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              | Loi portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article 78 de la Constitution. - Traduction allemande | Wet houdende uitvoering van verscheidene Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor verontreiniging door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 19 DECEMBRE 2012. - Loi portant exécution de Conventions | 19 DECEMBER 2012. - Wet houdende uitvoering van verscheidene | 
| internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la | Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor | 
| pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article | verontreiniging door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als | 
| 78 de la Constitution. - Traduction allemande | bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | 
| loi du 19 décembre 2012 portant exécution de Conventions | december 2012 houdende uitvoering van verscheidene Internationale | 
| internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la | Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor verontreiniging | 
| pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article | door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als bedoeld in | 
| 78 de la Constitution (Moniteur belge du 26 avril 2013). | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 26 april 2013). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | 
| 19. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Ausführung verschiedener | 19. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Ausführung verschiedener | 
| Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die | Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die | 
| Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel 78 der Verfassung | Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel 78 der Verfassung | 
| erwähnte Angelegenheiten | erwähnte Angelegenheiten | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht | 
| man unter: | man unter: | 
| 1."CLC-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 1992 über | 1."CLC-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 1992 über | 
| die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und die daran | die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und die daran | 
| vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind, | vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind, | 
| 2. "CLC-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel VII des | 2. "CLC-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel VII des | 
| CLC-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung, | CLC-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung, | 
| 3. "Bunkeröl-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 2001 | 3. "Bunkeröl-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 2001 | 
| über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und | über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden und | 
| die daran vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind, | die daran vorgenommenen Änderungen, die in Belgien in Kraft sind, | 
| 4. "Bunkeröl-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel 7 des | 4. "Bunkeröl-Bescheinigung": eine in Absatz 2 von Artikel 7 des | 
| Bunkeröl-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung. | Bunkeröl-Übereinkommens erwähnte Bescheinigung. | 
| § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | 
| 1. "Haftungsübereinkommen": das CLC-Übereinkommen und das | 1. "Haftungsübereinkommen": das CLC-Übereinkommen und das | 
| Bunkeröl-Übereinkommen, | Bunkeröl-Übereinkommen, | 
| 2. "Versicherungsbescheinigung": | 2. "Versicherungsbescheinigung": | 
| a) eine CLC-Bescheinigung oder | a) eine CLC-Bescheinigung oder | 
| b) eine Bunkeröl-Bescheinigung, | b) eine Bunkeröl-Bescheinigung, | 
| 2. "Schiff": jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät, | 2. "Schiff": jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät, | 
| 3. "Bruttoraumzahl": die nach den in Anlage 1 des Internationalen | 3. "Bruttoraumzahl": die nach den in Anlage 1 des Internationalen | 
| Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen | Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen | 
| über die Vermessung des Raumgehalts errechnete Bruttoraumzahl, | über die Vermessung des Raumgehalts errechnete Bruttoraumzahl, | 
| 4. "der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Bedienstete, der | 4. "der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Bedienstete, der | 
| dazu bestellt ist": der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte | dazu bestellt ist": der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte | 
| Bedienstete, der von der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität | Bedienstete, der von der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität | 
| und Transportwesen dazu bestellt ist. | und Transportwesen dazu bestellt ist. | 
| KAPITEL II - Vorschriften für Schiffe und Schiffseigentümer mit Bezug | KAPITEL II - Vorschriften für Schiffe und Schiffseigentümer mit Bezug | 
| auf die Haftungsübereinkommen | auf die Haftungsübereinkommen | 
| Art. 3 - Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel | Art. 3 - Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel | 
| VII des CLC-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge | VII des CLC-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge | 
| fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht | fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht | 
| über eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 12 von Artikel VII des | über eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 12 von Artikel VII des | 
| CLC-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt. | CLC-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt. | 
| Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel 7 des | Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel 7 des | 
| Bunkeröl-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge fährt, | Bunkeröl-Übereinkommens unterliegt und unter belgischer Flagge fährt, | 
| zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht über | zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht über | 
| eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 14 von Artikel 7 des | eine gültige aufgrund von Absatz 2 oder 14 von Artikel 7 des | 
| Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt. | Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellte Bescheinigung verfügt. | 
| Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auch anwendbar auf nicht | Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auch anwendbar auf nicht | 
| unter belgischer Flagge fahrende Binnenschiffe, die aufgrund einer | unter belgischer Flagge fahrende Binnenschiffe, die aufgrund einer | 
| belgischen Regelung die Erlaubnis erhalten haben, auf hoher See zu | belgischen Regelung die Erlaubnis erhalten haben, auf hoher See zu | 
| fahren. | fahren. | 
| Art. 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des | Art. 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des | 
| CLC-Übereinkommens muss jedes Schiff, das einen Hafen auf belgischem | CLC-Übereinkommens muss jedes Schiff, das einen Hafen auf belgischem | 
| Hoheitsgebiet anläuft oder ihn verlässt oder das an einem vor der | Hoheitsgebiet anläuft oder ihn verlässt oder das an einem vor der | 
| Küste im belgischen Küstenmeer gelegenen Umschlagplatz ankommt oder | Küste im belgischen Küstenmeer gelegenen Umschlagplatz ankommt oder | 
| ihn verlässt oder aber ins belgische Küstenmeer einfährt oder es | ihn verlässt oder aber ins belgische Küstenmeer einfährt oder es | 
| verlässt, ungeachtet des Orts, an dem das Schiff im Schiffsregister | verlässt, ungeachtet des Orts, an dem das Schiff im Schiffsregister | 
| eingetragen ist, durch eine Versicherung oder eine sonstige | eingetragen ist, durch eine Versicherung oder eine sonstige | 
| finanzielle Sicherheit abgedeckt sein, die den Anforderungen des | finanzielle Sicherheit abgedeckt sein, die den Anforderungen des | 
| Absatzes 1 von Artikel VII des CLC-Übereinkommens entspricht, wenn das | Absatzes 1 von Artikel VII des CLC-Übereinkommens entspricht, wenn das | 
| Schiff tatsächlich mehr als 2.000 Tonnen Öl, wie im CLC-Übereinkommen | Schiff tatsächlich mehr als 2.000 Tonnen Öl, wie im CLC-Übereinkommen | 
| definiert, als Bulkladung befördert. | definiert, als Bulkladung befördert. | 
| Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung | Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung | 
| vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit | vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit | 
| Artikel VII des CLC-Übereinkommens ausgestellt worden ist. | Artikel VII des CLC-Übereinkommens ausgestellt worden ist. | 
| Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 des | Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 des | 
| Bunkeröl-Übereinkommens muss jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von | Bunkeröl-Übereinkommens muss jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von | 
| mehr als 1.000, das einen Hafen auf belgischem Hoheitsgebiet oder eine | mehr als 1.000, das einen Hafen auf belgischem Hoheitsgebiet oder eine | 
| vor der Küste im belgischen Küstenmeer gelegene Einrichtung anläuft | vor der Küste im belgischen Küstenmeer gelegene Einrichtung anläuft | 
| oder ihn/sie verlässt oder aber ins belgische Küstenmeer einfährt oder | oder ihn/sie verlässt oder aber ins belgische Küstenmeer einfährt oder | 
| es verlässt, ungeachtet des Orts, an dem das Schiff im Schiffsregister | es verlässt, ungeachtet des Orts, an dem das Schiff im Schiffsregister | 
| eingetragen ist, durch eine Versicherung oder eine sonstige | eingetragen ist, durch eine Versicherung oder eine sonstige | 
| finanzielle Sicherheit abgedeckt sein, die den Anforderungen von | finanzielle Sicherheit abgedeckt sein, die den Anforderungen von | 
| Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht. | Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht. | 
| Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung | Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung | 
| vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit | vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit | 
| Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellt worden ist. | Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ausgestellt worden ist. | 
| Die im vorliegenden Artikel erwähnten Bescheinigungen müssen an Bord | Die im vorliegenden Artikel erwähnten Bescheinigungen müssen an Bord | 
| des Schiffes mitgeführt und dort vorgelegt werden, außer wenn das | des Schiffes mitgeführt und dort vorgelegt werden, außer wenn das | 
| Schiff unter der Flagge eines Staates fährt, der in Übereinstimmung | Schiff unter der Flagge eines Staates fährt, der in Übereinstimmung | 
| mit Absatz 13 von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens eine | mit Absatz 13 von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens eine | 
| entsprechende Erklärung abgelegt hat, und das Vorhandensein der von | entsprechende Erklärung abgelegt hat, und das Vorhandensein der von | 
| diesem Staat ausgestellten Bunkeröl-Bescheinigung durch ein | diesem Staat ausgestellten Bunkeröl-Bescheinigung durch ein | 
| elektronisches Register belegt ist, das von diesem Staat geführt wird | elektronisches Register belegt ist, das von diesem Staat geführt wird | 
| und direkt von der für die Überwachung zuständigen belgischen Behörde | und direkt von der für die Überwachung zuständigen belgischen Behörde | 
| eingesehen werden kann. | eingesehen werden kann. | 
| KAPITEL III - Bestimmungen mit Bezug auf die Ausstellung von | KAPITEL III - Bestimmungen mit Bezug auf die Ausstellung von | 
| Bescheinigungen | Bescheinigungen | 
| Art. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des | Art. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII des | 
| CLC-Übereinkommens und von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens kann | CLC-Übereinkommens und von Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens kann | 
| der König die Bedingungen für die Ausstellung der in diesen | der König die Bedingungen für die Ausstellung der in diesen | 
| Übereinkommen erwähnten Bescheinigungen sowie alle Regeln mit Bezug | Übereinkommen erwähnten Bescheinigungen sowie alle Regeln mit Bezug | 
| auf die Ausstellung und die Gültigkeit der Bescheinigungen festlegen. | auf die Ausstellung und die Gültigkeit der Bescheinigungen festlegen. | 
| Art. 6 - Für die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung, einer | Art. 6 - Für die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung, einer | 
| Abschrift einer Versicherungsbescheinigung, einer Abschrift eines | Abschrift einer Versicherungsbescheinigung, einer Abschrift eines | 
| diesbezüglichen Attests des Versicherers oder der anderen Person, die | diesbezüglichen Attests des Versicherers oder der anderen Person, die | 
| die finanzielle Sicherheit stellt, oder eines Negativattests müssen | die finanzielle Sicherheit stellt, oder eines Negativattests müssen | 
| Vergütungen gezahlt werden, deren Beträge der König festlegt. | Vergütungen gezahlt werden, deren Beträge der König festlegt. | 
| KAPITEL IV - Ablauf der Versicherungsbescheinigungen | KAPITEL IV - Ablauf der Versicherungsbescheinigungen | 
| Art. 7 - § 1 - Eine in Artikel 3 erwähnte Versicherungsbescheinigung | Art. 7 - § 1 - Eine in Artikel 3 erwähnte Versicherungsbescheinigung | 
| hört von Rechts wegen auf gültig zu sein: | hört von Rechts wegen auf gültig zu sein: | 
| 1. wenn eine Änderung auftritt mit Bezug auf die in der Bescheinigung | 1. wenn eine Änderung auftritt mit Bezug auf die in der Bescheinigung | 
| erwähnten Angaben über das Schiff, den registrierten Eigentümer oder | erwähnten Angaben über das Schiff, den registrierten Eigentümer oder | 
| den Versicherer oder jede andere Person, die die finanzielle | den Versicherer oder jede andere Person, die die finanzielle | 
| Sicherheit stellt, | Sicherheit stellt, | 
| 2. wenn aus irgendeinem Grund die Versicherung oder sonstige | 2. wenn aus irgendeinem Grund die Versicherung oder sonstige | 
| finanzielle Sicherheit aufhört gültig zu sein, | finanzielle Sicherheit aufhört gültig zu sein, | 
| 3. wenn das Schiff nicht mehr ermächtigt ist, unter belgischer Flagge | 3. wenn das Schiff nicht mehr ermächtigt ist, unter belgischer Flagge | 
| zu fahren, oder nicht mehr im Belgischen Seeschiffsregister oder im | zu fahren, oder nicht mehr im Belgischen Seeschiffsregister oder im | 
| Belgischen Bareboat-Charter-Register eingetragen ist, oder, im Falle | Belgischen Bareboat-Charter-Register eingetragen ist, oder, im Falle | 
| eines in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Binnenschiffes, wenn die | eines in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Binnenschiffes, wenn die | 
| Erlaubnis, auf hoher See zu fahren, ungültig wird, | Erlaubnis, auf hoher See zu fahren, ungültig wird, | 
| 4. wenn der Versicherer oder die andere Person, die die finanzielle | 4. wenn der Versicherer oder die andere Person, die die finanzielle | 
| Sicherheit stellt, nicht mehr berechtigt ist, diese Tätigkeiten | Sicherheit stellt, nicht mehr berechtigt ist, diese Tätigkeiten | 
| auszuüben. | auszuüben. | 
| § 2 - Im Falle, wo eine Bescheinigung gemäß § 1 von Rechts wegen | § 2 - Im Falle, wo eine Bescheinigung gemäß § 1 von Rechts wegen | 
| abläuft, muss der in der Bescheinigung angegebene Eigentümer die | abläuft, muss der in der Bescheinigung angegebene Eigentümer die | 
| abgelaufene Bescheinigung unverzüglich an die Behörde, die die | abgelaufene Bescheinigung unverzüglich an die Behörde, die die | 
| Bescheinigung ausgestellt hat, zurücksenden. | Bescheinigung ausgestellt hat, zurücksenden. | 
| KAPITEL V - Aufsicht und Strafbestimmungen | KAPITEL V - Aufsicht und Strafbestimmungen | 
| Art. 8 - Die Überwachung der Schiffe im Hinblick auf die Einhaltung | Art. 8 - Die Überwachung der Schiffe im Hinblick auf die Einhaltung | 
| des vorliegenden Gesetzes und der Haftungsübereinkommen wird von den | des vorliegenden Gesetzes und der Haftungsübereinkommen wird von den | 
| mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu | mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu | 
| bestellt sind, und mit Bezug auf die Schiffe, die unter belgischer | bestellt sind, und mit Bezug auf die Schiffe, die unter belgischer | 
| Flagge fahren, auch von den belgischen Konsularbeamten im Ausland | Flagge fahren, auch von den belgischen Konsularbeamten im Ausland | 
| ausgeübt. | ausgeübt. | 
| Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu | Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu | 
| bestellt sind, haben das Recht, jedes Schiff, das nicht im Besitz der | bestellt sind, haben das Recht, jedes Schiff, das nicht im Besitz der | 
| durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen | durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen | 
| ist, anzuhalten oder ihm den Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum | ist, anzuhalten oder ihm den Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum | 
| belgischen Küstenmeer zu verweigern. Außer in dringenden Fällen üben | belgischen Küstenmeer zu verweigern. Außer in dringenden Fällen üben | 
| die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu | die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu | 
| bestellt sind, das in vorliegendem Absatz vorgesehene Recht gegenüber | bestellt sind, das in vorliegendem Absatz vorgesehene Recht gegenüber | 
| ausländischen Schiffen erst aus, nachdem sie den Konsul des Landes, | ausländischen Schiffen erst aus, nachdem sie den Konsul des Landes, | 
| unter dessen Flagge das Schiff fährt, benachrichtigt haben. In | unter dessen Flagge das Schiff fährt, benachrichtigt haben. In | 
| dringenden Fällen erfolgt diese Mitteilung unmittelbar nachdem die | dringenden Fällen erfolgt diese Mitteilung unmittelbar nachdem die | 
| Maßnahmen ergriffen worden sind. Das Schiff wird freigelassen, sobald | Maßnahmen ergriffen worden sind. Das Schiff wird freigelassen, sobald | 
| es im Besitz der durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen | es im Besitz der durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen | 
| gültigen Bescheinigungen ist und somit die mit der | gültigen Bescheinigungen ist und somit die mit der | 
| Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten zufriedengestellt | Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten zufriedengestellt | 
| worden sind. | worden sind. | 
| Im Ausland hat der belgische Konsularbeamte das Recht, einem Schiff, | Im Ausland hat der belgische Konsularbeamte das Recht, einem Schiff, | 
| das unter belgischer Flagge fährt, die Abfahrt zu verbieten, wenn das | das unter belgischer Flagge fährt, die Abfahrt zu verbieten, wenn das | 
| Schiff nicht im Besitz der durch das vorliegende Gesetz | Schiff nicht im Besitz der durch das vorliegende Gesetz | 
| vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist. Das Abfahrtsverbot wird | vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist. Das Abfahrtsverbot wird | 
| aufgehoben, wenn das Schiff im Besitz der vorgeschriebenen gültigen | aufgehoben, wenn das Schiff im Besitz der vorgeschriebenen gültigen | 
| Bescheinigungen ist und somit der belgische Konsularbeamte | Bescheinigungen ist und somit der belgische Konsularbeamte | 
| zufriedengestellt worden ist. | zufriedengestellt worden ist. | 
| Im Falle, wo die Abfahrt verweigert wird, oder wenn ein Schiff | Im Falle, wo die Abfahrt verweigert wird, oder wenn ein Schiff | 
| angehalten wird oder ihm der Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum | angehalten wird oder ihm der Zugang zu einem belgischen Hafen oder zum | 
| belgischen Küstenmeer verweigert wird, erstellt der mit der | belgischen Küstenmeer verweigert wird, erstellt der mit der | 
| Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst oder gegebenenfalls der | Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst oder gegebenenfalls der | 
| belgische Konsularbeamte ein mit Gründen versehenes Protokoll, von dem | belgische Konsularbeamte ein mit Gründen versehenes Protokoll, von dem | 
| binnen vierundzwanzig Stunden nach der Entscheidung dem Kapitän oder | binnen vierundzwanzig Stunden nach der Entscheidung dem Kapitän oder | 
| Eigentümer des Schiffes eine Kopie zugesandt wird. | Eigentümer des Schiffes eine Kopie zugesandt wird. | 
| Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Kopie des mit Gründen versehenen | Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Kopie des mit Gründen versehenen | 
| Protokolls gemäß dem vorliegenden Artikel kann gegen die in | Protokolls gemäß dem vorliegenden Artikel kann gegen die in | 
| vorliegendem Artikel erwähnten Entscheidungen Berufung eingelegt | vorliegendem Artikel erwähnten Entscheidungen Berufung eingelegt | 
| werden. Die Berufung wird vom Kapitän oder Eigentümer des Schiffes | werden. Die Berufung wird vom Kapitän oder Eigentümer des Schiffes | 
| mittels einer Antragschrift eingelegt, die an den Staatskommissar des | mittels einer Antragschrift eingelegt, die an den Staatskommissar des | 
| Untersuchungsrates für die Schifffahrt gerichtet wird und die geltend | Untersuchungsrates für die Schifffahrt gerichtet wird und die geltend | 
| gemachten Klagegründe enthält. Die Berufung hat keine aufschiebende | gemachten Klagegründe enthält. Die Berufung hat keine aufschiebende | 
| Wirkung. | Wirkung. | 
| Art. 9 - Wer ein Schiff betreibt, ohne dass alle durch die | Art. 9 - Wer ein Schiff betreibt, ohne dass alle durch die | 
| Haftungsübereinkommen oder durch das vorliegende Gesetz | Haftungsübereinkommen oder durch das vorliegende Gesetz | 
| vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen an Bord mitgeführt werden | vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen an Bord mitgeführt werden | 
| oder gemäß Artikel 4 in einem elektronischen Register verfügbar sind, | oder gemäß Artikel 4 in einem elektronischen Register verfügbar sind, | 
| wird mit einer Geldbuße von 5.000 bis 1.000.000 EUR bestraft. | wird mit einer Geldbuße von 5.000 bis 1.000.000 EUR bestraft. | 
| Was die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe betrifft, ist Absatz | Was die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe betrifft, ist Absatz | 
| 1 anwendbar ungeachtet des Orts, wo der Verstoß begangen wird. | 1 anwendbar ungeachtet des Orts, wo der Verstoß begangen wird. | 
| Was Schiffe betrifft, die unter einer anderen als der belgischen | Was Schiffe betrifft, die unter einer anderen als der belgischen | 
| Flagge fahren, ist Absatz 1 anwendbar auf die Schiffe, die einen Hafen | Flagge fahren, ist Absatz 1 anwendbar auf die Schiffe, die einen Hafen | 
| des belgischen Hoheitsgebiets oder eine vor der Küste im belgischen | des belgischen Hoheitsgebiets oder eine vor der Küste im belgischen | 
| Küstenmeer gelegene Einrichtung anlaufen oder ihn/sie verlassen oder | Küstenmeer gelegene Einrichtung anlaufen oder ihn/sie verlassen oder | 
| ins belgische Küstenmeer einfahren oder es verlassen. | ins belgische Küstenmeer einfahren oder es verlassen. | 
| Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich des | Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich des | 
| Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Gesetz | Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Gesetz | 
| vorgesehenen Verstöße anwendbar. | vorgesehenen Verstöße anwendbar. | 
| Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die mit | Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die mit | 
| der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt | der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt | 
| sind, sowie die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale | sind, sowie die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale | 
| Polizei dafür zuständig, Verstöße gegen die Bestimmungen des | Polizei dafür zuständig, Verstöße gegen die Bestimmungen des | 
| vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen. | vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen. | 
| Wenn die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale | Wenn die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale | 
| Polizei Verstöße im Rahmen des vorliegenden Gesetzes feststellt, wird | Polizei Verstöße im Rahmen des vorliegenden Gesetzes feststellt, wird | 
| der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst unverzüglich | der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst unverzüglich | 
| darüber informiert und ergreift dieser die passenden Maßnahmen. | darüber informiert und ergreift dieser die passenden Maßnahmen. | 
| KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen | 
| Art. 10 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 10 - [Abänderungsbestimmung] | 
| Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1977 über die Ausführung | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1977 über die Ausführung | 
| gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur Billigung und | gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur Billigung und | 
| Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche | Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche | 
| Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen | Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen | 
| in Brüssel am 29. November 1969, abgeändert durch die Königlichen | in Brüssel am 29. November 1969, abgeändert durch die Königlichen | 
| Erlasse vom 4. April 1987 und 20. Juli 2000, wird aufgehoben. | Erlasse vom 4. April 1987 und 20. Juli 2000, wird aufgehoben. | 
| Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 28. März 1977 zur Ausführung | Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 28. März 1977 zur Ausführung | 
| des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 wird aufgehoben. | des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 wird aufgehoben. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Nordsee | Der Minister der Nordsee | 
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |