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Loi du 19 avril 2014
publié le 17 mars 2015

Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992, en ce qui concerne l'établissement de taxes additionnelles sur des impôts régionaux. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000121
pub.
17/03/2015
prom.
19/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/19/2015000121/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 AVRIL 2014. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992, en ce qui concerne l'établissement de taxes additionnelles sur des impôts régionaux. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 avril 2014 modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992, en ce qui concerne l'établissement de taxes additionnelles sur des impôts régionaux (Moniteur belge du 16 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Festlegung von Zuschlagsteuern auf Regionalsteuern PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 464 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Wörter "; dies gilt jedoch nicht für den Immobiliensteuervorabzug" aufgehoben.

Art. 3 - In Titel VIII Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 464/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/1 - In Abweichung von Artikel 464 dürfen die Provinzen, Agglomerationen und Gemeinden Zuschlaghundertstel festlegen auf: 1. den Immobiliensteuervorabzug, 2.eine Regionalsteuer, die nicht in Artikel 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt ist und das föderale Katastereinkommen als Besteuerungsgrundlage oder als Bestandteil ihrer Besteuerungsgrundlage hat." Art. 4 - Artikel 468 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008 und 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Zuschlagsteuer" und den Wörtern "wird für" die Wörter "auf die Steuer der natürlichen Personen" eingefügt.2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Zuschlagsteuer" und den Wörtern "darf keine" die Wörter "auf die Steuer der natürlichen Personen" eingefügt. Art. 5 - In Artikel 469 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "der Zuschlagsteuern" und den Wörtern "werden der Verwaltung" die Wörter "auf die Steuer der natürlichen Personen" eingefügt.

Art. 6 - In Abweichung von Artikel 464 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 dürfen Gemeinden, für die der prozentuale durchschnittliche Erhöhungssatz für das Katastereinkommen von Industriegütern infolge der letzten Katasterangleichung am 1.

Januar des Steuerjahres, das mit dem Inkrafttreten der vorerwähnten Angleichung verbunden ist, mehr als 10 Prozent unter dem prozentualen durchschnittlichen Erhöhungssatz für das Katastereinkommen der Gesamtheit der auf dem Gemeindegebiet gelegenen Güter liegt, ausschließlich hinsichtlich Industriegütern weiterhin eine Steuer auf die Gesamtheit oder einen Teil der Bestandteile des Katastereinkommens der bebauten und unbebauten unbeweglichen Güter und des Materials und der Ausrüstung festlegen, sofern die erste Gemeindeverordnung, die eine solche Steuer eingeführt hat, spätestens am 31. Dezember 2013 in Kraft getreten ist.

Art. 7 - Die Artikel 2 bis 5 sind ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.

Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2014.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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