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Loi portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article 78 de la Constitution. - Traduction allemande Wet houdende uitvoering van verscheidene Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor verontreiniging door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - Duitse vertaling
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19 DECEMBRE 2012. - Loi portant exécution de Conventions 19 DECEMBER 2012. - Wet houdende uitvoering van verscheidene
internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor
pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article verontreiniging door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als
78 de la Constitution. - Traduction allemande bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19
loi du 19 décembre 2012 portant exécution de Conventions december 2012 houdende uitvoering van verscheidene Internationale
internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor verontreiniging
pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als bedoeld in
78 de la Constitution (Moniteur belge du 26 avril 2013). artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 26 april 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Ausführung verschiedener 19. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Ausführung verschiedener
Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die
Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel 78 der Verfassung Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel 78 der Verfassung
erwähnte Angelegenheiten erwähnte Angelegenheiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht
man unter: man unter:
1."CLC-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 1992 über 1."CLC-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 1992 über
die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und die daran die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und die daran
vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind, vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind,
2. "CLC-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel VII des 2. "CLC-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel VII des
CLC-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung, CLC-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung,
3. "Bunkeröl-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 2001 3. "Bunkeröl-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und
die daran vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind, die daran vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind,
4. "Bunkeröl-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel 7 des 4. "Bunkeröl-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel 7 des
Bunkeröl-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung. Bunkeröl-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. "Haftungsübereinkommen": das CLC-Übereinkommen und das 1. "Haftungsübereinkommen": das CLC-Übereinkommen und das
Bunkeröl-Übereinkommen, Bunkeröl-Übereinkommen,
2. "Versicherungsbescheinigung": 2. "Versicherungsbescheinigung":
a) eine CLC-Bescheinigung oder a) eine CLC-Bescheinigung oder
b) eine Bunkeröl-Bescheinigung, b) eine Bunkeröl-Bescheinigung,
2. "Schiff": jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät, 2. "Schiff": jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät,
3. "Bruttoraumzahl": die nach den in Anlage 1 des Internationalen 3. "Bruttoraumzahl": die nach den in Anlage 1 des Internationalen
Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen
über die Vermessung des Raumgehalts errechnete Bruttoraumzahl, über die Vermessung des Raumgehalts errechnete Bruttoraumzahl,
4. "der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Bedienstete, der 4. "der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Bedienstete, der
dazu bestellt ist": der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte dazu bestellt ist": der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte
Bedienstete, der von der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität Bedienstete, der von der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität
und Transportwesen dazu bestellt ist. und Transportwesen dazu bestellt ist.
KAPITEL II - Vorschriften für Schiffe und Schiffseigentümer mit Bezug KAPITEL II - Vorschriften für Schiffe und Schiffseigentümer mit Bezug
auf die Haftungsübereinkommen auf die Haftungsübereinkommen
Art. 3 - Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel Art. 3 - Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel
VII des CLC-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge VII des CLC-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge
fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht
über eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 12 von Artikel VII des über eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 12 von Artikel VII des
CLC-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt. CLC-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt.
Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel 7 des Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel 7 des
Bunkeröl-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge fährt, Bunkeröl-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge fährt,
zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht über zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht über
eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 14 von Artikel 7 des eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 14 von Artikel 7 des
Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt. Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auch anwendbar auf nicht Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auch anwendbar auf nicht
unter belgischer Flagge fahrende Binnenschiffe, die aufgrund einer unter belgischer Flagge fahrende Binnenschiffe, die aufgrund einer
belgischen Regelung die Erlaubnis erhalten haben, auf hoher See zu belgischen Regelung die Erlaubnis erhalten haben, auf hoher See zu
fahren. fahren.
Art. 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des Art. 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des
CLC-Übereinkommens muss jedes Schiff, das einen Hafen auf belgischem CLC-Übereinkommens muss jedes Schiff, das einen Hafen auf belgischem
Hoheitsgebiet anläuft oder ihn verlässt oder das an einem vor der Hoheitsgebiet anläuft oder ihn verlässt oder das an einem vor der
Küste im belgischen Küstenmeer gelegenen Umschlagplatz ankommt oder Küste im belgischen Küstenmeer gelegenen Umschlagplatz ankommt oder
ihn verlässt oder aber ins belgische Küstenmeer einfährt oder es ihn verlässt oder aber ins belgische Küstenmeer einfährt oder es
verlässt, ungeachtet des Orts, an dem das Schiff im Schiffsregister verlässt, ungeachtet des Orts, an dem das Schiff im Schiffsregister
eingetragen ist, durch eine Versicherung oder eine sonstige eingetragen ist, durch eine Versicherung oder eine sonstige
finanzielle Sicherheit abgedeckt sein, die den Anforderungen des finanzielle Sicherheit abgedeckt sein, die den Anforderungen des
Absatzes 1 von Artikel VII des CLC-Übereinkommens entspricht, wenn das Absatzes 1 von Artikel VII des CLC-Übereinkommens entspricht, wenn das
Schiff tatsächlich mehr als 2.000 Tonnen Öl, wie im CLC-Übereinkommen Schiff tatsächlich mehr als 2.000 Tonnen Öl, wie im CLC-Übereinkommen
definiert, als Bulkladung befördert. definiert, als Bulkladung befördert.
Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung
vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit
Artikel VII des CLC-Übereinkommens ausgestellt worden ist. Artikel VII des CLC-Übereinkommens ausgestellt worden ist.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 des Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 des
Bunkeröl-Übereinkommens muss jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von Bunkeröl-Übereinkommens muss jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von
mehr als 1.000, das einen Hafen auf belgischem Hoheitsgebiet oder eine mehr als 1.000, das einen Hafen auf belgischem Hoheitsgebiet oder eine
vor der Küste im belgischen Küstenmeer gelegene Einrichtung anläuft vor der Küste im belgischen Küstenmeer gelegene Einrichtung anläuft
oder ihn/sie verlässt oder aber ins belgische Küstenmeer einfährt oder oder ihn/sie verlässt oder aber ins belgische Küstenmeer einfährt oder
es verlässt, ungeachtet des Orts, an dem das Schiff im Schiffsregister es verlässt, ungeachtet des Orts, an dem das Schiff im Schiffsregister
eingetragen ist, durch eine Versicherung oder eine sonstige eingetragen ist, durch eine Versicherung oder eine sonstige
finanzielle Sicherheit abgedeckt sein, die den Anforderungen von finanzielle Sicherheit abgedeckt sein, die den Anforderungen von
Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht. Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht.
Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung
vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit
Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellt worden ist. Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellt worden ist.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Bescheinigungen müssen an Bord Die im vorliegenden Artikel erwähnten Bescheinigungen müssen an Bord
des Schiffes mitgeführt und dort vorgelegt werden, außer wenn das des Schiffes mitgeführt und dort vorgelegt werden, außer wenn das
Schiff unter der Flagge eines Staates fährt, der in Übereinstimmung Schiff unter der Flagge eines Staates fährt, der in Übereinstimmung
mit Absatz 13 von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens eine mit Absatz 13 von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens eine
entsprechende Erklärung abgelegt hat, und das Vorhandensein der von entsprechende Erklärung abgelegt hat, und das Vorhandensein der von
diesem Staat ausgestellten Bunkeröl-Bescheinigung durch ein diesem Staat ausgestellten Bunkeröl-Bescheinigung durch ein
elektronisches Register belegt ist, das von diesem Staat geführt wird elektronisches Register belegt ist, das von diesem Staat geführt wird
und direkt von der für die Überwachung zuständigen belgischen Behörde und direkt von der für die Überwachung zuständigen belgischen Behörde
eingesehen werden kann. eingesehen werden kann.
KAPITEL III - Bestimmungen mit Bezug auf die Ausstellung von KAPITEL III - Bestimmungen mit Bezug auf die Ausstellung von
Bescheinigungen Bescheinigungen
Art. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des Art. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des
CLC-Übereinkommens und von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens kann CLC-Übereinkommens und von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens kann
der König die Bedingungen für die Ausstellung der in diesen der König die Bedingungen für die Ausstellung der in diesen
Übereinkommen erwähnten Bescheinigungen sowie alle Regeln mit Bezug Übereinkommen erwähnten Bescheinigungen sowie alle Regeln mit Bezug
auf die Ausstellung und die Gültigkeit der Bescheinigungen festlegen. auf die Ausstellung und die Gültigkeit der Bescheinigungen festlegen.
Art. 6 - Für die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung, einer Art. 6 - Für die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung, einer
Abschrift einer Versicherungsbescheinigung, einer Abschrift eines Abschrift einer Versicherungsbescheinigung, einer Abschrift eines
diesbezüglichen Attests des Versicherers oder der anderen Person, die diesbezüglichen Attests des Versicherers oder der anderen Person, die
die finanzielle Sicherheit stellt, oder eines Negativattests müssen die finanzielle Sicherheit stellt, oder eines Negativattests müssen
Vergütungen gezahlt werden, deren Beträge der König festlegt. Vergütungen gezahlt werden, deren Beträge der König festlegt.
KAPITEL IV - Ablauf der Versicherungsbescheinigungen KAPITEL IV - Ablauf der Versicherungsbescheinigungen
Art. 7 - § 1 - Eine in Artikel 3 erwähnte Versicherungsbescheinigung Art. 7 - § 1 - Eine in Artikel 3 erwähnte Versicherungsbescheinigung
hört von Rechts wegen auf gültig zu sein: hört von Rechts wegen auf gültig zu sein:
1. wenn eine Änderung auftritt mit Bezug auf die in der Bescheinigung 1. wenn eine Änderung auftritt mit Bezug auf die in der Bescheinigung
erwähnten Angaben über das Schiff, den registrierten Eigentümer oder erwähnten Angaben über das Schiff, den registrierten Eigentümer oder
den Versicherer oder jede andere Person, die die finanzielle den Versicherer oder jede andere Person, die die finanzielle
Sicherheit stellt, Sicherheit stellt,
2. wenn aus irgendeinem Grund die Versicherung oder sonstige 2. wenn aus irgendeinem Grund die Versicherung oder sonstige
finanzielle Sicherheit aufhört gültig zu sein, finanzielle Sicherheit aufhört gültig zu sein,
3. wenn das Schiff nicht mehr ermächtigt ist, unter belgischer Flagge 3. wenn das Schiff nicht mehr ermächtigt ist, unter belgischer Flagge
zu fahren, oder nicht mehr im Belgischen Seeschiffsregister oder im zu fahren, oder nicht mehr im Belgischen Seeschiffsregister oder im
Belgischen Bareboat-Charter-Register eingetragen ist, oder, im Falle Belgischen Bareboat-Charter-Register eingetragen ist, oder, im Falle
eines in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Binnenschiffes, wenn die eines in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Binnenschiffes, wenn die
Erlaubnis, auf hoher See zu fahren, ungültig wird, Erlaubnis, auf hoher See zu fahren, ungültig wird,
4. wenn der Versicherer oder die andere Person, die die finanzielle 4. wenn der Versicherer oder die andere Person, die die finanzielle
Sicherheit stellt, nicht mehr berechtigt ist, diese Tätigkeiten Sicherheit stellt, nicht mehr berechtigt ist, diese Tätigkeiten
auszuüben. auszuüben.
§ 2 - Im Falle, wo eine Bescheinigung gemäß § 1 von Rechts wegen § 2 - Im Falle, wo eine Bescheinigung gemäß § 1 von Rechts wegen
abläuft, muss der in der Bescheinigung angegebene Eigentümer die abläuft, muss der in der Bescheinigung angegebene Eigentümer die
abgelaufene Bescheinigung unverzüglich an die Behörde, die die abgelaufene Bescheinigung unverzüglich an die Behörde, die die
Bescheinigung ausgestellt hat, zurücksenden. Bescheinigung ausgestellt hat, zurücksenden.
KAPITEL V - Aufsicht und Strafbestimmungen KAPITEL V - Aufsicht und Strafbestimmungen
Art. 8 - Die Überwachung der Schiffe im Hinblick auf die Einhaltung Art. 8 - Die Überwachung der Schiffe im Hinblick auf die Einhaltung
des vorliegenden Gesetzes und der Haftungsübereinkommen wird von den des vorliegenden Gesetzes und der Haftungsübereinkommen wird von den
mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu
bestellt sind, und mit Bezug auf die Schiffe, die unter belgischer bestellt sind, und mit Bezug auf die Schiffe, die unter belgischer
Flagge fahren, auch von den belgischen Konsularbeamten im Ausland Flagge fahren, auch von den belgischen Konsularbeamten im Ausland
ausgeübt. ausgeübt.
Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu
bestellt sind, haben das Recht, jedes Schiff, das nicht im Besitz der bestellt sind, haben das Recht, jedes Schiff, das nicht im Besitz der
durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen
ist, anzuhalten oder ihm den Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum ist, anzuhalten oder ihm den Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum
belgischen Küstenmeer zu verweigern. Außer in dringenden Fällen üben belgischen Küstenmeer zu verweigern. Außer in dringenden Fällen üben
die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu
bestellt sind, das in vorliegendem Absatz vorgesehene Recht gegenüber bestellt sind, das in vorliegendem Absatz vorgesehene Recht gegenüber
ausländischen Schiffen erst aus, nachdem sie den Konsul des Landes, ausländischen Schiffen erst aus, nachdem sie den Konsul des Landes,
unter dessen Flagge das Schiff fährt, benachrichtigt haben. In unter dessen Flagge das Schiff fährt, benachrichtigt haben. In
dringenden Fällen erfolgt diese Mitteilung unmittelbar nachdem die dringenden Fällen erfolgt diese Mitteilung unmittelbar nachdem die
Maßnahmen ergriffen worden sind. Das Schiff wird freigelassen, sobald Maßnahmen ergriffen worden sind. Das Schiff wird freigelassen, sobald
es im Besitz der durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen es im Besitz der durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen
gültigen Bescheinigungen ist und somit die mit der gültigen Bescheinigungen ist und somit die mit der
Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten zufriedengestellt Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten zufriedengestellt
worden sind. worden sind.
Im Ausland hat der belgische Konsularbeamte das Recht, einem Schiff, Im Ausland hat der belgische Konsularbeamte das Recht, einem Schiff,
das unter belgischer Flagge fährt, die Abfahrt zu verbieten, wenn das das unter belgischer Flagge fährt, die Abfahrt zu verbieten, wenn das
Schiff nicht im Besitz der durch das vorliegende Gesetz Schiff nicht im Besitz der durch das vorliegende Gesetz
vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist. Das Abfahrtsverbot wird vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist. Das Abfahrtsverbot wird
aufgehoben, wenn das Schiff im Besitz der vorgeschriebenen gültigen aufgehoben, wenn das Schiff im Besitz der vorgeschriebenen gültigen
Bescheinigungen ist und somit der belgische Konsularbeamte Bescheinigungen ist und somit der belgische Konsularbeamte
zufriedengestellt worden ist. zufriedengestellt worden ist.
Im Falle, wo die Abfahrt verweigert wird, oder wenn ein Schiff Im Falle, wo die Abfahrt verweigert wird, oder wenn ein Schiff
angehalten wird oder ihm der Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum angehalten wird oder ihm der Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum
belgischen Küstenmeer verweigert wird, erstellt der mit der belgischen Küstenmeer verweigert wird, erstellt der mit der
Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst oder gegebenenfalls der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst oder gegebenenfalls der
belgische Konsularbeamte ein mit Gründen versehenes Protokoll, von dem belgische Konsularbeamte ein mit Gründen versehenes Protokoll, von dem
binnen vierundzwanzig Stunden nach der Entscheidung dem Kapitän oder binnen vierundzwanzig Stunden nach der Entscheidung dem Kapitän oder
Eigentümer des Schiffes eine Kopie zugesandt wird. Eigentümer des Schiffes eine Kopie zugesandt wird.
Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Kopie des mit Gründen versehenen Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Kopie des mit Gründen versehenen
Protokolls gemäß dem vorliegenden Artikel kann gegen die in Protokolls gemäß dem vorliegenden Artikel kann gegen die in
vorliegendem Artikel erwähnten Entscheidungen Berufung eingelegt vorliegendem Artikel erwähnten Entscheidungen Berufung eingelegt
werden. Die Berufung wird vom Kapitän oder Eigentümer des Schiffes werden. Die Berufung wird vom Kapitän oder Eigentümer des Schiffes
mittels einer Antragschrift eingelegt, die an den Staatskommissar des mittels einer Antragschrift eingelegt, die an den Staatskommissar des
Untersuchungsrates für die Schifffahrt gerichtet wird und die geltend Untersuchungsrates für die Schifffahrt gerichtet wird und die geltend
gemachten Klagegründe enthält. Die Berufung hat keine aufschiebende gemachten Klagegründe enthält. Die Berufung hat keine aufschiebende
Wirkung. Wirkung.
Art. 9 - Wer ein Schiff betreibt, ohne dass alle durch die Art. 9 - Wer ein Schiff betreibt, ohne dass alle durch die
Haftungsübereinkommen oder durch das vorliegende Gesetz Haftungsübereinkommen oder durch das vorliegende Gesetz
vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen an Bord mitgeführt werden vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen an Bord mitgeführt werden
oder gemäß Artikel 4 in einem elektronischen Register verfügbar sind, oder gemäß Artikel 4 in einem elektronischen Register verfügbar sind,
wird mit einer Geldbuße von 5.000 bis 1.000.000 EUR bestraft. wird mit einer Geldbuße von 5.000 bis 1.000.000 EUR bestraft.
Was die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe betrifft, ist Absatz Was die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe betrifft, ist Absatz
1 anwendbar ungeachtet des Orts, wo der Verstoß begangen wird. 1 anwendbar ungeachtet des Orts, wo der Verstoß begangen wird.
Was Schiffe betrifft, die unter einer anderen als der belgischen Was Schiffe betrifft, die unter einer anderen als der belgischen
Flagge fahren, ist Absatz 1 anwendbar auf die Schiffe, die einen Hafen Flagge fahren, ist Absatz 1 anwendbar auf die Schiffe, die einen Hafen
des belgischen Hoheitsgebiets oder eine vor der Küste im belgischen des belgischen Hoheitsgebiets oder eine vor der Küste im belgischen
Küstenmeer gelegene Einrichtung anlaufen oder ihn/sie verlassen oder Küstenmeer gelegene Einrichtung anlaufen oder ihn/sie verlassen oder
ins belgische Küstenmeer einfahren oder es verlassen. ins belgische Küstenmeer einfahren oder es verlassen.
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich des Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich des
Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Gesetz Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Gesetz
vorgesehenen Verstöße anwendbar. vorgesehenen Verstöße anwendbar.
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die mit Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die mit
der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt
sind, sowie die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale sind, sowie die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale
Polizei dafür zuständig, Verstöße gegen die Bestimmungen des Polizei dafür zuständig, Verstöße gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen. vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen.
Wenn die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale Wenn die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale
Polizei Verstöße im Rahmen des vorliegenden Gesetzes feststellt, wird Polizei Verstöße im Rahmen des vorliegenden Gesetzes feststellt, wird
der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst unverzüglich der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst unverzüglich
darüber informiert und ergreift dieser die passenden Maßnahmen. darüber informiert und ergreift dieser die passenden Maßnahmen.
KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen
Art. 10 - [Abänderungsbestimmung] Art. 10 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1977 über die Ausführung Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1977 über die Ausführung
gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur Billigung und gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur Billigung und
Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen
in Brüssel am 29. November 1969, abgeändert durch die Königlichen in Brüssel am 29. November 1969, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 4. April 1987 und 20. Juli 2000, wird aufgehoben. Erlasse vom 4. April 1987 und 20. Juli 2000, wird aufgehoben.
Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 28. März 1977 zur Ausführung Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 28. März 1977 zur Ausführung
des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 wird aufgehoben. des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Nordsee Der Minister der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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