publié le 11 mai 2018
Loi transposant la directive 2014/62/UE du Parlement européen et du Conseil du 15 mai 2014 relative à la protection pénale de l'euro et des autres monnaies contre la contrefaçon, et remplaçant la décision-cadre 2000/383/JAI du Conseil. - Traduction allemande
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18 OCTOBRE 2017. - Loi transposant la directive 2014/62/UE du Parlement européen et du Conseil du 15 mai 2014 relative à la protection pénale de l'euro et des autres monnaies contre la contrefaçon, et remplaçant la décision-cadre 2000/383/JAI du Conseil. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 octobre 2017 transposant la directive 2014/62/UE du Parlement européen et du Conseil du 15 mai 2014 relative à la protection pénale de l'euro et des autres monnaies contre la contrefaçon, et remplaçant la décision-cadre 2000/383/JAI du Conseil (Moniteur belge du 3 novembre 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 3 - Artikel 169 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1932, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "bis zu drei Jahren" durch die Wörter "bis zu fünf Jahren" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wer nachgemachte oder verfälschte Münzen importiert, exportiert, transportiert, annimmt oder sich solche beschafft, um sie in Umlauf zu bringen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren bestraft." Art. 4 - In Buch II Titel III Kapitel I desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 170bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 170bis - Die Artikel 160, 161, 162, 163, 168 und 169 finden gleichermaßen Anwendung auf Währungen, die bereits als gesetzliche Zahlungsmittel ausgegeben oder in Umlauf gebracht wurden, und auf Währungen, die, obwohl sie dazu bestimmt sind, als gesetzliches Zahlungsmittel in Umlauf gebracht zu werden, noch nicht ausgegeben wurden." Art. 5 - In Artikel 177 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1932, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wer nachgemachte oder verfälschte Noten importiert, exportiert, transportiert, annimmt oder sich solche beschafft, um sie in Umlauf zu bringen, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 177bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 177bis - Die Artikel 173, 176 und 177 finden gleichermaßen Anwendung auf Noten, die bereits als gesetzliche Zahlungsmittel ausgegeben oder in Umlauf gebracht wurden, und auf Noten, die, obwohl sie dazu bestimmt sind, als gesetzliches Zahlungsmittel in Umlauf gebracht zu werden, noch nicht ausgegeben wurden." Art. 7 - Artikel 185bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 2 und 3 werden die Wörter "entgegennimmt oder sich solche beschafft" jedes Mal durch die Wörter "entgegennimmt, besitzt oder sich solche beschafft" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "wer in betrügerischer Absicht Sicherheitsmerkmale, die dazu dienen, Währungen oder Noten gegen Fälschung zu sichern, anfertigt, annimmt, besitzt oder sich solche beschafft." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS