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Loi concernant l'instauration d'un budget mobilité. - Traduction allemande | Wet betreffende de invoering van een mobiliteitsbudget. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 2019. - Loi concernant l'instauration d'un budget mobilité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mars 2019 concernant l'instauration d'un budget mobilité | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 2019. - Wet betreffende de invoering van een mobiliteitsbudget. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 maart 2019 betreffende de invoering van een mobiliteitsbudget |
(Moniteur belge du 29 mars 2019). | (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Einführung eines Mobilitätsbudgets | 17. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Einführung eines Mobilitätsbudgets |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich | Abschnitt 1 - Anwendungsbereich |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
anwendbar. | anwendbar. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden gleichgestellt mit: | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden gleichgestellt mit: |
1. Arbeitnehmern: Personen, die anders als aufgrund eines | 1. Arbeitnehmern: Personen, die anders als aufgrund eines |
Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen, | Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen, |
und alle anderen Personen, die anders als aufgrund eines | und alle anderen Personen, die anders als aufgrund eines |
Arbeitsvertrags unter der Weisung einer anderen Person | Arbeitsvertrags unter der Weisung einer anderen Person |
Arbeitsleistungen erbringen, | Arbeitsleistungen erbringen, |
2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 genannten Personen | 2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 genannten Personen |
beschäftigen. | beschäftigen. |
Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht | Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht |
man unter: | man unter: |
1. Firmenwagen: das in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | 1. Firmenwagen: das in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
bestimmte Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber direkt oder | bestimmte Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber direkt oder |
indirekt, kostenlos oder nicht kostenlos zur persönlichen Nutzung zur | indirekt, kostenlos oder nicht kostenlos zur persönlichen Nutzung zur |
Verfügung gestellt wird, | Verfügung gestellt wird, |
Für jedes Fahrzeug wie in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches | Für jedes Fahrzeug wie in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 bestimmt gilt, dass es zur persönlichen Nutzung zur Verfügung | 1992 bestimmt gilt, dass es zur persönlichen Nutzung zur Verfügung |
gestellt wird, wenn es auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen ist | gestellt wird, wenn es auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen ist |
oder wenn es Gegenstand eines Miet- oder Leasingvertrags oder jedes | oder wenn es Gegenstand eines Miet- oder Leasingvertrags oder jedes |
anderen Nutzungsvertrags ist, der auf den Namen des Arbeitgebers | anderen Nutzungsvertrags ist, der auf den Namen des Arbeitgebers |
abgeschlossen worden ist, wenn es zu anderen als rein beruflichen | abgeschlossen worden ist, wenn es zu anderen als rein beruflichen |
Zwecken genutzt wird und für das gemäß Artikel 36 desselben | Zwecken genutzt wird und für das gemäß Artikel 36 desselben |
Gesetzbuches für den Arbeitnehmer ein Vorteil jeglicher Art bestimmt | Gesetzbuches für den Arbeitnehmer ein Vorteil jeglicher Art bestimmt |
wird und für das gemäß Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni | wird und für das gemäß Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni |
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit | 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit |
für Lohnempfänger vom Arbeitgeber ein Solidaritätsbeitrag geschuldet | für Lohnempfänger vom Arbeitgeber ein Solidaritätsbeitrag geschuldet |
wird, | wird, |
2. Mobilitätsbudget: den gemäß Artikel 12 berechneten Betrag, den der | 2. Mobilitätsbudget: den gemäß Artikel 12 berechneten Betrag, den der |
Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Ausgleich dafür erhält, dass | Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Ausgleich dafür erhält, dass |
er auf den Firmenwagen verzichtet, über den er verfügte oder auf den | er auf den Firmenwagen verzichtet, über den er verfügte oder auf den |
er Anspruch erheben konnte und auf den die in vorliegendem Gesetz | er Anspruch erheben konnte und auf den die in vorliegendem Gesetz |
bestimmten steuerrechtlichen, sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen | bestimmten steuerrechtlichen, sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen |
Regeln anwendbar sind, | Regeln anwendbar sind, |
3. umweltfreundlichem Firmenwagen: | 3. umweltfreundlichem Firmenwagen: |
a) ein Elektrofahrzeug, | a) ein Elektrofahrzeug, |
b) ein Fahrzeug, das folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: | b) ein Fahrzeug, das folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: |
1) Die CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs dürfen höchstens 105 | 1) Die CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs dürfen höchstens 105 |
g/km betragen. | g/km betragen. |
2) Die Norm für Luftschadstoffemissionen des betreffenden Fahrzeugs | 2) Die Norm für Luftschadstoffemissionen des betreffenden Fahrzeugs |
muss mindestens der Norm, die zum Zeitpunkt des Antrags des | muss mindestens der Norm, die zum Zeitpunkt des Antrags des |
betreffenden Arbeitnehmers auf Anwendung des vorliegenden Gesetzes für | betreffenden Arbeitnehmers auf Anwendung des vorliegenden Gesetzes für |
neue Fahrzeuge, ausgenommen Auslaufmodelle, gilt, oder einer späteren | neue Fahrzeuge, ausgenommen Auslaufmodelle, gilt, oder einer späteren |
Norm entsprechen. | Norm entsprechen. |
3) Im Falle eines aufladbaren Hybridfahrzeugs darf die | 3) Im Falle eines aufladbaren Hybridfahrzeugs darf die |
Energiekapazität der elektrischen Batterie nicht weniger als 0,5 kWh | Energiekapazität der elektrischen Batterie nicht weniger als 0,5 kWh |
pro 100 kg Fahrzeuggewicht betragen. | pro 100 kg Fahrzeuggewicht betragen. |
4) Gegebenenfalls entsprechen die unter 1), 2) und 3) erwähnten Werte | 4) Gegebenenfalls entsprechen die unter 1), 2) und 3) erwähnten Werte |
mindestens denjenigen des Fahrzeugs, über das der Arbeitnehmer | mindestens denjenigen des Fahrzeugs, über das der Arbeitnehmer |
verfügte, | verfügte, |
4. Lohnsystem des Arbeitgebers: die Gesamtheit der Entlohnungen, | 4. Lohnsystem des Arbeitgebers: die Gesamtheit der Entlohnungen, |
Prämien und Vorteile, worunter der Firmenwagen, die der Arbeitgeber | Prämien und Vorteile, worunter der Firmenwagen, die der Arbeitgeber |
als Gegenleistung für die Arbeit gewährt, | als Gegenleistung für die Arbeit gewährt, |
5. Firmenwagenpolitik: die vom Arbeitgeber festgelegten Regeln in | 5. Firmenwagenpolitik: die vom Arbeitgeber festgelegten Regeln in |
Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung und die Nutzung des | Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung und die Nutzung des |
Firmenwagens, | Firmenwagens, |
6. Nutzung zu beruflichen Zwecken: die Nutzung des Firmenwagens für | 6. Nutzung zu beruflichen Zwecken: die Nutzung des Firmenwagens für |
die Ausführung der vereinbarten Arbeit, ausschließlich der Fahrt | die Ausführung der vereinbarten Arbeit, ausschließlich der Fahrt |
zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz und der rein privaten Fahrten, | zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz und der rein privaten Fahrten, |
7. Fahrtkostenentschädigung: den Betrag, den der Arbeitgeber dem | 7. Fahrtkostenentschädigung: den Betrag, den der Arbeitgeber dem |
Arbeitnehmer als Ausgleich für die Kosten seiner Fahrt zwischen | Arbeitnehmer als Ausgleich für die Kosten seiner Fahrt zwischen |
Wohnsitz und Arbeitsplatz zahlt oder zuerkennt, | Wohnsitz und Arbeitsplatz zahlt oder zuerkennt, |
8. nachhaltigen Verkehrsmitteln: | 8. nachhaltigen Verkehrsmitteln: |
a) sanfte Mobilität (Ankauf, Anmietung, Leasing, Wartung und | a) sanfte Mobilität (Ankauf, Anmietung, Leasing, Wartung und |
Pflichtausrüstung) | Pflichtausrüstung) |
- Räder, Fortbewegungsgeräte, motorisierte Räder und Kleinkrafträder, | - Räder, Fortbewegungsgeräte, motorisierte Räder und Kleinkrafträder, |
wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung bestimmt sind, | wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung bestimmt sind, |
- Motorräder, wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung | - Motorräder, wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung |
bestimmt sind, wobei diese nur berücksichtigt werden, wenn sie | bestimmt sind, wobei diese nur berücksichtigt werden, wenn sie |
elektrisch angetrieben werden, | elektrisch angetrieben werden, |
b) öffentliche Verkehrsmittel (Abonnements und Fahrscheine) | b) öffentliche Verkehrsmittel (Abonnements und Fahrscheine) |
- auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellte Abonnements für | - auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellte Abonnements für |
öffentliche Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnsitz und | öffentliche Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnsitz und |
Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
- Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sowohl in Belgien als im | - Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sowohl in Belgien als im |
Europäischen Wirtschaftsraum, | Europäischen Wirtschaftsraum, |
c) organisierte gemeinschaftliche Beförderung | c) organisierte gemeinschaftliche Beförderung |
d) geteilte Nutzung von Fahrzeugen | d) geteilte Nutzung von Fahrzeugen |
- Fahrgemeinschaften und Carsharing, ausgeweitet auf alle zwei-, drei- | - Fahrgemeinschaften und Carsharing, ausgeweitet auf alle zwei-, drei- |
oder vierrädrigen Fahrzeuge, ob motorisiert oder nicht, die einer | oder vierrädrigen Fahrzeuge, ob motorisiert oder nicht, die einer |
Flotte angehören oder Privatpersonen gehören, | Flotte angehören oder Privatpersonen gehören, |
- Taxidienste und Dienste für die Vermietung von Personenkraftwagen | - Taxidienste und Dienste für die Vermietung von Personenkraftwagen |
mit Fahrer, | mit Fahrer, |
- Anmietung von Fahrzeugen ohne Fahrer, für höchstens dreißig | - Anmietung von Fahrzeugen ohne Fahrer, für höchstens dreißig |
Kalendertage pro Jahr, | Kalendertage pro Jahr, |
e) Mobilitätsdienste, die eine Kombination der in den Buchstaben a) | e) Mobilitätsdienste, die eine Kombination der in den Buchstaben a) |
bis d) aufgezählten nachhaltigen Verkehrsmittel sind. | bis d) aufgezählten nachhaltigen Verkehrsmittel sind. |
§ 2 - Nachhaltigen Verkehrsmitteln gleichgesetzt werden: | § 2 - Nachhaltigen Verkehrsmitteln gleichgesetzt werden: |
- Wohnkosten, insbesondere Mietpreise und Zinsen aus | - Wohnkosten, insbesondere Mietpreise und Zinsen aus |
Hypothekendarlehen, in Bezug auf Wohnsitze, die in einem Umkreis von | Hypothekendarlehen, in Bezug auf Wohnsitze, die in einem Umkreis von |
fünf Kilometern um den gewöhnlichen Arbeitsplatz liegen, | fünf Kilometern um den gewöhnlichen Arbeitsplatz liegen, |
- die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des | - die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vorteile. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vorteile. |
§ 3 - Unter Auslaufmodellen versteht man neue Fahrzeuge, die nicht | § 3 - Unter Auslaufmodellen versteht man neue Fahrzeuge, die nicht |
mehr produziert werden, die aber noch beim Hersteller oder beim | mehr produziert werden, die aber noch beim Hersteller oder beim |
Händler vorrätig sind. | Händler vorrätig sind. |
§ 4 - Unter aufladbarem Hybridfahrzeug versteht man Fahrzeuge wie in | § 4 - Unter aufladbarem Hybridfahrzeug versteht man Fahrzeuge wie in |
Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, die sowohl | Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, die sowohl |
mit einem Kraftstoffmotor als auch mit einer elektrischen Batterie | mit einem Kraftstoffmotor als auch mit einer elektrischen Batterie |
ausgestattet sind, die mittels Anschluss an eine externe Energiequelle | ausgestattet sind, die mittels Anschluss an eine externe Energiequelle |
außerhalb des Fahrzeugs aufgeladen werden kann. | außerhalb des Fahrzeugs aufgeladen werden kann. |
§ 5 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen | § 5 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen |
Wirtschaftsrates kann der König die in § 1 Nr. 8 erwähnte Liste durch | Wirtschaftsrates kann der König die in § 1 Nr. 8 erwähnte Liste durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass erweitern. | einen im Ministerrat beratenen Erlass erweitern. |
§ 6 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 6 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 3) erwähnte Mindestenergiekapazität auf | in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 3) erwähnte Mindestenergiekapazität auf |
höchstens 2,1 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht erhöhen. | höchstens 2,1 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht erhöhen. |
§ 7 - Ab dem 1. Januar 2020 wird der in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1) | § 7 - Ab dem 1. Januar 2020 wird der in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1) |
erwähnte Wert auf 100 g/km herabgesetzt. | erwähnte Wert auf 100 g/km herabgesetzt. |
Ab dem 1. Januar 2021 wird der in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1) erwähnte | Ab dem 1. Januar 2021 wird der in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1) erwähnte |
Wert auf 95 g/km herabgesetzt. | Wert auf 95 g/km herabgesetzt. |
Ab dem 1. Januar 2022 kann der König den in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1) | Ab dem 1. Januar 2022 kann der König den in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 1) |
erwähnten Wert durch einen im Ministerrat beratenen Erlass weiterhin | erwähnten Wert durch einen im Ministerrat beratenen Erlass weiterhin |
herabsetzen. | herabsetzen. |
Abschnitt 3 - Einführung, Gewährung und Bedingungen für die Gültigkeit | Abschnitt 3 - Einführung, Gewährung und Bedingungen für die Gültigkeit |
des Mobilitätsbudgets | des Mobilitätsbudgets |
Art. 4 - § 1 - Die Befugnis, über die Einführung eines | Art. 4 - § 1 - Die Befugnis, über die Einführung eines |
Mobilitätsbudgets zu entscheiden, liegt ausschließlich beim | Mobilitätsbudgets zu entscheiden, liegt ausschließlich beim |
Arbeitgeber. | Arbeitgeber. |
Eventuelle Bedingungen, die der Arbeitgeber an das Mobilitätsbudget | Eventuelle Bedingungen, die der Arbeitgeber an das Mobilitätsbudget |
knüpfen möchte, müssen allen Arbeitnehmern bei der Einführung des | knüpfen möchte, müssen allen Arbeitnehmern bei der Einführung des |
Mobilitätsbudgets zur Kenntnis gebracht werden. | Mobilitätsbudgets zur Kenntnis gebracht werden. |
§ 2 - Der Arbeitgeber kann ein solches Mobilitätsbudget nur einführen, | § 2 - Der Arbeitgeber kann ein solches Mobilitätsbudget nur einführen, |
wenn er während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens | wenn er während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens |
sechsunddreißig Monaten, der unmittelbar vor der Einführung des | sechsunddreißig Monaten, der unmittelbar vor der Einführung des |
Mobilitätsbudgets liegt, bereits einem oder mehreren Arbeitnehmern | Mobilitätsbudgets liegt, bereits einem oder mehreren Arbeitnehmern |
einen oder mehrere Firmenwagen zur Verfügung gestellt hat. | einen oder mehrere Firmenwagen zur Verfügung gestellt hat. |
§ 3 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar auf einen Arbeitgeber, der seit | § 3 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar auf einen Arbeitgeber, der seit |
weniger als sechsunddreißig Monaten tätig ist, unter der Bedingung, | weniger als sechsunddreißig Monaten tätig ist, unter der Bedingung, |
dass er zum Zeitpunkt der Einführung des Mobilitätsbudgets einem oder | dass er zum Zeitpunkt der Einführung des Mobilitätsbudgets einem oder |
mehreren Arbeitnehmern einen oder mehrere Firmenwagen zur Verfügung | mehreren Arbeitnehmern einen oder mehrere Firmenwagen zur Verfügung |
stellt. Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit aufgenommen | stellt. Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit aufgenommen |
worden ist: | worden ist: |
- wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist: an dem Datum, an | - wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist: an dem Datum, an |
dem die Gründungsurkunde bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts | dem die Gründungsurkunde bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts |
hinterlegt worden ist oder eine entsprechende Registrierungsformalität | hinterlegt worden ist oder eine entsprechende Registrierungsformalität |
in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums | in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums |
erfolgt ist, | erfolgt ist, |
- wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist: an dem Datum, an | - wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist: an dem Datum, an |
dem die erste Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen | dem die erste Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
erfolgt ist. | erfolgt ist. |
Ist der Arbeitgeber eine Gesellschaft, deren Tätigkeit in der | Ist der Arbeitgeber eine Gesellschaft, deren Tätigkeit in der |
Fortführung einer Tätigkeit besteht, die vorher von einer natürlichen | Fortführung einer Tätigkeit besteht, die vorher von einer natürlichen |
Person oder einer anderen juristischen Person ausgeübt wurde, gilt, | Person oder einer anderen juristischen Person ausgeübt wurde, gilt, |
dass die Arbeitgebergesellschaft zu dem Zeitpunkt gegründet worden | dass die Arbeitgebergesellschaft zu dem Zeitpunkt gegründet worden |
ist, zu dem diese natürliche Person die erste Eintragung in der | ist, zu dem diese natürliche Person die erste Eintragung in der |
Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat beziehungsweise zu | Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat beziehungsweise zu |
dem die Gründungsurkunde dieser anderen juristischen Person bei der | dem die Gründungsurkunde dieser anderen juristischen Person bei der |
Kanzlei des Unternehmensgerichts hinterlegt worden ist oder zu dem | Kanzlei des Unternehmensgerichts hinterlegt worden ist oder zu dem |
diese natürliche Person oder diese andere juristische Person eine | diese natürliche Person oder diese andere juristische Person eine |
entsprechende Registrierungsformalität in einem anderen Mitgliedstaat | entsprechende Registrierungsformalität in einem anderen Mitgliedstaat |
des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt hat. | des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt hat. |
§ 4 - Ein Mobilitätsbudget kann der Arbeitgeber nur Arbeitnehmern | § 4 - Ein Mobilitätsbudget kann der Arbeitgeber nur Arbeitnehmern |
gewähren, die tatsächlich über einen Firmenwagen verfügen oder die für | gewähren, die tatsächlich über einen Firmenwagen verfügen oder die für |
einen Firmenwagen in Betracht kommen. | einen Firmenwagen in Betracht kommen. |
§ 5 - Für einen Firmenwagen kommen Arbeitnehmer in Betracht, die einer | § 5 - Für einen Firmenwagen kommen Arbeitnehmer in Betracht, die einer |
Funktionskategorie angehören, für die in der beim Arbeitgeber | Funktionskategorie angehören, für die in der beim Arbeitgeber |
geltenden Firmenwagenpolitik ein Firmenwagen vorgesehen ist. | geltenden Firmenwagenpolitik ein Firmenwagen vorgesehen ist. |
Art. 5 - § 1 - Im Rahmen und unter den Bedingungen des | Art. 5 - § 1 - Im Rahmen und unter den Bedingungen des |
Mobilitätsbudgets, das der Arbeitgeber gemäß Artikel 4 eingeführt hat, | Mobilitätsbudgets, das der Arbeitgeber gemäß Artikel 4 eingeführt hat, |
kann der Arbeitnehmer einen Antrag an den Arbeitgeber richten, um den | kann der Arbeitnehmer einen Antrag an den Arbeitgeber richten, um den |
Firmenwagen, auf den er gemäß der beim Arbeitgeber geltenden | Firmenwagen, auf den er gemäß der beim Arbeitgeber geltenden |
Firmenwagenpolitik Anspruch erheben kann, gegen ein Mobilitätsbudget | Firmenwagenpolitik Anspruch erheben kann, gegen ein Mobilitätsbudget |
einzutauschen. | einzutauschen. |
§ 2 - Vorher teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weise, wie das | § 2 - Vorher teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weise, wie das |
Mobilitätsbudget berechnet wird, und seinen Betrag mit. | Mobilitätsbudget berechnet wird, und seinen Betrag mit. |
§ 3 - Ein Arbeitnehmer, der über einen Firmenwagen verfügt, kann einen | § 3 - Ein Arbeitnehmer, der über einen Firmenwagen verfügt, kann einen |
solchen Antrag erst stellen, wenn er: | solchen Antrag erst stellen, wenn er: |
1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens | 1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens |
drei Monaten ununterbrochen über einen Firmenwagen verfügt und | drei Monaten ununterbrochen über einen Firmenwagen verfügt und |
2. in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen | 2. in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen |
Arbeitgeber mindestens zwölf Monate über einen Firmenwagen verfügt | Arbeitgeber mindestens zwölf Monate über einen Firmenwagen verfügt |
oder verfügt hat. | oder verfügt hat. |
Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten | Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten |
ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3 | ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3 |
erwähnter Arbeitgeber ist. | erwähnter Arbeitgeber ist. |
§ 4 - Ein Arbeitnehmer, der für einen Firmenwagen in Betracht kommt, | § 4 - Ein Arbeitnehmer, der für einen Firmenwagen in Betracht kommt, |
kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er: | kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er: |
1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens | 1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens |
drei Monaten ununterbrochen für einen Firmenwagen in Betracht kam und | drei Monaten ununterbrochen für einen Firmenwagen in Betracht kam und |
2. in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen | 2. in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen |
Arbeitgeber mindestens zwölf Monate für einen Firmenwagen in Betracht | Arbeitgeber mindestens zwölf Monate für einen Firmenwagen in Betracht |
kam. | kam. |
Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten | Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten |
ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3 | ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3 |
erwähnter Arbeitgeber ist. | erwähnter Arbeitgeber ist. |
§ 5 - Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers finden die Bedingungen | § 5 - Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers finden die Bedingungen |
der Paragraphen 3 und 4 keine Anwendung. | der Paragraphen 3 und 4 keine Anwendung. |
Die Bedingungen der Paragraphen 3 und 4 finden auch keine Anwendung im | Die Bedingungen der Paragraphen 3 und 4 finden auch keine Anwendung im |
Falle von Beförderungen oder Funktionswechseln, die vor dem 1. März | Falle von Beförderungen oder Funktionswechseln, die vor dem 1. März |
2019 stattgefunden haben. | 2019 stattgefunden haben. |
§ 6 - Der Antrag auf ein Mobilitätsbudget wird vom Arbeitnehmer | § 6 - Der Antrag auf ein Mobilitätsbudget wird vom Arbeitnehmer |
schriftlich gestellt. | schriftlich gestellt. |
Art. 6 - Der Arbeitgeber entscheidet, ob er dem in Artikel 5 § 6 | Art. 6 - Der Arbeitgeber entscheidet, ob er dem in Artikel 5 § 6 |
erwähnten Antrag stattgibt. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller | erwähnten Antrag stattgibt. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller |
schriftlich zur Kenntnis gebracht. | schriftlich zur Kenntnis gebracht. |
Art. 7 - Der förmliche Antrag des Arbeitnehmers und die positive | Art. 7 - Der förmliche Antrag des Arbeitnehmers und die positive |
Entscheidung des Arbeitgebers, diesem Antrag stattzugeben, bilden eine | Entscheidung des Arbeitgebers, diesem Antrag stattzugeben, bilden eine |
Vereinbarung, die als solche inhaltlich Bestandteil des zwischen den | Vereinbarung, die als solche inhaltlich Bestandteil des zwischen den |
beiden Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags ist. | beiden Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags ist. |
Diese Vereinbarung wird vor der ersten Auszahlung des | Diese Vereinbarung wird vor der ersten Auszahlung des |
Mobilitätsbudgets abgeschlossen und enthält unter anderem den | Mobilitätsbudgets abgeschlossen und enthält unter anderem den |
Basisbetrag des Mobilitätsbudgets. | Basisbetrag des Mobilitätsbudgets. |
Abschnitt 4 - Verwendung und Funktionsweise des Mobilitätsbudgets | Abschnitt 4 - Verwendung und Funktionsweise des Mobilitätsbudgets |
Art. 8 - § 1 - Mit dem Mobilitätsbudget darf der Arbeitnehmer die | Art. 8 - § 1 - Mit dem Mobilitätsbudget darf der Arbeitnehmer die |
Zurverfügungstellung eines in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten | Zurverfügungstellung eines in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten |
umweltfreundlichen Firmenwagens finanzieren. | umweltfreundlichen Firmenwagens finanzieren. |
§ 2 - Für den in § 1 erwähnten Firmenwagen ist ein in Artikel 38 § | § 2 - Für den in § 1 erwähnten Firmenwagen ist ein in Artikel 38 § |
3quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen | 3quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen |
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnter | Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnter |
Solidaritätsbeitrag zu entrichten. Auf diese Firmenwagen sind auch die | Solidaritätsbeitrag zu entrichten. Auf diese Firmenwagen sind auch die |
gleichen steuerrechtlichen Regeln anwendbar wie auf die in Artikel 65 | gleichen steuerrechtlichen Regeln anwendbar wie auf die in Artikel 65 |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fahrzeuge, wenn diese | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fahrzeuge, wenn diese |
nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt werden. | nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt werden. |
§ 3 - Der Saldo des Mobilitätsbudgets, das heißt der Teil des | § 3 - Der Saldo des Mobilitätsbudgets, das heißt der Teil des |
Mobilitätsbudgets, der nicht für die Finanzierung eines Firmenwagens | Mobilitätsbudgets, der nicht für die Finanzierung eines Firmenwagens |
und damit verbundener Kosten im Rahmen der Firmenwagenpolitik, wie | und damit verbundener Kosten im Rahmen der Firmenwagenpolitik, wie |
Treibstoffkosten, der in Anwendung von Artikel 38 § 3quater des | Treibstoffkosten, der in Anwendung von Artikel 38 § 3quater des |
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze | Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze |
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger zu entrichtende | der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger zu entrichtende |
Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Verwaltungskosten für das | Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Verwaltungskosten für das |
Mobilitätsbudget, verwendet worden ist, wird dem Arbeitnehmer zur | Mobilitätsbudget, verwendet worden ist, wird dem Arbeitnehmer zur |
Verfügung gestellt. | Verfügung gestellt. |
Dieser Saldo wird im Laufe des Kalenderjahres für die Finanzierung von | Dieser Saldo wird im Laufe des Kalenderjahres für die Finanzierung von |
nachhaltigen Verkehrsmitteln verwendet. Der Teil, den der Arbeitnehmer | nachhaltigen Verkehrsmitteln verwendet. Der Teil, den der Arbeitnehmer |
nicht verwendet hat, wird ihm einmal pro Jahr ausgezahlt, und zwar | nicht verwendet hat, wird ihm einmal pro Jahr ausgezahlt, und zwar |
spätestens mit dem Lohn des ersten Monats des darauffolgenden Jahres. | spätestens mit dem Lohn des ersten Monats des darauffolgenden Jahres. |
Art. 9 - Die Verwaltung des Mobilitätsbudgets erfolgt gemäß den | Art. 9 - Die Verwaltung des Mobilitätsbudgets erfolgt gemäß den |
Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
KAPITEL 3 - Rechtsfolgen, Dauer, Höhe und Status | KAPITEL 3 - Rechtsfolgen, Dauer, Höhe und Status |
Abschnitt 1 - Rechtsfolgen des Mobilitätsbudgets | Abschnitt 1 - Rechtsfolgen des Mobilitätsbudgets |
Art. 10 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der den Vorteil eines | Art. 10 - § 1 - Der Arbeitnehmer, der den Vorteil eines |
Mobilitätsbudgets erhält, kann die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 9 | Mobilitätsbudgets erhält, kann die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 9 |
Buchstabe a) und b) und Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Buchstabe a) und b) und Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Steuerbefreiungen nicht mehr erhalten. | erwähnten Steuerbefreiungen nicht mehr erhalten. |
§ 2 - Die Bestimmung von § 1 wird in der in Artikel 7 erwähnten | § 2 - Die Bestimmung von § 1 wird in der in Artikel 7 erwähnten |
Vereinbarung angegeben. | Vereinbarung angegeben. |
§ 3 - Die Bestimmung von § 1 ist nicht auf den Arbeitnehmer anwendbar, | § 3 - Die Bestimmung von § 1 ist nicht auf den Arbeitnehmer anwendbar, |
der sowohl ein Mobilitätsbudget als auch eine andere Entschädigung | der sowohl ein Mobilitätsbudget als auch eine andere Entschädigung |
oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz | oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz |
erhält, die/der zu einer der besagten Steuerbefreiungen berechtigt, | erhält, die/der zu einer der besagten Steuerbefreiungen berechtigt, |
und der zuvor auch den Vorteil eines Firmenwagens erhalten hat oder | und der zuvor auch den Vorteil eines Firmenwagens erhalten hat oder |
Anspruch auf einen Firmenwagen erhalten hatte und gleichzeitig während | Anspruch auf einen Firmenwagen erhalten hatte und gleichzeitig während |
mindestens dreier Monate vor dem Antrag auf ein Mobilitätsbudget eine | mindestens dreier Monate vor dem Antrag auf ein Mobilitätsbudget eine |
Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und | Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und |
Arbeitsplatz erhalten hat, die/der zu einer der erwähnten | Arbeitsplatz erhalten hat, die/der zu einer der erwähnten |
Steuerbefreiungen berechtigt. | Steuerbefreiungen berechtigt. |
§ 4 - Die bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers, eine | § 4 - Die bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers, eine |
Fahrtkostenentschädigung zu bewilligen, bestehen nicht mehr ab dem | Fahrtkostenentschädigung zu bewilligen, bestehen nicht mehr ab dem |
ersten Tag des Monats, in dem der Arbeitnehmer ein Mobilitätsbudget | ersten Tag des Monats, in dem der Arbeitnehmer ein Mobilitätsbudget |
erhält, und sind erneut verbindlich ab dem ersten Tag des Monats, in | erhält, und sind erneut verbindlich ab dem ersten Tag des Monats, in |
dem das Mobilitätsbudget nicht mehr gewährt wird. | dem das Mobilitätsbudget nicht mehr gewährt wird. |
§ 5 - Verfügt der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber über mehrere | § 5 - Verfügt der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber über mehrere |
Firmenwagen, kann nur ein einziger Firmenwagen gegen ein | Firmenwagen, kann nur ein einziger Firmenwagen gegen ein |
Mobilitätsbudget eingetauscht werden. Die Rückgabe anderer Firmenwagen | Mobilitätsbudget eingetauscht werden. Die Rückgabe anderer Firmenwagen |
kann nicht zu einem zusätzlichen Mobilitätsbudget berechtigen. | kann nicht zu einem zusätzlichen Mobilitätsbudget berechtigen. |
Abschnitt 2 - Dauer des Mobilitätsbudgets | Abschnitt 2 - Dauer des Mobilitätsbudgets |
Art. 11 - Das Mobilitätsbudget wird spätestens am ersten Tag des | Art. 11 - Das Mobilitätsbudget wird spätestens am ersten Tag des |
Monats nicht mehr gewährt, in dem der Arbeitnehmer: | Monats nicht mehr gewährt, in dem der Arbeitnehmer: |
1. eine Funktion ausübt, für die im Lohnsystem des Arbeitgebers kein | 1. eine Funktion ausübt, für die im Lohnsystem des Arbeitgebers kein |
Anspruch auf einen Firmenwagen vorgesehen ist, | Anspruch auf einen Firmenwagen vorgesehen ist, |
2. über eine im Gesetz vom 30. März 2018 zur Einführung einer | 2. über eine im Gesetz vom 30. März 2018 zur Einführung einer |
Mobilitätszulage vorgesehene Mobilitätszulage verfügt, | Mobilitätszulage vorgesehene Mobilitätszulage verfügt, |
3. über einen Firmenwagen verfügt, der kein in Artikel 3 § 1 Nr. 3 | 3. über einen Firmenwagen verfügt, der kein in Artikel 3 § 1 Nr. 3 |
erwähnter Firmenwagen ist, und, im Falle mehrerer Firmenwagen bei ein | erwähnter Firmenwagen ist, und, im Falle mehrerer Firmenwagen bei ein |
und demselben Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Gewährung des | und demselben Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Gewährung des |
Mobilitätsbudgets, der kein Firmenwagen ist, für den kein | Mobilitätsbudgets, der kein Firmenwagen ist, für den kein |
Mobilitätsbudget gewährt worden ist. | Mobilitätsbudget gewährt worden ist. |
Abschnitt 3 - Höhe und Entwicklung des Mobilitätsbudgets | Abschnitt 3 - Höhe und Entwicklung des Mobilitätsbudgets |
Art. 12 - § 1 - Der Betrag des Mobilitätsbudgets entspricht den dem | Art. 12 - § 1 - Der Betrag des Mobilitätsbudgets entspricht den dem |
Arbeitgeber entstehenden jährlichen Bruttokosten des Firmenwagens, auf | Arbeitgeber entstehenden jährlichen Bruttokosten des Firmenwagens, auf |
den der Arbeitnehmer Anspruch hat, einschließlich der steuerlichen und | den der Arbeitnehmer Anspruch hat, einschließlich der steuerlichen und |
steuerähnlichen Lasten und der damit verbundenen Kosten gemäß der | steuerähnlichen Lasten und der damit verbundenen Kosten gemäß der |
Firmenwagenpolitik, wie Finanzierungskosten, Treibstoffkosten und | Firmenwagenpolitik, wie Finanzierungskosten, Treibstoffkosten und |
Solidaritätsbeitrag, der in Anwendung von Artikel 38 § 3quater des | Solidaritätsbeitrag, der in Anwendung von Artikel 38 § 3quater des |
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze | Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze |
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger zu entrichten ist. | der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger zu entrichten ist. |
§ 2 - Wenn der Firmenwagen Eigentum des Arbeitgebers ist, werden die | § 2 - Wenn der Firmenwagen Eigentum des Arbeitgebers ist, werden die |
Finanzierungskosten durch eine jährliche Abschreibung von zwanzig | Finanzierungskosten durch eine jährliche Abschreibung von zwanzig |
Prozent ersetzt. | Prozent ersetzt. |
Art. 13 - § 1 - Im Falle eines Funktionswechsels oder einer | Art. 13 - § 1 - Im Falle eines Funktionswechsels oder einer |
Beförderung kann das Mobilitätsbudget erhöht oder verringert werden, | Beförderung kann das Mobilitätsbudget erhöht oder verringert werden, |
wenn der Arbeitnehmer aufgrund dieses Funktionswechsels oder dieser | wenn der Arbeitnehmer aufgrund dieses Funktionswechsels oder dieser |
Beförderung einer Funktionskategorie angehört, für die im Lohnsystem | Beförderung einer Funktionskategorie angehört, für die im Lohnsystem |
des Arbeitgebers ein höheres beziehungsweise geringeres Budget | des Arbeitgebers ein höheres beziehungsweise geringeres Budget |
vorgesehen ist. | vorgesehen ist. |
§ 2 - Für den Arbeitgeber geltende Verpflichtungen, den Lohn an andere | § 2 - Für den Arbeitgeber geltende Verpflichtungen, den Lohn an andere |
Formen und Formeln für die Anpassung an die Lebenshaltungskosten zu | Formen und Formeln für die Anpassung an die Lebenshaltungskosten zu |
koppeln, sind nicht auf das Mobilitätsbudget anwendbar. Das | koppeln, sind nicht auf das Mobilitätsbudget anwendbar. Das |
Mobilitätsbudget kann jedoch angepasst werden, sofern der Betrag des | Mobilitätsbudget kann jedoch angepasst werden, sofern der Betrag des |
Mobilitätsbudgets dann nicht den Betrag überschreitet, der anwendbar | Mobilitätsbudgets dann nicht den Betrag überschreitet, der anwendbar |
wäre, wenn der Arbeitgeber das Lohnindexierungssystem anwenden würde, | wäre, wenn der Arbeitgeber das Lohnindexierungssystem anwenden würde, |
das im Sektor, dem das Unternehmen angehört, gilt. | das im Sektor, dem das Unternehmen angehört, gilt. |
§ 3 - Das Mobilitätsbudget wird für die Berechnung der in den Artikeln | § 3 - Das Mobilitätsbudget wird für die Berechnung der in den Artikeln |
6 und 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die | 6 und 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die |
Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
Konkurrenzfähigkeit erwähnten Höchstmarge für die | Konkurrenzfähigkeit erwähnten Höchstmarge für die |
Lohnkostenentwicklung berücksichtigt. | Lohnkostenentwicklung berücksichtigt. |
Abschnitt 4 - Status des Mobilitätsbudgets | Abschnitt 4 - Status des Mobilitätsbudgets |
Art. 14 - § 1 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen | Art. 14 - § 1 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen |
Abweichungen können aus dem Mobilitätsbudget keine Rechte in Höhe des | Abweichungen können aus dem Mobilitätsbudget keine Rechte in Höhe des |
in vorliegendem Gesetz erwähnten Betrags abgeleitet werden, mit | in vorliegendem Gesetz erwähnten Betrags abgeleitet werden, mit |
Ausnahme seiner Zurverfügungstellung durch den Arbeitgeber und der | Ausnahme seiner Zurverfügungstellung durch den Arbeitgeber und der |
Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3. | Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 wird das Mobilitätsbudget für die | § 2 - In Abweichung von § 1 wird das Mobilitätsbudget für die |
Anwendung der Gesetzes-, Verordnungs- und Vertragsbestimmungen, aus | Anwendung der Gesetzes-, Verordnungs- und Vertragsbestimmungen, aus |
denen der Arbeitnehmer Rechte in Bezug auf den Vorteil und den Wert | denen der Arbeitnehmer Rechte in Bezug auf den Vorteil und den Wert |
der Privatnutzung des Firmenwagens ableiten könnte, auf dieselbe Weise | der Privatnutzung des Firmenwagens ableiten könnte, auf dieselbe Weise |
behandelt wie die Privatnutzung des Firmenwagens. | behandelt wie die Privatnutzung des Firmenwagens. |
§ 3 - In einem kollektiven Arbeitsabkommen können günstigere | § 3 - In einem kollektiven Arbeitsabkommen können günstigere |
Bestimmungen für die Arbeitnehmer vorgesehen sein, mit Ausnahme von | Bestimmungen für die Arbeitnehmer vorgesehen sein, mit Ausnahme von |
Ansprüchen mit Bezug auf die soziale Sicherheit oder den Jahresurlaub, | Ansprüchen mit Bezug auf die soziale Sicherheit oder den Jahresurlaub, |
wobei dies nicht zu einer Änderung der administrativen Formalitäten | wobei dies nicht zu einer Änderung der administrativen Formalitäten |
führen darf, die für das Landesamt für soziale Sicherheit zu erfüllen | führen darf, die für das Landesamt für soziale Sicherheit zu erfüllen |
sind. | sind. |
Art. 15 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann das | Art. 15 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann das |
Mobilitätsbudget nicht zur vollständigen oder teilweisen Ersetzung | Mobilitätsbudget nicht zur vollständigen oder teilweisen Ersetzung |
oder Umwandlung von Entlohnungen, Prämien, Naturalbezügen oder anderen | oder Umwandlung von Entlohnungen, Prämien, Naturalbezügen oder anderen |
Vorteilen oder Ergänzungen dazu, für die Sozialversicherungsbeiträge | Vorteilen oder Ergänzungen dazu, für die Sozialversicherungsbeiträge |
zu entrichten sind oder nicht, gewährt werden. | zu entrichten sind oder nicht, gewährt werden. |
Das Mobilitätsbudget kann auch nicht gewährt werden, wenn der | Das Mobilitätsbudget kann auch nicht gewährt werden, wenn der |
Firmenwagen, für den ein Mobilitätsbudget gewährt würde, ganz oder | Firmenwagen, für den ein Mobilitätsbudget gewährt würde, ganz oder |
teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung oder | teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung oder |
Umwandlung war. | Umwandlung war. |
Das Mobilitätsbudget kann wohl zur Ersetzung oder Umwandlung von | Das Mobilitätsbudget kann wohl zur Ersetzung oder Umwandlung von |
Entlohnungen oder anderen Vorteilen gewährt werden, wenn diese | Entlohnungen oder anderen Vorteilen gewährt werden, wenn diese |
Vorteile dem Arbeitnehmer gemäß dem Einzelarbeitsvertrag gewährt | Vorteile dem Arbeitnehmer gemäß dem Einzelarbeitsvertrag gewährt |
worden sind, weil er Anspruch auf einen Firmenwagen hatte, aber nicht | worden sind, weil er Anspruch auf einen Firmenwagen hatte, aber nicht |
effektiv darüber verfügt hat, außer wenn diese Vorteile ihrerseits | effektiv darüber verfügt hat, außer wenn diese Vorteile ihrerseits |
ganz oder teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung | ganz oder teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung |
oder Umwandlung waren. | oder Umwandlung waren. |
Das Mobilitätsbudget kann auch zur Ersetzung einer in Artikel 3 Nr. 2 | Das Mobilitätsbudget kann auch zur Ersetzung einer in Artikel 3 Nr. 2 |
des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage | des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage |
erwähnten Mobilitätszulage gewährt werden. | erwähnten Mobilitätszulage gewährt werden. |
KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Arbeitsrechtliche Behandlung des Mobilitätsbudgets | Abschnitt 1 - Arbeitsrechtliche Behandlung des Mobilitätsbudgets |
Art. 16 - In Artikel 6bis des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. | Art. 16 - In Artikel 6bis des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. |
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, eingefügt durch das | Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, eingefügt durch das |
Gesetz vom 2. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März | Gesetz vom 2. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März |
2018, wird ein Buchstabe e) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2018, wird ein Buchstabe e) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"e) die in Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die | "e) die in Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die |
Einführung eines Mobilitätsbudgets erwähnte Vereinbarung." | Einführung eines Mobilitätsbudgets erwähnte Vereinbarung." |
Art. 17 - In Buch II Kapitel 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird die | Art. 17 - In Buch II Kapitel 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird die |
Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: | Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt 2 - Beschäftigungsvertrag für Studenten, | "Abschnitt 2 - Beschäftigungsvertrag für Studenten, |
Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, Berufseinarbeitungsvertrag, | Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, Berufseinarbeitungsvertrag, |
Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom | Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom |
30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, Vereinbarung über | 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, Vereinbarung über |
das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über | das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über |
die Einführung eines Mobilitätsbudgets und Arbeitsvertrag für die | die Einführung eines Mobilitätsbudgets und Arbeitsvertrag für die |
Ausführung zeitweiliger Arbeit". | Ausführung zeitweiliger Arbeit". |
Art. 18 - Artikel 186 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 18 - Artikel 186 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Folgende Überschrift wird eingefügt: "Beschäftigungsvertrag für | a) Folgende Überschrift wird eingefügt: "Beschäftigungsvertrag für |
Studenten, Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, | Studenten, Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, |
Berufseinarbeitungsvertrag, Vereinbarung über die Mobilitätszulage in | Berufseinarbeitungsvertrag, Vereinbarung über die Mobilitätszulage in |
Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer | Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer |
Mobilitätszulage, Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung | Mobilitätszulage, Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung |
des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines | des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines |
Mobilitätsbudgets und Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger | Mobilitätsbudgets und Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger |
Arbeit". | Arbeit". |
b) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "und keine schriftliche | b) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "und keine schriftliche |
Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom | Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom |
30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage" durch die Wörter | 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage" durch die Wörter |
", keine schriftliche Vereinbarung über die Mobilitätszulage in | ", keine schriftliche Vereinbarung über die Mobilitätszulage in |
Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer | Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer |
Mobilitätszulage und keine schriftliche Vereinbarung über das | Mobilitätszulage und keine schriftliche Vereinbarung über das |
Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die | Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die |
Einführung eines Mobilitätsbudgets" ersetzt. | Einführung eines Mobilitätsbudgets" ersetzt. |
c) In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "zur Einführung einer | c) In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "zur Einführung einer |
Mobilitätszulage" und den Wörtern "und den Arbeitsvertrag für die | Mobilitätszulage" und den Wörtern "und den Arbeitsvertrag für die |
Ausführung zeitweiliger Arbeit" die Wörter ", die Vereinbarung über | Ausführung zeitweiliger Arbeit" die Wörter ", die Vereinbarung über |
das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über | das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über |
die Einführung eines Mobilitätsbudgets" eingefügt. | die Einführung eines Mobilitätsbudgets" eingefügt. |
d) In Absatz 1 Nr. 5 werden zwischen dem Wort | d) In Absatz 1 Nr. 5 werden zwischen dem Wort |
"Berufseinarbeitungsvertrag" und den Wörtern "und den Arbeitsvertrag" | "Berufseinarbeitungsvertrag" und den Wörtern "und den Arbeitsvertrag" |
die Wörter ", die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung | die Wörter ", die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung |
des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, | des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, |
die Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes | die Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes |
vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets" | vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets" |
eingefügt. | eingefügt. |
e) In Absatz 1 Nr. 6 werden zwischen dem Wort | e) In Absatz 1 Nr. 6 werden zwischen dem Wort |
"Berufseinarbeitungsvertrag" und den Wörtern "und der Arbeitsvertrag" | "Berufseinarbeitungsvertrag" und den Wörtern "und der Arbeitsvertrag" |
die Wörter ", die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung | die Wörter ", die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung |
des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, | des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, |
die Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes | die Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes |
vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets" | vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets" |
eingefügt. | eingefügt. |
Abschnitt 2 - Sozialrechtliche Behandlung des Mobilitätsbudgets | Abschnitt 2 - Sozialrechtliche Behandlung des Mobilitätsbudgets |
Art. 19 - In Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Art. 19 - In Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März | der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März |
2018, wird ein § 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2018, wird ein § 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 3quater - Der Saldo des Mobilitätsbudgets, der dem Arbeitnehmer | " § 3quater - Der Saldo des Mobilitätsbudgets, der dem Arbeitnehmer |
gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung | gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung |
eines Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt wird, ist vom Begriff | eines Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt wird, ist vom Begriff |
Entlohnung ausgeschlossen." | Entlohnung ausgeschlossen." |
Art. 20 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 20 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 30. März 2018, wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut | das Gesetz vom 30. März 2018, wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf das gemäß den | "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf das gemäß den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines | Bestimmungen des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines |
Mobilitätsbudgets gewährte Mobilitätsbudget." | Mobilitätsbudgets gewährte Mobilitätsbudget." |
Art. 21 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | Art. 21 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, |
abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009, 25. | abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009, 25. |
April 2014, 16. November 2015 und 30. März 2018, wird zwischen Absatz | April 2014, 16. November 2015 und 30. März 2018, wird zwischen Absatz |
4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut | 4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Der Saldo des Mobilitätsbudgets, der dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 8 | "Der Saldo des Mobilitätsbudgets, der dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 8 |
§ 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines | § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines |
Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt wird, ist vom Begriff | Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt wird, ist vom Begriff |
Entlohnung ausgeschlossen." | Entlohnung ausgeschlossen." |
Art. 22 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird ein § 3novodecies mit | Art. 22 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird ein § 3novodecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 3novodecies - Auf den Saldo des Mobilitätsbudgets, der gemäß | " § 3novodecies - Auf den Saldo des Mobilitätsbudgets, der gemäß |
Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines | Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines |
Mobilitätsbudgets dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und | Mobilitätsbudgets dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und |
ausgezahlt wird, muss der Arbeitnehmer einen Sonderbeitrag von 38,07 | ausgezahlt wird, muss der Arbeitnehmer einen Sonderbeitrag von 38,07 |
Prozent entrichten. | Prozent entrichten. |
Der Arbeitgeber zahlt der mit der Einziehung der | Der Arbeitgeber zahlt der mit der Einziehung der |
Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die Beiträge | Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die Beiträge |
innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie | innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie |
für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger. | für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger. |
Der Ertrag der Beiträge wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des | Der Ertrag der Beiträge wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten |
LASS-Globalverwaltung zugeführt. | LASS-Globalverwaltung zugeführt. |
Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für | Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für |
Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis | Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis |
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung |
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen | des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen |
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der | Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der |
Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind | Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 23 - Der Teil des Saldos des Mobilitätsbudgets, der gemäß Artikel | Art. 23 - Der Teil des Saldos des Mobilitätsbudgets, der gemäß Artikel |
8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines | 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines |
Mobilitätsbudgets dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird, gilt als Teil der | Mobilitätsbudgets dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird, gilt als Teil der |
Entlohnung, die als Grundlage dient für die Berechnung der Leistungen, | Entlohnung, die als Grundlage dient für die Berechnung der Leistungen, |
die in den in Artikel 21 § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 29. Juni | die in den in Artikel 21 § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 29. Juni |
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit | 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit |
für Lohnempfänger erwähnten Zweigen der sozialen Sicherheit zu | für Lohnempfänger erwähnten Zweigen der sozialen Sicherheit zu |
entrichten sind. | entrichten sind. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestehende | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestehende |
Gesetzesbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um | Gesetzesbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um |
ihren Wortlaut mit vorliegendem Artikel in Einklang zu bringen. | ihren Wortlaut mit vorliegendem Artikel in Einklang zu bringen. |
Abschnitt 3 - Steuerliche Behandlung des Mobilitätsbudgets | Abschnitt 3 - Steuerliche Behandlung des Mobilitätsbudgets |
Art. 24 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 24 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Absatz 1 wird eine Nummer 33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | a) In Absatz 1 wird eine Nummer 33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"33. Salden der Mobilitätsbudgets, die gemäß Artikel 8 § 3 des | "33. Salden der Mobilitätsbudgets, die gemäß Artikel 8 § 3 des |
Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets | Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets |
Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden." | Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden." |
b) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Die in Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe a) und b) und Nr. 14 erwähnten | "Die in Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe a) und b) und Nr. 14 erwähnten |
Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar: | Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar: |
1. wenn der Steuerpflichtige von demselben Arbeitgeber gleichzeitig | 1. wenn der Steuerpflichtige von demselben Arbeitgeber gleichzeitig |
eine Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur | eine Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur |
Einführung einer Mobilitätszulage erhält, außer in dem in Artikel 9 § | Einführung einer Mobilitätszulage erhält, außer in dem in Artikel 9 § |
3 desselben Gesetzes erwähnten Fall", | 3 desselben Gesetzes erwähnten Fall", |
2. wenn der Steuerpflichtige von demselben Arbeitgeber gleichzeitig | 2. wenn der Steuerpflichtige von demselben Arbeitgeber gleichzeitig |
ein Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über | ein Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über |
die Einführung eines Mobilitätsbudgets erhält, außer in dem in Artikel | die Einführung eines Mobilitätsbudgets erhält, außer in dem in Artikel |
10 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Fall." | 10 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Fall." |
Art. 25 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 25 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 30. März 2018, wird durch eine Nummer 12 mit folgendem | das Gesetz vom 30. März 2018, wird durch eine Nummer 12 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"12. Salden der Mobilitätsbudgets, die gemäß Artikel 8 § 3 des | "12. Salden der Mobilitätsbudgets, die gemäß Artikel 8 § 3 des |
Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets | Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets |
Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden." | Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden." |
KAPITEL 5 - Sanktionen | KAPITEL 5 - Sanktionen |
Art. 26 - Bei einem Verstoß gegen die Artikel 3 § 1 Nr. 3 und 8, §§ 5 | Art. 26 - Bei einem Verstoß gegen die Artikel 3 § 1 Nr. 3 und 8, §§ 5 |
und 6 und 4 §§ 2 und 3, 5 §§ 3 bis 5 und 7 bis 15 wird die | und 6 und 4 §§ 2 und 3, 5 §§ 3 bis 5 und 7 bis 15 wird die |
sozialrechtliche und steuerliche Behandlung, die in den Artikeln 19 | sozialrechtliche und steuerliche Behandlung, die in den Artikeln 19 |
bis einschließlich 25 vorgesehen ist, unwirksam. | bis einschließlich 25 vorgesehen ist, unwirksam. |
KAPITEL 6 - Ausführung und Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Ausführung und Inkrafttreten |
Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. März 2019 in Kraft. | Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. März 2019 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |