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Loi du 17 novembre 2016
publié le 19 septembre 2017

Loi modifiant le Code électoral et la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2017031076
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19/09/2017
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17/11/2016
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17 NOVEMBRE 2016. - Loi modifiant le Code électoral et la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 novembre 2016 modifiant le Code électoral et la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen (Moniteur belge du 20 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. NOVEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 1 § 1 Nr. 3 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 7. März 2002, werden die Wörter "diplomatischen oder" aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 15 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Spätestens am fünfundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag in dem in Artikel 105 erwähnten Fall oder sofort nach Erstellen der in Artikel 10 erwähnten Wählerliste in dem in Artikel 106 vorgesehenen Fall übermittelt die Gemeindeverwaltung dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten auf elektronischem Wege die Liste der in Sektionen aufgeteilten Wähler, die ebenfalls belgische Wähler umfasst, die im Ausland leben und auf einer konsularischen Liste von Wählern stehen, die persönlich oder mittels Vollmacht in Belgien wählen. Der Gouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte überprüft die Übereinstimmung dieser Liste mit den Bestimmungen der Artikel 90 und 91 und validiert sie spätestens fünfzehn Tage vor der Wahl durch Gebrauch seiner elektronischen Signatur." Art. 4 - Artikel 15bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1988 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 93 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird wie folgt ersetzt: "Mindestens fünfzehn Tage vor dem Wahltag übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium gegen Empfangsbescheinigung einerseits dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons auf elektronischem Wege einen für richtig bescheinigten Auszug aus den nach Sektionen erstellten Wählerlisten und andererseits jedem Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes zwei für richtig bescheinigte Auszüge aus der Liste der Wähler, die in seiner Sektion wählen sollen.

Darüber hinaus übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton mindestens fünfzehn Tage vor dem Wahltag gegen Empfangsbescheinigung zwei zusätzliche, für richtig bescheinigte Auszüge aus der Wählerliste dem beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern beziehungsweise dem Bezirkskommissar von Mouscron, die sie ihrerseits unverzüglich den Vorsitzenden der in Anwendung des Artikels 89bis vom Minister des Innern bestimmten Wahlbüros übermitteln müssen." Art. 6 - Artikel 93bis, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 180 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 180 - § 1 - Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in den belgischen berufskonsularischen Vertretungen im Ausland geführt werden, und die die in Artikel 1 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, unterliegen der Wahlpflicht.

In Absatz 1 erwähnte Personen sind einer der folgenden Gemeinden als Wähler angegliedert: 1. der belgischen Gemeinde, in der die betreffende Person zuletzt in den Bevölkerungsregistern eingetragen war, 2.in Ermangelung dieser Möglichkeit der belgischen Gemeinde ihres Geburtsortes, 3. in Ermangelung dieser Möglichkeit der belgischen Gemeinde, in der der Vater oder die Mutter der betreffenden Person in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, 4.in Ermangelung dieser Möglichkeit der belgischen Gemeinde, in der der Ehemann, die Ehefrau, der frühere Ehemann, die frühere Ehefrau oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin in einem eingetragenen Zusammenwohnen in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder eingetragen war, 5. in Ermangelung dieser Möglichkeit der belgischen Gemeinde, in der ein Verwandter bis zum dritten Grad in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, oder der belgischen Gemeinde, in der ein Verwandter in aufsteigender Linie geboren ist oder in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder war, 6.in Ermangelung dieser Möglichkeit der Gemeinde Brüssel. § 2 - In § 1 erwähnte Personen üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreichs, persönlich oder per Vollmacht in der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, oder per Briefwahl aus. § 3 - Vorbehaltlich im vorliegenden Titel vorgesehener Abweichung sind die Bestimmungen des Wahlgesetzbuches auf die Wahlverrichtungen anwendbar ungeachtet der gewählten Art der Stimmabgabe. § 4 - Die berufskonsularischen Vertretungen überprüfen die in Artikel 1 § 1 aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen." Art. 8 - Artikel 180bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.

Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "diplomatischen oder" beziehungsweise "diplomatische oder" aufgehoben. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Sie übermittelt Belgiern, die im konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen sind, auf deren Antrag hin ebenfalls dieses Formular." 3. In § 1 werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: "Zwischen dem ersten Tag des neunten Monats und dem ersten Tag des sechsten Monats vor dem Datum, das für die ordentliche Erneuerung der Abgeordnetenkammer festgelegt worden ist, übermittelt jede berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die bei ihr eingetragen sind, ein Formular für den Antrag auf Eintragung, es sei denn sie sind bereits in einer konsularischen Wählerliste eingetragen. Muss ein Belgier einer der in Artikel 180 § 1 Absatz 2 Nr. 2 oder 3 erwähnten Gemeinden angegliedert werden, ist seine Angliederungsgemeinde auf dem Formular vermerkt. Muss ein Belgier aber gemäß Artikel 180 § 1 Absatz 2 Nr. 3 einer Gemeinde angegliedert werden und waren sein Vater und seine Mutter zuletzt in den Bevölkerungsregistern verschiedener belgischer Gemeinden eingetragen, wird er ersucht anzugeben, welcher dieser beiden Gemeinden er angegliedert werden möchte.

Muss ein Belgier einer in Artikel 180 § 1 Absatz 2 Nr. 1, 4 oder 5 erwähnten Gemeinde angegliedert werden, gibt er die Gemeinde an, für die er mit allen rechtlichen Mitteln ein in dieser Bestimmung erwähntes Angliederungsverhältnis nachweisen kann. Die Überprüfung dieses Angliederungsverhältnisses und der Belege, die von dem Belgier zu diesem Zweck abgegeben werden, wird von der berufskonsularischen Vertretung vorgenommen, die falls notwendig Kontakt mit der betreffenden belgischen Gemeinde aufnimmt." 4. In § 3 werden die Wörter "diplomatischen oder" jeweils aufgehoben und die Wörter "dass er in einer in Artikel 180 Absatz 2 Nr.4 erwähnten Gemeinde eingetragen werden muss" durch die Wörter "dass er einer in Artikel 180 § 1 Absatz 2 Nr. 1, 4 oder 5 erwähnten Gemeinde angegliedert werden muss" ersetzt. 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Nachdem die berufskonsularischen Vertretungen gemäß Artikel 180 § 4 die Wahlberechtigungsbedingungen in Bezug auf den Antragsteller überprüft haben, tragen sie den Wähler in die konsularische Wählerliste ein.Neben den in Artikel 10 § 2 erwähnten Angaben werden in dieser Liste die vom Wähler gewählte Art der Stimmabgabe und die Gemeinde, der er angegliedert ist, vermerkt.

Weigert die berufskonsularische Vertretung sich, einen im Ausland ansässigen Belgier als Wähler zuzulassen, notifiziert sie dem Betreffenden schriftlich ihren mit Gründen versehenen Beschluss und übermittelt eine Abschrift dieses Beschlusses an den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder an die von ihm bestimmte Person.

Binnnen dreißig Tagen ab Erhalt dieser Notifizierung kann der Betreffende beim Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder bei der von ihm bestimmten Person schriftlich Beschwerde einreichen.

Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder die von ihm bestimmte Person fasst binnen fünfzehn Tagen ab Empfang der Beschwerde einen Beschluss; dieser wird dem Betreffenden sofort über die für ihn zuständige berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist, notifiziert.

Der Betreffende kann binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dieser Notifizierung beim Appellationshof von Brüssel Berufung gegen diesen Beschluss einlegen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten oder der von ihm bestimmten Person endgültig.

Berufung wird durch einen an den Generalprokurator beim Appellationshof von Brüssel gerichteten Antrag eingelegt. Der Generalprokurator informiert unmittelbar den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder die von ihm bestimmte Person.

Die Parteien verfügen über eine Frist von zwanzig Tagen ab Einreichung des Antrags, um neue Schlussanträge einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist schickt der Generalprokurator binnen zwei Tagen die Akte, der gegebenenfalls die neuen Aktenstücke oder Schlussanträge beigefügt sind, an den Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel, der den Empfang bestätigt.

Die Artikel 28 bis 39 sind anwendbar." 6. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - In dem in Artikel 105 erwähnten Fall wird die konsularische Wählerliste von der berufskonsularischen Vertretung am achtzigsten Tag vor der Wahl abgeschlossen. In dem in Artikel 106 vorgesehenen Fall wird die konsularische Wählerliste am Datum des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Wahldatums abgeschlossen. Die Wähler werden jedoch auf der Grundlage der in Hinblick auf die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien erstellten Liste zur Wahl aufgefordert, wenn die Auflösung der Abgeordnetenkammer nach dem achtzigsten Tag vor dem Datum der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien erfolgt und dadurch eine Wahl vor dem vorgesehenen Datum abgehalten werden muss.

Die konsularische Wählerliste wird in jeder berufskonsularischen Vertretung aufgrund der Angaben, die von diesen Vertretungen in das Nationalregister der natürlichen Personen eingefügt werden, abgeschlossen. Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten ersucht das Nationalregister der natürlichen Personen, die konsularische Wählerliste zu erstellen.

Sobald die konsularische Wählerliste abgeschlossen ist, schickt jedes Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder Gemeindekollegium auf digitalem Weg die nötigen Angaben zur Identifizierung des Wahlbüros, in dem die im Ausland ansässigen belgischen Wähler, die sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, dieses Recht ausüben werden, an den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten.

Sobald die konsularische Wählerliste abgeschlossen ist, schickt der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten auf digitalem Weg eine Kopie der Liste der im Ausland ansässigen belgischen Wähler, die sich für die Briefwahl beziehungsweise eine persönliche Stimmabgabe oder die Wahl mittels Vollmacht in den berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, an jeden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises.

Die Bestimmungen von Artikel 15 und 93 sind nicht anwendbar auf die konsularische Wählerliste." 7. Paragraph 5bis wird aufgehoben.8. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Ab dem Datum, an dem die Wählerliste abgeschlossen sein muss, bis zum zwölften Tag vor dem Wahltag kann jede Person, die unberechtigterweise eingetragen, ausgelassen oder aus der Wählerliste gestrichen worden ist oder für die die in § 4 vorgeschriebenen Angaben unrichtig in dieser Liste angegeben sind, Beschwerde beim Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder der von ihm bestimmten Person einlegen. Das Verfahren, das die Bearbeitung der Beschwerde beim Minister der Auswärtigen Angelegenheiten regelt, entspricht dem Verfahren vor dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das in den Artikeln 20 bis 26 vorgesehen ist. Jedoch - ist an Stelle des Begriffs "Bürgermeister- und Schöffenkollegium" der Begriff "Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder von ihm bestimmte Person" zu lesen, - ist an Stelle des Begriffs "Gemeindesekretär" der Begriff "Präsident des Direktionsausschusses" zu lesen, - ist an Stelle des Begriffs "Gemeindeverwaltung" der Begriff "Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten" zu lesen.

Die Artikel 27 bis 39 sind ebenfalls anwendbar. An Stelle des Begriffs "Bürgermeister" ist der Begriff "Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder von ihm bestimmte Person" zu lesen. Der zuständige Appellationshof ist der Appellationshof von Brüssel." 9. Der Artikel wird durch Paragraphen 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Im Ausland ansässige Belgier, die in der Wählerliste eingetragen sind, werden daraus gestrichen, wenn sie zwischen dem Datum des Abschlusses der Liste und dem Wahltag entweder die Bedingung, Belgier zu sein, nicht mehr erfüllen, sterben oder aus den konsularischen Bevölkerungsregistern gestrichen werden. Im Ausland ansässige belgische Wähler, gegen die nach dem Datum des Abschlusses der Wählerliste ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen wird, der für sie entweder den Ausschluss vom Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, werden ebenfalls aus der Wählerliste gestrichen.

Möchte ein Belgier nach seiner Eintragung die Art, wie er sein Stimmrecht ausüben möchte, ändern, reicht er einen entsprechenden Antrag persönlich bei der berufskonsularischen Vertretung, bei der er eingetragen ist, ein oder schickt ihn ihr zu. Diese Änderung gilt für alle Parlamentswahlen, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach diesem Antrag stattfinden. § 8 - Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten händigt Exemplare oder Abschriften der konsularischen Liste der im Ausland ansässigen Wähler sofort nach deren Aufstellung Personen aus, die im Namen einer politischen Partei auftreten und die spätestens am dreiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag per Einschreiben einen entsprechenden Antrag an den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten richten.

Jede politische Partei kann nur eine elektronische Version dieser Liste kostenlos erhalten, sofern sie eine Kandidatenliste für die Wahl der Abgeordnetenkammer einreicht. Die übermittelte Liste enthält nur belgische Wähler im Ausland, die einer Gemeinde angegliedert sind, die dem Amtsbereich des Wahlkreises angehört, in dem diese politische Partei eine Kandidatenliste einreicht.

Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie bei Strafe der in Artikel 197bis festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken.

Artikel 17 §§ 2 bis 3 ist entsprechend anwendbar." Art. 9 - Artikel 180ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 180ter - § 1 - Der Wähler gibt seine Stimme in der Gemeinde ab, der er in Anwendung von Artikel 180 § 1 angegliedert ist. § 2 - Die berufskonsularische Vertretung übermittelt gemäß den in Artikel 107 vorgeschriebenen Modalitäten eine Wahlaufforderung an den Wohnort des im Ausland ansässigen belgischen Wählers.

Zu diesem Zweck übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten unmittelbar nach Abschluss der Wählerliste den berufskonsularischen Vertretungen die von den Gemeinden in Anwendung von Artikel 180bis § 5 Absatz 4 übermittelten Angaben. § 3 - Um in einer belgischen Gemeinde zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, darf sich der im Ausland ansässige Belgier in Abweichung von Artikel 142 Absatz 3 mit einem anderen Dokument als dem Personalausweis ausweisen." Art. 10 - Artikel 180quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "in der er sich als Wähler hat eintragen lassen" durch die Wörter "der er angegliedert ist" ersetzt.2. In § 3 wird das Wort "Eintragungsgemeinde" durch das Wort "Angliederungsgemeinde" ersetzt. Art. 11 - In Titel IVbis Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 3 - Persönliche Stimmabgabe in den berufskonsularischen Vertretungen".

Art. 12 - Artikel 180quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Eintragungsgemeinde des im Ausland ansässigen Belgiers übermittelt dem Betreffenden über die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist," durch die Wörter "Die berufskonsularische Vertretung, auf deren konsularischer Liste der Wähler eingetragen ist, übermittelt dem Betreffenden" ersetzt.2. In § 2 wird der Begriff "Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten" jeweils durch den Begriff "Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt und in § 2 Absatz 2 werden die Wörter "zusammen mit einer Kopie der Liste der Wähler, die sich für diese Art der Stimmabgabe entschieden haben, an die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen geschickt" durch die Wörter "an die Vertretungen geschickt" ersetzt.3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "diplomatischen oder" aufgehoben.4. In § 3 wird das Wort "vier" jeweils durch das Wort "zwei" ersetzt.5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "diplomatischen oder" aufgehoben.6. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "diplomatischen oder" jeweils aufgehoben und zwischen den Wörtern "berufskonsularischen Vertretung" und den Wörtern "oder unter den belgischen Wählern" werden die Wörter ", der belgischen Botschaft" eingefügt.7. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung unter den Mitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung oder unter den Wählern, die bei der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung eingetragen sind" durch die Wörter "der berufskonsularischen Vertretung unter den Mitgliedern der berufskonsularischen Vertretung, der belgischen Botschaft oder unter den Wählern, die bei der berufskonsularischen Vertretung eingetragen sind" ersetzt.8. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "diplomatischen oder" aufgehoben.9. In § 3 wird Absatz 6 aufgehoben.10. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "diplomatischen oder" jeweils aufgehoben.11. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "diplomatischen oder" aufgehoben.12. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen, in denen die Stimmen ausgezählt werden" durch die Wörter "der berufskonsularischen Vertretungen, in denen die Stimmen ausgezählt werden, und unter den Personen, die gemäß den Bestimmungen von § 5 mit der Übermittlung der Stimmzettel beauftragt sind" ersetzt.13. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "diplomatischen oder" aufgehoben.14. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" aufgehoben.15. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter "diplomatischen oder" aufgehoben.16. In § 7 werden die Wörter "diplomatischen oder" aufgehoben. Art. 13 - In Titel IVbis Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 4 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 4 - Wahl mittels Vollmacht in den berufskonsularischen Vertretungen".

Art. 14 - Artikel 180sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "diplomatischen oder" aufgehoben.2. In § 3 werden die Wörter "diplomatischen oder" aufgehoben.3. In § 4 werden die Wörter "Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den von einem im Ausland ansässigen belgischen Wähler bestimmten Bevollmächtigten zur Stimmabgabe auffordert, fügt es" durch die Wörter "Wenn die berufskonsularische Vertretung, auf deren konsularischer Wählerliste ein im Ausland ansässiger belgischer Wähler eingetragen ist, den von diesem Wähler bestimmten Bevollmächtigten zur Stimmabgabe auffordert, fügt sie" ersetzt.4. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "diplomatischen oder" aufgehoben.5. In § 5 wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 15 - Artikel 180septies desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätze 1, 2 und 3 aufgehoben.2. In § 1 Absatz 4, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "über die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, bei der diese Belgier eingetragen sind," durch die Wörter "über den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.3. In § 1 Absatz 4, der Absatz 1 wird, werden in Nr.4 die Wörter "entsprechend Muster Ibis-a in der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch" durch die Wörter ", die vom König festgelegt werden" ersetzt. 4. In § 1 Absatz 5, der Absatz 2 wird, werden die Wörter "die ihnen in Anwendung von Artikel 180bis § 4 Absatz 3 von den belgischen Eintragungsgemeinden" durch die Wörter "die ihnen in Anwendung von Artikel 180bis § 5 vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.5. In § 1 Absatz 6, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "Minister des Innern" durch das Wort "König" ersetzt.6. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "von den Bürgermeister- und Schöffenkollegien" durch die Wörter "vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.7. In § 4 wird Absatz 2 aufgehoben.8. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "Wenn der in Absatz 1 erwähnte Kanton vollständig automatisiert ist" durch die Wörter "Wird in dem in Absatz 1 erwähnten Kanton nur elektronisch gewählt" ersetzt.9. In § 5 Absatz 5 werden die Wörter "Ist der Wahlkreis vollständig automatisiert" durch die Wörter "Wird in dem Wahlkreis nur elektronisch gewählt" ersetzt. Art. 16 - In Artikel 209 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 17 - Muster Ibis-a der Anweisungen in der Anlage zu demselben Gesetzbuch wird aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 18 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7.

Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.3 wird durch die Wörter "oder in den Bevölkerungsregistern, die in einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, geführt werden," ergänzt. 2. In § 2 Absatz 1 wird Nr.1 wie folgt ersetzt: "1. Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in den berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführt werden, die die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, die gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 des vorliegenden Titels den entsprechenden Antrag bei der für sie zuständigen belgischen konsularischen Vertretung einreichen und die nicht den Willen geäußert haben, ihr Stimmrecht in dem Staat auszuüben, in dem sie wohnen,".

Art. 19 - In Artikel 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, werden die Wörter ", 15bis" aufgehoben.

Art. 20 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "die Liste der in Artikel 1 § 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Wähler" durch die Wörter "die Liste, die die in Artikel 1 § 1 erwähnten belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern dieser Gemeinde eingetragen sind, und die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Wähler umfasst" ersetzt.

Art. 21 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 4, 89bis, 90 und 91 des Wahlgesetzbuches sind auf die in Artikel 1 § 1 erwähnten belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, und auf die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Wähler anwendbar. § 2 - Spätestens am fünfundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag übermittelt die Gemeindeverwaltung dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten auf elektronischem Wege die Liste der in Sektionen aufgeteilten Wähler, die ebenfalls die belgischen Wähler umfasst, die im Ausland leben und auf einer konsularischen Liste von Wählern stehen, die persönlich oder mittels Vollmacht in Belgien wählen. Der Gouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte überprüft die Übereinstimmung dieser Liste mit den Bestimmungen der Artikel 90 und 91 und validiert sie spätestens fünfzehn Tage vor der Wahl durch Gebrauch seiner elektronischen Signatur.

Für die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt werden diese Listen der Behörde der Brüsseler Agglomeration, die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständig ist, oder dem von ihr bestimmten Beamten übermittelt.

Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren werden die in Absatz 1 erwähnten Exemplare dem Bezirkskommissar von Mouscron beziehungsweise dem beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern übermittelt." Art. 22 - In Titel I Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: Kapitel 2] desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Liste der im Ausland ansässigen belgischen Wähler".

Art. 23 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 11. April 1994, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in den berufskonsularischen Vertretungen in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, geführt werden, und die die in Artikel 1 § 1 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, unterliegen der Wahlpflicht.

Belgier im Ausland, die in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt sind, können einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl anhand eines Formulars, dessen Muster vom König festgelegt wird, einreichen. § 2 - In § 1 erwähnte Personen werden gemäß den in Artikel 180 § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Kriterien einer belgischen Gemeinde als Wähler angegliedert.

Sie üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreichs, persönlich oder per Vollmacht in der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, oder per Briefwahl aus. Die gewählte Art der Stimmabgabe darf sich jedoch nicht von der Art der Stimmabgabe unterscheiden, die in Anwendung von Artikel 180bis § 2 des Wahlgesetzbuches für die Wahl der Abgeordnetenkammer gewählt worden ist.

Die berufskonsularischen Vertretungen überprüfen die in Artikel 1 aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen." Art. 24 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - § 1 - Lässt ein Belgier sich in die Bevölkerungsregister eintragen, die in den berufskonsularischen Vertretungen in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, geführt werden, händigt die berufskonsularische Vertretung ihm ein Formular für den Antrag auf Eintragung aus, dessen Muster vom König festgelegt wird.

Sie übermittelt Belgiern, die im konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen sind, auf deren Antrag hin ebenfalls dieses Formular.

Die berufskonsularische Vertretung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt auf einfachen Antrag des Belgiers das in Artikel 5 § 1 Absatz 2 erwähnte Formular für den Antrag auf Eintragung.

Die in den vorherigen Absätzen erwähnten Anträge auf Eintragung gelten für die Teilnahme des Belgiers an allen Wahlen des Europäischen Parlaments, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Einreichung des Formulars stattfinden, solange der Belgier im Bevölkerungsregister derselben berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt. Ein im Ausland ansässiger Belgier, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt, kann die Rücknahme seiner Eintragung beantragen. § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 180bis § 1 Absatz 4 und 5, § 2, § 3 Absatz 1 und § 4 des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf die Eintragung in die konsularische Wählerliste." Art. 25 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des Europäischen Parlaments erstellt die berufskonsularische Vertretung die Liste der belgischen Wähler, die für die Wahl des Europäischen Parlaments bei ihr eingetragen sind. § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 180bis § 5 Absatz 3 bis 6, § 6 und § 7 des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf den Abschluss der konsularischen Wählerliste, unter Vorbehalt folgender Abänderungen: 1. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 5 Absatz 5 sind an Stelle der Wörter "Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises" die Wörter "Hauptwahlvorstandes der Provinz" zu lesen.2. Für die Anwendung von Artikel 180bis § 7 ist dieser durch folgende Absätze zu ergänzen: "Bis zum Wahltag werden unter den in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Personen diejenigen aus der konsularischen Liste der im Ausland ansässigen belgischen Wähler gestrichen, die gemäß den Informationen, die der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie wohnen, übermittelt, als Wähler in diesem Mitgliedstaat eingetragen sind.

Wenn die Wahl des Europäischen Parlaments am selben Tag stattfindet wie die Wahl der Abgeordnetenkammer, können die im vorhergehenden Absatz erwähnten Belgier dennoch ihr Stimmrecht für die Wahl der Abgeordnetenkammer ausüben."" Art. 26 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten händigt Exemplare oder Abschriften der konsularischen Liste der im Ausland ansässigen Wähler sofort nach deren Aufstellung Personen aus, die im Namen einer politischen Partei auftreten und die spätestens am fünfundzwanzigsten des dritten Monats vor dem Tag der Wahl des Europäischen Parlaments per Einschreiben an den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten einen entsprechenden Antrag stellen und sich schriftlich dazu verpflichten, für diese Wahl eine Kandidatenliste vorzulegen.

Jede politische Partei kann nur eine elektronische Version dieser Liste kostenlos erhalten, sofern sie eine Kandidatenliste für die Wahl des Europäischen Parlaments einreicht. Die übermittelte Liste enthält nur belgische Wähler im Ausland, die einer Gemeinde angegliedert sind, die dem Amtsbereich des Wahlkollegiums angehört, in dem diese politische Partei eine Kandidatenliste einreicht.

Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken.

Artikel 17 §§ 2 und 3 des Wahlgesetzbuches ist entsprechend anwendbar." Art. 27 - In Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird Absatz 6 aufgehoben.

Art. 28 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz und den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - § 1 - Mindestens fünfzehn Tage vor dem Wahltag übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium gegen Empfangsbescheinigung einerseits dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons auf elektronischem Wege einen für richtig bescheinigten Auszug aus den nach Sektionen erstellten Wählerlisten und andererseits jedem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes zwei für richtig bescheinigte Auszüge aus der Liste der Wähler, die in dessen Sektion zur Wahl aufgefordert werden.

Bis zum Wahltag übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium dem Vorsitzenden jedes Wahlbürovorstandes die Beschlüsse im Hinblick auf die Eintragung in oder die Streichung aus dieser Liste, die sich auf Wähler beziehen, die in dessen Sektion zur Wahl aufgefordert werden. § 2 - Darüber hinaus übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton mindestens fünfzehn Tage vor dem Wahltag gegen Empfangsbescheinigung zwei zusätzliche, für richtig bescheinigte Auszüge aus der Wählerliste dem beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern beziehungsweise dem Bezirkskommissar von Mouscron, die sie ihrerseits unverzüglich den Vorsitzenden der in Anwendung des Artikels 89bis vom Minister des Innern bestimmten Wahlbüros übermitteln müssen.

Bis zum Wahltag übermitteln sie den Vorsitzenden der in Absatz 1 erwähnten Wahlbüros die Beschlüsse im Hinblick auf die Eintragung in oder die Streichung aus dieser Liste." Art. 29 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1994 und 16. Juli 1997, wird aufgehoben.

Art. 30 - Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird aufgehoben.

Art. 31 - In Artikel 16 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "der in Artikel 1 § 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Wähler" durch die Wörter "der in Artikel 1 § 1 erwähnten belgischen Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, und der in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Wähler" ersetzt.

Art. 32 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz und den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird aufgehoben.

Art. 33 - Artikel 21 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Wahlvorschlag von einem im Ausland ansässigen belgischen Wähler unterzeichnet wird, ist für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung die in Absatz 1 erwähnte Gemeinde die in Anwendung von Artikel 5 § 2 festgelegte Angliederungsgemeinde." 2. In § 2 wird Absatz 6 durch folgenden Satz ergänzt: "Was die im Ausland ansässigen belgischen Wähler betrifft, wird die Wählereigenschaft von der konsularischen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, elektronisch bescheinigt." Art. 34 - In Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird § 2 aufgehoben.

Art. 35 - In Artikel 27 Absatz 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden zwischen dem Wort "Wähler" und dem Wort "können" die Wörter ", die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen oder vermerkt sind," eingefügt.

Art. 36 - In Titel III Kapitel 3 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: "Verschiedene Arten der Stimmabgabe von im Ausland ansässigen Belgiern".

Art. 37 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - Die Bestimmungen von Artikel 180ter des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf die in Artikel 5 § 1 erwähnten im Ausland ansässigen belgischen Wähler, die persönlich in einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreichs wählen." Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31/1 - Die Bestimmungen von Artikel 180quater des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf die in Artikel 5 § 1 erwähnten im Ausland ansässigen belgischen Wähler, die mittels Vollmacht in einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreichs wählen.

Für diese Anwendung ist jedoch Artikel 180quater § 1 durch die Wörter "; dieser Bevollmächtigte muss derselbe Wähler sein wie derjenige, der im Rahmen der Wahl der Abgeordnetenkammer bestimmt wird" zu ergänzen." Art. 39 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31/2 - Die Bestimmungen von Artikel 180quinquies des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf die in Artikel 5 § 1 erwähnten im Ausland ansässigen belgischen Wähler, die persönlich in der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, wählen.

Für diese Anwendung: 1. sind jedoch in Artikel 180quinquies § 2 Absatz 1 an Stelle der Wörter "Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises" die Wörter "Hauptwahlvorstandes der Provinz" zu lesen, 2.ist Artikel 180quinquies § 6 wie folgt zu lesen: " § 6 - Der regionale Zählbürovorstand erstellt für jedes Kollegium eine Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung in der Reihenfolge und nach den Angaben einer Mustertabelle, die in Artikel 33 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnt ist.

Die Ergebnisse der Auszählung der Stimmen der im Ausland ansässigen Belgier werden vom Vorsitzenden des regionalen Zählbürovorstandes dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums auf elektronischem Wege übermittelt. Der Vorsitzende des regionalen Zählbürovorstandes ergreift alle notwendigen Maßnahmen, damit der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums die Ergebnisse rechtzeitig erhält.

Die Ergebnisse der Auszählung der Stimmen der im Ausland ansässigen Belgier, die in einer berufskonsularischen Vertretung gewählt haben, werden in das im Kollegium erzielte Ergebnis integriert."" Art. 40 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31/3 - Die Bestimmungen von Artikel 180sexies des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf die in Artikel 5 § 1 erwähnten im Ausland ansässigen belgischen Wähler, die mittels Vollmacht in einer berufskonsularischen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, wählen.

Für diese Anwendung ist jedoch Artikel 180sexies § 1 durch die Wörter "; dieser Bevollmächtigte muss derselbe Wähler sein wie derjenige, der im Rahmen der Wahl der Abgeordnetenkammer bestimmt wird" zu ergänzen." Art. 41 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31/4 - § 1 - Spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz den im Ausland ansässigen belgischen Wählern, die sich für die Briefwahl entschieden haben, über den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten einen Wahlumschlag mit folgendem Inhalt: 1. einem Rückumschlag A mit der Anschrift des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz, dem der im Ausland ansässige Belgier angegliedert ist, 2.einem neutralen Umschlag B, in Blau, mit einem Stimmzettel, der denjenigen entspricht, die den Wählern ausgehändigt werden, die in der Angliederungsgemeinde in Belgien ihre Stimme abgeben, der auf der Rückseite einen Tagesstempel mit dem Wahldatum und dem Vermerk "Wahl der Belgier im Ausland-Europäisches Parlament" aufweist, 3. einem Formular, das der Wähler unterzeichnen soll, nachdem er es mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift ausgefüllt hat, 4.vom König festgelegten Anweisungen.

Für die Vorbereitung der Wahlumschläge stützen sich die Hauptwahlvorstände der Provinz auf die Wählerlisten, die ihnen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten in Anwendung von Artikel 7 § 2 übermittelt worden sind.

Das Muster der Umschläge und des Formulars, die in Absatz 1 erwähnt sind, wird vom König festgelegt. § 2 - Der im Ausland ansässige Belgier gibt seine Stimme auf dem Stimmzettel ab, der sich in dem in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten neutralen Umschlag B befindet. Er steckt den ordnungsgemäß gefalteten Stimmzettel in den Umschlag zurück und schließt ihn.

In den Rückumschlag A, den der im Ausland ansässige belgische Wähler dem betreffenden Hauptwahlvorstand der Provinz zukommen lässt, steckt er einerseits den neutralen Umschlag B mit dem Stimmzettel und andererseits das in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte von ihm ordnungsgemäß ausgefüllte Formular. § 3 - Wenn die Wahl des Europäischen Parlaments am selben Tag stattfindet wie die Wahl der Abgeordnetenkammer, erfolgt die in § 1 erwähnte Übermittlung spätestens am zwölften Tag vor der Wahl, gleichzeitig mit der Übermittlung für die Wahl der Abgeordnetenkammer.

Für die Versendung seiner Briefwahl geht der im Ausland ansässige Belgier wie folgt vor: 1. Der im Ausland ansässige Belgier gibt seine Stimme auf dem Stimmzettel ab, der sich in dem in § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnten neutralen Umschlag B befindet. Er steckt den ordnungsgemäß gefalteten Stimmzettel in den Umschlag zurück und schließt ihn. 2. In denselben, in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 Nr.1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Rückumschlag A, den der im Ausland ansässige belgische Wähler den Hauptwahlvorständen der Provinz zukommen lässt, steckt er einerseits den neutralen Umschlag B, in Blau, mit dem Stimmzettel für das Europäische Parlament, den in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten neutralen Umschlag B mit dem Stimmzettel für die Abgeordnetenkammer und andererseits nur das in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte von ihm ordnungsgemäß ausgefüllte Formular. § 4 - Rückumschläge, die den Hauptwahlvorständen der Provinz nach Schließung der in Belgien eingerichteten Wahlbüros zukommen, werden nicht berücksichtigt und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz vernichtet. § 5 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz öffnet diese Umschläge, wenn sie bei ihm eingehen. Die Namen der Wähler werden auf den vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten übermittelten Wählerlisten abgehakt, nachdem überprüft worden ist, ob die Angaben dieser Listen mit den Angaben auf dem in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Formular übereinstimmen.

Die neutralen Umschläge B mit den Stimmzetteln werden ordnungsgemäß verschlossen aufbewahrt bis zum Beginn der Stimmenauszählung. § 6 - Am Wahltag bei Schließung der Wahlbüros lässt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz die Auszählung der Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier vornehmen, wobei diese Stimmzettel auf die Zählbürovorstände des Kantons, dem die Hauptgemeinde des Kollegiums angehört, verteilt werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Zählbürovorstände können mit ihren Verrichtungen erst beginnen, nachdem die Stimmzettel der im Ausland ansässigen belgischen Wähler mit den in Artikel 149 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Stimmzetteln gemischt worden sind.

Wird in dem in Absatz 1 erwähnten Kanton nur elektronisch gewählt, verteilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier auf die Zählbürovorstände eines anderen Kantons dieser Provinz.

Die Stimmzettel der im Ausland ansässigen belgischen Wähler des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode werden von dem Zählbürovorstand ausgezählt, den der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sint-Genesius-Rode bestimmt.

In den Provinzen, in denen nur elektronisch gewählt wird, schickt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, der diese Stimmzettel auf die Provinzen des Kollegiums, in denen nicht nur elektronisch gewählt wird, verteilt.

Wird im Kollegium nur elektronisch gewählt, bildet der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums einen oder mehrere Zählbürovorstände, in denen die Stimmen gemäß den Vorschriften der Artikel des vorliegenden Gesetzes per Hand ausgezählt werden." Art. 42 - In Artikel 33 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird Nr. 3 Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) wird derselbe Artikel durch folgenden Absatz ergänzt: "Der Zählbürovorstand beginnt mit der Stimmenauszählung zu der vom König in Ausführung von Absatz 1 bestimmten Uhrzeit.Zu diesem Zweck übernehmen die Vorstandsmitglieder in Begleitung der Zeugen, falls diese es wünschen, in dem gemäß Artikel 150 Absatz 3 angegebenen Raum die für sie bestimmten Umschläge. Der Vorsitzende des Zählbürovorstandes stellt dem Beauftragten des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums des Kantonshauptortes eine Empfangsbestätigung aus.",".

Art. 43 - In Artikel 39 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1.1. für die Belgier, die auf dem Staatsgebiet eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, wohnhaft sind und die in den Bevölkerungsregistern, die in den berufskonsularischen Vertretungen geführt werden, eingetragen sind,".

Art. 44 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 43ter - Erhält der Innenminister einen Antrag eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in Bezug auf das Wählbarkeitsrecht eines belgischen Staatsangehörigen, der in diesem Mitgliedstaat als Kandidat für die Wahl des Europäischen Parlaments eingetragen ist, übermittelt er dem Wohnsitzmitgliedstaat die Informationen in Bezug auf das Wählbarkeitsrecht des Staatsangehörigen binnen einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Notifizierung oder auf Ersuchen des Wohnsitzmitgliedstaats wenn möglich in einer kürzeren Frist." Art. 45 - Die Muster der Anweisungen für die Wähler I b-a, I b-b und I b-c, die demselben Gesetz als Anlage beigefügt sind, werden aufgehoben.

KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung Art. 46 - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes werden übergangsweise Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in den berufskonsularischen Vertretungen in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, geführt werden, automatisch mit derselben Art der Stimmabgabe und derselben Angliederungsgemeinde in Belgien als Wähler für die Wahl des Europäischen Parlaments aufgenommen wie für die Wahl der Abgeordnetenkammer, für die sie in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 180 des Wahlgesetzbuches Wähler sind.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. November 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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