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Loi concernant l'instauration d'un budget mobilité. - Traduction allemande Wet betreffende de invoering van een mobiliteitsbudget. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 2019. - Loi concernant l'instauration d'un budget mobilité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mars 2019 concernant l'instauration d'un budget mobilité FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 2019. - Wet betreffende de invoering van een mobiliteitsbudget. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 maart 2019 betreffende de invoering van een mobiliteitsbudget
(Moniteur belge du 29 mars 2019). (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Einführung eines Mobilitätsbudgets 17. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Einführung eines Mobilitätsbudgets
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer
anwendbar. anwendbar.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden gleichgestellt mit: Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden gleichgestellt mit:
1. Arbeitnehmern: Personen, die anders als aufgrund eines 1. Arbeitnehmern: Personen, die anders als aufgrund eines
Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen, Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen,
und alle anderen Personen, die anders als aufgrund eines und alle anderen Personen, die anders als aufgrund eines
Arbeitsvertrags unter der Weisung einer anderen Person Arbeitsvertrags unter der Weisung einer anderen Person
Arbeitsleistungen erbringen, Arbeitsleistungen erbringen,
2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 genannten Personen 2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 genannten Personen
beschäftigen. beschäftigen.
Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht
man unter: man unter:
1. Firmenwagen: das in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 1. Firmenwagen: das in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
bestimmte Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber direkt oder bestimmte Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber direkt oder
indirekt, kostenlos oder nicht kostenlos zur persönlichen Nutzung zur indirekt, kostenlos oder nicht kostenlos zur persönlichen Nutzung zur
Verfügung gestellt wird, Verfügung gestellt wird,
Für jedes Fahrzeug wie in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches Für jedes Fahrzeug wie in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 bestimmt gilt, dass es zur persönlichen Nutzung zur Verfügung 1992 bestimmt gilt, dass es zur persönlichen Nutzung zur Verfügung
gestellt wird, wenn es auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen ist gestellt wird, wenn es auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen ist
oder wenn es Gegenstand eines Miet- oder Leasingvertrags oder jedes oder wenn es Gegenstand eines Miet- oder Leasingvertrags oder jedes
anderen Nutzungsvertrags ist, der auf den Namen des Arbeitgebers anderen Nutzungsvertrags ist, der auf den Namen des Arbeitgebers
abgeschlossen worden ist, wenn es zu anderen als rein beruflichen abgeschlossen worden ist, wenn es zu anderen als rein beruflichen
Zwecken genutzt wird und für das gemäß Artikel 36 desselben Zwecken genutzt wird und für das gemäß Artikel 36 desselben
Gesetzbuches für den Arbeitnehmer ein Vorteil jeglicher Art bestimmt Gesetzbuches für den Arbeitnehmer ein Vorteil jeglicher Art bestimmt
wird und für das gemäß Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni wird und für das gemäß Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit
für Lohnempfänger vom Arbeitgeber ein Solidaritätsbeitrag geschuldet für Lohnempfänger vom Arbeitgeber ein Solidaritätsbeitrag geschuldet
wird, wird,
2. Mobilitätsbudget: den gemäß Artikel 12 berechneten Betrag, den der 2. Mobilitätsbudget: den gemäß Artikel 12 berechneten Betrag, den der
Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Ausgleich dafür erhält, dass Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Ausgleich dafür erhält, dass
er auf den Firmenwagen verzichtet, über den er verfügte oder auf den er auf den Firmenwagen verzichtet, über den er verfügte oder auf den
er Anspruch erheben konnte und auf den die in vorliegendem Gesetz er Anspruch erheben konnte und auf den die in vorliegendem Gesetz
bestimmten steuerrechtlichen, sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen bestimmten steuerrechtlichen, sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen
Regeln anwendbar sind, Regeln anwendbar sind,
3. umweltfreundlichem Firmenwagen: 3. umweltfreundlichem Firmenwagen:
a) ein Elektrofahrzeug, a) ein Elektrofahrzeug,
b) ein Fahrzeug, das folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: b) ein Fahrzeug, das folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:
1) Die CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs dürfen höchstens 105 1) Die CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs dürfen höchstens 105
g/km betragen. g/km betragen.
2) Die Norm für Luftschadstoffemissionen des betreffenden Fahrzeugs 2) Die Norm für Luftschadstoffemissionen des betreffenden Fahrzeugs
muss mindestens der Norm, die zum Zeitpunkt des Antrags des muss mindestens der Norm, die zum Zeitpunkt des Antrags des
betreffenden Arbeitnehmers auf Anwendung des vorliegenden Gesetzes für betreffenden Arbeitnehmers auf Anwendung des vorliegenden Gesetzes für
neue Fahrzeuge, ausgenommen Auslaufmodelle, gilt, oder einer späteren neue Fahrzeuge, ausgenommen Auslaufmodelle, gilt, oder einer späteren
Norm entsprechen. Norm entsprechen.
3) Im Falle eines aufladbaren Hybridfahrzeugs darf die 3) Im Falle eines aufladbaren Hybridfahrzeugs darf die
Energiekapazität der elektrischen Batterie nicht weniger als 0,5 kWh Energiekapazität der elektrischen Batterie nicht weniger als 0,5 kWh
pro 100 kg Fahrzeuggewicht betragen. pro 100 kg Fahrzeuggewicht betragen.
4) Gegebenenfalls entsprechen die unter 1), 2) und 3) erwähnten Werte 4) Gegebenenfalls entsprechen die unter 1), 2) und 3) erwähnten Werte
mindestens denjenigen des Fahrzeugs, über das der Arbeitnehmer mindestens denjenigen des Fahrzeugs, über das der Arbeitnehmer
verfügte, verfügte,
4. Lohnsystem des Arbeitgebers: die Gesamtheit der Entlohnungen, 4. Lohnsystem des Arbeitgebers: die Gesamtheit der Entlohnungen,
Prämien und Vorteile, worunter der Firmenwagen, die der Arbeitgeber Prämien und Vorteile, worunter der Firmenwagen, die der Arbeitgeber
als Gegenleistung für die Arbeit gewährt, als Gegenleistung für die Arbeit gewährt,
5. Firmenwagenpolitik: die vom Arbeitgeber festgelegten Regeln in 5. Firmenwagenpolitik: die vom Arbeitgeber festgelegten Regeln in
Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung und die Nutzung des Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung und die Nutzung des
Firmenwagens, Firmenwagens,
6. Nutzung zu beruflichen Zwecken: die Nutzung des Firmenwagens für 6. Nutzung zu beruflichen Zwecken: die Nutzung des Firmenwagens für
die Ausführung der vereinbarten Arbeit, ausschließlich der Fahrt die Ausführung der vereinbarten Arbeit, ausschließlich der Fahrt
zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz und der rein privaten Fahrten, zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz und der rein privaten Fahrten,
7. Fahrtkostenentschädigung: den Betrag, den der Arbeitgeber dem 7. Fahrtkostenentschädigung: den Betrag, den der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer als Ausgleich für die Kosten seiner Fahrt zwischen Arbeitnehmer als Ausgleich für die Kosten seiner Fahrt zwischen
Wohnsitz und Arbeitsplatz zahlt oder zuerkennt, Wohnsitz und Arbeitsplatz zahlt oder zuerkennt,
8. nachhaltigen Verkehrsmitteln: 8. nachhaltigen Verkehrsmitteln:
a) sanfte Mobilität (Ankauf, Anmietung, Leasing, Wartung und a) sanfte Mobilität (Ankauf, Anmietung, Leasing, Wartung und
Pflichtausrüstung) Pflichtausrüstung)
- Räder, Fortbewegungsgeräte, motorisierte Räder und Kleinkrafträder, - Räder, Fortbewegungsgeräte, motorisierte Räder und Kleinkrafträder,
wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung bestimmt sind, wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung bestimmt sind,
- Motorräder, wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung - Motorräder, wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung
bestimmt sind, wobei diese nur berücksichtigt werden, wenn sie bestimmt sind, wobei diese nur berücksichtigt werden, wenn sie
elektrisch angetrieben werden, elektrisch angetrieben werden,
b) öffentliche Verkehrsmittel (Abonnements und Fahrscheine) b) öffentliche Verkehrsmittel (Abonnements und Fahrscheine)
- auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellte Abonnements für - auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellte Abonnements für
öffentliche Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnsitz und öffentliche Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnsitz und
Arbeitsplatz, Arbeitsplatz,
- Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sowohl in Belgien als im - Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sowohl in Belgien als im
Europäischen Wirtschaftsraum, Europäischen Wirtschaftsraum,
c) organisierte gemeinschaftliche Beförderung c) organisierte gemeinschaftliche Beförderung
d) geteilte Nutzung von Fahrzeugen d) geteilte Nutzung von Fahrzeugen
- Fahrgemeinschaften und Carsharing, ausgeweitet auf alle zwei-, drei- - Fahrgemeinschaften und Carsharing, ausgeweitet auf alle zwei-, drei-
oder vierrädrigen Fahrzeuge, ob motorisiert oder nicht, die einer oder vierrädrigen Fahrzeuge, ob motorisiert oder nicht, die einer
Flotte angehören oder Privatpersonen gehören, Flotte angehören oder Privatpersonen gehören,
- Taxidienste und Dienste für die Vermietung von Personenkraftwagen - Taxidienste und Dienste für die Vermietung von Personenkraftwagen
mit Fahrer, mit Fahrer,
- Anmietung von Fahrzeugen ohne Fahrer, für höchstens dreißig - Anmietung von Fahrzeugen ohne Fahrer, für höchstens dreißig
Kalendertage pro Jahr, Kalendertage pro Jahr,
e) Mobilitätsdienste, die eine Kombination der in den Buchstaben a) e) Mobilitätsdienste, die eine Kombination der in den Buchstaben a)
bis d) aufgezählten nachhaltigen Verkehrsmittel sind. bis d) aufgezählten nachhaltigen Verkehrsmittel sind.
§ 2 - Nachhaltigen Verkehrsmitteln gleichgesetzt werden: § 2 - Nachhaltigen Verkehrsmitteln gleichgesetzt werden:
- Wohnkosten, insbesondere Mietpreise und Zinsen aus - Wohnkosten, insbesondere Mietpreise und Zinsen aus
Hypothekendarlehen, in Bezug auf Wohnsitze, die in einem Umkreis von Hypothekendarlehen, in Bezug auf Wohnsitze, die in einem Umkreis von
fünf Kilometern um den gewöhnlichen Arbeitsplatz liegen, fünf Kilometern um den gewöhnlichen Arbeitsplatz liegen,
- die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des - die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vorteile. Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vorteile.
§ 3 - Unter Auslaufmodellen versteht man neue Fahrzeuge, die nicht § 3 - Unter Auslaufmodellen versteht man neue Fahrzeuge, die nicht
mehr produziert werden, die aber noch beim Hersteller oder beim mehr produziert werden, die aber noch beim Hersteller oder beim
Händler vorrätig sind. Händler vorrätig sind.
§ 4 - Unter aufladbarem Hybridfahrzeug versteht man Fahrzeuge wie in § 4 - Unter aufladbarem Hybridfahrzeug versteht man Fahrzeuge wie in
Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, die sowohl Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, die sowohl
mit einem Kraftstoffmotor als auch mit einer elektrischen Batterie mit einem Kraftstoffmotor als auch mit einer elektrischen Batterie
ausgestattet sind, die mittels Anschluss an eine externe Energiequelle ausgestattet sind, die mittels Anschluss an eine externe Energiequelle
außerhalb des Fahrzeugs aufgeladen werden kann. außerhalb des Fahrzeugs aufgeladen werden kann.
§ 5 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen § 5 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen
Wirtschaftsrates kann der König die in § 1 Nr. 8 erwähnte Liste durch Wirtschaftsrates kann der König die in § 1 Nr. 8 erwähnte Liste durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass erweitern. einen im Ministerrat beratenen Erlass erweitern.
§ 6 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 6 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 3) erwähnte Mindestenergiekapazität auf in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 3) erwähnte Mindestenergiekapazität auf
höchstens 2,1 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht erhöhen. höchstens 2,1 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht erhöhen.
§ 7 - Ab dem 1. Januar 2020 wird der in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1) § 7 - Ab dem 1. Januar 2020 wird der in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1)
erwähnte Wert auf 100 g/km herabgesetzt. erwähnte Wert auf 100 g/km herabgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2021 wird der in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1) erwähnte Ab dem 1. Januar 2021 wird der in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1) erwähnte
Wert auf 95 g/km herabgesetzt. Wert auf 95 g/km herabgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2022 kann der König den in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1) Ab dem 1. Januar 2022 kann der König den in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1)
erwähnten Wert durch einen im Ministerrat beratenen Erlass weiterhin erwähnten Wert durch einen im Ministerrat beratenen Erlass weiterhin
herabsetzen. herabsetzen.
Abschnitt 3 - Einführung, Gewährung und Bedingungen für die Gültigkeit Abschnitt 3 - Einführung, Gewährung und Bedingungen für die Gültigkeit
des Mobilitätsbudgets des Mobilitätsbudgets
Art. 4 - § 1 - Die Befugnis, über die Einführung eines Art. 4 - § 1 - Die Befugnis, über die Einführung eines
Mobilitätsbudgets zu entscheiden, liegt ausschließlich beim Mobilitätsbudgets zu entscheiden, liegt ausschließlich beim
Arbeitgeber. Arbeitgeber.
Eventuelle Bedingungen, die der Arbeitgeber an das Mobilitätsbudget Eventuelle Bedingungen, die der Arbeitgeber an das Mobilitätsbudget
knüpfen möchte, müssen allen Arbeitnehmern bei der Einführung des knüpfen möchte, müssen allen Arbeitnehmern bei der Einführung des
Mobilitätsbudgets zur Kenntnis gebracht werden. Mobilitätsbudgets zur Kenntnis gebracht werden.
§ 2 - Der Arbeitgeber kann ein solches Mobilitätsbudget nur einführen, § 2 - Der Arbeitgeber kann ein solches Mobilitätsbudget nur einführen,
wenn er während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens wenn er während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens
sechsunddreißig Monaten, der unmittelbar vor der Einführung des sechsunddreißig Monaten, der unmittelbar vor der Einführung des
Mobilitätsbudgets liegt, bereits einem oder mehreren Arbeitnehmern Mobilitätsbudgets liegt, bereits einem oder mehreren Arbeitnehmern
einen oder mehrere Firmenwagen zur Verfügung gestellt hat. einen oder mehrere Firmenwagen zur Verfügung gestellt hat.
§ 3 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar auf einen Arbeitgeber, der seit § 3 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar auf einen Arbeitgeber, der seit
weniger als sechsunddreißig Monaten tätig ist, unter der Bedingung, weniger als sechsunddreißig Monaten tätig ist, unter der Bedingung,
dass er zum Zeitpunkt der Einführung des Mobilitätsbudgets einem oder dass er zum Zeitpunkt der Einführung des Mobilitätsbudgets einem oder
mehreren Arbeitnehmern einen oder mehrere Firmenwagen zur Verfügung mehreren Arbeitnehmern einen oder mehrere Firmenwagen zur Verfügung
stellt. Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit aufgenommen stellt. Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit aufgenommen
worden ist: worden ist:
- wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist: an dem Datum, an - wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist: an dem Datum, an
dem die Gründungsurkunde bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts dem die Gründungsurkunde bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts
hinterlegt worden ist oder eine entsprechende Registrierungsformalität hinterlegt worden ist oder eine entsprechende Registrierungsformalität
in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
erfolgt ist, erfolgt ist,
- wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist: an dem Datum, an - wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist: an dem Datum, an
dem die erste Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen dem die erste Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen
erfolgt ist. erfolgt ist.
Ist der Arbeitgeber eine Gesellschaft, deren Tätigkeit in der Ist der Arbeitgeber eine Gesellschaft, deren Tätigkeit in der
Fortführung einer Tätigkeit besteht, die vorher von einer natürlichen Fortführung einer Tätigkeit besteht, die vorher von einer natürlichen
Person oder einer anderen juristischen Person ausgeübt wurde, gilt, Person oder einer anderen juristischen Person ausgeübt wurde, gilt,
dass die Arbeitgebergesellschaft zu dem Zeitpunkt gegründet worden dass die Arbeitgebergesellschaft zu dem Zeitpunkt gegründet worden
ist, zu dem diese natürliche Person die erste Eintragung in der ist, zu dem diese natürliche Person die erste Eintragung in der
Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat beziehungsweise zu Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat beziehungsweise zu
dem die Gründungsurkunde dieser anderen juristischen Person bei der dem die Gründungsurkunde dieser anderen juristischen Person bei der
Kanzlei des Unternehmensgerichts hinterlegt worden ist oder zu dem Kanzlei des Unternehmensgerichts hinterlegt worden ist oder zu dem
diese natürliche Person oder diese andere juristische Person eine diese natürliche Person oder diese andere juristische Person eine
entsprechende Registrierungsformalität in einem anderen Mitgliedstaat entsprechende Registrierungsformalität in einem anderen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt hat. des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt hat.
§ 4 - Ein Mobilitätsbudget kann der Arbeitgeber nur Arbeitnehmern § 4 - Ein Mobilitätsbudget kann der Arbeitgeber nur Arbeitnehmern
gewähren, die tatsächlich über einen Firmenwagen verfügen oder die für gewähren, die tatsächlich über einen Firmenwagen verfügen oder die für
einen Firmenwagen in Betracht kommen. einen Firmenwagen in Betracht kommen.
§ 5 - Für einen Firmenwagen kommen Arbeitnehmer in Betracht, die einer § 5 - Für einen Firmenwagen kommen Arbeitnehmer in Betracht, die einer
Funktionskategorie angehören, für die in der beim Arbeitgeber Funktionskategorie angehören, für die in der beim Arbeitgeber
geltenden Firmenwagenpolitik ein Firmenwagen vorgesehen ist. geltenden Firmenwagenpolitik ein Firmenwagen vorgesehen ist.
Art. 5 - § 1 - Im Rahmen und unter den Bedingungen des Art. 5 - § 1 - Im Rahmen und unter den Bedingungen des
Mobilitätsbudgets, das der Arbeitgeber gemäß Artikel 4 eingeführt hat, Mobilitätsbudgets, das der Arbeitgeber gemäß Artikel 4 eingeführt hat,
kann der Arbeitnehmer einen Antrag an den Arbeitgeber richten, um den kann der Arbeitnehmer einen Antrag an den Arbeitgeber richten, um den
Firmenwagen, auf den er gemäß der beim Arbeitgeber geltenden Firmenwagen, auf den er gemäß der beim Arbeitgeber geltenden
Firmenwagenpolitik Anspruch erheben kann, gegen ein Mobilitätsbudget Firmenwagenpolitik Anspruch erheben kann, gegen ein Mobilitätsbudget
einzutauschen. einzutauschen.
§ 2 - Vorher teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weise, wie das § 2 - Vorher teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weise, wie das
Mobilitätsbudget berechnet wird, und seinen Betrag mit. Mobilitätsbudget berechnet wird, und seinen Betrag mit.
§ 3 - Ein Arbeitnehmer, der über einen Firmenwagen verfügt, kann einen § 3 - Ein Arbeitnehmer, der über einen Firmenwagen verfügt, kann einen
solchen Antrag erst stellen, wenn er: solchen Antrag erst stellen, wenn er:
1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens 1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens
drei Monaten ununterbrochen über einen Firmenwagen verfügt und drei Monaten ununterbrochen über einen Firmenwagen verfügt und
2. in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen 2. in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen
Arbeitgeber mindestens zwölf Monate über einen Firmenwagen verfügt Arbeitgeber mindestens zwölf Monate über einen Firmenwagen verfügt
oder verfügt hat. oder verfügt hat.
Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten
ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3 ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3
erwähnter Arbeitgeber ist. erwähnter Arbeitgeber ist.
§ 4 - Ein Arbeitnehmer, der für einen Firmenwagen in Betracht kommt, § 4 - Ein Arbeitnehmer, der für einen Firmenwagen in Betracht kommt,
kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er: kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er:
1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens 1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens
drei Monaten ununterbrochen für einen Firmenwagen in Betracht kam und drei Monaten ununterbrochen für einen Firmenwagen in Betracht kam und
2. in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen 2. in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen
Arbeitgeber mindestens zwölf Monate für einen Firmenwagen in Betracht Arbeitgeber mindestens zwölf Monate für einen Firmenwagen in Betracht
kam. kam.
Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten
ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3 ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3
erwähnter Arbeitgeber ist. erwähnter Arbeitgeber ist.
§ 5 - Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers finden die Bedingungen § 5 - Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers finden die Bedingungen
der Paragraphen 3 und 4 keine Anwendung. der Paragraphen 3 und 4 keine Anwendung.
Die Bedingungen der Paragraphen 3 und 4 finden auch keine Anwendung im Die Bedingungen der Paragraphen 3 und 4 finden auch keine Anwendung im
Falle von Beförderungen oder Funktionswechseln, die vor dem 1. März Falle von Beförderungen oder Funktionswechseln, die vor dem 1. März
2019 stattgefunden haben. 2019 stattgefunden haben.
§ 6 - Der Antrag auf ein Mobilitätsbudget wird vom Arbeitnehmer § 6 - Der Antrag auf ein Mobilitätsbudget wird vom Arbeitnehmer
schriftlich gestellt. schriftlich gestellt.
Art. 6 - Der Arbeitgeber entscheidet, ob er dem in Artikel 5 § 6 Art. 6 - Der Arbeitgeber entscheidet, ob er dem in Artikel 5 § 6
erwähnten Antrag stattgibt. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller erwähnten Antrag stattgibt. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller
schriftlich zur Kenntnis gebracht. schriftlich zur Kenntnis gebracht.
Art. 7 - Der förmliche Antrag des Arbeitnehmers und die positive Art. 7 - Der förmliche Antrag des Arbeitnehmers und die positive
Entscheidung des Arbeitgebers, diesem Antrag stattzugeben, bilden eine Entscheidung des Arbeitgebers, diesem Antrag stattzugeben, bilden eine
Vereinbarung, die als solche inhaltlich Bestandteil des zwischen den Vereinbarung, die als solche inhaltlich Bestandteil des zwischen den
beiden Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags ist. beiden Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags ist.
Diese Vereinbarung wird vor der ersten Auszahlung des Diese Vereinbarung wird vor der ersten Auszahlung des
Mobilitätsbudgets abgeschlossen und enthält unter anderem den Mobilitätsbudgets abgeschlossen und enthält unter anderem den
Basisbetrag des Mobilitätsbudgets. Basisbetrag des Mobilitätsbudgets.
Abschnitt 4 - Verwendung und Funktionsweise des Mobilitätsbudgets Abschnitt 4 - Verwendung und Funktionsweise des Mobilitätsbudgets
Art. 8 - § 1 - Mit dem Mobilitätsbudget darf der Arbeitnehmer die Art. 8 - § 1 - Mit dem Mobilitätsbudget darf der Arbeitnehmer die
Zurverfügungstellung eines in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Zurverfügungstellung eines in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten
umweltfreundlichen Firmenwagens finanzieren. umweltfreundlichen Firmenwagens finanzieren.
§ 2 - Für den in § 1 erwähnten Firmenwagen ist ein in Artikel 38 § § 2 - Für den in § 1 erwähnten Firmenwagen ist ein in Artikel 38 §
3quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen 3quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnter Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnter
Solidaritätsbeitrag zu entrichten. Auf diese Firmenwagen sind auch die Solidaritätsbeitrag zu entrichten. Auf diese Firmenwagen sind auch die
gleichen steuerrechtlichen Regeln anwendbar wie auf die in Artikel 65 gleichen steuerrechtlichen Regeln anwendbar wie auf die in Artikel 65
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fahrzeuge, wenn diese des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fahrzeuge, wenn diese
nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt werden. nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt werden.
§ 3 - Der Saldo des Mobilitätsbudgets, das heißt der Teil des § 3 - Der Saldo des Mobilitätsbudgets, das heißt der Teil des
Mobilitätsbudgets, der nicht für die Finanzierung eines Firmenwagens Mobilitätsbudgets, der nicht für die Finanzierung eines Firmenwagens
und damit verbundener Kosten im Rahmen der Firmenwagenpolitik, wie und damit verbundener Kosten im Rahmen der Firmenwagenpolitik, wie
Treibstoffkosten, der in Anwendung von Artikel 38 § 3quater des Treibstoffkosten, der in Anwendung von Artikel 38 § 3quater des
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger zu entrichtende der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger zu entrichtende
Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Verwaltungskosten für das Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Verwaltungskosten für das
Mobilitätsbudget, verwendet worden ist, wird dem Arbeitnehmer zur Mobilitätsbudget, verwendet worden ist, wird dem Arbeitnehmer zur
Verfügung gestellt. Verfügung gestellt.
Dieser Saldo wird im Laufe des Kalenderjahres für die Finanzierung von Dieser Saldo wird im Laufe des Kalenderjahres für die Finanzierung von
nachhaltigen Verkehrsmitteln verwendet. Der Teil, den der Arbeitnehmer nachhaltigen Verkehrsmitteln verwendet. Der Teil, den der Arbeitnehmer
nicht verwendet hat, wird ihm einmal pro Jahr ausgezahlt, und zwar nicht verwendet hat, wird ihm einmal pro Jahr ausgezahlt, und zwar
spätestens mit dem Lohn des ersten Monats des darauffolgenden Jahres. spätestens mit dem Lohn des ersten Monats des darauffolgenden Jahres.
Art. 9 - Die Verwaltung des Mobilitätsbudgets erfolgt gemäß den Art. 9 - Die Verwaltung des Mobilitätsbudgets erfolgt gemäß den
Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmt werden. bestimmt werden.
KAPITEL 3 - Rechtsfolgen, Dauer, Höhe und Status KAPITEL 3 - Rechtsfolgen, Dauer, Höhe und Status
Abschnitt 1 - Rechtsfolgen des Mobilitätsbudgets Abschnitt 1 - Rechtsfolgen des Mobilitätsbudgets
Art. 10 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der den Vorteil eines Art. 10 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der den Vorteil eines
Mobilitätsbudgets erhält, kann die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 9 Mobilitätsbudgets erhält, kann die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 9
Buchstabe a) und b) und Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Buchstabe a) und b) und Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnten Steuerbefreiungen nicht mehr erhalten. erwähnten Steuerbefreiungen nicht mehr erhalten.
§ 2 - Die Bestimmung von § 1 wird in der in Artikel 7 erwähnten § 2 - Die Bestimmung von § 1 wird in der in Artikel 7 erwähnten
Vereinbarung angegeben. Vereinbarung angegeben.
§ 3 - Die Bestimmung von § 1 ist nicht auf den Arbeitnehmer anwendbar, § 3 - Die Bestimmung von § 1 ist nicht auf den Arbeitnehmer anwendbar,
der sowohl ein Mobilitätsbudget als auch eine andere Entschädigung der sowohl ein Mobilitätsbudget als auch eine andere Entschädigung
oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz
erhält, die/der zu einer der besagten Steuerbefreiungen berechtigt, erhält, die/der zu einer der besagten Steuerbefreiungen berechtigt,
und der zuvor auch den Vorteil eines Firmenwagens erhalten hat oder und der zuvor auch den Vorteil eines Firmenwagens erhalten hat oder
Anspruch auf einen Firmenwagen erhalten hatte und gleichzeitig während Anspruch auf einen Firmenwagen erhalten hatte und gleichzeitig während
mindestens dreier Monate vor dem Antrag auf ein Mobilitätsbudget eine mindestens dreier Monate vor dem Antrag auf ein Mobilitätsbudget eine
Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und
Arbeitsplatz erhalten hat, die/der zu einer der erwähnten Arbeitsplatz erhalten hat, die/der zu einer der erwähnten
Steuerbefreiungen berechtigt. Steuerbefreiungen berechtigt.
§ 4 - Die bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers, eine § 4 - Die bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers, eine
Fahrtkostenentschädigung zu bewilligen, bestehen nicht mehr ab dem Fahrtkostenentschädigung zu bewilligen, bestehen nicht mehr ab dem
ersten Tag des Monats, in dem der Arbeitnehmer ein Mobilitätsbudget ersten Tag des Monats, in dem der Arbeitnehmer ein Mobilitätsbudget
erhält, und sind erneut verbindlich ab dem ersten Tag des Monats, in erhält, und sind erneut verbindlich ab dem ersten Tag des Monats, in
dem das Mobilitätsbudget nicht mehr gewährt wird. dem das Mobilitätsbudget nicht mehr gewährt wird.
§ 5 - Verfügt der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber über mehrere § 5 - Verfügt der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber über mehrere
Firmenwagen, kann nur ein einziger Firmenwagen gegen ein Firmenwagen, kann nur ein einziger Firmenwagen gegen ein
Mobilitätsbudget eingetauscht werden. Die Rückgabe anderer Firmenwagen Mobilitätsbudget eingetauscht werden. Die Rückgabe anderer Firmenwagen
kann nicht zu einem zusätzlichen Mobilitätsbudget berechtigen. kann nicht zu einem zusätzlichen Mobilitätsbudget berechtigen.
Abschnitt 2 - Dauer des Mobilitätsbudgets Abschnitt 2 - Dauer des Mobilitätsbudgets
Art. 11 - Das Mobilitätsbudget wird spätestens am ersten Tag des Art. 11 - Das Mobilitätsbudget wird spätestens am ersten Tag des
Monats nicht mehr gewährt, in dem der Arbeitnehmer: Monats nicht mehr gewährt, in dem der Arbeitnehmer:
1. eine Funktion ausübt, für die im Lohnsystem des Arbeitgebers kein 1. eine Funktion ausübt, für die im Lohnsystem des Arbeitgebers kein
Anspruch auf einen Firmenwagen vorgesehen ist, Anspruch auf einen Firmenwagen vorgesehen ist,
2. über eine im Gesetz vom 30. März 2018 zur Einführung einer 2. über eine im Gesetz vom 30. März 2018 zur Einführung einer
Mobilitätszulage vorgesehene Mobilitätszulage verfügt, Mobilitätszulage vorgesehene Mobilitätszulage verfügt,
3. über einen Firmenwagen verfügt, der kein in Artikel 3 § 1 Nr. 3 3. über einen Firmenwagen verfügt, der kein in Artikel 3 § 1 Nr. 3
erwähnter Firmenwagen ist, und, im Falle mehrerer Firmenwagen bei ein erwähnter Firmenwagen ist, und, im Falle mehrerer Firmenwagen bei ein
und demselben Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Gewährung des und demselben Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Gewährung des
Mobilitätsbudgets, der kein Firmenwagen ist, für den kein Mobilitätsbudgets, der kein Firmenwagen ist, für den kein
Mobilitätsbudget gewährt worden ist. Mobilitätsbudget gewährt worden ist.
Abschnitt 3 - Höhe und Entwicklung des Mobilitätsbudgets Abschnitt 3 - Höhe und Entwicklung des Mobilitätsbudgets
Art. 12 - § 1 - Der Betrag des Mobilitätsbudgets entspricht den dem Art. 12 - § 1 - Der Betrag des Mobilitätsbudgets entspricht den dem
Arbeitgeber entstehenden jährlichen Bruttokosten des Firmenwagens, auf Arbeitgeber entstehenden jährlichen Bruttokosten des Firmenwagens, auf
den der Arbeitnehmer Anspruch hat, einschließlich der steuerlichen und den der Arbeitnehmer Anspruch hat, einschließlich der steuerlichen und
steuerähnlichen Lasten und der damit verbundenen Kosten gemäß der steuerähnlichen Lasten und der damit verbundenen Kosten gemäß der
Firmenwagenpolitik, wie Finanzierungskosten, Treibstoffkosten und Firmenwagenpolitik, wie Finanzierungskosten, Treibstoffkosten und
Solidaritätsbeitrag, der in Anwendung von Artikel 38 § 3quater des Solidaritätsbeitrag, der in Anwendung von Artikel 38 § 3quater des
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger zu entrichten ist. der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger zu entrichten ist.
§ 2 - Wenn der Firmenwagen Eigentum des Arbeitgebers ist, werden die § 2 - Wenn der Firmenwagen Eigentum des Arbeitgebers ist, werden die
Finanzierungskosten durch eine jährliche Abschreibung von zwanzig Finanzierungskosten durch eine jährliche Abschreibung von zwanzig
Prozent ersetzt. Prozent ersetzt.
Art. 13 - § 1 - Im Falle eines Funktionswechsels oder einer Art. 13 - § 1 - Im Falle eines Funktionswechsels oder einer
Beförderung kann das Mobilitätsbudget erhöht oder verringert werden, Beförderung kann das Mobilitätsbudget erhöht oder verringert werden,
wenn der Arbeitnehmer aufgrund dieses Funktionswechsels oder dieser wenn der Arbeitnehmer aufgrund dieses Funktionswechsels oder dieser
Beförderung einer Funktionskategorie angehört, für die im Lohnsystem Beförderung einer Funktionskategorie angehört, für die im Lohnsystem
des Arbeitgebers ein höheres beziehungsweise geringeres Budget des Arbeitgebers ein höheres beziehungsweise geringeres Budget
vorgesehen ist. vorgesehen ist.
§ 2 - Für den Arbeitgeber geltende Verpflichtungen, den Lohn an andere § 2 - Für den Arbeitgeber geltende Verpflichtungen, den Lohn an andere
Formen und Formeln für die Anpassung an die Lebenshaltungskosten zu Formen und Formeln für die Anpassung an die Lebenshaltungskosten zu
koppeln, sind nicht auf das Mobilitätsbudget anwendbar. Das koppeln, sind nicht auf das Mobilitätsbudget anwendbar. Das
Mobilitätsbudget kann jedoch angepasst werden, sofern der Betrag des Mobilitätsbudget kann jedoch angepasst werden, sofern der Betrag des
Mobilitätsbudgets dann nicht den Betrag überschreitet, der anwendbar Mobilitätsbudgets dann nicht den Betrag überschreitet, der anwendbar
wäre, wenn der Arbeitgeber das Lohnindexierungssystem anwenden würde, wäre, wenn der Arbeitgeber das Lohnindexierungssystem anwenden würde,
das im Sektor, dem das Unternehmen angehört, gilt. das im Sektor, dem das Unternehmen angehört, gilt.
§ 3 - Das Mobilitätsbudget wird für die Berechnung der in den Artikeln § 3 - Das Mobilitätsbudget wird für die Berechnung der in den Artikeln
6 und 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die 6 und 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die
Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der
Konkurrenzfähigkeit erwähnten Höchstmarge für die Konkurrenzfähigkeit erwähnten Höchstmarge für die
Lohnkostenentwicklung berücksichtigt. Lohnkostenentwicklung berücksichtigt.
Abschnitt 4 - Status des Mobilitätsbudgets Abschnitt 4 - Status des Mobilitätsbudgets
Art. 14 - § 1 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Art. 14 - § 1 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen
Abweichungen können aus dem Mobilitätsbudget keine Rechte in Höhe des Abweichungen können aus dem Mobilitätsbudget keine Rechte in Höhe des
in vorliegendem Gesetz erwähnten Betrags abgeleitet werden, mit in vorliegendem Gesetz erwähnten Betrags abgeleitet werden, mit
Ausnahme seiner Zurverfügungstellung durch den Arbeitgeber und der Ausnahme seiner Zurverfügungstellung durch den Arbeitgeber und der
Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3. Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3.
§ 2 - In Abweichung von § 1 wird das Mobilitätsbudget für die § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Mobilitätsbudget für die
Anwendung der Gesetzes-, Verordnungs- und Vertragsbestimmungen, aus Anwendung der Gesetzes-, Verordnungs- und Vertragsbestimmungen, aus
denen der Arbeitnehmer Rechte in Bezug auf den Vorteil und den Wert denen der Arbeitnehmer Rechte in Bezug auf den Vorteil und den Wert
der Privatnutzung des Firmenwagens ableiten könnte, auf dieselbe Weise der Privatnutzung des Firmenwagens ableiten könnte, auf dieselbe Weise
behandelt wie die Privatnutzung des Firmenwagens. behandelt wie die Privatnutzung des Firmenwagens.
§ 3 - In einem kollektiven Arbeitsabkommen können günstigere § 3 - In einem kollektiven Arbeitsabkommen können günstigere
Bestimmungen für die Arbeitnehmer vorgesehen sein, mit Ausnahme von Bestimmungen für die Arbeitnehmer vorgesehen sein, mit Ausnahme von
Ansprüchen mit Bezug auf die soziale Sicherheit oder den Jahresurlaub, Ansprüchen mit Bezug auf die soziale Sicherheit oder den Jahresurlaub,
wobei dies nicht zu einer Änderung der administrativen Formalitäten wobei dies nicht zu einer Änderung der administrativen Formalitäten
führen darf, die für das Landesamt für soziale Sicherheit zu erfüllen führen darf, die für das Landesamt für soziale Sicherheit zu erfüllen
sind. sind.
Art. 15 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann das Art. 15 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann das
Mobilitätsbudget nicht zur vollständigen oder teilweisen Ersetzung Mobilitätsbudget nicht zur vollständigen oder teilweisen Ersetzung
oder Umwandlung von Entlohnungen, Prämien, Naturalbezügen oder anderen oder Umwandlung von Entlohnungen, Prämien, Naturalbezügen oder anderen
Vorteilen oder Ergänzungen dazu, für die Sozialversicherungsbeiträge Vorteilen oder Ergänzungen dazu, für die Sozialversicherungsbeiträge
zu entrichten sind oder nicht, gewährt werden. zu entrichten sind oder nicht, gewährt werden.
Das Mobilitätsbudget kann auch nicht gewährt werden, wenn der Das Mobilitätsbudget kann auch nicht gewährt werden, wenn der
Firmenwagen, für den ein Mobilitätsbudget gewährt würde, ganz oder Firmenwagen, für den ein Mobilitätsbudget gewährt würde, ganz oder
teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung oder teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung oder
Umwandlung war. Umwandlung war.
Das Mobilitätsbudget kann wohl zur Ersetzung oder Umwandlung von Das Mobilitätsbudget kann wohl zur Ersetzung oder Umwandlung von
Entlohnungen oder anderen Vorteilen gewährt werden, wenn diese Entlohnungen oder anderen Vorteilen gewährt werden, wenn diese
Vorteile dem Arbeitnehmer gemäß dem Einzelarbeitsvertrag gewährt Vorteile dem Arbeitnehmer gemäß dem Einzelarbeitsvertrag gewährt
worden sind, weil er Anspruch auf einen Firmenwagen hatte, aber nicht worden sind, weil er Anspruch auf einen Firmenwagen hatte, aber nicht
effektiv darüber verfügt hat, außer wenn diese Vorteile ihrerseits effektiv darüber verfügt hat, außer wenn diese Vorteile ihrerseits
ganz oder teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung ganz oder teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung
oder Umwandlung waren. oder Umwandlung waren.
Das Mobilitätsbudget kann auch zur Ersetzung einer in Artikel 3 Nr. 2 Das Mobilitätsbudget kann auch zur Ersetzung einer in Artikel 3 Nr. 2
des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage
erwähnten Mobilitätszulage gewährt werden. erwähnten Mobilitätszulage gewährt werden.
KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Arbeitsrechtliche Behandlung des Mobilitätsbudgets Abschnitt 1 - Arbeitsrechtliche Behandlung des Mobilitätsbudgets
Art. 16 - In Artikel 6bis des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Art. 16 - In Artikel 6bis des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23.
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, eingefügt durch das Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, eingefügt durch das
Gesetz vom 2. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März Gesetz vom 2. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März
2018, wird ein Buchstabe e) mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2018, wird ein Buchstabe e) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"e) die in Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die "e) die in Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die
Einführung eines Mobilitätsbudgets erwähnte Vereinbarung." Einführung eines Mobilitätsbudgets erwähnte Vereinbarung."
Art. 17 - In Buch II Kapitel 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird die Art. 17 - In Buch II Kapitel 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird die
Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 2 - Beschäftigungsvertrag für Studenten, "Abschnitt 2 - Beschäftigungsvertrag für Studenten,
Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, Berufseinarbeitungsvertrag, Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, Berufseinarbeitungsvertrag,
Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom
30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, Vereinbarung über 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, Vereinbarung über
das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über
die Einführung eines Mobilitätsbudgets und Arbeitsvertrag für die die Einführung eines Mobilitätsbudgets und Arbeitsvertrag für die
Ausführung zeitweiliger Arbeit". Ausführung zeitweiliger Arbeit".
Art. 18 - Artikel 186 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 18 - Artikel 186 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Folgende Überschrift wird eingefügt: "Beschäftigungsvertrag für a) Folgende Überschrift wird eingefügt: "Beschäftigungsvertrag für
Studenten, Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, Studenten, Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter,
Berufseinarbeitungsvertrag, Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Berufseinarbeitungsvertrag, Vereinbarung über die Mobilitätszulage in
Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer
Mobilitätszulage, Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung Mobilitätszulage, Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung
des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines
Mobilitätsbudgets und Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Mobilitätsbudgets und Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger
Arbeit". Arbeit".
b) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "und keine schriftliche b) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "und keine schriftliche
Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom
30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage" durch die Wörter 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage" durch die Wörter
", keine schriftliche Vereinbarung über die Mobilitätszulage in ", keine schriftliche Vereinbarung über die Mobilitätszulage in
Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer
Mobilitätszulage und keine schriftliche Vereinbarung über das Mobilitätszulage und keine schriftliche Vereinbarung über das
Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die
Einführung eines Mobilitätsbudgets" ersetzt. Einführung eines Mobilitätsbudgets" ersetzt.
c) In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "zur Einführung einer c) In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "zur Einführung einer
Mobilitätszulage" und den Wörtern "und den Arbeitsvertrag für die Mobilitätszulage" und den Wörtern "und den Arbeitsvertrag für die
Ausführung zeitweiliger Arbeit" die Wörter ", die Vereinbarung über Ausführung zeitweiliger Arbeit" die Wörter ", die Vereinbarung über
das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über
die Einführung eines Mobilitätsbudgets" eingefügt. die Einführung eines Mobilitätsbudgets" eingefügt.
d) In Absatz 1 Nr. 5 werden zwischen dem Wort d) In Absatz 1 Nr. 5 werden zwischen dem Wort
"Berufseinarbeitungsvertrag" und den Wörtern "und den Arbeitsvertrag" "Berufseinarbeitungsvertrag" und den Wörtern "und den Arbeitsvertrag"
die Wörter ", die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung die Wörter ", die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung
des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage,
die Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes die Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes
vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets" vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets"
eingefügt. eingefügt.
e) In Absatz 1 Nr. 6 werden zwischen dem Wort e) In Absatz 1 Nr. 6 werden zwischen dem Wort
"Berufseinarbeitungsvertrag" und den Wörtern "und der Arbeitsvertrag" "Berufseinarbeitungsvertrag" und den Wörtern "und der Arbeitsvertrag"
die Wörter ", die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung die Wörter ", die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung
des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage,
die Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes die Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes
vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets" vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets"
eingefügt. eingefügt.
Abschnitt 2 - Sozialrechtliche Behandlung des Mobilitätsbudgets Abschnitt 2 - Sozialrechtliche Behandlung des Mobilitätsbudgets
Art. 19 - In Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Art. 19 - In Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März
2018, wird ein § 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2018, wird ein § 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 3quater - Der Saldo des Mobilitätsbudgets, der dem Arbeitnehmer " § 3quater - Der Saldo des Mobilitätsbudgets, der dem Arbeitnehmer
gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung
eines Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt wird, ist vom Begriff eines Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt wird, ist vom Begriff
Entlohnung ausgeschlossen." Entlohnung ausgeschlossen."
Art. 20 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 20 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 30. März 2018, wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut das Gesetz vom 30. März 2018, wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf das gemäß den "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf das gemäß den
Bestimmungen des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Bestimmungen des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines
Mobilitätsbudgets gewährte Mobilitätsbudget." Mobilitätsbudgets gewährte Mobilitätsbudget."
Art. 21 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung Art. 21 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger,
abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009, 25. abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009, 25.
April 2014, 16. November 2015 und 30. März 2018, wird zwischen Absatz April 2014, 16. November 2015 und 30. März 2018, wird zwischen Absatz
4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut 4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Der Saldo des Mobilitätsbudgets, der dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 8 "Der Saldo des Mobilitätsbudgets, der dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 8
§ 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines
Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt wird, ist vom Begriff Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt wird, ist vom Begriff
Entlohnung ausgeschlossen." Entlohnung ausgeschlossen."
Art. 22 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird ein § 3novodecies mit Art. 22 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird ein § 3novodecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 3novodecies - Auf den Saldo des Mobilitätsbudgets, der gemäß " § 3novodecies - Auf den Saldo des Mobilitätsbudgets, der gemäß
Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines
Mobilitätsbudgets dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und Mobilitätsbudgets dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und
ausgezahlt wird, muss der Arbeitnehmer einen Sonderbeitrag von 38,07 ausgezahlt wird, muss der Arbeitnehmer einen Sonderbeitrag von 38,07
Prozent entrichten. Prozent entrichten.
Der Arbeitgeber zahlt der mit der Einziehung der Der Arbeitgeber zahlt der mit der Einziehung der
Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die Beiträge Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die Beiträge
innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie
für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger. für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger.
Der Ertrag der Beiträge wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Der Ertrag der Beiträge wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten
LASS-Globalverwaltung zugeführt. LASS-Globalverwaltung zugeführt.
Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für
Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der
Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind
anwendbar." anwendbar."
Art. 23 - Der Teil des Saldos des Mobilitätsbudgets, der gemäß Artikel Art. 23 - Der Teil des Saldos des Mobilitätsbudgets, der gemäß Artikel
8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines
Mobilitätsbudgets dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird, gilt als Teil der Mobilitätsbudgets dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird, gilt als Teil der
Entlohnung, die als Grundlage dient für die Berechnung der Leistungen, Entlohnung, die als Grundlage dient für die Berechnung der Leistungen,
die in den in Artikel 21 § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 29. Juni die in den in Artikel 21 § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 29. Juni
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit
für Lohnempfänger erwähnten Zweigen der sozialen Sicherheit zu für Lohnempfänger erwähnten Zweigen der sozialen Sicherheit zu
entrichten sind. entrichten sind.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestehende Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestehende
Gesetzesbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um Gesetzesbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um
ihren Wortlaut mit vorliegendem Artikel in Einklang zu bringen. ihren Wortlaut mit vorliegendem Artikel in Einklang zu bringen.
Abschnitt 3 - Steuerliche Behandlung des Mobilitätsbudgets Abschnitt 3 - Steuerliche Behandlung des Mobilitätsbudgets
Art. 24 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 24 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In Absatz 1 wird eine Nummer 33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: a) In Absatz 1 wird eine Nummer 33 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"33. Salden der Mobilitätsbudgets, die gemäß Artikel 8 § 3 des "33. Salden der Mobilitätsbudgets, die gemäß Artikel 8 § 3 des
Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets
Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden." Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden."
b) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: b) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Die in Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe a) und b) und Nr. 14 erwähnten "Die in Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe a) und b) und Nr. 14 erwähnten
Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar: Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar:
1. wenn der Steuerpflichtige von demselben Arbeitgeber gleichzeitig 1. wenn der Steuerpflichtige von demselben Arbeitgeber gleichzeitig
eine Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur eine Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur
Einführung einer Mobilitätszulage erhält, außer in dem in Artikel 9 § Einführung einer Mobilitätszulage erhält, außer in dem in Artikel 9 §
3 desselben Gesetzes erwähnten Fall", 3 desselben Gesetzes erwähnten Fall",
2. wenn der Steuerpflichtige von demselben Arbeitgeber gleichzeitig 2. wenn der Steuerpflichtige von demselben Arbeitgeber gleichzeitig
ein Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über ein Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über
die Einführung eines Mobilitätsbudgets erhält, außer in dem in Artikel die Einführung eines Mobilitätsbudgets erhält, außer in dem in Artikel
10 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Fall." 10 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Fall."
Art. 25 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 25 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 30. März 2018, wird durch eine Nummer 12 mit folgendem das Gesetz vom 30. März 2018, wird durch eine Nummer 12 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"12. Salden der Mobilitätsbudgets, die gemäß Artikel 8 § 3 des "12. Salden der Mobilitätsbudgets, die gemäß Artikel 8 § 3 des
Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets
Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden." Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden."
KAPITEL 5 - Sanktionen KAPITEL 5 - Sanktionen
Art. 26 - Bei einem Verstoß gegen die Artikel 3 § 1 Nr. 3 und 8, §§ 5 Art. 26 - Bei einem Verstoß gegen die Artikel 3 § 1 Nr. 3 und 8, §§ 5
und 6 und 4 §§ 2 und 3, 5 §§ 3 bis 5 und 7 bis 15 wird die und 6 und 4 §§ 2 und 3, 5 §§ 3 bis 5 und 7 bis 15 wird die
sozialrechtliche und steuerliche Behandlung, die in den Artikeln 19 sozialrechtliche und steuerliche Behandlung, die in den Artikeln 19
bis einschließlich 25 vorgesehen ist, unwirksam. bis einschließlich 25 vorgesehen ist, unwirksam.
KAPITEL 6 - Ausführung und Inkrafttreten KAPITEL 6 - Ausführung und Inkrafttreten
Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. März 2019 in Kraft. Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. März 2019 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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