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Loi du 17 mars 2019
publié le 20 juillet 2020

Loi modifiant certaines dispositions relatives à l'allocation de mobilité. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020042252
pub.
20/07/2020
prom.
17/03/2019
ELI
eli/loi/2019/03/17/2020042252/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 MARS 2019. - Loi modifiant certaines dispositions relatives à l'allocation de mobilité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mars 2019 modifiant certaines dispositions relatives à l'allocation de mobilité (Moniteur belge du 29 mars 2019, err. du 29 avril 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Mobilitätszulage PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage Art. 2 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Firmenwagenpolitik: die vom Arbeitgeber festgelegten Regeln in Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung und die Nutzung des Firmenwagens." Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Eine Mobilitätszulage kann der Arbeitgeber nur Arbeitnehmern gewähren, die tatsächlich über einen Firmenwagen verfügen oder die für einen Firmenwagen in Betracht kommen. § 5 - Für einen Firmenwagen kommen Arbeitnehmer in Betracht, die einer Funktionskategorie angehören, für die in der beim Arbeitgeber geltenden Firmenwagenpolitik ein Firmenwagen vorgesehen ist." Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "einen Antrag an den Arbeitgeber richten, um seinen Firmenwagen gegen Erhalt einer Mobilitätszulage zurückzugeben" durch die Wörter "einen Antrag auf eine Mobilitätszulage an den Arbeitgeber richten" ersetzt. 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Vorher teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weise, wie die Mobilitätszulage berechnet wird, und ihren Betrag mit." 3. In § 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: " § 2 - Ein Arbeitnehmer, der über einen Firmenwagen verfügt, kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er:".4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Ein Arbeitnehmer, der für einen Firmenwagen in Betracht kommt, kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er: 1.zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens drei Monaten ununterbrochen für einen Firmenwagen in Betracht kam und 2. in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen Arbeitgeber mindestens zwölf Monate für einen Firmenwagen in Betracht kam. Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3 erwähnter Arbeitgeber ist.

Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers ist Absatz 1 nicht anwendbar.

Absatz 1 ist auch nicht anwendbar im Falle von Beförderungen oder Funktionswechseln, die vor dem 1. März 2019 stattgefunden haben." 5. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 5 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Bestimmung von § 1 ist nicht auf den Arbeitnehmer anwendbar, der sowohl eine Mobilitätszulage als auch eine andere Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz erhält, die/der zu der erwähnten Steuerbefreiung berechtigt, und der zuvor auch den Vorteil eines Firmenwagens erhalten hat oder Anspruch auf einen Firmenwagen erhalten hatte und gleichzeitig während mindestens dreier Monate vor dem Antrag auf eine Mobilitätszulage eine Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz erhalten hat, die/der zu der erwähnten Steuerbefreiung berechtigt." Art. 6 - Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. in dem der Arbeitnehmer über ein in Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets erwähntes Mobilitätsbudget verfügt." Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des zurückgegebenen Firmenwagens" durch die Wörter "des zurückgegebenen Firmenwagens oder des Firmenwagens, für den jemand in Betracht kam," ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Wurden die mit der persönlichen Nutzung des zurückgegebenen Fahrzeugs verbundenen Treibstoffkosten ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen" durch die Wörter "Gingen die Treibstoffkosten, die verbunden waren mit der persönlichen Nutzung des zurückgegebenen Fahrzeugs oder des Firmenwagens, für den der Arbeitnehmer in Betracht kam, ganz oder teilweise zulasten des Arbeitgebers" ersetzt.3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 10" durch die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 13" ersetzt.4. Paragraph 2 wird aufgehoben. 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 kann die Mobilitätszulage im Falle eines Funktionswechsels oder einer Beförderung erhöht oder verringert werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dieses Funktionswechsels oder dieser Beförderung einer Funktionskategorie angehört, für die im Lohnsystem des Arbeitgebers ein Firmenwagen mit höherem beziehungsweise geringerem Wert vorgesehen ist." Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 14 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf die Mobilitätszulage nicht zur vollständigen oder teilweisen Ersetzung oder Umwandlung von Entlohnungen, Prämien, Naturalbezügen oder anderen Vorteilen oder Ergänzungen dazu, für die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind oder nicht, gewährt werden.

Die Mobilitätszulage darf auch nicht gewährt werden, wenn der Firmenwagen, für den eine Mobilitätszulage gewährt würde, ganz oder teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung oder Umwandlung war.

Die Mobilitätszulage darf zur Ersetzung oder Umwandlung von Entlohnungen oder anderen Vorteilen gewährt werden, wenn diese Vorteile dem Arbeitnehmer gemäß dem Einzelarbeitsvertrag gewährt worden sind, weil er Anspruch auf einen Firmenwagen hatte, aber nicht effektiv darüber verfügt hat, außer wenn diese Vorteile ihrerseits ganz oder teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung oder Umwandlung waren.

Die Mobilitätszulage darf auch zur Ersetzung eines in Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets erwähnten Mobilitätsbudgets gewährt werden." KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 9 - Artikel 33ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zahlte der Arbeitnehmer für seinen zurückgegebenen Firmenwagen eine in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnte Eigenbeteiligung, wird die Eigenbeteiligung, die im letzten Monat vor Rückgabe des Firmenwagens gezahlt und auf Jahresbasis verhältnismäßig berechnet worden ist, von dem in Absatz 1 berechneten jährlich steuerpflichtigen Vorteil der Mobilitätszulage abgezogen." 2. In § 2 Absatz 2, eingefügt durch Nr.1 des vorliegenden Artikels, werden die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 10" durch die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 13" ersetzt. 3. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 10 - In Artikel 38 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2018, werden zwischen den Wörtern "zur Einführung einer Mobilitätszulage" und den Wörtern "gleichzeitig eine Mobilitätszulage erhält" die Wörter "von demselben Arbeitgeber" eingefügt.

KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Art. 11 - In Artikel 38 § 3octdecies Absatz 2 des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2018, werden die Wörter "für das Fahrzeug für den Monat unmittelbar vor dem Monat zu entrichten ist, in dem das Fahrzeug durch die Mobilitätszulage ersetzt worden ist" durch die Wörter "für das Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird oder auf das der Arbeitnehmer gemäß der beim Arbeitgeber geltenden Firmenwagenpolitik Anspruch erheben kann, für den Monat unmittelbar vor dem Monat zu entrichten ist, in dem die Mobilitätszulage gewährt worden ist" ersetzt.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 12 - Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7 Nr. 1, 2, 4 und 5, 8, 9 Nr. 1 und 3, 10 und 11 treten am 1. März 2019 in Kraft.

Die Artikel 7 Nr. 3 und 9 Nr. 2 treten am 1. Januar 2020 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2020 beginnt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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