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Loi du 18 décembre 2013
publié le 03 octobre 2014

Loi modifiant la loi du 31 janvier 2003 sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité et modifiant la loi du 11 avril 2003 sur les provisions constituées pour le démantèlement des centrales nucléaires et pour la gestion des matières fissiles irradiées dans ces centrales. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000658
pub.
03/10/2014
prom.
18/12/2013
ELI
eli/loi/2013/12/18/2014000658/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 31 janvier 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/01/2003 pub. 01/02/2013 numac 2013000050 source service public federal interieur Loi sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité. - Traduction allemande type loi prom. 31/01/2003 pub. 28/02/2003 numac 2003011096 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité fermer sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité et modifiant la loi du 11 avril 2003 sur les provisions constituées pour le démantèlement des centrales nucléaires et pour la gestion des matières fissiles irradiées dans ces centrales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 décembre 2013 modifiant la loi du 31 janvier 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/01/2003 pub. 01/02/2013 numac 2013000050 source service public federal interieur Loi sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité. - Traduction allemande type loi prom. 31/01/2003 pub. 28/02/2003 numac 2003011096 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité fermer sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité et modifiant la loi du 11 avril 2003 sur les provisions constituées pour le démantèlement des centrales nucléaires et pour la gestion des matières fissiles irradiées dans ces centrales (Moniteur belge du 24 décembre 2013, err. du 7 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 18. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31.Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung und zur Abänderung des Gesetzes vom 11.

April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung wird Nr. 1 aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Kernkraftwerke für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen werden an den folgenden Daten deaktiviert und dürfen ab diesem Zeitpunkt keinen Strom mehr erzeugen: - Doel 1: 15.Februar 2015, - Doel 2: 1. Dezember 2015, - Doel 3: 1. Oktober 2022, - Tihange 2: 1. Februar 2023, - Doel 4: 1. Juli 2025, - Tihange 3: 1. September 2025, - Tihange 1: 1. Oktober 2025." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - In den individuellen Genehmigungen zum Betrieb und zur industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen, die vom König für einen unbegrenzten Zeitraum ausgestellt wurden: a) aufgrund des Gesetzes vom 29.März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und auf der Grundlage von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und die aufgrund von Artikel 52 des Gesetzes vom 15. April 1994 anwendbar bleiben, b) auf der Grundlage von Artikel 16 des Gesetzes vom 15.April 1994 und aufgrund der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, enden die Bestimmungen in Bezug auf die Genehmigung zur industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen an dem in § 1 erwähnten Datum. Die übrigen Bestimmungen bleiben uneingeschränkt anwendbar, bis sie aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 oder seiner Ausführungserlasse angepasst werden." Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - § 1 - Die Eigentümer des Kernkraftwerks Tihange 1 überweisen dem Staat, jeder im Verhältnis zu seinem ungeteilten Anteil und ohne Gesamtschuldverhältnis unter ihnen, eine jährliche Gebühr, die gemäß § 2 berechnet wird, als Gegenleistung für die Verlängerung der Betriebsdauer des Kernkraftwerks bis zum 30. September 2025. § 2 - Die in § 1 erwähnte jährliche Gebühr wird für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31.Dezember 2015, für jedes der Kalenderjahre von 2016 bis 2024 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2025 festgelegt. Sie wird zum 15. April des Jahres nach dem Zeitraum, für den sie festgelegt wurde, geschuldet.

Vorerwähnte Gebühr entspricht für jeden Zeitraum 70 Prozent der Plusdifferenz zwischen einerseits dem Ertrag aus dem Elektrizitätsverkauf des Kernkraftwerks Tihange 1, wie in Absatz 3 festgelegt, und andererseits der Summe folgender Posten: 1. die Gesamtheit der tatsächlichen Kosten, die mit dem Betrieb des Kernkraftwerks zusammenhängen, einschließlich der Abschreibungen in Bezug auf die erforderlichen Investitionen in die Lebensdauer und 2.eine Nettogesamtvergütung von 9,3 Prozent, die auf die Investitionen in die Lebensdauer anwendbar ist zur Deckung der Kosten des für diese Investitionen aufgewendeten Kapitals und der in einem internationalen Kontext bewerteten spezifischen Risiken des Projekts.

Die Eigentümer des Kernkraftwerks Tihange 1 verfügen frei über die vom Kernkraftwerk erzeugte Elektrizität. Für die Berechnung der vorerwähnten Gebühr wird der Ertrag aus dem Elektrizitätsverkauf des Kernkraftwerks auf der Grundlage der maximalen Produktion des Kernkraftwerks zu einer Verfügbarkeit von 100 Prozent festgelegt, die zum Marktpreis für ein Drittel zwei Jahre im Voraus, für ein Drittel ein Jahr im Voraus und für ein Drittel an dem Tag vor dem Tag der Erzeugung als verkauft gilt. Dieser Ertrag wird aufgrund der tatsächlich erzeugten Menge durch Berücksichtigung des Preises der Volumen berichtigt, die erworben wurden, um in Zeiträumen der Nichtverfügbarkeit nicht produzierte Volumen auszugleichen.

Wenn für einen Zeitraum der so entstandene Verkaufsertrag unter der Summe der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Posten liegt, wird die Minusdifferenz von dem Verkaufsertrag der folgenden Zeiträume abgezogen, wobei ein bis zum 30. September 2025 eventuell übrigbleibender Negativsaldo zu Lasten der Eigentümer bleibt. § 3 - Unbeschadet der Aufträge, die der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission durch das Gesetz vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes zugewiesen worden sind, ist die Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission mit einem besonderen Auftrag zur Überprüfung der in § 2 erwähnten Einkünfte und tatsächlichen Kosten betraut. Die Eigentümer des Kernkraftwerks Tihange 1 teilen der Kommission alle Angaben mit, die sie für diese Überprüfung benötigt. § 4 - Die in § 1 erwähnte Gebühr schließt alle anderen Abgaben zugunsten des Staates (mit Ausnahme der allgemein anwendbaren Steuern) aus, die mit dem Eigentum oder dem Betrieb des Kernkraftwerks Tihange 1, mit den Einkünften, der Erzeugung oder Erzeugungskapazität dieses Kernkraftwerks oder der Nutzung von Kernbrennstoffen durch dieses Kernkraftwerk zusammenhängen. § 5 - Der Staat kann mit den Eigentümern des Kernkraftwerks Tihange 1 ein Abkommen schließen, um: 1. die Modalitäten für die Berechnung jedes Bestandteils der in § 1 erwähnten Gebühr, für die Anrechnung eventueller negativer Unterschiede auf die Einkünfte folgender Zeiträume und für die Überprüfung der Einkünfte und Kosten in Bezug auf den Betrieb des Kernkraftwerks zu bestimmen und 2.die Entschädigung der Eigentümer zu regeln bei einer von den Behörden auferlegten definitiven vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks oder bei einseitigen Handlungen des Föderalstaats, die entweder die Wirtschaftsparameter, die in dem Abkommen bestimmt sind, ändern oder die Kapazität der Eigentümer vermindern würden, die für die Verlängerung des Betriebs des Kernkraftwerks Tihange 1 getätigten Investitionen in die Lebensdauer zu rentabilisieren." Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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