt oder das an einem vor der Küste im belgischen Küstenmeer gelegenen Umschlagplatz ankommt oder ihn verlässt oder aber ins belgische Küstenmeer einfährt oder es verlässt, ungeachtet des Orts, an dem das Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, durch eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt sein, die den Anforderungen des Absatzes 1 von Artikel VII des CLC-Übereinkommens entspricht, wenn das Schiff tatsächlich mehr als 2.000 Tonnen Öl, wie im CLC-Übereinkommen definiert, als Bulkladung befördert.
Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel VII des CLC-Übereinkommens ausgestellt worden ist.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens muss jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1.000, das einen Hafen auf belgischem Hoheitsgebiet oder eine vor der Küste im belgischen Küstenmeer gelegene Einrichtung anläuft oder ihn/sie verlässt oder aber ins belgische Küstenmeer einfährt oder es verlässt, ungeachtet des Orts, an dem das Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, durch eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt sein, die den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht.
Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellt worden ist.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Bescheinigungen müssen an Bord des Schiffes mitgeführt und dort vorgelegt werden, außer wenn das Schiff unter der Flagge eines Staates fährt, der in Übereinstimmung mit Absatz 13 von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens eine entsprechende Erklärung abgelegt hat, und das Vorhandensein der von diesem Staat ausgestellten Bunkeröl-Bescheinigung durch ein elektronisches Register belegt ist, das von diesem Staat geführt wird und direkt von der für die Überwachung zuständigen belgischen Behörde eingesehen werden kann.
KAPITEL III - Bestimmungen mit Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen Art. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des CLC-Übereinkommens und von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens kann der König die Bedingungen für die Ausstellung der in diesen Übereinkommen erwähnten Bescheinigungen sowie alle Regeln mit Bezug auf die Ausstellung und die Gültigkeit der Bescheinigungen festlegen.
Art. 6 - Für die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung, einer Abschrift einer Versicherungsbescheinigung, einer Abschrift eines diesbezüglichen Attests des Versicherers oder der anderen Person, die die finanzielle Sicherheit stellt, oder eines Negativattests müssen Vergütungen gezahlt werden, deren Beträge der König festlegt.
KAPITEL IV - Ablauf der Versicherungsbescheinigungen Art. 7 - § 1 - Eine in Artikel 3 erwähnte Versicherungsbescheinigung hört von Rechts wegen auf gültig zu sein: 1. wenn eine Änderung auftritt mit Bezug auf die in der Bescheinigung erwähnten Angaben über das Schiff, den registrierten Eigentümer oder den Versicherer oder jede andere Person, die die finanzielle Sicherheit stellt, 2.wenn aus irgendeinem Grund die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufhört gültig zu sein, 3. wenn das Schiff nicht mehr ermächtigt ist, unter belgischer Flagge zu fahren, oder nicht mehr im Belgischen Seeschiffsregister oder im Belgischen Bareboat-Charter-Register eingetragen ist, oder, im Falle eines in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Binnenschiffes, wenn die Erlaubnis, auf hoher See zu fahren, ungültig wird, 4.wenn der Versicherer oder die andere Person, die die finanzielle Sicherheit stellt, nicht mehr berechtigt ist, diese Tätigkeiten auszuüben. § 2 - Im Falle, wo eine Bescheinigung gemäß § 1 von Rechts wegen abläuft, muss der in der Bescheinigung angegebene Eigentümer die abgelaufene Bescheinigung unverzüglich an die Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, zurücksenden.
KAPITEL V - Aufsicht und Strafbestimmungen Art. 8 - Die Überwachung der Schiffe im Hinblick auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und der Haftungsübereinkommen wird von den mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt sind, und mit Bezug auf die Schiffe, die unter belgischer Flagge fahren, auch von den belgischen Konsularbeamten im Ausland ausgeübt.
Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt sind, haben das Recht, jedes Schiff, das nicht im Besitz der durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist, anzuhalten oder ihm den Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum belgischen Küstenmeer zu verweigern. Außer in dringenden Fällen üben die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt sind, das in vorliegendem Absatz vorgesehene Recht gegenüber ausländischen Schiffen erst aus, nachdem sie den Konsul des Landes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, benachrichtigt haben. In dringenden Fällen erfolgt diese Mitteilung unmittelbar nachdem die Maßnahmen ergriffen worden sind. Das Schiff wird freigelassen, sobald es im Besitz der durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist und somit die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten zufriedengestellt worden sind.
Im Ausland hat der belgische Konsularbeamte das Recht, einem Schiff, das unter belgischer Flagge fährt, die Abfahrt zu verbieten, wenn das Schiff nicht im Besitz der durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist. Das Abfahrtsverbot wird aufgehoben, wenn das Schiff im Besitz der vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist und somit der belgische Konsularbeamte zufriedengestellt worden ist.
Im Falle, wo die Abfahrt verweigert wird, oder wenn ein Schiff angehalten wird oder ihm der Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum belgischen Küstenmeer verweigert wird, erstellt der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst oder gegebenenfalls der belgische Konsularbeamte ein mit Gründen versehenes Protokoll, von dem binnen vierundzwanzig Stunden nach der Entscheidung dem Kapitän oder Eigentümer des Schiffes eine Kopie zugesandt wird.
Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Kopie des mit Gründen versehenen Protokolls gemäß dem vorliegenden Artikel kann gegen die in vorliegendem Artikel erwähnten Entscheidungen Berufung eingelegt werden. Die Berufung wird vom Kapitän oder Eigentümer des Schiffes mittels einer Antragschrift eingelegt, die an den Staatskommissar des Untersuchungsrates für die Schifffahrt gerichtet wird und die geltend gemachten Klagegründe enthält. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 9 - Wer ein Schiff betreibt, ohne dass alle durch die Haftungsübereinkommen oder durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen an Bord mitgeführt werden oder gemäß Artikel 4 in einem elektronischen Register verfügbar sind, wird mit einer Geldbuße von 5.000 bis 1.000.000 EUR bestraft.
Was die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe betrifft, ist Absatz 1 anwendbar ungeachtet des Orts, wo der Verstoß begangen wird.
Was Schiffe betrifft, die unter einer anderen als der belgischen Flagge fahren, ist Absatz 1 anwendbar auf die Schiffe, die einen Hafen des belgischen Hoheitsgebiets oder eine vor der Küste im belgischen Küstenmeer gelegene Einrichtung anlaufen oder ihn/sie verlassen oder ins belgische Küstenmeer einfahren oder es verlassen.
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstöße anwendbar.
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt sind, sowie die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale Polizei dafür zuständig, Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen.
Wenn die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale Polizei Verstöße im Rahmen des vorliegenden Gesetzes feststellt, wird der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst unverzüglich darüber informiert und ergreift dieser die passenden Maßnahmen.
KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen Art. 10 - [Abänderungsbestimmung] Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1977 über die Ausführung gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. April 1987 und 20. Juli 2000, wird aufgehoben.
Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 28. März 1977 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM