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Loi du 17 mars 2013
publié le 05 juillet 2013

Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités de la peine. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2013000438
pub.
05/07/2013
prom.
17/03/2013
ELI
eli/loi/2013/03/17/2013000438/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 MARS 2013. - Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/05/2006 pub. 16/06/2009 numac 2009000376 source service public federal interieur Loi relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités de la peine. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mars 2013 modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/05/2006 pub. 16/06/2009 numac 2009000376 source service public federal interieur Loi relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités de la peine (Moniteur belge du 19 mars 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 17.Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die in Artikel 92bis erwähnten Kammern des Strafvollstreckungsgerichts setzen sich zusammen aus einem Richter am Strafvollstreckungsgericht, der den Vorsitz führt, aus zwei Richtern am Korrektionalgericht und zwei Beisitzern in Strafvollstreckungssachen, von denen einer im Gefängniswesen und der andere in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisiert ist. » Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 92bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 92bis - In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäss den Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches ausgesprochenen Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Kammern zugewiesen, die gemäss Artikel 78 Absatz 6 zusammengesetzt werden. » KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 4 - In Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird Buchstabe c) wie folgt ersetzt: « c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre dieser Strafe verbüsst hat, d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, wegen der in: - den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis 136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, 280 Nrn.3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, 347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, 377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, 393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, 405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, 427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater §§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und 532bis des Strafgesetzbuches, - den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie, - Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, - Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei, - Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden können, erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre dieser Strafe verbüsst hat, e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüsst hat ». Art. 5 - In Titel V Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzes wird ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 25/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 25 § 1 oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine bedingte Freilassung zu beantragen.

Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag auf Gewährung einer bedingten Freilassung gemäss Artikel 30 beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » Art. 6 - In Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes wird Buchstabe c) wie folgt ersetzt: « c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre dieser Strafe verbüsst hat, d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, wegen der in: - den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis 136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, 280 Nrn.3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, 347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, 377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, 393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, 405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, 427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater §§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und 532bis des Strafgesetzbuches, - den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie, - Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, - Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei, - Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden können, erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre dieser Strafe verbüsst hat, e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüsst hat ». Art. 7 - In Titel V Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 26/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 26 § 1 oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe zu beantragen.

Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag auf Gewährung einer vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe gemäss Artikel 30 beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt.2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht. Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » 3. In § 2 Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der Direktor » beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab.» endet, durch folgenden Satz ersetzt: « Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » 4. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 9 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird § 5 aufgehoben.

Art. 10 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « eine mit Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, schickt diese an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über die Gewährung oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es erforderlich ist, dem Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, » eingefügt.

Art. 11 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: « Diese Sitzung findet spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags statt, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, und spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags, wenn der Verurteilte inhaftiert ist. » Art. 12 - In Artikel 45 desselben Gesetzes werden die Wörter «, oder das Datum, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » aufgehoben.

Art. 13 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt.2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht. Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » 3. In § 2 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der Direktor » beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab.» endet, durch folgenden Satz ersetzt: « Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » Art. 14 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « eine mit Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, schickt diese an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über die Gewährung oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es erforderlich ist, dem Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, » eingefügt.

Art. 15 - In Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: « Diese Sitzung findet spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags statt. Wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 51 festgelegten Frist übermittelt, muss die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. » Art. 16 - Artikel 54 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Betrifft die Sache eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäss den Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches, befindet das Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. Trifft das Strafvollstreckungsgericht die Entscheidung, eine Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, wird die Entscheidung einstimmig getroffen.

Wenn das Strafvollstreckungsgericht die beantragte Strafvollstreckungsmodalität nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem der Verurteilte einen neuen Antrag einreichen kann.

Diese Frist beläuft sich auf mindestens sechs Monate und höchstens achtzehn Monate ab dem Urteil. » Art. 17 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter «, oder das Datum, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » aufgehoben.2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter « Diese Frist beträgt » durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 54 § 2 Absatz 3 beträgt diese Frist » ersetzt. Art. 18 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « zu einer Kriminalstrafe auf Zeit » und den Wörtern « oder zu einer oder mehreren Korrektionalstrafen » die Wörter «, Verurteilungen zu einer Kriminalstrafe von dreissig Jahren ausgenommen, » eingefügt.2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « bei der Verurteilung » und den Wörtern « zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe » die Wörter « zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder » eingefügt. Art. 19 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird die Zahl « 54 » durch die Wörter « 54 § 1 » ersetzt.

Art. 20 - Artikel 96 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 in fine werden zwischen den Wörtern « können die Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der Verurteilte » die Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des Ministers der Justiz, » eingefügt.2. In Absatz 2 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern « Die Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der überantwortete Verurteilte » die Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des Ministers der Justiz, » eingefügt. KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen Art. 21 - Die Artikel 4, 6 und 18 finden Anwendung auf Verurteilungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig geworden sind.

Die Artikel 25 § 2 Buchstabe c), 26 § 2 Buchstabe c) und 71 Absätzen 3 und 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben übergangsweise für Verurteilungen, die vor Inkrafttraten des vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig geworden sind, in Kraft.

Art. 22 - Die Artikel 5, 7, 8, 11, 13 und 15 finden keine Anwendung auf verurteilte Personen, die binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Zeitbedingungen für eine bedingte Freilassung oder eine vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe erfüllen. Die Artikel 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des Gesetzes vom 17.

Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben übergangsweise bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, wo ein Endurteil erfolgt ist.

Die Artikel 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben ebenfalls übergangsweise in Kraft: 1. für Verfahren in Bezug auf die bedingte Freilassung oder die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil erfolgt ist, anhängig sind, 2.für Urteile, die in Anwendung der Artikel 45 und 57 desselben Gesetzes, wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, ein Datum für die Abgabe einer neuen Stellungnahme des Direktors festlegten, bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil erfolgt ist.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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