publié le 10 janvier 2017
Loi portant insertion du livre VII "Services de paiement et de crédit" dans le Code de droit économique, portant insertion des définitions propres au livre VII et des peines relatives aux infractions au livre VII, dans les livres I et XV du Code de droit économique, et portant diverses autres dispositions. - Traduction allemande
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19 AVRIL 2014. - Loi portant insertion du livre VII "Services de paiement et de crédit" dans le Code de droit économique, portant insertion des définitions propres au livre VII et des peines relatives aux infractions au livre VII, dans les livres I et XV du Code de droit économique, et portant diverses autres dispositions. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 avril 2014 portant insertion du livre VII "Services de paiement et de crédit " dans le Code de droit économique, portant insertion des définitions propres au livre VII et des peines relatives aux infractions au livre VII, dans les livres I et XV du Code de droit économique, et portant diverses autres dispositions (Moniteur belge du 28 mai 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 5 - Begriffsbestimmungen Buch VII Art. I.9 - Für die Anwendung von Buch VII gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Zahlungsdienst: im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Kauf angebotener Dienst wie nachfolgend aufgeführt: a) Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge, b) Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge, c) Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister: - Ausführung von Lastschriften, - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels eines Zahlungsinstruments, - Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen, d) Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditvertrag für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind: - Ausführung von Lastschriften, - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels eines Zahlungsinstruments, - Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen, e) Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung ("acquiring") von Zahlungsinstrumenten, f) Finanztransfer, g) Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert, 2.Zahlungsdienstleister: juristische Personen, die Zahlungsdienste für Zahlungsdienstnutzer erbringen und den Merkmalen einer der nachfolgend angeführten Stellen entsprechen: a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr.1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, b) E-Geld-Institute wie erwähnt in Artikel 4 Nr.31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009, c) die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost, d) Zahlungsinstitute: juristische Personen, die ermächtigt sind, gemäß dem Gesetz vom 21.Dezember 2009 Zahlungsdienste zu erbringen, e) Belgische Nationalbank und Europäische Zentralbank, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln, f) belgische föderale, regionale und lokale Behörden, sofern sie aufgrund der Rechtsvorschriften, die ihren Auftrag regeln, und/oder ihres Statuts dazu ermächtigt sind und nicht in ihrer Eigenschaft als Behörde handeln. Wer im Rahmen seiner hauptberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Zahlungsdienste für einen Zahlungsdienstnutzer erbringt oder einem E-Geld-Inhaber elektronisches Geld ausgibt, ohne über die erforderliche Zulassung beziehungsweise Ermächtigung zu verfügen, unterliegt dennoch den bindenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, 3. Zahlungsdienstnutzer: natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt, 4.Zahler: natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist - natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt, 5. Zahlungsempfänger: natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Zahlungsempfänger erhalten soll, 6.Zahlungsvorgang: Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, ausgelöst vom Zahler oder Zahlungsempfänger, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger, 7. Zahlungsauftrag: Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt, 8.Zahlungskonto: auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird, 9. Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne von Artikel 4 Nr.11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009, 10. Zahlungsinstrument: personalisiertes Instrument und/oder personalisierter Verfahrensablauf, das/der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das/der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen, 11.Authentifizierung: Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, überprüfen kann, 12. Kundenidentifikator: Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann, 13.Lastschrift: vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt, 14. Finanztransfer: Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird, 15.Zahlungssystem: System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen, 16. Rahmenvertrag: Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann, 17.Geschäftstag: Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs jeweils beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers beziehungsweise des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält, 18. Wertstellungsdatum: Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt, 19.Referenzwechselkurs: Wechselkurs, der bei Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt, 20. Referenzzinssatz: Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt, 21.Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann, 22. dauerhafter Datenträger: Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht, 23.personalisiertes Sicherheitsmerkmal: technisches Mittel, das ein Zahlungsdienstleister einem bestimmten Nutzer für die Nutzung eines Zahlungsinstruments zuweist. Dieses dem Zahlungsdienstnutzer eigene Mittel, für dessen sichere Aufbewahrung er zu sorgen hat, ermöglicht die Überprüfung der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments und dient zur Authentifizierung des Nutzers, 24. Agent: natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt, 25.Zweigniederlassung: Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers mit einer Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung, 26. elektronisches Geld: jeder elektronisch - darunter auch magnetisch - gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird, 27.E-Geld-Emittent: in Artikel 4 Nr. 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 erwähnter E-Geld-Emittent, 28. E-Geld-Institut: in Artikel 4 Nr.31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 erwähntes E-Geld-Institut, 29. E-Geld-Inhaber: natürliche oder juristische Person, die einem E-Geld-Emittenten einen Geldbetrag für die Ausgabe von elektronischem Geld durch diesen Emittenten zahlt, 30.Gesetz vom 21. Dezember 2009: Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, 31. Überweisung: auf Anweisung des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu Lasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, 32.Verordnung (EG) Nr. 924/2009: Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, 33. Verordnung (EU) Nr.260/2012: Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, 34. Kreditgeber: natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, mit Ausnahme der Person, die einen Kreditvertrag anbietet oder abschließt, wenn dieser Vertrag Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines im Vertrag bestimmten zugelassenen oder registrierten Kreditgebers ist, 35.Kreditvermittler: natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann: a) Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet, b) Verbrauchern bei anderen als den in Buchstabe a) genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist, c) für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließt. Diesem gleichgestellt werden Personen, die Kreditverträge anbieten oder gewähren, wenn diese Verträge Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines anderen, im Vertrag bestimmten zugelassenen oder registrierten Kreditgebers sind, 36. vertraglich gebundener Vermittler: Kreditvermittler, der handelt für Rechnung und unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung: a) eines einzigen Kreditgebers, b) einer einzigen Gruppe von Kreditgebern oder c) einer bestimmten Anzahl Kreditgebern oder Gruppen von Kreditgebern, die nicht den Großteil des Marktes vertritt, 37.Kreditmakler: Kreditvermittler, der kein vertraglich gebundener Vermittler ist, 38. Gruppe: Gruppe von Kreditgebern, die zum Zweck der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen zu konsolidieren sind, 39. Kreditvertrag: Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht, 40.Kreditangebot: definitive Willenserklärung des Kreditgebers, die vom Verbraucher nur noch angenommen werden muss, damit der Vertrag abgeschlossen ist, 41. Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher: sämtliche Kosten - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Insbesondere sind folgende Kosten enthalten: a) Sollzinsen, b) Provisionen und/oder Vergütungen, die der Kreditvermittler für seine Vermittlung erhält, c) Steuern, d) Kosten gleich welcher Art, insbesondere Nachforschungskosten, Kosten für das Anlegen der Akte, Kosten für die Abfrage von Dateien, Führungs-, Verwaltungs- und Einziehungskosten sowie alle mit einer Karte verbundenen Kosten, mit Ausnahme der Bestimmungen von Buchstabe f), e) Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistungen eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder in Anwendung der vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, f) Kosten für die Führung eines Zahlungskontos im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen. Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten nicht: a) die Kosten und Entschädigungen, die der Verbraucher bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, b) die Kosten, mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt, 42.effektiver Jahreszins: Prozentsatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen des Kreditgebers (in Anspruch genommene Kreditbeträge) und des Verbrauchers (Tilgungszahlungen und Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher) ausdrückt und der auf der Grundlage der vom König festgelegten Angaben und auf die von Ihm bestimmte Weise ermittelt wird, 43. Werbung: Mitteilungen wie erwähnt in Artikel I.8 Nr. 13, 44. Sollzinssatz: als fester oder variabler Prozentsatz ausgedrückter Zinssatz, der auf Jahresbasis auf den in Anspruch genommenen Teil des Kapitals angewandt und auf der Grundlage der Angaben, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, und auf die von Ihm bestimmte Weise ermittelt wird, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Methode zur Berechnung der damit verbundenen Verzugszinsen, 45.fester Sollzinssatz: Sollzinssatz, der in einer Bestimmung des Kreditvertrags vorgesehen ist, aufgrund deren der Kreditgeber und der Verbraucher einen einzigen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags oder mehrere Sollzinssätze für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschließlich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird, 46. Teilzahlungsverkauf: Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, der normalerweise zum Erwerb von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen führt, wobei Güter beziehungsweise Dienstleistungen von dem Kreditgeber oder dem in Nr.35 Buchstabe c) letzter Satz erwähnten Kreditvermittler verkauft werden und durch periodische Zahlungen bezahlt werden, 47. Leasing: Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, bei dem die eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei das Nutzungsrecht an einem beweglichen Sachgut zu einem bestimmten Preis zu verschaffen, zu dessen periodischer Zahlung die letztgenannte Partei sich verpflichtet, und bei dem ausdrücklich oder auch stillschweigend ein Kaufangebot enthalten ist.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt der Geber als Kreditgeber oder in Nr. 35 Buchstabe c) letzter Satz erwähnter Kreditvermittler, 48. Teilzahlungsdarlehen: Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, bei dem Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird, der sich verpflichtet, das Darlehen durch periodische Zahlungen zurückzuzahlen, 49.Krediteröffnung: Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, bei dem Kaufkraft, Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird, der davon durch eine oder mehrere Kreditaufnahmen, unter anderem anhand eines Zahlungsinstruments oder anders, Gebrauch macht und sich zur Rückzahlung gemäß den vereinbarten Bedingungen verpflichtet.
Darf eine neue Kreditaufnahme nur mit vorherigem Einverständnis des Kreditgebers oder unter Einhaltung anderer Bedingungen als der ursprünglich festgelegten Bedingungen erfolgen, gilt diese Kreditaufnahme als neuer Kreditvertrag, 50. Kreditvertrag im Fernabsatz: Kreditvertrag, der gemäß Artikel I.8 Nr. 15 des vorliegenden Gesetzbuches abgeschlossen wird, 51. Überziehungsmöglichkeit: eine ausdrückliche Krediteröffnung, bei der ein Kreditgeber einem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das Guthaben auf dem Konto des Verbrauchers überschreiten, 52.Überschreitung: eine stillschweigend akzeptierte Überziehungsmöglichkeit, bei der ein Kreditgeber einem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das Guthaben auf dem Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten, 53. Hypothekarkredit: Kredit zur Finanzierung des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Gütern, der einem Verbraucher gewährt wird und a) entweder durch eine Hypothek oder ein Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut oder durch Verpfändung einer auf dieselbe Weise gesicherten Schuldforderung gesichert ist b) oder eine Schuldforderung ist, die sich aus der Einsetzung eines oder mehrerer Dritte in die Rechte eines Gläubigers mit Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut ergibt, c) oder bei dem das Recht, eine hypothekarische Sicherung zu verlangen, festgelegt ist, selbst in einer separaten Urkunde, d) oder bei dem demjenigen, der eine Sicherheit leistet, eine hypothekarische Sicherung gewährt wird, 54.Verbraucherkredit: Kredit, ungeachtet seiner Bezeichnung oder Form, der einem Verbraucher gewährt wird und kein Hypothekarkredit ist, 55. Schuldenvermittlung: Dienstleistungen, den Abschluss eines Kreditvertrags ausgenommen, im Hinblick auf das Zustandekommen einer Regelung in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten für die Schuldenlast, die sich ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Kreditverträgen ergibt, 56.Datenverarbeitung: die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie sie in Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 57. Datei: die Datei, wie sie in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 58. für die Verarbeitung Verantwortlicher: der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 59. Niederlassung des Kreditgebers oder Kreditvermittlers: Orte, wo er gewöhnlich sein Gewerbe ausübt, oder Niederlassung eines anderen Kreditgebers oder Kreditvermittlers, 60.Kapital: Hauptschuld, die Gegenstand des Kreditvertrags ist.
Für Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen ohne gestaffelte Rückzahlung der Hauptsumme: der vom Verbraucher aufgenommene Betrag zuzüglich der fälligen Sollzinsen und, im Falle eines einfachen Zahlungsverzugs wie in Artikel VII.106 § 2 erwähnt, der auf den Überschreitungsbetrag fälligen Verzugszinsen, 61. Kapitalrückzahlung: Weise der Rückzahlung des Kapitals, wobei der Verbraucher die Verpflichtung eingeht, während der gesamten Dauer des Kredits Zahlungen vorzunehmen, die das Kapital unverzüglich in entsprechender Höhe verringern, 62.Kapitalwiederherstellung: Weise der Rückzahlung des Kapitals, wobei der Verbraucher die Verpflichtung eingeht, während der gesamten Dauer des Kreditvertrags Zahlungen vorzunehmen, die jedoch zu keiner unverzüglichen Befreiung in entsprechender Höhe dem Kreditgeber gegenüber führen, obwohl sie laut Vertrag für die Rückzahlung des Kapitals angewendet werden. Sie verringern das Kapital nur zu Zeitpunkten und unter Bedingungen, die im Vertrag oder in vorliegendem Buch vorgesehen sind, 63. Restschuld: der zwecks Kapitaltilgung, -wiederherstellung oder -rückzahlung zu zahlende Betrag, 64.verbundener Kreditvertrag: ein Kreditvertrag, bei dem: a) der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über den Erwerb bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und b) diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden.Von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers selbst finanziert oder wenn sich im Falle der Finanzierung durch einen Dritten der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind, 65. Kreditbetrag: Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden, 66.vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag: Summe des Kreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, bei Leasing einschließlich des bei Ausübung der Kaufoption zu zahlenden Restwerts der Ware, 67. FSMA: die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, 68. Bank: die Belgische Nationalbank, 69.Zentrale: die Zentrale für Kredite an Privatpersonen, die mit den in Artikel VII.127 erwähnten Aufträgen betraut ist, 70. Nebenleistung: dem Verbraucher angebotene Leistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag oder dem Zahlungsdienst, 71.Kreditinstitut: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 72. Versicherungsunternehmen: in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähntes Versicherungsunternehmen, 73. beaufsichtigtes Unternehmen: beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Nr.7 des Königlichen Erlasses vom 21. November 2005 zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis, 74. Vermittlungsvertreter: natürliche oder juristische Person, die als Kreditvermittler für Rechnung und unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung eines einzigen Kreditvermittlers handelt, 75.Bestellungsurkunde: Gesamtheit der authentischen oder privatschriftlichen Urkunden und jegliche Unterlage mit Bestimmungen zur Regelung eines selben Kredits, 76. Herkunftsmitgliedstaat: a) wenn Kreditgeber oder Kreditvermittler eine natürliche Person ist, Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, b) wenn Kreditgeber oder Kreditvermittler eine juristische Person ist, Mitgliedstaat, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, wenn er aufgrund seines nationalen Rechts keinen satzungsmäßigen Sitz hat, Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, 77.Aufnahmemitgliedstaat: Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der Kreditgeber oder der Kreditvermittler eine Zweigniederlassung hat oder Dienste anbietet, 78. Vertriebsbeauftragter: natürliche Person, die der Leitung eines Kreditgebers oder Kreditvermittlers angehört, oder Arbeitnehmer im Dienste einer solchen Person, die/der de facto die Verantwortung für die Vermittlungstätigkeit trägt oder die Aussicht über diese Tätigkeit ausübt, 79.Person mit Kundenkontakt: andere Personen bei einem Kreditgeber oder Kreditvermittler, die in irgendeiner Weise mit der Öffentlichkeit in Kontakt stehen, um Kreditverträge vorzuschlagen oder Information zu Kreditverträgen zu erteilen, 80. Gesetz vom 2.August 2002: das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 81. nebenberufliche Vertreter: Verkäufer von Gütern und Dienstleistungen nicht finanzieller Art, die für Rechnung eines oder mehrerer Kreditgeber als nebenberufliche Verbraucherkreditvermittler auftreten." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch VII mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH VII - ZAHLUNGS- UND KREDITDIENSTE TITEL 1 - Allgemeine Grundsätze Art. VII.1 - Vorliegendes Buch bezweckt hauptsächlich die Regelung der Zahlungsdienste und der Kreditverträge.
Es setzt folgende Bestimmungen um: 1. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, 2. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, 3. Verordnung (EG) Nr.924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, 4. Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14.November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses, 5. Verordnung (EU) Nr.260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009.
TITEL 2 - Anwendungsbereich Art. VII.2 - § 1 - Die Titel 3 und 5 bis 7 des vorliegenden Buches gelten für Zahlungsdienste, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist.
Artikel VII.47 gilt für Zahlungsdienste, sobald der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der des Empfängers in Belgien ansässig ist.
Die Artikel VII.35 und VII.36 gelten ebenfalls für Zahlungsdienste, sobald der Zahlungsdienstleister des Zahlers in Belgien ansässig ist.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Berücksichtigung von vergleichbaren, in anderen Mitgliedstaaten geltenden Gesetzesbestimmungen, von Art und Verfügbarkeit des angebotenen Zahlungsdienstes und der reellen Möglichkeit für Zahlungsdienstleister, zusätzliche Informationen bereitzustellen, die Liste der in vorhergehendem Absatz aufgezählten Artikel ganz oder teilweise um die Artikel VII.4 bis VII.19, VII.21 § 1, VII.22, VII.24 bis VII.27, VII.29 bis VII.33, VII.39 bis VII.41, VII.48 und VII.55 § 1 erweitern.
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen gilt vorliegendes Buch für Zahlungsdienste, die in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden. Die Artikel II.35 und VII.36 des vorliegenden Buches gelten jedoch für Zahlungsdienste ungeachtet der benutzten Währung.
Vorliegendes Buch findet ebenfalls Anwendung auf Ausgabe und Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld durch E-Geld-Emittenten. § 2 - Die Titel 4 bis 7 des vorliegenden Buches sind anwendbar auf Kreditverträge, die mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Wohnort in Belgien abgeschlossen werden, sofern: 1. der Kreditgeber seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Belgien ausübt oder 2.der Kreditgeber eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf Belgien beziehungsweise auf mehrere Staaten einschließlich Belgien ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Titel 4 Kapitel 1 ist nur auf Verbraucherkredite anwendbar.
Titel 4 Kapitel 2 ist nur auf Hypothekarkredite anwendbar.
Titel 5 Kapitel 2 ist nur auf Verbraucherkredite anwendbar.
Titel 5 Kapitel 3 ist nur auf Hypothekarkredite anwendbar. § 3 - Ungeachtet der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 können die Parteien das Recht, das auf einen Vertrag anzuwenden ist, der die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) erfüllt, gemäß Artikel 3 dieser Verordnung wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen gemäß belgischem Recht, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel VII.26, VII.54 et VII.194 bis VII.208 einschließlich sind im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse stehende Klauseln verboten und von Rechts wegen nichtig, sofern sie darauf abzielen, die Rechte der Verbraucher einzuschränken oder ihre Verpflichtungen zu erschweren.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel VII.54 sind Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, mit denen bezweckt wird, die Beweislast für die Erfüllung aller oder eines Teils der in vorliegendem Buch erwähnten Verpflichtungen des Zahlungsdienstleisters, des Kreditgebers oder des Kreditvermittlers dem Zahlungsdienstnutzer oder dem Verbraucher aufzuerlegen, verboten und von Rechts wegen nichtig. Dem Kreditgeber obliegt der Nachweis, dass er den Verpflichtungen in Bezug auf die Beurteilung der in den Artikeln VII.69, VII.75 und VII.77 erwähnten Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und gegebenenfalls desjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, nachgekommen ist.
Art. VII.3 - § 1 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Buches ausgenommen sind: 1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen, 2.Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen für Rechnung des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen, 3. gewerbsmäßiger Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe, 4.nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck, 5. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat, 6.Geldwechselgeschäfte, das heißt Bargeschäfte, sofern die betreffenden Beträge nicht auf einem Zahlungskonto liegen, 7. Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht: a) ein Papierscheck im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 1.März 1961 über die Einführung des einheitlichen Gesetzes über den Scheck in die nationalen Rechtsvorschriften und über das Inkrafttreten dieses Gesetzes oder eine andere gleichartige Form des Papierschecks, wie der im Gesetz vom 2. Mai 1956 über den Postscheck erwähnte Postscheck, ein Zirkularscheck oder ein anderer Scheck, der ungeachtet seiner Bezeichnung dieselben Rechtsfolgen hat, b) ein Wechsel in Papierform im Sinne von Artikel 1 der koordinierten Gesetze vom 31.Dezember 1955 über die Wechsel oder eine andere gleichartige Form des Wechsels in Papierform, der ungeachtet seiner Bezeichnung dieselben Rechtsfolgen hat, c) ein Gutschein in Papierform, worunter der Dienstleistungsscheck in Papierform im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich und der Mahlzeitscheck in Papierform, d) ein Reisescheck in Papierform, e) eine Postanweisung in Papierform, ausgestellt und/oder in bar eingezahlt am Schalter eines Postamtes oder an einer anderen Postservicestelle, 8.Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009, 9.Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie zum Beispiel Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den in Nr. 8 erwähnten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden, 10. Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen, 11.Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, wobei: - diese Zahlungsinstrumente weder direkt noch indirekt mit einem Kreditvertrag verbunden sind oder, - wenn es sich um ein Zahlungsinstrument handelt, auf das elektronisches Geld geladen oder von dem elektronisches Geld heruntergeladen werden kann, mit diesem Zahlungsinstrument kein direkter Zugang zu dem zum Laden beziehungsweise Herunterladen dienenden Zahlungskonto möglich ist, 12. Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die erworbenen Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen Geräts genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert, 13.Zahlungsvorgänge, die auf eigene Rechnung untereinander von Zahlungsdienstleistern, ihren Agenten oder Zweigniederlassungen ausgeführt werden, 14. Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, der nicht ein Unternehmen der gleichen Gruppe ist, 15.Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem Geld von einem Zahlungskonto abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen der in Artikel I.9 Nr. 1 erwähnten Zahlungsdienste erbringen. § 2 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Buches ausgenommen sind: 1. Versicherungsverträge und Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet, 2.Mietverträge, bei denen weder im Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Vertragsgegenstands vorgesehen ist. Von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Vermieter darüber einseitig entscheidet, 3. zinsfreie Verbraucherkreditverträge, bei denen der aufgenommene Kredit binnen zwei Monaten zurückzuzahlen ist und für die der Kreditgeber Kosten von weniger als 4,17 EUR auf Monatsbasis verlangt. Diese Kosten umfassen die in Artikel I.9 Nr. 41 erwähnten Kosten, die - wenn nötig - auf der Grundlage der in Artikel I.9 Nr. 42 erwähnten Angaben berechnet werden.
Der Betrag des Schwellenwertes wird am 1. Januar jeden Jahres gemäß folgender Formel indexiert: 4,17 EUR multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats Dezember des Vorjahres und der Anfangsindex ist der Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 2010.
Der indexierte Betrag wird gemäß den aufgrund von Artikel I.9 Nr. 44 für die Rundung des Sollzinssatzes geltenden Regeln gerundet. Der König kann den Betrag dieses Schwellenwertes abändern, 4. Verbraucherkreditverträge, die das Ergebnis einer Vereinbarung sind, die vor einem Gericht oder einer anderen durch Gesetz eingesetzten Instanz getroffen wird, 5.Verträge von Heiratsvermittlungsstellen, die unter die Anwendung des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen fallen, 6. Verbraucherkreditverträge, die unentgeltlichen Zahlungsaufschub für eine bestehenden Forderung betreffen, 7.Kreditverträge, die von den im Gesetz vom 30. April 1848 über die Neuordnung der Pfandleihhäuser erwähnten Pfandleihhäusern gewährt werden, 8. zins- und kostenfreie Kreditverträge, auf die Artikel 18 des Gesetzes vom 28.August 2011 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge anwendbar ist. § 3 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Buches ebenfalls ausgenommen sind: 1. Kreditverträge über weniger als 200 EUR, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 bis VII.66, VII.67 bis VII.74, VII.75 Absatz 1, VII.79 Absatz 3, VII.80, VII.85 bis VII.90, VII.94, VII.98, VII.99, VII.105 bis VII.115, VII.158 bis VII.188, VII.194 bis VII.208 und VII.215 bis VII.219, 2. Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Negativsaldo binnen einem Monat zurückzuzahlen ist, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.68, VII.71 § 3, VII.72 und VII.73, VII.77, VII.85 bis VII.87, VII.88 und VII.89, VII.99 § 1, VII.100 und VII.101, VII.105 und VII.106, VII.107, VII.112, VII.114 bis VII.122, VII.158 bis VII.188, VII.196, VII.199, VII.200, VII.201 Nr. 1 und 2, VII.204, VII.205 und VII.215 bis VII.219, 3. Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Negativsaldo nach Aufforderung des Kreditgebers oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und § 2, VII.65 und VII.66, VII.67 bis VII.69, VII.71 bis VII.77, VII.78 §§ 1 und 2 Nr. 1 bis 13, § 4 Nr. 1 und 2, VII.79, VII.84 bis VII.95, VII.96 § 1, VII.97 § 2, VII.98, VII.99 § 1, VII.100 bis VII.122, VII.148 bis VII.188, VII.194 bis VII.208 und VII.215 bis VII.219, 4. Überschreitungen, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 § 2, VII.65 und VII.66, VII.68, VII.85, VII.86 §§ 1 bis 3, 5 und 6, VII.87 bis VII.89, VII.94, VII.97 § 1, VII.97 § 2, VII.101, VII.105 bis VII.107, VII.112 bis VII.122, VII.148 bis VII.188, VII.196, VII.199 und VII.200, VII.205 und VII.215 bis VII.219, 5. Kreditverträge, die mit Investmentgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 2.August 2002 oder mit Kreditinstituten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute abgeschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumente betrifft, wenn die Investmentgesellschaft oder das Kreditinstitut, die/das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 bis VII.78, VII.86 bis VII.89, VII.94, VII.96 bis VII.108, VII.112 bis VII.122, VII.148 bis VII.188, VII.194 bis VII.208 und VII.215 bis VII.219. In diesem Fall und in Bezug auf die Kreditverwendung sorgt das Kreditinstitut oder die Investmentgesellschaft ebenfalls für die Einhaltung der in Artikel 27 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Regeln, 6. Verbraucherkreditverträge, in denen vorgesehen ist, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Zahlungsaufschub oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, und sofern: a) durch solche Vereinbarungen voraussichtlich ein Gerichtsverfahren wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen vermieden werden kann und b) der Verbraucher dadurch im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 bis VII.66, VII.67 bis VII.69, VII.71 bis VII.77, VII.78 §§ 1, 2 Nr. 1 bis 8 und 3 Nr. 2, 3 und 4, VII.79, VII.84, VII.91, VII.93, VII.94 bis VII.108, VII.112 bis VII.122, VII.148 bis VII.188, VII.194 bis VII.208 und VII.215 bis VII.219. Fällt der Kreditvertrag jedoch unter Nr. 3, so gelten nur die Bestimmungen dieser Nummer. Die in vorliegendem Absatz erwähnte Ausnahme kann nur einmal Anwendung finden. § 4 - Der König kann festlegen, dass bestimmte Artikel des vorliegenden Buches, die Er bestimmt, nicht anwendbar sind auf: 1. Verträge über Kredite, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber als Nebenleistung zinsfrei oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen gewährt werden und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden, 2.Kreditverträge, die im Gemeinwohlinteresse von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind, einem begrenzten Kundenkreis gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen.
TITEL 3 - Zahlungsdienste KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Art. VII.4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels lassen andere Gesetzesbestimmungen, die in Titel 4 des vorliegenden Buches enthalten sind und zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die vorvertragliche Unterrichtung oder besondere Bedingungen, Rechte und Pflichten für die Gewährung von Krediten an Verbraucher enthalten, unberührt.
KAPITEL 2 - Einzelzahlungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. VII.5 - Vorliegendes Kapitel gilt für Einzelzahlungen, für die kein Rahmenvertrag besteht.
Abschnitt 2 - Vorvertragliche Unterrichtung und Vertragsbedingungen Art. VII.6 - Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder erhalten wird, mitzuteilen oder zugänglich zu machen.
Art. VII.7 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister macht dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel VII.8 in leicht zugänglicher Form zugänglich, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist.
Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen auf dauerhaftem Träger zur Verfügung.
Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in der oder den Sprachen des Sprachgebietes, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich mitgeteilt. § 2 - Wurde der Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach § 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs. § 3 - Die Pflichten gemäß § 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung beziehungsweise des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, der die nach Artikel VII.8 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.
Art. VII.8 - § 1 - Zumindest folgende Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen oder zugänglich zu machen: 1. vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilende genaue Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind, 2.maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst, 3. Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legender tatsächlicher Wechselkurs oder Referenzwechselkurs. § 2 - Andere in Artikel VII.13 genannte einschlägige Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zugänglich zu machen.
Abschnitt 3 - Informationen nach Eingang des Zahlungsauftrags und nach Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. VII.9 - Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Maßgabe des Artikels VII.7 § 1 nachstehende Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich: 1. Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, und gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, 2.Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung, 3. Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel VII.8 § 1 Nr. 4 genannten Kurs abweicht, und Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich nach dieser Währungsumrechnung beläuft, 5. Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags. Art. VII.10 - Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels VII.7 § 1 nachstehende Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich: 1. Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, und weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, 2.Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht, 3. Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich vor dieser Währungsumrechnung belief, 5. Wertstellungsdatum der Gutschrift. KAPITEL 3 - Rahmenverträge und einzelne Zahlungsvorgänge, für die ein Rahmenvertrag besteht Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. VII.11 - Vorliegendes Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, für die ein Rahmenvertrag besteht.
Abschnitt 2 - Rahmenverträge Unterabschnitt 1 - Vorvertragliche Unterrichtung und Vertragsbedingungen Art. VII.12 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel VII.13 auf dauerhaftem Träger mit, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist.
Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in der oder den Sprachen des Sprachgebietes, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich mitgeteilt. § 2 - Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach § 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags. § 3 - Die Pflichten gemäß § 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel VII.13 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.
Wenn der Rahmenvertrag die Eröffnung eines Zahlungskontos betrifft und dem Verbraucher eine Überschreitung gewährt werden kann, werden im Rahmenvertrag die Informationen über den in Artikel VII.71 § 2 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Sollzinssatz angegeben. Der Zahlungsdienstleister erteilt diese Informationen in allen Fällen regelmäßig auf dauerhaftem Träger, ungeachtet dessen, ob tatsächlich eine Überschreitung erfolgt ist.
Art. VII.13 - Zumindest folgende Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen: 1. über den Zahlungsdienstleister: a) Identität des Zahlungsdienstleisters, gegebenenfalls einschließlich seiner Unternehmensnummer, geographische Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls geographische Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in Belgien, wo der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der Anschrift für elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind, b) Angaben über die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde und das bei dieser Behörde geführte relevante Register, in dem der Zahlungsdienstleister zwecks Zulassung eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung, 2.über die Nutzung des Zahlungsdienstes: a) Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes, gegebenenfalls einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments und insbesondere der Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments nach Maßgabe des Artikels VII.29 § 1 zu vereinbaren, b) vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilende genaue Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind, c) Form und Verfahren für die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs beziehungsweise für den Widerruf dieser Zustimmung gemäß den Artikeln VII.27 und VII.41, d) Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäß Artikel VII.39 als eingegangen gilt, und gegebenenfalls der vom Zahlungsdienstleister festgelegte äußerste Zeitpunkt, e) maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste, 3.über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse: a) Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, b) gegebenenfalls zugrunde gelegte Zinssätze auf Jahresbasis und Wechselkurse oder - bei Anwendung von Referenzzinssätzen beziehungsweise -wechselkursen - Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen und maßgeblicher Stichtag und Index oder Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes beziehungsweise -wechselkurses, c) soweit vereinbart, unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes beziehungsweise -wechselkurses und Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß Artikel VII.15 § 2, 4. über die Kommunikation: a) gegebenenfalls Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: Gesetzbuches] vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers, b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach vorliegendem Gesetz [sic, zu lesen ist: Gesetzbuch] geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind, c) Sprache oder Sprachen, in der beziehungsweise denen der Rahmenvertrag zu schließen ist und in der beziehungsweise denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll, d) Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags und Informationen und Bedingungen nach Maßgabe des Artikels VII.14 zu erhalten, 5. über die Schutz- und Abhilfemaßnahmen: a) gegebenenfalls Beschreibung der Risiken und der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Verwahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel VII.30 § 1 Nr. 2 nachzukommen hat, b) soweit vereinbart, Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des Artikels VII.29 zu sperren, c) Haftung des Zahlers nach Artikel VII.36 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag, d) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Maßgabe des Artikels VII.33 anzeigen muss, sowie Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Artikels VII. 35, e) Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Maßgabe der Artikel VII.49 bis VII.51, f) Bedingungen für Erstattungen nach den Artikeln VII.37 und VII.38, 6. über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags: a) soweit vereinbart, Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach Artikel VII.15 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat, b) Laufzeit des Rahmenvertrags, c) Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, und auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach den Artikeln VII.15 § 1 und VII.16, 7. über den Rechtsbehelf: a) Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und/oder über das zuständige Gericht, b) Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß Buch XVI zugänglichen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, einschließlich geographische Anschrift der Stellen, an die ein Zahlungsdienstnutzer seine Beschwerden richten kann, worunter die Kontaktinformationen der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft. Art. VII.14 - Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit die Vorlage der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags und der in Artikel VII.13 genannten Informationen und Vertragsbedingungen auf dauerhaftem Träger verlangen.
Unterabschnitt 2 - Änderungen der Vertragsbedingungen und Kündigung des Rahmenvertrags Art. VII.15 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags und der in Artikel VII.13 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor.
Der Zahlungsdienstleister muss den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis setzen, dass seine Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat, sofern dies gemäß Artikel VII.13 Nr. 6 Buchstabe a) vereinbart wurde. In diesem Fall weist der Zahlungsdienstleister auch darauf hin, dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Tag der Anwendung der Änderungen kostenfrei fristlos zu kündigen. § 2 - Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Maßgabe des Artikels VII.13 Nr. 3 Buchstabe b) und c) vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen.
Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden. § 3 - Den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegte geänderte Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral auszuführen und so zu berechnen, dass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden.
Art. VII.16 - § 1 - Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kostenfrei und mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vereinbart worden ist.
Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist nach Maßgabe des Artikels VII.12 § 1 kündigen. § 2 - Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zu Vertragsende durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind unverzüglich anteilmäßig zu erstatten ab dem Monat nach dem Zeitpunkt des Vertragsendes.
Der Zahlungsdienstleister zahlt dem Zahlungsdienstnutzer ohne zusätzliche Entgelte das Guthaben auf dem Zahlungskonto einschließlich der Gesamtheit der Zinsen aus, auf die er aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der allgemeinen Bedingungen Anrecht hat, oder zahlt diese Beträge auf ein vom Zahlungsdienstnutzer angegebenes Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister ein.
Nach Schließung eines Zahlungskontos hat der Zahlungsdienstleister die vom Zahlungsdienstnutzer auf Jahresbasis für das Zahlungskonto entrichteten Kontoführungsgebühren zu erstatten im Verhältnis zur Anzahl vollständiger Kalendermonate ab dem Monat nach dem Zeitpunkt der Schließung des Kontos bis zum Ende des Zeitraums, für den Kontoführungsgebühren entrichtet wurden. § 3 - Vorliegender Artikel gilt ebenfalls für Sparkonten, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind.
Abschnitt 3 - Einzelne Zahlungsvorgänge Unterabschnitt 1 - Informationen vor Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. VII.17 - Im Falle eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister diesem auf Verlangen des Zahlers vorab die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.
Unterabschnitt 2 - Informationen nach Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. VII.18 - § 1 - Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder - falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet - nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise mit: 1. Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, und gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, 2.Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird, 3. Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung oder der vom Zahler zu entrichtenden Zinsen, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich nach dieser Währungsumrechnung beläuft, 5. Wertstellungsdatum der Belastung oder Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags. § 2 - Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach § 1 regelmäßig mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann, damit er seine Ausgaben auf annehmbare Weise verfolgen kann. § 3 - Der König kann in Abweichung von § 2 und gemäß Modalitäten, die Er festlegt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die in § 1 erwähnten Informationen auf Verlangen des Zahlers einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.
Art. VII.19 - § 1 - Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise mit: 1. Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, und weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, 2.Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird, 3. Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung oder der vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich vor dieser Währungsumrechnung belief, 5. Wertstellungsdatum der Gutschrift. § 2 - Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach § 1 regelmäßig mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so übermittelt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann, damit er seine Ausgaben auf annehmbare Weise verfolgen kann. § 3 - Der König kann in Abweichung von § 2 und gemäß Modalitäten, die Er festlegt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die in § 1 erwähnten Informationen auf Verlangen des Zahlungsempfängers einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.
Abschnitt 4 - Abweichungsbestimmungen Art. VII.20 - § 1 - Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, gilt vorliegendes Kapitel in nachfolgend beschriebenem Maße: 1. Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahler abweichend von den Artikeln VII.12, VII.13, und VII.17 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie der anfallenden Entgelte und anderer wesentlicher Informationen mit, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner gibt er an, wo die weiteren nach Artikel VII.13 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form zugänglich gemacht werden. 2. Es kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel VII.15 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss. 3. Es kann abweichend von den Artikeln VII.18 und VII.19 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs: a) dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt beziehungsweise zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht, und/oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge, b) die unter Buchstabe a) genannten Informationen nicht mitteilt beziehungsweise zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister auf andere Weise technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen.Der Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge. § 2 - Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln und diese Beträge für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis auf bis zu 500 EUR erhöhen.
KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen für alle in den Kapiteln 2 und 3 erwähnten Zahlungsvorgänge Art. VII.21 - § 1 - Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung. § 2 - Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs von einem Dritten hinsichtlich des Rahmenvertrags eine Währungsumrechnung angeboten und wird diese Währungsumrechnung an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger vorgeschlagen, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte und den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offenlegen.
Die auf dieser Grundlage angebotene Währungsumrechnung bedarf der Zustimmung des Zahlers.
Art. VII.22 - Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.
Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.
Art. VII.23 - Wird ein Zahlungsdienstvertrag im Fernabsatz geschlossen, ersetzen die in den Artikeln VII.7, VII.8, VII.12 und VII.13 erwähnten Informationen die in Artikel VI.55 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Informationen, Nr. 2 Buchstabe c) bis g), Nr. 3 Buchstabe a), d) und e) und Nr. 4 Buchstabe b) ausgenommen.
Art. VII.24 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer die Bereitstellung von Informationen nach vorliegendem Titel nicht in Rechnung stellen. § 2 - Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende Informationen oder für deren häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden.
Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach dem vorhergehenden Absatz ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
Art. VII.25 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Titel erwähnten Anforderungen über die Bereitstellung von Informationen liegt beim Zahlungsdienstleister.
Art. VII.26 - Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die Bestimmungen des vorliegenden Titels ganz oder teilweise nicht angewandt werden.
KAPITEL 5 - Autorisierung von Zahlungsvorgängen Abschnitt 1 - Zustimmung zur Ausführung von Zahlungsvorgängen und mögliche Begrenzungen der Nutzung von Zahlungsinstrumenten Art. VII.27 - § 1 - Ein Zahlungsvorgang gilt als autorisiert, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat.
Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder - sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister so vereinbart - nach der Ausführung autorisieren. § 2 - Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der Form und gemäß dem Verfahren erteilt, die zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbart werden.
Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. § 3 - Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel VII.41 die Unwiderruflichkeit eintritt.
Auch die Zustimmung zur Ausführung einer Reihe von Zahlungsvorgängen kann widerrufen werden, so dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert gilt.
Art. VII.28 - § 1 - Bei Lastschriftaufträgen muss der Zahler je nach Fall einer oder mehreren der folgenden Personen einen entsprechenden Auftrag erteilen: 1. dem Zahlungsempfänger, 2.dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, 3. dem Zahlungsdienstleister des Zahlers. Ein Exemplar ist dem Zahler auszuhändigen. § 2 - Der in § 1 Absatz 1 erwähnte Auftrag, auch wenn er nicht im selben Schriftstück wie dem Hauptvertrag aufgenommen ist, dessen Ausführung er gewährleistet, entspricht zumindest folgenden Bedingungen: 1. ausdrückliche Zustimmung des Zahlers, 2.ausdrücklicher Verweis in der zu erteilenden Vollmacht auf den zugrunde liegenden Vertrag, in dem seinerseits die Tragweite des betreffenden Lastschriftauftrags in Bezug auf Art, Fälligkeitstermin und wenn möglich genauen Betrag der betreffenden Schuldforderungen bestimmt wird.
Der Lastschriftauftrag kann nur rechtsgültig erfolgen, wenn der Zahler vorab über den zugrunde liegenden Vertrag informiert worden ist. § 3 - Wenn der genaue Betrag oder der Tag der Belastung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lastschriftauftrags nicht feststeht, teilt der Zahlungsempfänger unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.37 § 3 dem Zahler diese Angaben am vereinbarten Datum innerhalb angemessener Frist vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. § 4 - Ein Lastschriftauftrag und die damit verbundene Vollmacht können jederzeit von jeder Partei durch Anzeige an den Vertragspartner gekündigt werden.
Die Kündigung des Lastschriftauftrags seitens des Zahlers ist rechtsgültig und wirksam all seinen Beauftragten gegenüber, wenn der Zahler sie entweder seinem Gläubiger oder seinem Zahlungsdienstleister anzeigt, sofern letztere Möglichkeit ausdrücklich vereinbart worden ist.
Art. VII.29 - § 1 - In Fällen, in denen die Zustimmung mit einem bestimmten Zahlungsinstrument erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren. § 2 - Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder im Falle eines Zahlungsinstruments mit einem Kreditvertrag ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form und unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.98 § 2 von der Sperrung des Zahlungsinstruments und den Gründen hierfür.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn dies objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen würde.
Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt dieses durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.
Abschnitt 2 - Pflichten in Bezug auf Zahlungsinstrumente Art. VII.30 - § 1 - Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten: 1. Er muss bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einhalten.2. Er muss dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle Verlust, Diebstahl, missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält. § 2 - Für die Zwecke von § 1 Nr. 1 trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um das Zahlungsinstrument und die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Art. VII.31 - Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat folgende Pflichten: 1. Er muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel VII.30 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Partei als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind. 2. Er darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden. 3. Er muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Artikel VII.30 § 1 Nr. 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß Artikel VII.29 § 2 letzter Absatz zu beantragen; auf Anfrage stellt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Mittel zur Verfügung, mit denen er bis zu achtzehn Monate nach der Anzeige beweisen kann, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. 4. Er muss jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel VII.30 § 1 Nr. 2 erfolgt ist. 5. Er trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung jeglicher Mittel, die seine Nutzung ermöglichen, insbesondere personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments. Art. VII.32 - Der Zahlungsdienstleister muss während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab Ausführung der Zahlungsvorgänge für eine interne Aufzeichnung der Zahlungsvorgänge sorgen.
Diese Bestimmung lässt andere Gesetzesbestimmungen im Bereich der Bereitstellung von Belegen unberührt.
Abschnitt 3 - Anzeige und Beanstandung nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge Art. VII.33 - Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs - einschließlich eines Anspruchs nach den Artikeln VII.49 bis VII.51 - geführt hat, jedoch spätestens dreizehn Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Maßgabe der Artikel VII.4 bis VII.26 des vorliegenden Buches zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.
Art. VII. 34 - § 1 - Wenn ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, obliegt der Nachweis, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde, dem Zahlungsdienstleister. § 2 - Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments als solche nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel VII.30 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. § 3 - Der König kann Regeln auferlegen, denen der Authentifizierungs-, Aufzeichnungs- und Verbuchungsnachweis über einen beanstandeten Zahlungsvorgang genügen muss. Er kann einen Unterschied machen je nach Art des Zahlungsvorgangs und je nach Zahlungsinstrument, das zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wurde. Der König kann auch Sanktionen festlegen, die bei Nichteinhaltung der somit auferlegten Regeln anwendbar sind.
Abschnitt 4 - Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Art. VII.35 - Unbeschadet der Anwendung des Artikels VII.33 muss im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach einer Prima-facie-Untersuchung, ob kein Betrug seitens des Zahlers vorliegt, diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstatten und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag.
Darüber hinaus muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers andere eventuelle finanzielle Folgen erstatten, insbesondere die vom Zahlungsdienstnutzer für die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens getragenen Kosten.
Art. VII.36 - § 1 - Abweichend von Artikel VII.35 trägt der Zahler bis zur Anzeige gemäß Artikel VII.30 § 1 Nr. 2 und bis höchstens 150 EUR den Schaden infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der infolge der Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder - in dem Fall, dass der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat - infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entsteht.
Der Zahler trägt alle Schäden, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie herbeigeführt hat, indem er in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel VII.30 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesen Fällen findet der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag keine Anwendung.
In Fällen, in denen der Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel VII.30 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, trägt er abweichend von den vorhergehenden Absätzen keinerlei Schaden in folgenden Fällen: 1. Das Zahlungsinstrument wurde nicht tatsächlich vorgelegt und ohne elektronische Identifizierung verwendet.2. Das Zahlungsinstrument wurde von einem Dritten kopiert oder missbräuchlich verwendet, sofern der Zahler zum Zeitpunkt des beanstandeten Zahlungsvorgangs im Besitz des Zahlungsinstruments war. § 2 - Nach der Anzeige gemäß Artikel VII.30 § 1 Nr. 2 trägt der Zahler keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, der Zahlungsdienstleister erbringt den Nachweis, dass der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. § 3 - Die Beweislast in Bezug auf Betrug, Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit liegt beim Zahlungsdienstleister.
Als grobe Fahrlässigkeit wie in § 1 erwähnt gelten unter anderem die Tatsache, dass der Zahler seine personalisierten Sicherheitsmerkmale wie seine persönliche Identifikationsnummer oder jeglichen sonstigen Code in leicht erkennbarer Form insbesondere auf dem Zahlungsinstrument selbst oder auf jeglichem Gegenstand oder Zettel vermerkt, den er zusammen mit dem Instrument aufbewahrt oder bei sich führt, und die Tatsache, dass er dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle Verlust oder Diebstahl nicht unverzüglich anzeigt, sobald er davon Kenntnis erhält.
Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit trägt der Richter allen tatsächlichen Umständen Rechnung. Die Vorlage seitens des Zahlungsdienstleisters der in Artikel VII.34 erwähnten Aufzeichnungen und die Verwendung des Zahlungsinstruments mit dem nur vom Zahlungsdienstnutzer selbst gekannten Code stellen keine ausreichende Vermutung seiner Fahrlässigkeit dar.
Abschnitt 5 - Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs Art. VII.37 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss dem Zahler einen autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgang erstatten, wenn folgende Voraussetzungen beide erfüllt sind: 1. Bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs nicht angegeben.2. Der Betrag des Zahlungsvorgangs übersteigt den Betrag, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen.
Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs.
Im Falle von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister im Rahmenvertrag vereinbaren, dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. § 2 - Allerdings darf der Zahler für die Zwecke von § 1 Absatz 1 Nr. 2 keine mit einem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Maßgabe der Artikel VII.8 § 1 Nr. 4 und VII.13 Nr. 3 Buchstabe b) vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. § 3 - Im Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn: 1. er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister gegeben hat und 2.ihm die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.
Art. VII.38 - § 1 - Der Zahler kann die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel VII.37 innerhalb acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen. § 2 - Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Bestimmungen von Buch XV und des Artikels VII.216 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert.
Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Absatz 1, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den in Artikel VII.37 § 1 letzter Absatz erwähnten Fall.
KAPITEL 6 - Ausführung von Zahlungsvorgängen Abschnitt 1 - Zahlungsaufträge und transferierte Beträge Art. VII.39 - § 1 - Als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags gilt der Zeitpunkt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.
Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. § 2 - Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke von Artikel VII.44 als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so wird der eingegangene Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.
Art. VII.40 - § 1 - Lehnt der Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe der Gründe und des Verfahrens zur Berichtigung sachlicher Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder eines Verbots aufgrund sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften.
Der Zahlungsdienstleister hat diese Unterrichtung so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß Artikel VII.44 in der vereinbarten Form mitzuteilen oder zugänglich zu machen.
Im Rahmenvertrag kann vorgesehen werden, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist. § 2 - Sind alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler oder aber von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, nicht ablehnen, unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder eines Verbots aufgrund sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften. § 3 - Für die Zwecke der Artikel VII.44, VII.49 und VII.50 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.
Art. VII.41 - Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen, sofern in vorliegendem Artikel nichts anderes festgelegt ist.
Wurde der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung beziehungsweise nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht mehr widerrufen.
Im Falle einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen.
In dem in Artikel VII.39 § 2 erwähnten Fall kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
Nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fristen kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Der Zahlungsdienstleister kann die Ausübung dieses zusätzlichen Widerrufsrechts in Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart ist.
Art. VII.42 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen der Zahlungsdienstleister müssen den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe transferieren und dürfen keine Entgelte vom transferierten Betrag abziehen.
Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.
Werden andere Entgelte als die in Absatz 2 genannten Entgelte von dem transferierten Betrag abgezogen, so stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so stellt sein Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.
Abschnitt 2 - Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum Art. VII.43 - § 1 - Vorliegender Abschnitt gilt für: 1. Zahlungsvorgänge in Euro, 2.Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden europäischen Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und - im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen - der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet. § 2 - Vorliegender Abschnitt findet auf andere Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister nicht etwas anderes vereinbart wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel VII.47, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können.
Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister jedoch für innergemeinschaftliche Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums eine längere als die in Artikel VII.44 festgelegte Frist, so darf diese Frist vier Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des Eingangs gemäß Artikel VII.39 nicht überschreiten.
Art. VII.44 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel VII.39 der Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge kann diese Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
Für die Ausführung von elektronisch ausgelösten inländischen Zahlungsvorgängen zwischen zwei Zahlungskonten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers dieselbe Person ist, wird die in vorhergehendem Absatz erwähnte Frist auf das Ende des Geschäftstags des Eingangszeitpunkts gemäß Artikel VII.39 verkürzt. § 2 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäß Artikel VII.47 wertzustellen und verfügbar zu machen, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat. § 3 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen.
Art. VII.45 - Hat der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, macht der Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, diese für ihn innerhalb der in Artikel VII.44 genannten Frist verfügbar.
Art. VII.46 - Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird.
Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein.
Art. VII.47 - § 1 - Das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. § 2 - Das Datum der Wertstellung einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist frühestens der Zeitpunkt, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Betrag belastet wird, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft.
Abschnitt 3 - Haftung bei fehlerhaften Kundenidentifikatoren, nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung Art. VII.48 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt.
Der Zahlungsdienstleister überprüft dennoch, soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich, ob der Kundenidentifikator kohärent ist.
Ist dies nicht der Fall, weist er den Zahlungsauftrag zurück und unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer, der den Kundenidentifikator mitgeteilt hat. § 2 - Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß den Artikeln VII.49 und VII.50 für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs, sofern er die in § 1 vorgesehene Überprüfung durchgeführt hat.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch, soweit ihm dies vernünftigerweise zugemutet werden kann, den Geldbetrag, auf den der Zahlungsvorgang sich belief, wiederzuerlangen.
Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde. § 3 - Macht der Zahlungsdienstnutzer weiter gehende Angaben als in den Artikeln VII.81 § 1 Nr. 1 oder VII.13 Nr. 2 Buchstabe b) festgelegt, so haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.
Art. VII.49 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet der Artikel VII.33, VII.48 §§ 2 und 3 und VII.53 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs.
Abweichend von Absatz 1 haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen kann, dass der Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, gemäß Artikel VII.44 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. § 2 - Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach § 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach § 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut. § 3 - Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss dessen Zahlungsdienstleister sich auf Verlangen des Zahlers - ungeachtet der Haftung nach vorliegendem Artikel - unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen, und den Zahler über das Ergebnis unterrichten.
Art. VII.50 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister unbeschadet der Artikel VII.33, VII.48 §§ 2 und 3 und VII.53 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel VII.44 § 3.
Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach vorhergehendem Absatz, so muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln. § 2 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers haftet unbeschadet der Artikel VII.33, VII.48 §§ 2 und 3 und VII.53 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel VII.47.
Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach vorhergehendem Absatz, so stellt er sicher, dass der Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. § 3 - Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler.
Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach vorhergehendem Absatz, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto unverzüglich wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. § 4 - Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, muss dessen Zahlungsdienstleister sich auf Verlangen des Zahlungsempfängers - ungeachtet der Haftung nach vorliegendem Artikel - unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen, und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis unterrichten.
Art. VII.51 - Zahlungsdienstleister haften gegenüber ihren Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.
Weiter hat der Zahlungsdienstnutzer Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für andere finanzielle Folgen als diejenigen, die in vorliegendem Abschnitt vorgesehen sind.
Art. VII.52 - Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln VII.49 und VII.50 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln VII.49 und VII.50 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.
Weitere finanzielle Entschädigungen können sich aus den Vereinbarungen zwischen den Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und aus dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht ergeben.
Art. VII.53 - Die Haftung nach den Artikeln VII.27 bis VII.52 erstreckt sich nicht auf Fälle höherer Gewalt oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen des nationalen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union gebunden ist.
KAPITEL 7 - Gemeinsame Bestimmungen für alle in den Kapiteln 5 und 6 erwähnten Zahlungsvorgänge Art. VII.54 - Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die Artikel VII.27 § 3, VII.28, VII.34, VII.36 bis VII.38, VII.41, VII.49 bis VII.51 und VII.55 § 1 ganz oder teilweise nicht angewandt werden.
Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel VII.33 vorgesehene Frist vereinbaren.
Art. VII.55 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Pflichten nach den Artikeln VII.27 bis VII.53 außer gegenteiliger Vereinbarung keine Entgelte in Rechnung stellen.
Abweichend von vorhergehendem Absatz darf der Zahlungsdienstleister in den in den Artikeln VII.40 § 1, VII.41 Absatz 5 oder VII.48 § 2 erwähnten Fällen Entgelte in Rechnung stellen, sofern diese Entgelte im Rahmenvertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart sind und in dem Maße, wie sie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind. § 2 - Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so tragen Zahlungsempfänger und Zahler jeder für sich die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte. § 3 - Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermäßigung anzubieten.
Dieses Entgelt darf nicht über den tatsächlichen Kosten liegen, die dem Zahlungsempfänger durch die Nutzung dieses Zahlungsinstruments entstehen.
Abweichend vom ersten Absatz kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Recht des Zahlungsempfängers auf Erhebung von Entgelten für die Ausführung von Zahlungsvorgängen anhand eines Zahlungsinstruments untersagen oder begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.
Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Höchstbeträge für Entgelte ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form festlegen, die der Zahlungsdienstleister vom Zahlungsempfänger für die Bereitstellung der Ausstattung verlangt, die die Erbringung von Zahlungsdiensten anhand eines Zahlungsinstruments erleichtert.
Art. VII.56 - § 1 - Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, können Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass: 1. die Artikel VII.30 § 1 Nr. 2, VII.31 Nr. 3 und 4 und VII.36 § 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument es nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern, 2. die Artikel VII.34, VII.35 und VII.36 § 1 Absatz 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument eigen sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war, 3. abweichend von Artikel VII.40 § 1 der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht, 4. abweichend von Artikel VII.41 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung beziehungsweise nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, 5. abweichend von den Artikeln VII.44 und VII.45 andere Ausführungsfristen gelten. § 2 - Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln und diese Beträge für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis auf bis zu 500 EUR erhöhen. § 3 - Die Artikel VII.35 und VII.36 gelten auch für elektronisches Geld außer in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren, und das Zahlungsinstrument den Nutzungsbedingungen nach der einleitenden Bestimmung von § 1 entspricht.
KAPITEL 8 - Basisbankdienstleistung Art. VII.57 - § 1 - Die Basisbankdienstleistung ist ein Zahlungsdienst, der die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) erwähnten Dienste beinhaltet, mit Ausnahme von aufgeschobenen Zahlungsvorgängen mittels eines Zahlungsinstruments und Gutschriften von Schecks.
Die Möglichkeit, Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto vorzunehmen, gilt nur in/für Belgien.
Der König kann die Liste dieser Verrichtungen abändern und ergänzen. § 2 - Jedes Kreditinstitut muss die Basisbankdienstleistung anbieten.
Jeder Verbraucher hat Anrecht auf die Basisbankdienstleistung.
Der Zugang zur Basisbankdienstleistung darf nicht vom Abschluss eines Vertrags über eine Nebendienstleistung abhängig gemacht werden. § 3 - Die pauschale Höchstgebühr für diese Dienstleistung darf einen Betrag von 12 EUR pro Jahr nicht überschreiten.
Der König bestimmt die Anzahl Verrichtungen, die in der Pauschalgebühr enthalten sind. Er kann diesen Tarif anpassen. § 4 - Wird die erlaubte Anzahl Verrichtungen überschritten, darf das Kreditinstitut diese Verrichtungen zum üblichen Tarif berechnen.
Der König kann eine Höchstgebühr pro Verrichtung festlegen. § 5 - Das Kreditinstitut darf weder ausdrücklich noch stillschweigend eine mit einer Basisbankdienstleistung verbundene Krediteröffnung vorschlagen oder gewähren.
Zahlungsvorgänge im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben.
Art. VII.58 - Verbraucher, die die Basisbankdienstleistung beantragen, dürfen weder diese Dienstleistung bereits in Anspruch nehmen noch über ein anderes Zahlungskonto noch über ein Konto mit einem kumulierten durchschnittlichen Jahresguthaben über 6.000 EUR verfügen.
Für die Bestimmung dieses Höchstbetrags werden in Buch III Titel VIII Kapitel 2 Abschnitt 2 Artikel 10 des Zivilgesetzbuches erwähnte Garantien nicht berücksichtigt.
Der König kann diesen Betrag ändern.
Art. VII.59 - § 1 - Die Beantragung einer Basisbankdienstleistung muss schriftlich auf einem vom Kreditinstitut bereitgestellten Formular eingereicht werden.
Das Antragsformular beinhaltet eine Erklärung, in der der Verbraucher bestätigt, weder die Basisbankdienstleistung bereits in Anspruch zu nehmen noch über ein Zahlungskonto zu verfügen.
Der König kann Pflichtangaben festlegen, die auf dem Antragsformular vermerkt werden müssen. § 2 - Kreditinstitute können im Fall von Betrug, Vertrauensmissbrauch, betrügerischem Bankrott, Urkundenfälschung, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung seitens des Verbrauchers und bei Nichteinhaltung von Artikel VII.58 Absatz 1 bis 3 einen Antrag auf Basisbankdienstleistung ablehnen oder eine bestehende Basisbankdienstleistung kündigen.
Der Beschluss der Annehmbarkeit eines Antrags auf kollektive Schuldenregelung bildet keinen Grund für die Ablehnung oder die Kündigung eines Zahlungskontos.
Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse müssen unter Angabe der Gründe und der Rechtfertigung des betreffenden Beschlusses auf dem Antragsformular vermerkt werden. Dieses Formular muss ebenfalls ausdrücklich außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, zu denen der Verbraucher Zugang hat, und vollständige Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der in Artikel VII.59 § 3 Absatz 1 erwähnten zuständigen Einrichtung beinhalten, bei dem die Ablehnung der Basisbankdienstleistung oder deren Kündigung angefochten werden kann. Bei Ablehnung oder Kündigung erhält der Verbraucher kostenlos eine Kopie des Antragsformulars.
Diese Information muss nicht erteilt werden, wenn sie objektiv gerechtfertigten Sicherheitsmaßnahmen entgegenwirkt oder aufgrund anderer anwendbarer Rechtsvorschriften verboten ist. § 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 letzter Absatz teilen Kreditinstitute Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse unverzüglich der für die Behandlung von außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Einrichtung und gegebenenfalls dem Schuldenvermittler kostenlos schriftlich mit.
Diese Einrichtung kann den Beschluss des Kreditinstituts für nichtig erklären oder bestimmen, dass die Basisbankdienstleistung unter den von ihr festgelegten Bedingungen von einem anderen Kreditinstitut gewährleistet wird. § 4 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der in § 3 erwähnten zuständigen Einrichtung Informationen über die Anzahl eröffneter Konten, die Anzahl Ablehnungen und Kündigungen sowie die Begründung dafür mit. Informationen über das abgelaufene Kalenderjahr werden spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres übermittelt.
KAPITEL 9 - Ausgabe und Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld und Verbot der Verzinsung Art. VII.60 - E-Geld-Emittenten geben elektronisches Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags aus.
Art. VII.61 - § 1 - E-Geld-Emittenten erstatten den monetären Wert des gehaltenen elektronischen Geldes auf Verlangen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert. § 2 - Im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem E-Geld-Inhaber sind Rücktauschbedingungen, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Entgelte, eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben; der E-Geld-Inhaber ist über diese Bedingungen zu informieren, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden wird. § 3 - Bei Rücktausch fällt nur dann ein Entgelt an, wenn dies gemäß § 2 im Vertrag geregelt wurde, und nur in folgenden Fällen: 1. wenn vor Vertragsablauf ein Rücktausch verlangt wird, 2.wenn vertraglich ein Ablaufdatum vereinbart wurde und der E-Geld-Inhaber den Vertrag vorher beendet hat oder 3. wenn der Rücktausch mehr als ein Jahr nach Vertragsablauf verlangt wird. Ein solches Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.
Der König kann Kriterien festlegen, um die tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten zu bestimmen. § 4 - Wird der Rücktausch vor Vertragsablauf verlangt, kann der E-Geld-Inhaber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des elektronischen Geldes verlangen. § 5 - Wird der Rücktausch vom E-Geld-Inhaber zum Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf gefordert, wird: 1. der gesamte Nennwert des gehaltenen elektronischen Geldes erstattet oder 2.der Gesamtbetrag, den der E-Geld-Inhaber fordert, erstattet, falls ein E-Geld-Institut eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Artikel 77 § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 ausübt und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als elektronisches Geld verwendet werden soll. § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 bis 5 unterliegen Rücktauschrechte von anderen Personen als Verbrauchern, die elektronisches Geld akzeptieren, der vertraglichen Vereinbarung zwischen E-Geld-Emittenten und diesen Personen.
Art. VII.62 - E-Geld-Emittenten dürfen keine Zinsen oder anderen Vorteile gewähren, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das elektronische Geld hält.
KAPITEL 10 - Datenschutz Art. VII.63 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister erlaubt, wenn dies zur Vorbeugung, Ermittlung und Aufspürung von Bezahlungsbetrug erforderlich und sachdienlich ist.
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Verarbeitung zu den in vorliegendem Buch bestimmten und gerechtfertigten Zwecken näher festlegen.
TITEL 4 - Kreditverträge KAPITEL 1 - Verbraucherkredit Abschnitt 1 - Werbung für Kredite Unterabschnitt 1 - Werbung Art. VII.64 - § 1 - In jeder Werbung, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen enthält, sind folgende Standardinformationen in klarer und prägnanter Form sowie gut sichtbar beziehungsweise hörbar anhand eines repräsentativen Beispiels zu nennen: 1. fester und/oder variabler Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten, 2.Kreditbetrag, 3. effektiver Jahreszins, 4.Laufzeit des Kreditvertrags, 5. im Falle eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, Barzahlungspreis und Betrag etwaiger Anzahlungen und 6.gegebenenfalls vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag und Betrag der Teilzahlungen.
Der König bestimmt für jede Werbung, ungeachtet des verwendeten Trägers, die Schriftgröße der Informationen in Bezug auf die Art des Kreditgeschäfts, seine Dauer, den Betrag der Rückzahlungen, den effektiven Jahreszins und, wenn es sich um einen Sondersatz handelt, den Zeitraum, in dem dieser Satz gilt, sowie in Bezug darauf, ob der Sollzinssatz fest oder variabel ist.
Der Kreditbetrag basiert auf einem durchschnittlichen Kreditbetrag, der je nach Art des Kreditvertrags, für den geworben wird, für die Angebote des Kreditgebers beziehungsweise des Kreditvermittlers repräsentativ ist. Werden mehrere Kreditverträge gleichzeitig angeboten, muss für jede Art Kreditvertrag ein gesondertes repräsentatives Beispiel genannt werden. § 2 - Jede Werbung in Bezug auf Verbraucherkredit enthält folgende Mitteilung: "Achtung, Geld leihen kostet auch Geld." Ungeachtet des verwendeten Datenträgers bestimmt der König gegebenenfalls die Schriftgröße dieses Satzes. § 3 - Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder in Anwendung der vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls in klarer und prägnanter Form sowie gut sichtbar beziehungsweise hörbar zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.
Art. VII.65 - § 1 - Verboten ist jede Werbung für einen Kreditvertrag, die speziell darauf abzielt: 1. einen Verbraucher, der seine Schulden nicht begleichen kann, dazu zu verleiten, einen Kredit aufzunehmen, 2.die Möglichkeit, einen Kredit einfach oder schnell zu erhalten, hervorzuheben, 3. zur Zusammenlegung oder Zentralisierung laufender Kredite zu verleiten oder zum Ausdruck zu bringen, dass laufende Kreditverträge keinen oder kaum Einfluss auf die Beurteilung eines Kreditantrags haben. § 2 - Ebenfalls verboten ist jede Werbung für einen Kreditvertrag: 1. die auf eine Zulassung, Registrierung oder Eintragung als Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler verweist, 2.die durch den Verweis auf den maximalen effektiven Jahreszins oder die Rechtmäßigkeit der angewandten Zinssätze den Eindruck erweckt, dass diese Zinssätze die einzigen sind, die angewandt werden können.
Jeder Verweis auf den gesetzlich zugelassenen maximalen effektiven Jahreszins und auf den gesetzlich zugelassenen maximalen Sollzinssatz muss unzweideutig, leserlich und gut sichtbar beziehungsweise hörbar sein und den gesetzlich zugelassenen maximalen effektiven Jahreszins präzise angeben, 3. in der angegeben wird, dass ein Kreditvertrag ohne Informationen abgeschlossen werden kann, die eine Beurteilung der Finanzlage des Verbrauchers ermöglichen, 4.in der eine andere Identität, Anschrift oder Eigenschaft genannt wird als die, die vom Inserenten im Rahmen der Zulassung, Registrierung beziehungsweise Eintragung als Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler mitgeteilt worden ist, 5. in der Kreditarten ausschließlich durch Bezeichnungen angegeben werden, die sich von den in vorliegendem Buch verwendeten Bezeichnungen unterscheiden, 6.in der günstige Zinssätze genannt werden, ohne die Sonderbedingungen und Einschränkungen anzugeben, denen die Inanspruchnahme dieser Sätze unterliegt, 7. in der mit Worten, Zeichen oder Symbolen angegeben wird, dass der Kreditbetrag in bar oder als Bargeld zur Verfügung gestellt wird, 8.die den Vermerk "Gratiskredit" oder einen ähnlichen Vermerk enthält, bei dem es sich nicht um den effektiven Jahreszins handelt, 9. die eine Handlung begünstigt, die als Nichteinhaltung des oder als Verstoß gegen vorliegendes Buch oder seine Ausführungserlasse anzusehen ist. Art. VII.66 - Bezieht sich eine Werbung sowohl auf Verbraucherkredite als auch auf Hypothekarkredite oder ebenfalls auf Kreditverträge, die nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Buches fallen, und geht aus der Werbemitteilung nicht klar und gut sichtbar beziehungsweise hörbar hervor, welchen Kreditvertrag die einzelnen Informationen betreffen, findet vorliegender Artikel auf die gesamte Werbung Anwendung.
Unterabschnitt 2 - Haustürgeschäfte Art. VII.67 - Haustürgeschäfte mit Kreditverträgen sind verboten. Als Haustürgeschäfte gelten: 1. Besuch eines Kreditgebers beziehungsweise Kreditvermittlers am Wohnsitz, Wohnort oder Arbeitsplatz des Verbrauchers oder am Wohnsitz oder Wohnort eines anderen Verbrauchers, bei dem ein Kreditangebot gemacht oder dem Verbraucher ein Kreditantrag oder ein Kreditvertrag zur Unterschrift vorgelegt wird, außer wenn der Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler sich auf vorherigen und ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers dorthin begeben hat.Der diesbezügliche Antrag kann nur durch einen dauerhaften Träger nachgewiesen werden, der sich vom eigentlichen Kreditangebot, Kreditantrag oder Kreditvertrag unterscheidet und vor dem Besuch erstellt worden ist, 2. Herantreten seitens eines Kreditgebers beziehungsweise Kreditvermittlers an einen Verbraucher, um ihm einen Besuch vorzuschlagen, 3.Zusendung über irgendein Kommunikationsmittel eines Kreditangebots, Kreditmittels oder Zahlungsinstruments an den Verbraucher, außer wenn Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler es auf ausdrücklichen und vorhergehenden Wunsch des Verbrauchers übermittelt haben; dies gilt nicht, wenn die Zusendung zur Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditgebers nach Buch VI Titel 3 Kapitel 2 erfolgt ist. Der diesbezügliche Antrag kann nur durch einen dauerhaften Träger nachgewiesen werden, der sich vom eigentlichen Kreditangebot oder Kreditvertrag unterscheidet und vor Zusendung des Zahlungsinstruments, Kreditmittels oder Kreditangebots erstellt worden ist, 4. Organisation von Verkaufsstellen oder Herantreten an den Verbraucher zwecks Anbieten von Krediten an Stellen, die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 25.Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes erwähnt sind, 5. Herantreten an den Verbraucher anlässlich eines Ausflugs, der von einem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer oder für ihre Rechnung oder von einem Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler mit dem Ziel organisiert wird, den Verbraucher zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen auf Kredit zu verleiten, außer wenn dieses Ziel dem Verbraucher ausdrücklich und vorab als Hauptziel des betreffenden Ausflugs mitgeteilt worden ist.Diese Ankündigung muss vom Organisator des Ausflugs nachgewiesen werden.
Unterabschnitt 3 - Angebote zur Verkaufsförderung Art. VII.68 - Es ist einem Verkäufer von Gütern oder Dienstleistungen verboten, eine Preisermäßigung an eine Kreditaufnahme oder die Verwendung einer Krediteröffnung oder einer damit verbundenen Zahlungskarte/einem damit verbundenen Zahlungsinstrument zu knüpfen.
Abschnitt 2 - Zustandekommen des Kreditvertrags Unterabschnitt 1 - Vom Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler einzuholende Auskünfte Art. VII.69 - § 1 - Im Rahmen der Beurteilung der Kreditwürdigkeit sind Kreditgeber und Kreditvermittler verpflichtet, bei dem einen Kreditvertrag beantragenden Verbraucher und gegebenenfalls demjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, die genauen und vollständigen Auskünfte anzufragen, die sie für notwendig erachten, um deren Finanzlage und Rückzahlungsmöglichkeiten zu beurteilen. Der Verbraucher und derjenige, der eine Sicherheit leistet, sind verpflichtet, genau und vollständig auf die Anfrage zu antworten.
In keinem Fall dürfen angefragte Auskünfte Rasse, ethnische Herkunft, Sexualleben, Gesundheit, politische, philosophische oder religiöse Anschauungen beziehungsweise Aktivitäten oder Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft oder Krankenkasse betreffen. § 2 - Der Kreditgeber beziehungsweise gegebenenfalls der Kreditvermittler legt dem Verbraucher beziehungsweise demjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, ein Kreditbeantragungsformular beziehungsweise ein Formular zur Auskunftsanfrage vor in der Form eines Fragebogens, in dem alle Auskünfte dargelegt werden, die der Kreditgeber und/oder Kreditvermittler gemäß § 1 Absatz 1 einholen muss. Zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen aus vorliegendem Artikel muss der Kreditgeber dieses Formular bis zur vollständigen Rückzahlung des aufgenommenen Kredits aufbewahren. Auskünfte, die vom Verbraucher oder demjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, erteilt werden, dürfen nur an die in Artikel VII.119 § 1 erwähnten Personen mitgeteilt und von diesen Personen und gegebenenfalls vom Kreditvermittler verarbeitet werden.
Der Fragebogen bezieht sich zumindest auf Zweck des Kredits, Einkünfte, Personen zu Lasten und laufende finanzielle Verpflichtungen, unter anderem Anzahl und Höhe der laufenden Kredite.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Liste ergänzen, wenn der Kreditbetrag 3.000 EUR überschreitet.
Im Fragebogen werden die Dateien angegeben, die gemäß Artikel VII.79 befragt werden.
Unbeschadet des Paragraphen 1 ist Absatz 1 nicht anwendbar, wenn der Kreditbetrag 500 EUR nicht überschreitet.
Unterabschnitt 2 - Vorvertragliche Information Art. VII.70 - § 1 - Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Kreditangebot gebunden ist, erteilt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die personalisierte Information, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag abschließen will. Diese Information wird auf dauerhaftem Träger mittels des Formulars "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite (SECCI)" in Anlage 1 zu vorliegendem Buch mitgeteilt. Die in vorliegendem Paragraphen und in Artikel VI.55 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Informationspflichten des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers oder des beauftragten Vertreters gelten als erfüllt, wenn er das SECCI vorgelegt hat.
Diese Informationen enthalten folgende Angaben: 1. Kreditart, 2.Identität, einschließlich Unternehmensnummer, des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers sowie ihre für Kontakte mit dem Verbraucher relevante geographische Anschrift, 3. Kreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme, 4.Laufzeit des Kreditvertrags, 5. bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung und bei verbundenen Kreditverträgen Ware oder Dienstleistung und deren Barzahlungspreis, 6.Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner Zeiträume, Bedingungen und Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes. Gelten unter bestimmten Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die oben genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen, 7. effektiver Jahreszins und vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, erläutert anhand eines repräsentativen Beispiels unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen.Hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Kreditbetrag, so muss der Kreditgeber diese Elemente berücksichtigen.
Sofern ein Kreditvertrag unterschiedliche Verfahren der Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Entgelten oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber eine vom König zu bestimmende Annahme, die diesen Fall widerspiegelt, umsetzt, so weist er darauf hin, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei der Art des Kreditvertrags zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können, 8. Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden, 9.gegebenenfalls Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines entsprechenden Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und Bedingungen, unter denen diese Entgelte gemäß Artikel VII.86 geändert werden können, 10. falls zutreffend, Hinweis auf vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notargebühren, 11.gegebenenfalls Verpflichtung, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag einen Vertrag über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, abzuschließen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder in Anwendung der vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, 12. Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Kosten wegen Nichterfüllung des Kreditvertrags, 13.Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen, 14. gegebenenfalls verlangte Sicherheiten, 15.Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, 16. Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung gemäß Artikel VII.97, 17. Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel VII.79 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit, 18. Recht des Verbrauchers, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist, 19. gegebenenfalls Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist. Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Verbraucher sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem SECCI beigefügt werden kann. § 2 - Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel VI.56 des Wirtschaftsgesetzbuches muss die in Artikel VI.56 Absatz 2 Buchstabe b) erwähnte Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung hinsichtlich eines Verbraucherkredits zumindest die in § 1 Absatz 2 Nr.3 bis 6 und 8 vorgesehenen Angaben, den anhand eines repräsentativen Beispiels erläuterten effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag enthalten. § 3 - Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das die Erteilung der Informationen gemäß § 1 nicht gestattet, insbesondere in dem in § 2 genannten Fall, teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags die vollständigen vorvertraglichen Informationen mittels des SECCI-Formulars mit. § 4 - Auf Verlangen erhält der Verbraucher zusätzlich zu dem SECCI unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.
Art. VII.71 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf: 1. Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung des Kreditgebers oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, 2.Überziehungsmöglichkeiten, die binnen einem Monat zurückgezahlt werden müssen, was § 3 betrifft, 3. Kreditverträge, die mit einer in Artikel VII.3 § 3 Nr. 5 erwähnten Investmentgesellschaft abgeschlossen werden, 4. Kreditverträge, in denen ein Zahlungsaufschub so wie in Artikel VII.3 § 3 Nr. 6 erwähnt vorgesehen ist. § 2 - In Abweichung von Artikel VII.70 § 1 und rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Kreditangebot gebunden ist erteilt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Informationen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen. Diese Informationen werden auf dauerhaftem Träger mittels des SECCI-Formulars in Anlage 2 zu vorliegendem Buch mitgeteilt. Die in vorliegendem Paragraphen und in Artikel VI.55 vorgesehenen Informationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn er die "Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite" vorgelegt hat.
Diese Informationen enthalten folgende Angaben: 1. Kreditart, 2.Identität, einschließlich Unternehmensnummer, des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers sowie ihre für Kontakte mit dem Verbraucher relevante geographische Anschrift, 3. Kreditbetrag, 4.Laufzeit des Kreditvertrags, 5. Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden;vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlende Entgelte und gegebenenfalls Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, 6. effektiver Jahreszins, erläutert anhand eines repräsentativen Beispiels unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen, 7.Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags, 8. gegebenenfalls Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann, 9.Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Kosten wegen Nichterfüllung des Kreditvertrags, 10. Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel VII.79 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit, 11. Angaben zu den ab Abschluss des Kreditvertrags anwendbaren Entgelten und Bedingungen, unter denen diese Entgelte gemäß Artikel VII.86 geändert werden können, 12. gegebenenfalls Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist. § 3 - In Abweichung von Artikel VII.70 § 2 muss bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel VI.56 und wenn der Verbraucher die sofortige Bereitstellung der Überziehungsmöglichkeit beantragt die in Artikel VI.56 Absatz 2 Buchstabe b) erwähnte Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in § 2 Absatz 2 Nr. 3, 5, 6 und 8 vorgesehenen Informationen enthalten. § 4 - Auf Verlangen erhält der Verbraucher zusätzlich zu dem SECCI unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist. § 5 - Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das die Erteilung der Informationen gemäß § 2, einschließlich der in § 3 genannten Fälle, nicht gestattet, kommt der Kreditgeber unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags seinen Verpflichtungen gemäß § 2 nach, indem er dem Verbraucher die vertraglichen Informationen gemäß Artikel VII.78, soweit dieser Anwendung findet, vorlegt.
Art. VII.72 - Die Artikel VII.70, VII.71, VII.74 und VII.75 gelten nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers, dem Verbraucher die in diesen Artikeln genannten vorvertraglichen Informationen tatsächlich mitzuteilen, wird hiervon nicht berührt.
Kreditvermittler, die gleichzeitig Kreditverträge und Zahlungsinstrumente, die außerhalb ihrer Niederlassung verwendet werden können, oder Kreditverträge anbieten, die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen dieses Kreditvermittlers bestimmt sind, sind nicht als nebenberufliche Kreditvermittler anzusehen.
Unterabschnitt 3 - Besondere Informationspflichten des Kreditvermittlers Art. VII.73 - Jeder Kreditvermittler muss den Verbraucher sowohl in der Werbung als auch in den für die Kundschaft bestimmten Unterlagen über seine Eigenschaft als Kreditvermittler und über Art und Umfang seiner Befugnisse informieren. Diese Information betrifft insbesondere die Eigenschaft als Kreditmakler oder vertraglich gebundener Vermittler.
Ein vertraglich gebundener Vermittler vermerkt in allen für die Kundschaft bestimmten Unterlagen die Angaben zur Identifizierung des Kreditgebers.
Unterabschnitt 4 - Angemessene Erläuterungen Art. VII.74 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler geben dem Verbraucher angemessene Erläuterungen, gegebenenfalls durch Erläuterung der vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel VII.70 § 1, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner Finanzlage gerecht wird.
Wird eine Krediteröffnung in einer Verkaufsstelle, die sich außerhalb der Niederlassung des Kreditgebers befindet, oder im Fernabsatz angeboten, gibt der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler angemessene Erläuterungen zu den Vor- und Nachteilen dieser Kreditart im Vergleich zu Teilzahlungsverkäufen beziehungsweise -darlehen, sofern diese Kreditarten vom Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler angeboten werden. Diese Erläuterungen beziehen sich insbesondere auf die Tilgung des Kapitals, die Anrechnung der Zinsen, die maximalen effektiven Jahreszinssätze, die Frist zur Erreichung des Nullwertes und die Fälligkeit der Restschuld im Fall einer in Artikel VII.98 § 1 Absatz 2 erwähnten einseitigen Kündigung.
Unterabschnitt 5 - Beratungspflichten Art. VII.75 - Kreditgeber und Kreditvermittler sind verpflichtet, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers bei Vertragsschluss und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen.
Unterabschnitt 6 - Untersuchungspflicht Art. VII.76 - Der Kreditgeber darf einen Kreditvertrag oder einen Vertrag über eine Sicherheitsleistung nur abschließen nach Überprüfung der Erkennungsdaten aufgrund je nach Fall: - des in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Personalausweises, - des Aufenthaltsscheins, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, - des Personalausweises, Passes oder gleichwertigen Reisescheins, der einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird.
Art. VII.77 - § 1 - Vor Abschluss eines Kreditvertrags nimmt der Kreditgeber eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor und überprüft, ob der Verbraucher seinen Rückzahlungspflichten nachkommen können wird. Er beurteilt ebenfalls die Zahlungsfähigkeit derjenigen, die eine persönliche Sicherheit leisten.
Zu diesem Zweck muss der Kreditgeber außer bei Überziehung darüber hinaus die Zentrale abfragen. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Abfrage.
Der König bestimmt, in welcher Weise der Kreditgeber den Nachweis über die Abfrage der Zentrale erbringt, und die Frist, während deren dieser Nachweis aufbewahrt werden muss.
Für die Anwendung von Absatz 1 bis 3 wird für jede Änderung des Kreditbetrags der Abschluss eines neuen Kreditvertrags vorausgesetzt.
Außerdem muss der Kreditgeber bei Kreditverträgen auf unbestimmte Dauer jedes Jahr spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Jahrestag des Abschlusses des Kreditvertrags auf der Grundlage einer erneuten Abfrage der Zentrale die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers erneut gemäß den Absätzen 1 bis 3 überprüfen. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn für solche Kreditverträge eine Frist zur Erreichung des Nullwertes von einem Jahr oder weniger gilt. § 2 - Der Kreditgeber darf einen Kreditvertrag nur abschließen, wenn er unter Berücksichtigung der Informationen, über die er verfügt oder verfügen müsste, berechtigterweise annehmen muss, dass der Verbraucher in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen.
Werden im Rahmen eines nicht getilgten Verbraucherkredits für einen Verbraucher bei der Zentrale ein Zahlungsausfall/Zahlungsausfälle für einen rückständigen Gesamtbetrag von mehr als 1.000 EUR registriert, darf der Kreditgeber keinen neuen Kreditvertrag abschließen. In anderen Fällen nicht zurückgezahlter Zahlungsausfälle darf ein Kreditgeber einen neuen Kreditvertrag nur unter Angabe einer zusätzlichen Begründung in der Kreditakte abschließen.
Unterabschnitt 7 - Abschluss des Kreditvertrags Art. VII.78 - § 1 - Kreditverträge werden durch handschriftliche oder in Artikel XII.25 § 4 erwähnte elektronische Unterschrift aller Vertragsparteien abgeschlossen und auf dauerhaftem Träger erstellt, der alle in vorliegendem Artikel erwähnten Vertragsbedingungen und Angaben enthält. Alle Vertragsparteien mit einem unterschiedlichen Interesse am Vertrag und der Kreditvermittler erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags.
Außer bei Krediteröffnungen gilt kein Kreditvertrag mit fester Laufzeit und Tilgung des Kapitals als abgeschlossen, wenn nicht jede der Vertragsparteien mit einem unterschiedlichen Interesse am Vertrag einen in § 3 Nr. 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Tilgungsplan erhalten hat.
Bei einer Krediteröffnung stellt der Verbraucher seiner Unterschrift den Vermerk der Höhe des Kredits voran: "Gelesen und genehmigt für einen Kredit in Höhe von ... EUR." Bei allen anderen Kreditverträgen stellt der Verbraucher seiner Unterschrift den Vermerk des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags voran: "Gelesen und genehmigt für eine Schuldsumme von ... EUR." In beiden Fällen gibt der Verbraucher im Vertrag zudem das Datum und die genaue Anschrift der Vertragsunterzeichnung an. § 2 - Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben: 1. Kreditart, 2.Name, Vorname, Geburtsort und -datum, Wohnsitz des Verbrauchers und gegebenenfalls der Personen, die eine Sicherheit leisten, 3. Identität des Kreditgebers, einschließlich seiner Unternehmensnummer, seine für Kontakte mit dem Verbraucher relevante geographische Anschrift sowie Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft, 4.gegebenenfalls Identität des Kreditvermittlers, einschließlich seiner Unternehmensnummer, seine für Kontakte mit dem Verbraucher relevante geographische Anschrift sowie Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft, 5. Laufzeit des Kreditvertrags, 6.Kreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme, 7. Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner Zeiträume, Bedingungen und Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes;gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen, 8. effektiver Jahreszins und vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags.Anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen, 9. Verfahren zur Kündigung des Kreditvertrags, 10.folgende Klausel: "Dieser Vertrag wird gemäß Artikel VII.148 des Wirtschaftsgesetzbuches in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen registriert.", 11. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, 12.Name der Zentrale, 13. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Streichungsrechts hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. § 3 - Neben den in § 2 erwähnten Informationen ist im Kreditvertrag, ausgenommen in Kreditverträgen, die in § 4 erwähnt sind, in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben: 1. wenn der Kredit anhand eines Zahlungsinstruments in Anspruch genommen werden kann, Regeln, die gemäß den Rechtsvorschriften über die Zahlungsdienste im Falle von Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung der Karte oder Legitimation Anwendung finden, und gegebenenfalls Höchstbetrag, für den der Verbraucher infolge von missbräuchlicher Verwendung durch einen Dritten das Risiko trägt, 2.bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen Ware oder Dienstleistung und deren Barzahlungspreis, 3. Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen, einschließlich einer eventuellen Anzahlung, und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden, 4.im Falle der Kapitaltilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit, Recht des Verbrauchers, auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten. Aus diesem gehen hervor: a) zu leistende Zahlungen sowie Zeitabstände und Bedingungen für diese Zahlungen, b) Aufschlüsselung der einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Kapitaltilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten, c) bei einem Kreditvertrag ohne festen Sollzinssatz, klare und prägnante Angabe, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben, 5.ist die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen, Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte, 6. gegebenenfalls Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines entsprechenden Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und Bedingungen, unter denen diese Entgelte gemäß Artikel VII.86 geändert werden können, 7. Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung bei Zahlungsverzug und Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Kosten wegen Nichterfüllung des Kreditvertrags, 8.Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen, 9. soweit zutreffend, Hinweis auf zu zahlende Notargebühren, 10.gegebenenfalls verlangte Sicherheiten und Versicherungen, 11. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie Frist und andere Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital und die Zinsen gemäß Artikel VII.83 zurückzuzahlen, und der Höhe der Zinsen pro Tag, 12. Information über die Rechte aus Artikel VII.92 und Bedingungen für ihre Ausübung, 13. Recht auf vorzeitige Rückzahlung, Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Information zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Bestimmung dieser Entschädigung, 14.Hinweis auf die dem Verbraucher gemäß Buch XVI zugänglichen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, einschließlich geographische Anschrift der Stellen, an die ein Verbraucher seine Beschwerden richten kann, worunter die Kontaktinformationen der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft, 15. gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen. § 4 - Neben den in § 2 erwähnten Informationen ist bei Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung des Kreditgebers oder binnen höchstens drei Monaten zurückzuzahlen ist, ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben: 1. Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des Kreditbetrags aufgefordert werden kann, 2.Angaben zu den ab Abschluss des Kreditvertrags anwendbaren Entgelten und Bedingungen, unter denen diese Entgelte gemäß Artikel VII.86 geändert werden können. § 5 - In Abweichung von § 1 wird bei Abschluss eines Kreditvertrags durch fernmündliche Kommunikation auf Ersuchen des Verbrauchers eine Ausfertigung des vom Kreditgeber unterzeichneten Kreditvertrags unverzüglich dem Verbraucher übermittelt. § 6 - Die Gründe, aus denen die Rückzahlung eines Kreditvertrags vorzeitig verlangt oder ein Kreditvertrag gekündigt werden kann, müssen in einer separaten Klausel im Kreditvertrag aufgenommen werden.
Unterabschnitt 8 - Kreditverweigerung Art. VII.79 - Wird ein Kredit verweigert, teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich das Ergebnis der Datenabfrage, die Identität und Anschrift des für die Verarbeitung der von ihm abgefragten Dateien Verantwortlichen, gegebenenfalls einschließlich der Identität und Anschrift des konsultierten Kreditversicherers, mit, an den der Verbraucher sich gemäß Artikel VII.121 wenden kann.
Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn sie durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder durch andere einschlägige Rechtsvorschriften in Sachen öffentliche Ordnung oder öffentliche Sicherheit untersagt ist.
Wird der Kredit verweigert, kann vom Verbraucher keinerlei Entschädigung gefordert werden, die vom Kreditgeber gezahlten Kosten für die Abfrage der Zentrale ausgenommen.
Unterabschnitt 9 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Leasing Art. VII.80 - Ein Leasingvertrag ist befristet. Die Eigentumsübertragung oder die Ausübung der Kaufoption beendet das Kreditgeschäft.
Der Kreditgeber setzt den Verbraucher einen Monat vor dem letzten zu diesem Zweck vereinbarten Datum per Einschreiben davon in Kenntnis, dass er die Möglichkeit zur Ausübung der Kaufoption hat. Findet die Ausübung der Kaufoption oder Eigentumsübertragung nicht statt, kann der Leasingvertrag nur durch Abschluss eines Mietvertrags in ein Mietverhältnis umgewandelt werden.
Art. VII.81 - § 1 - In Bezug auf Leasing ist der Kreditbetrag der Barzahlungspreis des zum Leasing angebotenen beweglichen Sachguts abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer. Werden zusätzliche Dienstleistungen zur Finanzierung angeboten, ist ihr Preis abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer und unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.87 auch im Kreditbetrag enthalten. In diesem Fall ist der Preis der Bestandteile des Kreditvertrags im Vertrag angegeben. § 2 - Sind im Leasingvertrag ein oder mehrere Zeitpunkte vorgesehen, zu denen eine Ausübung der Kaufoption möglich ist, muss im Kreditvertrag jeweils der entsprechende Restwert angegeben werden.
Können diese Restwerte bei Abschluss des Kreditvertrags nicht festgelegt werden, müssen im Vertrag Parameter angegeben werden, die es dem Verbraucher bei Ausübung der Kaufoption ermöglichen, diese Restwerte festzulegen.
Der König kann diese Parameter und ihren Gebrauch bestimmen. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel VII.78 ist im Leasingvertrag Folgendes anzugeben: 1. ist die Ausübung der Kaufoption zu mehreren Zeitpunkten möglich, vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausübung der Kaufoption zum ersten Mal und zum letzten Mal möglich ist.Kann bei Abschluss des Kreditvertrags der Restbetrag nur mit Hilfe von Parametern festgelegt werden, müssen im Kreditvertrag einerseits der Gesamtbetrag der zu leistenden Zahlungen und andererseits der vom Verbraucher zum Zeitpunkt der Ausübung der Kaufoption zu zahlende minimale und maximale Restwert, berechnet auf Basis dieser Parameter, vermerkt sein, 2. gegebenenfalls Betrag der Sicherheit und Verpflichtung des Kreditgebers, den finanziellen Ertrag der als Sicherheit hinterlegten Depositen dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen. Art. VII.82 - Wenn der Leasinggeber vom Verbraucher eine sachliche Sicherheit verlangt, kann es sich dabei nur um als Sicherheit auf einem Terminkonto hinterlegte Depositen handeln, das zu diesem Zweck bei einem Kreditinstitut auf den Namen des Verbrauchers eröffnet wird.
Zinsen des so hinterlegten Betrags werden zum Kapital geschlagen.
Der Leasinggeber besitzt ein besonderes Vorzugsrecht auf das Guthaben des in Absatz 1 erwähnten Kontos für jegliche Schuldforderung, die sich aus der Nichterfüllung des Leasingvertrags ergibt. Über das Guthaben kann nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer schriftlichen Vereinbarung, die nach Nichterfüllung oder Erfüllung des Vertrags getroffen worden ist, verfügt werden. Diese gerichtliche Entscheidung ist ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung ohne Kaution oder Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Abschnitt 3 - Widerrufsrecht Art. VII.83 - § 1 - Der Verbraucher hat das Recht, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag zu widerrufen. Die Frist dieses Widerrufsrechts beginnt: 1. am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder 2.am Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die in Artikel VII.78 erwähnten Informationen erhält, sofern dieser nach dem in Nr. 1 des vorliegenden Absatzes genannten Datum liegt. § 2 - Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so: 1. teilt er dies gemäß Artikel VII.78 § 3 Nr. 11 dem Kreditgeber per Einschreiben oder auf einem anderen vom Kreditgeber akzeptierten Träger mit. Die Widerrufsfrist gilt als gewahrt, wenn diese Mitteilung vor Fristablauf abgesandt wird, und 2. gibt er im Fall eines Kreditvertrags, für die dem Verbraucher gemäß diesem Vertrag Waren zur Verfügung gestellt werden, unverzüglich nach Mitteilung des Widerrufs erhaltene Waren zurück und zahlt dem Kreditgeber die für den Zeitraum der Inanspruchnahme des Kredits zu entrichtenden Zinsen, 3.zahlt er bei allen anderen Kreditverträgen dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch dreißig Kalendertage nach Absendung der Widerrufserklärung an den Kreditgeber das Kapital einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Kapitals aufgelaufenen Zinsen zurück.
Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann. Zahlungen, die nach Abschluss des Kreditvertrags erfolgen, werden dem Verbraucher binnen dreißig Tagen nach dem Widerruf zurückerstattet. § 3 - Der Widerruf des Kreditvertrags bringt von Rechts wegen die Auflösung von Zusatzverträgen mit sich. § 4 - Macht der Verbraucher das im vorliegenden Artikel erwähnte Widerrufsrecht geltend, finden die Artikel VI.58, VI.59 und VI.67 keine Anwendung. § 5 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Kreditverträge, die laut vorliegendem Buch durch Vermittlung eines Notars abgeschlossen werden müssen, sofern der Notar bestätigt, dass der Verbraucher die in den Artikeln VII.70, VII.74 und VII.78 erwähnten Rechte hat.
Abschnitt 4 - Missbräuchliche Klauseln Unterabschnitt 1 - Unrechtmäßige Zahlungen Art. VII.84 - Wenn ein Preis ganz oder teilweise durch einen Kreditvertrag beglichen wird, für den der Verkäufer oder Dienstleistungserbringer im Hinblick auf den Abschluss dieses Kreditvertrags als Kreditgeber oder Kreditvermittler auftritt, kann der Verbraucher dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer gegenüber keine gültige Verbindlichkeit eingehen und es kann keine Zahlung von dem einen an den anderen erfolgen, solange der Verbraucher den Kreditvertrag nicht unterzeichnet hat.
Eine Klausel, durch die der Verbraucher sich verpflichtet, im Falle der Kreditverweigerung den vereinbarten Preis bar zu zahlen, ist nichtig.
Art. VII.85 - Verboten sind und als ungeschrieben gelten Klauseln eines Kreditvertrags, in denen dem Kreditgeber erlaubt wird, vom Verbraucher eine Entschädigung zu verlangen, wenn dieser den gewährten Kreditbetrag gar nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen hat.
Unterabschnitt 2 - Berechnung der Sollzinsen und Variabilität des Sollzinssatzes und der Kosten Art. VII.86 - § 1 - Der Sollzinssatz ist fest oder variabel. Wurden ein oder mehrere feste Sollzinssätze festgelegt, gelten sie für die im Kreditvertrag festgelegte Dauer. § 2 - Außer in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf die Variabilität des Sollzinssatzes und die mit der Bargeldabhebung an Geldautomaten verbundenen Kosten und unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.3 § 3 Nr. 6 gelten Klauseln, die es ermöglichen, Bedingungen des Kreditvertrags zu ändern, als ungeschrieben. § 3 - In Kreditverträgen kann festgelegt werden, dass der Sollzinssatz in den Grenzen der Artikel VII.78 § 2 Nr. 7 und VII.94 geändert wird.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel VII.97 §§ 1 und 3 darf in Kreditverträgen, mit Ausnahme von Krediteröffnungen ohne Hypothekenbestellung, eine Variabilität des Sollzinssatzes nur unter den Bedingungen und gemäß den Regeln, die in und gemäß Artikel VII.128 §§ 1 bis 3 und 5 festgelegt werden, vorgesehen sein. In diesem Fall ist der in Artikel VII.128 erwähnte Begriff der "Bestellungsurkunde" als "Kreditvertrag" zu lesen.
In Krediteröffnungen kann festgelegt werden, dass die mit der Bargeldabhebung an Geldautomaten verbundenen Kosten - falls sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten sind - einseitig geändert werden.
Bei Änderung dieser Kosten hat der Verbraucher das Recht, die Krediteröffnung binnen zwei Monaten ab Notifizierung dieser Änderung unentgeltlich zu kündigen. Die Bestimmungen von Artikel VII.15 § 1 sind entsprechend anwendbar. Diese Änderung darf nur einmal während der Laufzeit der Krediteröffnung vorgenommen werden und die ursprünglich vorgesehenen Kosten dürfen maximal um 25 Prozent erhöht werden. Der König kann einen Höchstwert und eine Methode zur Berechnung dieser Kosten bestimmen. § 4 - Gegebenenfalls ist der Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf einem dauerhaften Träger zu informieren, bevor die Änderung in Kraft tritt. Dabei ist gegebenenfalls auch der Betrag der nach dem Inkrafttreten des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen anzugeben; ändern sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen, so sind auch hierzu Einzelheiten anzugeben.
Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die in vorangehendem Absatz erwähnte Information dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt wird, wenn die Änderung des Sollzinssatzes auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann. § 5 - Wird der Sollzinssatz bei Krediteröffnungen ohne Hypothekenbestellung um mehr als 25 Prozent des ursprünglich oder zuvor vereinbarten Satzes geändert und ist der Vertrag für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen worden, kann der Verbraucher den Vertrag in den Grenzen des Artikels VII.98 einseitig und unentgeltlich kündigen. Im Widerspruch zu vorliegender Bestimmung stehende Klauseln sind nichtig. § 6 - Sind in dem Vertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt, so gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit als vereinbart, für die den Sollzinssätzen ausschließlich ein bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbarter bestimmter fester Prozentsatz zugrunde liegt.
Unterabschnitt 3 - Nebenleistungen Art. VII.87 - § 1 - Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen im Rahmen des Abschlusses eines Kreditvertrags den Verbraucher nicht dazu verpflichten, einen anderen Vertrag bei dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem von ihnen bestimmten Dritten zu unterzeichnen.
Die Beweislast, dass der Verbraucher freie Wahl hatte in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags über eine Nebenleistung, der gleichzeitig mit dem Kreditvertrag geschlossen wurde, liegt beim Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler. § 2 - Zudem dürfen Kreditgeber und Kreditvermittler den Verbraucher bei Abschluss eines Kreditvertrags nicht durch eine Klausel dazu verpflichten, das geliehene Kapital ganz oder teilweise zu verpfänden beziehungsweise für eine Einlage oder zum Erwerb von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten zu verwenden. § 3 - Das Verfahren der Kapitalwiederherstellung ist verboten. § 4 - Vorliegendem Artikel entgegengesetzte Klauseln gelten als ungeschrieben.
Unterabschnitt 4 - Nicht zugelassene Sicherheiten Art. VII.88 - Im Rahmen eines Kreditvertrags ist es dem Verbraucher oder gegebenenfalls demjenigen, der eine Sicherheit leistet, verboten, anhand eines Wechsels oder Eigenwechsels die Zahlung der Verbindlichkeiten zu versprechen oder zu gewährleisten, die er aufgrund eines Kreditvertrags eingeht. Es ist ebenfalls verboten, Schecks als Sicherheit für die Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des geschuldeten Betrags unterzeichnen zu lassen.
Art. VII.89 - § 1 - Eine Abtretung von Rechten in Bezug auf die in Artikel 1410 § 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Beträge, die im Rahmen eines durch vorliegendes Buch geregelten Kreditvertrags erfolgt, unterliegt den Artikeln 27 bis 35 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer und kann nur in Höhe der Beträge, die zum Zeitpunkt der Abtretungsnotifizierung aufgrund des Kreditvertrags fällig sind, durchgeführt und angewandt werden. § 2 - Einkünfte oder der Lohn Minderjähriger, selbst wenn sie für mündig erklärt sind, sind unabtretbar und unpfändbar, was Kreditverträge betrifft.
Abschnitt 5 - Ausführung des Kreditvertrags Unterabschnitt 1 - Zurverfügungstellung des Kreditbetrags Art. VII.90 - § 1 - Solange der Kreditvertrag nicht von allen Parteien unterzeichnet worden ist, darf keine Zahlung erfolgen, weder vom Kreditgeber an den Verbraucher oder für dessen Rechnung noch vom Verbraucher an den Kreditgeber.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Kreditvertrag stellt der Kreditgeber den Kreditbetrag unverzüglich zur Verfügung, und zwar per Überweisung auf das Konto des Verbrauchers beziehungsweise eines vom Verbraucher bestimmten Dritten oder per Scheck.
Die Bereitstellung des Kreditbetrags in bar oder als Bargeld darf nur in Fällen erfolgen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass genannt werden, wobei Betrag, Art und Zweck des Kredits und Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags berücksichtigt werden. § 2 - Der Kreditgeber haftet weiterhin für Beträge, die er dem Kreditvermittler in Ausführung des Kreditvertrags übermittelt hat, bis sie dem Verbraucher oder einem vom Verbraucher bestimmten Dritten vollständig zur Verfügung gestellt worden sind.
Unterabschnitt 2 - Finanzierung von Waren und Dienstleistungen Art. VII.91 - Wird die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag erwähnt oder zahlt der Kreditgeber den Betrag des Kreditvertrags direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer, werden die Verbindlichkeiten des Verbrauchers erst ab Lieferung der Ware oder Dienstleistung wirksam; im Falle von Verkauf oder Dienstleistung mit wiederholter Ausführung werden die Verbindlichkeiten des Verbrauchers ab Beginn der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung wirksam und enden sie bei Unterbrechung der Lieferung oder Dienstleistungserbringung, es sei denn, der Verbraucher erhält den Kreditbetrag selbst und dem Kreditgeber ist die Identität des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers nicht bekannt.
Der Betrag des Kredits darf dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer erst übergeben werden, nachdem dem Kreditgeber die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung notifiziert worden ist.
Die in Absatz 2 erwähnte Notifizierung muss auf dauerhaftem Träger erfolgen; es kann ein Lieferschein sein, der vom Verbraucher datiert und unterzeichnet sein muss.
Aufgrund des Kreditvertrags geschuldete Zinsen setzen erst am Tag dieser Notifizierung ein.
Art. VII.92 - Hat der Verbraucher ein Recht auf Widerruf eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausgeübt, so ist er an einen damit verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden.
Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen sie nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrags seine Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte.
Eine Einrede kann dem Kreditgeber gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn: 1. der Verbraucher den Verkäufer der Ware oder den Dienstleistungserbringer in Bezug auf die Ausführung der Verpflichtungen aus dem Vertrag per Einschreiben in Verzug gesetzt hat, ohne dass die Verpflichtungen innerhalb eines Monats nach Aufgabe des Einschreibens erfüllt worden sind, 2.der Verbraucher den Kreditgeber informiert hat, dass er die noch ausstehenden Zahlungen auf ein gesperrtes Konto einzahlen wird, wenn der Verkäufer der Ware oder der Dienstleistungserbringer den Vertrag nicht gemäß Nr. 1 erfüllt. Der König kann Modalitäten für die Eröffnung und Führung dieses Kontos bestimmen.
Zinsen des so hinterlegten Betrags werden zum Kapital geschlagen.
Durch das alleinige Bestehen der Depositen erhält der Kreditgeber Vorzugsrecht auf das Kontoguthaben für jegliche Schuldforderung, die sich aus der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten des Verbrauchers ergibt. Über den hinterlegten Betrag kann nur zugunsten der einen oder anderen Partei verfügt werden, sofern eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt wird, die erstellt wurde, nachdem der Betrag auf dem vorerwähnten Konto gesperrt wurde, oder sofern eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird. Diese Entscheidung ist ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung ohne Kaution oder Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Art. VII.93 - Ist in einem Kreditvertrag im Fernabsatz die finanzierte Ware, die im Fernabsatz verkauft wird, erwähnt oder wird der Kreditbetrag oder der aufgenommene Betrag sofort vom Kreditgeber an den Fernverkäufer gezahlt, kann die Lieferung der Ware in Abweichung von den Artikeln VII.90 und VII.84 Absatz 1 vor Abschluss des Kreditvertrags erfolgen, sofern der Verbraucher rechtzeitig vor der Lieferung über die Vertragsbedingungen und die Information nach Artikel VI.57 § 1 verfügt.
Unterabschnitt 3 - Kosten und maximale Rückzahlungsfristen Art. VII.94 - § 1 - Der König bestimmt das Verfahren zur Festlegung und gegebenenfalls zur Anpassung der Sätze des maximalen effektiven Jahreszinses und legt je nach Art, Betrag und eventuell Laufzeit des Kredits den maximalen effektiven Jahreszins fest. § 2 - Muss bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses auf Hypothesen zurückgegriffen werden, kann der König gemäß den in § 1 erwähnten Bestimmungen ebenfalls die maximalen Kreditkosten festlegen, und zwar unter anderem den maximalen Sollzins und gegebenenfalls die maximalen wiederkehrenden und die maximalen einmaligen Kosten, die mit der Krediteröffnung verbunden sind. § 3 - Die aufgrund des vorliegenden Artikels festgelegten Sätze bleiben auf jeden Fall bis zu ihrer Revision anwendbar.
Senkungen des maximalen effektiven Jahreszinses und gegebenenfalls der maximalen Kreditkosten sind sofort auf laufende Kreditverträge anwendbar, die in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes die Variabilität des effektiven Jahreszinses oder Sollzinses vorsehen.
Art. VII.95 - § 1 - Der König kann je nach Darlehensbetrag und Kreditart die maximale Rückzahlungsfrist bestimmen. § 2 - In unbefristeten oder auf mehr als fünf Jahre befristeten Krediteröffnungen muss eine Frist zur Erreichung des Nullwertes, in der der zurückzuzahlende Gesamtbetrag beglichen werden muss, festgelegt werden. Der König kann eine maximale Frist zur Erreichung des Nullwertes festlegen. § 3 - Ermöglicht ein Kreditvertrag mit festen Raten die Variabilität des effektiven Jahreszinses, enthält er die Bestimmung, dass der Verbraucher im Fall einer Anpassung die Aufrechterhaltung der Rate und die Verlängerung oder Verkürzung der vereinbarten Rückzahlungsfrist verlangen kann. Die Ausübung dieses Rechts kann zur Überschreitung der in § 1 erwähnten maximalen Rückzahlungsfrist führen.
Vor Abschluss des Kreditvertrags setzt der Kreditgeber den Verbraucher ausdrücklich über dieses Recht in Kenntnis. § 4 - Spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Erreichung des Nullwertes setzt der Kreditgeber den Verbraucher mit allen zweckdienlichen Kommunikationsmitteln davon in Kenntnis.
Unterabschnitt 4 - Modalitäten der vorzeitigen Rückzahlung und der Kündigung Art. VII.96 - Der Verbraucher ist jederzeit berechtigt, den geschuldeten Restbetrag an Kapital vollständig oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. In diesem Fall hat er Anrecht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die den Zinsen und Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags entspricht.
Ein Verbraucher, der seinen Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen will, informiert den Kreditgeber mindestens zehn Tage vor der Rückzahlung per Einschreiben über seine Absicht.
Art. VII.97 - § 1 - Der Kreditgeber kann im Falle der vorzeitigen Rückzahlung, ob vollständig oder teilweise, eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung festlegen.
Binnen zehn Tagen nach Erhalt des in Artikel VII.96 Absatz 2 erwähnten Einschreibens oder nach Eingang der vom Verbraucher zurückgezahlten Beträge auf dem Konto teilt der Kreditgeber dem Verbraucher auf einem dauerhaften Träger den Betrag der geforderten Entschädigung mit. Diese Mitteilung umfasst insbesondere die Berechnung der Entschädigung.
Wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Vertrags ein Jahr überschreitet, darf die Entschädigung nicht mehr als 1 Prozent des Betrags des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals betragen.
Beträgt der Zeitraum weniger als ein Jahr, darf die Entschädigung 0,5 Prozent des Betrags des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals nicht überschreiten. § 2 - Keine Entschädigung darf vom Kreditgeber verlangt werden: 1. wenn in Anwendung der Artikel VII.194 bis VII.196, VII.200 oder VII.201 die Verbindlichkeiten des Verbrauchers auf den Barzahlungspreis oder den aufgenommenen Betrag beschränkt wurden, 2. im Falle einer Rückzahlung in Ausführung eines Versicherungsvertrags, der vertraglich die Rückzahlung des Kredits gewährleistet, 3.bei einer Krediteröffnung, 4. wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde. § 3 - Keinesfalls darf die Entschädigung den Zinsbetrag übersteigen, den der Verbraucher in der Zeit zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags bezahlt hätte.
Art. VII.98 - § 1 - Der Verbraucher kann einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich kündigen, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Übt der Verbraucher sein Kündigungsrecht aus, teilt er dies dem Kreditgeber per Einschreiben oder auf einem anderen vom Kreditgeber akzeptierten Träger mit.
Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kann der Kreditgeber einen unbefristeten Kreditvertrag unter Einhaltung einer mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen; die Kündigung ist dem Verbraucher auf einem dauerhaften Träger mitzuteilen. Übt der Kreditgeber sein Recht aus, teilt er dies dem Verbraucher per Einschreiben oder auf einem anderen vom Verbraucher akzeptierten Datenträger mit. § 2 - Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kann der Kreditgeber aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Recht des Verbrauchers auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines Kreditvertrags aussetzen, insbesondere wenn er über Auskünfte verfügt, aus denen er ableiten kann, dass der Verbraucher nicht mehr in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Kreditgeber hat den Verbraucher über die Aussetzung und die Gründe hierfür möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Aussetzung auf einem dauerhaften Träger zu informieren, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist nach anderen Rechtsvorschriften nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider.
Unterabschnitt 5 - Kontoauszüge Art. VII.99 - § 1 - Für jede Krediteröffnung wird der Verbraucher regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf einem dauerhaften Träger informiert, der folgende Einzelheiten enthält: 1. genauer Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht, 2.in Anspruch genommene Beträge und Datum der Inanspruchnahme, 3. Gesamtrestschuldbetrag und Datum des letzten Kontoauszugs, 4.neuer Gesamtrestschuldbetrag, 5. jeweiliges Datum und jeweiliger Betrag der Zahlungen des Verbrauchers, 6.angewandter Sollzinssatz/angewandte Sollzinssätze, 7. verschiedene Beträge aller etwaig erhobenen Entgelte, 8.gegebenenfalls zu zahlender Mindestbetrag und Zinsen. § 2 - Für Krediteröffnungen, bei denen es sich nicht um Überziehungsmöglichkeiten handelt, sind folgende zusätzliche Einzelheiten mitzuteilen: 1. gegebenenfalls Restschuld des vorherigen Auszugs, 2.gegebenenfalls Fälligkeiten der ausstehenden Kosten, 3. Fälligkeit und Betrag der ausstehenden Zinsen pro angewandten Sollzinssatz und Angabe der Methode zur Berechnung dieser Zinsen auf die Restschuld anhand des Sollzinssatzes. Unterabschnitt 6 - Nicht erlaubte Überziehungen und Überschreitungen Art. VII.100 - § 1 - Kommt es im Rahmen einer Krediteröffnung zu einer Überziehung und hat der Kreditgeber jegliche Überziehung des gewährten Kreditbetrags ausdrücklich verboten, setzt dieser die Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aus und verlangt die Rückzahlung des nicht gewährten Überziehungsbetrags innerhalb einer Frist von maximal fünfundvierzig Tagen ab dem Tag der nicht gewährten Überziehung.
In diesem Fall können nur ausdrücklich vereinbarte und durch vorliegendes Buch erlaubte Verzugszinsen und Kosten eingefordert werden. Die Verzugszinsen werden auf den Betrag der nicht gewährten Überziehung berechnet.
Der Kreditgeber teilt dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger Folgendes mit: 1. Vorliegen einer nicht gewährten Überziehung, 2.Betrag der nicht gewährten Überziehung, 3. etwaige Vertragsstrafen, Entgelte beziehungsweise Zinsen, die auf den Betrag der nicht gewährten Überziehung Anwendung finden. § 2 - Hält der Verbraucher die aus dem vorangehenden Paragraphen hervorgehenden Verpflichtungen nicht ein, kündigt der Kreditgeber entweder den Vertrag unter Einhaltung von Artikel VII.105 Absatz 1 Nr. 3 oder er setzt unter Einhaltung aller Bestimmungen des vorliegenden Buches durch Schuldumwandlung einen neuen Vertrag mit einem höheren Kreditbetrag auf.
Art. VII.101 - Im Falle einer Überschreitung von mindestens 1.250 EUR während eines Zeitraums von mehr als einem Monat teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Träger Folgendes mit: 1. Vorliegen einer Überschreitung, 2.Betrag der Überschreitung, 3. Sollzinssatz, etwaige Vertragsstrafen und Entgelte, die auf den Betrag der Überschreitung Anwendung finden. Der König kann diesen Betrag ändern. Solange die im vorangehenden Absatz erwähnte Mitteilung nicht erfolgt ist, kann der Kreditgeber auf den Betrag der Überschreitung nur den zuletzt angewandten Sollzinssatz berechnen, mit Ausnahme jeglicher Vertragsstrafen, Entschädigungen oder Verzugszinsen.
Ist die Überschreitung bei Ablauf einer Frist von drei Monaten ab ihrem Entstehen nicht beglichen, setzt der Kreditgeber die Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aus und kündigt den Vertrag unter Berücksichtigung von Artikel VII.105 Absatz 1 Nr. 3 oder setzt unter Einhaltung aller Bestimmungen des vorliegenden Buches durch Schuldumwandlung einen neuen Vertrag mit einem höheren Kreditbetrag auf.
Abschnitt 6 - Abtretung des Kreditvertrags und der Forderungen aus diesem Vertrag Art. VII.102 - Der Vertrag oder die Schuldforderung aus dem Kreditvertrag kann nur abgetreten werden zugunsten oder nach Forderungsübergang nur erworben werden von einer aufgrund des vorliegenden Buches zugelassenen Person oder auch abgetreten werden zugunsten oder erworben werden von der Bank, von dem Schutzfonds für Einlagen und Finanzinstrumente, von Kreditversicherern, von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder von anderen Personen, die der König zu diesem Zweck bestimmt.
Art. VII.103 - Unbeschadet des Artikels VII.102 ist die Abtretung oder der Forderungsübergang dem Verbraucher gegenüber erst wirksam, nachdem er per Einschreiben darüber informiert worden ist, außer wenn die sofortige Abtretung oder der sofortige Forderungsübergang ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist und die Identität des Zessionars oder des in die Rechte des Altgläubigers eingesetzten Dritten im Kreditvertrag vermerkt ist. Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der ursprüngliche Kreditgeber mit dem Einverständnis des neuen Inhabers der Schuldforderung dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auftritt.
Art. VII.104 - Bei Abtretung der oder Forderungsübergang für die Schuldforderung aus dem Kreditvertrag behält der Verbraucher dem Zessionar oder dem in die Rechte des Altgläubigers eingesetzten Gläubiger gegenüber die Verteidigungsmittel, einschließlich der Aufrechnungseinrede, die er gegen den Zedenten oder Übertragenden geltend machen kann. Anders lautende Klauseln gelten als ungeschrieben.
Abschnitt 7 - Nichterfüllung des Kreditvertrags Art. VII.105 - Eine Klausel, in der die sofortige Fälligkeit oder eine ausdrückliche auflösende Bedingung vorgesehen ist, ist verboten und gilt als ungeschrieben, vorbehaltlich folgender Fälle: 1. Der Verbraucher ist mit mindestens zwei Raten oder 20 Prozent des zurückzuzahlenden Gesamtbetrags in Verzug und hat seine Verbindlichkeiten innerhalb eines Monats nach Aufgabe eines Einschreibens zur Inverzugsetzung nicht erfüllt.Der Kreditgeber muss den Verbraucher bei der Inverzugsetzung an diese Regeln erinnern. 2. Der Verbraucher veräußert das bewegliche Sachgut vor Zahlung des Preises oder gebraucht es unter Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen, obschon der Kreditgeber sich das diesbezügliche Eigentum vorbehalten hat oder die Eigentumsübertragung gemäß den Leasingregeln noch nicht stattgefunden hat. 3. Der Verbraucher überschreitet den in den Artikeln VII.100 und VII.101 erwähnten Kreditbetrag und hat seine Verbindlichkeiten innerhalb eines Monats nach Aufgabe eines Einschreibens zur Inverzugsetzung nicht erfüllt. Der Kreditgeber muss den Verbraucher bei der Inverzugsetzung an diese Regeln erinnern.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.98 sind Klauseln, in denen vorgesehen ist, dass der Kreditgeber während der Laufzeit des Vertrags jederzeit die Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kreditbetrags verlangen kann, verboten und gelten als ungeschrieben.
Art. VII.106 - § 1 - Bei Vertragsauflösung oder sofortiger Fälligkeit wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten seitens des Verbrauchers dürfen vom Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen verlangt werden: - Restschuld, - fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, - Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf die Restschuld berechnet werden, - vereinbarte Vertragsstrafen oder Entschädigungen, sofern sie auf die Restschuld berechnet und auf folgende Höchstbeträge begrenzt werden: - höchstens 10 Prozent des Betrags der Restschuld bis zu 7.500 EUR, - höchstens 5 Prozent des Betrags der Restschuld über 7.500 EUR. § 2 - Bei einfachem Zahlungsverzug, der weder zur Vertragsauflösung noch zur sofortigen Fälligkeit führt, dürfen vom Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen verlangt werden: - fälliges, nicht gezahltes Kapital, - fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, - Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf das fällige, nicht gezahlte Kapital berechnet werden, - vereinbarte Kosten für Mahn- und Inverzugsetzungsschreiben, wobei der Verbraucher für höchstens ein Schreiben pro Monat zahlt. Diese Kosten bestehen aus einem pauschalen Höchstbetrag von 7,50 EUR zuzüglich der am Tag der Absendung gültigen Portokosten. Der König kann diesen Pauschalbetrag dem Verbraucherpreisindex anpassen.
Wenn der Vertrag gemäß Artikel VII.98 § 1 gekündigt wird oder endet und der Verbraucher seine Verbindlichkeiten innerhalb dreier Monate nach Aufgabe eines Einschreibens zur Inverzugsetzung nicht erfüllt hat, dürfen vom Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen verlangt werden: - fälliges, nicht gezahltes Kapital, - fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, - Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf das fällige, nicht gezahlte Kapital berechnet werden, - vereinbarte Vertragsstrafen oder Entschädigungen innerhalb der in § 1 erwähnten Grenzen und Höchstbeträge. § 3 - Der vereinbarte Verzugszinssatz darf den zuletzt auf den betreffenden Betrag oder die betreffenden Teilzeiträume angewandten Sollzinssatz zuzüglich eines Koeffizienten von höchstens 10 Prozent nicht übersteigen. § 4 - In Anwendung der Paragraphen 1 und 2 verlangte Zahlungen müssen in einer Unterlage, die dem Verbraucher kostenlos ausgehändigt wird, detailliert angegeben und gerechtfertigt werden.
Eine neue Unterlage, die die in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 geschuldeten Beträge detailliert angibt und rechtfertigt, muss dem Verbraucher, der sie beantragt, höchstens dreimal pro Jahr kostenlos ausgehändigt werden.
Der König kann die Vermerke auf dieser Unterlage bestimmen und ein Abrechnungsmuster auferlegen. § 5 - Bei Vertragsauflösung oder sofortiger Fälligkeit dürfen in Abweichung von Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches Zahlungen des Verbrauchers, des Bürgen oder desjenigen, der eine Sicherheit leistet, erst auf den Betrag der Verzugszinsen oder anderer Vertragsstrafen und Entschädigungen angerechnet werden, nachdem die Restschuld und die Gesamtkosten des Kredits gezahlt worden sind. § 6 - Klauseln, die für den Fall der Nichterfüllung der Verbindlichkeiten seitens des Verbrauchers in vorliegendem Buch nicht vorgesehene Strafen oder Entschädigungen auferlegt, sind verboten und gelten als ungeschrieben.
Art. VII.107 - § 1 - Der Friedensrichter kann von ihm bestimmte Zahlungserleichterungen einem Verbraucher gewähren, dessen Finanzlage sich verschlechtert hat.
Wenn aufgrund der Gewährung von Zahlungserleichterungen die Kosten des Kreditvertrags steigen, bestimmt der Friedensrichter den Anteil des Verbrauchers.
Der zuständige Richter kann dem Verbraucher für die in Artikel VII.106 §§ 1 und 2 erwähnten Schulden einen Zahlungsaufschub oder eine Neuverteilung bewilligen, selbst wenn der Kreditgeber eine Klausel wie in Artikel VII.105 erwähnt anwendet oder deren Anwendung verlangt. § 2 - In Abweichung von den Artikeln 2032 Nr. 4 und 2039 des Zivilgesetzbuches müssen der Bürge und gegebenenfalls derjenige, der eine Sicherheit geleistet hat, den dem Verbraucher vom Friedensrichter gewährten Zahlungserleichterungsplan einhalten. § 3 - Wenn der Bürge und gegebenenfalls derjenige, der eine Sicherheit geleistet hat, vom Gläubiger zwecks Zahlung belangt wird, können sie gemäß den Bedingungen und Modalitäten der Artikel 1337bis bis 1337octies des Gerichtsgesetzbuches über die Gewährung von Zahlungserleichterungen an Verbraucher in Verbraucherkreditangelegenheiten beim Friedensrichter die Gewährung von Zahlungserleichterungen beantragen.
Art. VII.108 - § 1 - Hat der Verbraucher unbeschadet des Paragraphen 2 bereits Summen in Höhe von mindestens 40 Prozent des Barzahlungspreises einer Ware gezahlt, für die entweder eine Eigentumsvorbehaltsklausel oder ein Pfandversprechen mit unwiderruflicher Vollmacht gilt, darf diese Ware nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer schriftlichen Vereinbarung, die nach Inverzugsetzung per Einschreiben geschlossen wurde, zurückgenommen werden.
Der Kreditgeber muss innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum des Verkaufs der finanzierten Ware dem Verbraucher den erhaltenen Preis mitteilen und ihm den zu viel erhaltenen Betrag zurückerstatten. § 2 - Hat der Verbraucher im Rahmen eines Leasings mindestens 40 Prozent des Barzahlungspreises für ein bewegliches Sachgut bezahlt, kann er nur aufgrund einer ausdrücklichen, nach Vertragsschluss getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien oder aufgrund eines richterlichen Beschlusses verlangen, im Besitz des Sachguts zu bleiben. § 3 - Auf keinen Fall darf eine Vollmacht oder Vereinbarung, die im Hinblick auf die Rücknahme einer durch einen Kreditvertrag finanzierten Ware geschlossen wurde, zu einer unberechtigten Bereicherung führen.
Abschnitt 8 - Sicherheiten Art. VII.109 - § 1 - In der Bürgschaftsleistung und gegebenenfalls in jeder anderen Form der Sicherheit für Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag muss der genaue Betrag, für den gebürgt wird, vermerkt sein. Verlangte Sicherheiten gelten nur für diesen Betrag, eventuell zuzüglich Verzugszinsen, unter Ausschluss jeglicher Vertragsstrafen oder Kosten wegen Nichterfüllung. Zu diesem Zweck muss der Kreditgeber vorab und unentgeltlich dem Bürgen und gegebenenfalls demjenigen, der eine Sicherheit leistet, eine Ausfertigung des Kreditvertrags überreichen. § 2 - In jedem Vertrag über eine Sicherheitsleistung, im Rahmen dessen die Person, die die Sicherheit leistet, gemäß Artikel VII.148 § 2 Nr. 1 registriert wird, wird Folgendes angegeben: 1. die Klausel: "Der Kreditvertrag, für den Sie diese Sicherheit geleistet haben, ist in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen registriert, in der Sie gemäß Artikel VII.148 § 2 Nr. 1 als Person, die eine Sicherheit geleistet hat, registriert sind." 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, 3.Name der Zentrale, 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Streichungsrechts hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. § 3 - Der Kreditgeber muss denjenigen, der eine Sicherheit leistet, über den Abschluss des Kreditvertrags informieren und ihn vorab über jede Änderung dieses Vertrags unterrichten.
Für Kreditverträge auf unbegrenzte Dauer kann der Kreditgeber eine Bürgschaft oder persönliche Sicherheit nur für einen Zeitraum von fünf Jahren verlangen. Dieser Zeitraum kann ausschließlich nach Ablauf dieses Zeitraums und mit ausdrücklicher Zustimmung des Bürgen oder desjenigen, der eine persönliche Sicherheit geleistet hat, erneuert werden.
Art. VII.110 - Der Kreditgeber benachrichtigt den Bürgen und gegebenenfalls denjenigen, der eine Sicherheit geleistet hat, falls der Verbraucher mit zwei Raten oder mindestens einem Fünftel des zurückzuzahlenden Gesamtbetrags in Verzug ist. Der Kreditgeber informiert ihn über gewährte Zahlungserleichterungen und unterrichtet ihn vorab über jede Änderung des ursprünglichen Kreditvertrags.
Art. VII.111 - In Abweichung von Artikel 2021 des Zivilgesetzbuches kann der Kreditgeber den Bürgen und gegebenenfalls denjenigen, der eine Sicherheit geleistet hat, erst belangen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei Raten, 20 Prozent des zurückzuzahlenden Gesamtbetrags oder der letzten Rate in Verzug ist und wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten innerhalb eines Monats nach Aufgabe des Einschreibens mit der Inverzugsetzung durch den Kreditgeber nicht erfüllt hat.
Abschnitt 9 - Kreditvermittler Art. VII.112 - § 1 - Kreditvermittler dürfen Kreditverträge nur mit zugelassenen beziehungsweise registrierten Kreditgebern vermitteln. § 2 - Kreditmakler dürfen ihre Tätigkeit nur unter ihrem Namen ausüben.
Art. VII.113 - § 1 - Ein Kreditvermittler kann keinen Kreditantrag für einen Verbraucher einreichen, wenn er unter Berücksichtigung der Informationen, über die er unter anderem aufgrund der in Artikel VII.69 erwähnten Auskünfte verfügt oder verfügen müsste, annimmt, dass der Verbraucher offensichtlich nicht in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen. § 2 - Ein Kreditvermittler darf Kreditanträge nicht teilen. Er muss dem Kreditgeber die in Artikel VII.69 erwähnten notwendigen Informationen mitteilen. § 3 - Wer als Kreditvermittler auftritt, muss allen kontaktierten Kreditgebern den Betrag der anderen Kreditverträge mitteilen, die er innerhalb zweier Monate vor Einreichung jedes neuen Kreditantrags zugunsten desselben Verbrauchers beantragt oder erhalten hat.
Art. VII.114 - § 1 - Ein Kreditvermittler darf weder mittelbar noch unmittelbar vom Verbraucher, der ihn um seine Vermittlung gebeten hat, eine Vergütung gleich welcher Art erhalten. § 2 - Ein Kreditvermittler hat nur Anspruch auf Provision für Kreditverträge, die infolge seiner Vermittlung gültig und gemäß den Formvorschriften zustande gekommen sind. § 3 - Mindestens die Hälfte der Provision muss gemäß den vom König bestimmten Regeln unter Berücksichtigung der Art und Laufzeit des Vertrags in gestaffelten Zahlungen beglichen werden. § 4 - Wird ein Kreditvertrag zur vorzeitigen vollständigen Ablösung eines anderen Kreditvertrags abgeschlossen, entsteht kein Anspruch auf Provision, wenn beide Verträge von demselben Kreditvermittler vermittelt worden sind.
Vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der effektive Jahreszins des neuen Kreditvertrags deutlich unter dem des früheren Kreditvertrags liegt.
Abschnitt 10 - Schuldenvermittlung Art. VII.115 - Schuldenvermittlung ist verboten, außer: 1. wenn sie von einem Rechtsanwalt, einem ministeriellen Amtsträger oder einem gerichtlichen Mandatsträger in Ausübung seines Berufs oder Amtes ausgeführt wird, 2.wenn sie von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Einrichtungen, die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind, ausgeführt wird.
Abschnitt 11 - Verarbeitung personenbezogener Daten Unterabschnitt 1 - Übermittlung personenbezogener Daten Art. VII.116 - Außer bei Abtretung oder Forderungsübergang gemäß den Artikeln VII.102 und VII.103 dürfen personenbezogene Daten des Verbrauchers oder desjenigen, der eine Sicherheit leistet, die im Rahmen von Abschluss oder Ausführung eines Kreditvertrags durch den Kreditgeber verarbeitet werden, Dritten nur unter den in vorliegendem Abschnitt aufgezählten kumulativen Bedingungen übermittelt werden.
Art. VII.117 - § 1 - Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen des folgenden doppelten Zwecks verarbeitet werden: 1. im Hinblick auf die Beurteilung der finanziellen Lage und der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder desjenigen, der eine Sicherheit leistet, 2.im Rahmen der Gewährung oder Verwaltung von Krediten oder Zahlungsdiensten wie in vorliegendem Buch erwähnt, die das Privatvermögen einer natürlichen Person belasten können und deren Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen dieser Person betrieben werden kann.
Keinesfalls dürfen personenbezogene Daten zu Zwecken der Kundenwerbung verwendet werden. § 2 - Gesammelte Daten müssen unter Berücksichtigung der Zwecke nach vorangehendem Paragraphen sachdienlich, angemessen und nicht übertrieben sein.
Art. VII.118 - § 1 - Ausschließlich Daten über Identität des Verbrauchers oder desjenigen, der eine Sicherheit leistet, Höhe und Laufzeit des Kredits, Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, gegebenenfalls gewährte Zahlungserleichterungen, Zahlungsverzüge und Identität des Kreditgebers dürfen verarbeitet werden. Letztere Angabe darf außer im Falle von Zahlungsverzug ausschließlich dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Verbraucher mitgeteilt werden.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Inhalt der in vorangehendem Absatz erwähnten Daten bestimmen. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. bestimmen, welche Kategorien strafrechtlicher Verurteilungen, die gegen den Verbraucher oder denjenigen, der eine Sicherheit leistet, ausgesprochen worden sind, verarbeitet werden dürfen, sofern diese vorab schriftlich darüber informiert worden sind, 2.natürliche oder juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts bestimmen, die die in Nr. 1 erwähnten Daten verarbeiten dürfen, 3. Sonderbedingungen und Modalitäten für diese Verarbeitung festlegen. Art. VII.119 - § 1 - Personenbezogene Daten dürfen nur folgenden Personen mitgeteilt werden: 1. zugelassenen beziehungsweise registrierten Kreditgebern, 2.Personen, denen der König in Anwendung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erlaubt hat, Kreditversicherungsgeschäfte auszuführen, 3. der FSMA und der Bank im Rahmen ihrer Aufträge, 4.Zahlungsdienstleistern, sofern diese Personen ihre Daten über Zahlungsdienste auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mitteilen, 5. in den Nummern 1, 2 und 4 des vorliegenden Absatzes erwähnten Vereinigungen von Personen oder Einrichtungen, die zu diesem Zweck vom Minister oder von seinem Beauftragten unter folgenden Bedingungen zugelassen worden sind: a) Rechtspersönlichkeit besitzen, b) ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht und nur im Hinblick auf den Schutz der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder errichtet worden sein, c) sich aus Mitgliedern zusammensetzen, die mit keiner Verwaltungssanktion oder strafrechtlichen Sanktion belegt worden sind. Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet über Zulassungsanträge innerhalb zweier Monate ab Empfang aller erforderlichen Unterlagen und Angaben.
Liegen einem Antrag nicht alle vorerwähnten Unterlagen und Angaben bei, wird dies dem Antragsteller innerhalb fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mitgeteilt. In Ermangelung einer Mitteilung in diesem Sinne innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als vollständig und ordnungsgemäß.
Zulassungsverweigerungen sind mit Gründen versehen und werden dem Antragsteller per Einschreiben übermittelt.
Der Minister kann die Zulassung von Personen, die die vorerwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllen oder einer im Rahmen ihres Zulassungsantrags eingegangenen Verpflichtung nicht nachkommen, aussetzen oder entziehen, 6. einem Rechtsanwalt, ministeriellen Amtsträger oder gerichtlichen Mandatsträger in der Ausübung seines Mandats oder Amtes und im Rahmen der Erfüllung eines Kreditvertrags, 7.dem Schuldenvermittler in der Ausführung seines Auftrags im Rahmen einer in den Artikeln 1675/2 bis 1675/19 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten kollektiven Schuldenregelung, 8. Bediensteten des FÖD Wirtschaft, die befugt sind, im Rahmen von Buch XV zu handeln, 9.den Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Eintreibung von Verbraucherschulden ausüben und die zu diesem Zweck gemäß Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden beim FÖD Wirtschaft eingetragen sind, 10. dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens im Rahmen seines Auftrags. § 2 - Erhaltene Daten dürfen nur den in § 1 erwähnten Personen mitgeteilt werden. § 3 - Auskunftsanfragen, die in vorliegendem Artikel erwähnte Personen, ausgenommen die FSMA, die Bank, in Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1 einziger Absatz] Nr. 8 erwähnte Bedienstete und der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, an den für die Verarbeitung Verantwortlichen richten, müssen die Verbraucher, auf die die Anfragen sich beziehen, durch Angabe des Namens, Vornamens und Geburtsdatums individualisieren; diese Auskunftsanfragen dürfen gruppiert werden.
Unterabschnitt 2 - Datenverarbeitung Art. VII.120 - § 1 - Daten müssen gelöscht werden, wenn die Aufbewahrung dieser Daten in der Datei nicht mehr gerechtfertigt ist.
Der König kann eine Aufbewahrungsfrist für Daten oder Datenkategorien festlegen.
Personen, denen aufgrund des Abschlusses oder der Verwaltung von Kreditverträgen personenbezogene Daten mitgeteilt worden sind, dürfen nur während der für Abschluss und Ausführung des Kreditvertrags erforderlichen Zeit darüber verfügen, wobei insbesondere die vom König aufgrund des vorliegenden Paragraphen festgelegten Fristen für die Aufbewahrung der Daten einzuhalten sind. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss alle Maßnahmen treffen, um die perfekte Aufbewahrung der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
Personen, denen personenbezogene Daten mitgeteilt worden sind, müssen Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass sie nur zu den durch oder aufgrund des vorliegenden Buches vorgesehenen Zwecken oder zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen verwendet werden. § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist im Besonderen damit beauftragt, die automatisierte Verarbeitung oder den automatisierten Austausch personenbezogener Daten zu überwachen, und er muss insbesondere dafür sorgen, dass Programme für die automatisierte Datenverarbeitung oder den automatisierten Datenaustausch ausschließlich gemäß vorliegendem Buch und seinen Ausführungserlassen entwickelt und verwendet werden.
Der König kann Regeln festlegen, gemäß denen der für die Verarbeitung Verantwortliche seinen Auftrag erfüllen muss.
Art. VII.121 - § 1 - Wird ein Verbraucher oder derjenige, der eine Sicherheit leistet, wegen Zahlungsausfall in Bezug auf Kreditverträge im Sinne des vorliegenden Buches zum ersten Mal in einer Datei registriert, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche ihn unverzüglich mittelbar oder unmittelbar darüber informieren. § 2 - Diese Information muss folgende Angaben beinhalten: 1. Identität und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen. Besitzt dieser keine ortsfeste Niederlassung auf dem Gebiet der Europäischen Union, muss er einen Vertreter mit Niederlassung auf belgischem Staatsgebiet bestimmen, unbeschadet der Klagen, die gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen selbst eingereicht werden können, 2. Anschrift des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, 3.Identität und Anschrift der Person, die die Daten mitgeteilt hat, 4. Recht auf Zugang zur Datei, Berichtigung fehlerhafter Daten und Löschung von Daten, Modalitäten für die Ausübung dieser Rechte und Frist für die Aufbewahrung der Daten, falls eine solche besteht, 5.Zwecke der Verarbeitung.
Art. VII.122 - § 1 - Verbraucher und diejenigen, die eine Sicherheit leisten, können in Bezug auf die in einer Datei registrierten Daten zu ihrer Person oder ihrem Vermögen die in den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Rechte ausüben. § 2 - Verbraucher und diejenigen, die eine Sicherheit leisten, können unter den vom König festgelegten Bedingungen frei und kostenlos fehlerhafte Daten berichtigen lassen. In diesem Fall muss der für die Verarbeitung Verantwortliche Personen, die von ihm Auskünfte erhalten haben und die die registrierte Person angibt, diese Berichtigung mitteilen. § 3 - Wenn die Datei Zahlungsausfälle verarbeitet, kann der Verbraucher fordern, dass zusammen mit dem Zahlungsausfall der von ihm mitgeteilte Grund für diesen Zahlungsausfall vermerkt wird. § 4 - Der König kann Modalitäten für die Ausübung der in vorliegendem Artikel erwähnten Rechte festlegen.
KAPITEL 2 - Hypothekarkredit Abschnitt 1 - Werbung und Kosten Art. VII.123 - § 1 - Unbeschadet anderer Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen muss in jeder Werbung für Hypothekarkredite Identität oder Bezeichnung des Kreditgebers angegeben werden. Geht die Werbung von einem Kreditvermittler aus, muss er dies ausdrücklich mit Angabe seiner Anschrift vermerken. § 2 - Der Kreditgeber stellt Interessenten Informationen in Form eines Prospekts zur Verfügung.
Dieser Prospekt enthält den Tarif der Sollzinssätze einschließlich aller eventuellen Zinssatzermäßigungen und -erhöhungen und aller Gewährungsbedingungen.
Die Parteien können vom Prospekt abweichende Ermäßigungen oder Erhöhungen vereinbaren, wenn diese vorteilhafter für den Verbraucher sind oder auf seine Initiative hin ausgehandelt werden. § 3 - Verpflichtet sich der Verbraucher, Bearbeitungsgebühren oder Sachverständigenkosten zu zahlen, sind diese in einem von ihm unterzeichneten Antragsformular vermerkt. § 4 - Der König legt nähere Regeln für Werbung, Prospekt und Antragsformulare fest. Er kann insbesondere Kreditgebern und Kreditvermittlern die Verwendung eines versicherungsmathematischen Sollzinssatzes, der den Vergleich der Hypothekarkredite vereinfachen soll, auferlegen.
Art. VII.124 - Es ist Kreditvermittlern verboten, unmittelbar oder mittelbar Kreditantragstellern Kosten zu Lasten zu legen.
Abschnitt 2 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.125 - Kapitalwiederherstellung muss anhand eines dem Kredit beigefügten Vertrags erfolgen.
Dieser beigefügte Vertrag darf nur ein Lebensversicherungsvertrag, ein Kapitalansammlungsvertrag oder eine andere Art der Ersparnisbildung sein.
Das wiederhergestellte Kapital ist zu jedem Zeitpunkt der Rückkaufswert oder das im Falle eines Lebensversicherungs- beziehungsweise Kapitalansammlungsvertrags versicherte beziehungsweise gebildete Kapital oder das in den anderen Fällen von Sparverträgen bereits gesparte Kapital.
Erfolgt die Wiederherstellung beim Kreditgeber, wird im Falle der gesetzlichen oder gerichtlichen Auflösung oder des Konkurses des Kreditgebers das wiederhergestellte Kapital durch Aufrechnung zur Verringerung der Schuldforderung des Kreditgebers verwendet, ohne dass irgendeine Entschädigung zu leisten ist.
Erfolgt die Wiederherstellung nicht beim Kreditgeber, wird der wiederherstellende Dritte zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit einforderbar oder rückzahlbar wird, dem Kreditgeber gegenüber der alleinige Schuldner für das wiederhergestellte Kapital. In diesem Fall übt der Kreditgeber gegenüber dem wiederherstellenden Dritten die Rechte des Verbrauchers aus.
Der König kann zusätzliche Regeln für die Wiederherstellung festlegen.
Art. VII.126 - § 1 - Im Sinne des und im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Kapitels liegt ein Zusatzvertrag vor, wenn der Verbraucher in Ausführung einer Bedingung des Kredits, deren Nichterfüllung die Fälligkeit der Schuldforderung zur Folge haben könnte, einen Versicherungsvertrag abschließt oder aufrechterhält. Bei diesem Zusatzvertrag darf es sich nur handeln um: 1. eine Restschuldversicherung auf den Todesfall, die vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleistet, 2.eine Versicherung, die das Risiko der Beschädigung des als Sicherheit angebotenen unbeweglichen Guts deckt, 3. eine Kautionsversicherung. § 2 - Der Kreditgeber darf sich in der Bestellungsurkunde nicht das Recht vorbehalten, während der Laufzeit des Vertrags eine Erhöhung der Deckung aufzuerlegen.
Der Kreditgeber darf den Verbraucher weder unmittelbar noch mittelbar verpflichten, den Zusatzvertrag bei einem vom Kreditgeber bestimmten Versicherer abzuschließen. § 3 - Besteht ein Zusatzvertrag über eine Restschuldversicherung, wird das versicherte Kapital im Todesfall des Versicherten verwendet, um die Restschuld zurückzuzahlen und gegebenenfalls aufgelaufene und noch nicht fällige Zinsen zu zahlen. Übersteigt das Kapital einer solchen Versicherung die Restschuld, darf der Verbraucher dieses Kapital jederzeit auf den entsprechenden Betrag verringern.
Bezieht die Versicherung sich nur auf einen Teil des Kreditkapitals, werden dieselben Regeln verhältnisgleich angewandt. § 4 - Zusätzliche Regeln für Zusatzverträge werden vom König festgelegt.
Art. VII.127 - Der Sollzinssatz ist fest oder variabel. Wurden ein oder mehrere feste Zinssätze festgelegt, gelten sie für die im Kreditvertrag festgelegte Dauer.
Art. VII.128 - § 1 - Wenn die Variabilität des Sollzinssatzes vereinbart worden ist, darf es pro Kreditvertrag nur einen Sollzinssatz geben. Für diesen Sollzinssatz gelten folgende Regeln: 1. Der Sollzinssatz muss sowohl nach oben als auch nach unten schwanken.2. Der Sollzinssatz darf sich nur bei Ablauf festgelegter Zeiträume von mindestens einem Jahr ändern.3. Die Änderung des Sollzinssatzes muss an Schwankungen eines Referenzindexes gebunden sein;dieser muss aus einer Reihe Referenzindexe gewählt werden im Verhältnis zur Dauer der Zeiträume der Sollzinssatzänderung.
Die Liste und der Berechnungsmodus der Referenzindexe werden vom König auf Stellungnahme der Bank und der FSMA, nachdem diese den Versicherungsausschuss konsultiert hat, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. 4. Der ursprüngliche Sollzinssatz ist der Zinssatz, zu dem die Zinsen berechnet werden, die der Verbraucher bei der ersten Zinszahlung zu entrichten hat. 5. Der ursprüngliche Wert des Referenzindexes ist der des Kalendermonats vor dem Datum des in Artikel VII.133 erwähnten Angebots. In Abweichung von dieser Regel müssen Kreditgeber, die vorliegendem Buch unterliegen, jedoch den Wert des Referenzindexes benutzen, der in ihrem Tarif der Sollzinssätze für die entsprechende Kreditart angegeben ist. In diesem Fall ist der Wert des Referenzindexes der des Kalendermonats vor dem Datum dieses Tarifs. 6. Nach Ablauf der in der Bestellungsurkunde festgelegten Zeiträume entspricht der Sollzinssatz für den neuen Zeitraum dem ursprünglichen Sollzinssatz zuzüglich der Differenz zwischen dem Wert des im Kalendermonat vor dem Datum der Änderung veröffentlichten Referenzindexes und dem ursprünglichen Wert dieses Referenzindexes. Ist der ursprüngliche Sollzinssatz das Ergebnis einer bedingten Ermäßigung, kann der Kreditgeber für die Bestimmung des neuen Zinssatzes von einem höheren Zinssatz ausgehen, wenn der Verbraucher die gestellte(n) Bedingung(en) nicht mehr erfüllt. Die Erhöhung darf nicht über der zu Beginn des Kredits gewährten Ermäßigung liegen, ausgedrückt als Prozentsatz pro Zeitraum. 7. Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung von Nummer 8 muss in der Bestellungsurkunde bestimmt werden, dass Schwankungen des Sollzinssatzes sowohl nach oben als auch nach unten auf eine bestimmte Abweichung im Verhältnis zum ursprünglichen Sollzinssatz begrenzt sind, wobei diese Abweichung bei Erhöhung des Sollzinssatzes nicht größer sein darf als bei Senkung dieses Zinssatzes. Ist der ursprüngliche Sollzinssatz das Ergebnis einer bedingten Ermäßigung, darf in der Bestellungsurkunde bestimmt werden, dass bei der in Absatz 1 erwähnten Änderung ein höherer Zinssatz berücksichtigt wird, wenn die für die Ermäßigung gestellte(n) Bedingung(en) nicht mehr erfüllt werden. Die anzuwendende Erhöhung darf nicht mehr betragen als die zu Beginn des Kredits gewährte Ermäßigung, ausgedrückt als Prozentsatz pro Zeitraum.
In der Bestellungsurkunde kann ebenfalls bestimmt werden, dass der Sollzinssatz sich nur ändert, wenn die Schwankung nach oben oder unten im Verhältnis zum Sollzinssatz des vorhergehenden Zeitraums eine bestimmte Mindestabweichung erreicht. 8. Wenn die Dauer des ersten Zeitraums weniger als drei Jahre beträgt, darf eine Erhöhung des Sollzinssatzes weder dazu führen, dass der im zweiten Jahr anzuwendende Sollzinssatz sich im Verhältnis zum ursprünglichen Sollzinssatz um mehr als den Gegenwert eines Prozentpunkts pro Jahr erhöht, noch dass der im dritten Jahr anzuwendende Sollzinssatz sich im Verhältnis zum ursprünglichen Sollzinssatz um mehr als den Gegenwert von zwei Prozentpunkten pro Jahr erhöht. § 2 - Falls der Sollzinssatz sich ändert und Kapital getilgt wird, werden die Beträge der periodischen Lasten zum neuen Sollzinssatz gemäß den Bestimmungen der Bestellungsurkunde berechnet. In Ermangelung solcher Bestimmungen werden die periodischen Lasten entsprechend der Restschuld und der Restlaufzeit gemäß der ursprünglich angewandten technischen Methode berechnet.
Falls der Sollzinssatz sich ändert und kein Kapital getilgt wird, werden die Zinsen zum neuen Zinssatz gemäß der ursprünglich angewandten technischen Methode berechnet. § 3 - Zeitpunkte, Bedingungen und Modalitäten der Änderung des Sollzinssatzes und der ursprüngliche Wert des Referenzindexes müssen in der Bestellungsurkunde angegeben sein. § 4 - Ändert sich der Sollzinssatz, muss die Änderung dem Verbraucher spätestens an dem Tag mitgeteilt werden, ab dem der neue Sollzinssatz angewandt wird. Gegebenenfalls muss der Mitteilung kostenlos ein neuer Tilgungsplan beigefügt werden, der für die Restlaufzeit die in Artikel VII.140 § 1 erwähnten Angaben enthält. § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.
Art. VII.129 - Sollzinsen werden berechnet: 1. bei Tilgung auf die Restschuld, 2.bei Wiederherstellung auf das Kapital oder nach Teilrückzahlung auf das noch zurückzuzahlende Kapital.
Im Falle einer Krediteröffnung müssen die Sollzinsen auf den aufgenommenen Teil des Kapitals berechnet werden.
Es ist verboten, Zinsen zu verlangen oder zahlen zu lassen: 1. vor Ablauf des Zeitraums, für die sie berechnet werden, 2.in Teilen der Zeiträume, für die sie berechnet werden.
Müssen Sollzinsen aufgrund der Bestellungsurkunde einem Dritten gezahlt werden, hat diese Zahlung befreiende Wirkung für den Verbraucher dem Kreditgeber gegenüber.
Art. VII.130 - Abgesehen von den gesetzlichen mit der Hypothek verbundenen Kosten und den aufgrund anderer Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gegebenenfalls zu entrichtenden Beträgen dürfen dem Kreditantragsteller oder Verbraucher nur Bearbeitungsgebühren und Sachverständigenkosten für die Schätzung der als Sicherheit angebotenen Güter zu Lasten gelegt werden.
Sachverständigenkosten sind erst nach erfolgter Schätzung zu entrichten. Bearbeitungsgebühren sind erst zu entrichten, nachdem das in Artikel VII.133 erwähnte Angebot gemacht worden ist. Im gegenteiligen Fall müssen Vorschüsse zurückgezahlt werden.
Werden Sachverständigenkosten dem Kreditantragsteller zu Lasten gelegt, müssen sie ihm vorab mitgeteilt werden. Er erhält unverzüglich eine Abschrift des Sachverständigengutachtens.
Art. VII.131 - § 1 - Der Kreditgeber darf im Falle der vorzeitigen Rückzahlung, ob vollständig oder teilweise, eine Entschädigung festlegen.
Diese Entschädigung muss zum Sollzinssatz des Kredits auf den Betrag der Restschuld berechnet werden.
Für diese Berechnung muss dieser Betrag, wenn ein beigefügter Vertrag besteht, dessen Rückkaufswert nicht zur Rückzahlung verwendet wird, um diesen Rückkaufswert verringert werden.
Bei Teilrückzahlung werden diese Regeln verhältnisgleich angewandt.
Diese Entschädigung darf die Zinsen für drei Monate nicht übersteigen.
Bei Rückzahlung infolge eines Todesfalles in Ausführung eines Zusatzvertrags oder beigefügten Vertrags ist keinerlei Entschädigung zu leisten. § 2 - Im Falle einer Krediteröffnung darf der Kreditgeber eine Entschädigung für die Bereitstellung des Kapitals festlegen.
Diese Entschädigung wird auf den noch nicht aufgenommenen Teil des gewährten Kredits berechnet. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Entschädigungen müssen in der Bestellungsurkunde angegeben werden.
Art. VII.132 - Weder eine andere Entschädigung als die in Artikel VII.133 vorgesehenen Entschädigungen noch eine Vermittlungsvergütung unter gleich welcher Bezeichnung oder Form und für gleich welchen Begünstigten dürfen dem Kreditantragsteller oder Verbraucher zu Lasten gelegt werden.
Abschnitt 3 - Kreditvertrag Art. VII.133 - Vor Vertragsunterzeichnung muss der Kreditgeber dem Verbraucher ein schriftliches Angebot übermitteln, das alle Vertragsbedingungen enthält und in dem die Gültigkeitsdauer des Angebots vermerkt ist.
Spätestens bei Angebotsübermittlung muss der Kreditgeber dem Verbraucher einen Tilgungsplan für den angebotenen Kredit übergeben.
Der Kreditvertrag enthält folgende Angaben: 1. die Klausel: "Dieser Vertrag wird gemäß Buch VII Artikel VII.148 des Wirtschaftsgesetzbuches in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen registriert.", 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, 3.Name der Zentrale, 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Streichungsrechts hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. Art. VII.134 - In der Bestellungsurkunde darf nicht bestimmt sein, dass Rechte und Verbindlichkeiten des Verbrauchers einseitig geändert werden dürfen.
Bei Vertragsunterzeichnung muss dem Verbraucher eine Abschrift der Bestellungsurkunde ausgehändigt werden.
Art. VII.135 - Das Kapital muss dem Verbraucher in bar oder als Giralgeld zur Verfügung gestellt werden.
Das Kapital darf an keinen Index gebunden sein, außer wenn der Kredit als Darlehen ohne Zinsfestlegung gewährt worden ist; in diesem Fall darf kein anderer Index als der Verbraucherpreisindex verwendet werden.
Art. VII.136 - § 1 - Gibt der Verbraucher dem Kreditgeber das Kapital ganz oder teilweise als Pfand, werden die Zinsen der als Pfand gegebenen Beträge dem Verbraucher zum Sollzinssatz des Kredits gutgeschrieben. Bei Rückzahlung des Kredits werden als Pfand gegebene Beträge und deren Zinsen gegen die Schuldforderung des Kreditgebers aufgerechnet. § 2 - Im Falle der gesetzlichen oder gerichtlichen Auflösung oder des Konkurses des Kreditgebers werden als Pfand gegebene Beträge und deren Zinsen durch Aufrechnung zur Verringerung der Schuldforderung des Kreditgebers verwendet, ohne dass irgendeine Entschädigung zu leisten ist.
Art. VII.137 - Es ist verboten, einen Hypothekarkredit unmittelbar oder mittelbar von der Verpflichtung abhängig zu machen, Wertpapiere wie Obligationen, Aktien, Anteile oder Beteiligungen gleich welcher Art zu kaufen, zu tauschen oder zu zeichnen.
Das in vorhergehendem Absatz erwähnte Verbot gilt nicht für die Zeichnung von Anteilen an der Genossenschaft oder Gegenseitigkeitsgesellschaft, die den Kredit gewährt, sofern der Betrag der Zeichnung oder Einzahlung 2 Prozent des Kreditkapitals nicht übersteigt.
Art. VII.138 - Die Gewährung eines Hypothekarkredits darf nicht unmittelbar oder mittelbar von der Verpflichtung, einen Versicherungs- oder Kapitalansammlungsvertrag zu schließen oder Ersparnisse zu bilden, abhängig gemacht werden, wenn dies nicht mittels eines in den Artikeln VII.125 und VII.126 erwähnten beigefügten Vertrags oder Zusatzvertrags festgelegt wird.
Wird Kapital aus einer Versicherung, einer Kapitalansammlung oder aus Ersparnissen anders als auf der Grundlage eines beigefügten Vertrags als zusätzliche Sicherheit verwendet, kann dies nicht zu der Verpflichtung führen, Prämien zu zahlen oder Sparverrichtungen zu tätigen.
Art. VII.139 - § 1 - Die Ausstellung von Wechseln und die Zeichnung von Eigenwechseln zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits sind verboten. § 2 - Unbeschadet der Gültigkeit von Wechseln und Eigenwechseln als Handelspapieren sind die Ausstellung von Wechseln und die Zeichnung von Eigenwechseln zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits jedoch unter folgenden Bedingungen erlaubt: 1. Das Wertpapier wird für einen bestimmten Tag zahlbar gestellt; dieser Fälligkeitstermin muss mit einem der Fälligkeitstermine für die in Artikel VII.140 § 1 erwähnte Kapitaltilgungszahlung übereinstimmen. 2. In dem Wertpapier darf nur ein Betrag festgelegt sein, der den Betrag der Tilgungszahlungen, die während des Jahres vor dem Fälligkeitstermin des Wertpapiers fällig werden, nicht übersteigt.3. Das Wertpapier muss an Order des Kreditgebers lauten.4. Der Kreditgeber verpflichtet sich, das Wertpapier, das so ausgestellt wurde oder wird, nur an einen gemäß den Bestimmungen von Titel 4 Kapitel 4 zugelassenen Kreditgeber zu indossieren, auf dem Wertpapier selbst ein Verbot einzutragen, es weiter zu indossieren, und das Wertpapier nur zu indossieren, wenn der Indossatar vorab und schriftlich: a) sich verpflichtet, das Wertpapier nicht weiter zu indossieren, b) sich verpflichtet, jede vorzeitige vollständige Zahlung oder Teilzahlung des Wertpapiers anzunehmen, c) dem Kreditgeber den Auftrag erteilt, jede vollständige Zahlung oder Teilzahlung des Wertpapiers, ob vorzeitig oder zum Fälligkeitstermin, entgegenzunehmen und dies zu quittieren.Die Widerrufung dieses Auftrags wird dem Verbraucher gegenüber wirksam, sofern ihm dies per Einschreiben notifiziert wird, d) sich verpflichtet, die vom Kreditgeber quittierte Zahlung auf dem Wertpapier selbst zu vermerken. In der Bestellungsurkunde wird der vollständige Text des vorliegenden Artikels wiedergegeben und ausdrücklich bestimmt, dass der Kreditgeber die weiter oben in Buchstabe d) erwähnten Verpflichtungen eingeht.
Jede Ausstellung von Wechseln oder Zeichnung von Eigenwechseln muss in einer Bestellungsurkunde festgestellt werden, in der Datum der Ausstellung oder Zeichnung, Fälligkeitstermin und Betrag des Wertpapiers vermerkt sind. § 3 - Unbeschadet der Gültigkeit von Wechseln und Eigenwechseln als Handelspapieren sind die Ausstellung von Wechseln und die Zeichnung von Eigenwechseln zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits auch unter folgenden Bedingungen erlaubt: a) Jedes Wertpapier muss an Order des Kreditgebers mit Angabe seiner vollständigen Identität ausgegeben werden.b) Der Gesamtbetrag, der auf dem Wertpapier/den Wertpapieren vermerkt ist, das/die zur Repräsentierung ein und desselben Hypothekarkredits ausgegeben wird/werden, darf das Kapital des Kredits nicht übersteigen.c) Eine Ausstellung von Wechseln oder Zeichnung von Eigenwechseln im Rahmen des vorliegenden Paragraphen muss in einer privatschriftlichen oder authentischen Urkunde, die Teil der Bestellungsurkunde des Kredits ist, festgestellt werden. In dieser Urkunde werden das Ausgabedatum und die jeweiligen Beträge der Wertpapiere vermerkt. In der Bestellungsurkunde muss außerdem ausdrücklich bestimmt werden, dass die Ausstellung von Wechseln oder die Zeichnung von Eigenwechseln zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits nur unter den in Artikel VII.139 vorgesehenen Bedingungen erlaubt ist und dass bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen der Verbraucher aufgrund von Artikel VII.212 Anrecht auf Rückzahlung der aufgelaufenen Zinsen des Kreditvertrags hat. d) In vorliegendem Paragraphen erwähnte Wertpapiere können nur an einen Kreditgeber, der Titel 4 Kapitel 4 des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des vorliegenden Gesetzbuches] unterliegt, indossiert werden.Diese Einschränkung und die in § 4 Buchstabe a) erwähnte Verpflichtung müssen vom Kreditgeber bei der ersten Indossierung auf den betreffenden Wertpapieren vermerkt werden. § 4 - Unbeschadet der Gültigkeit dieser Wertpapiere als Handelspapiere unterliegt die Vorlegung zwecks Zahlung von Wertpapieren, die zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits ausgegeben worden sind, folgenden Bedingungen: a) Der Begünstigte eines Wertpapiers darf dieses Wertpapier nur zwecks Zahlung vorlegen, nachdem er gegebenenfalls den Betrag des Wertpapiers durch Teilquittierung mindestens auf einen Betrag reduziert hat, der dem fälligen Betrag der zum Zeitpunkt dieser Vorlegung im Rahmen des Kredits verbleibenden Restschuld entspricht, ohne Berücksichtigung des Indossaments von Wertpapieren, die zur Repräsentierung dieses Kredits ausgestellt worden sind.b) Im Hinblick auf die Anwendung von Buchstabe a) des vorliegenden Paragraphen verpflichtet der Kreditgeber sich dazu, einem Indossatar des Wertpapiers auf einfachen Antrag die Auskünfte zu erteilen, anhand deren der fällige Betrag der Restschuld ermittelt werden kann. Unbeschadet eines eventuellen Regresses seitens des Kreditgebers gegen einen Indossatar eines Wertpapiers, das zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits ausgegeben worden ist, wird eine vom Verbraucher auf Vorlage eines derartigen Wertpapiers geleistete Zahlung auf die im Rahmen dieses Kredits verbleibende Restschuld angerechnet und hat ihrer Höhe entsprechend befreiende Wirkung für den Verbraucher dem Kreditgeber gegenüber. Der Indossatar kann den Verbraucher daran hindern, weiterhin an den Kreditgeber zu zahlen.
Art. VII.140 - § 1 - Bei Kapitaltilgung müssen in der Bestellungsurkunde die periodischen Lasten, die sich aus Tilgungszahlung und Zinsen zusammensetzen, und Zeitpunkte und Bedingungen für die Zahlung dieser Beträge festgelegt werden.
Sie muss außerdem einen Tilgungsplan mit der Zusammensetzung jeder periodischen Last und die Angabe der nach jeder Zahlung verbleibenden Restschuld enthalten.
Wird eine Zinssatzermäßigung gewährt, werden im Tilgungsplan die zu entrichtenden Beträge und die Restschuldbeträge unter Berücksichtigung dieser Ermäßigung angegeben. Ändert die Ermäßigung, wird ein neuer Tilgungsplan, in dem die Änderungen berücksichtigt werden, übermittelt. § 2 - Bei Kapitalwiederherstellung müssen in der Bestellungsurkunde Zeitpunkte und Bedingungen für Zahlung der Zinsen und Leistung der Wiederherstellungszahlungen festgelegt werden. Im beigefügten Vertrag müssen die Verbindlichkeiten des Verbrauchers aus der Beifügung präzise angegeben sein. § 3 - Sind weder Kapitaltilgung noch Kapitalwiederherstellung bestimmt, müssen in der Bestellungsurkunde die Zeitpunkte und Bedingungen für die Zahlung der Zinsen vermerkt sein.
Art. VII.141 - Die Wiederherstellung darf sich nicht auf Beträge beziehen, die das Kapital oder das nach Teilrückzahlung noch zurückzuzahlende Kapital übersteigen.
Wird für dasselbe Kapital Gebrauch von mehreren Arten der Kapitaltilgung oder -wiederherstellung gemacht, muss in der Bestellungsurkunde vermerkt sein, auf welchen Anteil des Kapitals sich jede dieser Arten bezieht.
Art. VII.142 - Ist der für die Kapitalwiederherstellung vorgesehene Zeitraum länger als die Laufzeit des Kredits, darf der Verbraucher verlangen, dass der Kreditgeber den Kredit ohne jegliche Entschädigung oder Zinserhöhung bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kapital wiederhergestellt ist, verlängert.
Gegebenenfalls trägt der Verbraucher die Kosten für die Erstellung der neuen Bestellungsurkunde.
Art.VII.143 - Ist als zusätzliche Sicherheit für den Kredit eine Lohnabtretung bestimmt worden, kann diese nur in Höhe der Beträge ausgeführt und verwendet werden, die am Tag der Notifizierung der Abtretung aufgrund der Bestellungsurkunde fällig sind.
So eingenommene Beträge müssen bei ihrer Einziehung zur Zahlung der zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge verwendet werden.
Art. VII.144 - Die Gründe für vorzeitige Fälligkeit müssen in der Bestellungsurkunde in einer separaten Klausel aufgenommen werden. Sie dürfen nicht auf den Kreditgeber zurückzuführen sein.
Art. VII.145 - § 1 - Der Verbraucher hat das Recht, das Kapital jederzeit vollständig zurückzuzahlen.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Bestellungsurkunde hat der Verbraucher das Recht, das Kapital jederzeit teilweise zurückzuzahlen. Eine anders lautende Bestimmung darf weder eine Teilrückzahlung einmal pro Kalenderjahr noch eine Rückzahlung von mindestens 10 Prozent des Kapitals ausschließen. § 2 - Im Falle der Kapitalwiederherstellung hat der Verbraucher bei Rückzahlung folgende Wahlmöglichkeiten: 1. bei vollständiger Rückzahlung das wiederhergestellte Kapital ganz oder teilweise dazu verwenden oder es nicht dazu verwenden, 2.bei Rückzahlung eines Teils der gesamten Rückzahlung denselben Teil des wiederhergestellten Kapitals ganz oder teilweise dazu verwenden oder ihn nicht dazu verwenden.
Außerdem hat der Verbraucher das Recht, den Teil seines Vertrags, der nicht mehr beigefügt ist, berücksichtigen zu lassen, um die Prämien des Vertrags auf einen Betrag zu verringern, der notwendig ist, um den beigefügten Teil aufrechtzuerhalten.
Diese Modalitäten müssen in der Bestellungsurkunde vermerkt sein. § 3 - Der Kreditgeber darf den Rückkauf eines beigefügten Vertrags nur zu seinen Gunsten bestimmen, wenn der Ertrag des Verkaufs des als Sicherheit gegebenen unbeweglichen Guts ihm nicht ermöglicht, Rückzahlung seines Kredits zu erhalten. § 4 - Einem Dritten aufgrund der Bestellungsurkunde geleistete Kapitalzahlungen und Entschädigungen im Hinblick auf eine vorzeitige Rückzahlung haben befreiende Wirkung dem Kreditgeber gegenüber.
Art. VII.146 - § 1 - Das wiederhergestellte Kapital wird zu dem Zeitpunkt fällig, an dem: 1. der Kredit den Fälligkeitstermin erreicht, 2.der Verbraucher von seinem gesetzlichen oder vertraglichen Recht auf Kapitalrückzahlung Gebrauch macht, 3. der Kreditgeber die vom Verbraucher vorgeschlagene vorzeitige Rückzahlung annimmt. § 2 - Im Falle der Nichtzahlung eines geschuldeten Betrags muss der Kreditgeber innerhalb dreier Monate nach dem Fälligkeitstermin dem Verbraucher per Einschreiben eine Mahnung mit Angabe der Folgen des Zahlungsausfalls zusenden.
Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung darf die vertragliche Erhöhung des Zinssatzes wegen Zahlungsverzug, wie sie in Artikel 1907 des Zivilgesetzbuches vorgesehen ist, nicht auf diesen Fälligkeitstermin angewandt werden; außerdem muss für diesen Fälligkeitstermin ohne zusätzliche Kosten oder Zinsen eine sechsmonatige Zahlungsfrist gewährt werden; diese Frist beginnt an dem Fälligkeitstermin, an dem der geschuldete Betrag nicht gezahlt wurde.
Abschnitt 4 - Zahlungserleichterungen Art. VII.147 - Einer Vollstreckung oder Pfändung, die aufgrund eines Urteils oder einer anderen authentischen Urkunde erfolgt, muss im Rahmen des vorliegenden Kapitels zur Vermeidung der Nichtigkeit ein im Sitzungsprotokoll aufzunehmender Versuch einer gütlichen Regelung vor dem Pfändungsrichter vorangehen.
Anträge des Verbrauchers, des Bürgen oder gegebenenfalls desjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, auf Gewährung von Zahlungserleichterungen werden an den Pfändungsrichter gerichtet.
Die Artikel 732 und 733 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar.
In Abweichung von den Artikeln 2032 Nr. 4 und 2039 des Zivilgesetzbuches müssen der Bürge und gegebenenfalls derjenige, der eine persönliche Sicherheit geleistet hat, den Zahlungserleichterungsplan einhalten, den der Pfändungsrichter dem Verbraucher gewährt.
KAPITEL 3 - Zentrale für Kredite an Privatpersonen Abschnitt 1 - Registrierung Art. VII.148 - § 1 - Die Bank ist beauftragt, Folgendes in der Zentrale zu registrieren: 1. Kreditverträge, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Buches fallen (positive Seite), und 2.Zahlungsausfälle aus diesen Verträgen (negative Seite), die die vom König festgelegten Kriterien erfüllen.
Vorhergehender Absatz gilt nicht für Kreditverträge nach Artikel VII.3 § 3 Nr. 1 und 2, was die positive und negative Seite betrifft, und auch nicht für Überschreitungen, was die positive Seite betrifft. § 2 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen: 1. Identität des Verbrauchers, des Kreditgebers und gegebenenfalls des Zessionars und desjenigen, der eine Sicherheit leistet, 2.Aktenzeichen des Kreditvertrags, 3. Kreditart, 4.Merkmale des Kreditvertrags, die es ermöglichen, den Debetstand des Vertrags und dessen Entwicklung zu bestimmen, 5. gegebenenfalls vom Verbraucher mitgeteilten Grund für den Zahlungsausfall, 6.gegebenenfalls dem Verbraucher gewährte Zahlungserleichterungen.
Der König bestimmt genauen Inhalt, Bedingungen und Modalitäten der Fortschreibung dieser Daten und Fristen für deren Aufbewahrung. Er kann diese Liste mit anderen Daten ergänzen, die für die Ausübung der Aufgaben der Bank als Aufsichtsbehörde nützlich sein können.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zusätzliche Informationen festlegen, die die Bank im Hinblick auf die Erstellung von Statistiken bei den in Artikel VII.149 erwähnten Personen einholen kann. § 3 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien fest, die von den Personen beachtet werden müssen, die der Zentrale Daten mitteilen oder sie abfragen müssen.
Abschnitt 2 - Mitteilung und Abfrage der Daten Art. VII.149 - § 1 - Um Informationen über Finanzlage und Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu erhalten, fragen Kreditgeber vor Abschluss eines Kreditvertrags die Zentrale ab; dies gilt nicht für eine Überschreitung oder die Abgabe eines in Artikel VII.133 Absatz 1 erwähnten Angebots. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Abfrage. § 2 - Für den Abschluss von Kreditverträgen zugelassene oder registrierte Kreditgeber und vom König bestimmte Personen teilen der Zentrale die Daten in Bezug auf jeden Kreditvertrag und jeden Zahlungsausfall wie in Artikel VII.148 § 1 erwähnt mit.
Der König bestimmt die Fristen für die Mitteilung dieser Daten an die Zentrale.
Stellen zuständige Bedienstete des FÖD Wirtschaft fest, dass ein Kreditgeber Kreditverträge abgeschlossen hat, ohne über die dazu erforderliche Zulassung oder Registrierung zu verfügen, können sie ihn verpflichten, die Verträge und die Zahlungsausfälle dennoch in der Zentrale registrieren zu lassen. Sie teilen dies der Zentrale und dem Begleitausschuss mit. Die Registrierungskosten gehen zu Lasten des Kreditgebers. Der König kann Zahlungsmodalitäten vorsehen und die Höhe dieser Kosten festlegen.
Art. VII.150 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches und im Hinblick auf die Identifizierung der Verbraucher und der Personen, die eine Sicherheit leisten, benutzen die Kreditgeber die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen.
Bei Beantragung eines Kreditvertrags teilt der Verbraucher die vorerwähnte Erkennungsnummer mit.
Die Bank ist ermächtigt, in ihren Beziehungen mit den Verbrauchern und den in den Artikeln VII.149 Absatz 1 und VII.153 § 1 erwähnten Personen die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen.
Art. VII.151 - Bei der ersten Registrierung auf der negativen Seite wird der Verbraucher unverzüglich von der Bank darüber informiert.
Diese Information muss folgende Angaben beinhalten: 1. Aktenzeichen des betreffenden Vertrags, 2.Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, 3. Name und Anschrift.der Person die die Daten mitgeteilt hat, 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Streichungsrechts hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten, 5.Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.
Art. VII.152 - Gemäß den vom König festgelegten Modalitäten haben Verbraucher und Personen, die eine Sicherheit leisten, kostenlos Zugang zu den auf ihren Namen registrierten Daten und können sie frei und kostenlos die Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen.
Bei Berichtigungsantrag muss die Bank diesen Antrag an die in Artikel VII.149 Absatz 1 und 3 erwähnte Person, die die Daten mitgeteilt hat und für die Richtigkeit ihres Inhalts verantwortlich ist, weiterleiten. Gegebenenfalls beantragt diese Person bei der Zentrale die Berichtigung der registrierten Daten.
Bei Berichtigung muss die Bank Personen, die von der Zentrale Auskünfte erhalten haben und die die registrierte Person angibt, diese Berichtigung mitteilen.
Art. VII.153 - § 1 - Gemäß den vom König festgelegten Regeln darf die Bank die Auskünfte nur folgenden Personen mitteilen: 1. den in Artikel VII.119 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8 und 10 erwähnten Personen, 2. den in Artikel VII.119 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Personen, insofern sie ebenfalls über eine Zulassung als Kreditgeber verfügen, 3. den in Artikel VII.119 § 1 Absatz 1 Nr. 9 erwähnten Personen, jedoch nur, was die Daten der Kreditverträge betrifft, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit der gütlichen Beitreibung von Schulden tatsächlich übernommen haben, 4. im Rahmen einer Aussage in einer Strafsache. Ausländische zentrale Kreditregister dürfen die in der Zentrale aufgenommenen Auskünfte ebenfalls erhalten, vorausgesetzt, dass ihre Zwecke, die registrierten Daten und der Schutz, den sie hinsichtlich des Privatlebens gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig sind und dass sie der Zentrale auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ihre Daten übermitteln.
Der König kann gegebenenfalls je nach Kategorie von Personen, denen in der Zentrale enthaltene Auskünfte mitgeteilt werden dürfen, die Mitteilung dieser Auskünfte auf bestimmte Daten begrenzen oder die Mitteilung bestimmter Daten ausschließen. § 2 - Von der Bank mitgeteilte Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Gewährung oder Verwaltung von Krediten oder Zahlungsmitteln, die das Privatvermögen einer natürlichen Person belasten können und deren Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen dieser Person betrieben werden kann, verwendet werden.
Diese Auskünfte dürfen nicht zu Zwecken der Kundenwerbung verwendet werden.
In Artikel VII.119 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Personen ist es gegebenenfalls und unter ihrer Verantwortung erlaubt, einen Kreditvermittler über die globalisierte Antwort auf eine Abfrage zu informieren, insofern die Abfrage auf der Grundlage eines konkreten Kreditantrags erfolgt, für den der Kreditvermittler Handlungen der Kreditvermittlung vorgenommen hat. Diese globalisierte Antwort darf sich nur auf die Anzahl Kreditverträge und die Summe der registrierten Kreditbeträge beziehen. Der Kreditvermittler darf diese Auskünfte nur im Hinblick auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Artikeln VII.69 bis VII.71, VII.74 und VII.75 benutzen. Nach Abschluss der Kreditakte ist die globalisierte Antwort nicht mehr verfügbar.
Der Kreditvermittler darf den Verbraucher oder gegebenenfalls denjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, nicht auffordern, sein Recht auf Zugang zu der Zentrale auszuüben und dem Kreditvermittler die erhaltene Antwort mitzuteilen. § 3 - Personen, die von der Zentrale Auskünfte erhalten haben, müssen die nötigen Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser Auskünfte zu gewährleisten. § 4 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Bank ermächtigt, in der Zentrale registrierte Daten zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken oder im Rahmen ihrer gemäß dem Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank ausgeführten Tätigkeiten zu benutzen.
Art. VII.154 - Um die bei der in Artikel VII.77 § 1 Absatz 2 erwähnten Abfrage erhaltenen Auskünfte zu vervollständigen: 1. ist die Bank ermächtigt, für Rechnung der Kreditgeber die in Artikel 1389bis/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Datei der Pfändungs-, Vollmachtserteilungs-, Abtretungs- und Protestbescheide und der Bescheide über die kollektive Schuldenregelung abzufragen.Der König bestimmt die Daten, die abgefragt werden dürfen, 2. kann der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Bank ermächtigen, für Rechnung der Kreditgeber andere Dateien mit Übersichten nicht beglichener Schulden von Verbrauchern abzufragen.In diesem Fall bestimmt der König die Daten, die abgefragt werden dürfen.
Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen Art. VII.155 - Die Bank ist ermächtigt, Personen, denen Auskünfte aus der Zentrale mitgeteilt werden dürfen, um Erstattung der Kosten für Erfassung, Registrierung, Verwaltung, Kontrolle und Bereitstellung der Daten der Zentrale zu ersuchen.
Art. VII.156 - § 1 - Bei der Bank wird ein Begleitausschuss eingesetzt, der sich zusammensetzt aus Vertretern der Kreditgeber, der Verbraucher, der Bank, des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Ministers. Der König bestimmt das Verfahren zur Bestimmung dieser Vertreter und die Arbeitsweise des Ausschusses. § 2 - Der Begleitausschuss ist damit beauftragt, Stellungnahmen abzugeben zu: 1. Entwürfen von Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Kapitels, mit Ausnahme des in § 1 erwähnten Erlasses, 2.Organisation der Zentrale und Einfluss der Betriebsverfahren auf ihre Kosten, 3. Jahreshaushaltsplanentwürfen für die Zentrale, 4.Entwürfen der in Artikel VII.157 erwähnten Berichte. § 3 - Der Begleitausschuss ist ebenfalls damit beauftragt: 1. den Jahresabschluss der Zentrale zu billigen und die Verwendung des eventuellen Betriebsüberschusses zu bestimmen, 2.Struktur und Modalitäten der Verteilung der Erstattung der in Artikel VII.155 erwähnten Kosten festzulegen, 3. in Artikel VII.148 § 3 erwähnte administrative und technische Richtlinien zu billigen, 4. Vereinbarungen in Bezug auf den Austausch von Auskünften mit ausländischen zentralen Kreditregistern unter den in Artikel VII.153 § 1 Absatz 2 erwähnten Bedingungen zu billigen. § 4 - Der Begleitausschuss kann das Revisorenkollegium der Bank darum bitten, die Rechnungen der Zentrale zu zertifizieren.
Art. VII.157 - Mindestens einmal pro Jahr übermittelt die Bank dem Minister einen Bericht über die Arbeit der Zentrale.
Dieser Bericht enthält unter anderem: 1. eine Übersicht über Anzahl und Art der registrierten Daten, 2.eine Übersicht über die Anzahl Abfragen der Zentrale, 3. eine ausführliche Wiedergabe der Betriebskosten der Zentrale mit Angabe eventueller praktischer oder technischer Probleme, 4.eine Analyse der Entwicklung der Zahlungsausfälle.
Dieser Bericht wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
KAPITEL 4 - Zugang zur Tätigkeit eines Kreditgebers oder Kreditvermittlers Art. VII.158 - Vorliegendes Kapitel ist auf Personen anwendbar, die in Belgien die Tätigkeit eines Kreditgebers oder Kreditvermittlers ausübt.
Abschnitt 1 - Kreditgeber Art. VII.159 - § 1 - Niemand darf in Belgien die Tätigkeit eines Kreditgebers ausüben, wenn er nicht vorab von der FSMA zugelassen oder registriert worden ist.
Niemand darf zur Ausübung der in vorliegendem Buch erwähnten Tätigkeit eines Kreditgebers den Titel eines Kreditgebers führen, wenn er nicht vorab von der FSMA zugelassen oder registriert worden ist. § 2 - Als "Hypothekarkreditgeber" gilt ein Kreditgeber, der auf dem Gebiet der Hypothekarkredite tätig ist.
Als "Verbraucherkreditgeber" gilt ein Kreditgeber, der auf dem Gebiet der Verbraucherkredite tätig ist. § 3 - Bei Abtretung von Hypothekenforderungen, auf die vorliegendes Buch anwendbar ist, unterliegt der Zessionar unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über den Verbraucherkredit, unter anderem der Artikel VII.102 bis VII.104, ebenfalls den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und der Artikel VII.123, VII.124 und VII.146 § 2.
Abschnitt 2 - Kreditgeber nach belgischem Recht Unterabschnitt 1 - Zulassungsbedingungen Art. VII.160 - § 1 - Zulassungsanträge werden der FSMA in den Formen und unter den Bedingungen übermittelt, die der König festlegt. § 2 - Eine Zulassung kann beantragt werden: 1. als Hypothekarkreditgeber, 2.als Verbraucherkreditgeber.
Der Antragsteller gibt in seinem Antrag an, welche Art der Zulassung er erhalten möchte.
Eine selbe juristische Person kann beide Zulassungen erhalten. § 3 - Handelt es sich um einen Antrag auf Zulassung als Verbraucherkreditgeber, gibt der Antragsteller an: 1. ob er Teilzahlungsverkäufe oder -darlehen oder Leasingverträge anbieten will und ob er für solche Kreditverträge unmittelbar als Zessionar oder in die Rechte von Altgläubigern eingesetzter Gläubiger tätig werden will, 2.ob er ebenfalls Krediteröffnungen oder Kreditverträge anbieten will, für die durch oder aufgrund des vorliegenden Buches keine besonderen Regeln festgelegt worden sind, und ob er für solche Kreditverträge unmittelbar als Zessionar oder in die Rechte von Altgläubigern eingesetzter Gläubiger tätig werden will. § 4 - Zulassungsanträgen wird eine Akte beigefügt, die den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt und in der insbesondere Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte, organisatorischer Aufbau des Instituts und enge Verbindungen mit anderen Personen angegeben sind.
Der Antragsteller erteilt alle Auskünfte, die für die Beurteilung seines Antrags erforderlich sind. Änderungen in den Angaben aus der Zulassungsakte werden unmittelbar der FSMA mitgeteilt, unbeschadet des Rechts der FSMA, bei den Betreffenden Informationen einzuholen oder Belege anzufordern.
Die Zulassungsakte enthält ebenfalls den Nachweis, dass die Muster der Kreditverträge einschließlich der Tilgungspläne, die der Kreditgeber zu verwenden beabsichtigt, vorab vom FÖD Wirtschaft gebilligt worden sind. § 5 - Der FÖD Wirtschaft untersucht, ob die Vertragsmuster den Bestimmungen des vorliegenden Buches und von Buch VI und ihren Ausführungserlassen entsprechen. Die Muster werden vorher ausgefüllt, damit unter anderem die Berechnung des effektiven Jahreszinses überprüft werden kann. Änderungen in den Vertragsmustern werden dem FÖD Wirtschaft vorab zur Billigung vorgelegt. § 6 - Die FSMA erteilt Kreditgebern, die den Bedingungen des vorliegenden Unterabschnitts genügen, eine Zulassung. Sie entscheidet spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen Akte und spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags.
Beschlüsse über die Zulassung werden den Antragstellern per Einschreiben mitgeteilt.
Die FSMA kann Antragstellern Zulassungsbeschlüsse oder Beschlüsse zur Zulassungsverweigerung, Inverzugsetzungs- und Verbotsbeschlüsse und Beschlüsse zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung rechtsgültig anhand von Vordrucken notifizieren, die mit einer durch ein Verfahren der maschinellen Datenverarbeitung wiedergegebenen Unterschrift versehen sind.
Art. VII.161 - Kreditgeber haben die Rechtsform einer Handelsgesellschaft, mit Ausnahme der Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, die von einer einzigen Person gegründet worden ist, oder im Falle von wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften sind, die Rechtsform einer juristischen Person.
Art. VII.162 - Zwecks Erhalt einer Zulassung ist ein Mindestkapital erforderlich, das gemäß folgenden Regeln festgelegt wird: 1. mindestens 250.000 EUR pro Kategorie Kreditverträge für Kreditgeber, die Teilzahlungsverkäufe oder -darlehen oder Leasingverträge anbieten, und für Kreditgeber, die für solche Kreditverträge unmittelbar als Zessionar oder in die Rechte von Altgläubigern eingesetzte Gläubiger tätig sind, 2. mindestens 2.500.000 EUR für Kreditgeber, die Krediteröffnungen oder Verbraucherkreditverträge anbieten, für die durch oder aufgrund des Gesetzes keine besonderen Regeln festgelegt worden sind, und für Kreditgeber, die für solche Kreditverträge unmittelbar als Zessionar oder in die Rechte von Altgläubiger eingesetzte Gläubiger tätig sind, 3. mindestens 2.500.000 EUR für Kreditgeber, die Hypothekarkreditverträge anbieten, und für Kreditgeber, die für solche Kreditverträge unmittelbar als Zessionar oder in die Rechte von Altgläubigern eingesetzte Gläubiger tätig sind.
Das Kapital muss voll eingezahlt werden in Höhe des in Absatz 1 festgelegten Mindestbetrags.
Ist die antragstellende Gesellschaft eine bestehende Gesellschaft, werden Emissionsagien, Rücklagen und Ergebnisvortrag Kapital gleichgesetzt. Das Kapital muss sich aber in dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fall auf mindestens 175.000 EUR und in dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall auf mindestens 2.000.000 EUR belaufen und in Höhe dieser Beträge eingezahlt sein.
Art. VII.163 - § 1 - Die FSMA erteilt eine Zulassung erst, wenn ihr die Identität der allein oder gemeinsam handelnden natürlichen oder juristischen Personen mitgeteilt worden ist, die direkt oder indirekt eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Kapital des Kreditgebers halten, ob sie Stimmrecht gewährt oder nicht, oder die den Kreditgeber kontrollieren. In der Mitteilung sind Kapital- und Stimmrechtsanteile, die diese Personen halten, angegeben.
Die Zulassung wird verweigert, wenn die FSMA der Auffassung ist, dass die in Absatz 1 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Kreditgebers zu stellenden Ansprüchen nicht genügen. § 2 - Wird die Zulassung von einem Kreditgeber beantragt, der Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Börsengesellschaft oder eines Zahlungsinstituts mit Zulassung in Belgien oder Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Börsengesellschaft oder eines Zahlungsinstituts mit Zulassung in Belgien ist oder der von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Börsengesellschaft oder ein Zahlungsinstitut mit Zulassung in Belgien, so befragt die FSMA die Bank, bevor sie einen Beschluss fasst.
Wird die Zulassung von einem Kreditgeber beantragt, der Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Investmentgesellschaft, einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder eines Zahlungsinstituts mit Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat oder Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Investmentgesellschaft, einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder eines Zahlungsinstituts mit Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat ist oder der von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Investmentgesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder ein Zahlungsinstitut mit Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat, so befragt die FSMA, bevor sie einen Beschluss fasst, die nationalen Aufsichtsbehörden, die in diesen anderen Mitgliedstaaten zuständig sind für die Aufsicht über Kreditinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen oder Zahlungsinstitute, die gemäß ihrem Recht zugelassen sind.
Art. VII.164 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Kreditgebern, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen oder gegebenenfalls Mitglieder des Direktionsausschusses sind ausschließlich natürliche Personen.
In Absatz 1 erwähnte Personen müssen insbesondere unter Berücksichtigung der Gewährung von Kreditverträgen wie in Artikel VII.160 § 3 erwähnt ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. § 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines Kreditgebers muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden. § 3 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Kreditgebern, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen oder gegebenenfalls Mitglieder des Direktionsausschusses dürfen sich nicht in einem der in Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnten Fälle befinden.
Muss die FSMA sich über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz einer Person aussprechen, die zum ersten Mal für eine in vorliegendem Paragraphen erwähnte Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen wird, das gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2.
August 2002 von der FSMA beaufsichtigt wird, so zieht die FSMA zuvor die Bank zu Rate. Die Bank teilt der FSMA ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit.
Art. VII.165 - § 1 - Kreditgeber verfügen über eine Organisation, die es ihnen erlaubt, jederzeit die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, die aufgrund des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen für sie gelten.
Insbesondere richten sie eine Organisation ein, die es ihnen zu überprüfen erlaubt, dass ihre vertraglich gebundenen Vermittler und deren Angestellte und Vermittlungsvertreter die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen, die aufgrund des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen für sie gelten, und insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf die erforderlichen Fachkenntnisse.
Sie führen eine Buchführung, aufgrund deren die gemäß den Vorschriften über Statistik erforderlichen Auskünfte erteilt werden können.
Hypothekarkreditgeber registrieren auf angemessene Weise, welche Art unbeweglicher Güter als Sicherheit angenommen werden und welche Annahmepolitik in Bezug auf Hypothekarkreditanträge gehandhabt wird. § 2 - Die Hauptverwaltung der Kreditgeber muss sich in Belgien befinden.
Unterabschnitt 2 - Bedingungen der Geschäftsausübung Art. VII.166 - § 1 - Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen werden die Zulassungsbedingungen während der Ausübung der Tätigkeit ständig erfüllt. § 2 - Kreditgeber dürfen nicht auf Kreditvermittler zurückgreifen, die nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eingetragen sind.
Greifen sie dennoch auf einen nicht eingetragenen Kreditvermittler zurück, haften sie zivilrechtlich für Handlungen dieses Kreditvermittlers im Rahmen seiner Kreditvermittlungstätigkeit. § 3 - Haben Kreditgeber Kenntnis von Sachverhalten, die Zweifel in Bezug auf die Einhaltung der durch vorliegendes Kapitel vorgesehenen Eintragungsbedingungen bei einem Kreditvermittler aufkommen lassen, auf den sie zurückgreifen oder zurückgegriffen haben, teilen sie diese Sachverhalte der FSMA unverzüglich mit.
Sie informieren ebenfalls die FSMA, wenn ihnen bekannt ist, dass jemand als Kreditvermittler auftritt, ohne in dem durch vorliegendes Buch vorgesehenen Register eingetragen zu sein. § 4 - Kreditgeber treten einem Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten wie in Artikel VII.216 erwähnt bei, beteiligen sich an der Finanzierung dieses Verfahrens und leisten Informationsanfragen Folge, die ihnen im Rahmen dieses Streitbeilegungsverfahrens übermittelt werden.
Art. VII.167 - Die Eigenmittel eines Kreditgebers dürfen nicht unter den Betrag des gemäß Artikel VII.162 festgelegten Mindestkapitals absinken.
In Genossenschaften dürfen keine Anteile zurückgezahlt werden, wenn dies zur Folge hätte, dass der Kreditgeber die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes nicht mehr einhalten würde.
Art. VII.168 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zeigt eine natürliche oder juristische Person beziehungsweise zeigen gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die beschlossen hat/haben, direkt oder indirekt eine Beteiligung am Kapital eines Kreditgebers zu erwerben oder direkt oder indirekt eine derartige Beteiligung zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreichen oder überschreiten würde oder der Kreditgeber ihr Tochterunternehmen würde, der FSMA vorab schriftlich dieses Vorhaben an.
Die FSMA ist ermächtigt, bei dieser Person jegliche nützlichen Auskünfte anzufordern, um beurteilen zu können, ob diese Person die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Kreditgebers erforderlichen Eigenschaften besitzt.
Gegebenenfalls nimmt die FSMA die in Artikel VII.163 § 2 vorgesehenen Befragungen vor. § 2 - Binnen zwei Monaten nach Empfang einer vollständigen Akte kann die FSMA sich dem beabsichtigten Erwerb widersetzen, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme hat, dass der interessierte Erwerber die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Kreditgebers erforderlich sind, nicht besitzt. § 3 - Wenn die FSMA Gründe zu der Annahme hat, dass der Einfluss einer natürlichen oder juristischen Person, die direkt oder indirekt eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Kapital eines Kreditgebers hält oder den Kreditgeber kontrolliert, sich zu Lasten einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung auswirken könnte, kann sie unbeschadet anderer durch vorliegendes Gesetz vorgesehener Maßnahmen: 1. die Stimmrechtsausübung in Verbindung mit den von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehaltenen Aktien oder Anteilen aussetzen;sie kann auf Antrag Interessehabender die Aufhebung der von ihr angeordneten Maßnahmen gewähren; ihr Beschluss wird dem betreffenden Aktionär oder Gesellschafter auf die angemessenste Weise notifiziert; ihr Beschluss ist ausführbar, sobald er notifiziert wurde; die FSMA kann ihren Beschluss veröffentlichen, 2. anordnen, dass der betreffende Aktionär oder Gesellschafter innerhalb der von ihr festgelegten Frist seine Aktionärsrechte abtritt. In Ermangelung einer Abtretung der Aktionärsrechte innerhalb der festgelegten Frist kann die FSMA anordnen, dass die Aktionärsrechte bei einer von ihr bestimmten Einrichtung oder Person sequestriert werden. Der Sequester setzt den Kreditgeber davon in Kenntnis;
Letzterer ändert das Verzeichnis der Namensaktien oder -anteile dementsprechend und akzeptiert die alleinige Ausübung der mit diesen Aktien oder Anteilen verbundenen Rechte durch den Sequester. Der Sequester handelt im Interesse einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Kreditgebers und im Interesse des Inhabers der sequestrierten Aktionärsrechte. Er übt alle mit den Aktien oder Anteilen verbundenen Rechte aus. Von ihm als Dividende oder dergleichen eingenommene Beträge überweist er vorerwähntem Inhaber nur, wenn dieser der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Anordnung nachgekommen ist. Die Zeichnung von Kapitalerhöhungen oder anderen Wertpapieren, ob sie Stimmrecht verleihen oder nicht, die Möglichkeit, Dividenden als Gesellschaftsanteile auszuzahlen, die Annahme von öffentlichen Übernahme- oder Umtauschangeboten und die Einzahlung noch nicht voll eingezahlter Anteile unterliegen der Zustimmung des vorerwähnten Inhabers. Aufgrund dieser Geschäfte erworbene Aktionärsrechte fallen von Rechts wegen unter die vorerwähnte Sequestration. Die Entlohnung des Sequesters wird von der FSMA festgelegt und geht zu Lasten des vorerwähnten Inhabers. Der Sequester kann diese Entlohnung mit den Beträgen verrechnen, die ihm in seiner Eigenschaft als Sequester oder vom vorerwähnten Inhaber im Hinblick auf die Ausführung der vorerwähnten Geschäfte gezahlt worden sind.
Wenn nach Ablauf der gemäß Absatz 1 Nr. 2 erster Satz erwähnten Frist die Stimmrechte vom ursprünglichen Inhaber oder einer anderen Person, die für Rechnung dieses Inhabers handelt und nicht der Sequester ist, ungeachtet einer Aussetzung der Ausübung gemäß Absatz 1 Nr. 1 ausgeübt werden, kann das Handelsgericht, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, auf Antrag der FSMA Beschlüsse der Generalversammlung ganz oder teilweise für nichtig erklären, wenn ohne diese illegal ausgeübten Stimmrechte die für die Generalversammlungsbeschlüsse erforderlichen Anwesenheits- oder Mehrheitsquoren nicht erreicht worden wären.
Art. VII.169 - Kreditgeber informieren die FSMA im Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitgliedern des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen.
Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information übermitteln Kreditgeber der FSMA Unterlagen und Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel VII.164 § 1 Absatz 2 über die zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen.
Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung.
Die Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die FSMA. Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für eine in Absatz 1 erwähnte Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen wird, das gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2.
August 2002 von der FSMA beaufsichtigt wird, so zieht die FSMA zuvor die Bank zu Rate. Die Bank teilt der FSMA ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit.
Kreditgeber informieren die FSMA über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und über wichtige Änderungen in Bezug auf diese Aufgabenverteilung.
Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte Aufgabenverteilung sind die Absätze 1 bis 4 anwendbar.
Art. VII.170 - Für die Eröffnung seitens eines Kreditgebers von Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen im Ausland, die die Tätigkeit eines Kreditgebers ausüben, ist die vorherige Erlaubnis der FSMA erforderlich.
Die FSMA kann sich der Verwirklichung des Projekts nur widersetzen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Projekt nachteilige Auswirkungen auf Organisation oder Kontrolle des Kreditgebers haben wird.
Art. VII.171 - Kreditgeber sind verpflichtet, der FSMA zur Deckung der Aufsichtskosten eine Vergütung zu zahlen. Der König bestimmt in Anwendung von Artikel 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Höhe dieser Vergütung, die Fälle, in denen sie geschuldet wird, und die Fristen für ihre Entrichtung.
Art. VII.172 - Die FSMA veröffentlicht auf ihrer Website eine regelmäßig fortgeschriebene Liste der Kreditgeber und eine Übersicht der in den letzten zwölf Monaten eingetretenen Änderungen. Diese Liste ist wie folgt unterteilt: Liste der Hypothekarkreditgeber 1. Zugelassene Hypothekarkreditgeber nach belgischem Recht: a.Kreditinstitute, b. Versicherungsunternehmen, c.E-Geld-Institute, d. Zahlungsinstitute, e."Soziale" Kreditgeber (Artikel VII.3 § 4 Nr. 2), f. Andere Kreditgeber.2. Zugelassene Hypothekarkreditgeber nach ausländischem Recht: a.Kreditinstitute, die dem Recht eines Staates unterliegen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, b. Versicherungsunternehmen, c.E-Geld-Institute, die dem Recht eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, d. Zahlungsinstitute, die dem Recht eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, e.E-Geld-Institute, die dem Recht eines Staates unterliegen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, und als solche in Belgien zugelassen sind, f. Andere Hypothekarkreditgeber nach ausländischem Recht.3. Registrierte Hypothekarkreditgeber nach ausländischem Recht: a.Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, b. Finanzinstitute, die dem Recht eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und Tochterunternehmen von Kreditinstituten sind, die dem Recht eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen (Artikel 78 des Gesetzes vom 22.März 1993).
Liste der Verbraucherkreditgeber 1. Zugelassene Verbraucherkreditgeber nach belgischem Recht: a.Kreditinstitute, b. E-Geld-Institute, c.Zahlungsinstitute, d. "Soziale" Kreditgeber (Artikel VII.3 § 4 Nr. 2), e. Andere Kreditgeber.2. Zugelassene Verbraucherkreditgeber nach ausländischem Recht: a.Kreditinstitute, die dem Recht eines Staates unterliegen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, b. E-Geld-Institute, die dem Recht eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, c.Andere Verbraucherkreditgeber nach ausländischem Recht. 3. Registrierte Verbraucherkreditgeber nach ausländischem Recht: a.Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, b. E-Geld-Institute, die dem Recht eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, c.Zahlungsinstitute, die dem Recht eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, d. Finanzinstitute, die dem Recht eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und Tochterunternehmen von Kreditinstituten sind, die dem Recht eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen (Artikel 78 des Gesetzes vom 22.März 1993).
In der von der FSMA veröffentlichten Liste wird für jeden Verbraucherkreditgeber unter Verweis auf Artikel VII.160 § 3 die Art der gewährten Kredite angegeben.
Art. VII.173 - Die Artikel VII.161 bis VII.164 und VII.167 bis VII.169 sind nicht anwendbar auf Kreditgeber, die in der in Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnten Liste als Kreditinstitut, in der in Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Liste als Versicherungsunternehmen, in der in Artikel 64 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 erwähnten Liste als E-Geld-Institut oder in der in Artikel 9 desselben Gesetzes erwähnten Liste als Zahlungsinstitut eingetragen sind.
Abschnitt 3 - Kreditgeber nach ausländischem Recht Unterabschnitt 1 - Bestimmte beaufsichtigte Finanzunternehmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen Art. VII.174 - § 1 - Kreditinstitute, in Artikel 78 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnte Finanzinstitute, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen und aufgrund ihres nationalen Rechts in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Verbraucherkreditverträge gewähren dürfen, können über Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Belgien ohne vorherige Zulassung durch die FSMA die Tätigkeit eines Verbraucherkreditgebers ausüben. Kreditinstitute und in Artikel 78 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnte Finanzinstitute, die aufgrund ihres nationalen Rechts in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Hypothekarkreditverträge gewähren dürfen, können über Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Belgien die Tätigkeit eines Hypothekarkreditgebers ausüben, ohne vorab von der FSMA zugelassen worden zu sein. § 2 - Sobald die Bank gemäß den anwendbaren Bestimmungen von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Instituts informiert wird, dass dieses Institut in Belgien Hypothekarkreditverträge abschließen will, teilt sie dies der FSMA mit und übermittelt ihr die relevanten Angaben, die ihr von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zugesandt worden sind. § 3 - Die FSMA informiert das betreffende Institut über die belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die ihres Wissens und nach Absprache mit dem FÖD Wirtschaft von allgemeinem Interesse sind, und über die Verpflichtung, dem FÖD Wirtschaft vorab die Muster für Hypothekar- oder Verbraucherkreditverträge vorzulegen, die das Institut in Belgien zu verwenden beabsichtigt. In vorliegendem Absatz erwähnte Bestimmungen allgemeinen Interesses werden auf der Website der FSMA veröffentlicht.
Zu diesem Zweck legt das betreffende Institut die Muster der Kreditverträge, die es zu verwenden beabsichtigt, vorab dem FÖD Wirtschaft zur Billigung vor. Der FÖD Wirtschaft untersucht, ob die Vertragsmuster den Bestimmungen allgemeinen Interesses des vorliegenden Buches und von Buch VI und ihren Ausführungserlassen entsprechen. Die Muster werden ausgefüllt, damit unter anderem die Berechnung des effektiven Jahreszinses überprüft werden kann. Der FÖD Wirtschaft übermittelt der FSMA eine Abschrift seiner Antwort an den Antragsteller. Änderungen an den Vertragsmustern unterliegen demselben Verfahren. § 4 - Werden die Vertragsmuster vom FÖD Wirtschaft gebilligt, registriert die FSMA das betreffende Institut als Kreditgeber und notifiziert dies dem Institut; eine Abschrift dieser Notifizierung wird der Bank zugesandt. § 5 - In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb zweier Monate ab der in § 3 Absatz 1 erwähnten Mitteilung darf das Institut die angekündigten Tätigkeiten aufnehmen, nachdem es die FSMA und den FÖD Wirtschaft davon in Kenntnis gesetzt hat. § 6 - Billigt der FÖD Wirtschaft die Vertragsmuster nicht, notifiziert die FSMA dies dem Institut.
Berücksichtigt das Institut diese Notifizierung nicht, kann die FSMA dem Institut verbieten, in Belgien eine Tätigkeit als Kreditgeber und gegebenenfalls als Kreditvermittler auszuüben. Dieser Beschluss wird dem Institut per Einschreiben notifiziert; eine Abschrift dieser Notifizierung wird der Bank und dem FÖD Wirtschaft zugesandt.
Art. VII.175 - Die Artikel VII.165 § 1 und VII.166 §§ 2 bis 4 sind auf die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Institute anwendbar.
In vorliegendem Unterabschnitt erwähnte Institute, die in Belgien über eine Zweigniederlassung verfügen, unterliegen den Artikeln VII.180 § 2 und VII.184 § 1 Absatz 2.
Unterabschnitt 2 - Andere Kreditgeber nach ausländischem Recht Art. VII.176 - § 1 - Vorliegender Unterabschnitt betrifft Gesellschaften nach ausländischem Recht, die nicht in Unterabschnitt 1 erwähnt sind.
In vorliegendem Unterabschnitt erwähnte Gesellschaften, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, dürfen die Tätigkeit eines Kreditgebers in Belgien nicht ausüben, es sei denn, sie sind in Belgien ansässig. § 2 - Die Abschnitte 1 und 2 und die Artikel VII.180 § 2 und VII.184 § 1 Absatz 2 sind auf die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Kreditgeber anwendbar, ausgenommen Artikel VII.165 § 2, der nicht auf Kreditgeber anwendbar ist, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und ihre Tätigkeit als Kreditgeber in Belgien im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben.
Die Artikel VII.164 und VII.169 sind auf ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Belgien anwendbar, Artikel VII.165 § 1 gilt für ihre belgische Niederlassung und Artikel VII.165 § 2 für ihre auf belgischem Staatsgebiet getätigten Geschäfte.
Artikel VII.170 ist nicht anwendbar auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften nach ausländischem Recht. § 3 - Die Artikel VII.161 bis VII.164 und VII.167 bis VII.169 sind nicht anwendbar auf die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Kreditgeber, die in der in Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnten Liste als Zweigniederlassung eines Kreditinstituts, in den in den Artikeln 4 und 66 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Listen als Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens, in den in den Artikeln 64 und 91 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 erwähnten Listen als Zweigniederlassung eines E-Geld-Instituts oder in der in Artikel 39 desselben Gesetzes erwähnten Liste als Zweigniederlassung eines Zahlungsinstituts eingetragen sind.
Abschnitt 4 - Kreditvermittler Art. VII.177 - Kreditvermittler werden in zwei Kategorien aufgegliedert: 1. Hypothekarkreditvermittler, 2.Verbraucherkreditvermittler.
Als "Hypothekarkreditvermittler" gilt ein Kreditvermittler, der auf dem Gebiet der Hypothekarkredite tätig ist.
Als "Verbraucherkreditvermittler" gilt ein Kreditvermittler, der auf dem Gebiet der Verbraucherkredite tätig ist.
Art. VII.178 - Ein in der Form einer juristischen Person nach belgischem Recht errichteter Kreditvermittler muss seine Hauptverwaltung in Belgien haben.
Eine natürliche Person belgischer Staatsangehörigkeit, die eine Tätigkeit als Kreditvermittler ausübt, muss ihre Hauptverwaltung in Belgien haben.
Art. VII.179 - Kreditvermittler sind verpflichtet, der FSMA zur Deckung der Aufsichtskosten eine Vergütung zu zahlen. Der König bestimmt in Anwendung von Artikel 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Höhe dieser Vergütung, die Fälle, in denen sie geschuldet wird, und die Fristen für ihre Entrichtung.
Abschnitt 5 - Hypothekarkreditvermittler Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.180 - § 1 - Ein Hypothekarkreditvermittler, dessen Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist, darf die Tätigkeit eines Hypothekarkreditvermittlers nur ausüben, wenn er vorab in das Register eingetragen worden ist, das die FSMA zu diesem Zweck führt.
Ein Hypothekarkreditvermittler, dessen Herkunftsmitgliedstaat ein anderer Staat als Belgien ist, darf die Tätigkeit eines Hypothekarkreditvermittlers in Belgien nur ausüben, wenn er vorab von der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats als Hypothekarkreditvermittler eingetragen worden ist.
Ein Hypothekarkreditvermittler, der seinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, darf die Tätigkeit eines Hypothekarkreditvermittlers nur ausüben, wenn er vorab in das Register der Hypothekarkreditvermittler eingetragen worden ist, das die FSMA führt. § 2 - Hypothekarkreditgeber, die gemäß vorliegendem Kapitel ordnungsgemäß zugelassen beziehungsweise registriert sind, dürfen die Tätigkeit eines Hypothekarkreditvermittlers jedoch ohne Eintragung im Register ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie bestimmen gemäß den Regeln von § 5 des vorliegenden Artikels einen oder mehrere Vertriebsbeauftragte.2. Diese Vertriebsbeauftragten erfüllen dieselben Bedingungen im Bereich der Berufskenntnisse, der Eignung und der beruflichen Zuverlässigkeit wie Vertriebsbeauftragte der Hypothekarkreditvermittler. 3. Andere vom Kreditgeber beschäftigte Personen mit Kundenkontakt im Sinne von Artikel I.9 Nr. 79 des Wirtschaftsgesetzbuches, auf welche Weise auch immer, müssen dieselben Bedingungen in Bezug auf Berufskenntnisse erfüllen wie Personen mit Kundenkontakt, die von Hypothekarkreditvermittlern beschäftigt werden. 4. Sie verfügen über eine Berufshaftpflichtversicherung, die den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum deckt.Der Versicherungsvertrag enthält eine Klausel, durch die das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, bei Vertragsauflösung die FSMA davon in Kenntnis zu setzen. Der König legt auf Stellungnahme der FSMA die Bedingungen dieser Versicherung fest.
Die betreffenden Kreditgeber weisen der FSMA gegenüber regelmäßig die Einhaltung der Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 des vorhergehenden Absatzes nach durch Übermittlung einer namentlichen Liste der Vertriebsbeauftragten und einer Aufzeichnung aller späteren Änderungen an dieser Liste. Sie stehen für die Berufskenntnisse der unter Nr. 2 und 3 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Personen ein. Sie bewahren die Unterlagen zum Nachweis der Berufskenntnisse dieser Personen auf und halten sie zur Verfügung der FSMA. § 3 - Niemand darf den Titel eines Vermittlers von Hypothekarkrediten oder einer seiner Unterteilungen führen, um anzugeben, dass er die Tätigkeit eines Hypothekarkreditvermittlers wie in vorliegendem Abschnitt erwähnt ausübt, wenn er nicht vorab in dem zu diesem Zweck von der FSMA geführten Register eingetragen ist. § 4 - Hypothekarkreditvermittler werden wie folgt unterteilt: 1. Kreditmakler, 2.vertraglich gebundene Vermittler, 3. Vermittlungsvertreter. § 5 - Hypothekarkreditvermittler bestimmen eine oder mehrere natürliche Personen als Vertriebsbeauftragte. Die Anzahl der Vertriebsbeauftragten ist der Struktur und den Tätigkeiten des Vermittlers angepasst. Der König kann diese Anzahl festlegen.
Hypothekarkreditvermittler weisen der FSMA gegenüber regelmäßig die Einhaltung des vorhergehenden Absatzes nach durch Übermittlung einer namentlichen Liste der Vertriebsbeauftragten und einer Aufzeichnung aller späteren Änderungen an dieser Liste. Sie bewahren die Unterlagen zum Nachweis der Berufskenntnisse der Vertriebsbeauftragten und der Personen mit Kundenkontakt auf und halten sie zur Verfügung der FSMA. Unterabschnitt 2 - Eintragungsbedingungen Art. VII.181 - § 1 - Um in das Register der Hypothekarkreditvermittler eingetragen zu werden und um diese Eintragung beizubehalten, müssen Antragsteller folgende Bedingungen erfüllen: 1. Vermittler, Vertriebsbeauftragte und Personen mit Kundenkontakt besitzen vom König bestimmte Berufskenntnisse.2. Vermittler und Vertriebsbeauftragte weisen ausreichende Eignung und berufliche Zuverlässigkeit für die Ausübung ihrer Aufgaben auf.Sie dürfen sich nicht in einem der in Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnten Fälle befinden und gegen sie darf kein Konkurs eröffnet worden sein, es sei denn, sie wurden rehabilitiert. Dem Konkursschuldner werden für die Anwendung des vorliegenden Artikels gleichgestellt: Verwalter und Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, die sich im Konkurs befindet, wenn ihr Rücktritt nicht wenigstens ein Jahr vor der Konkurseröffnung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, und Personen, die zwar nicht Verwalter oder Geschäftsführer waren, aber tatsächlich befugt waren, die Gesellschaft, die sich im Konkurs befindet, zu verwalten. 3. Sie verfügen über eine Berufshaftpflichtversicherung, die den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum deckt.Der Versicherungsvertrag enthält eine Klausel, durch die das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, bei Vertragsauflösung die FSMA davon in Kenntnis zu setzen. Der König legt auf Stellungnahme der FSMA die Bedingungen dieser Versicherung fest. Von dieser Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung befreit sind jedoch vertraglich gebundene Vermittler und Vermittlungsvertreter, insoweit die Kreditgeber oder Kreditvermittler, für deren Rechnung sie handeln, diese Haftpflicht vorbehaltlos übernehmen. 4. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hypothekarkreditvermittler in Belgien arbeiten sie nur mit Unternehmen oder Personen, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels für die Ausübung dieser Tätigkeit in Belgien zugelassen oder registriert sind. 5. Sie treten einem Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten wie in Artikel VII.216 erwähnt bei, beteiligen sich an der Finanzierung dieses Verfahrens und leisten Informationsanfragen Folge, die ihnen im Rahmen dieses Streitbeilegungsverfahrens übermittelt werden. 6. Sie zahlen die der FSMA für die Ausübung ihrer Aufsicht geschuldeten Vergütungen.7. Sie teilen der FSMA eine berufliche Anschrift für elektronische Post mit, an die die FSMA rechtsgültig individuelle oder kollektive Mitteilungen richten kann, die sie in Ausführung des vorliegenden Kapitels vornimmt. Hypothekarkreditvermittler und in dem in § 5 erwähnten Fall die zentrale Einrichtung müssen der FSMA gegenüber gemäß den von ihr durch Verordnung festlegten Regeln einschließlich Periodizität die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 nachweisen. § 2 - Beantragt eine juristische Person ihre Eintragung als Vermittler, gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen: 1. Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans dieser juristischen Person müssen vom König festgelegte Berufskenntnisse besitzen und ausreichende Eignung und berufliche Zuverlässigkeit für die Ausübung ihrer Aufgaben aufweisen.Sie dürfen sich nicht in einem der in Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnten Fälle befinden und gegen sie darf kein Konkurs eröffnet worden sein, es sei denn, sie wurden rehabilitiert. Dem Konkursschuldner werden für die Anwendung des vorliegenden Artikels gleichgestellt: Verwalter und Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, die sich im Konkurs befindet, wenn ihr Rücktritt nicht wenigstens ein Jahr vor der Konkurseröffnung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, und Personen, die zwar nicht Verwalter oder Geschäftsführer waren, aber tatsächlich befugt waren, die Gesellschaft, die sich im Konkurs befindet, zu verwalten. 2. Die juristische Person teilt der FSMA die Identität der Aktionäre mit, die die Gesellschaft kontrollieren;diese Aktionäre müssen nach dem Urteil der FSMA die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung erforderlich sind, besitzen. Änderungen in den Angaben zur Identität der Aktionäre, die die Gesellschaft kontrollieren, werden der FSMA mitgeteilt. § 3 - Antragsteller, die eine Eintragung als Hypothekarkreditmakler beantragen, fügen ihrem Antrag eine eidesstattliche Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass sie ihre beruflichen Tätigkeiten außerhalb jeglichen Alleinvertretervertrags oder jeglicher anderen rechtlichen Verpflichtung ausüben, die sie dazu verpflichten würden, die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Produktion bei einem bestimmten Kreditgeber oder bei mehreren Kreditgebern einer selben Gruppe zu platzieren. Änderungen an den Angaben, auf die die in Absatz 1 erwähnte eidesstattliche Erklärung sich bezieht, werden unverzüglich der FSMA mitgeteilt. § 4 - Antragsteller, die eine Eintragung als Vermittlungsvertreter beantragen, weisen in ihrer Eintragungsakte nach, dass sie ihre Tätigkeit für Rechnung und unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung eines einzigen Kreditvermittlers ausüben. § 5 - Unbeschadet der vorhergehenden Paragraphen können mehrere Antragsteller ihren Eintragungsantrag gemeinsam einreichen, wenn die Einhaltung der ihnen durch vorliegenden Artikel auferlegten Verpflichtungen von einer zentralen Einrichtung überprüft wird. Diese zentrale Einrichtung muss ein Hypothekarkreditgeber sein. In diesem Fall wird der Eintragungsantrag von der zentralen Einrichtung unter ihrer Verantwortung eingereicht. Diese Einrichtung bleibt auch verantwortlich für die Kontrolle über die ständige Einhaltung der Eintragungsbedingungen. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird ihre Akte bearbeitet, als handle es sich um die Akte eines einzelnen Unternehmens. Ein Kreditvermittler, der gemäß diesem Verfahren in das Register der Kreditvermittler eingetragen worden ist, wird von Amts wegen aus diesem Register gestrichen, wenn die zentrale Einrichtung die Streichung seiner Eintragung beantragt. § 6 - Ein vertraglich gebundener Vermittler handelt hinsichtlich seiner Tätigkeit der Hypothekarkreditvermittlung unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Haftung des Hypothekarkreditgebers, für dessen Rechnung er handelt.
Letzterer überprüft, ob der vertraglich gebundene Vermittler die Bestimmungen des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen einhält. § 7 - Vermittlungsvertreter handeln hinsichtlich ihrer Tätigkeit der Hypothekarkreditvermittlung unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Haftung des Hypothekarkreditvermittlers, für dessen Rechnung sie handeln, oder eines Hypothekarkreditgebers, wenn sie für Rechnung eines vertraglich gebundenen Vermittlers handeln.
Der Kreditvermittler oder Kreditgeber überprüft, ob der Vermittlungsvertreter die Bestimmungen des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen einhält.
Unterabschnitt 3 - Eintragungsverfahren Art. VII.182 - § 1 - Eintragungsanträge werden der FSMA in den Formen und unter den Bedingungen übermittelt, die der König festlegt. § 2 - Änderungen in den Angaben aus der Eintragungsakte werden unmittelbar der FSMA mitgeteilt, unbeschadet des Rechts der FSMA, bei den Betreffenden Informationen einzuholen oder Belege anzufordern. § 3 - Die FSMA trägt Hypothekarkreditvermittler, die den Bedingungen von Unterabschnitt 2 genügen, ein. Sie entscheidet spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen Akte und spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags. § 4 - Der Direktionsausschuss der FSMA kann einem von ihm bestimmten Mitglied des Personals der FSMA die Notifizierung der Beschlüsse zur Eintragung beziehungsweise zur Verweigerung der Eintragung in das Register der Hypothekarkreditvermittler, der Änderungs-, Inverzugsetzungs- und Verbotsbeschlüsse und der Beschlüsse zur Aussetzung oder Streichung der Eintragung auftragen.
Die FSMA kann in vorhergehendem Absatz erwähnte Beschlüsse rechtsgültig anhand von Vordrucken notifizieren, die mit einer durch ein Verfahren der maschinellen Datenverarbeitung wiedergegebenen Unterschrift versehen sind. § 5 - Die FSMA veröffentlicht auf ihrer Website ein regelmäßig fortgeschriebenes Register der Hypothekarkreditvermittler und eine Übersicht der in den letzten zwölf Monaten eingetretenen Änderungen.
Dieses Register ist wie folgt unterteilt: A. Vermittler nach belgischem Recht Kreditmakler Vertraglich gebundene Vermittler Vermittlungsvertreter B. In Belgien durch Zweigniederlassung ansässige Vermittler nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats C. In Belgien im freien Dienstleistungsverkehr tätige Vermittler nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats D. Andere Vermittler nach ausländischem Recht Für jeden Hypothekarkreditvermittler wird im Register Folgendes angegeben: 1. zu seiner Identifizierung erforderliche Angaben, 2.Datum seiner Eintragung, 3. Kategorie, in der er eingetragen ist, 4.Namen der Vertriebsbeauftragten, 5. für vertraglich gebundene Vermittler: Namen der Hypothekarkreditgeber, an die sie gebunden sind, 6.für Vermittlungsvertreter: Namen der Hypothekarkreditvermittler, unter deren Haftung sie ihre Tätigkeiten ausüben, 7. gegebenenfalls Datum seiner Streichung, 8.andere Informationen, die die FSMA für eine korrekte Information der Öffentlichkeit für zweckmäßig erachtet.
Die FSMA legt Bedingungen fest, unter denen ein Vermerk über die Streichung eines Vermittlers von der Website entfernt wird. § 6 - Bei Einreichung des Eintragungsantrags gibt der Antragsteller die Kategorie an, in die er im Register eingetragen werden möchte. Ein Vermittler darf nur in eine Kategorie des Registers eingetragen werden.
Unterabschnitt 4 - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr Art. VII.183 - § 1 - Ein in Belgien eingetragener Hypothekarkreditvermittler, der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs zum ersten Mal Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte, teilt dies vorab der FSMA mit. Im Register wird angegeben, in welchen Mitgliedstaaten der Vermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist.
Innerhalb eines Monats ab der Notifizierung teilt die FSMA diese Absicht der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit und setzt den betreffenden Vermittler von dieser Notifizierung in Kenntnis.
Die FSMA notifiziert den zuständigen Behörden des oder der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten ebenfalls den oder die Kreditgeber, an die der Hypothekarkreditvermittler gebunden ist, und gibt an, ob der Kreditgeber für die Tätigkeiten dieses Vermittlers unbeschränkt und vorbehaltlos haftet.
Die FSMA ist zuständig, um die Berufskenntnisse der Vertriebsbeauftragten und der Personen mit Kundenkontakt der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Hypothekarkreditvermittler zu überprüfen, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien tätig sind.
Streicht die FSMA einen in vorliegendem Paragraphen erwähnten Vermittler aus dem Register, setzt sie die Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten binnen vierzehn Tagen davon in Kenntnis. § 2 - Ein in dieser Eigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ermächtigter Hypothekarkreditvermittler kann seine Tätigkeiten in Belgien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs aufnehmen, nachdem er die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt hat und diese Behörde gemäß den einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts die FSMA informiert hat. Die FSMA veröffentlicht die Liste dieser Vermittler auf ihrer Website und sorgt auf der Grundlage der Angaben, über die sie verfügt, für die regelmäßige Fortschreibung dieser Liste. § 3 - Die FSMA informiert den betreffenden Vermittler über die belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die ihres Wissens und nach Absprache mit dem FÖD Wirtschaft von allgemeinem Interesse sind. In vorliegendem Absatz erwähnte Bestimmungen allgemeinen Interesses werden auf der Website der FSMA veröffentlicht. § 4 - Der betreffende Vermittler darf seine Tätigkeiten einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem er von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von der in § 2 erwähnten Notifizierung in Kenntnis gesetzt worden ist, aufnehmen. § 5 - In § 2 erwähnte Vermittler, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit in Belgien ansässig sind, müssen folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Sie bestimmen gemäß den Regeln von Artikel VII.180 § 5 einen oder mehrere Vertriebsbeauftragte. 2. Diese Vertriebsbeauftragten erfüllen dieselben Bedingungen im Bereich der Berufskenntnisse, der Eignung und der beruflichen Zuverlässigkeit wie Vertriebsbeauftragte der Hypothekarkreditvermittler nach belgischem Recht. 3. Andere vom Vermittler beschäftigte Personen mit Kundenkontakt im Sinne von Artikel I.9 Nr. 81, auf welche Weise auch immer, müssen dieselben Bedingungen in Bezug auf Berufskenntnisse erfüllen wie Personen mit Kundenkontakt, die von Hypothekarkreditvermittlern nach belgischem Recht beschäftigt werden. § 6 - Ausländische Behörden, die für die Aufsicht über die Hypothekarkreditvermittler mit Niederlassung in Belgien zuständig sind, dürfen nach vorheriger Unterrichtung der FSMA vor Ort Überprüfungen in dieser Niederlassung vornehmen.
Abschnitt 6 - Verbraucherkreditvermittler.
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.184 - § 1 - Niemand darf in Belgien die Tätigkeit eines Verbraucherkreditvermittlers ausüben, wenn er nicht vorab in dem zu diesem Zweck von der FSMA geführten Register eingetragen ist.
Verbraucherkreditgeber, die gemäß vorliegendem Kapitel ordnungsgemäß zugelassen beziehungsweise registriert sind, dürfen die Tätigkeit eines Verbraucherkreditvermittlers jedoch ohne Eintragung im Register ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie bestimmen gemäß den Regeln von Artikel VII.185 § 2 einen oder mehrere Vertriebsbeauftragte. 2. Die Vertriebsbeauftragten erfüllen dieselben Bedingungen im Bereich der Berufskenntnisse, der Eignung und der beruflichen Zuverlässigkeit wie Vertriebsbeauftragte der Verbraucherkreditvermittler. 3. Andere vom Kreditgeber beschäftigte Personen mit Kundenkontakt im Sinne von Artikel I.9 Nr. 79, auf welche Weise auch immer, müssen dieselben Bedingungen in Bezug auf Berufskenntnisse erfüllen wie Personen mit Kundenkontakt, die von Verbraucherkreditvermittlern beschäftigt werden. 4. Sie verfügen über eine Berufshaftpflichtversicherung, die den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum deckt.Der Versicherungsvertrag enthält eine Klausel, durch die das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, bei Vertragsauflösung die FSMA davon in Kenntnis zu setzen. Der König legt auf Stellungnahme der FSMA die Bedingungen dieser Versicherung fest.
Die betreffenden Kreditgeber weisen der FSMA gegenüber regelmäßig die Einhaltung der Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 des vorhergehenden Absatzes nach durch Übermittlung einer namentlichen Liste der Vertriebsbeauftragten und einer Aufzeichnung aller späteren Änderungen an dieser Liste. Sie stehen für die Berufskenntnisse der unter Nr. 2 und 3 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Personen ein. Sie bewahren die Unterlagen zum Nachweis der Berufskenntnisse dieser Personen auf und halten sie zur Verfügung der FSMA. § 2 - Niemand darf den Titel eines Vermittlers von Krediten oder einer seiner Unterteilungen führen, um anzugeben, dass er die Tätigkeit eines Verbraucherkreditvermittlers wie in vorliegendem Kapitel erwähnt ausübt, wenn er nicht vorab in dem zu diesem Zweck von der FSMA geführten Register eingetragen ist.
Art. VII.185 - § 1 - Verbraucherkreditvermittler werden wie folgt unterteilt: 1. Kreditmakler, 2.vertraglich gebundene Vermittler, 3. nebenberufliche Vertreter. § 2 - Verbraucherkreditvermittler bestimmen eine oder mehrere natürliche Personen als Vertriebsbeauftragte. Die Anzahl der Vertriebsbeauftragten ist der Struktur und den Tätigkeiten des Vermittlers angepasst. Der König kann diese Anzahl festlegen.
Verbraucherkreditvermittler weisen der FSMA gegenüber regelmäßig die Einhaltung des vorhergehenden Absatzes nach durch Übermittlung einer namentlichen Liste der Vertriebsbeauftragten und einer Aufzeichnung aller späteren Änderungen an dieser Liste. Sie bewahren die Unterlagen zum Nachweis der Berufskenntnisse der Vertriebsbeauftragten und der Personen mit Kundenkontakt auf und halten sie zur Verfügung der FSMA. Unterabschnitt 2 - Eintragungsbedingungen Art. VII.186 - § 1 - Um in das Register der Verbraucherkreditvermittler eingetragen zu werden und um diese Eintragung beizubehalten, müssen Antragsteller, die als Kreditmakler oder vertraglich gebundener Vermittler eingetragen werden möchten, folgende Bedingungen erfüllen: 1. Vermittler, Vertriebsbeauftragte und Personen mit Kundenkontakt besitzen vom König bestimmte Berufskenntnisse.2. Vermittler und Vertriebsbeauftragte weisen ausreichende Eignung und berufliche Zuverlässigkeit für die Ausübung ihrer Aufgaben auf.Sie dürfen sich nicht in einem der in Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnten Fälle befinden. 3. Sie verfügen über eine Berufshaftpflichtversicherung, die den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum deckt.Der Versicherungsvertrag enthält eine Klausel, durch die das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, bei Vertragsauflösung die FSMA davon in Kenntnis zu setzen. Der König legt auf Stellungnahme der FSMA die Bedingungen dieser Versicherung fest. Von dieser Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung befreit sind jedoch vertraglich gebundene Vermittler, insoweit die Kreditgeber, für deren Rechnung sie handeln, diese Haftpflicht vorbehaltlos übernehmen. 4. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verbraucherkreditvermittler in Belgien arbeiten sie nur mit Unternehmen oder Personen, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels für die Ausübung dieser Tätigkeit in Belgien zugelassen oder registriert sind. 5. Sie treten einem Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten wie in Artikel VII.216 erwähnt bei, beteiligen sich an der Finanzierung dieses Verfahrens und leisten Informationsanfragen Folge, die ihnen im Rahmen dieses Streitbeilegungsverfahrens übermittelt werden. 6. Sie zahlen die der FSMA für die Ausübung ihrer Aufsicht geschuldeten Vergütungen.7. Sie teilen der FSMA eine berufliche Anschrift für elektronische Post mit, an die die FSMA rechtsgültig individuelle oder kollektive Mitteilungen richten kann, die sie in Ausführung des vorliegenden Kapitels vornimmt. In vorliegendem Artikel erwähnte Vermittler und in dem in § 4 erwähnten Fall die zentrale Einrichtung müssen der FSMA gegenüber gemäß den von ihr durch Verordnung festlegten Regeln einschließlich Periodizität die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 nachweisen. § 2 - Beantragt eine juristische Person ihre Eintragung als Vermittler, gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen: 1. Personen, denen die tatsächliche Geschäftsleitung dieser juristischen Person anvertraut ist, müssen vom König festgelegte Berufskenntnisse besitzen und ausreichende Eignung und berufliche Zuverlässigkeit für die Ausübung ihrer Aufgaben aufweisen.Sie dürfen sich nicht in einem der in Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnten Fälle befinden. 2. Die juristische Person teilt der FSMA die Identität der Aktionäre mit, die die Gesellschaft kontrollieren;diese Aktionäre müssen nach dem Urteil der FSMA die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung erforderlich sind, besitzen. Änderungen in den Angaben zur Identität der Aktionäre, die die Gesellschaft kontrollieren, werden der FSMA mitgeteilt. § 3 - Antragsteller, die eine Eintragung als Verbraucherkreditmakler beantragen, fügen ihrem Antrag eine eidesstattliche Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass sie ihre beruflichen Tätigkeiten außerhalb jeglichen Alleinvertretervertrags oder jeglicher anderen rechtlichen Verpflichtung ausüben, die sie dazu verpflichten würden, die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Produktion bei einem bestimmten Kreditgeber oder bei mehreren Kreditgebern einer selben Gruppe zu platzieren. Änderungen an den Angaben, auf die die in Absatz 1 erwähnte eidesstattliche Erklärung sich bezieht, werden unverzüglich der FSMA mitgeteilt. § 4 - Unbeschadet der vorhergehenden Paragraphen können mehrere Antragsteller ihren Antrag gemeinsam einreichen, wenn die Einhaltung der ihnen durch vorliegenden Artikel auferlegten Verpflichtungen von einer zentralen Einrichtung überprüft wird. Diese zentrale Einrichtung muss ein Verbraucherkreditgeber sein. In diesem Fall wird der Eintragungsantrag von der zentralen Einrichtung unter ihrer Verantwortung eingereicht. Diese Einrichtung bleibt auch verantwortlich für die Kontrolle über die ständige Einhaltung der Eintragungsbedingungen. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird ihre Akte bearbeitet, als handle es sich um die Akte eines einzelnen Unternehmens. Ein Kreditvermittler, der gemäß diesem Verfahren in das Register der Verbraucherkreditvermittler eingetragen worden ist, wird von Amts wegen aus diesem Register gestrichen, wenn die zentrale Einrichtung die Streichung seiner Eintragung beantragt. § 5 - Ein vertraglich gebundener Vermittler handelt hinsichtlich seiner Tätigkeit der Verbraucherkreditvermittlung unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Haftung eines Verbraucherkreditgebers. Letzterer überprüft, ob der vertraglich gebundene Vermittler die Bestimmungen des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen einhält.
Art. VII.187 - § 1 - Um in das Register der Verbraucherkreditvermittler eingetragen zu werden und um diese Eintragung beizubehalten, müssen Antragsteller, die als nebenberuflicher Vertreter eingetragen werden möchten, folgende Bedingungen erfüllen: 1. Vertriebsbeauftragte und Personen mit Kundenkontakt besitzen vom König bestimmte Berufskenntnisse.2. Vertriebsbeauftragte weisen ausreichende Eignung und berufliche Zuverlässigkeit für die Ausübung ihrer Aufgaben auf.Sie dürfen sich nicht in einem der in Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnten Fälle befinden. 3. Sie verfügen über eine Berufshaftpflichtversicherung, die den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum deckt.Der Versicherungsvertrag enthält eine Klausel, durch die das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, bei Vertragsauflösung die FSMA davon in Kenntnis zu setzen. Der König legt auf Stellungnahme der FSMA die Bedingungen dieser Versicherung fest. 4. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verbraucherkreditvermittler in Belgien arbeiten sie nur mit Unternehmen oder Personen, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels für die Ausübung dieser Tätigkeit in Belgien zugelassen oder registriert sind. 5. Sie treten einem Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten wie in Artikel VII.216 erwähnt bei, beteiligen sich an der Finanzierung dieses Verfahrens und leisten Informationsanfragen Folge, die ihnen im Rahmen dieses Streitbeilegungsverfahrens übermittelt werden. 6. Sie zahlen die der FSMA für die Ausübung ihrer Aufsicht geschuldeten Vergütungen.7. Sie teilen der FSMA eine berufliche Anschrift für elektronische Post mit, an die die FSMA rechtsgültig individuelle oder kollektive Mitteilungen richten kann, die sie in Ausführung des vorliegenden Kapitels vornimmt. § 2 - In vorliegendem Artikel erwähnte Vermittler müssen der FSMA gegenüber gemäß den von ihr durch Verordnung festlegten Regeln einschließlich Periodizität die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 nachweisen.
Unterabschnitt 3 - Eintragungsverfahren Art. VII.188 - § 1 - Eintragungsanträge werden der FSMA in den Formen und unter den Bedingungen übermittelt, die der König festlegt. § 2 - Änderungen in den Angaben aus der Eintragungsakte werden unmittelbar der FSMA mitgeteilt, unbeschadet des Rechts der FSMA, bei den Betreffenden Informationen einzuholen oder Belege anzufordern. § 3 - Die FSMA trägt Verbraucherkreditvermittler, die den Bedingungen von Unterabschnitt 2 genügen, ein. Sie entscheidet spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen Akte und spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags. § 4 - Der Direktionsausschuss der FSMA kann einem von ihm bestimmten Mitglied des Personals der FSMA die Notifizierung der Beschlüsse zur Eintragung beziehungsweise zur Verweigerung der Eintragung in das Register der Verbraucherkreditvermittler, der Änderungs-, Inverzugsetzungs- und Verbotsbeschlüsse und der Beschlüsse zur Aussetzung oder Streichung der Eintragung auftragen.
Die FSMA kann in vorhergehendem Absatz erwähnte Beschlüsse rechtsgültig anhand von Vordrucken notifizieren, die mit einer durch ein Verfahren der maschinellen Datenverarbeitung wiedergegebenen Unterschrift versehen sind. § 5 - Die FSMA veröffentlicht auf ihrer Website ein regelmäßig fortgeschriebenes Register der Verbraucherkreditvermittler und eine Übersicht der in den letzten zwölf Monaten eingetretenen Änderungen.
Dieses Register ist wie folgt unterteilt: 1. Kreditmakler 2.Vertraglich gebundene Vermittler 3. Nebenberufliche Vertreter Für jeden Verbraucherkreditvermittler wird im Register zu seiner Identifizierung erforderliche Angaben, Datum seiner Eintragung, Kategorie, in der er eingetragen ist, gegebenenfalls Datum seiner Streichung und andere Informationen, die die FSMA für eine korrekte Information der Öffentlichkeit für zweckmäßig erachtet, angegeben.Die FSMA legt Bedingungen fest, unter denen ein Vermerk über die Streichung eines Vermittlers von der Website entfernt wird.
Auf Betreiben der FSMA wird das Register der Kreditvermittler zum 31.
Dezember jeden Jahres im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 6 - Bei Einreichung des Eintragungsantrags gibt der Antragsteller die Kategorie an, in die er im Register eingetragen werden möchte. Ein Vermittler darf nur in eine Kategorie des Registers eingetragen werden.
TITEL 5 - Zivilrechtliche Sanktionen KAPITEL 1 - Zahlungsdienste Art. VII.189 - Außer wenn ein Zahlungsdienstleister nachweist, dass der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat, bleibt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer gegenüber haftbar für die Folgen der Nutzung eines Zahlungsinstruments durch einen nicht berechtigten Dritten, wenn der Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach den Artikeln VII.13 Nr. 5 Buchstabe a) und c) und VII.31 Nr. 1 und 3 nicht nachgekommen ist.
Art. VII.190 - Kommt ein Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach Artikel VII.55 § 1 nicht nach, ist der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen von Rechts wegen von der Zahlung eingeforderter Entgelte befreit.
Art. VII.191 - Kommt ein Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach den Artikeln VII.12, VII.13 Nr. 2 bis 6, VII.14 und VII.15, VII.20, VII.22 Absatz 2, VII.24, VII.28, VII.31, VII.35 Absatz 1, VII.37, VII.38 § 2, VII.39 und VII.40, VII.42, VII.44 bis VII.47, VII.49 bis VII.51, VII.55 und VII.56 nicht nach, kann der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen ab dem Zeitpunkt, an dem er von der Nichterfüllung der Verpflichtungen Kenntnis hat oder haben sollte, durch ein mit Gründen versehenes Einschreiben den Rahmenvertrag unverzüglich und ohne Entgelt oder Vertragsstrafen kündigen.
Art. VII.192 - Kommt ein E-Geld-Emittent seinen Verpflichtungen nach Artikel VII.61 nicht nach und unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen: 1. ist der E-Geld-Inhaber von Rechts wegen von der Zahlung etwaiger Entgelte in Zusammenhang mit dem Rücktausch befreit, 2.kann der E-Geld-Inhaber ab dem Zeitpunkt, an dem er von der Nichterfüllung der Verpflichtungen Kenntnis hat oder haben sollte, durch ein mit Gründen versehenes Einschreiben den E-Geld-Vertrag und gegebenenfalls den Rahmenvertrag im Bereich Zahlungsdienste unverzüglich und ohne Entgelt oder Vertragsstrafen kündigen.
Art. VII.193 - Kommt ein Zahlungsdienstleister den Informationsanforderungen nach Artikel 5 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, die für eine ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsvorgangs erforderlich sind, nicht nach beziehungsweise gewährleistet er deren Einhaltung nicht, kann der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen für den wegen der Nichteinhaltung der Verpflichtungen erlittenen Schaden die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen fordern.
Der Zahlungsdienstleister haftet dem Zahler gegenüber für die Folgen der Ausführung eines Zahlungsvorgangs, die den vom Zahler gemäß Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erteilten Anweisungen nicht entspricht. Er bringt das belastete Zahlungskonto unverzüglich wieder auf den Stand, auf dem es sich befunden hätte, wenn vorerwähnte Anweisungen befolgt worden wären.
Auch hat der Zahler Anrecht auf Zusatzentschädigungen für eventuelle weitere finanzielle Folgen.
Kommt ein Zahlungsempfänger, der kein Verbraucher ist, den Informationsanforderungen nach Artikel 5 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, die für eine ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsvorgangs erforderlich sind, nicht nach beziehungsweise gewährleistet er deren Einhaltung nicht, kann der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen für den wegen der Nichteinhaltung der Verpflichtungen erlittenen Schaden die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen fordern.
KAPITEL 2 - Verbraucherkredit Art. VII.194 - Unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen erklärt der Richter den Vertrag für nichtig oder ermäßigt die Verbindlichkeiten des Verbrauchers höchstens bis auf den Barzahlungspreis der Ware beziehungsweise Dienstleistung oder auf den aufgenommenen Betrag, dies unter Beibehaltung des Vorteils der Zahlung in Raten, wenn der Kreditvertrag infolge einer in Artikel VII.67 erwähnten ungesetzlichen Verkaufsmethode abgeschlossen worden ist.
Art. VII.195 - Unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen erklärt der Richter den Vertrag für nichtig oder ermäßigt die Verbindlichkeiten des Verbrauchers höchstens bis auf den Barzahlungspreis oder auf den aufgenommenen Betrag, wenn der Kreditgeber die in Artikel VII.78 § 1 Absatz 2, § 2 Nr. 5 bis 9 und § 3 Nr. 1 bis 7, 11, 13 und 14 erwähnten Bestimmungen nicht einhält.
Der Richter kann eine gleichartige Maßnahme ergreifen, wenn der Kreditgeber: 1. die in Artikel VII.78 § 2 Nr. 1 bis 4 und § 3 Nr. 8 bis 10, 12 und 15 erwähnten Angaben nicht vermerkt, 2. den in Artikel VII.77 § 1 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Der Richter ermäßigt die Verbindlichkeiten desjenigen, der eine Sicherheit geleistet hat, höchstens bis auf den Barzahlungspreis oder den aufgenommenen Betrag, wenn der Kreditgeber die Bestimmungen des Artikels VII.109 nicht einhält.
Bei Ermäßigung der Verbindlichkeiten des Verbrauchers behält dieser den Vorteil der Zahlung in Raten.
Art. VII.196 - Die Verbindlichkeiten des Verbrauchers sind von Rechts wegen auf den Barzahlungspreis der Ware beziehungsweise Dienstleistung oder auf den aufgenommenen Betrag beschränkt, wenn: 1. der Kreditgeber einen Kreditvertrag zu einem höheren Satz als dem vom König in Anwendung von Artikel VII.94 festgelegten Satz gewährt hat, 2. der Kreditgeber die in Artikel VII.95 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten oder gegen sie verstoßen hat, 3. die Vertragsabtretung oder die Abtretung beziehungsweise der Übergang der Rechte aus dem Kreditvertrag unter Missachtung der Bedingungen von Artikel VII.102 erfolgt ist, 4. ein Kreditvertrag geschlossen worden ist: a) von einem Kreditgeber, der nicht gemäß den zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zugelassen oder registriert ist, b) von einem Kreditgeber, der zuvor auf diese Registrierung beziehungsweise Zulassung verzichtet hat, c) über einen Kreditvermittler, der nicht gemäß den zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen eingetragen ist, d) von einem Kreditgeber, dessen Zulassung oder Registrierung vorher gestrichen, entzogen oder ausgesetzt worden ist oder der gemäß Artikel XV.67/3 einem Verbot unterliegt, e) über einen Kreditvermittler, dessen Eintragung vorher gestrichen oder ausgesetzt worden ist oder der gemäß Artikel XV.68 einem Verbot unterliegt, 5. der Kreditgeber die in Artikel VII.87 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten oder gegen sie verstoßen hat.
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der betreffende Kreditgeber ein Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Zahlungsinstitut, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, beziehungsweise ein in Artikel 78 des Gesetzes vom 22.
März 1993 erwähntes Finanzinstitut, das aufgrund seines nationalen Rechts in seinem Herkunftsmitgliedstaat Verbraucherkreditverträge gewähren darf, ist, das seine Tätigkeiten in Belgien über Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausübt, ohne dass die zu diesem Zweck durch die europäischen Richtlinien vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt worden sind.
In diesen Fällen behält der Verbraucher den Vorteil der Zahlung in Raten.
Art. VII.197 - Der Verbraucher kann die Erstattung der von ihm gezahlten Beträge zuzüglich gesetzlicher Zinsen fordern, wenn eine Zahlung trotz des in den Artikeln VII.79, VII.90 und VII.114 § 1 erwähnten Verbots oder im Rahmen eines durch Artikel VII.115 verbotenen Schuldenvermittlungsgeschäfts geleistet worden ist.
Art. VII.198 - Wenn ein Kreditgeber oder Kreditvermittler trotz des in Artikel VII.90 § 1 Absatz 1 erwähnten Verbots eine Zahlung leistet oder eine Ware liefert beziehungsweise eine Dienstleistung erbringt, muss der Verbraucher die geleistete Zahlung nicht erstatten, die gelieferte Dienstleistung oder die gelieferte Ware nicht bezahlen und letztere nicht zurückgeben.
Art. VII.199 - Wenn in vorliegendem Buch nicht vorgesehene Strafen oder Schadensersatzleistungen vom Verbraucher oder demjenigen, der eine Sicherheit leistet, verlangt werden, sind diese von Rechts wegen vollständig davon entbunden.
Wenn der Richter außerdem urteilt, dass die für den Fall der Nichterfüllung des Vertrags vereinbarten oder in diesem Fall angewandten Strafen oder Schadensersatzleistungen, unter anderem in Form von Vertragsstrafen, übertrieben oder ungerechtfertigt sind, kann er diese von Amts wegen ermäßigen oder den Verbraucher ganz davon befreien.
Art. VII.200 - Werden die in den Artikeln VII.106 § 4, VII.86 §§ 2 bis 4 und VII.99 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten, ist der Verbraucher von Rechts wegen für den Zeitraum, auf den der Verstoß sich bezieht, von Zinsen und Kosten befreit.
Falls der Verbraucher ungeachtet des in Artikel VII.87 § 3 erwähnten Verbots die Wiederherstellung des Kreditkapitals vorgenommen hat, kann er die sofortige Rückzahlung des wiederhergestellten Kapitals, erworbene Zinsen einbegriffen, oder die Rückzahlung des Kredits nach Verhältnis des wiederhergestellten Kapitals, erworbene Zinsen einbegriffen, verlangen.
Art. VII.201 - Unbeschadet anderer gemeinrechtlicher Sanktionen kann der Richter den Verbraucher ganz oder teilweise von Verzugszinsen befreien und seine Verbindlichkeiten bis auf den Barzahlungspreis der Ware beziehungsweise Dienstleistung oder auf den aufgenommenen Betrag ermäßigen, wenn: 1. der Kreditgeber die in den Artikeln VII.69, VII.70, VII.72, VII.74, VII.75 und VII.77 erwähnten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, 2. der Kreditvermittler die in den Artikeln VII.69 § 1 Absatz 1, VII.70, VII.71, VII.74, VII.75 und VII.112 erwähnten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, 3. die in Artikel VII.76 vorgesehenen Formalitäten für den Vertragsschluss nicht eingehalten worden sind.
In diesen Fällen behält der Verbraucher den Vorteil der Zahlung in Raten.
Art. VII.202 - Der Verbraucher ist von den Zinsen für den Teil der Zahlungen, die unter Verstoß gegen Artikel VII.91 Absatz 1 und 4 vor Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung erfolgt sind, befreit.
Art. VII.203 - Werden die Bestimmungen von Artikel VII.84 Absatz 1 nicht eingehalten, erhält der Verbraucher das Recht, die Nichtigkeit des Kauf- oder Dienstleistungsvertrags zu verlangen und vom Verkäufer oder Dienstleistungserbringer die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen zu fordern.
Art. VII.204 - Hat der Verbraucher versäumt, die in Artikel VII.69 erwähnten Auskünfte mitzuteilen, oder hat er falsche Auskünfte mitgeteilt, kann der Richter unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen die Auflösung des Vertrags zu Lasten des Verbrauchers anordnen.
Art. VII.205 - Wer unter Verstoß gegen Artikel VII.88 einen Wechsel oder Eigenwechsel unterzeichnen lässt oder einen Scheck als Bezahlung oder als Sicherheit für die Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des geschuldeten Betrags annimmt, muss dem Verbraucher die Gesamtkosten des Kredits zurückzahlen.
Art. VII.206 - Derjenige, der eine Sicherheit leistet, wird von jeder Verbindlichkeit befreit, wenn er entgegen Artikel VII.109 § 1 nicht vorab eine Ausfertigung des Kreditvertrags erhalten hat.
Art. VII.207 - Die Rücknahme des betreffenden beweglichen Sachguts unter Verstoß gegen Artikel VII.108 führt zur Auflösung des Kreditvertrags. Der Kreditgeber muss geleistete Zahlungen innerhalb dreißig Tagen vollständig erstatten.
Art. VII.208 - Keine Provision wird geschuldet, wenn der Kreditvertrag aufgelöst oder gekündigt wird oder Gegenstand einer Fälligkeit ist und der Kreditvermittler die Bestimmungen des Artikels VII.114 nicht eingehalten hat.
KAPITEL 3 - Hypothekarkredit Art. VII.209 - § 1 - Wenn ein Kreditgeber die Verpflichtungen oder Verbote von Titel 4 Kapitel 2 oder seiner Ausführungserlasse nicht einhält, darf der Verbraucher den Kredit jederzeit und ohne jegliche Entschädigung zurückzahlen. Macht der Verbraucher von diesem Recht Gebrauch und kann der Sollzinssatz nicht bestimmt werden, weil die Bestellungsurkunde nicht die erforderlichen Angaben enthält, werden aufgelaufene Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz berechnet.
Der vorhergehende Absatz gilt nicht, wenn der Kreditgeber nachweist, dass die erwähnte Nichteinhaltung dem Verbraucher keinen Schaden zugefügt hat. § 2 - Das in § 1 erwähnte Recht beeinträchtigt keine anderen Rechte beziehungsweise Rechtsmittel, die der Verbraucher geltend machen kann. § 3 - Unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen sind die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers von Rechts wegen auf den aufgenommenen Betrag beschränkt, wenn ein Kreditvertrag: a) von einem Kreditgeber, der nicht gemäß den zum Zeitpunkt der Gewährung des Hypothekendarlehens anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen eingetragen, registriert oder zugelassen ist, b) von einem Kreditgeber, der zuvor auf diese Eintragung, Registrierung beziehungsweise Zulassung verzichtet hat, c) von einem Kreditgeber, dessen Zulassung, Eintragung oder Registrierung vorher entzogen, gestrichen, widerrufen oder ausgesetzt worden ist oder der gemäß Artikel XV.67/3 einem Verbot unterliegt, d) über einen Kreditvermittler, der nicht eingetragen ist oder dessen Eintragung vorher gestrichen oder ausgesetzt worden ist oder der gemäß Artikel XV.68 einem Verbot unterliegt.
In diesen Fällen behält der Kreditnehmer den Vorteil des Zeitpunkts der Rückzahlung und der Rückzahlung in Raten. § 4 - Paragraph 3 ist nicht anwendbar: - wenn der betreffende Kreditgeber ein Kreditinstitut, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, beziehungsweise ein in Artikel 78 des Gesetzes vom 22.
März 1993 erwähntes Finanzinstitut, das aufgrund seines nationalen Rechts in seinem Herkunftsmitgliedstaat Hypothekarkreditverträge gewähren darf, ist, das seine Tätigkeiten in Belgien über Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausübt, ohne dass die zu diesem Zweck durch die europäischen Richtlinien vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt worden sind, - wenn der betreffende Vermittler ein in Artikel VII.183 § 2 erwähnter Hypothekarkreditvermittler ist und die zu diesem Zweck durch die europäischen Richtlinien vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllt worden sind.
Art. VII.210 - Von Rechts wegen nichtig sind: 1. Beifügung oder Zusatz anderer als der in den Artikeln VII.125 und VII.126 erwähnten Verträge, 2. Verpflichtung zum Erwerb von Wertpapieren unter Verstoß gegen Artikel VII.137, 3. Verpflichtung zur Zahlung von Prämien oder zum Sparen unter Verstoß gegen Artikel VII.138.
Art. VII.211 - Wenn die in Artikel VII.135 Absatz 1 enthaltene Verpflichtung nicht erfüllt wird, werden die Ansprüche des Kreditgebers und die Verbindlichkeiten des Verbrauchers auf den Teil des Kapitals verringert, der tatsächlich in bar oder als Giralgeld gezahlt worden ist.
Art. VII.212 - Wer einen Wechsel oder Eigenwechsel zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits zeichnen lässt oder ein derartiges Wertpapier zwecks Zahlung vorlegt, ohne die Bestimmungen von Artikel VII.139 einzuhalten, muss dem Verbraucher die aufgelaufenen Zinsen des Kreditvertrags zurückzahlen.
Art. VII.213 - Wenn infolge der Nichteinhaltung von Artikel VII.140: 1. die Höhe der Tilgungszahlungen nicht bestimmt werden kann, muss der Verbraucher derartige Zahlungen nicht leisten, 2.die Zeitpunkte und Bedingungen für die Entrichtung periodischer Lasten, Zinsen oder Wiederherstellungszahlungen nicht bestimmt werden können, muss der Verbraucher sie nur an den Jahrestagen des Kredits zahlen.
Art. VII.214 - Wenn infolge der Nichteinhaltung von Artikel VII.140 § 2 die Verbindlichkeiten aus der Beifügung im beigefügten Vertrag nicht angegeben sind, verliert dieser diese Eigenschaft und ist der Verbraucher zu keinerlei Wiederherstellung verpflichtet.
KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen Art. VII.215 - Bei Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Greffier des Gerichts/des Gerichtshofes den Minister von jedem Urteil/jedem Entscheid, das/der eine oder mehrere zivilrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen anwendet, in Kenntnis zu setzen.
Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
TITEL 6 - Außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten Art. VII.216 - Ein außergerichtliches Verfahren der Beschwerdenbearbeitung im Bereich der Finanzdienste wird eingerichtet, mit dem zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einerseits Zahlungsdienstleistern, Kreditgebern oder Kreditvermittlern und andererseits Verbrauchern beigetragen werden soll durch Abgabe von Stellungnahmen oder indem als Vermittler aufgetreten wird.
Dieser Ombudsdienst für Finanzdienstleistungen ist ein unabhängiges Organ, das den Bedingungen des Artikels XVI.25 des Wirtschaftsgesetzbuches entspricht.
TITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. VII.217 - Königliche Erlasse aufgrund der Artikel VII.3, VII.57 bis VII.59, VII.64, VII.90 § 1 Absatz 3, VII.94, VII.95, VII.86 § 3 Absatz 2, VII.101 et VII.114 § 3 des vorliegenden Buches legt der Minister dem Verbraucherrat zur Stellungnahme vor. Der Minister bestimmt die Frist zur Abgabe der Stellungnahme. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. VII.218 - Unbeschadet anderer Konsultierungsformalitäten, die durch das vorliegende Buch auferlegt sind, übt der König die Ihm durch die Artikel VII.118, VII.120 und VII.122 zuerkannten Befugnisse nach Konsultierung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens aus.
Königliche Erlasse zur Ausführung der Artikel VII.148, VII.149, VII.153 und VII.154 legt der Minister dem Verbraucherrat, dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Begleitausschuss der Zentrale zur Stellungnahme vor. Der Minister bestimmt die Frist zur Abgabe der Stellungnahme. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. VII.219 - Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen der Artikel VII.3, VII.64, VII.86 § 3 Absatz 2, VII.90 § 1 Absatz 3, VII.94, VII.95, VII.101 und VII.120 bis VII.122 zuerkannten Befugnisse nach Konsultierung der Bank auf gemeinsamen Vorschlag der für Wirtschaft und für Finanzen zuständigen Minister aus.
Art. VII.220 - Erlasse zur Ausführung von Titel 4 Kapitel 4 werden auf Stellungnahme der FSMA gefasst." Art. 4 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Abschnitt 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 2 - Sonderbefugnisse in Bezug auf Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen Buch VII Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. XV.17 - § 1 - Im Hinblick auf Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen die Bestimmungen von Buch VII und seiner Ausführungserlasse sind in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete befugt, an ein Unternehmen als Kunden oder potentielle Kunden heranzutreten, ohne ihre Eigenschaft und die Tatsache, dass bei dieser Gelegenheit gemachte Feststellungen für die Ausübung der Aufsicht verwendet werden können, mitteilen zu müssen. Straffrei bleiben in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete, die in diesem Rahmen absolut erforderliche Straftaten begehen.
Sie können dabei die in den Artikeln XV.3 Nr. 2 und XV.4 erwähnten Befugnisse ausüben.
Betreffende Person/Personen, denen gegenüber Feststellungen gemacht werden, dürfen nicht zu Straftaten angestiftet werden im Sinne des Artikels 30 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches.
Diese Befugnis darf nur ausgeübt werden, wenn sie für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, um die tatsächlichen Begebenheiten feststellen zu können, die für gewöhnliche oder potentielle Kunden gelten.
Außer wenn die Feststellungen sich auf die Einhaltung von einer oder mehreren Bestimmungen von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 beziehen, dürfen in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete ein Verwarnungsprotokoll oder ein Protokoll ausstellen oder eine Verwaltungssanktion vorschlagen, die unter anderem auf die gemäß Absatz 1 gemachten Feststellungen gestützt sind.
Wird sich in einem Verwarnungsprotokoll oder in einem Protokoll oder für eine Verwaltungssanktion unter anderem auf die gemäß Absatz 1 gemachten Feststellungen gestützt, wird das Unternehmen vorher durch Mitteilung einer Kopie des Verwarnungsprotokolls oder Protokolls oder spätestens einen Monat vor Beginn des Verfahrens zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe davon in Kenntnis gesetzt. § 2 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete sind ebenfalls befugt, Sachverhalte zu ermitteln und festzustellen, die zwar nicht strafbar sind, gegen die aber auf Betreiben des Ministers eine Unterlassungsklage eingeleitet werden kann. Diesbezüglich aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
In der Ausübung ihres Amtes verfügen in Absatz 1 erwähnte Bedienstete über die in Artikel XV.3 Nr. 1 bis 3 und 5 erwähnten Befugnisse.
Art. XV.18 - § 1 - Stellen in Artikel XV.2 erwähnte befugte Bedienstete fest, dass ein Zahlungsdienstleister oder ein E-Geld-Emittent eine oder mehrere Bestimmungen von Buch VII, der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 oder der Artikel 3 und 5 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/212 nicht einhält, übermitteln sie diese Feststellungen der Bank. Die Bank untersucht, ob und in welchem Maße verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere besondere Maßnahmen gegen den betreffenden Dienstleister beziehungsweise Emittenten gemäß dessen eigenem Statut getroffen werden müssen. § 2 - Stellen in Artikel XV.2 erwähnte befugte Bedienstete fest, dass ein Kreditgeber oder ein Kreditvermittler eine oder mehrere Bestimmungen von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 nicht einhält, übermitteln sie diese Information der FSMA, damit diese gegebenenfalls Maßnahmen trifft beziehungsweise verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt, die in vorliegendem Buch vorgesehen sind.
Unterabschnitt 2 - Befugnisse der FSMA Art. XV.18/1 - Die FSMA stellt sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler gemäß den Bestimmungen von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 und der Erlasse und Verordnungen zur Ausführung dieser Bestimmungen handeln.
Die FSMA kann sich zu diesem Zweck alle Informationen und Unterlagen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise, Lage und Verrichtungen der Kreditgeber und Kreditvermittler übermitteln lassen. Sie kann zentrale Einrichtungen auffordern, die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln VII.181 § 5 und VII.186 § 4 nachzuweisen.
Sie kann vor Ort bei Kreditgebern, Kreditvermittlern und zentralen Einrichtungen Inspektionen durchführen und Informationen, die Kreditgeber oder Kreditvermittler besitzen, einsehen und eine Abschrift davon anfertigen, um die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu überprüfen.
Art. XV.18/2 - Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Unverletzlichkeit der Wohnung und den Schutz des Privatlebens kann die FSMA jegliche Untersuchungen durchführen einschließlich in den Räumen, in denen ein Kreditvermittler seine Tätigkeiten ausübt, und am Sitz und in den Agenturen der betreffenden Kreditgeber, um die Richtigkeit der in den Artikeln VII.181 § 3 und VII.186 § 3 erwähnten eidesstattlichen Erklärung zu überprüfen.
Art. XV.18/3 - Die FSMA kann vor Ort in Zweigniederlassungen im Europäischen Wirtschaftsraum von Kreditvermittlern nach Artikel VII.183 § 1, dessen Herkunftsmitgliedstaat sie ist, Überprüfungen durchführen." Art. 5 - Artikel XV.31 desselben Gesetzbuches wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstöße gegen die Bestimmungen von Buch VII Titel 4 Kapitel 4." Art. 6 - In Buch XV Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 3/1 - Mahn- und Zwangsgeldverfahren".
Art. 7 - In Kapitel 3/1, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel XV.31/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.31/3 - § 1 - Die FSMA kann einen Kreditgeber oder Kreditvermittler anweisen, den Bestimmungen von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 oder seiner Ausführungserlasse und Verordnungen innerhalb einer Frist, die die FSMA bestimmt, nachzukommen. § 2 - Wenn eine Person, die in Anwendung von § 1 eine Mahnung erhalten hat, dieser Mahnung bei Ablauf der bestimmten Frist nicht nachgekommen ist, kann die FSMA unbeschadet anderer durch vorliegendes Buch oder Buch VII Titel 4 Kapitel 4 vorgesehener Maßnahmen und sofern die betreffende Person ihre Verteidigungsmittel geltend machen konnte: 1. ihren Standpunkt zu betreffendem Verstoß oder betreffender Säumigkeit öffentlich bekanntmachen.Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten des betreffenden Kreditgebers oder Kreditvermittlers, 2. die Zahlung eines Zwangsgeldes auferlegen, das für Kreditgeber pro Verzugstag nicht über 5.000 EUR und insgesamt pro Verstoß nicht über 50.000 EUR und für Kreditvermittler pro Verzugstag nicht über 500 EUR und insgesamt nicht über 25.000 EUR liegen darf. § 3 - In dringenden Fällen kann die FSMA die in § 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahme ohne vorhergehende Mahnung treffen, sofern die betreffende Person ihre Verteidigungsmittel geltend machen konnte. § 4 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." Art. 8 - Artikel XV.33 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete und die Belgische Nationalbank und/oder die FSMA können in gegenseitigem Einvernehmen praktische Modalitäten der Zusammenarbeit auf Gebieten, die sie festlegen und die in ihre Befugnisse fallen, vereinbaren." Art. 9 - In Titel 1 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2/1 - Erteilung von Informationen an die FSMA im Rahmen von Buch VII Titel 4 Kapitel 4".
Art. 10 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel XV.57/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.57/1 - Eine Ermittlung wegen Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 oder gegen eine der in Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnten Bestimmungen, geführt gegen einen Kreditgeber oder Kreditvermittler, einen tatsächlichen Leiter oder einen Vertriebsbeauftragten bei einem Kreditgeber oder Kreditvermittler im Sinne von Buch VII Titel 4 Kapitel 4, und eine Ermittlung wegen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels, geführt gegen eine andere natürliche oder juristische Person, muss der FSMA durch die Gerichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Ermittlung befasst ist.
Strafverfolgung in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Straftaten muss der FSMA auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden." Art. 11 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.66 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.66 - Unbeschadet der in vorliegendem Buch, in Buch VII Titel 4 Kapitel 4 oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 oder die in Ausführung dieses Buches ergriffenen Maßnahmen feststellt, einem Kreditgeber eine administrative Geldbuße auferlegen, die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 2.500 EUR und höchstens 50.000 EUR beläuft.
Unter denselben Bedingungen kann sie einem Kreditvermittler eine administrative Geldbuße auferlegen, die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 500 EUR und höchstens 25.000 EUR beläuft.
Das in Artikel 70 und folgende des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen vorgesehene Verfahren ist anwendbar.
Die FSMA bringt dem FÖD Wirtschaft endgültige Sanktionen zur Kenntnis, die gemäß vorhergehendem Absatz getroffen werden.
In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." Art. 12 - In Buch XV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 3 - Streichungen und andere Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 - Auf Kreditgeber und Kreditvermittler nach belgischem Recht anwendbare Streichungen und andere Abhilfemaßnahmen Art. XV.67 - Durch einen Beschluss, der per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein notifiziert wird, entzieht die FSMA die Zulassung von Kreditgebern und streicht die Eintragung von Kreditvermittlern, die die Tätigkeit in Zusammenhang mit der erhaltenen Zulassung beziehungsweise Eintragung nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt der Zulassung beziehungsweise Eintragung aufgenommen haben, auf die Zulassung beziehungsweise Eintragung verzichten, über die der Konkurs eröffnet worden ist oder die ihre Tätigkeit eingestellt haben.
Art. XV.67/1 - § 1 - Stellt die FSMA fest, dass ein Kreditgeber nicht gemäß den Bestimmungen von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, identifiziert sie diese Unzulänglichkeiten und gibt die Frist an, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.
Ist dieser Lage nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden, so kann die FSMA: 1. einen Sonderkommissar bestellen. In diesem Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organe des Kreditgebers einschließlich der Generalversammlung und für diejenigen der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die schriftliche allgemeine oder besondere Erlaubnis des Sonderkommissars erforderlich; die FSMA kann jedoch die der Erlaubnis des Sonderkommissars unterliegenden Geschäfte einschränken.
Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmäßig erachtet, den Organen des Kreditgebers einschließlich der Generalversammlung vorlegen. Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der FSMA festgelegt und vom betreffenden Kreditgeber getragen.
Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und mit der Geschäftsführung beauftragte Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu haben, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Kreditgeber oder Dritten daraus entsteht.
Wenn die FSMA die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt sie.
Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt diese Beschlüsse.
Die FSMA kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen, 2. für eine von ihr bestimmte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten des Kreditgebers ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten. Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und mit der Geschäftsführung beauftragte Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Kreditgeber oder Dritten daraus entsteht.
Hat die FSMA die Aussetzung oder das Verbot im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihnen im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig, 3. die Ersetzung der Verwalter oder Geschäftsführer des Kreditgebers innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane des Kreditgebers durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter oder Geschäftsführer ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen.Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt.
Die Entlohnung des beziehungsweise der vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer wird von der FSMA festgelegt und vom betreffenden Kreditgeber getragen.
Die FSMA kann den/die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Aktionäre oder Gesellschafter ersetzen, wenn diese nachweisen, dass die Geschäftsführung der Betreffenden nicht mehr die nötigen Sicherheiten bietet, 4. die Zulassung widerrufen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die FSMA in vorhergehendem Absatz erwähnte Maßnahmen ergreifen, ohne vorab eine Sanierungsfrist aufzuerlegen. § 2 - In § 1 erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in Bezug auf Kreditgeber ab ihrer Notifizierung per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein und in Bezug auf Dritte ab ihrer Bekanntmachung gemäß § 1 wirksam. § 3 - Paragraph 1 Absatz 1 und § 2 sind nicht anwendbar im Falle des Entzugs der Zulassung eines Kreditgebers, über den der Konkurs eröffnet worden ist. § 4 - Das Handelsgericht spricht auf Antrag eines Interessehabenden die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Nichtigkeit aus.
Die Nichtigkeitsklage wird gegen den Kreditgeber erhoben. Der Nichtigkeitskläger kann die vorläufige Aussetzung der angefochtenen Handlungen oder Beschlüsse im Eilverfahren beantragen, wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen. Der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil sind allen gegenüber wirksam. Falls die ausgesetzte oder für nichtig erklärte Handlung beziehungsweise der ausgesetzte oder für nichtig erklärte Beschluss veröffentlicht worden ist, werden der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil auszugsweise auf dieselbe Weise veröffentlicht.
Wenn durch die Nichtigkeit Rechte verletzt werden können, die Dritte dem Kreditgeber gegenüber gutgläubig erworben haben, kann das Gericht erklären, dass die Nichtigkeit in Bezug auf diese Rechte nicht wirksam ist, gegebenenfalls unter Vorbehalt eines Anspruchs des Klägers auf Schadenersatz.
Die Klage auf Nichtigkeitserklärung kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die vorgenommenen Handlungen oder gefassten Beschlüsse der Person gegenüber wirksam werden, die ihre Nichtigkeit geltend macht beziehungsweise der diese Handlungen oder Beschlüsse bekannt sind, nicht mehr erhoben werden. § 5 - Teilt der FÖD Wirtschaft durch eine mit Gründen versehenen Notifizierung und nachdem er den Betreffenden angehört hat der FSMA mit, dass ein Kreditgeber schwer gegen andere Bestimmungen von Buch VII und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen als Titel 4 Kapitel 4 verstoßen hat oder verstößt, streicht die FSMA von Amts wegen ohne weitere Untersuchung der Akte zur Sache die Zulassung des betreffenden Kreditgebers.
Die FSMA bringt dem FÖD Wirtschaft die vorgenommene Streichung unverzüglich zur Kenntnis. § 6 - Ist der Kreditgeber ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, ein E-Geld-Institut oder ein Zahlungsinstitut, informiert die FSMA die Bank über Beschlüsse, die sie in Anwendung von § 1 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 trifft.
Zieht die FSMA gegenüber denselben Einrichtungen die in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Maßnahme in Erwägung, ist das in Artikel 36bis §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Verfahren anwendbar. § 7 - Kreditgeber, deren Zulassung aufgrund der Artikel XV.67 und XV.67/1 gestrichen oder widerrufen worden ist, unterliegen weiter Buch VII und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen bis zum vollständigen Erlöschen ihrer Verpflichtungen aus Buch VII, es sei denn, die FSMA befreit sie gegebenenfalls auf Stellungnahme des FÖD Wirtschaft von einigen dieser Bestimmungen.
Art. XV.67/2 - § 1 - Stellt die FSMA fest, dass ein Kreditvermittler nicht gemäß den Bestimmungen von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, identifiziert sie diese Unzulänglichkeiten und gibt die Frist an, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.
Sie kann für die Dauer dieser Frist die Ausübung der Tätigkeit des Kreditvermittlers ganz oder teilweise verbieten und die Eintragung im Register aussetzen.
Stellt die FSMA bei Ablauf dieser Frist fest, dass den Unzulänglichkeiten nicht abgeholfen worden ist, streicht sie die Eintragung des betreffenden Kreditvermittlers.
Die Streichung hat das Verbot der Ausübung der reglementierten Tätigkeit und der Führung des betreffenden Titels zur Folge.
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die FSMA die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen ergreifen, ohne vorab eine Sanierungsfrist aufzuerlegen. § 2 - In § 1 erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in Bezug auf Kreditvermittler ab ihrer Notifizierung per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam. § 3 - Teilt der FÖD Wirtschaft durch eine mit Gründen versehene Notifizierung und nachdem er den Betreffenden angehört hat der FSMA mit, dass ein Kreditvermittler schwer gegen andere Bestimmungen von Buch VII und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen als Titel 4 Kapitel 4 verstoßen hat oder verstößt, streicht die FSMA von Amts wegen ohne weitere Untersuchung der Akte zur Sache die Eintragung des betreffenden Kreditvermittlers.
Die FSMA bringt dem FÖD Wirtschaft die vorgenommene Streichung unverzüglich zur Kenntnis. § 4 - Stellt die FSMA fest, dass die Zusammenarbeit zwischen einem Kreditgeber und einem vertraglich gebundenen Vermittler oder einem Kreditvermittler und einem Vermittlungsvertreter beendet wird, streicht sie den betreffenden Vermittler beziehungsweise Vermittlungsvertreter aus dem Register, in dem er eingetragen war, nachdem sie ihn zuvor davon in Kenntnis gesetzt hat.
Abschnitt 2 - Auf Kreditgeber nach ausländischem Recht anwendbare Streichungen und andere Abhilfemaßnahmen Art. XV.67/3 - § 1- Stellt die FSMA unbeschadet des Artikels 75 § 5 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute fest, dass ein gemäß Artikel VII.174 § 4 registrierter Kreditgeber nach ausländischem Recht die auf ihn anwendbaren Bestimmungen von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 nicht einhält, oder teilt der FÖD Wirtschaft durch eine mit Gründen versehene Notifizierung und nachdem er den Betreffenden angehört hat der FSMA mit, dass ein solcher Kreditgeber schwer gegen andere Bestimmungen von Buch VII und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen als Titel 4 Kapitel 4 verstoßen hat oder verstößt, so fordert die FSMA den Kreditgeber auf, innerhalb der Frist, die sie festlegt, der festgestellten Lage abzuhelfen. Sie bringt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Kreditgebers zur Kenntnis.
Bestehen nach Ablauf dieser Frist in Absatz 1 erwähnte Unzulänglichkeiten weiter, kann die FSMA unbeschadet des Artikels 75 § 4 des Gesetzes vom 22. März 1993 und nachdem sie die in Absatz 1 erwähnte Aufsichtsbehörde verständigt hat jegliche geeignete Maßnahme gegenüber diesem Kreditgeber treffen und ihm insbesondere untersagen, in Belgien eine Tätigkeit als Kreditgeber und gegebenenfalls als Kreditvermittler fortzusetzten. Dieser Beschluss wird dem Kreditgeber per Einschreiben notifiziert; eine Abschrift wird der Belgischen Nationalbank und dem FÖD Wirtschaft zugesandt.
Ist der Kreditgeber ein Kreditinstitut, wird die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde unverzüglich von den gemäß vorhergehendem Absatz getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. § 2 - Wenn unbeschadet des Artikels 75 § 5 des Gesetzes vom 22. März 1993 der FÖD Wirtschaft durch eine mit Gründen versehene Notifizierung und nachdem er den Betreffenden angehört hat der FSMA mitteilt, dass ein gemäß Artikel VII.174 § 4 registrierter Kreditgeber nach ausländischem Recht anderen als in Buch VII enthaltenen Bestimmungen allgemeinen Interesses, die auf ihn anwendbar sind, nicht nachkommt, bringt die FSMA dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Kreditgebers zur Kenntnis.
Verhält sich der betreffende Kreditgeber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil solche Maßnahmen sich als unzureichend erweisen weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Verbraucher in Belgien eindeutig abträglich ist, so kann die FSMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegenüber diesem Kreditgeber erforderliche Maßnahmen ergreifen; sie hat insbesondere die Möglichkeit, ihm die Fortführung einer Tätigkeit als Kreditgeber und gegebenenfalls als Kreditvermittler in Belgien zu untersagen. Dieser Beschluss wird dem Kreditgeber per Einschreiben notifiziert; eine Abschrift wird der Belgischen Nationalbank und dem FÖD Wirtschaft zugesandt.
Ist der Kreditgeber ein Kreditinstitut, wird die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde unverzüglich von den gemäß vorhergehendem Absatz getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.
Art. XV.67/4 - Die Artikel XV.67 und XV.67/1 sind auf die in Artikel VII.176 erwähnten anderen Kreditgeber nach ausländischem Recht anwendbar.
Abschnitt 3 - Auf Hypothekarkreditvermittler nach ausländischem Recht anwendbare Streichungen und andere Abhilfemaßnahmen Art. XV.68 - § 1 - Stellt die FSMA fest, dass ein in Artikel VII.183 § 2 erwähnter Hypothekarkreditvermittler nach ausländischem Recht Artikel VII.183 § 5 nicht einhält, so fordert die FSMA diesen Vermittler auf, innerhalb der Frist, die sie festlegt, der festgestellten Lage abzuhelfen. Sie bringt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Vermittlers zur Kenntnis.
Bestehen nach Ablauf dieser Frist in Absatz 1 erwähnte Unzulänglichkeiten weiter, kann die FSMA, nachdem sie die in Absatz 1 erwähnte Aufsichtsbehörde verständigt hat, jegliche geeignete Maßnahme gegenüber diesem Vermittler treffen und ihm insbesondere untersagen, in Belgien eine Tätigkeit als Hypothekarkreditvermittler fortzusetzten. Dieser Beschluss wird dem Vermittler per Einschreiben notifiziert; eine Abschrift wird dem FÖD Wirtschaft zugesandt. Die Europäische Kommission wird unverzüglich von den gemäß vorliegendem Absatz getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. § 2 - Wenn der FÖD Wirtschaft durch eine mit Gründen versehene Notifizierung und nachdem er den Betreffenden angehört hat der FSMA mitteilt, dass ein in Artikel VII.183 § 2 erwähnter Hypothekarkreditvermittler nach ausländischem Recht anderen als in Buch VII enthaltenen Bestimmungen allgemeinen Interesses, die auf ihn anwendbar sind, nicht nachkommt, bringt die FSMA dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Hypothekarkreditvermittlers zur Kenntnis und ersucht sie, angemessene Maßnahmen zu treffen. § 3 - Ergreift die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Vermittlers keine Maßnahmen innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung der FSMA oder verhält sich der betreffende Vermittler trotz der von der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Verbraucher in Belgien oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so kann die FSMA: 1. nach Unterrichtung der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats angemessene Maßnahmen ergreifen, die für den Schutz der Verbraucher und die Erhaltung eines gut funktionierenden Marktes erforderlich sind;sie hat insbesondere die Möglichkeit, dem betreffenden Kreditvermittler die weitere Ausübung von Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet zu untersagen. Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde werden unverzüglich von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt, 2. die Sache der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorlegen und um ihren Beistand ersuchen auf der Grundlage von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010. In diesem Fall kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß den Befugnissen handeln, die ihr durch diesen Artikel aufgetragen sind." Art. 13 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 5 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VII Art. XV.87 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer bösgläubig gegen die Bestimmungen verstößt: 1. der Artikel VII.57 bis VII.59, 2. der Artikel VII.64 bis VII.66 in Bezug auf Werbung, 3. des Artikels VII.123 § 1.
Art. XV.88 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen verstößt: 1. des Artikels VII.149 § 1 in Bezug auf die Verpflichtung zur Abfrage der Zentrale, 2. des Artikels VII.149 § 2 in Bezug auf die Mitteilung an die Zentrale und der Erlasse zur Ausführung dieses Artikels, 3. des Artikels VII.153 § 2 in Bezug auf die Verwendung der mitgeteilten Auskünfte, 4. des Artikels VII.153 § 2 Absatz 3 und 4 in Bezug auf die Daten der Zentrale, die ein Kreditvermittler erhalten darf.
Art. XV. 89 - Mit einer Sanktion der Stufe 5 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen verstößt: 1. der Artikel VII.7, VII.8 und VII.9 in Bezug auf die Informationspflichten bei Einzelzahlungen, 2. der Artikel VII.12 und VII.13 in Bezug auf die Informationspflichten bei Rahmenverträgen über Zahlungsdienste und des Artikels VII.15 in Bezug auf den Zugang zu den Informationen und Bedingungen der Rahmenverträge, 3. des Artikels VII.15 in Bezug auf Änderungen der Bedingungen der Rahmenverträge, 4. des Artikels VII.16 in Bezug auf die Kündigung eines Rahmenvertrags und die Folgen einer solchen Kündigung, 5. der Artikel VII.17, VII.18 und VII.19 in Bezug auf die Informationspflichten bei einzelnen Zahlungsvorgängen innerhalb eines Rahmenvertrags, 6. des Artikels VII.20 in Bezug auf die Informationspflichten bei Zahlungsinstrumenten für geringe Beträge und elektronisches Geld, 7. des Artikels VII.22 in Bezug auf die Informationspflichten bei zusätzlichen Entgelten oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, 8. des Artikels VII.24 in Bezug auf Entgelte für die Bereitstellung von Informationen, 9. des Artikels VII.27 in Bezug auf die Autorisierung von Zahlungsvorgängen und des Artikels VII.28 in Bezug auf Lastschriftaufträge, 10. des Artikels VII.31 in Bezug auf die Pflichten des Zahlungsdienstleisters im Zusammenhang mit Zahlungsinstrumenten, 11. der Artikel VII.35 und VII.36 §§ 1 bis 3 in Bezug auf die vollständige und geteilte Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, 12. der Artikel VII.37 § 1 und VII.38 § 1 in Bezug auf Erstattungen der von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgänge, 13. der Artikel VII.39 und VII.40 in Bezug auf Eingang und Ablehnung von Zahlungsaufträgen beim Zahlungsdienstleister, 14. des Artikels VII.42 in Bezug auf transferierte und erhaltene Beträge und den Abzug von Entgelten, 15. der Artikel VII.44 bis VII.47 in Bezug auf Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum bei Zahlungsvorgängen, 16. der Artikel VII.49 bis VII.51 in Bezug auf die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung von Zahlungsvorgängen, 17. des Artikels VII.55 §§ 1 und 2 in Bezug auf Entgelte, die der Zahlungsdienstleister in Rechnung stellt, und des Artikels VII.55 § 3 in Bezug auf zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, die der Zahlungsempfänger anwendet, 18. des Artikels VII.56 in Bezug auf die Pflichten und die Haftung bei Zahlungsinstrumenten für geringe Beträge und elektronisches Geld, 19. der Verordnung (EG) Nr.924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, 20. der Artikel VII.60 bis VII.62 in Bezug auf die Ausgabe von elektronischem Geld, die Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld und das Verbot der Verzinsung, 21. der Artikel 3 und 5 bis 9 der Verordnung (EU) Nr.260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009.
Diese Sanktion ist nicht auf Zahlungsdienstnutzer anwendbar, die in der Eigenschaft eines Verbrauchers handeln.
Art. XV.90 - Mit einer Sanktion der Stufe 5 wird bestraft: 1. wer als Kreditgeber gegen die Bestimmungen von Artikel VII.95 §§ 1, 2 oder 3 verstößt, 2. wer in Buch VII erwähnte Angebote, Kreditanträge oder Kreditverträge blanko unterschreiben lässt oder zurückdatiert, 3.wer einen effektiven Jahreszins oder einen Sollzinssatz anwendet, der über den in Artikel VII.94 erwähnten vom König festgelegten Höchstsätzen liegen, 4. wer eine der in den Artikeln VII.84 bis VII.89 und VII.105 erwähnten missbräuchlichen Klauseln verwendet oder gegen Artikel VII.108 verstößt, 5. wer im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrags einen Wechsel oder Eigenwechsel als Bezahlung oder als Sicherheit für den Vertrag unterzeichnen lässt oder einen Scheck als Sicherheit für die Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des geschuldeten Betrags annimmt, 6.wer den Verbraucher oder eine andere Person eine Abtretung unterzeichnen lässt, die in Artikel VII.89 § 1 oder in den Artikeln 27 bis 35 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt ist und deren Modalitäten die Bestimmungen dieser Artikel nicht einhalten, 7. wer in anderen als den in Buch VII vorgesehenen Fällen irgendeine Zahlung oder Entschädigung fordert, 8.wer als Schuldenvermittler auftritt, soweit dies durch Artikel VII.115 verboten ist, 9. wer gegen die Bestimmungen von Artikel VII.67 in Bezug auf Haustürgeschäfte verstößt, 10. wer gegen die Bestimmungen von Artikel VII.112 § 1 in Bezug auf die Kreditvermittlung verstößt, 11. wer unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel VII.69 als Kreditgeber oder Kreditvermittler wissentlich bei dem Verbraucher oder demjenigen, der eine Sicherheit leistet, unzulässige, falsche oder unvollständige Auskünfte anfragt, 12. wer als Kreditgeber oder Kreditvermittler dem Verbraucher den in den Artikeln VII.70 und VII.71 erwähnten SECCI nicht mitteilt; oder wer wissentlich unter Verstoß gegen die Artikel VII.74 und VII.75 nicht die zutreffendsten Informationen mitteilt beziehungsweise nicht den passendsten Kredit sucht, 13. wer gegen die Bestimmungen von Artikel VII.68 in Bezug auf Angebote zur Verkaufsförderung verstößt, 14. wer die Verpflichtung, die in den Artikeln VII.99 und VII.106 § 4 erwähnten Unterlagen auszuhändigen, nicht einhält, 15. wer als Kreditgeber gegen die Bestimmungen der Artikel VII.78, VII.81 und VII.109 § 2 verstößt, 16. wer unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel VII.77 § 2 Absatz 1 als Kreditgeber wissentlich einen Kreditvertrag abschließt, für den er berechtigterweise annehmen muss, dass der Verbraucher nicht in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen, 17. wer gegen die Artikel VII.117 bis VII.122 verstößt, 18. wer gegen die Artikel VII.125, VII.126 § 2, VII.137, VII.138 und VII.143 verstößt, 19. wer einen Wechsel oder Eigenwechsel zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits zeichnen lässt oder ein derartiges Wertpapier zwecks Zahlung vorlegt, ohne die Bestimmungen von Artikel VII.139 einzuhalten.
Art. XV.91 - Mit einer Sanktion der Stufe 5 wird bestraft: 1. wer die Tätigkeit eines Kreditgebers ausübt, ohne die in Artikel VII.160 § 6 erwähnte Zulassung oder die in Artikel VII.174 § 4 erwähnte Registrierung erhalten zu haben, 2. wer die Tätigkeit eines Kreditvermittlers ausübt, ohne die in den Artikeln VII.180 und VII.184 vorgesehene Eintragung erhalten zu haben beziehungsweise ohne dass für ihn gegebenenfalls eine ordnungsgemäße Anzeige einer zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt ist, 3. wer bei der Ausübung der Tätigkeit als Kreditvermittler unter Verstoß gegen Artikel VII.159 Tätigkeiten mit Kreditgebern verrichtet, die nicht gemäß Artikel VII.160 § 5 [sic, zu lesen ist: § 6] zugelassen beziehungsweise gemäß Artikel VII.174 § 4 registriert sind, 4. wer sich über eine Aussetzung, ein Verbot, eine Streichung oder einen Widerruf aufgrund der Artikel XV.67, XV.67/1, XV.67/2, XV.67/3 und XV.68 hinwegsetzt, 5. wer weiter de jure oder de facto das Amt eines tatsächlichen Leiters bei einem Kreditgeber ausübt, obwohl die FSMA geurteilt hat, dass er nicht über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügt, die zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder das Amt eines tatsächlichen Leiters bei einem Kreditvermittler oder eines Vertriebsbeauftragten bei einem Kreditgeber oder Kreditvermittler, obwohl die FSMA geurteilt hat, dass er nicht die ausreichende Eignung und berufliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seiner Aufgaben aufweist, 6.ein Kreditgeber oder Kreditvermittler, der einen Angestellten beauftragt, Kreditverträge vorzuschlagen, obwohl dieser die Bedingungen der Artikel VII.180 § 2 Nr. 2 und 3, VII.183 § 5 Nr. 3 und VII.184 § 1 Nr. 3 nicht erfüllt, 7. ein Kreditgeber, der einen Kreditvertrag akzeptiert, der von einem Kreditvermittler angeboten wird, der nicht gemäß den Artikeln VII.182 § 3 und VII.188 § 3 eingetragen ist, 8. ein Kreditgeber, der einen Vertretervertrag einem Kreditvermittler anbietet, der nicht gemäß den Artikeln VII.182 § 3 und VII.188 § 3 eingetragen ist, 9. wer den Bestimmungen der Artikel VII.159 § 1, VII.180 § 3 und VII.184 § 2 nicht nachkommt." Art. 14 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 12 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.126/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.126/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer Überprüfungen, denen er sich in Belgien oder im Ausland aufgrund der Bestimmungen der Artikel XV.18/1 bis XV.18/3 unterwerfen muss, behindert oder wer wissentlich falsche, fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte, Unterlagen oder Schriftstücke erteilt beziehungsweise vorlegt.
Ein neuer Verstoß wie in Absatz 1 erwähnt, der vor Ablauf von fünf Jahren ab Verbüßung oder Verjährung der Strafe für den gleichen Verstoß begangen wird, wird mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet." Art. 15 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 1 - Definitives oder zeitweiliges Verbot, reglementierte Geschäfte zu verrichten".
Art. 16 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Artikel XV.127 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.127 - Der Richter kann das definitive oder zeitweilige Verbot anordnen, selbst für Rechnung Dritter durch Buch VII Titel 4 Kapitel 1 reglementierte Geschäfte zu verrichten." Art. 17 - In Artikel XV.130 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "die Bücher" und den Wörtern "VIII und IX" die Wörter "VII Titel 4 Kapitel 1," eingefügt.
Art. 18 - In Artikel XV.131 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "die Bücher VI," und den Wörtern "VIII, XIV und IX" die Wörter "VII Titel 4 Kapitel 1," eingefügt.
Art. 19 - In Artikel XV.131/1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "wegen Verstoß gegen Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8" und den Wörtern "können die Gerichtshöfe und Gerichte" die Wörter "oder gegen Artikel XV.91" eingefügt.
KAPITEL III - Abänderungsbestimmungen Art. 20 - In das Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 wird ein Abschnitt 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 4 - Hypotheken für alle Beträge Art. 81bis - § 1 - Eine Hypothek darf als Sicherheit für zukünftige Forderungen bestellt werden, vorausgesetzt, dass die besicherten Forderungen zum Zeitpunkt der Hypothekenbestellung bestimmt oder bestimmbar sind; das Rangverhältnis der Hypothek wird am Tag ihrer Eintragung festgelegt, ungeachtet der Zeitpunkte, zu denen die besicherten Forderungen entstehen. § 2 - Wenn eine Hypothek bestellt wird als Sicherheit für zukünftige Forderungen, die während eines unbestimmten Zeitraums entstehen können, oder als Sicherheit für Forderungen aus einem unbefristeten Vertrag, kann die Person, zu deren Lasten eine derartige Hypothek eingetragen ist, oder der Drittinhaber des mit der Hypothek belasteten Guts die Hypothek jederzeit per an den Gläubiger gerichtetes Einschreiben mit Rückschein kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten. Die Kündigungsfrist setzt ein an dem Datum der Zustellung des Rückscheins.
Für zukünftige Forderungen hat die Kündigung zur Folge, dass die Hypothek nur noch besicherte Forderungen, die bei Ablauf der Kündigungsfrist bestehen, sichert. Was unbefristete Verträge betrifft, sichert die Hypothek nur noch Forderungen aus der Ausführung dieser Verträge, die bei Ablauf der Kündigungsfrist bestehen.
Die Person, die die Hypothek kündigt, kann verlangen, dass der Gläubiger ihr schriftlich das Inventar der bei Ablauf der Kündigungsfrist noch besicherten Forderungen mitteilt." Art. 21 - In das Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 wird ein Abschnitt 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 5 - Abtretung von bevorrechtigten Forderungen und Hypothekenforderungen Art. 81ter - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf alle Forderungen, die durch eine Hypothek gesichert sind, auf alle Forderungen, für die ein Recht, eine hypothekarische Sicherheit einschließlich einer Hypothekenvollmacht oder eines Hypothekenversprechens zu verlangen, festgelegt worden ist, und auf alle Forderungen, die durch ein Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut gesichert sind.
Art. 81quater - § 1 - Wenn eine in Artikel 81ter erwähnte Forderung an eine oder von einer Einrichtung oder gegebenenfalls an oder durch ein Sondervermögen oder eine Unterteilung einer Einrichtung abgetreten oder verpfändet wird, die/das zum Zeitpunkt der Abtretung oder Verpfändung: 1. ein Mobilisierungsorganismus im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 3.August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor ist, 2. ein belgisches Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ist, ein Sondervermögen eines Kreditinstituts, das belgische Covered Bonds im Sinne des vorliegenden Gesetzes ausgibt, gegebenenfalls einbegriffen, 3. ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 3 Nr.12 des Gesetzes über Finanzsicherheiten ist, sind die Artikel 5 und 92 Absatz 3 auf diese Abtretung oder Verpfändung nicht anwendbar. Der Zedent oder Pfandschuldner hat auf Antrag Dritter erforderliche Auskünfte über die Identität des Zessionars oder Pfandgläubigers zu erteilen. § 2 - Ein Vorschuss, der gewährt wird im Rahmen einer bevorrechtigten Krediteröffnung oder einer Hypothekarkrediteröffnung oder im Rahmen einer Krediteröffnung, bei der das Recht, eine hypothekarische Sicherheit einschließlich einer Hypothekenvollmacht oder eines Hypothekenversprechens zu verlangen, festgelegt ist, kann abgetreten werden.
In dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall gelten die Vorzugsrechte und Sicherheiten, die die Krediteröffnung sichern, und vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar die Rechte, eine hypothekarische Sicherheit zu verlangen, ebenfalls zugunsten des Zessionars, ungeachtet der Höhe des aufgrund der Krediteröffnung noch geschuldeten Betrags. Der abgetretene Vorschuss wird vorrangig vor den Vorschüssen bezahlt, die nach der Abtretung oder der Surrogation im Rahmen der Krediteröffnung gewährt werden.
Vor dem oder am Tag der Abtretung gewährte Vorschüsse werden im gleichen Rang wie die abgetretenen Vorschüsse bezahlt, außer wenn Zedent und Zessionar eine andere Festsetzung des Rangverhältnisses oder eine Nachrangigkeit vereinbart haben. Artikel 5 ist auf solche Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten nicht anwendbar. Solche Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten dürfen Rechte nicht beeinträchtigen, die Dritte vor dem Tag der Abtretung oder gegebenenfalls vor dem Tag der Festsetzung des Rangverhältnisses oder der Nachrangigkeit erworben haben, einschließlich der Rechte des Zessionars oder Pfandgläubigers von bestehenden Forderungen in Bezug auf Vorschüsse, die vorher abgetreten oder verpfändet worden sind, es sei denn, diese Dritten geben ihre ausdrückliche Zustimmung dazu.
Das Recht auf Nutzung der Krediteröffnung wird in Höhe des vom Verbraucher wegen des abgetretenen Vorschusses noch geschuldeten Betrags ausgesetzt oder fällt unter die Surrogation. Der Zedent kann jederzeit verlangen, vom Zessionar über den im vorhergehenden Absatz erwähnten geschuldeten Betrag informiert zu werden. § 3 - Unbeschadet des Artikels 92 Absatz 2 wird der Urkunde über die Einwilligung in die Streichung oder Herabsetzung eine für gleich lautend erklärte Abschrift der oder ein für gleich lautend erklärter wörtlicher Auszug aus der privatschriftlichen Urkunde über die Abtretung beigefügt. § 4 - Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung sichert eine Hypothek, die für bestehende und zukünftige Schulden bestellt wird, die auf der Grundlage der in der Hypothekenbestellungsurkunde enthaltenen Beschreibung der besicherten Forderungen bestimmt oder bestimmbar sind, ebenfalls von Rechts wegen Forderungen, die dieser Beschreibung entsprechen und die der Hypothekengläubiger vorher einer Einrichtung, einer Unterteilung einer Einrichtung oder einem Sondervermögen, wie in § 1 erwähnt, abgetreten hat, unter der Bedingung, dass diese Abtretung dem Schuldner der Forderung noch nicht notifiziert worden ist und er sie zum Zeitpunkt der Hypothekenbestellung nicht anerkannt hat.
Absatz 1 ist auch auf abgetretene Forderungen anwendbar, die zum Zeitpunkt der Abtretung nicht durch eine Hypothek, ein Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut oder ein Recht, eine hypothekarische Sicherheit einschließlich einer Hypothekenvollmacht oder eines Hypothekenversprechens zu verlangen, gesichert sind.
Art. 81quinquies - Falls ein und dieselbe Hypothek im Rahmen oder außerhalb des Rahmens einer Krediteröffnung mehrere Forderungen sichert, von denen eine an eine Einrichtung oder Unterteilung einer Einrichtung, wie in Artikel 81quater § 1 vorgesehen, abgetreten wird, wird diese abgetretene Forderung vorrangig vor den nach der Abtretung entstandenen Forderungen bezahlt.
Vor dem oder am Tag der Abtretung entstandene Forderungen werden im gleichen Rang wie die abgetretenen Forderungen bezahlt, außer wenn Zedent und Zessionar eine andere Festsetzung des Rangverhältnisses oder eine Nachrangigkeit vereinbart haben. Artikel 5 ist auf solche Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten nicht anwendbar. Solche Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten dürfen Rechte nicht beeinträchtigen, die Dritte vor dem Tag der Abtretung oder gegebenenfalls vor dem Tag der Festsetzung des Rangverhältnisses oder der Nachrangigkeit erworben haben, einschließlich der Rechte des Zessionars oder Pfandgläubigers von bestehenden Forderungen, die vorher abgetreten oder verpfändet worden sind, es sei denn, diese Dritten geben ihre ausdrückliche Zustimmung dazu.
Art. 81sexies - § 1 - Für eine Hypothekenvollmacht gilt vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmung in der Vollmacht von Rechts wegen, dass sie zugunsten des Bruchteilsnachfolgers oder Einzelnachfolgers des Inhabers der besicherten Forderung, Zessionare der Forderung einbegriffen, vereinbart wurde.
Für ein Hypothekenversprechen gilt vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmung von Rechts wegen, dass es zugunsten des Bruchteilsnachfolgers oder Einzelnachfolgers des Inhabers der besicherten Forderung, Zessionare der Forderung einbegriffen, vereinbart wurde. § 2 - Wird eine Forderung gemäß Artikel 81quater § 1 abgetreten, erwirbt der Zessionar vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar die Rechte, die der Zedent gemäß einer Hypothekenvollmacht oder einem Hypothekenversprechen besitzt. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar kann der Zessionar diese Rechte gegenüber dem Vollmachtgeber und den in der Vollmacht bestimmten Bevollmächtigten beziehungsweise gegenüber denen, die das Hypothekenversprechen gegeben haben, ausüben. Auf der Grundlage der Vollmacht oder des Hypothekenversprechens kann die Hypothek zugunsten des Zessionars bestellt werden, bevor der oder die Vollmachtgeber und der Schuldner der abgetretenen Verbindlichkeiten von der Abtretung Kenntnis erhalten. § 3 - Werden eine oder mehrere Forderungen, die durch eine Hypothekenvollmacht oder ein Hypothekenversprechen gesichert sind, vor der Hypothekenbestellung an eine Einrichtung, eine Unterteilung einer Einrichtung oder ein Sondervermögen, wie in Artikel 81quater § 1 erwähnt, abgetreten, sichert die in Ausführung der Vollmacht oder des Hypothekenversprechens bestellte Hypothek vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar nicht nur bestehende und zukünftige Forderungen des Zedenten, die in der Hypothekenbestellungsurkunde beschrieben sind, sondern auch von Rechts wegen Forderungen, die der Zedent dem Zessionar vorher abgetreten hat.
Die Hypothek kann nach Wahl entweder auf den alleinigen Namen des Zedenten oder auf den Namen des Zedenten und des Zessionars oder auf den alleinigen Namen des Zessionars eingetragen werden. Ungeachtet der gewählten Eintragungsart gelten zugunsten des Zessionars Hypothekenrechte in Höhe der an ihn abgetretenen Forderung(en) und kann er diese Rechte gegenüber demjenigen, der die Hypothek gewährt, und gegenüber Dritten ausüben. § 4 - Wird eine Hypothek in Ausführung einer Hypothekenvollmacht oder eines Hypothekenversprechens bestellt, werden Forderungen, die vor oder nach der Hypothekenbestellung an eine Einrichtung, ein Sondervermögen oder eine Unterteilung einer Einrichtung, wie in Artikel 81quater § 1 erwähnt, abgetreten werden, vorrangig vor den nach der Abtretung entstandenen Forderungen bezahlt, ungeachtet dessen, ob die betreffende Forderung der Krediteröffnung zuzuordnen ist. Vor dem oder am Tag der Abtretung entstandene Forderungen werden im gleichen Rang wie die abgetretenen Forderungen bezahlt, außer wenn Zedent und Zessionar eine andere Festsetzung des Rangverhältnisses oder eine Nachrangigkeit vereinbart haben. Artikel 5 ist auf Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten aufgrund des vorliegenden Paragraphen nicht anwendbar. Solche Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten dürfen Rechte nicht beeinträchtigen, die Dritte vor dem Tag der Abtretung oder gegebenenfalls vor dem Tag der Festsetzung des Rangverhältnisses oder der Nachrangigkeit erworben haben, einschließlich der Rechte des Zessionars oder Pfandgläubigers von bestehenden Forderungen, die vorher abgetreten oder verpfändet worden sind, es sei denn, diese Dritten geben ihre ausdrückliche Zustimmung dazu.
Art. 81septies - Wird zur Ersetzung einer Hypothekenvollmacht, eines Hypothekenversprechens oder einer bestehenden Hypothek eine neue Hypothekenvollmacht oder ein neues Hypothekenversprechen gewährt oder eine neue Hypothek bestellt, gilt für eine solche Hypothekenvollmacht, ein solches Hypothekenversprechen oder eine solche Hypothek - vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar oder zwischen dem Pfandschuldner und dem Pfandgläubiger und in demselben Maße wie bei diesen bestehenden Sicherheiten - von Rechts wegen, dass die Hypothekenvollmacht oder das Hypothekenversprechen gewährt beziehungsweise die Hypothek bestellt wird zugunsten des Zessionars oder des Pfandgläubigers der Forderungen, die durch die bestehende Hypothekenvollmacht, das bestehende Hypothekenversprechen oder die bestehende Hypothek gesichert sind und die vor der Ersetzung an eine oder von einer Einrichtung, an ein oder von einem Sondervermögen oder an eine oder von einer Unterteilung einer Einrichtung, wie in Artikel 81quater § 1 erwähnt, abgetreten oder verpfändet worden sind.
Art. 81octies - § 1 - Wird eine Forderung, die an eine Einrichtung, ein Sondervermögen oder eine Unterteilung einer Einrichtung, wie in Artikel 81quater § 1 erwähnt, abgetreten worden ist, von dieser Einrichtung, diesem Sondervermögen oder dieser Unterteilung einer Einrichtung abgetreten: 1. erwirbt der Zessionar ebenfalls die Rechte, die die Einrichtung, das Sondervermögen oder die Unterteilung gemäß den Artikeln 81ter bis 81septies besitzt, einschließlich der Rechte, die sich auf Vorzugsrechte, Hypotheken, Hypothekenvollmachten und Hypothekenversprechen oder Hypotheken, die aufgrund einer Hypothekenvollmacht oder eines Hypothekenversprechens bestellt worden sind, beziehen, 2.behält die Forderung ihren entsprechend den Artikeln 81quinquies und 81sexies § 4 bestimmten Rang vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Abtretungsvereinbarung. Artikel 5 ist auf solche Festsetzungen des Rangverhältnisses oder Nachrangigkeiten nicht anwendbar. § 2 - Wenn eine Forderung zugunsten oder von einer Einrichtung, einem Sondervermögen oder einer Unterteilung einer Einrichtung, wie in Artikel 81quater § 1 erwähnt, verpfändet wird: 1. umfasst das Pfand vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Verpfändungsurkunde die Rechte des Pfandschuldners in Bezug auf die Hypothekenvollmacht, das Hypothekenversprechen oder die Hypothek, die aufgrund der Hypothekenvollmacht oder des Hypothekenversprechens bestellt worden ist, 2.kann der Pfandgläubiger vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Verpfändungsurkunde gegenüber Dritten, dem Vollmachtgeber und den in der Vollmacht bestimmten Bevollmächtigten und gegenüber dem, der das Hypothekenversprechen gegeben hat, die Rechte des Pfandschuldners in Bezug auf die Hypothekenvollmacht, das Hypothekenversprechen oder die Hypothek, die aufgrund der Hypothekenvollmacht oder des Hypothekenversprechens bestellt worden ist, die zu seinen Gunsten verpfändet worden sind, ausüben. Die Hypothek kann nach Wahl entweder auf den alleinigen Namen des Pfandschuldners oder auf den Namen des Pfandschuldners und des Zedenten, der die Forderung an den Pfandschuldner abgetreten hat, oder auf den alleinigen Namen des Zedenten der Forderung eingetragen werden.
Art. 81nonies - Wird eine Forderung, die in einer auf den Inhaber oder an Order lautenden Hauptausfertigung einer Hypothek enthalten ist, zugunsten oder von einer Einrichtung, einem Sondervermögen oder einer Unterteilung einer Einrichtung, wie in Artikel 81quater § 1 erwähnt, abgetreten oder verpfändet, sind die Bestimmungen der Artikel 81ter bis 81octies auf diese Abtretung oder Verpfändung anwendbar, ohne dass eine Indossierung oder Übergabe des Wertpapiers an den Zessionar beziehungsweise Pfandgläubiger erforderlich ist.
Art. 81decies - § 1 - Die Registrierung einer Forderung gemäß Artikel 64/20 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder die Streichung einer Forderung aus diesem Register für eine Wiederanlage im allgemeinen Vermögen der Einrichtung, die die belgischen Covered Bonds ausgibt, für die das Register geführt wird, wird für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 81quater bis 81nonies wie eine Abtretung dieser Forderungen behandelt. Dabei gilt das Sondervermögen im Falle der Registrierung als Zessionar und im Falle der Streichung aus dem Register als Zedent. § 2 - Erfolgt die Streichung aus dem Register aufgrund einer Abtretung der Forderung an einen anderen Zessionar als das Kreditinstitut, das die belgischen Covered Bonds ausgibt, für die das Register geführt wird, sind die Bestimmungen der Artikel 81quater bis 81nonies auf die Abtretung an den Zessionar anwendbar und stellt die Streichung eine einfache Ausführungshandlung in Bezug auf diese Abtretung dar.
Art. 81undecies - Unbeschadet des Artikels 31 des Gesetzes vom 22.
März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ist eine Abtretung von in Artikel 81ter erwähnten Forderungen im Rahmen einer Fusion, Übernahme oder Aufspaltung von Unternehmen oder im Rahmen der Einbringung oder des Verkaufs der ganzen oder eines Teils der Hypothekentätigkeit oder des ganzen oder eines Teils des Portfolios dieser Forderungen seitens eines Kreditgebers durch ihre auf Betreiben der FSMA erfolgende Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt allen Dritten gegenüber wirksam." Art. 22 - In Artikel VI.52 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches werden die Wörter "Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels VII.92 Absatz 1 und 2" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel VI.58 § 2 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. Hypothekarkreditverträgen, die Buch VII Titel 4 Kapitel 2 unterliegen".
Art. 24 - In Artikel VI.66 desselben Gesetzbuches wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. Verbraucherkreditverträge, die Buch VII Titel 4 Kapitel 1 unterliegen".
Art. 25 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 14 wird aufgehoben.2. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: "16.Kreditgeber im Sinne von Buch I Artikel I.9 Nr. 34 des Wirtschaftsgesetzbuches,".
Art. 26 - [Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute] Art. 27 - 31 - [Abänderungen des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen] Art. 32 - 33 - [Abänderungen des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank] Art. 34 - 37 - [Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen] Art. 38 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "12. der FSMA eine berufliche Anschrift für elektronische Post mitteilen, an die die FSMA rechtsgültig individuelle oder kollektive Mitteilungen richten kann, die sie in Ausführung des vorliegenden Gesetzes vornimmt." Art. 39 - Artikel 10 § 4 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Hat ein Auftraggeber Kenntnis von Sachverhalten, die Zweifel in Bezug auf die Einhaltung der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Eintragungsbedingungen bei einem seiner Agenten oder einem anderen Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler aufkommen lassen, auf den er zurückgreift oder zurückgegriffen hat, teilt er diese Sachverhalte der FSMA unverzüglich mit.
Dieselbe Mitteilung wird von beaufsichtigten Unternehmen vorgenommen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass jemand als Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler auftritt, ohne in dem durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Register eingetragen zu sein." Art. 40 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die FSMA kann in vorhergehendem Absatz erwähnte Beschlüsse rechtsgültig anhand von Vordrucken notifizieren, die mit einer durch ein Verfahren der maschinellen Datenverarbeitung wiedergegebenen Unterschrift versehen sind." Art. 41 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Eine Ermittlung wegen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder gegen eine der in Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnten Bestimmungen, geführt gegen einen Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler oder gegen eine bei einem solchen Vermittler mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Person, im Sinne des vorliegenden Gesetzes, und eine Ermittlung wegen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, geführt gegen eine andere natürliche oder juristische Person, muss der FSMA durch die Gerichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Ermittlung befasst ist.
Strafverfolgung in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Straftaten muss der FSMA auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden." Art. 42 - Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird durch Nummern 39 bis 42 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "39. Überweisung: auf Anweisung des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu Lasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, 40. Verordnung (EU) Nr.260/2012: Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, 41. Massenzahlungssystem: ein Zahlungssystem, dessen Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Überweisungen oder Lastschriften ist, die im Allgemeinen für die Zwecke der Übertragung gebündelt werden, vorrangig geringe Beträge betreffen und niedrige Priorität haben, und bei dem es sich nicht um ein Großbetragszahlungssystem handelt, 42.Betreiber: Stelle oder Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind." Art. 43 - In Artikel 43 § 2 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "periodische Berichte oder" aufgehoben.
Art. 44 - Die Überschrift von Buch 2 Titel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "TITEL 3 - Zugang zu Zahlungssystemen in Belgien und Interoperabilität".
Art. 45 - In Buch 2 Titel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 49/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 49/1 - Wenn Zahlungsdienstleister Überweisungen oder Lastschriften abwickeln, müssen sie erforderliche Maßnahmen treffen, um Zahlungsverfahren zu nutzen, die die Bedingungen von Artikel 4.1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erfüllen." Art. 46 - In Buch 2 Titel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 49/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 49/2 - Betreiber eines Massenzahlungssystems oder mangels Betreiber die Teilnehmer an einem Massenzahlungssystem innerhalb Belgiens stellen sicher, dass die Interoperabilität ihrer Zahlungssysteme mit anderen Massenzahlungssystemen innerhalb der Union gewährleistet wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 4.2 und 4.3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012." Art. 47 - Artikel 50 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 48 - In Buch 2 Titel 4 desselben Gesetzes wird ein Artikel 50/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 50/1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder in anderen Gesetzen, Erlassen oder Verordnungen vorgesehener Maßnahmen können die in Artikel 50 §§ 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen gegenüber Zahlungsdienstleister getroffen werden, die gegen Artikel 49/1 verstoßen." Art. 49 - In Buch 2 Titel 4 desselben Gesetzes wird ein Artikel 50/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 50/2 - § 1 - Gegenüber einem in Belgien ansässigen Betreiber eines Massenzahlungssystems, der gegen Artikel 49/2 verstößt, können folgende Maßnahmen und Sanktionen ergriffen werden: a) Die Bank kann eine Frist festlegen, innerhalb deren der Betreiber den Bestimmungen von Artikel 49/2 nachkommen und erforderliche Anpassungen vornehmen muss. b) Wenn der Betreiber nach Ablauf der Frist Artikel 49/2 nicht nachgekommen ist, kann die Bank den Betreiber, nachdem sie ihn angehört oder zumindest vorgeladen hat, mit einem Zwangsgeld von höchstens 2.500.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise höchstens 50.000 EUR pro Verzugstag belegen. c) Die Bank kann bekannt machen, dass ein Betreiber den Aufforderungen, sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist den Bestimmungen von Artikel 49/2 anzupassen, nicht Folge geleistet hat. d) Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder in anderen Gesetzen, Erlassen und Verordnungen vorgesehener Maßnahmen kann die Bank, wenn sie einen Verstoß gegen Artikel 49/2 oder die in Ausführung dieser Bestimmung ergriffenen Maßnahmen feststellt, einem Betreiber eine administrative Geldbuße auferlegen, die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 2.500 EUR und höchstens 2.500.000 EUR beläuft. § 2 - Mangels Betreiber können die in § 1 vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen gegenüber den Teilnehmern eines in Belgien gelegenen Massenzahlungssystems ergriffen werden." Art. 50 - In Buch 2 Titel 4 desselben Gesetzes wird ein Artikel 50/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 50/3 - In Anwendung der Artikel 50 §§ 2 und 3, 50/1 und 50/2 auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für nichtsteuerliche Beitreibungen zuständigen Verwaltung eingenommen." Art. 51 - In Artikel 95 § 2 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, werden die Wörter "periodische Berichte oder" aufgehoben.
Art. 52 - In Artikel 105 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, werden die Wörter "von Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 bis 3" aufgehoben.
KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmungen Art. 53 - Aufgehoben werden: 1. der Königliche Erlass Nr.225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen. Der Königliche Erlass gilt weiter für laufende Kreditverträge, 2. das Gesetz vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit, 3. das Gesetz vom 4.August 1992 über den Hypothekarkredit, 4. das Gesetz vom 10.August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen, 5. das Gesetz vom 24.März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung, 6. das Gesetz vom 10.Dezember 2009 über die Zahlungsdienste, 7. Kapitel 20 des Königlichen Erlasses vom 3.März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, bestätigt durch Artikel 298 des Gesetzes vom 3. August 2012.
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 54 - § 1 - Verordnungsbestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Gesetzes vom 4.
August 1992 über den Hypothekarkredit, des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen und des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung bleiben bis zu ihrer Aufhebung in Kraft.
Verstöße gegen die Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung der in Absatz 1 erwähnten Gesetze werden gemäß den Büchern XV und XVII des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt, festgestellt und geahndet. § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches, so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt, bleiben im Rahmen eines Lastschriftauftrags erteilte laufende Aufträge gültig bis zu ihrer Kündigung oder Revision. Änderungen in der Verwaltung eines Lastschriftauftrags infolge von Änderungen der zwischen den betreffenden Zahlungsdienstleistern und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger geschlossenen Geschäftsführungsverträge sind dem Zahler gegenüber wirksam, sofern die Informationspflichten und die Möglichkeit der Kündigung des Lastschriftauftrags gemäß den in Artikel VII.15 § 1 erwähnten Modalitäten, wie durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt, eingehalten werden. § 3 - Die Bestimmungen über die Registrierung der in Artikel VII.148 erwähnten Personen, die eine Sicherheit leisten, und die in Artikel VII.109 erwähnten Angaben in Verträgen über eine Sicherheitsleistung, wie durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt, sind nur zwingend für neue Verträge, die ab einem Datum abgeschlossen werden, das nach Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an Privatpersonen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König festgelegt wird. § 4 - Hypothekarkreditgeber, die am Datum des Inkrafttretens von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 gemäß Artikel 43 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit ordnungsgemäß von der FSMA als Hypothekenunternehmen eingetragen sind, erhalten von Amts wegen eine vorläufige Zulassung, mit der sie die Ausübung ihrer Tätigkeit fortsetzen können.
Verbraucherkreditgeber, die am Datum des Inkrafttretens von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 gemäß Artikel 74 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit ordnungsgemäß vom Minister der Wirtschaft zugelassen sind, erhalten von Amts wegen eine vorläufige Zulassung, mit der sie die Ausübung ihrer Tätigkeit fortsetzen können.
Innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten des vorerwähnten Kapitels 4 übermittelt der FÖD Wirtschaft der FSMA die Liste der in vorhergehendem Absatz erwähnten Kreditgeber.
Verbraucherkreditvermittler, die am Datum des Inkrafttretens von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 seit mindestens einem Jahr die Tätigkeit der Verbraucherkreditvermittlung ausüben und gemäß dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit ordnungsgemäß beim FÖD Wirtschaft eingetragen sind, sind vorläufig ermächtigt, die Ausübung dieser Tätigkeit fortzusetzen.
Hypothekarkreditvermittler, die am Datum des Inkrafttretens von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 seit mindestens einem Jahr die Tätigkeit der Hypothekarkreditvermittlung ausüben, sind vorläufig ermächtigt, die Ausübung dieser Tätigkeit fortzusetzen. § 5 - In § 4 erwähnte Personen müssen jedoch binnen achtzehn Monaten ab Inkrafttreten von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 bei der FSMA eine definitive Zulassung als Kreditgeber oder eine Eintragung als Kreditvermittler beantragen.
Wird innerhalb der in vorhergehendem Absatz erwähnten Frist kein Antrag auf Zulassung oder Eintragung eingereicht beziehungsweise eine solche Zulassung beziehungsweise Eintragung nicht gewährt, endet die in § 4 erwähnte vorläufige Zulassung beziehungsweise vorläufige Ermächtigung von Rechts wegen. § 6 - Registrierungen von Hypothekarkreditgebern gemäß Artikel 43bis des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit und von Verbraucherkreditgebern gemäß Artikel 75bis des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, die am Datum des Inkrafttretens von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 bestehen, bleiben gültig.
Innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 übermittelt der FÖD Wirtschaft der FSMA die Liste der Verbraucherkreditgeber, die gemäß Artikel 75bis des Gesetzes vom 12.
Juni 1991 über den Verbraucherkredit registriert sind.
Die FSMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Hypothekarkreditgeber und der Verbraucherkreditgeber, die gemäß Absatz 1 registriert sind.
In vorliegendem Paragraphen erwähnte Kreditgeber müssen jedoch binnen achtzehn Monaten ab Inkrafttreten von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 beim FÖD Wirtschaft die Billigung ihrer Vertragsmuster beantragen. § 7 - Solange der König Buch VII Titel 4 Kapitel 4 nicht in Kraft hat treten lassen, bleiben die Artikel 74 bis 79, 101 § 1 Nr. 1 und 2 und 106 bis 108 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und die Artikel 39 bis 44 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit in Kraft. § 8 - Während des Zeitraums der vorläufigen Zulassung, der vorläufigen Eintragung oder der vorläufigen Ermächtigung und während des in § 6 Absatz 4 erwähnten Zeitraums sind Buch VII Titel 4 Kapitel 4 Artikel VII.174 und Buch XV Kapitel 3 Artikel XV.67/1 § 5, Artikel XV.67/2 § 3 und Artikel XV.67/3 auf die betreffenden Kreditgeber und Kreditvermittler anwendbar. Außerdem ist Buch VII Titel 4 Kapitel 4 Artikel VII.171 auf Kreditgeber anwendbar.
KAPITEL VI - Befugniszuweisung Art. 55 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf die in Artikel 53 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches sowie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.
Art. 56 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in Artikel 47 erwähnten Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches sowie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.
Art. 57 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches sowie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL VII - Inkrafttreten Art. 58 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügte Bestimmung das Datum des Inkrafttretens fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen K. GEENS Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
Anlage 1 zu Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches EUROPÄISCHE STANDARDINFORMATIONEN FÜR VERBRAUCHERKREDITE (SECCI) (Artikel VII.70 des Wirtschaftsgesetzbuches) 1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers
Kreditgeber Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*)
[Name einschließlich Unternehmensnummer] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
(falls zutreffend) Kreditvermittler Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*)
[Name einschließlich Unternehmensnummer] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
(*) Freiwillige Angabe des Kreditgebers
In allen Fällen, in denen "falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw.die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind vom Kreditgeber durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen. 2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts
Kreditart
Gesamtkreditbetrag Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird
Bedingungen für die Inanspruchnahme Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld und/oder die finanzierte Ware beziehungsweise Dienstleistung erhalten.
Laufzeit des Kreditvertrags
Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlungen angerechnet werden
Sie müssen folgende Zahlungen leisten: [Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen] Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten:
Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag Betrag des geliehenen Kapitals und/oder der finanzierten Ware beziehungsweise Dienstleistung zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit
[Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits]
(falls zutreffend) Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs für eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder ist mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung verbunden.
Bezeichnung des Produkts/der Dienstleistung Barzahlungspreis
(falls zutreffend) Verlangte Sicherheiten Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten
[Art der Sicherheiten]
(falls zutreffend) Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapitaltilgung.
3. Kreditkosten
Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten
- fest oder - variabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz)] - Zeiträume]
Effektiver Jahreszins Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen.
[% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen]
Ist - der Abschluss einer Kreditversicherung oder - die Inanspruchnahme einer anderen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird? Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten.
Ja/nein [Falls ja, Art der Versicherung] Ja/nein [Falls ja, Art der Nebenleistung]
Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit
(falls zutreffend) Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich.
(falls zutreffend) Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B.einer Kreditkarte)
(falls zutreffend) Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag
(falls zutreffend) Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können
(falls zutreffend) Notargebühren
Kosten bei Zahlungsverzug Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z.
B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren.
Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [... (anwendbarer Zinssatz, Art und Weise seiner etwaigen Anpassung und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.
4. Andere wichtige rechtliche Aspekte
Widerrufsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen.
Ja/nein
Vorzeitige Rückzahlung Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
(falls zutreffend) Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu.
[Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß Artikel VII.97]
Datenbankabfrage Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft.
Recht auf einen Kreditvertragsentwurf Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist.
(falls zutreffend) Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist
Diese Informationen gelten vom ... bis ...
(falls zutreffend)
5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
a) zum Kreditgeber
(falls zutreffend) Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*)
[Name] [Tatsächliche Anschrift, für den Verbraucher]
(falls zutreffend) Registrierung
[Zentrale Datenbank der Unternehmen, in der der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Unternehmensnummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung]
(falls zutreffend) Zuständige Aufsichtsbehörde
b) zum Kreditvertrag
(falls zutreffend) Ausübung des Widerrufsrechts
[Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der Anschrift, an die die Belehrung über das Widerrufsrecht zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]
(falls zutreffend) Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt.
(falls zutreffend) Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit
[Entsprechende Klausel hier wiedergeben]
(falls zutreffend) Sprachenregelung
Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten.
c) zu den Rechtsmitteln
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu
[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang]
(*) Freiwillige Angabe des Kreditgebers
Anlage 2 zu Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches EUROPÄISCHE STANDARDINFORMATIONEN FÜR VERBRAUCHERKREDITE (SECCI) (Artikel VII.71 des Wirtschaftsgesetzbuches) 1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers
Kreditgeber Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*)
[Name einschließlich Unternehmensnummer] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
(falls zutreffend) Kreditvermittler Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*)
[Name einschließlich Unternehmensnummer] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
(*) Freiwillige Angabe des Kreditgebers
In allen Fällen, in denen "falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw.die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind vom Kreditgeber durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen. 2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts
Kreditart
Gesamtkreditbetrag Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird
Laufzeit des Kreditvertrags
3.Kreditkosten
Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten
- fest oder - variabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz)]
Effektiver Jahreszins Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen.
[% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen]
(falls zutreffend) Kosten (falls zutreffend) Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können
[Sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten]
Kosten bei Zahlungsverzug
Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [... (anwendbarer Zinssatz, Art und Weise seiner etwaigen Anpassung und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.
4. Andere wichtige rechtliche Aspekte
Beendigung des Kreditvertrags
[Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags]
Datenbankabfrage Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird.Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft.
(falls zutreffend) Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist
Diese Informationen gelten vom ... bis ... .
5. Zusätzliche Informationen, wenn die vorvertraglichen Informationen einen Verbraucherkredit für eine in Artikel VII.3 § 3 Nr. 6 erwähnte Umschuldung betreffen
Raten und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Raten angerechnet werden
Sie müssen folgende Zahlungen leisten: [Repräsentatives Beispiel für einen Ratenzahlungsplan unter Angabe des Betrags, der Anzahl und der Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen]
Gesamtbetrag, den Sie zu zahlen haben
Vorzeitige Rückzahlung Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. (falls zutreffend) Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu.
[Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß Artikel VII.97]
6. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
a) zum Kreditgeber
(falls zutreffend) Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*)
[Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
(falls zutreffend) Registrierung
[Zentrale Datenbank der Unternehmen, in der der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Unternehmensnummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung]
(falls zutreffend) Zuständige Aufsichtsbehörde
b) zum Kreditvertrag
Widerrufsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen. (falls zutreffend) Ausübung des Widerrufsrechts
Ja/nein [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter Angabe der Anschrift, an die die Belehrung über das Widerrufsrecht zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]
(falls zutreffend) Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt
(falls zutreffend) Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit
[Entsprechende Klausel hier wiedergeben]
(falls zutreffend) Sprachenregelung
Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten.
c) zu den Rechtsmitteln
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu
[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang]
(*) Freiwillige Angabe des Kreditgebers