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Loi modifiant la loi du 31 janvier 2003 sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité et modifiant la loi du 11 avril 2003 sur les provisions constituées pour le démantèlement des centrales nucléaires et pour la gestion des matières fissiles irradiées dans ces centrales. - Traduction allemande | Wet houdende wijziging van de wet van 31 januari 2003 houdende de geleidelijke uitstap uit kernenergie voor industriële elektriciteitsproductie en houdende wijziging van de wet van 11 april 2003 betreffende de voorzieningen aangelegd voor de ontmanteling van de kerncentrales en voor het beheer van splijtstoffen bestraald in deze kerncentrales. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 31 janvier 2003 sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité et modifiant la loi du 11 avril 2003 sur les provisions constituées pour le démantèlement des centrales nucléaires et pour la gestion des matières fissiles irradiées dans ces centrales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 décembre 2013 modifiant la loi du 31 janvier 2003 sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité et modifiant la loi du 11 avril 2003 sur les provisions constituées pour le démantèlement des centrales nucléaires et pour la gestion des matières fissiles irradiées dans ces centrales (Moniteur belge du 24 décembre 2013, err. du 7 janvier 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 DECEMBER 2013. - Wet houdende wijziging van de wet van 31 januari 2003 houdende de geleidelijke uitstap uit kernenergie voor industriële elektriciteitsproductie en houdende wijziging van de wet van 11 april 2003 betreffende de voorzieningen aangelegd voor de ontmanteling van de kerncentrales en voor het beheer van splijtstoffen bestraald in deze kerncentrales. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 december 2013 houdende wijziging van de wet van 31 januari 2003 houdende de geleidelijke uitstap uit kernenergie voor industriële elektriciteitsproductie en houdende wijziging van de wet van 11 april 2003 betreffende de voorzieningen aangelegd voor de ontmanteling van de kerncentrales en voor het beheer van splijtstoffen bestraald in deze kerncentrales (Belgisch Staatsblad van 24 december 2013, err. van 7 januari 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
18. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar | 18. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar |
2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für | 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für |
industrielle Stromerzeugung und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. | industrielle Stromerzeugung und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. |
April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von | April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von |
Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken | Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken |
bestrahlten Spaltmaterials | bestrahlten Spaltmaterials |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den |
schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle | schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle |
Stromerzeugung | Stromerzeugung |
Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den | Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den |
schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle | schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle |
Stromerzeugung wird Nr. 1 aufgehoben. | Stromerzeugung wird Nr. 1 aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Kernkraftwerke für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung | " § 1 - Kernkraftwerke für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung |
von Kernbrennstoffen werden an den folgenden Daten deaktiviert und | von Kernbrennstoffen werden an den folgenden Daten deaktiviert und |
dürfen ab diesem Zeitpunkt keinen Strom mehr erzeugen: | dürfen ab diesem Zeitpunkt keinen Strom mehr erzeugen: |
- Doel 1: 15. Februar 2015, | - Doel 1: 15. Februar 2015, |
- Doel 2: 1. Dezember 2015, | - Doel 2: 1. Dezember 2015, |
- Doel 3: 1. Oktober 2022, | - Doel 3: 1. Oktober 2022, |
- Tihange 2: 1. Februar 2023, | - Tihange 2: 1. Februar 2023, |
- Doel 4: 1. Juli 2025, | - Doel 4: 1. Juli 2025, |
- Tihange 3: 1. September 2025, | - Tihange 3: 1. September 2025, |
- Tihange 1: 1. Oktober 2025." | - Tihange 1: 1. Oktober 2025." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - In den individuellen Genehmigungen zum Betrieb und zur | " § 2 - In den individuellen Genehmigungen zum Betrieb und zur |
industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen, die | industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen, die |
vom König für einen unbegrenzten Zeitraum ausgestellt wurden: | vom König für einen unbegrenzten Zeitraum ausgestellt wurden: |
a) aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der | a) aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der |
Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und auf der | Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und auf der |
Grundlage von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 | Grundlage von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 |
zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung | zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung |
und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und | und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und |
die aufgrund von Artikel 52 des Gesetzes vom 15. April 1994 anwendbar | die aufgrund von Artikel 52 des Gesetzes vom 15. April 1994 anwendbar |
bleiben, | bleiben, |
b) auf der Grundlage von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. April 1994 | b) auf der Grundlage von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. April 1994 |
und aufgrund der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | und aufgrund der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der | 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der |
Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren | Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen, | ionisierender Strahlungen, |
enden die Bestimmungen in Bezug auf die Genehmigung zur industriellen | enden die Bestimmungen in Bezug auf die Genehmigung zur industriellen |
Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen an dem in § 1 | Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen an dem in § 1 |
erwähnten Datum. Die übrigen Bestimmungen bleiben uneingeschränkt | erwähnten Datum. Die übrigen Bestimmungen bleiben uneingeschränkt |
anwendbar, bis sie aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 oder | anwendbar, bis sie aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 oder |
seiner Ausführungserlasse angepasst werden." | seiner Ausführungserlasse angepasst werden." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/1 - § 1 - Die Eigentümer des Kernkraftwerks Tihange 1 | "Art. 4/1 - § 1 - Die Eigentümer des Kernkraftwerks Tihange 1 |
überweisen dem Staat, jeder im Verhältnis zu seinem ungeteilten Anteil | überweisen dem Staat, jeder im Verhältnis zu seinem ungeteilten Anteil |
und ohne Gesamtschuldverhältnis unter ihnen, eine jährliche Gebühr, | und ohne Gesamtschuldverhältnis unter ihnen, eine jährliche Gebühr, |
die gemäß § 2 berechnet wird, als Gegenleistung für die Verlängerung | die gemäß § 2 berechnet wird, als Gegenleistung für die Verlängerung |
der Betriebsdauer des Kernkraftwerks bis zum 30. September 2025. | der Betriebsdauer des Kernkraftwerks bis zum 30. September 2025. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte jährliche Gebühr wird für den Zeitraum vom | § 2 - Die in § 1 erwähnte jährliche Gebühr wird für den Zeitraum vom |
1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015, für jedes der Kalenderjahre von | 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015, für jedes der Kalenderjahre von |
2016 bis 2024 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September | 2016 bis 2024 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September |
2025 festgelegt. Sie wird zum 15. April des Jahres nach dem Zeitraum, | 2025 festgelegt. Sie wird zum 15. April des Jahres nach dem Zeitraum, |
für den sie festgelegt wurde, geschuldet. | für den sie festgelegt wurde, geschuldet. |
Vorerwähnte Gebühr entspricht für jeden Zeitraum 70 Prozent der | Vorerwähnte Gebühr entspricht für jeden Zeitraum 70 Prozent der |
Plusdifferenz zwischen einerseits dem Ertrag aus dem | Plusdifferenz zwischen einerseits dem Ertrag aus dem |
Elektrizitätsverkauf des Kernkraftwerks Tihange 1, wie in Absatz 3 | Elektrizitätsverkauf des Kernkraftwerks Tihange 1, wie in Absatz 3 |
festgelegt, und andererseits der Summe folgender Posten: | festgelegt, und andererseits der Summe folgender Posten: |
1. die Gesamtheit der tatsächlichen Kosten, die mit dem Betrieb des | 1. die Gesamtheit der tatsächlichen Kosten, die mit dem Betrieb des |
Kernkraftwerks zusammenhängen, einschließlich der Abschreibungen in | Kernkraftwerks zusammenhängen, einschließlich der Abschreibungen in |
Bezug auf die erforderlichen Investitionen in die Lebensdauer und | Bezug auf die erforderlichen Investitionen in die Lebensdauer und |
2. eine Nettogesamtvergütung von 9,3 Prozent, die auf die | 2. eine Nettogesamtvergütung von 9,3 Prozent, die auf die |
Investitionen in die Lebensdauer anwendbar ist zur Deckung der Kosten | Investitionen in die Lebensdauer anwendbar ist zur Deckung der Kosten |
des für diese Investitionen aufgewendeten Kapitals und der in einem | des für diese Investitionen aufgewendeten Kapitals und der in einem |
internationalen Kontext bewerteten spezifischen Risiken des Projekts. | internationalen Kontext bewerteten spezifischen Risiken des Projekts. |
Die Eigentümer des Kernkraftwerks Tihange 1 verfügen frei über die vom | Die Eigentümer des Kernkraftwerks Tihange 1 verfügen frei über die vom |
Kernkraftwerk erzeugte Elektrizität. Für die Berechnung der | Kernkraftwerk erzeugte Elektrizität. Für die Berechnung der |
vorerwähnten Gebühr wird der Ertrag aus dem Elektrizitätsverkauf des | vorerwähnten Gebühr wird der Ertrag aus dem Elektrizitätsverkauf des |
Kernkraftwerks auf der Grundlage der maximalen Produktion des | Kernkraftwerks auf der Grundlage der maximalen Produktion des |
Kernkraftwerks zu einer Verfügbarkeit von 100 Prozent festgelegt, die | Kernkraftwerks zu einer Verfügbarkeit von 100 Prozent festgelegt, die |
zum Marktpreis für ein Drittel zwei Jahre im Voraus, für ein Drittel | zum Marktpreis für ein Drittel zwei Jahre im Voraus, für ein Drittel |
ein Jahr im Voraus und für ein Drittel an dem Tag vor dem Tag der | ein Jahr im Voraus und für ein Drittel an dem Tag vor dem Tag der |
Erzeugung als verkauft gilt. Dieser Ertrag wird aufgrund der | Erzeugung als verkauft gilt. Dieser Ertrag wird aufgrund der |
tatsächlich erzeugten Menge durch Berücksichtigung des Preises der | tatsächlich erzeugten Menge durch Berücksichtigung des Preises der |
Volumen berichtigt, die erworben wurden, um in Zeiträumen der | Volumen berichtigt, die erworben wurden, um in Zeiträumen der |
Nichtverfügbarkeit nicht produzierte Volumen auszugleichen. | Nichtverfügbarkeit nicht produzierte Volumen auszugleichen. |
Wenn für einen Zeitraum der so entstandene Verkaufsertrag unter der | Wenn für einen Zeitraum der so entstandene Verkaufsertrag unter der |
Summe der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Posten liegt, wird die | Summe der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Posten liegt, wird die |
Minusdifferenz von dem Verkaufsertrag der folgenden Zeiträume | Minusdifferenz von dem Verkaufsertrag der folgenden Zeiträume |
abgezogen, wobei ein bis zum 30. September 2025 eventuell | abgezogen, wobei ein bis zum 30. September 2025 eventuell |
übrigbleibender Negativsaldo zu Lasten der Eigentümer bleibt. | übrigbleibender Negativsaldo zu Lasten der Eigentümer bleibt. |
§ 3 - Unbeschadet der Aufträge, die der Elektrizitäts- und | § 3 - Unbeschadet der Aufträge, die der Elektrizitäts- und |
Gasregulierungskommission durch das Gesetz vom 29. April 1999 über die | Gasregulierungskommission durch das Gesetz vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes zugewiesen worden sind, ist die | Organisation des Elektrizitätsmarktes zugewiesen worden sind, ist die |
Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission mit einem besonderen | Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission mit einem besonderen |
Auftrag zur Überprüfung der in § 2 erwähnten Einkünfte und | Auftrag zur Überprüfung der in § 2 erwähnten Einkünfte und |
tatsächlichen Kosten betraut. Die Eigentümer des Kernkraftwerks | tatsächlichen Kosten betraut. Die Eigentümer des Kernkraftwerks |
Tihange 1 teilen der Kommission alle Angaben mit, die sie für diese | Tihange 1 teilen der Kommission alle Angaben mit, die sie für diese |
Überprüfung benötigt. | Überprüfung benötigt. |
§ 4 - Die in § 1 erwähnte Gebühr schließt alle anderen Abgaben | § 4 - Die in § 1 erwähnte Gebühr schließt alle anderen Abgaben |
zugunsten des Staates (mit Ausnahme der allgemein anwendbaren Steuern) | zugunsten des Staates (mit Ausnahme der allgemein anwendbaren Steuern) |
aus, die mit dem Eigentum oder dem Betrieb des Kernkraftwerks Tihange | aus, die mit dem Eigentum oder dem Betrieb des Kernkraftwerks Tihange |
1, mit den Einkünften, der Erzeugung oder Erzeugungskapazität dieses | 1, mit den Einkünften, der Erzeugung oder Erzeugungskapazität dieses |
Kernkraftwerks oder der Nutzung von Kernbrennstoffen durch dieses | Kernkraftwerks oder der Nutzung von Kernbrennstoffen durch dieses |
Kernkraftwerk zusammenhängen. | Kernkraftwerk zusammenhängen. |
§ 5 - Der Staat kann mit den Eigentümern des Kernkraftwerks Tihange 1 | § 5 - Der Staat kann mit den Eigentümern des Kernkraftwerks Tihange 1 |
ein Abkommen schließen, um: | ein Abkommen schließen, um: |
1. die Modalitäten für die Berechnung jedes Bestandteils der in § 1 | 1. die Modalitäten für die Berechnung jedes Bestandteils der in § 1 |
erwähnten Gebühr, für die Anrechnung eventueller negativer | erwähnten Gebühr, für die Anrechnung eventueller negativer |
Unterschiede auf die Einkünfte folgender Zeiträume und für die | Unterschiede auf die Einkünfte folgender Zeiträume und für die |
Überprüfung der Einkünfte und Kosten in Bezug auf den Betrieb des | Überprüfung der Einkünfte und Kosten in Bezug auf den Betrieb des |
Kernkraftwerks zu bestimmen und | Kernkraftwerks zu bestimmen und |
2. die Entschädigung der Eigentümer zu regeln bei einer von den | 2. die Entschädigung der Eigentümer zu regeln bei einer von den |
Behörden auferlegten definitiven vorzeitigen Stilllegung des | Behörden auferlegten definitiven vorzeitigen Stilllegung des |
Kernkraftwerks oder bei einseitigen Handlungen des Föderalstaats, die | Kernkraftwerks oder bei einseitigen Handlungen des Föderalstaats, die |
entweder die Wirtschaftsparameter, die in dem Abkommen bestimmt sind, | entweder die Wirtschaftsparameter, die in dem Abkommen bestimmt sind, |
ändern oder die Kapazität der Eigentümer vermindern würden, die für | ändern oder die Kapazität der Eigentümer vermindern würden, die für |
die Verlängerung des Betriebs des Kernkraftwerks Tihange 1 getätigten | die Verlängerung des Betriebs des Kernkraftwerks Tihange 1 getätigten |
Investitionen in die Lebensdauer zu rentabilisieren." | Investitionen in die Lebensdauer zu rentabilisieren." |
Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die |
Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die | Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die |
Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials | Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials |
Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |