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Loi du 17 mars 2022
publié le 14 octobre 2024

Loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2024009151
pub.
14/10/2024
prom.
17/03/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 MARS 2022. - Loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 17 à 20 de la loi du 17 mars 2022 portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude (Moniteur belge du 25 mars 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 5 - Wirtschaft, KMB und Mittelstand - Verpflichtung, Verbrauchern ein elektronisches Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen

Art. 17 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 2/1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird die Überschrift von Kapitel 2/1 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 2/1 - Von Verbrauchern durchgeführte Zahlungen".

Art. 18 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 2/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird ein Artikel VI.7/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.7/4 - Wenn eine Zahlung in Euro bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmens erfolgt, stellt das Unternehmen unbeschadet des Artikels VII.30 § 3 dem Verbraucher auch ein elektronisches Zahlungsmittel zur Verfügung.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist ein elektronisches Zahlungsmittel ein anderes Zahlungsmittel als auf Euro lautende Münzen und Banknoten, das von einem Zahlungsdienstleister bereitgestellt wird wie in Nr. 2 des Artikels I.9 mit den für Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches geltenden Begriffsbestimmungen erwähnt."

Art. 19 - In Artikel XV.83 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, wird eine Nr. 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/2. von Artikel VI.7/4 über die Verpflichtung, ein elektronisches Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen,".

Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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