Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 18/10/2017
← Retour vers "Loi transposant la directive 2014/62/UE du Parlement européen et du Conseil du 15 mai 2014 relative à la protection pénale de l'euro et des autres monnaies contre la contrefaçon, et remplaçant la décision-cadre 2000/383/JAI du Conseil. - Traduction allemande "
Loi transposant la directive 2014/62/UE du Parlement européen et du Conseil du 15 mai 2014 relative à la protection pénale de l'euro et des autres monnaies contre la contrefaçon, et remplaçant la décision-cadre 2000/383/JAI du Conseil. - Traduction allemande Wet houdende de omzetting van de richtlijn 2014/62/EU van het Europees parlement en de Raad van 15 mei 2014 betreffende de strafrechtelijke bescherming van de euro en andere munten tegen valsemunterij en ter vervanging van Kaderbesluit 2000/383/JBZ van de Raad. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
18 OCTOBRE 2017. - Loi transposant la directive 2014/62/UE du 18 OKTOBER 2017. - Wet houdende de omzetting van de richtlijn
Parlement européen et du Conseil du 15 mai 2014 relative à la 2014/62/EU van het Europees parlement en de Raad van 15 mei 2014
protection pénale de l'euro et des autres monnaies contre la betreffende de strafrechtelijke bescherming van de euro en andere
contrefaçon, et remplaçant la décision-cadre 2000/383/JAI du Conseil. munten tegen valsemunterij en ter vervanging van Kaderbesluit
- Traduction allemande 2000/383/JBZ van de Raad. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18
loi du 18 octobre 2017 transposant la directive 2014/62/UE du oktober 2017 houdende de omzetting van de richtlijn 2014/62/EU van het
Parlement européen et du Conseil du 15 mai 2014 relative à la Europees parlement en de Raad van 15 mei 2014 betreffende de
protection pénale de l'euro et des autres monnaies contre la strafrechtelijke bescherming van de euro en andere munten tegen
contrefaçon, et remplaçant la décision-cadre 2000/383/JAI du Conseil valsemunterij en ter vervanging van Kaderbesluit 2000/383/JBZ van de
(Moniteur belge du 3 novembre 2017). Raad (Belgisch Staatsblad van 3 november 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
18. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/62/EU des 18. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/62/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum
strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen
Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des
Rates Rates
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinie KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinie
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen
Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des
Rates. Rates.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 3 - Artikel 169 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 169 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Juli 1932, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 12. Juli 1932, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "bis zu drei Jahren" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "bis zu drei Jahren" durch die Wörter
"bis zu fünf Jahren" ersetzt. "bis zu fünf Jahren" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Wer nachgemachte oder verfälschte Münzen importiert, exportiert, "Wer nachgemachte oder verfälschte Münzen importiert, exportiert,
transportiert, annimmt oder sich solche beschafft, um sie in Umlauf zu transportiert, annimmt oder sich solche beschafft, um sie in Umlauf zu
bringen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf bringen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf
Jahren bestraft." Jahren bestraft."
Art. 4 - In Buch II Titel III Kapitel I desselben Gesetzbuches wird Art. 4 - In Buch II Titel III Kapitel I desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 170bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 170bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 170bis - Die Artikel 160, 161, 162, 163, 168 und 169 finden "Art. 170bis - Die Artikel 160, 161, 162, 163, 168 und 169 finden
gleichermaßen Anwendung auf Währungen, die bereits als gesetzliche gleichermaßen Anwendung auf Währungen, die bereits als gesetzliche
Zahlungsmittel ausgegeben oder in Umlauf gebracht wurden, und auf Zahlungsmittel ausgegeben oder in Umlauf gebracht wurden, und auf
Währungen, die, obwohl sie dazu bestimmt sind, als gesetzliches Währungen, die, obwohl sie dazu bestimmt sind, als gesetzliches
Zahlungsmittel in Umlauf gebracht zu werden, noch nicht ausgegeben Zahlungsmittel in Umlauf gebracht zu werden, noch nicht ausgegeben
wurden." wurden."
Art. 5 - In Artikel 177 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 5 - In Artikel 177 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Juli 1932, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 12. Juli 1932, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Wer nachgemachte oder verfälschte Noten importiert, exportiert, "Wer nachgemachte oder verfälschte Noten importiert, exportiert,
transportiert, annimmt oder sich solche beschafft, um sie in Umlauf zu transportiert, annimmt oder sich solche beschafft, um sie in Umlauf zu
bringen, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf bringen, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft." Jahren bestraft."
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 177bis mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 177bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 177bis - Die Artikel 173, 176 und 177 finden gleichermaßen "Art. 177bis - Die Artikel 173, 176 und 177 finden gleichermaßen
Anwendung auf Noten, die bereits als gesetzliche Zahlungsmittel Anwendung auf Noten, die bereits als gesetzliche Zahlungsmittel
ausgegeben oder in Umlauf gebracht wurden, und auf Noten, die, obwohl ausgegeben oder in Umlauf gebracht wurden, und auf Noten, die, obwohl
sie dazu bestimmt sind, als gesetzliches Zahlungsmittel in Umlauf sie dazu bestimmt sind, als gesetzliches Zahlungsmittel in Umlauf
gebracht zu werden, noch nicht ausgegeben wurden." gebracht zu werden, noch nicht ausgegeben wurden."
Art. 7 - Artikel 185bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 7 - Artikel 185bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In den Absätzen 2 und 3 werden die Wörter "entgegennimmt oder sich 1. In den Absätzen 2 und 3 werden die Wörter "entgegennimmt oder sich
solche beschafft" jedes Mal durch die Wörter "entgegennimmt, besitzt solche beschafft" jedes Mal durch die Wörter "entgegennimmt, besitzt
oder sich solche beschafft" ersetzt. oder sich solche beschafft" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"wer in betrügerischer Absicht Sicherheitsmerkmale, die dazu dienen, "wer in betrügerischer Absicht Sicherheitsmerkmale, die dazu dienen,
Währungen oder Noten gegen Fälschung zu sichern, anfertigt, annimmt, Währungen oder Noten gegen Fälschung zu sichern, anfertigt, annimmt,
besitzt oder sich solche beschafft." besitzt oder sich solche beschafft."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2017 Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^