publié le 15 juin 2011
Loi modifiant la loi-cadre relative aux professions intellectuelles prestataires de services codifiée par l'arrêté royal du 3 août 2007. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 AVRIL 2010. - Loi modifiant la loi-cadre relative aux professions intellectuelles prestataires de services codifiée par l'arrêté royal du 3 août 2007. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 avril 2010 modifiant la loi-cadre relative aux professions intellectuelles prestataires de services codifiée par l'arrêté royal du 3 août 2007 (Moniteur belge du 8 juin 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 18. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung des Rahmengesetzes über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom 3.August 2007 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 7 § 3 des Rahmengesetzes über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Ein Wähler kann gegen die Ergebnisse der Wahlen innerhalb acht Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beim Staatsrat Beschwerde einlegen. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird die Beschwerde zuvor durch Gerichtsvollzieher dem Präsidenten des Instituts zugestellt. Der König legt das Verfahren und die Parteien des Verfahrens fest. Der Staatsrat befindet über die Beschwerde innerhalb einer Frist von sechzig Tagen. Bei Nichtigkeitserklärung - ob ganz oder teilweise - der Wahlen und bei Beschwerde gegen die Wahlen üben ausscheidende Mandatsträger die betreffenden Mandate weiter aus, bis sie neu besetzt werden. Wird eine Wahl ganz oder teilweise für nichtig erklärt, legt der Regierungskommissar das Datum fest, an dem neue Wahlen stattfinden müssen. » Art. 3 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Artikels 2.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der K.M.B. Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK