Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 17/03/2019
← Retour vers "Loi modifiant certaines dispositions relatives à l'allocation de mobilité. - Traduction allemande "
Loi modifiant certaines dispositions relatives à l'allocation de mobilité. - Traduction allemande Wet tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de mobiliteitsvergoeding. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 MARS 2019. - Loi modifiant certaines dispositions relatives à 17 MAART 2019. - Wet tot wijziging van sommige bepalingen betreffende
l'allocation de mobilité. - Traduction allemande de mobiliteitsvergoeding. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17
loi du 17 mars 2019 modifiant certaines dispositions relatives à maart 2019 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de
l'allocation de mobilité (Moniteur belge du 29 mars 2019, err. du 29 mobiliteitsvergoeding (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2019, err. van
avril 2019). 29 april 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug
auf die Mobilitätszulage auf die Mobilitätszulage
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung
einer Mobilitätszulage einer Mobilitätszulage
Art. 2 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Art. 2 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. März 2018 zur
Einführung einer Mobilitätszulage wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Einführung einer Mobilitätszulage wird durch eine Nr. 6 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"6. Firmenwagenpolitik: die vom Arbeitgeber festgelegten Regeln in "6. Firmenwagenpolitik: die vom Arbeitgeber festgelegten Regeln in
Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung und die Nutzung des Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung und die Nutzung des
Firmenwagens." Firmenwagens."
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch Paragraphen 4 und 5 Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch Paragraphen 4 und 5
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Eine Mobilitätszulage kann der Arbeitgeber nur Arbeitnehmern " § 4 - Eine Mobilitätszulage kann der Arbeitgeber nur Arbeitnehmern
gewähren, die tatsächlich über einen Firmenwagen verfügen oder die für gewähren, die tatsächlich über einen Firmenwagen verfügen oder die für
einen Firmenwagen in Betracht kommen. einen Firmenwagen in Betracht kommen.
§ 5 - Für einen Firmenwagen kommen Arbeitnehmer in Betracht, die einer § 5 - Für einen Firmenwagen kommen Arbeitnehmer in Betracht, die einer
Funktionskategorie angehören, für die in der beim Arbeitgeber Funktionskategorie angehören, für die in der beim Arbeitgeber
geltenden Firmenwagenpolitik ein Firmenwagen vorgesehen ist." geltenden Firmenwagenpolitik ein Firmenwagen vorgesehen ist."
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "einen Antrag an den Arbeitgeber richten, 1. In § 1 werden die Wörter "einen Antrag an den Arbeitgeber richten,
um seinen Firmenwagen gegen Erhalt einer Mobilitätszulage um seinen Firmenwagen gegen Erhalt einer Mobilitätszulage
zurückzugeben" durch die Wörter "einen Antrag auf eine zurückzugeben" durch die Wörter "einen Antrag auf eine
Mobilitätszulage an den Arbeitgeber richten" ersetzt. Mobilitätszulage an den Arbeitgeber richten" ersetzt.
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Vorher teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weise, wie " § 1/1 - Vorher teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weise, wie
die Mobilitätszulage berechnet wird, und ihren Betrag mit." die Mobilitätszulage berechnet wird, und ihren Betrag mit."
3. In § 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: 3. In § 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt:
" § 2 - Ein Arbeitnehmer, der über einen Firmenwagen verfügt, kann " § 2 - Ein Arbeitnehmer, der über einen Firmenwagen verfügt, kann
einen solchen Antrag erst stellen, wenn er:". einen solchen Antrag erst stellen, wenn er:".
4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Ein Arbeitnehmer, der für einen Firmenwagen in Betracht kommt, " § 3 - Ein Arbeitnehmer, der für einen Firmenwagen in Betracht kommt,
kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er: kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er:
1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens 1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens
drei Monaten ununterbrochen für einen Firmenwagen in Betracht kam und drei Monaten ununterbrochen für einen Firmenwagen in Betracht kam und
2. in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen 2. in den sechsunddreißig Monaten vor dem Antrag beim jetzigen
Arbeitgeber mindestens zwölf Monate für einen Firmenwagen in Betracht Arbeitgeber mindestens zwölf Monate für einen Firmenwagen in Betracht
kam. kam.
Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zeitraum von sechsunddreißig Monaten
ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3 ist nicht anwendbar, wenn der jetzige Arbeitgeber ein in Artikel 4 § 3
erwähnter Arbeitgeber ist. erwähnter Arbeitgeber ist.
Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers ist Absatz 1 nicht anwendbar. Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers ist Absatz 1 nicht anwendbar.
Absatz 1 ist auch nicht anwendbar im Falle von Beförderungen oder Absatz 1 ist auch nicht anwendbar im Falle von Beförderungen oder
Funktionswechseln, die vor dem 1. März 2019 stattgefunden haben." Funktionswechseln, die vor dem 1. März 2019 stattgefunden haben."
5. Paragraph 5 wird aufgehoben. 5. Paragraph 5 wird aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: Art. 5 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die Bestimmung von § 1 ist nicht auf den Arbeitnehmer " § 3 - Die Bestimmung von § 1 ist nicht auf den Arbeitnehmer
anwendbar, der sowohl eine Mobilitätszulage als auch eine andere anwendbar, der sowohl eine Mobilitätszulage als auch eine andere
Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt zwischen Wohnsitz und
Arbeitsplatz erhält, die/der zu der erwähnten Steuerbefreiung Arbeitsplatz erhält, die/der zu der erwähnten Steuerbefreiung
berechtigt, und der zuvor auch den Vorteil eines Firmenwagens erhalten berechtigt, und der zuvor auch den Vorteil eines Firmenwagens erhalten
hat oder Anspruch auf einen Firmenwagen erhalten hatte und hat oder Anspruch auf einen Firmenwagen erhalten hatte und
gleichzeitig während mindestens dreier Monate vor dem Antrag auf eine gleichzeitig während mindestens dreier Monate vor dem Antrag auf eine
Mobilitätszulage eine Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt Mobilitätszulage eine Entschädigung oder einen Vorteil für die Fahrt
zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz erhalten hat, die/der zu der zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz erhalten hat, die/der zu der
erwähnten Steuerbefreiung berechtigt." erwähnten Steuerbefreiung berechtigt."
Art. 6 - Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 mit Art. 6 - Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. in dem der Arbeitnehmer über ein in Artikel 3 § 1 Nr. 2 des "3. in dem der Arbeitnehmer über ein in Artikel 3 § 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets
erwähntes Mobilitätsbudget verfügt." erwähntes Mobilitätsbudget verfügt."
Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des zurückgegebenen 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des zurückgegebenen
Firmenwagens" durch die Wörter "des zurückgegebenen Firmenwagens oder Firmenwagens" durch die Wörter "des zurückgegebenen Firmenwagens oder
des Firmenwagens, für den jemand in Betracht kam," ersetzt. des Firmenwagens, für den jemand in Betracht kam," ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Wurden die mit der persönlichen 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Wurden die mit der persönlichen
Nutzung des zurückgegebenen Fahrzeugs verbundenen Treibstoffkosten Nutzung des zurückgegebenen Fahrzeugs verbundenen Treibstoffkosten
ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen" durch die Wörter ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen" durch die Wörter
"Gingen die Treibstoffkosten, die verbunden waren mit der persönlichen "Gingen die Treibstoffkosten, die verbunden waren mit der persönlichen
Nutzung des zurückgegebenen Fahrzeugs oder des Firmenwagens, für den Nutzung des zurückgegebenen Fahrzeugs oder des Firmenwagens, für den
der Arbeitnehmer in Betracht kam, ganz oder teilweise zulasten des der Arbeitnehmer in Betracht kam, ganz oder teilweise zulasten des
Arbeitgebers" ersetzt. Arbeitgebers" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 10" 3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 10"
durch die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 13" ersetzt. durch die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 13" ersetzt.
4. Paragraph 2 wird aufgehoben. 4. Paragraph 2 wird aufgehoben.
5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 kann die " § 3 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 kann die
Mobilitätszulage im Falle eines Funktionswechsels oder einer Mobilitätszulage im Falle eines Funktionswechsels oder einer
Beförderung erhöht oder verringert werden, wenn der Arbeitnehmer Beförderung erhöht oder verringert werden, wenn der Arbeitnehmer
aufgrund dieses Funktionswechsels oder dieser Beförderung einer aufgrund dieses Funktionswechsels oder dieser Beförderung einer
Funktionskategorie angehört, für die im Lohnsystem des Arbeitgebers Funktionskategorie angehört, für die im Lohnsystem des Arbeitgebers
ein Firmenwagen mit höherem beziehungsweise geringerem Wert vorgesehen ein Firmenwagen mit höherem beziehungsweise geringerem Wert vorgesehen
ist." ist."
Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf die "Art. 14 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf die
Mobilitätszulage nicht zur vollständigen oder teilweisen Ersetzung Mobilitätszulage nicht zur vollständigen oder teilweisen Ersetzung
oder Umwandlung von Entlohnungen, Prämien, Naturalbezügen oder anderen oder Umwandlung von Entlohnungen, Prämien, Naturalbezügen oder anderen
Vorteilen oder Ergänzungen dazu, für die Sozialversicherungsbeiträge Vorteilen oder Ergänzungen dazu, für die Sozialversicherungsbeiträge
zu entrichten sind oder nicht, gewährt werden. zu entrichten sind oder nicht, gewährt werden.
Die Mobilitätszulage darf auch nicht gewährt werden, wenn der Die Mobilitätszulage darf auch nicht gewährt werden, wenn der
Firmenwagen, für den eine Mobilitätszulage gewährt würde, ganz oder Firmenwagen, für den eine Mobilitätszulage gewährt würde, ganz oder
teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung oder teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung oder
Umwandlung war. Umwandlung war.
Die Mobilitätszulage darf zur Ersetzung oder Umwandlung von Die Mobilitätszulage darf zur Ersetzung oder Umwandlung von
Entlohnungen oder anderen Vorteilen gewährt werden, wenn diese Entlohnungen oder anderen Vorteilen gewährt werden, wenn diese
Vorteile dem Arbeitnehmer gemäß dem Einzelarbeitsvertrag gewährt Vorteile dem Arbeitnehmer gemäß dem Einzelarbeitsvertrag gewährt
worden sind, weil er Anspruch auf einen Firmenwagen hatte, aber nicht worden sind, weil er Anspruch auf einen Firmenwagen hatte, aber nicht
effektiv darüber verfügt hat, außer wenn diese Vorteile ihrerseits effektiv darüber verfügt hat, außer wenn diese Vorteile ihrerseits
ganz oder teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung ganz oder teilweise das Ergebnis einer in Absatz 1 erwähnten Ersetzung
oder Umwandlung waren. oder Umwandlung waren.
Die Mobilitätszulage darf auch zur Ersetzung eines in Artikel 3 § 1 Die Mobilitätszulage darf auch zur Ersetzung eines in Artikel 3 § 1
Nr. 2 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Nr. 2 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines
Mobilitätsbudgets erwähnten Mobilitätsbudgets gewährt werden." Mobilitätsbudgets erwähnten Mobilitätsbudgets gewährt werden."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 9 - Artikel 33ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt Art. 9 - Artikel 33ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt
durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 1. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Zahlte der Arbeitnehmer für seinen zurückgegebenen Firmenwagen eine "Zahlte der Arbeitnehmer für seinen zurückgegebenen Firmenwagen eine
in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnte Eigenbeteiligung, wird die in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnte Eigenbeteiligung, wird die
Eigenbeteiligung, die im letzten Monat vor Rückgabe des Firmenwagens Eigenbeteiligung, die im letzten Monat vor Rückgabe des Firmenwagens
gezahlt und auf Jahresbasis verhältnismäßig berechnet worden ist, von gezahlt und auf Jahresbasis verhältnismäßig berechnet worden ist, von
dem in Absatz 1 berechneten jährlich steuerpflichtigen Vorteil der dem in Absatz 1 berechneten jährlich steuerpflichtigen Vorteil der
Mobilitätszulage abgezogen." Mobilitätszulage abgezogen."
2. In § 2 Absatz 2, eingefügt durch Nr. 1 des vorliegenden Artikels, 2. In § 2 Absatz 2, eingefügt durch Nr. 1 des vorliegenden Artikels,
werden die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 10" durch die Wörter "in werden die Wörter "in Artikel 36 § 2 Absatz 10" durch die Wörter "in
Artikel 36 § 2 Absatz 13" ersetzt. Artikel 36 § 2 Absatz 13" ersetzt.
3. Paragraph 5 wird aufgehoben. 3. Paragraph 5 wird aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 38 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 10 - In Artikel 38 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 30. März 2018, werden zwischen den Wörtern "zur durch das Gesetz vom 30. März 2018, werden zwischen den Wörtern "zur
Einführung einer Mobilitätszulage" und den Wörtern "gleichzeitig eine Einführung einer Mobilitätszulage" und den Wörtern "gleichzeitig eine
Mobilitätszulage erhält" die Wörter "von demselben Arbeitgeber" Mobilitätszulage erhält" die Wörter "von demselben Arbeitgeber"
eingefügt. eingefügt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
Art. 11 - In Artikel 38 § 3octdecies Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Art. 11 - In Artikel 38 § 3octdecies Absatz 2 des Gesetzes vom 29.
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen
Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März
2018, werden die Wörter "für das Fahrzeug für den Monat unmittelbar 2018, werden die Wörter "für das Fahrzeug für den Monat unmittelbar
vor dem Monat zu entrichten ist, in dem das Fahrzeug durch die vor dem Monat zu entrichten ist, in dem das Fahrzeug durch die
Mobilitätszulage ersetzt worden ist" durch die Wörter "für das Mobilitätszulage ersetzt worden ist" durch die Wörter "für das
Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird oder auf Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird oder auf
das der Arbeitnehmer gemäß der beim Arbeitgeber geltenden das der Arbeitnehmer gemäß der beim Arbeitgeber geltenden
Firmenwagenpolitik Anspruch erheben kann, für den Monat unmittelbar Firmenwagenpolitik Anspruch erheben kann, für den Monat unmittelbar
vor dem Monat zu entrichten ist, in dem die Mobilitätszulage gewährt vor dem Monat zu entrichten ist, in dem die Mobilitätszulage gewährt
worden ist" ersetzt. worden ist" ersetzt.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 12 - Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7 Nr. 1, 2, 4 und 5, 8, 9 Nr. 1 Art. 12 - Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7 Nr. 1, 2, 4 und 5, 8, 9 Nr. 1
und 3, 10 und 11 treten am 1. März 2019 in Kraft. und 3, 10 und 11 treten am 1. März 2019 in Kraft.
Die Artikel 7 Nr. 3 und 9 Nr. 2 treten am 1. Januar 2020 in Kraft und Die Artikel 7 Nr. 3 und 9 Nr. 2 treten am 1. Januar 2020 in Kraft und
sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar, das sich auf einen sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar, das sich auf einen
Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2020 Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2020
beginnt. beginnt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^