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Loi du 17 mars 2019
publié le 25 janvier 2021

Loi concernant l'instauration d'un budget mobilité. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2021030086
pub.
25/01/2021
prom.
17/03/2019
ELI
eli/loi/2019/03/17/2021030086/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 MARS 2019. - Loi concernant l'instauration d'un budget mobilité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mars 2019 concernant l'instauration d'un budget mobilité (Moniteur belge du 29 mars 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Einführung eines Mobilitätsbudgets PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden gleichgestellt mit: 1. Arbeitnehmern: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen, und alle anderen Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, 2.Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 genannten Personen beschäftigen.

Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Firmenwagen: das in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmte Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber direkt oder indirekt, kostenlos oder nicht kostenlos zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, Für jedes Fahrzeug wie in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt gilt, dass es zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, wenn es auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen ist oder wenn es Gegenstand eines Miet- oder Leasingvertrags oder jedes anderen Nutzungsvertrags ist, der auf den Namen des Arbeitgebers abgeschlossen worden ist, wenn es zu anderen als rein beruflichen Zwecken genutzt wird und für das gemäß Artikel 36 desselben Gesetzbuches für den Arbeitnehmer ein Vorteil jeglicher Art bestimmt wird und für das gemäß Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vom Arbeitgeber ein Solidaritätsbeitrag geschuldet wird, 2. Mobilitätsbudget: den gemäß Artikel 12 berechneten Betrag, den der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Ausgleich dafür erhält, dass er auf den Firmenwagen verzichtet, über den er verfügte oder auf den er Anspruch erheben konnte und auf den die in vorliegendem Gesetz bestimmten steuerrechtlichen, sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Regeln anwendbar sind, 3.umweltfreundlichem Firmenwagen: a) ein Elektrofahrzeug, b) ein Fahrzeug, das folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1) Die CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs dürfen höchstens 105 g/km betragen.2) Die Norm für Luftschadstoffemissionen des betreffenden Fahrzeugs muss mindestens der Norm, die zum Zeitpunkt des Antrags des betreffenden Arbeitnehmers auf Anwendung des vorliegenden Gesetzes für neue Fahrzeuge, ausgenommen Auslaufmodelle, gilt, oder einer späteren Norm entsprechen.3) Im Falle eines aufladbaren Hybridfahrzeugs darf die Energiekapazität der elektrischen Batterie nicht weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht betragen.4) Gegebenenfalls entsprechen die unter 1), 2) und 3) erwähnten Werte mindestens denjenigen des Fahrzeugs, über das der Arbeitnehmer verfügte, 4.Lohnsystem des Arbeitgebers: die Gesamtheit der Entlohnungen, Prämien und Vorteile, worunter der Firmenwagen, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeit gewährt, 5. Firmenwagenpolitik: die vom Arbeitgeber festgelegten Regeln in Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung und die Nutzung des Firmenwagens, 6.Nutzung zu beruflichen Zwecken: die Nutzung des Firmenwagens für die Ausführung der vereinbarten Arbeit, ausschließlich der Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz und der rein privaten Fahrten, 7. Fahrtkostenentschädigung: den Betrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Ausgleich für die Kosten seiner Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz zahlt oder zuerkennt, 8.nachhaltigen Verkehrsmitteln: a) sanfte Mobilität (Ankauf, Anmietung, Leasing, Wartung und Pflichtausrüstung) - Räder, Fortbewegungsgeräte, motorisierte Räder und Kleinkrafträder, wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung bestimmt sind, - Motorräder, wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung bestimmt sind, wobei diese nur berücksichtigt werden, wenn sie elektrisch angetrieben werden, b) öffentliche Verkehrsmittel (Abonnements und Fahrscheine) - auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellte Abonnements für öffentliche Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, - Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sowohl in Belgien als im Europäischen Wirtschaftsraum, c) organisierte gemeinschaftliche Beförderung d) geteilte Nutzung von Fahrzeugen - Fahrgemeinschaften und Carsharing, ausgeweitet auf alle zwei-, drei- oder vierrädrigen Fahrzeuge, ob motorisiert oder nicht, die einer Flotte angehören oder Privatpersonen gehören, - Taxidienste und Dienste für die Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer, - Anmietung von Fahrzeugen ohne Fahrer, für höchstens dreißig Kalendertage pro Jahr, e) Mobilitätsdienste, die eine Kombination der in den Buchstaben a) bis d) aufgezählten nachhaltigen Verkehrsmittel sind. § 2 - Nachhaltigen Verkehrsmitteln gleichgesetzt werden: - Wohnkosten, insbesondere Mietpreise und Zinsen aus Hypothekendarlehen, in Bezug auf Wohnsitze, die in einem Umkreis von fünf Kilometern um den gewöhnlichen Arbeitsplatz liegen, - die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vorteile. § 3 - Unter Auslaufmodellen versteht man neue Fahrzeuge, die nicht mehr produziert werden, die aber noch beim Hersteller oder beim Händler vorrätig sind. § 4 - Unter aufladbarem Hybridfahrzeug versteht man Fahrzeuge wie in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, die sowohl mit einem Kraftstoffmotor als auch mit einer elektrischen Batterie ausgestattet sind, die mittels Anschluss an eine externe Energiequelle außerhalb des Fahrzeugs aufgeladen werden kann. § 5 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates kann der König die in § 1 Nr. 8 erwähnte Liste durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erweitern. § 6 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 3) erwähnte Mindestenergiekapazität auf höchstens 2,1 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht erhöhen. § 7 - Ab dem 1. Januar 2020 wird der in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1) erwähnte Wert auf 100 g/km herabgesetzt.

Ab dem 1. Januar 2021 wird der in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1) erwähnte Wert auf 95 g/km herabgesetzt.

Ab dem 1. Januar 2022 kann der König den in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1) erwähnten Wert durch einen im Ministerrat beratenen Erlass weiterhin herabsetzen.

Abschnitt 3 - Einführung, Gewährung und Bedingungen für die Gültigkeit des Mobilitätsbudgets Art. 4 - § 1 - Die Befugnis, über die Einführung eines Mobilitätsbudgets zu entscheiden, liegt ausschließlich beim Arbeitgeber.

Eventuelle Bedingungen, die der Arbeitgeber an das Mobilitätsbudget knüpfen möchte, müssen allen Arbeitnehmern bei der Einführung des Mobilitätsbudgets zur Kenntnis gebracht werden. § 2 - Der Arbeitgeber kann ein solches Mobilitätsbudget nur einführen, wenn er während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens sechsunddreißig Monaten, der unmittelbar vor der Einführung des Mobilitätsbudgets liegt, bereits einem oder mehreren Arbeitnehmern einen oder mehrere Firmenwagen zur Verfügung gestellt hat. § 3 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar auf einen Arbeitgeber, der seit weniger als sechsunddreißig Monaten tätig ist, unter der Bedingung, dass er zum Zeitpunkt der Einführung des Mobilitätsbudgets einem oder mehreren Arbeitnehmern einen oder mehrere Firmenwagen zur Verfügung stellt. Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit aufgenommen worden ist: - wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist: an dem Datum, an dem die Gründungsurkunde bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts hinterlegt worden ist oder eine entsprechende Registrierungsformalität in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt ist, - wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist: an dem Datum, an dem die erste Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen erfolgt ist.

Ist der Arbeitgeber eine Gesellschaft, deren Tätigkeit in der Fortführung einer Tätigkeit besteht, die vorher von einer natürlichen Person oder einer anderen juristischen Person ausgeübt wurde, gilt, dass die Arbeitgebergesellschaft zu dem Zeitpunkt gegründet worden ist, zu dem diese natürliche Person die erste Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat beziehungsweise zu dem die Gründungsurkunde dieser anderen juristischen Person bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts hinterlegt worden ist oder zu dem diese natürliche Person oder diese andere juristische Person eine entsprechende Registrierungsformalität in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt hat. § 4 - Ein Mobilitätsbudget kann der Arbeitgeber nur Arbeitnehmern gewähren, die tatsächlich über einen Firmenwagen verfügen oder die für einen Firmenwagen in Betracht kommen. § 5 - Für einen Firmenwagen kommen Arbeitnehmer in Betracht, die einer Funktionskategorie angehören, für die in der beim Arbeitgeber geltenden Firmenwagenpolitik ein Firmenwagen vorgesehen ist.

Art. 5 - § 1 - Im Rahmen und unter den Bedingungen des Mobilitätsbudgets, das der Arbeitgeber gemäß Artikel 4 eingeführt hat, kann der Arbeitnehmer einen Antrag an den Arbeitgeber richten, um den Firmenwagen, auf den er gemäß der beim Arbeitgeber geltenden Firmenwagenpolitik Anspruch erheben kann, gegen ein Mobilitätsbudget einzutauschen. § 2 - Vorher teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weise, wie das Mobilitätsbudget berechnet wird, und seinen Betrag mit. § 3 - Ein Arbeitnehmer, der über einen Firmenwagen verfügt, kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er: 1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens drei Monaten ununterbrochen über einen Firmenwagen verfügt und 2.in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen Arbeitgeber mindestens zwölf Monate über einen Firmenwagen verfügt oder verfügt hat.

Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3 erwähnter Arbeitgeber ist. § 4 - Ein Arbeitnehmer, der für einen Firmenwagen in Betracht kommt, kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er: 1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens drei Monaten ununterbrochen für einen Firmenwagen in Betracht kam und 2.in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen Arbeitgeber mindestens zwölf Monate für einen Firmenwagen in Betracht kam.

Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3 erwähnter Arbeitgeber ist. § 5 - Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers finden die Bedingungen der Paragraphen 3 und 4 keine Anwendung.

Die Bedingungen der Paragraphen 3 und 4 finden auch keine Anwendung im Falle von Beförderungen oder Funktionswechseln, die vor dem 1. März 2019 stattgefunden haben. § 6 - Der Antrag auf ein Mobilitätsbudget wird vom Arbeitnehmer schriftlich gestellt.

Art. 6 - Der Arbeitgeber entscheidet, ob er dem in Artikel 5 § 6 erwähnten Antrag stattgibt. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Art. 7 - Der förmliche Antrag des Arbeitnehmers und die positive Entscheidung des Arbeitgebers, diesem Antrag stattzugeben, bilden eine Vereinbarung, die als solche inhaltlich Bestandteil des zwischen den beiden Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags ist.

Diese Vereinbarung wird vor der ersten Auszahlung des Mobilitätsbudgets abgeschlossen und enthält unter anderem den Basisbetrag des Mobilitätsbudgets.

Abschnitt 4 - Verwendung und Funktionsweise des Mobilitätsbudgets Art. 8 - § 1 - Mit dem Mobilitätsbudget darf der Arbeitnehmer die Zurverfügungstellung eines in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten umweltfreundlichen Firmenwagens finanzieren. § 2 - Für den in § 1 erwähnten Firmenwagen ist ein in Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnter Solidaritätsbeitrag zu entrichten. Auf diese Firmenwagen sind auch die gleichen steuerrechtlichen Regeln anwendbar wie auf die in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fahrzeuge, wenn diese nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt werden. § 3 - Der Saldo des Mobilitätsbudgets, das heißt der Teil des Mobilitätsbudgets, der nicht für die Finanzierung eines Firmenwagens und damit verbundener Kosten im Rahmen der Firmenwagenpolitik, wie Treibstoffkosten, der in Anwendung von Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger zu entrichtende Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Verwaltungskosten für das Mobilitätsbudget, verwendet worden ist, wird dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt.

Dieser Saldo wird im Laufe des Kalenderjahres für die Finanzierung von nachhaltigen Verkehrsmitteln verwendet. Der Teil, den der Arbeitnehmer nicht verwendet hat, wird ihm einmal pro Jahr ausgezahlt, und zwar spätestens mit dem Lohn des ersten Monats des darauffolgenden Jahres.

Art. 9 - Die Verwaltung des Mobilitätsbudgets erfolgt gemäß den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden.

KAPITEL 3 - Rechtsfolgen, Dauer, Höhe und Status Abschnitt 1 - Rechtsfolgen des Mobilitätsbudgets Art. 10 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der den Vorteil eines Mobilitätsbudgets erhält, kann die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe a) und b) und Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuerbefreiungen nicht mehr erhalten. § 2 - Die Bestimmung von § 1 wird in der in Artikel 7 erwähnten Vereinbarung angegeben. § 3 - Die Bestimmung von § 1 ist nicht auf den Arbeitnehmer anwendbar, der sowohl ein Mobilitätsbudget als auch eine andere Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz erhält, die/der zu einer der besagten Steuerbefreiungen berechtigt, und der zuvor auch den Vorteil eines Firmenwagens erhalten hat oder Anspruch auf einen Firmenwagen erhalten hatte und gleichzeitig während mindestens dreier Monate vor dem Antrag auf ein Mobilitätsbudget eine Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz erhalten hat, die/der zu einer der erwähnten Steuerbefreiungen berechtigt. § 4 - Die bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers, eine Fahrtkostenentschädigung zu bewilligen, bestehen nicht mehr ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Arbeitnehmer ein Mobilitätsbudget erhält, und sind erneut verbindlich ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Mobilitätsbudget nicht mehr gewährt wird. § 5 - Verfügt der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber über mehrere Firmenwagen, kann nur ein einziger Firmenwagen gegen ein Mobilitätsbudget eingetauscht werden. Die Rückgabe anderer Firmenwagen kann nicht zu einem zusätzlichen Mobilitätsbudget berechtigen.

Abschnitt 2 - Dauer des Mobilitätsbudgets Art. 11 - Das Mobilitätsbudget wird spätestens am ersten Tag des Monats nicht mehr gewährt, in dem der Arbeitnehmer: 1. eine Funktion ausübt, für die im Lohnsystem des Arbeitgebers kein Anspruch auf einen Firmenwagen vorgesehen ist, 2.über eine im Gesetz vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage vorgesehene Mobilitätszulage verfügt, 3. über einen Firmenwagen verfügt, der kein in Artikel 3 § 1 Nr.3 erwähnter Firmenwagen ist, und, im Falle mehrerer Firmenwagen bei ein und demselben Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Gewährung des Mobilitätsbudgets, der kein Firmenwagen ist, für den kein Mobilitätsbudget gewährt worden ist.

Abschnitt 3 - Höhe und Entwicklung des Mobilitätsbudgets Art. 12 - § 1 - Der Betrag des Mobilitätsbudgets entspricht den dem Arbeitgeber entstehenden jährlichen Bruttokosten des Firmenwagens, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, einschließlich der steuerlichen und steuerähnlichen Lasten und der damit verbundenen Kosten gemäß der Firmenwagenpolitik, wie Finanzierungskosten, Treibstoffkosten und Solidaritätsbeitrag, der in Anwendung von Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger zu entrichten ist. § 2 - Wenn der Firmenwagen Eigentum des Arbeitgebers ist, werden die Finanzierungskosten durch eine jährliche Abschreibung von zwanzig Prozent ersetzt.

Art. 13 - § 1 - Im Falle eines Funktionswechsels oder einer Beförderung kann das Mobilitätsbudget erhöht oder verringert werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dieses Funktionswechsels oder dieser Beförderung einer Funktionskategorie angehört, für die im Lohnsystem des Arbeitgebers ein höheres beziehungsweise geringeres Budget vorgesehen ist. § 2 - Für den Arbeitgeber geltende Verpflichtungen, den Lohn an andere Formen und Formeln für die Anpassung an die Lebenshaltungskosten zu koppeln, sind nicht auf das Mobilitätsbudget anwendbar. Das Mobilitätsbudget kann jedoch angepasst werden, sofern der Betrag des Mobilitätsbudgets dann nicht den Betrag überschreitet, der anwendbar wäre, wenn der Arbeitgeber das Lohnindexierungssystem anwenden würde, das im Sektor, dem das Unternehmen angehört, gilt. § 3 - Das Mobilitätsbudget wird für die Berechnung der in den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit erwähnten Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung berücksichtigt.

Abschnitt 4 - Status des Mobilitätsbudgets Art. 14 - § 1 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Abweichungen können aus dem Mobilitätsbudget keine Rechte in Höhe des in vorliegendem Gesetz erwähnten Betrags abgeleitet werden, mit Ausnahme seiner Zurverfügungstellung durch den Arbeitgeber und der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3. § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Mobilitätsbudget für die Anwendung der Gesetzes-, Verordnungs- und Vertragsbestimmungen, aus denen der Arbeitnehmer Rechte in Bezug auf den Vorteil und den Wert der Privatnutzung des Firmenwagens ableiten könnte, auf dieselbe Weise behandelt wie die Privatnutzung des Firmenwagens. § 3 - In einem kollektiven Arbeitsabkommen können günstigere Bestimmungen für die Arbeitnehmer vorgesehen sein, mit Ausnahme von Ansprüchen mit Bezug auf die soziale Sicherheit oder den Jahresurlaub, wobei dies nicht zu einer Änderung der administrativen Formalitäten führen darf, die für das Landesamt für soziale Sicherheit zu erfüllen sind.

Art. 15 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann das Mobilitätsbudget nicht zur vollständigen oder teilweisen Ersetzung oder Umwandlung von Entlohnungen, Prämien, Naturalbezügen oder anderen Vorteilen oder Ergänzungen dazu, für die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind oder nicht, gewährt werden.

Das Mobilitätsbudget kann auch nicht gewährt werden, wenn der Firmenwagen, für den ein Mobilitätsbudget gewährt würde, ganz oder teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung oder Umwandlung war.

Das Mobilitätsbudget kann wohl zur Ersetzung oder Umwandlung von Entlohnungen oder anderen Vorteilen gewährt werden, wenn diese Vorteile dem Arbeitnehmer gemäß dem Einzelarbeitsvertrag gewährt worden sind, weil er Anspruch auf einen Firmenwagen hatte, aber nicht effektiv darüber verfügt hat, außer wenn diese Vorteile ihrerseits ganz oder teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung oder Umwandlung waren.

Das Mobilitätsbudget kann auch zur Ersetzung einer in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage erwähnten Mobilitätszulage gewährt werden.

KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Arbeitsrechtliche Behandlung des Mobilitätsbudgets Art. 16 - In Artikel 6bis des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23.

Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird ein Buchstabe e) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "e) die in Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets erwähnte Vereinbarung." Art. 17 - In Buch II Kapitel 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 2 - Beschäftigungsvertrag für Studenten, Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, Berufseinarbeitungsvertrag, Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17.März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets und Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit".

Art. 18 - Artikel 186 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) Folgende Überschrift wird eingefügt: "Beschäftigungsvertrag für Studenten, Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, Berufseinarbeitungsvertrag, Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30.März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets und Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit". b) In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "und keine schriftliche Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage" durch die Wörter ", keine schriftliche Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30.März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage und keine schriftliche Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets" ersetzt. c) In Absatz 1 Nr.4 werden zwischen den Wörtern "zur Einführung einer Mobilitätszulage" und den Wörtern "und den Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit" die Wörter ", die Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets" eingefügt. d) In Absatz 1 Nr.5 werden zwischen dem Wort "Berufseinarbeitungsvertrag" und den Wörtern "und den Arbeitsvertrag" die Wörter ", die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, die Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets" eingefügt. e) In Absatz 1 Nr.6 werden zwischen dem Wort "Berufseinarbeitungsvertrag" und den Wörtern "und der Arbeitsvertrag" die Wörter ", die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, die Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets" eingefügt.

Abschnitt 2 - Sozialrechtliche Behandlung des Mobilitätsbudgets Art. 19 - In Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird ein § 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3quater - Der Saldo des Mobilitätsbudgets, der dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt wird, ist vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." Art. 20 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf das gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets gewährte Mobilitätsbudget." Art. 21 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009, 25.

April 2014, 16. November 2015 und 30. März 2018, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Saldo des Mobilitätsbudgets, der dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt wird, ist vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." Art. 22 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird ein § 3novodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3novodecies - Auf den Saldo des Mobilitätsbudgets, der gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und ausgezahlt wird, muss der Arbeitnehmer einen Sonderbeitrag von 38,07 Prozent entrichten.

Der Arbeitgeber zahlt der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die Beiträge innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger.

Der Ertrag der Beiträge wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt.

Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." Art. 23 - Der Teil des Saldos des Mobilitätsbudgets, der gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird, gilt als Teil der Entlohnung, die als Grundlage dient für die Berechnung der Leistungen, die in den in Artikel 21 § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Zweigen der sozialen Sicherheit zu entrichten sind.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestehende Gesetzesbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um ihren Wortlaut mit vorliegendem Artikel in Einklang zu bringen.

Abschnitt 3 - Steuerliche Behandlung des Mobilitätsbudgets Art. 24 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 wird eine Nummer 33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "33.Salden der Mobilitätsbudgets, die gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden." b) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 1 Nr.9 Buchstabe a) und b) und Nr. 14 erwähnten Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar: 1. wenn der Steuerpflichtige von demselben Arbeitgeber gleichzeitig eine Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30.März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage erhält, außer in dem in Artikel 9 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Fall", 2. wenn der Steuerpflichtige von demselben Arbeitgeber gleichzeitig ein Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17.März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets erhält, außer in dem in Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Fall." Art. 25 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. Salden der Mobilitätsbudgets, die gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden." KAPITEL 5 - Sanktionen Art. 26 - Bei einem Verstoß gegen die Artikel 3 § 1 Nr. 3 und 8, §§ 5 und 6 und 4 §§ 2 und 3, 5 §§ 3 bis 5 und 7 bis 15 wird die sozialrechtliche und steuerliche Behandlung, die in den Artikeln 19 bis einschließlich 25 vorgesehen ist, unwirksam.

KAPITEL 6 - Ausführung und Inkrafttreten Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. März 2019 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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